Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

bei uns veröffentlicht am09.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung als Soldat auf Zeit.

1. Der am ... 1999 in ... geborene Kläger erlangte zunächst am 19. Juni 2015 seine Fachoberschulreife. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 nahm er den Dienst bei der Bundeswehr auf und wurde zum Soldaten auf Zeit ernannt (festgesetztes Dienstzeitende zuletzt: 30.9.2018). Der Kläger stand zuletzt im Dienstgrad eines Obergefreiten (Besoldungsgruppe A4) und wurde bei der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben (SABCAbw/GSchAufG) in ... eingesetzt.

Im Rahmen seines Dienstantritts bestätigte der Kläger am 4. Oktober 2016 mit seiner Unterschrift, dass er eine sog. Sammelbelehrung erhalten und sich mit dieser vertraut gemacht habe. Hierin war u.a. die „Belehrung gemäß ZDv 10/5 ‚Leben in der militärischen Gemeinschaft‘, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln“ enthalten. Insoweit wurde der Kläger über die strafrechtlichen Folgen eines unbefugten Erwerbs oder Besitzes bzw. einer unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln - insbesondere Marihuana - belehrt. Es wurde in disziplinarrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes gegen das „Verbot der ZDv 10/5 Nr. 404“ verstießen; dies gelte für jede Art von Drogen und auch, soweit es sich um den erstmaligen oder geringfügigen Konsum handele. In dienstrechtlicher Hinsicht könne der Betäubungsmittelmissbrauch bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen.

Seit 14. Juli 2017 befand sich der Kläger aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) im Status „krank zu Hause“.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 9. Oktober 2017 wurde die Kasernenleitung darüber informiert, dass der Kläger bei einer polizeilichen Routinekontrolle in ... am 1. Oktober 2017, 18.35 Uhr mit insgesamt 3,23 g Marihuana angetroffen worden sei, die er in der Außentasche seiner Tarnfleckjacke mitgeführt habe. Der Kläger habe keine näheren Angaben zur Sache machen wollen.

Ausweislich eines Vermerks der Kasernenleitung vom 17. Oktober 2017 zur Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft sei der Status des Klägers „krank zu Hause“ nach Kenntnis vom Betäubungsmittelfund am 12. Oktober 2017 aufgehoben worden; der Kläger sei zum 16. Oktober 2017 zum Dienst befohlen worden, um weitere Maßnahmen und Ermittlungen einzuleiten. Der Kläger sei jedoch nicht zum Dienst erschienen, da er sich zum 14. Oktober 2017 in ... in stationäre ärztliche Behandlung begeben habe.

Im Rahmen einer internen Vernehmung vom 24. Oktober 2017 in ... wollte der Kläger gegenüber der Wehrverwaltung keine Angaben zu dem Vorfall vom 1. Oktober 2017 machen. Ausweislich des Vernehmungsvermerks sei der Kläger zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds durch die Polizei in militärischer Kleidung angetroffen worden.

Mit internem Schreiben vom 24. Oktober 2017 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers für ihn beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Diesem Antrag schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte mit Nachdruck an; zur Begründung wurde u.a. auf die beim Kläger aufgefundene nicht unerhebliche Marihuana-Menge verwiesen. Die beabsichtigte Entlassung wurde dem Kläger am 24./25. Oktober 2017 durch die Wehrverwaltung in ... eröffnet; der Kläger verweigerte insoweit die Unterschrift des Eröffnungsvermerks.

Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 stimmte die Gruppe der Soldaten im Personalrat der beabsichtigten fristlosten Entlassung des Klägers zu. Eine Nichtentlassung des Klägers würde angesichts der bei ihm aufgefundenen nicht unerheblichen Marihuana-Menge auch bei Verhängung einer hohen Geldbuße als Disziplinarmaßnahme die militärische Ordnung und Disziplin gefährden.

2. Mit undatiertem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr - gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 27. November 2017 - wurde der Kläger sodann mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass sich die Entlassung auf § 55 Abs. 5 SG stütze. Im Fall des Klägers sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung gegeben, die sich aus vorsätzlich und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG und einer Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr ergebe. Durch den Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Vorfalls vom 1. Oktober 2017 habe der Kläger, der durch die Polizei im Feldanzug angetroffen worden sei, gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen. Zudem stehe der Kläger in Verdacht, gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 SG) verstoßen und eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln seien für Soldaten nach der Zentralrichtlinie A2-2360/0-0-2 Nr. 503 innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten; hierüber sei der Kläger nachweislich bei Dienstantritt auch belehrt worden. Auch ein einmaliger Verstoß gegen Dienstvorschriften sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung oder gar zum Drogenkonsum zu verleiten und damit Disziplinlosigkeit und einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Der Besitz oder der Konsum von Betäubungsmitteln sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und jedes einzelnen Angehörigen der Streitkräfte. Entlastende Aspekte, die es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von einer Entlassung abzusehen, hätten im Fall des Klägers nicht festgestellt werden können. Nach alledem sei der Kläger im Wege pflichtgemäßen Ermessens vorzeitig zu entlassen, da nur so einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung entgegengewirkt werden könne.

Gegen den am 27. November 2017 bekannt gegebenen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2017 Beschwerde ein, die nach Akteneinsicht mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2018 begründet wurde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Januar 2018 - dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. Januar 2018 übermittelt - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Nachahmungsgefahr bestehe; die Entlassung des Klägers sei geboten, um andere Soldaten vom Betäubungsmittelkonsum im Zuge allgemeiner Disziplinlosigkeit abzuhalten. Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch den Verbleib des Klägers gefährdet, es bestehe eine berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr und daran, dass sich Berufs- und Zeitsoldaten von Betäubungsmitteln fernhalten. Dem stehe entgegen, dass der Kläger beim Betäubungsmittelfund in Uniform durch die Polizei aufgegriffen worden sei. Im Fall des Klägers sei auch kein atypischer Fall gegeben, so dass für zusätzliche Ermessenserwägungen i.R.v. § 55 Abs. 5 SG kein Raum sei.

3. Mit seiner am 23. Februar 2018 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

den am 27. November 2017 bekannt gegebenen Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 24. Januar 2018 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG seien nicht gegeben. Insbesondere sei seitens der Beklagten vom Vorliegen einer erheblichen Straftat ausgegangen worden. Nach der mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2018 (Az. ...) erfolgten Einstellung des betäubungsmittelrechtlichen Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sei dieser Annahme jedoch die Grundlage entzogen. Es fehle daher bereits am Tatbestandsmerkmal einer Pflichtverletzung. Im Übrigen verletze auch bei weitem nicht jede Straftat den Kernbereich des § 55 Abs. 5 SG und rechtfertige eine fristlose Entlassung. Es sei nicht erkennbar, weshalb ein einzelner Vorfall geeignet sein solle, in der Öffentlichkeit negative Rückschlüsse auf das Verhalten anderer Soldaten, die allgemeine Dienstauffassung der Truppe oder auf die militärische Disziplin zuzulassen. Der Vorgang sei - soweit ersichtlich - bislang weder der Öffentlichkeit bekannt noch in der Truppe verbreitet worden. Auch sei ein einzelner Verstoß nicht geeignet, die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr zu stören.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassung sei rechtmäßig. Die begangene Dienstpflichtverletzung rechtfertige die Entlassung des Klägers. Denn ein Verbleib des Klägers im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährden. Bereits der einmalige Besitz von Betäubungsmitteln gefährde die militärische Ordnung erheblich, da die Gefahr bestehe, dass der Erwerb, Besitz und Konsum im Wege von Nachahmungstaten um sich greift. Maßgeblich sei, dass die Verteidigungsbereitschaft jeder Einheit und der Bundeswehr insgesamt in Frage gestellt würde, wenn derartige Handlungen nicht konsequent geahndet würden. Auch wäre das Ansehen der Bundeswehr durch einen Verbleib des Klägers ernstlich gefährdet, da eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr bestehe. Diese Erwartung gehe dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten als Berufswaffenträger mit Betäubungsmitteln nicht zu tun haben. Zudem habe der Kläger gegen seine in § 11 SG normierte Gehorsamspflicht verstoßen, da die Zentralrichtlinie S2-2360/0-0-2 Nr. 172 den Besitz von Betäubungsmitteln für Soldaten auch außerhalb des Dienstes und außerhalb von militärischen Liegenschaften verbiete. Dass durch das Amtsgericht zwischenzeitlich gemäß § 153 Abs. 2 StPO von einer Strafe abgesehen worden sei, bestätige nur den behördlich festgestellten Sachverhalt.

5. Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft ... und der dort enthaltenen Strafanzeige wurden der Kläger und eine weitere Person am 1. Oktober 2017, 18.35 Uhr in ... (OT ...) polizeilich kontrolliert, nachdem sie sich im Umfeld einer Spielhalle verdächtig verhalten hatten. Hierbei wurden beim Kläger vier Druckverschlusstütchen mit Marihuana (insgesamt 3,23 g) aufgefunden. Gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14. November 2017 (Az. ...), der wegen Verstoßes u.a. gegen § 29 BtMG eine Geldstrafe i.H.v. EUR 500,- vorsah, legte der Kläger Einspruch ein. In der nachfolgenden Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 räumte der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat ein; er sei in stationärer Behandlung gewesen und habe den Marihuana-Konsum nunmehr eingestellt. Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2018 (Az. ...) das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Ausweislich einer im Rahmen des Strafverfahrens vorgelegten Bescheinigung des ...-Universitätsklinikums ... (Psychiatrische Institutsambulanz) vom 13. Oktober 2017 habe sich der Kläger dort seit 26. September 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden.

Im Rahmen des Strafverfahrens legte der Kläger ebenfalls einen vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 vor. Hiernach habe sich der Kläger dort vom 14. Oktober 2017 bis 14. November 2017 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnosen waren „Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)“, „Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)“, „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)“ sowie „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)“ vermerkt. Unter „Medikation bei Aufnahme“ war „Melperon gestern durch uns“ vermerkt. Ausweislich der Anamnese habe sich der Kläger dort am 14. Oktober 2017 zusammen mit seiner Mutter wegen psychischer Probleme (Verängstigung, Schlafstörungen, deutliche Suizidgedanken) vorgestellt, nachdem er einen Tag vorher in der Psychiatrischen Institutsambulanz behandelt worden sei. Der Kläger habe angegeben, dass es im Rahmen der Ausbildung bei der Bundeswehr immer wieder Konflikte gegeben habe, man habe ihm Wahnvorstellungen unterstellt sowie den Vorwurf erhoben, dass er unerlaubt Waffen besitze oder Reifen eines Bundeswehr-Fahrzeugs zerstochen habe. Er sei daraufhin ärztlich und psychologisch auf seine Eignung für die Bundeswehr untersucht worden. Von Seiten der Vorgesetzten sei es immer wieder zu Mobbing gekommen, einer habe ihn sogar geschlagen. Derzeit sei er krankgeschrieben, seit Mitte August 2017 sei er zu Hause bei seinen Eltern in ... gewesen. Der Kläger habe ferner angegeben, in der letzten Zeit 1,5-2 g THC täglich konsumiert zu haben. Am 14. November 2017 sei der Kläger ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Weiterbehandlung der Psychiatrischen Institutsambulanz entlassen worden.

6. Mit gesondertem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr bereits vom 28. September 2017 wurde der Kläger zum 31. Januar 2018 wegen Dienstunfähigkeit infolge einer dauerhaften Leistungsfunktionsstörung aus der Bundeswehr entlassen (§ 55 Abs. 2 SG). Hiergegen wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt; das Beschwerdeverfahren wurde mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Januar 2018 bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 5 SG ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde insoweit durch den Kläger beim erkennenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. ...).

7. Mit Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2018 gab der Kläger im Rahmen einer informatorischen Befragung u.a. an, dass er erstmals mit dem Betäubungsmittelkonsum begonnen habe, nachdem er infolge der Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens nach § 55 Abs. 2 SG krank nach Hause geschickt worden sei. Dies sei etwa im September 2017 gewesen. Der Konsum habe sodann bis etwa April bzw. Mai 2018 fortgedauert. Der Kläger hat betont, dass er mit dem Betäubungsmittelkonsum nur wegen einer für ihn bestehenden psychischen Ausnahmesituation in der Bundeswehr begonnen habe. Er sei aus seiner Sicht in vielfältiger Weise schlecht behandelt worden, insbesondere sei er Opfer von Mobbing geworden.

Daraufhin erhielten die Beteiligten vom Gericht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 13. Juli 2018. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

8. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 nahm die Klägerseite abschließend Stellung. An das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG seien strenge Maßstäbe anzulegen. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung - selbst eine erhebliche Pflichtverletzung in Form eines mehrfachen Betäubungsmittelkonsums - sei insoweit für sich genommen keinesfalls ausreichend. Die militärische Ordnung sei durch einen außerdienstlichen Drogenkonsum jedenfalls nicht ernstlich gefährdet. Soweit der vorliegende Vorgang zwischenzeitlich pressebekannt sei, sei dies irrelevant, da maßgeblich der Zeitpunkt des Entlassungsbescheids sei. Eine Rechtfertigung der fristlosen Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG ergebe sich auch nicht aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, U.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05) stamme noch aus einer Zeit, in der die Wehrpflicht bestanden habe; damals sei von einem Drogenkonsum eine größere Wirkung auf Wehrpflichtige ausgegangen. Zum anderen sei auch der dort entschiedene Drogen-Konsum im Urlaub nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar; denn im Urlaub könne der Soldat jederzeit frühzeitig zum Dienst zurückgerufen werden. Im Fall des Klägers hingegen sei dieser zum Zeitpunkt des Drogenkonsums aufgrund ärztlicher Weisung vom Dienst befreit gewesen, er habe verordnungsgemäß Antidepressiva eingenommen. Eine plötzliche Indienststellung sei daher ausgeschlossen gewesen. Es sei zudem auch nicht ausgeschlossen, dass der Drogenkonsum nur aufgrund der Nebenwirkung der Antidepressiva hervorgerufen worden sei. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04) sei nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar. Denn dort habe das Gericht mit der Vorbildwirkung eines Vorgesetzten argumentiert, der Kläger befinde sich jedoch nur im Mannschaftsdienstgrad. Zudem habe es sich im Fall des Klägers um einen von Dritten unbeobachteten Eigenkonsum gehandelt. Ferner sei dieser durch eine Depression verursacht worden, die unmittelbar durch eine körperliche Misshandlung durch seine Vorgesetzten verursacht worden und damit direkt der Beklagten zuzurechnen sei. Da der außerdienstliche Betäubungsmittelkonsum eine Vielzahl von Soldaten betreffe, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; es werde daher für den Fall der Klageabweisung angeregt, die Berufung zuzulassen. Die Klägerseite legte auch noch einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2017 (M 21 S 17.2245 - juris) vor. Hier hatte das Verwaltungsgericht München nach summarischer Prüfung entschieden, dass ein außerdienstlicher Diebstahl in einem Baumarkt (Warenwert in mindestens dreistelliger Höhe) durch einen Offiziersanwärter der Bundeswehr zwar eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch als außerdienstliche Straftat von geringerem Gewicht bei Nichtvorliegen eines Wiederholungsfalls keine sofortige Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertige; eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG sei gleichwohl in einem solchen Fall denkbar.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Verzichts der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Ein Soldat auf Zeit kann gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 - juris Rn. 6 ff.). Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 10).

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OVG SH, U.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 32; OVG NW, U.v. 5.12.2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 44).

Zur militärischen Ordnung gehören alle Elemente, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie ist nur dann ernstlich gefährdet, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.5.2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 6; U.v. 20.6.1983 - 6 C 2.81 - juris Rn. 20; U.v. 28.2.1973 - VIII C 116.70 - juris Rn. 24).

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Repräsentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt. Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die - an Recht und Gesetz gebundene - militärische Disziplin der Truppe (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 WD 24.12 - juris Rn. 27; U.v. 13.2.2008 - 2 WD 5.07 - juris Rn. 74 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung „ernstlich“ sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch muss im Rahmen der Gefährdungsprüfung feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auch müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 9/13; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 11).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 10; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 13).

Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, U.v. 13.12.1990 - 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3; U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91; U.v. 10.8.1994 - 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148). Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41 f.; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.3.2005 -15 B 01.327 - juris Rn. 21-26; B.v. 23.10.2002 - 3 C 02.2061 - juris Rn. 11 f.).

In diesem Sinne entspricht der Haschisch konsumierende Soldat nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Soldat verstößt gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Es kommt für die Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht darauf an, ob der Soldat das Rauschgift nur einmal oder wiederholt konsumiert hat und ob er es sich auf dem Drogenmarkt beschafft hat oder es ihm von einem anderen Soldaten geschenkt worden ist. Das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordern, gebieten es, dass er sich jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält. Eine veränderte Einschätzung der Folgen eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungen ändert an der Unvereinbarkeit auch des einmaligen Konsums mit der Verpflichtung des Soldaten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nichts (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 4: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden).

Auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten reizt andere Soldaten zur Nachahmung, auch in der Form des regelmäßigen Konsums an und leistet so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub; zudem ist jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Dass bei derartigen Folgen das Verbleiben des Soldaten, der Rauschgift genommen hat, in seinem Dienstverhältnis eine erhebliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG bedeutet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ihr ist die militärische Ordnung regelmäßig gefährdet, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert ist. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn in der Truppe der Rauschgiftkonsum verbreitet ist. Entscheidend ist nicht, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Maßgeblich ist vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greift (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 7: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 16).

Soweit es einen einmaligen Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte betrifft, so stellt auch ein solches Verhalten regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar, da einem solchen außerdienstlichen Verhalten abstrakt die Eignung zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr innewohnt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 33 und 43). Hiervon ausgehend geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ein- oder mehrmaliger außerdienstliche Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sein kann, die militärische Ordnung bzw. das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden und somit die sofortige Entlassung eines Soldaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12: mehrfacher Cannabis-Konsum im Urlaub; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 25-27: Konsum von zwei Joints auf einer privaten Feier und Besitz eines weiteren Joints; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 54 f.: einmaliger außerdienstlicher Konsum eines LSDähnlichen „Legal High“-Produkts; U.v. 25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn. 21: außerdienstlicher Amphetaminkonsum; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 2 K 17.232: einmaliger außerdienstlicher Besitz von 0,69 g Marihuana; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 52-60: einmaliger außerdienstlicher Konsum von Amphetamin; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 - 1 K 3385/04 - juris Rn. 16: einmaliger privater Cannabis-Konsum und Besitz eines weiteren Joints; VG Stade, U.v. 16.7.2004 - 3 A 2129/02 - juris: außerdienstlicher gewohnheitsmäßiger Konsum von Marihuana; a.A. VG Potsdam, U.v. 28.11.2016 - 2 K 3055/14 - juris Rn. 18-23: einmaliger Cannabis-Konsum bei privater Geburtstagsfeier, Nachahmungsgefahr verneint).

Eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis kommt auch unmittelbar vor dem Ende der Dienstzeit noch in Betracht, ohne an dem Verbot unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe zu scheitern; dies kann allenfalls in atypischen Fallkonstellationen anders sein. Denn bei Dienstpflichtverletzungen, von denen eine negative Vorbildwirkung ausgeht, entfällt diese nicht durch das Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 12).

Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 17.9.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 51 f.; BayVGH, U.v. 25.7.2001 - 3 B 96.1876 - juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 58; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435 - juris Rn. 29).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) die streitgegenständliche fristlose Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtsfehlerfrei.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sind vorliegend gegeben.

(1) So hat der zu den Tatzeitpunkten volljährige Kläger in seinem zweiten Dienstjahr seine Dienstpflichten schuldhaft und in ganz erheblicher Weise verletzt.

Im Fall des Klägers ist zunächst der polizeilich festgestellte Besitz von 3,23 g Marihuana am 1. Oktober 2017 zu nennen (Blatt 6 der Strafakte, Band I), den der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. Februar 2018 auch zugegeben hat (Blatt 31 der Strafakte, Band I). Es sind im Fall des Klägers somit ohne weiteres schuldhafte Dienstpflichtverletzungen i.S.v. § 55 Abs. 5 SG gegeben (§ 7 SG, § 11 SG, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG). Dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG nach § 153 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, ist für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41); unabhängig davon ist die Verfahrenseinstellung erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erfolgt. Für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG durch Erwerb und wiederholten Konsum von Betäubungsmitteln ist ferner unerheblich, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 12). Unabhängig davon hat der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber den ihn behandelnden Ärzten sowie in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum von September 2017 bis April bzw. Mai 2018 gewohnheitsmäßig - z.T. 1,5 bis 2 g täglich - Marihuana konsumiert (Blatt 20 der Strafakte, Band I; Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Kläger hat somit insbesondere eingeräumt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 objektiv nicht nur ein einmaliger Fall des Besitzes von Marihuana am 1. Oktober 2017, sondern ein bereits über mehrere Monate andauernder gewohnheitsmäßiger Marihuana-Konsum gegeben war. Diese Sachverhalte stellen schuldhafte und ganz erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar.

Der Annahme von schuldhaften und ganz erheblichen Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 sowie während des hier interessierenden Zeitraums seines eingeräumten gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsums (September 2017 bis 30.1.2018) aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) im Status „krank zu Hause“ (kzH) befunden hat. Denn solange eine förmliche Entlassung aus der Bundeswehr nicht bestandskräftig ausgesprochen war, musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass sein Status „krank zu Hause“ widerrufen und er wieder zur Dienststelle nach ... befohlen wird (und sei es nur zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen oder zu Befragungen), so wie dies vorliegend unmittelbar nach Bekanntwerden des Betäubungsmittelfunds zum 16. Oktober 2017 auch geschehen ist (Blatt 8 der Entlassungsakte). Hier gilt also letztlich nichts anderes wie bei einem Soldaten, dessen Urlaub jederzeit widerrufen werden kann (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12). Insbesondere entbanden weder das eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) noch der Status „krank zu Hause“ den Kläger von seinen Dienstpflichten hinsichtlich des strikten Unterlassens eines außer- oder innerdienstlichen Betäubungsmittelkonsums. Dass der Kläger - wie vorgetragen - zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 aufgrund ärztlicher Weisung unter dem Einfluss von Antidepressiva stand, ist überdies durch nichts belegt. Insbesondere ist dies der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung seit dem 26. September 2017 dokumentiert. Ausweislich des vorläufigen Entlassberichts vom 14. November 2017 nahm der Kläger zwar am Tag der stationären Aufnahme dort am 14. Oktober 2017 das antipsychiotische Medikament „Melperon“ ein; dies war ihm jedoch erst am Vortag - mithin am 13. Oktober 2017 - verordnet worden (siehe „Medikation bei Aufnahme: Melperon gestern durch uns“; Blatt 20 der Strafakte, Band I). Vor diesem Hintergrund vermag auch die klägerische Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein nach eigenen Angaben im September 2017 aufgenommener Betäubungsmittelkonsum nur durch Nebenwirkungen von Antidepressiva hervorgerufen worden sei, nicht zu überzeugen. Ohnehin handelt es sich hierbei um eine reine Spekulation, die in keiner Weise - insbesondere nicht durch medizinische Stellungnahmen - belegt ist. In gleicher Weise ist auch der klägerische Vortrag, dass seine Depression unmittelbar durch körperliche Misshandlungen seiner Vorgesetzen bei der Bundeswehr verursacht worden und damit der Beklagten direkt zuzurechnen sei (vgl. auch die Angaben des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung, Blatt 2 der Niederschrift), gänzlich unsubstantiiert und unbelegt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einzelnen Vorfällen, bei denen er aus seiner Sicht durch Bundeswehrangehörige unangemessen behandelt worden sei, z.T. bereits in zeitlicher Hinsicht nicht überzeugt. Wie ausgeführt hat sich der Kläger bereits seit dem 14. Juli 2017 im Status „krank zu Hause“ befunden (Blatt 9 der Strafakte, Band II); somit kann sich jedenfalls der klägerseitig geschilderte Vorfall im September 2017, wo er verdächtigt worden sei, Bundeswehrfahrzeuge beschädigt bzw. sabotiert zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), zeitlich so nicht zugetragen haben.

(2) Auch die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist objektiv im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie ausgeführt ist die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, da sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris). So liegt der Fall auch hier. Denn der außerdienstliche Marihuana-Besitz und mehrmonatige gewohnheitsmäßige Konsum des Klägers ist durch seine negative Vorbildwirkung objektiv geeignet, andere (insbesondere befreundete oder bekannte) Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung eine Vorbildfunktion hatte oder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur erneut Betäubungsmittel nehmen wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 19). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das klägerische Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschah und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührte. Insoweit kann offen bleiben, ob vorliegend - wie klägerseitig behauptet - ein von Dritten unbeobachteter Eigenkonsum gegeben war. Denn allein maßgeblich ist, dass der Umstand des Betäubungsmittelbesitzes und -konsums des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (30.1.2018) einen Grad an Öffentlichkeit erreicht hatte, der eine hinreichende Nachahmungsgefahr begründet (bzw. ein solcher Öffentlichkeitsgrad hinreichend konkret zu erwarten war). Insoweit hält es das Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits für naheliegend, dass die fristlose Entlassung des Klägers und deren Hintergründe in seiner Kaserne in ... und bei seinen dortigen Kolleginnen und Kollegen - auch trotz des Umstands, dass der Drogenfund in ... geschehen ist - nicht unbemerkt geblieben sind. Überdies gilt, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 20. November 2017 Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14. November 2017 eingelegt hatte (Blatt 18 der Strafakte, Band I). Hiermit war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt - und damit vor dem 30. Januar 2018 - objektiv klar, dass es zu einer öffentlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen würde, in der das betäubungsmittelrechtliche Fehlverhalten des Klägers als Zeitsoldat öffentlich thematisiert würde; so ist dies dann auch am 7. Februar 2018 tatsächlich geschehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass an den für das Vorliegen einer relevanten Nachahmungsgefahr erforderlichen Grad an Öffentlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - Dienstpflichtverletzungen ganz erheblichen Ausmaßes in Rede stehen. Überdies ist der Kläger bei Dienstantritt am 4. Oktober 2016 ausdrücklich über das absolute Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen belehrt worden (Belehrung gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln“; Blatt 1 der Grundakte). Dass sich der Kläger gleichwohl außerhalb des Dienstes unter das Betäubungsmittelrecht fallendes Marihuana beschafft und über mehrere Monate gewohnheitsmäßig konsumiert hat, stellt sich nicht nur als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 29.8.2012 - 1 A 2084/07 - juris Rn. 128 f.), sondern als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des klägerischen Fehlverhaltens ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann dies zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und u.U. auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verblieben Zeitsoldaten, bei denen - wie beim Kläger - ein strafbarer Drogenbesitz (§ 29 BtMG) und sogar ein mehrmonatiger gewohnheitsmäßiger Konsum nachgewiesen sind, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass, an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 25-27; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 54 f.; U.v. 25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 2 K 17.232; B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435 - juris Rn. 27; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 - 6 A 2085/16 HGW - juris Rn. 34; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 52-60; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 - 1 K 3385/04 - juris Rn. 16; VG Stade, U.v. 16.7.2004 - 3 A 2129/02 - juris).

Unabhängig davon würde ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Grund hierfür ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des polizeilichen Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 vor einer Spielhalle - d.h. im öffentlichen Raum - trotz seines damaligen Status „krank zu Hause“ seine Bundeswehruniform getragen (siehe Polizeibericht v. 9.10.2017, Blatt 6 der Entlassungsakte: „mit … Marihuana angetroffen, die er in der Außentasche seiner Tarnfleckjacke mitführte.“) und damit einen unmittelbaren, für Dritte wahrnehmbaren Zusammenhang zwischen seinem außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitz und seiner Dienstausübung hergestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2.81 - juris Rn. 24). Das klägerische Tragen der Bundeswehruniform während der Polizeikontrolle wurde im Entlassungsbescheid (dort S. 2, Blatt 20 der Entlassungsakte: „Feldanzug“) sowie im Beschwerdebescheid der Beklagten thematisiert (dort S. 5, Blatt 16 der Beschwerdeakte: „in Uniform“), ohne dass die Klägerseite dies substantiiert bestritten oder etwa vorgetragen hätte, dass es sich um eine Privatjacke des Klägers mit Camouflage-Optik gehandelt hätte. Bei der polizeilichen Kontrolle am 1. Oktober 2017 war überdies jedenfalls eine weitere Person anwesend, der sich ebenfalls zuvor in verdächtiger Weise verhalten hatte (Blatt 2 der Strafakte, Band I), so dass das Fehlverhalten des Klägers auch tatsächlich im konkreten Fall öffentlich geworden ist. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr, der der Kläger durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht gerecht geworden ist. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 23.7.2009 - 1 A 2084/07 - juris Rn. 120 f.; B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 28 f.; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 13; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 - 6 A 2085/16 HGW - juris Rn. 35; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435, juris Rn. 28).

bb) Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG war auf Rechtsfolgenebene auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere sind atypische Aspekte, die im maßgeblichen Einzelfall des Klägers ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger war daher entsprechend der Regelbeurteilung des intendierten Ermessens zwingend fristlos zu entlassen.

Für die Richtigkeit der behördlichen Annahme des Fehlens atypischer Umstände - die Beklagte stellte nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allein auf den Besitz von 3,23 g Marihuana durch den Kläger am 1. Oktober 2017 ab - spricht nachdrücklich, dass dem klägerseitig im Strafverfahren vorgelegten vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 - wie ausgeführt - zu entnehmen ist, dass er dort im Rahmen der Anamnese sogar einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum - zuletzt sogar von 1,5-2 g täglich - eingeräumt hat (Blatt 20 der Strafakte, Band I). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - wie ausgeführt - u.a. einen gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsum von September 2017 bis zur Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 eingeräumt (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Soweit der Kläger in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 vor dem Strafgericht vorgetragen hat, dass er in stationärer Behandlung (14.10.-14.11.2017) gewesen sei und den Betäubungsmittelkonsum nunmehr eingestellt habe (Blatt 31 der Strafakte, Band I), so stellt auch dies keinen atypischen Umstand dar. Zum einen ist die betreffende Aussage des Klägers aufgrund Widersprüchlichkeit bereits nicht glaubwürdig; denn er hat in der hiesigen mündlichen Verhandlung angegeben, den Marihuana-Konsum nicht bereits zum 7. Februar 2018, sondern erst im April bzw. Mai 2018 eingestellt zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Ohnehin hat der Kläger im hiesigen Verfahren keinerlei ärztliche Dokumente vorgelegt, die seine Behauptung einer endgültigen Einstellung des Betäubungsmittelkonsums stützen könnten; dieser müsste zudem bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) vorgelegen haben, um im vorliegenden Verfahren von Relevanz zu sen. Die betreffende Behauptung des Klägers wird auch nicht durch den vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 gestützt, der zum Ergebnis des stationären Aufenthalts lediglich angibt, dass der Kläger an diesem Tag aus der Klinik ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei. Im Gegenteil werden im Entlassbericht vom 14. November 2017 dem Kläger unter „Diagnosen“ weiterhin „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)“ attestiert.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO). Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung. Die grundsätzliche rechtliche Einordnung eines außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitzes und -konsums ist anhand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG ohne weiteres möglich.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286 zitiert 16 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

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(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


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Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2015 - 2 LB 25/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand am 18. Mai 2017, an dem ihm über seinen Bevollmächtigten die hier streitgegenständliche Entlassungsverfügung bekanntgegeben wurde, im Dienst der Antragsgegnerin. Er war am 1. Juli 2014 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Fähnrichs (Besoldungsgruppe A7) erreicht. Seine Dienstzeit war bis dahin auf vier Jahre festgesetzt worden und würde mit Ablauf des 30. Juni 2018 enden. Seinen Dienst hatte er zuletzt als Angehöriger der Offiziersschule der Luftwaffe (OSLw) in Fürstenfeldbruck und Studierender der Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg verrichtet.

Am 12. Dezember 2016 wurde der Antragsteller zu der Absicht angehört, ihn gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr zu entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zuständige Leiter seiner Studentenfachbereichsgruppe habe am 20. September 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 19. September 2016 in einem Baumarkt zusammen mit zwei weiteren Soldaten Waren im Wert eines mindestens dreistelligen Betrags gestohlen habe. Dies stelle nach dem Einzelerlass B118 WDO eine schwere Straftat dar, deren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft abzugeben sei. Aufgrund dessen habe der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr beantragt. Der Sachverhalt sei geklärt. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten schuldhaft eine Straftat begangen, welche auch ein Dienstvergehen darstelle. Als Offiziersanwärter in der Bundeswehr sei er daher nicht länger tragbar. Der Leiter Studentenbereich der Universität der Bundeswehr München habe sich dem Entlassungsantrag unter dem 9. November 2016 angeschlossen.

Bei seiner persönlichen Vernehmung am 20. September 2016 hatte der Antragsteller hierzu erklärt, er sei mit zwei Kameraden gegen Mittag des vorigen Tages in den Baumarkt gefahren, um dort einzukaufen. Bereits beim Betreten des Ladens hätten sie, ohne dass einer die anderen angestiftet hätte, verabredet, u.U. etwas mitgehen zu lassen. Beim Durchstreifen des Geschäfts hätten sie dann insgesamt fünf Entfernungsmessgeräte, ein Autobatterie-Ladegerät und einen Türspion im Gesamtwert von ca. 500 bis 600 € in der Absicht an sich genommen, die Ware in einer Tasche durch die Kasse zu schmuggeln. Nachdem der Antragsteller bereits bei der Annäherung an den Kassenbereich zur Kenntnis genommen habe, dass sie unter Beobachtung gestanden hätten und seine Festhaltung bevorstehe, habe er sich ab diesem Zeitpunkt entschlossen, bei der Aufklärung der Tatumstände mit dem Ladenpersonal und der hinzugerufenen Polizei zu kooperieren. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich zu dieser unsinnigen Tat habe hinreißen lassen. Möglicherweise habe dabei eine Rolle gespielt, dass er seit dem 16. September 2016 einer psychischen Belastung unterliege, nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, dass sich der Gesundheitszustand seines Großvaters akut sehr verschlechtert habe und er in der Ferne zu ohnmächtigem Abwarten verurteilt gewesen sei.

Durch seinen Bevollmächtigten erklärte er unter dem 2. Februar 2017, in dem derzeit gegen ihn laufenden Strafverfahren sei bislang keine Entscheidung ergangen. Infolgedessen habe er hinsichtlich der angekündigten dienstrechtlichen Maßnahme als unschuldig zu gelten. Er habe sich im Übrigen nicht strafbar gemacht. Als die beiden anderen Soldaten die Wegnahmehandlung ausgeführt hätten, habe er sich in einem anderen Gang befunden. Ihm könne daher allenfalls vorgeworfen werden, die Vollendung des Diebstahls nicht verhindert zu haben. Die Tasche, in der sich das Diebesgut befunden habe, sei nicht von ihm, sondern einem der beiden anderen aus dem Baumarkt getragen worden. Die bloße Kenntnis, dass die beiden anderen Soldaten möglicherweise einen Diebstahl begehen könnten, erscheine nicht als derart schweres Dienstvergehen, dass ihm nur mit einer Entlassung begegnet werden könne.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Februar 2017 wurde das Strafverfahren gegen die drei beteiligten Soldaten unter Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit am 18. Mai 2017 bekannt gegebenem Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 18. April 2017 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurden zunächst die Ausführungen im Entlassungsantrag wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich derzeit im dritten Dienstjahr. Er habe durch die Beteiligung an einem Diebstahl schuldhaft insbesondere gegen seine dienstlichen Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen und damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Eine ernsthafte Gefahr liege regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich gefährdeten, dass der Soldat zumindest als Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Das sei hier der Fall. Durch sein Handeln habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn ernsthaft erschüttert. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sei jedoch unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Die begangene massive Pflichtwidrigkeit gebe Anlass, an der Integrität, dem Verantwortungsbewusstsein, der Zuverlässigkeit und dem Pflichtgefühl des Antragstellers nachhaltig zu zweifeln. Die Art und Schwere seiner Dienstpflichtverletzung schädige erheblich Kernbereiche der militärischen Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr, so dass er für diese als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Der Gefahr, die der militärischen Ordnung bei seinem Verbleib in den Streitkräften drohen würde, könne nur mit der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit begegnet werden.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 19. Mai 2017 Beschwerde ein, über die das BAPersBw noch nicht entschieden hat.

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Zur Begründung der Beschwerde und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vorgetragen, nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO sei nicht (mehr) ersichtlich, auf welche schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung des Antragstellers die Entlassungsverfügung gestützt werden solle. Sämtliche Erklärungen, welche er im Verlauf des bisherigen Verfahrens abgegeben habe, seien hiermit widerrufen. Eigene Ermittlungen zum Nachweis einer Dienstpflichtverletzung habe der Dienstherr nicht angestellt. Die bloße Bezugnahme auf Feststellungen des Dienstvorgesetzten könne eigene Ermittlungen nicht ersetzen. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft und auch sonst zu keinem Zeitpunkt negativ auffällig geworden. Die Entlassung sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dem Antragsteller drohe auch ein unwiederbringlicher Schaden, wenn er sein Bachelor-Studium nicht innerhalb der Bundeswehr planmäßig fortsetzen könne.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO bereits allgemeinverbindlich entschieden, dass Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen, welche wie hier auf die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses abzielten, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zwar sei es richtig, dass die Entlassungsdienststelle vor Erlass einer Entlassungsverfügung eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen habe. Dies sei jedoch durch die Vernehmung des Antragstellers geschehen und habe zum Ergebnis gehabt, dass aufgrund der von dem Antragsteller hierbei abgegebenen ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärungen an der Erfüllung der Voraussetzungen für seine Entlassung, insbesondere seine charakterliche Eignung als Offizier, keine Zweifel aufkommen ließen. Die Verurteilung wegen schuldhafter Begehung einer Straftat sei dagegen keine förmliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Entlassungsverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 80, Rn. 71, m.w.N.) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O., Rn. 72).

Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus, weil der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hätte. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 Bedenken. Das kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme ist daher gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nachrangig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (zu allem: BVerwG vom 09.02.1995 - 2 WDB 2.95 - BVerwGE 103, 212 = NZWehrr 1995, 121 = DokBer B 1995, 275 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 14).

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Dienstpflichtverletzung im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG begründet, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt (zuletzt BVerwGvom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 = DokBer 2011, 24 = Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20). § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, ebenda). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, ebenda).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, ebenda).

Vorliegend steht mit einer für das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entlassungsverfügung noch keine vier Dienstjahre zurückgelegt hatte, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ausweislich des in der vorgelegten Entlassungsakte (Blatt 47/49) befindlichen Protokolls über seine Vernehmung vom 20. September 2016 hat er eingeräumt, am vorigen Tag kurz nachdem er mit zwei Kameraden einen Baumarkt betreten hatte, verabredet zu haben, einen gemeinschaftlichen Ladendiebstahl zu begehen. Als beim Durchstreifen des Ladens ihr Blick auf Entfernungsmessgeräte gefallen sei, hätten sie gemeinsam beschlossen, diese an sich zu nehmen, ohne dafür zu bezahlen. Er selbst habe zwei Exemplare davon aus dem Regal genommen und sie einem der beiden anderen Beteiligten übergeben, damit der sie in seine mitgebrachte Tasche stecke. Anschließend seien sie zu dritt in Richtung Kasse gegangen. Die beiden anderen hätten noch versucht, wegzulaufen; der Antragsteller als letzter in der Reihe habe nicht mehr den Versuch unternommen, sondern sich dem Ladenpersonal widerstandslos gestellt. Sein Tatbeitrag erfüllt demnach, auch wenn er die Tasche mit der Ware nicht selbst aus dem Baumarkt getragen hat, sondern durch einen Mittäter (vgl. § 25 StGB) hat tragen lassen, nach seinem eigenen Vorbringen den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls. Denn die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Dass er dabei vom Ladenpersonal beobachtet wurde und dessen Eingreifen gefahrlos zur Wiederherstellung des gebrochenen Gewahrsams führt, schadet nicht. Beim Ladendiebstahl im Selbstbedienungsladen ist eine zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme auch dann vollzogen, wenn der Täter die entwendeten Gegenstände unter Beobachtung des Personals in die Kleidung oder – wie hier – eine mitgeführte Tasche steckt und die Kassenzone passiert (BGH vom 03.07.1986 – 4 StR 199/86 – BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5; vom 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – NStZ-RR 2013, 276 = BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 15). Das Vorbringen des Antragstellers durch seinen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, er sei an der Tatausführung allenfalls als Mitwisser beteiligt gewesen, ihm könne höchstens vorgeworfen werden, die Tat der anderen nicht verhindert zu haben, ist durch seine eigenen Einlassungen widerlegt. Nachdem er den Wert der Beute mit 500 bis 600 € beziffert hat, handelt es sich zweifelsfrei nicht mehr um den Diebstahl geringwertiger Sachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sache geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (BGH vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04 – BGHR StGB § 248a Geringwertig 1).

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hier nicht erfüllt sind, weil es sich vorliegend um eine außerdienstliche Verfehlung handelt und die obigen Voraussetzungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung auch bei diesem Tatspektrum auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr schließen lässt, nicht bejaht werden können.

In dem ermessenslenkenden Erlass ZDv 14/3 Nr. B 118 WDO ist Diebstahl als „schwere Straftat“ eingestuft und über die Behandlung einer derartigen Verfehlung folgendes bestimmt: „Bei den im Anhang 2 aufgeführten schweren Straftaten liegen die Voraussetzungen, unter denen die Abgabe nach Nummer III geboten ist, regelmäßig vor. Diese Straftaten gibt der Disziplinarvorgesetzte an die Staatsanwaltschaft ab, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme gerechtfertigt erscheint. Ausnahmen können bei leichteren Fällen von Vergehen nach dem Strafgesetzbuch oder dem Wehrstrafgesetz (WStG) etwa dann angebracht sein, wenn es sich bei einem sonst untadeligen Soldaten um eine als einmalige Entgleisung anzusehende Kurzschlusshandlung handelt. Auf die Höhe der zu erwartenden Strafe kommt es nicht in erster Linie an; maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Besonderes gilt für den Diebstahl geringwertiger Sachen, der regelmäßig nicht als schwere Straftat anzusehen ist. Er wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt (§ 248a, § 77 StGB), wenn nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Daher ist in derartigen Fällen stets zu prüfen, ob nicht die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung trotz des geringen Wertes der Sache ein besonderes dienstliches Interesse an der Strafverfolgung begründet (z.B. bei Kameradendiebstahl in der dienstlichen Unterkunft). Gehört die gestohlene Sache dem Dienstherrn und dient sie der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, kommt es in der Regel nicht darauf an, ob sie nur von geringem Wert ist (z.B. bei Benzindiebstahl).“

Damit hat der Dienstherr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine außerhalb der dienstlichen Sphäre, also im Privatbereich begangene Straftat als grundsätzlich, wenn auch nicht ausnahmslos, geeignet ansieht, die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden.

Die aufgrund dieser Erlasslage zum Ausdruck kommende Neigung der Antragsgegnerin, auch Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs ohne Berücksichtigung fallbezogener Umstände als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung zu behandeln, ist jedoch nicht immer vertretbar. So ist etwa entschieden worden, dass sich der Diebstahl von Dosen aus einem in der Kaserne aufgestellten privaten Getränkeautomaten nicht unbedingt als „typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten“ darstellen muss (OVG Münster vom 31.01.1991 – 1 A 1330/88 – juris). Auch ein im Rausch begangener Raubversuch von erheblicher Schwere hat letztlich nicht zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung geführt, da die Dienstpflichtverletzung im entschiedenen Fall als Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und nicht als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit angesehen wurde (BVerwG vom 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938 = ZBR 1981, 323 = DokBer B 1983, 253 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11). Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Begehen einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen (§§ 255, 250, 12 StGB) missbilligten Straftat dazu führe, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre, dürfe auch hier die Wirkung einer alternativ möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden (BVerwG, ebenda). Zusammenfassend wird bei außerdienstlichen Straftaten von geringerem Gewicht (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Körperverletzung) eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht kommen (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, zu § 55, Rn. 78). Auch die Judiaktur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen sowie rassistische Äußerungen ausgerichtet (vgl. zuletzt VG Regensburg vom 28.06.2017 – RN 1 K 16.1581 – juris; OVG Schleswig vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris).

Im vorliegenden Fall steht die Begehung einer Straftat von geringerem Gewicht inmitten und nicht einmal die Antragsgegnerin behauptet, Grund zu der Befürchtung zu haben, der Antragsteller werde weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder das Fehlverhalten stelle sich als Disziplinlosigkeit dar, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe, so dass Nachahmungsgefahr bestehe.

Somit käme es zur Bejahung des Tatbestandes des § 55 Abs. 5 SG maßgeblich auf das Vorliegen von Umständen an, welche eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr besorgen ließen. Auch das wird von der Antragsgegnerin nicht oder allenfalls am Rande gesehen und kann hier nicht wirklich angenommen werden. Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche. Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr gehört die – auch mittäterschaftliche – Begehung eines Ladendiebstahls zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weil es überall „schwarze Schafe“ gebe. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass die von dem Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzung im Ganzen nicht geeignet ist, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr herbeizuführen.

Demnach war die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde anzuordnen.

Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass sie in dem Parallelverfahren eines der beiden Mittäter des Antragstellers mit Beschluss vom 10. August 2017 (Az. M 21 S. 17.1958) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat. Die im Fall jenes Antragstellers verfügte Entlassung war – unter Beachtung des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG – auf § 55 Abs. 4 SG gestützt und hielt der nach Maßgabe der zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entwickelten Grundsätze eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung stand. Die Bedenken gegen die (charakterliche) Eignung des Soldaten auf Zeit zum Offizier, welche im Übrigen auch im vorliegenden Fall durchaus geäußert wurden (vgl. Blatt 45 der Entlassungsakte) – wenn auch für die angewandte Norm nicht ausfüllend –, wurden von der Kammer geteilt. Das Gericht hält es daher für möglich (und nach der Soll-Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch intendiert), gegen den Antragsteller eine nunmehr auf diese Vorschrift gestützte Entlassung zu prüfen. Eine Umdeutung des auf § 55 Abs. 5 SG gestützten angefochtenen Bescheids vom 18. April 2017 nach § 47 VwVfG wurde geprüft, war aber nicht möglich, weil u.a. der Erlass einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung eine andere als die „geschehene Verfahrensweise“ voraussetzt (vgl. § 55 Abs. 6 Satz 2 SG). Der über § 55 Abs. 6 Satz 1 SG anzuwendende § 47 Abs. 3 SG sperrt jedoch den Erlass einer weiteren Entlassungsverfügung nicht, weil nach den Umständen nichts dafür spricht, dass ein Fall des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SG gegeben sein könnte. Bei dieser Sachlage unterliegt der Erlass einer Verfügung nach § 55 Abs. 4 SG richtigerweise nicht der Fristbestimmung des § 47 Abs. 3 SG (vgl. VG Augsburg vom 15.12.2005 – Au 2 K 04.508 – juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die Hälfte des fiktiven Jahressolds des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www...de/informationen/streitwertkatalog.php) noch einmal zu halbieren war.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 23. Februar 1990 geborene Kläger stand zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung.

Durch seine Unterschrift bestätigte der Kläger am 3. Januar 2011 insbesondere, gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden zu sein (Teil C V der Stammakte).

Seine Dienstzeit wurde aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 10. (richtig: 11.) November 2010 gerechnet ab dem 18. Januar 2011 auf vier Jahre, endend mit Ablauf des 31. Dezember 2014, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberleutnant T. am 24. Februar 2014, der zufolge der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, am Abend des 14. Februar 2014 in Nürnberg auf eine Studentenparty in einem Studentenwohnheim gegangen zu sein. Dort habe er zunächst etwas getrunken. Irgendwann habe er sich mit einem Mann namens M. unterhalten. Dieser habe ihm eine Pille gegeben und ihm gesagt, dass er das unbedingt einmal ausprobieren müsse. Der Mann habe dem Kläger zusätzlich gesagt, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handle. Der Kläger habe daraufhin die Pille eingenommen. Nach einer Stunde habe er begonnen, sich sehr schlecht zu fühlen. Nachdem er Halluzinationen bekommen habe, habe er sich dazu entschieden, die Party zu verlassen. Nach seiner Ankunft zu Hause zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr setze seine Erinnerung aus. Er erinnere sich noch vage daran, dass fünf Polizisten um ihn herum gestanden seien. Seine nächste bewusste Erinnerung habe er erst wieder im Klinikum Nord in Nürnberg. Es könne sein, dass er an diesem Abend noch an einem Joint gezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Sein Verhalten tue ihm sehr leid. Er wisse, dass er einen großen Fehler gemacht habe.

Zur Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 wurde am 27. Februar 2014 insbesondere festgehalten, der Umzug, die finanzielle Belastung, Einsamkeit und das Gefühl, missverstanden zu sein, hätten dazu geführt, dass der Kläger sich im alkoholisierten Zustand dazu habe verleiten lassen, die harte Droge Meskalin zu konsumieren. Es werde eine finanzielle Disziplinarstrafe vorgeschlagen.

Auf die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Klägers durch Major L. am 11. März 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 der Wehrdisziplinarordnung (kurz: WDO) befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, wird verwiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 sprach sich die Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 erneut gegen eine fristlose Entlassung des Klägers aus.

Unter dem 14. März 2014 beantragte der Kompaniechef der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 bei der 10. Panzerdivision die fristlose Entlassung des Klägers wegen Meskalinkonsum auf der Studentenparty am 14. Februar 2014.

Laut Eröffnungs- und Anhörungsvermerk wurde dieser Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (kurz: SG) dem Kläger – der mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden gewesen sei - am 25. März 2014 eröffnet und auch mit ihm besprochen.

Unter dem 1. April 2014 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung (Bl. 9 R der Beschwerdeakte) ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 28. März 2014 habe ihm jemand erzählt, er habe am 14. Februar 2014 die gleiche Substanz wie der Kläger zu sich genommen und diese des Öfteren konsumiert. Bei der Substanz handle es sich um 25x-nbome. Diese falle als Research Chemical nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberstleutnant W. am 14. April 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 WDO befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei kein Meskalin gewesen. Er versuche weiterhin, das Ergebnis der Laboruntersuchung vom Klinikum Nürnberg zu erhalten. Von einem Bekannten habe er im Nachgang erfahren, es solle sich um 25x-nbome, eine Substanz, die derzeit nicht als Betäubungsmittel gelte, gehandelt haben.

Gegen den Disziplinararrest von zwölf Tagen, der wegen Drogenkonsums auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 am 16. April 2014 gegen den Kläger verhängt wurde, legte dieser am 17. April 2014 Beschwerde ein, die wohl nicht verbeschieden wurde.

Durch Bescheid vom 6. Mai 2014 wurde der Kläger vom Kommandeur der 10. Panzerdivision nach § 55 Abs. 5 SG mit sofortiger Wirkung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere durch den Konsum von Meskalin auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 habe er in schwerem Maße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im und außer Dienst verstoßen. Durch den Konsum von Rauschgift habe der Kläger seine jederzeitige Einsatzbereitschaft infrage gestellt. Wegen der unabsehbaren Folgen und Gefahren für andere Kameraden und Unbeteiligte könne ein Soldat, von dem bekannt sei, dass er Rauschgift konsumiere, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum Wachdienst, zur Schießausbildung oder zu sonstigen Diensten, die den Umgang mit Waffen erfordern, herangezogen werden. Für den Bereich der Bundeswehr stelle sich der verbotene Konsum von Rauschgift als Teilstück einer um sich greifenden, allein mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht mehr ausreichend wirksam zu bekämpfenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Nach Abwägung des Interesses des Klägers und der Interessen des Dienstherrn sei seine Entlassung zwingend geboten.

Durch Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 einlegen. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen ausgeführt, nach übermäßigem Alkoholkonsum habe der Kläger die Tablette eingenommen, ohne zu wissen, worum es sich dabei konkret gehandelt habe. Die Vernehmungen des Klägers am 24. Februar 2014, am 11. März 2014 und am 14. April 2014 seien nicht verwertbar, da er nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei. Die Unterstellung, der Kläger habe Meskalin eingenommen, sei falsch. Die Tablette habe nach den dem Kläger zur Verfügung stehenden Informationen die Substanz 25x-nbome enthalten, die nicht unter das BtMG falle. Am 14. Februar 2014 sei der Kläger infolge übermäßigen Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen. Der militärische Kernbereich sei nicht betroffen, dass sich um einen Vorfall außerhalb des Dienstes gehandelt habe. Auch lägen weder Wiederholungsnoch Nachahmungsgefahr vor.

Durch Bescheid vom 29. Oktober 2014 wies der Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 14. Februar 2014 auf einer Studentenparty in Nürnberg eine Tablette mit ihm im Detail unbekannten Wirkstoffen eingenommen. Dies stehe fest aufgrund seiner geständigen Einlassung in den Vernehmungen vom 24. Februar 2014, 11. März 2014 sowie vom 14. April 2014, wobei er zumindest in den beiden erstgenannten Vernehmungen selbst noch davon ausgegangen sei, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme sei er nicht schuldunfähig gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers vom 24. Februar 2014 Bezug genommen, wonach er auf der Party zunächst „ein bisschen was getrunken“ habe. Seine Angaben aus den Vernehmungen seien im Beschwerdeverfahren verwertbar. Es handle sich dabei nicht um ein gerichtliches Disziplinarverfahren, in welchem gemäß § 97 Abs. 2 WDO eine qualifizierte Belehrung erforderlich gewesen wäre. Werde der Betroffene im einfachen Disziplinarverfahren als Beschuldigter vernommen, gelte für dessen Belehrung § 32 Abs. 4 WDO. Der Hinweis auf eine mögliche Verteidigerkonsultation sei somit entbehrlich gewesen. Durch das der Entlassung zu Grunde liegende Verhalten habe der Kläger gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen und gegen die Pflicht, sich außer Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen, welches die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde, § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG, verstoßen. Zwar möge es zutreffend sein, dass es sich bei den konkreten Inhaltsstoffen der eingenommenen Tablette nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Dies ändere jedoch nichts am Vorwurf eines Dienstvergehens. Es könne nichts anderes gelten, wenn der Soldat zwar keine unter das BtMG fallenden Wirkstoffe konsumiere, die unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit jedoch vergleichbar und etwaige Spätfolgen überhaupt nicht abschätzbar seien. Die Tablette sei dem Kläger mit der Bemerkung übergeben worden, dass die Wirkung derjenigen von LSD nahe kommen werde. Die Intention des Klägers habe somit darin bestanden, einen solchen Rauschzustand auch tatsächlich hervorzurufen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, dass es sich nicht um ein Mittel gehandelt habe, welches unter das BtMG falle. Durch den hervorgerufenen Rauschzustand habe er seine Einsatzfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt. Es liege auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr beim Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis vor. Die zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auch auf den Konsum von Stoffen übertragbar die nicht unter das BtMG fallen. Die sogenannten „Legal Highs“ stellten eine erhebliche Gefahr dar. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen wie illegale Drogen zu erzielen sowie die Restriktionen des BtMG zu umgehen. Hinzu kämen insbesondere nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 erhebliche, unkalkulierbare gesundheitliche Risiken. Aufgrund dieser Gefährlichkeit könne es für die Frage der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht darauf ankommen, ob der Kläger „echte“ Drogen oder aber „Ersatzdrogen“ mit vergleichbarer Wirkung konsumiert habe.

Am 26. November 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 erheben.

Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Durch Schriftsatz vom 24. März 2017 ließ der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichten und beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Entlassungsverfügung des Kommandeurs 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung der Vertrauensperson habe nicht stattgefunden. Die Vertrauensperson sei zur dienstlichen Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 nicht mehr angehört worden. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 12. März 2014 im Sinne des § 20 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (kurz: SBG) mit ihr erörtert worden sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sie der beabsichtigten Maßnahme widersprochen gehabt habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 22. Juli 2015 auf die Gründe der angegriffenen Bescheide verwiesen.

Durch Schreiben vom 3. April 2017 verzichtete die Beklagte auf mündliche Verhandlung und übermittelte zur Berechnung des Streitwerts eine Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 8. Januar 2015, der zufolge das fiktive Jahreseinkommen des Klägers 24.089,76 € für das Jahr 2014 betrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 sind sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die fristlose Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig.

Nach § 20 Satz 1 SBG in der Fassung vom 15. April 1997 (kurz: SBG 1997) ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 20 Satz 2 SBG 1997). Diese ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG 1997).

Diesen Erfordernissen des § 20 SBG 1997, aus denen der Kläger selbst im Falle von Verstößen keine Verletzungen in eigenen Rechten ableiten könnte, ist genügt worden.

§ 20 Satz 1 SBG gibt der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle, hier also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) geltend zu machen und von diesem zu erfüllen ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.2.2009 – 1 WB 37/08 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Hier sollte – was in der Sache auch erfolgt ist - die Vertrauensperson von Rechts wegen durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf den offenbar gestellten Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (kurz: SBG 2005) angehört werden, weil es um die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, für die nach § 55 Abs. 5 SG ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, gegangen ist. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch hätten erscheinen lassen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2003 - 1 WB 57.02 – juris), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Anhörungspflicht hat sich ebenfalls aus § 27 Abs. 1 SBG 1997 ergeben, demzufolge die Vertrauensperson dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen will, vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß zu hören ist, sofern der Soldat nicht widerspricht.

Die Vertrauensperson ist auch rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach § 20 Satz 1 SBG 1997 sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten war es danach im konkreten Einzelfall schon deshalb nicht erforderlich, der Vertrauensperson die dienstliche Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zu der Substanz, die der Kläger nach ihr zu sich genommen haben will, nicht entscheidungserheblich (gewesen) sind.

Auch die Pflicht zur Erörterung ihrer Stellungnahme mit der Vertrauensperson (§ 20 Satz 3 SBG 1997) ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht verletzt worden.

Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

An der Geltendmachung dieses verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Erörterung fehlt es, so dass die vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verletzung des § 20 Satz 3 SBG schon deshalb nicht vorliegt.

2. Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (a). Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (b).

a) Der Kläger ist unstreitig während seiner ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.

Insbesondere durch den von ihm eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 9 ff.). Ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, verletzt selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als etwa ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1994 – 2 WD 24/94 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Das muss erst recht für den Fall des vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsums eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts gelten.

Neue psychoaktive Stoffe (kurz: NPS), zu deren Bekämpfung am 26. November 2016 ein neues, auf den vorliegenden Fall allerdings zeitlich nicht anwendbares Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kraft getreten ist (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, BGBl I 2016, 2615), sind meist synthetische Stoffe, die gelegentlich auch als „Designerdrogen“, „Research Chemicals“ oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden. In den letzten Jahren ist eine ständig zunehmende Anzahl derartiger Stoffe aufgetaucht: Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (kurz: EBDD) hat im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems mehr als 560 NPS ermittelt. In den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 sind Rekordzahlen von 73, 81, 101 bzw. 100 erstmals in der Europäischen Union aufgetretenen Stoffen gemeldet worden. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der den jeweiligen Suchtstoffgesetzen der Mitgliedstaaten bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr diesen Regelungen unterliegt, aber die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Da die meisten dieser Stoffe vorher noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, werden Erkenntnisse zu Wirkungen und Nebenwirkungen eines neuen Stoffs erstmalig über den Konsum zu Rauschzwecken erhalten. Die Verbreitung und Verfügbarkeit immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen daher grundsätzlich, insbesondere aber in solchen Fällen nicht vorhersehbarer Wirkung, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Der Konsum von NPS zieht teilweise schwere Folgen nach sich: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene hatten künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden müssen. In Deutschland und dem übrigen Europa sind auch Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe hat nachgewiesen werden können (vgl. zu all dem BT-Drs. 18/8579 S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Wertungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen zum Konsum von Cannabis entwickelt hat, mit der Folge auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass der Kläger insbesondere seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG schuldhaft verletzt hat, nachdem er am 3. Januar 2011 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden war und er die Tablette am 14. Februar 2014 eingenommen hatte, nachdem ihm dazu gesagt worden war, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handelt. Für die angebliche Schuldunfähigkeit des Klägers spricht nichts Greifbares.

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sind die Ergebnisse der Beschuldigtenvernehmungen des Klägers verwertbar. Das behauptete Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

Insbesondere das vom Klägerbevollmächtigten insoweit herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 – 2 WD 8.11 – juris ist nicht für den Kläger anwendbar, weil es eine wesentlich andere Fallkonstellation betrifft. Es bezieht sich auf die Situation der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, zu der es beim Kläger nie gekommen ist. Schon deshalb ist insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 5 WDO, auf den sich der Klägerbevollmächtigte wohl im Kern beruft und der bei einem entsprechenden Belehrungsfehler ein disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann, nicht auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.

Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

§ 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 12).

Durch den vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich schuldhaft verletzt, weil dieser Konsum nach den vorstehenden Darlegungen zu NPS unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Das Verbleiben des Klägers im Dienst stellte somit – entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung etablierten Regelannahme - eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihre Aufträge zu erfüllen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung außerhalb des militärischen Kernbereichs annähme, wäre jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG gegeben, weil es sich – was gerichtsbekannt ist und insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche, einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung in den Gründen des angefochtenen Beschwerdebescheids auch angesichts der vorstehenden Darlegungen zu NPS, die insbesondere junge Erwachsene gefährden, zutreffend ausgeführt wird - bei dem Fehlverhalten des Klägers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe jedenfalls um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

b) Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Klägers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 23. Februar 1990 geborene Kläger stand zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung.

Durch seine Unterschrift bestätigte der Kläger am 3. Januar 2011 insbesondere, gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden zu sein (Teil C V der Stammakte).

Seine Dienstzeit wurde aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 10. (richtig: 11.) November 2010 gerechnet ab dem 18. Januar 2011 auf vier Jahre, endend mit Ablauf des 31. Dezember 2014, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberleutnant T. am 24. Februar 2014, der zufolge der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, am Abend des 14. Februar 2014 in Nürnberg auf eine Studentenparty in einem Studentenwohnheim gegangen zu sein. Dort habe er zunächst etwas getrunken. Irgendwann habe er sich mit einem Mann namens M. unterhalten. Dieser habe ihm eine Pille gegeben und ihm gesagt, dass er das unbedingt einmal ausprobieren müsse. Der Mann habe dem Kläger zusätzlich gesagt, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handle. Der Kläger habe daraufhin die Pille eingenommen. Nach einer Stunde habe er begonnen, sich sehr schlecht zu fühlen. Nachdem er Halluzinationen bekommen habe, habe er sich dazu entschieden, die Party zu verlassen. Nach seiner Ankunft zu Hause zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr setze seine Erinnerung aus. Er erinnere sich noch vage daran, dass fünf Polizisten um ihn herum gestanden seien. Seine nächste bewusste Erinnerung habe er erst wieder im Klinikum Nord in Nürnberg. Es könne sein, dass er an diesem Abend noch an einem Joint gezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Sein Verhalten tue ihm sehr leid. Er wisse, dass er einen großen Fehler gemacht habe.

Zur Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 wurde am 27. Februar 2014 insbesondere festgehalten, der Umzug, die finanzielle Belastung, Einsamkeit und das Gefühl, missverstanden zu sein, hätten dazu geführt, dass der Kläger sich im alkoholisierten Zustand dazu habe verleiten lassen, die harte Droge Meskalin zu konsumieren. Es werde eine finanzielle Disziplinarstrafe vorgeschlagen.

Auf die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Klägers durch Major L. am 11. März 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 der Wehrdisziplinarordnung (kurz: WDO) befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, wird verwiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 sprach sich die Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 erneut gegen eine fristlose Entlassung des Klägers aus.

Unter dem 14. März 2014 beantragte der Kompaniechef der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 bei der 10. Panzerdivision die fristlose Entlassung des Klägers wegen Meskalinkonsum auf der Studentenparty am 14. Februar 2014.

Laut Eröffnungs- und Anhörungsvermerk wurde dieser Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (kurz: SG) dem Kläger – der mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden gewesen sei - am 25. März 2014 eröffnet und auch mit ihm besprochen.

Unter dem 1. April 2014 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung (Bl. 9 R der Beschwerdeakte) ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 28. März 2014 habe ihm jemand erzählt, er habe am 14. Februar 2014 die gleiche Substanz wie der Kläger zu sich genommen und diese des Öfteren konsumiert. Bei der Substanz handle es sich um 25x-nbome. Diese falle als Research Chemical nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberstleutnant W. am 14. April 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 WDO befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei kein Meskalin gewesen. Er versuche weiterhin, das Ergebnis der Laboruntersuchung vom Klinikum Nürnberg zu erhalten. Von einem Bekannten habe er im Nachgang erfahren, es solle sich um 25x-nbome, eine Substanz, die derzeit nicht als Betäubungsmittel gelte, gehandelt haben.

Gegen den Disziplinararrest von zwölf Tagen, der wegen Drogenkonsums auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 am 16. April 2014 gegen den Kläger verhängt wurde, legte dieser am 17. April 2014 Beschwerde ein, die wohl nicht verbeschieden wurde.

Durch Bescheid vom 6. Mai 2014 wurde der Kläger vom Kommandeur der 10. Panzerdivision nach § 55 Abs. 5 SG mit sofortiger Wirkung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere durch den Konsum von Meskalin auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 habe er in schwerem Maße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im und außer Dienst verstoßen. Durch den Konsum von Rauschgift habe der Kläger seine jederzeitige Einsatzbereitschaft infrage gestellt. Wegen der unabsehbaren Folgen und Gefahren für andere Kameraden und Unbeteiligte könne ein Soldat, von dem bekannt sei, dass er Rauschgift konsumiere, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum Wachdienst, zur Schießausbildung oder zu sonstigen Diensten, die den Umgang mit Waffen erfordern, herangezogen werden. Für den Bereich der Bundeswehr stelle sich der verbotene Konsum von Rauschgift als Teilstück einer um sich greifenden, allein mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht mehr ausreichend wirksam zu bekämpfenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Nach Abwägung des Interesses des Klägers und der Interessen des Dienstherrn sei seine Entlassung zwingend geboten.

Durch Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 einlegen. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen ausgeführt, nach übermäßigem Alkoholkonsum habe der Kläger die Tablette eingenommen, ohne zu wissen, worum es sich dabei konkret gehandelt habe. Die Vernehmungen des Klägers am 24. Februar 2014, am 11. März 2014 und am 14. April 2014 seien nicht verwertbar, da er nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei. Die Unterstellung, der Kläger habe Meskalin eingenommen, sei falsch. Die Tablette habe nach den dem Kläger zur Verfügung stehenden Informationen die Substanz 25x-nbome enthalten, die nicht unter das BtMG falle. Am 14. Februar 2014 sei der Kläger infolge übermäßigen Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen. Der militärische Kernbereich sei nicht betroffen, dass sich um einen Vorfall außerhalb des Dienstes gehandelt habe. Auch lägen weder Wiederholungsnoch Nachahmungsgefahr vor.

Durch Bescheid vom 29. Oktober 2014 wies der Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 14. Februar 2014 auf einer Studentenparty in Nürnberg eine Tablette mit ihm im Detail unbekannten Wirkstoffen eingenommen. Dies stehe fest aufgrund seiner geständigen Einlassung in den Vernehmungen vom 24. Februar 2014, 11. März 2014 sowie vom 14. April 2014, wobei er zumindest in den beiden erstgenannten Vernehmungen selbst noch davon ausgegangen sei, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme sei er nicht schuldunfähig gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers vom 24. Februar 2014 Bezug genommen, wonach er auf der Party zunächst „ein bisschen was getrunken“ habe. Seine Angaben aus den Vernehmungen seien im Beschwerdeverfahren verwertbar. Es handle sich dabei nicht um ein gerichtliches Disziplinarverfahren, in welchem gemäß § 97 Abs. 2 WDO eine qualifizierte Belehrung erforderlich gewesen wäre. Werde der Betroffene im einfachen Disziplinarverfahren als Beschuldigter vernommen, gelte für dessen Belehrung § 32 Abs. 4 WDO. Der Hinweis auf eine mögliche Verteidigerkonsultation sei somit entbehrlich gewesen. Durch das der Entlassung zu Grunde liegende Verhalten habe der Kläger gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen und gegen die Pflicht, sich außer Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen, welches die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde, § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG, verstoßen. Zwar möge es zutreffend sein, dass es sich bei den konkreten Inhaltsstoffen der eingenommenen Tablette nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Dies ändere jedoch nichts am Vorwurf eines Dienstvergehens. Es könne nichts anderes gelten, wenn der Soldat zwar keine unter das BtMG fallenden Wirkstoffe konsumiere, die unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit jedoch vergleichbar und etwaige Spätfolgen überhaupt nicht abschätzbar seien. Die Tablette sei dem Kläger mit der Bemerkung übergeben worden, dass die Wirkung derjenigen von LSD nahe kommen werde. Die Intention des Klägers habe somit darin bestanden, einen solchen Rauschzustand auch tatsächlich hervorzurufen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, dass es sich nicht um ein Mittel gehandelt habe, welches unter das BtMG falle. Durch den hervorgerufenen Rauschzustand habe er seine Einsatzfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt. Es liege auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr beim Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis vor. Die zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auch auf den Konsum von Stoffen übertragbar die nicht unter das BtMG fallen. Die sogenannten „Legal Highs“ stellten eine erhebliche Gefahr dar. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen wie illegale Drogen zu erzielen sowie die Restriktionen des BtMG zu umgehen. Hinzu kämen insbesondere nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 erhebliche, unkalkulierbare gesundheitliche Risiken. Aufgrund dieser Gefährlichkeit könne es für die Frage der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht darauf ankommen, ob der Kläger „echte“ Drogen oder aber „Ersatzdrogen“ mit vergleichbarer Wirkung konsumiert habe.

Am 26. November 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 erheben.

Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Durch Schriftsatz vom 24. März 2017 ließ der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichten und beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Entlassungsverfügung des Kommandeurs 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung der Vertrauensperson habe nicht stattgefunden. Die Vertrauensperson sei zur dienstlichen Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 nicht mehr angehört worden. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 12. März 2014 im Sinne des § 20 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (kurz: SBG) mit ihr erörtert worden sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sie der beabsichtigten Maßnahme widersprochen gehabt habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 22. Juli 2015 auf die Gründe der angegriffenen Bescheide verwiesen.

Durch Schreiben vom 3. April 2017 verzichtete die Beklagte auf mündliche Verhandlung und übermittelte zur Berechnung des Streitwerts eine Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 8. Januar 2015, der zufolge das fiktive Jahreseinkommen des Klägers 24.089,76 € für das Jahr 2014 betrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 sind sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die fristlose Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig.

Nach § 20 Satz 1 SBG in der Fassung vom 15. April 1997 (kurz: SBG 1997) ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 20 Satz 2 SBG 1997). Diese ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG 1997).

Diesen Erfordernissen des § 20 SBG 1997, aus denen der Kläger selbst im Falle von Verstößen keine Verletzungen in eigenen Rechten ableiten könnte, ist genügt worden.

§ 20 Satz 1 SBG gibt der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle, hier also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) geltend zu machen und von diesem zu erfüllen ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.2.2009 – 1 WB 37/08 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Hier sollte – was in der Sache auch erfolgt ist - die Vertrauensperson von Rechts wegen durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf den offenbar gestellten Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (kurz: SBG 2005) angehört werden, weil es um die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, für die nach § 55 Abs. 5 SG ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, gegangen ist. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch hätten erscheinen lassen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2003 - 1 WB 57.02 – juris), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Anhörungspflicht hat sich ebenfalls aus § 27 Abs. 1 SBG 1997 ergeben, demzufolge die Vertrauensperson dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen will, vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß zu hören ist, sofern der Soldat nicht widerspricht.

Die Vertrauensperson ist auch rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach § 20 Satz 1 SBG 1997 sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten war es danach im konkreten Einzelfall schon deshalb nicht erforderlich, der Vertrauensperson die dienstliche Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zu der Substanz, die der Kläger nach ihr zu sich genommen haben will, nicht entscheidungserheblich (gewesen) sind.

Auch die Pflicht zur Erörterung ihrer Stellungnahme mit der Vertrauensperson (§ 20 Satz 3 SBG 1997) ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht verletzt worden.

Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

An der Geltendmachung dieses verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Erörterung fehlt es, so dass die vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verletzung des § 20 Satz 3 SBG schon deshalb nicht vorliegt.

2. Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (a). Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (b).

a) Der Kläger ist unstreitig während seiner ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.

Insbesondere durch den von ihm eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 9 ff.). Ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, verletzt selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als etwa ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1994 – 2 WD 24/94 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Das muss erst recht für den Fall des vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsums eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts gelten.

Neue psychoaktive Stoffe (kurz: NPS), zu deren Bekämpfung am 26. November 2016 ein neues, auf den vorliegenden Fall allerdings zeitlich nicht anwendbares Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kraft getreten ist (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, BGBl I 2016, 2615), sind meist synthetische Stoffe, die gelegentlich auch als „Designerdrogen“, „Research Chemicals“ oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden. In den letzten Jahren ist eine ständig zunehmende Anzahl derartiger Stoffe aufgetaucht: Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (kurz: EBDD) hat im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems mehr als 560 NPS ermittelt. In den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 sind Rekordzahlen von 73, 81, 101 bzw. 100 erstmals in der Europäischen Union aufgetretenen Stoffen gemeldet worden. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der den jeweiligen Suchtstoffgesetzen der Mitgliedstaaten bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr diesen Regelungen unterliegt, aber die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Da die meisten dieser Stoffe vorher noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, werden Erkenntnisse zu Wirkungen und Nebenwirkungen eines neuen Stoffs erstmalig über den Konsum zu Rauschzwecken erhalten. Die Verbreitung und Verfügbarkeit immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen daher grundsätzlich, insbesondere aber in solchen Fällen nicht vorhersehbarer Wirkung, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Der Konsum von NPS zieht teilweise schwere Folgen nach sich: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene hatten künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden müssen. In Deutschland und dem übrigen Europa sind auch Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe hat nachgewiesen werden können (vgl. zu all dem BT-Drs. 18/8579 S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Wertungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen zum Konsum von Cannabis entwickelt hat, mit der Folge auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass der Kläger insbesondere seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG schuldhaft verletzt hat, nachdem er am 3. Januar 2011 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden war und er die Tablette am 14. Februar 2014 eingenommen hatte, nachdem ihm dazu gesagt worden war, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handelt. Für die angebliche Schuldunfähigkeit des Klägers spricht nichts Greifbares.

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sind die Ergebnisse der Beschuldigtenvernehmungen des Klägers verwertbar. Das behauptete Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

Insbesondere das vom Klägerbevollmächtigten insoweit herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 – 2 WD 8.11 – juris ist nicht für den Kläger anwendbar, weil es eine wesentlich andere Fallkonstellation betrifft. Es bezieht sich auf die Situation der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, zu der es beim Kläger nie gekommen ist. Schon deshalb ist insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 5 WDO, auf den sich der Klägerbevollmächtigte wohl im Kern beruft und der bei einem entsprechenden Belehrungsfehler ein disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann, nicht auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.

Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

§ 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 12).

Durch den vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich schuldhaft verletzt, weil dieser Konsum nach den vorstehenden Darlegungen zu NPS unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Das Verbleiben des Klägers im Dienst stellte somit – entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung etablierten Regelannahme - eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihre Aufträge zu erfüllen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung außerhalb des militärischen Kernbereichs annähme, wäre jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG gegeben, weil es sich – was gerichtsbekannt ist und insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche, einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung in den Gründen des angefochtenen Beschwerdebescheids auch angesichts der vorstehenden Darlegungen zu NPS, die insbesondere junge Erwachsene gefährden, zutreffend ausgeführt wird - bei dem Fehlverhalten des Klägers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe jedenfalls um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

b) Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Klägers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller stand vom 2. April 2013 bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter bei der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... in ... im Dienst der Antragsgegnerin.

Bei Dienstantritt wurde der Antragsteller gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 gegen Unterschrift über die Folgen eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln belehrt. Die Belehrung enthält den Hinweis, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen und bei Soldaten auf Zeit ein Betäubungsmittelmissbrauch in der ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung führt.

Mit Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 23. Januar 2015, ausgehändigt am 28. Januar 2015, wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem weiteren Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und übernommen habe. Da die Kräutermischungen den Wirkstoff AKB-48 F, ein synthetisches Cannabinoid, enthalten hätten, habe er vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben. Die Kräutermischungen habe sich der Antragsteller an seine Adresse innerhalb der ...-Kaserne in ... senden lassen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten ernstlich verletzt. Das Verhalten stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr ergebe sich aus der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung als typisches Teilstück einer Folge von Neigungen zur Disziplinlosigkeit betrachtet werde, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe sei eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen. Der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen als Soldat auf Zeit gröblich missbraucht. Zwar bedeute die fristlose Entlassung eine persönliche Härte. Der Beseitigung einer Gefahr für die militärische Ordnung komme aber letztlich größeres Gewicht zu, weil die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Interesse aller liege und die Gründe für die Entlassung selbst verschuldet seien. Aufgrund des Dienstvergehens und der damit verbundenen Verletzung der militärischen Ordnung könne von einer fristlosen Entlassung nicht abgesehen werden. Die Absicht des Kompaniechefs, die fristlose Entlassung zu beantragen, sei dem Antragsteller am 3. November 2014 bekanntgegeben worden. Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller erklärt, dass er keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle und er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend der Angaben des Antragstellers nicht durchgeführt worden.

Über die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Februar 2015 hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Am 11. März 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27. Februar 2015 anzuordnen.

Er führt hierzu aus, dass die Entlassung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es sei bereits fraglich, ob er die Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Jedenfalls sei seine Schuld nicht erwiesen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld jeder als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gewähre dem Beschuldigten das subjektive Recht, dass jegliche Maßnahme, die eine Schuld voraussetze, bis zu deren Nachweis in einem ordnungsgemäßen Verfahren in der dafür vorgeschriebenen Form unterbleibe; es dürfe also niemand einer Straftat beschuldigt, bezichtigt oder entsprechend behandelt werden, bevor seine Schuld nicht gerichtlich festgestellt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Strafverfolgungsorgane sowie Verwaltungsbehörden stets auch die Möglichkeit eines künftigen Freispruchs zu berücksichtigen. Die Gerichte müssten bei ihrer ergebnisoffenen Entscheidungsfindung aufgeschlossen für die Argumente der Verteidigung sein. Von einem gesicherten Sachverhalt könne also nicht ausgegangen werden.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Einstellung enthalte keinerlei Schuldfeststellung. Die Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a StPO und die Tatsache der sodann erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft allein genügten für den Nachweis der Tat vor Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 17 Abs. 2 Satz 2 SG außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbiete den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung. Ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege jedoch nicht vor. Ein außerdienstliches Fehlverhalten verletze diese Bestimmung ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe androhe. Vorliegend sei er strafrechtlich nicht verurteilt, so dass das Verhalten nicht disziplinarwürdig sei. Da kein Dienstvergehen vorliege, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. April 2015 gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Für sie ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antrag sei unbegründet, da der Entlassungsbescheid vom 23. Januar 2015 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 SG verletzt, da er mehrfach unerlaubt Betäubungsmittel bezogen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht zum treuen Dienst verstoßen. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liege bereits in dem Besitz zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen werde hierdurch die nach § 17 Abs. 1 und 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Dienst als Soldat erfordere. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2013 über die strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen des unerlaubten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln unter Hinweis auf ZDV 10/5 Nr. 404 belehrt worden. Zudem stehe die Straftat eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG im Raum. Der Antragsteller habe die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft und vorsätzlich begangen. Dies stehe nach § 145 Abs. 2 WDO aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 3. November 2014 bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedürfe. Nach § 145 Abs. 2 WDO seien die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung des Disziplinarvorgesetzten der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 sei festgehalten, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 von jeweils nicht näher feststellbaren Orten dienstpflichtwidrig über die Onlineplattform „Bo...de“ insgesamt 21 Gramm der das synthetische Cannabinoid AKB-48 F enthaltenden Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ bestellt und die bestellte Ware jeweils in die ...-Kaserne in ... habe liefern lassen, obwohl er nicht gleichzeitig im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitten gewesen sei. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Damit stehe im vorliegenden Verfahren bindend fest, dass er ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO i. V. m. § 23 Abs. 1 SG eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen habe. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstrecke sich auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d. h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Dass in der Disziplinarentscheidung in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle, den Antragsteller zu entlassen, keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, stehe der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liege auch dann vor, wenn lediglich eine „materielle Einstellung“ vorliege, d. h. wenn - wie vorliegend - trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei.

Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere den Bereich der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich schädige, dass der Betreffende als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Randbereichsverletzungen seien zudem geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Dabei sei anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang könne schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Es müsse grundsätzlich mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn der Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit einer fristlosen Entlassung entgegen getreten werde. Dabei sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mehrfach eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln über das Internet erworben habe. Daneben sei auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Vorliegend hätten zumindest die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Bundeswehrverwaltung von dem Dienstvergehen des Antragstellers Kenntnis erlangt. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe unter anderem auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Staat befänden, nicht stattzufinden habe. Nur so könne von vorneherein der Gefahr begegnet werden, dass Rekruten, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientierten, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach und zudem innerhalb militärischer Liegenschaften durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben hätten, in ihrem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, der Schutz neuer Rekruten vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Das Vorbringen zur Unschuldsvermutung erweise sich vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers als unbegründet. Die über die Entlassung entscheidende personalbearbeitende Stelle sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt befugt, die vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts selbst und unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu bewerten. Zu beachten sei, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 153a StPO abgesehen habe. Demnach habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher die Anklage gerechtfertigt hätte. Die Staatsanwaltschaft ... habe jedoch eine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage in Höhe 250,00 EUR verfügt, weil diese nach deren Ansicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung lediglich nicht entgegenstehe. Diese Bewertung sei für die unzweifelhaft begangenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch unerheblich.

Im Übrigen überwiege auch das Allgemeininteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Neben dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei und somit die Erfolgsaussichten der Hauptsache entsprechend gering seien, überwiege auch das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, einen Soldaten auf Zeit, der seine Pflichten wiederholt verletzt habe, auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, einen Soldaten, der eklatant gegen seine Pflichten verstoßen habe, bis zum Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Dienst zu belassen. Dies entspreche auch der Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, wonach die Beschwerde gegen statusrechtliche Entscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung abzusehen. Im Falle eines Erfolges im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es der Bundeswehr versagt, Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend zu machen, da er in diesem Fall seinen Besoldungsanspruch behielte. Darüber hinaus würde der Antragsteller aufgrund seines dann schwebenden Dienstverhältnisses weder weiter ausgebildet, noch ausbildungsgerecht verwendet werden können. Dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr müsse demgegenüber zurücktreten, weil er keinen dauernden Nachteil erleiden würde, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Der Antragsteller würde im Fall des Obsiegens besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2015 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wehrbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da dieser Rechtsbehelf gemäß § 23 Abs. 6, § 3 Abs. 1 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VG Lüneburg, B. v. 2.10.2008 - 1 B 12/08 - juris Rn. 17 f.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65).

Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, also offen, verbleibt es bei einer (reinen) Interessenabwägung.

Hier haben die durch die Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der fristlosten Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Vorrang vor dessen Aussetzungsinteresse, weil sich die Entlassungsentscheidung bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller wurde über sein Recht auf Anhörung der Vertrauensperson belehrt, widersprach jedoch dessen Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 SBG). Die übrigen formellen Vorgaben für die Entlassungsentscheidung nach § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1 bis 3 SG wurden beachtet.

Die Entlassungsentscheidung, die im Wege einer „objektiv nachträglichen Prognose“ daraufhin zu überprüfen ist, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,199), zeigt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden materiellen Rechtsfehler.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll deren personelle und materielle Einsatzbereitschaft gewährleisten (BVerwG, B. v. 28.1.2013 a. a. O.).

Die Entlassung ist während der ersten vier Dienstjahre des Antragstellers erfolgt, nachdem er zum 1. April 2013 in das Dienstverhältnis auf Zeit eingetreten war (s. hierzu Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 64)

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und sich an seine Anschrift in der ...-Kaserne in ... habe senden lassen, ist nicht zu beanstanden. Dadurch hat der Antragsteller vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben und auch die ihm gemäß § 23 Abs. 1 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienst sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ernstlich verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Die Dienstpflichtverletzung steht aufgrund der vom Antragsteller nicht angegriffenen Disziplinarverfügung des Kompaniechefs der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 unanfechtbar fest. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, steht damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte fest (vgl. NdsOVG, B. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396/397). Die Rüge des Antragstellers, die Unschuldsvermutung sei in seinem Fall nicht beachtet, erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt.

Die militärische Ordnung ist regelmäßig ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186). Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zudem ist der Antragsteller bei Dienstantritt am 2. April 2013 ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen (ZDv 10/5 Nr. 404) belehrt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl mehrfach unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen bestellt hat und sich die Bestellungen in die ...-Kaserne in ... hat liefern lassen, stellt sich als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer innerhalb militärischer Liegenschaften das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelerwerbs und -besitzes nicht befolgt, verstößt in erheblichem Umfang gegen seine dienstlichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten - wie der Antragsteller - die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und vor allem Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vorne herein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich am schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmißbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten, die mehrfach unberechtigt unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen erworben haben und sich diese Mittel in die militärischen Anlagen haben senden lassen, in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG hat im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ zu erfolgen und ist gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 62 m. w. N.). Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Antragsgegnerin bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Diesen Anforderungen wird der Entlassungsbescheid gerecht. Eine entsprechende Prüfung hat stattgefunden.

Da sich damit die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und von den Erfolgsaussichten unabhängige Aspekte eine andere Entscheidung nicht erforderlich machen, hat das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung zurückzutreten.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach war für die Streitwertfestsetzung von der Hälfte des Besoldungsjahresbezuges des Antragstellers auszugehen und dieser wiederum wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. z. B. VG Bremen, B. v. 5.8.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 36).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 23. Februar 1990 geborene Kläger stand zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung.

Durch seine Unterschrift bestätigte der Kläger am 3. Januar 2011 insbesondere, gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden zu sein (Teil C V der Stammakte).

Seine Dienstzeit wurde aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 10. (richtig: 11.) November 2010 gerechnet ab dem 18. Januar 2011 auf vier Jahre, endend mit Ablauf des 31. Dezember 2014, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberleutnant T. am 24. Februar 2014, der zufolge der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, am Abend des 14. Februar 2014 in Nürnberg auf eine Studentenparty in einem Studentenwohnheim gegangen zu sein. Dort habe er zunächst etwas getrunken. Irgendwann habe er sich mit einem Mann namens M. unterhalten. Dieser habe ihm eine Pille gegeben und ihm gesagt, dass er das unbedingt einmal ausprobieren müsse. Der Mann habe dem Kläger zusätzlich gesagt, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handle. Der Kläger habe daraufhin die Pille eingenommen. Nach einer Stunde habe er begonnen, sich sehr schlecht zu fühlen. Nachdem er Halluzinationen bekommen habe, habe er sich dazu entschieden, die Party zu verlassen. Nach seiner Ankunft zu Hause zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr setze seine Erinnerung aus. Er erinnere sich noch vage daran, dass fünf Polizisten um ihn herum gestanden seien. Seine nächste bewusste Erinnerung habe er erst wieder im Klinikum Nord in Nürnberg. Es könne sein, dass er an diesem Abend noch an einem Joint gezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Sein Verhalten tue ihm sehr leid. Er wisse, dass er einen großen Fehler gemacht habe.

Zur Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 wurde am 27. Februar 2014 insbesondere festgehalten, der Umzug, die finanzielle Belastung, Einsamkeit und das Gefühl, missverstanden zu sein, hätten dazu geführt, dass der Kläger sich im alkoholisierten Zustand dazu habe verleiten lassen, die harte Droge Meskalin zu konsumieren. Es werde eine finanzielle Disziplinarstrafe vorgeschlagen.

Auf die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Klägers durch Major L. am 11. März 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 der Wehrdisziplinarordnung (kurz: WDO) befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, wird verwiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 sprach sich die Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 erneut gegen eine fristlose Entlassung des Klägers aus.

Unter dem 14. März 2014 beantragte der Kompaniechef der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 bei der 10. Panzerdivision die fristlose Entlassung des Klägers wegen Meskalinkonsum auf der Studentenparty am 14. Februar 2014.

Laut Eröffnungs- und Anhörungsvermerk wurde dieser Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (kurz: SG) dem Kläger – der mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden gewesen sei - am 25. März 2014 eröffnet und auch mit ihm besprochen.

Unter dem 1. April 2014 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung (Bl. 9 R der Beschwerdeakte) ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 28. März 2014 habe ihm jemand erzählt, er habe am 14. Februar 2014 die gleiche Substanz wie der Kläger zu sich genommen und diese des Öfteren konsumiert. Bei der Substanz handle es sich um 25x-nbome. Diese falle als Research Chemical nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG).

Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberstleutnant W. am 14. April 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 WDO befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei kein Meskalin gewesen. Er versuche weiterhin, das Ergebnis der Laboruntersuchung vom Klinikum Nürnberg zu erhalten. Von einem Bekannten habe er im Nachgang erfahren, es solle sich um 25x-nbome, eine Substanz, die derzeit nicht als Betäubungsmittel gelte, gehandelt haben.

Gegen den Disziplinararrest von zwölf Tagen, der wegen Drogenkonsums auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 am 16. April 2014 gegen den Kläger verhängt wurde, legte dieser am 17. April 2014 Beschwerde ein, die wohl nicht verbeschieden wurde.

Durch Bescheid vom 6. Mai 2014 wurde der Kläger vom Kommandeur der 10. Panzerdivision nach § 55 Abs. 5 SG mit sofortiger Wirkung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere durch den Konsum von Meskalin auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 habe er in schwerem Maße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im und außer Dienst verstoßen. Durch den Konsum von Rauschgift habe der Kläger seine jederzeitige Einsatzbereitschaft infrage gestellt. Wegen der unabsehbaren Folgen und Gefahren für andere Kameraden und Unbeteiligte könne ein Soldat, von dem bekannt sei, dass er Rauschgift konsumiere, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum Wachdienst, zur Schießausbildung oder zu sonstigen Diensten, die den Umgang mit Waffen erfordern, herangezogen werden. Für den Bereich der Bundeswehr stelle sich der verbotene Konsum von Rauschgift als Teilstück einer um sich greifenden, allein mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht mehr ausreichend wirksam zu bekämpfenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Nach Abwägung des Interesses des Klägers und der Interessen des Dienstherrn sei seine Entlassung zwingend geboten.

Durch Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 einlegen. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen ausgeführt, nach übermäßigem Alkoholkonsum habe der Kläger die Tablette eingenommen, ohne zu wissen, worum es sich dabei konkret gehandelt habe. Die Vernehmungen des Klägers am 24. Februar 2014, am 11. März 2014 und am 14. April 2014 seien nicht verwertbar, da er nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei. Die Unterstellung, der Kläger habe Meskalin eingenommen, sei falsch. Die Tablette habe nach den dem Kläger zur Verfügung stehenden Informationen die Substanz 25x-nbome enthalten, die nicht unter das BtMG falle. Am 14. Februar 2014 sei der Kläger infolge übermäßigen Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen. Der militärische Kernbereich sei nicht betroffen, dass sich um einen Vorfall außerhalb des Dienstes gehandelt habe. Auch lägen weder Wiederholungsnoch Nachahmungsgefahr vor.

Durch Bescheid vom 29. Oktober 2014 wies der Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 14. Februar 2014 auf einer Studentenparty in Nürnberg eine Tablette mit ihm im Detail unbekannten Wirkstoffen eingenommen. Dies stehe fest aufgrund seiner geständigen Einlassung in den Vernehmungen vom 24. Februar 2014, 11. März 2014 sowie vom 14. April 2014, wobei er zumindest in den beiden erstgenannten Vernehmungen selbst noch davon ausgegangen sei, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme sei er nicht schuldunfähig gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers vom 24. Februar 2014 Bezug genommen, wonach er auf der Party zunächst „ein bisschen was getrunken“ habe. Seine Angaben aus den Vernehmungen seien im Beschwerdeverfahren verwertbar. Es handle sich dabei nicht um ein gerichtliches Disziplinarverfahren, in welchem gemäß § 97 Abs. 2 WDO eine qualifizierte Belehrung erforderlich gewesen wäre. Werde der Betroffene im einfachen Disziplinarverfahren als Beschuldigter vernommen, gelte für dessen Belehrung § 32 Abs. 4 WDO. Der Hinweis auf eine mögliche Verteidigerkonsultation sei somit entbehrlich gewesen. Durch das der Entlassung zu Grunde liegende Verhalten habe der Kläger gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen und gegen die Pflicht, sich außer Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen, welches die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde, § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG, verstoßen. Zwar möge es zutreffend sein, dass es sich bei den konkreten Inhaltsstoffen der eingenommenen Tablette nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Dies ändere jedoch nichts am Vorwurf eines Dienstvergehens. Es könne nichts anderes gelten, wenn der Soldat zwar keine unter das BtMG fallenden Wirkstoffe konsumiere, die unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit jedoch vergleichbar und etwaige Spätfolgen überhaupt nicht abschätzbar seien. Die Tablette sei dem Kläger mit der Bemerkung übergeben worden, dass die Wirkung derjenigen von LSD nahe kommen werde. Die Intention des Klägers habe somit darin bestanden, einen solchen Rauschzustand auch tatsächlich hervorzurufen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, dass es sich nicht um ein Mittel gehandelt habe, welches unter das BtMG falle. Durch den hervorgerufenen Rauschzustand habe er seine Einsatzfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt. Es liege auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr beim Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis vor. Die zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auch auf den Konsum von Stoffen übertragbar die nicht unter das BtMG fallen. Die sogenannten „Legal Highs“ stellten eine erhebliche Gefahr dar. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen wie illegale Drogen zu erzielen sowie die Restriktionen des BtMG zu umgehen. Hinzu kämen insbesondere nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 erhebliche, unkalkulierbare gesundheitliche Risiken. Aufgrund dieser Gefährlichkeit könne es für die Frage der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht darauf ankommen, ob der Kläger „echte“ Drogen oder aber „Ersatzdrogen“ mit vergleichbarer Wirkung konsumiert habe.

Am 26. November 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 erheben.

Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Durch Schriftsatz vom 24. März 2017 ließ der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichten und beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Entlassungsverfügung des Kommandeurs 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung der Vertrauensperson habe nicht stattgefunden. Die Vertrauensperson sei zur dienstlichen Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 nicht mehr angehört worden. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 12. März 2014 im Sinne des § 20 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (kurz: SBG) mit ihr erörtert worden sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sie der beabsichtigten Maßnahme widersprochen gehabt habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 22. Juli 2015 auf die Gründe der angegriffenen Bescheide verwiesen.

Durch Schreiben vom 3. April 2017 verzichtete die Beklagte auf mündliche Verhandlung und übermittelte zur Berechnung des Streitwerts eine Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 8. Januar 2015, der zufolge das fiktive Jahreseinkommen des Klägers 24.089,76 € für das Jahr 2014 betrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 sind sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die fristlose Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig.

Nach § 20 Satz 1 SBG in der Fassung vom 15. April 1997 (kurz: SBG 1997) ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 20 Satz 2 SBG 1997). Diese ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG 1997).

Diesen Erfordernissen des § 20 SBG 1997, aus denen der Kläger selbst im Falle von Verstößen keine Verletzungen in eigenen Rechten ableiten könnte, ist genügt worden.

§ 20 Satz 1 SBG gibt der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle, hier also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) geltend zu machen und von diesem zu erfüllen ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.2.2009 – 1 WB 37/08 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Hier sollte – was in der Sache auch erfolgt ist - die Vertrauensperson von Rechts wegen durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf den offenbar gestellten Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (kurz: SBG 2005) angehört werden, weil es um die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, für die nach § 55 Abs. 5 SG ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, gegangen ist. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch hätten erscheinen lassen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2003 - 1 WB 57.02 – juris), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Anhörungspflicht hat sich ebenfalls aus § 27 Abs. 1 SBG 1997 ergeben, demzufolge die Vertrauensperson dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen will, vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß zu hören ist, sofern der Soldat nicht widerspricht.

Die Vertrauensperson ist auch rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach § 20 Satz 1 SBG 1997 sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten war es danach im konkreten Einzelfall schon deshalb nicht erforderlich, der Vertrauensperson die dienstliche Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zu der Substanz, die der Kläger nach ihr zu sich genommen haben will, nicht entscheidungserheblich (gewesen) sind.

Auch die Pflicht zur Erörterung ihrer Stellungnahme mit der Vertrauensperson (§ 20 Satz 3 SBG 1997) ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht verletzt worden.

Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

An der Geltendmachung dieses verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Erörterung fehlt es, so dass die vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verletzung des § 20 Satz 3 SBG schon deshalb nicht vorliegt.

2. Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (a). Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (b).

a) Der Kläger ist unstreitig während seiner ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.

Insbesondere durch den von ihm eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 9 ff.). Ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, verletzt selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als etwa ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1994 – 2 WD 24/94 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Das muss erst recht für den Fall des vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsums eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts gelten.

Neue psychoaktive Stoffe (kurz: NPS), zu deren Bekämpfung am 26. November 2016 ein neues, auf den vorliegenden Fall allerdings zeitlich nicht anwendbares Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kraft getreten ist (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, BGBl I 2016, 2615), sind meist synthetische Stoffe, die gelegentlich auch als „Designerdrogen“, „Research Chemicals“ oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden. In den letzten Jahren ist eine ständig zunehmende Anzahl derartiger Stoffe aufgetaucht: Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (kurz: EBDD) hat im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems mehr als 560 NPS ermittelt. In den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 sind Rekordzahlen von 73, 81, 101 bzw. 100 erstmals in der Europäischen Union aufgetretenen Stoffen gemeldet worden. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der den jeweiligen Suchtstoffgesetzen der Mitgliedstaaten bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr diesen Regelungen unterliegt, aber die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Da die meisten dieser Stoffe vorher noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, werden Erkenntnisse zu Wirkungen und Nebenwirkungen eines neuen Stoffs erstmalig über den Konsum zu Rauschzwecken erhalten. Die Verbreitung und Verfügbarkeit immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen daher grundsätzlich, insbesondere aber in solchen Fällen nicht vorhersehbarer Wirkung, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Der Konsum von NPS zieht teilweise schwere Folgen nach sich: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene hatten künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden müssen. In Deutschland und dem übrigen Europa sind auch Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe hat nachgewiesen werden können (vgl. zu all dem BT-Drs. 18/8579 S. 15).

Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Wertungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen zum Konsum von Cannabis entwickelt hat, mit der Folge auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass der Kläger insbesondere seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG schuldhaft verletzt hat, nachdem er am 3. Januar 2011 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden war und er die Tablette am 14. Februar 2014 eingenommen hatte, nachdem ihm dazu gesagt worden war, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handelt. Für die angebliche Schuldunfähigkeit des Klägers spricht nichts Greifbares.

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sind die Ergebnisse der Beschuldigtenvernehmungen des Klägers verwertbar. Das behauptete Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

Insbesondere das vom Klägerbevollmächtigten insoweit herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 – 2 WD 8.11 – juris ist nicht für den Kläger anwendbar, weil es eine wesentlich andere Fallkonstellation betrifft. Es bezieht sich auf die Situation der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, zu der es beim Kläger nie gekommen ist. Schon deshalb ist insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 5 WDO, auf den sich der Klägerbevollmächtigte wohl im Kern beruft und der bei einem entsprechenden Belehrungsfehler ein disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann, nicht auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.

Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

§ 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 12).

Durch den vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich schuldhaft verletzt, weil dieser Konsum nach den vorstehenden Darlegungen zu NPS unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Das Verbleiben des Klägers im Dienst stellte somit – entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung etablierten Regelannahme - eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihre Aufträge zu erfüllen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung außerhalb des militärischen Kernbereichs annähme, wäre jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG gegeben, weil es sich – was gerichtsbekannt ist und insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche, einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung in den Gründen des angefochtenen Beschwerdebescheids auch angesichts der vorstehenden Darlegungen zu NPS, die insbesondere junge Erwachsene gefährden, zutreffend ausgeführt wird - bei dem Fehlverhalten des Klägers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe jedenfalls um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

b) Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Klägers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller stand vom 2. April 2013 bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter bei der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... in ... im Dienst der Antragsgegnerin.

Bei Dienstantritt wurde der Antragsteller gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 gegen Unterschrift über die Folgen eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln belehrt. Die Belehrung enthält den Hinweis, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen und bei Soldaten auf Zeit ein Betäubungsmittelmissbrauch in der ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung führt.

Mit Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 23. Januar 2015, ausgehändigt am 28. Januar 2015, wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem weiteren Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und übernommen habe. Da die Kräutermischungen den Wirkstoff AKB-48 F, ein synthetisches Cannabinoid, enthalten hätten, habe er vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben. Die Kräutermischungen habe sich der Antragsteller an seine Adresse innerhalb der ...-Kaserne in ... senden lassen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten ernstlich verletzt. Das Verhalten stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr ergebe sich aus der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung als typisches Teilstück einer Folge von Neigungen zur Disziplinlosigkeit betrachtet werde, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe sei eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen. Der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen als Soldat auf Zeit gröblich missbraucht. Zwar bedeute die fristlose Entlassung eine persönliche Härte. Der Beseitigung einer Gefahr für die militärische Ordnung komme aber letztlich größeres Gewicht zu, weil die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Interesse aller liege und die Gründe für die Entlassung selbst verschuldet seien. Aufgrund des Dienstvergehens und der damit verbundenen Verletzung der militärischen Ordnung könne von einer fristlosen Entlassung nicht abgesehen werden. Die Absicht des Kompaniechefs, die fristlose Entlassung zu beantragen, sei dem Antragsteller am 3. November 2014 bekanntgegeben worden. Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller erklärt, dass er keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle und er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend der Angaben des Antragstellers nicht durchgeführt worden.

Über die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Februar 2015 hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Am 11. März 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27. Februar 2015 anzuordnen.

Er führt hierzu aus, dass die Entlassung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es sei bereits fraglich, ob er die Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Jedenfalls sei seine Schuld nicht erwiesen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld jeder als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gewähre dem Beschuldigten das subjektive Recht, dass jegliche Maßnahme, die eine Schuld voraussetze, bis zu deren Nachweis in einem ordnungsgemäßen Verfahren in der dafür vorgeschriebenen Form unterbleibe; es dürfe also niemand einer Straftat beschuldigt, bezichtigt oder entsprechend behandelt werden, bevor seine Schuld nicht gerichtlich festgestellt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Strafverfolgungsorgane sowie Verwaltungsbehörden stets auch die Möglichkeit eines künftigen Freispruchs zu berücksichtigen. Die Gerichte müssten bei ihrer ergebnisoffenen Entscheidungsfindung aufgeschlossen für die Argumente der Verteidigung sein. Von einem gesicherten Sachverhalt könne also nicht ausgegangen werden.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Einstellung enthalte keinerlei Schuldfeststellung. Die Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a StPO und die Tatsache der sodann erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft allein genügten für den Nachweis der Tat vor Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 17 Abs. 2 Satz 2 SG außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbiete den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung. Ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege jedoch nicht vor. Ein außerdienstliches Fehlverhalten verletze diese Bestimmung ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe androhe. Vorliegend sei er strafrechtlich nicht verurteilt, so dass das Verhalten nicht disziplinarwürdig sei. Da kein Dienstvergehen vorliege, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. April 2015 gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Für sie ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antrag sei unbegründet, da der Entlassungsbescheid vom 23. Januar 2015 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 SG verletzt, da er mehrfach unerlaubt Betäubungsmittel bezogen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht zum treuen Dienst verstoßen. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liege bereits in dem Besitz zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen werde hierdurch die nach § 17 Abs. 1 und 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Dienst als Soldat erfordere. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2013 über die strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen des unerlaubten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln unter Hinweis auf ZDV 10/5 Nr. 404 belehrt worden. Zudem stehe die Straftat eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG im Raum. Der Antragsteller habe die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft und vorsätzlich begangen. Dies stehe nach § 145 Abs. 2 WDO aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 3. November 2014 bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedürfe. Nach § 145 Abs. 2 WDO seien die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung des Disziplinarvorgesetzten der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 sei festgehalten, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 von jeweils nicht näher feststellbaren Orten dienstpflichtwidrig über die Onlineplattform „Bo...de“ insgesamt 21 Gramm der das synthetische Cannabinoid AKB-48 F enthaltenden Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ bestellt und die bestellte Ware jeweils in die ...-Kaserne in ... habe liefern lassen, obwohl er nicht gleichzeitig im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitten gewesen sei. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Damit stehe im vorliegenden Verfahren bindend fest, dass er ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO i. V. m. § 23 Abs. 1 SG eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen habe. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstrecke sich auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d. h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Dass in der Disziplinarentscheidung in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle, den Antragsteller zu entlassen, keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, stehe der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liege auch dann vor, wenn lediglich eine „materielle Einstellung“ vorliege, d. h. wenn - wie vorliegend - trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei.

Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere den Bereich der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich schädige, dass der Betreffende als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Randbereichsverletzungen seien zudem geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Dabei sei anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang könne schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Es müsse grundsätzlich mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn der Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit einer fristlosen Entlassung entgegen getreten werde. Dabei sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mehrfach eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln über das Internet erworben habe. Daneben sei auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Vorliegend hätten zumindest die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Bundeswehrverwaltung von dem Dienstvergehen des Antragstellers Kenntnis erlangt. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe unter anderem auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Staat befänden, nicht stattzufinden habe. Nur so könne von vorneherein der Gefahr begegnet werden, dass Rekruten, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientierten, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach und zudem innerhalb militärischer Liegenschaften durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben hätten, in ihrem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, der Schutz neuer Rekruten vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Das Vorbringen zur Unschuldsvermutung erweise sich vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers als unbegründet. Die über die Entlassung entscheidende personalbearbeitende Stelle sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt befugt, die vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts selbst und unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu bewerten. Zu beachten sei, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 153a StPO abgesehen habe. Demnach habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher die Anklage gerechtfertigt hätte. Die Staatsanwaltschaft ... habe jedoch eine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage in Höhe 250,00 EUR verfügt, weil diese nach deren Ansicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung lediglich nicht entgegenstehe. Diese Bewertung sei für die unzweifelhaft begangenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch unerheblich.

Im Übrigen überwiege auch das Allgemeininteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Neben dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei und somit die Erfolgsaussichten der Hauptsache entsprechend gering seien, überwiege auch das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, einen Soldaten auf Zeit, der seine Pflichten wiederholt verletzt habe, auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, einen Soldaten, der eklatant gegen seine Pflichten verstoßen habe, bis zum Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Dienst zu belassen. Dies entspreche auch der Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, wonach die Beschwerde gegen statusrechtliche Entscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung abzusehen. Im Falle eines Erfolges im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es der Bundeswehr versagt, Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend zu machen, da er in diesem Fall seinen Besoldungsanspruch behielte. Darüber hinaus würde der Antragsteller aufgrund seines dann schwebenden Dienstverhältnisses weder weiter ausgebildet, noch ausbildungsgerecht verwendet werden können. Dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr müsse demgegenüber zurücktreten, weil er keinen dauernden Nachteil erleiden würde, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Der Antragsteller würde im Fall des Obsiegens besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2015 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wehrbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da dieser Rechtsbehelf gemäß § 23 Abs. 6, § 3 Abs. 1 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VG Lüneburg, B. v. 2.10.2008 - 1 B 12/08 - juris Rn. 17 f.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65).

Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, also offen, verbleibt es bei einer (reinen) Interessenabwägung.

Hier haben die durch die Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der fristlosten Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Vorrang vor dessen Aussetzungsinteresse, weil sich die Entlassungsentscheidung bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller wurde über sein Recht auf Anhörung der Vertrauensperson belehrt, widersprach jedoch dessen Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 SBG). Die übrigen formellen Vorgaben für die Entlassungsentscheidung nach § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1 bis 3 SG wurden beachtet.

Die Entlassungsentscheidung, die im Wege einer „objektiv nachträglichen Prognose“ daraufhin zu überprüfen ist, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,199), zeigt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden materiellen Rechtsfehler.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll deren personelle und materielle Einsatzbereitschaft gewährleisten (BVerwG, B. v. 28.1.2013 a. a. O.).

Die Entlassung ist während der ersten vier Dienstjahre des Antragstellers erfolgt, nachdem er zum 1. April 2013 in das Dienstverhältnis auf Zeit eingetreten war (s. hierzu Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 64)

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und sich an seine Anschrift in der ...-Kaserne in ... habe senden lassen, ist nicht zu beanstanden. Dadurch hat der Antragsteller vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben und auch die ihm gemäß § 23 Abs. 1 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienst sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ernstlich verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Die Dienstpflichtverletzung steht aufgrund der vom Antragsteller nicht angegriffenen Disziplinarverfügung des Kompaniechefs der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 unanfechtbar fest. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, steht damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte fest (vgl. NdsOVG, B. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396/397). Die Rüge des Antragstellers, die Unschuldsvermutung sei in seinem Fall nicht beachtet, erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt.

Die militärische Ordnung ist regelmäßig ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186). Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zudem ist der Antragsteller bei Dienstantritt am 2. April 2013 ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen (ZDv 10/5 Nr. 404) belehrt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl mehrfach unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen bestellt hat und sich die Bestellungen in die ...-Kaserne in ... hat liefern lassen, stellt sich als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer innerhalb militärischer Liegenschaften das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelerwerbs und -besitzes nicht befolgt, verstößt in erheblichem Umfang gegen seine dienstlichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten - wie der Antragsteller - die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und vor allem Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vorne herein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich am schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmißbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten, die mehrfach unberechtigt unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen erworben haben und sich diese Mittel in die militärischen Anlagen haben senden lassen, in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG hat im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ zu erfolgen und ist gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 62 m. w. N.). Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Antragsgegnerin bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Diesen Anforderungen wird der Entlassungsbescheid gerecht. Eine entsprechende Prüfung hat stattgefunden.

Da sich damit die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und von den Erfolgsaussichten unabhängige Aspekte eine andere Entscheidung nicht erforderlich machen, hat das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung zurückzutreten.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach war für die Streitwertfestsetzung von der Hälfte des Besoldungsjahresbezuges des Antragstellers auszugehen und dieser wiederum wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. z. B. VG Bremen, B. v. 5.8.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 36).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die fristlose Entlassung aus dem Dienst.

2

Der Kläger wurde zum 1. Januar 2015 gemäß § 8 i. V. m. § 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr eingestellt. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte zum 8. Januar 2015. Bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit stand der Kläger im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Obergefreiter bei der 4. Panzergrenadierbataillon 411 in Viereck. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2014 auf vier Jahre festgesetzt, beginnend ab dem Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 8. Januar 2015, unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 7. Januar 2015, und somit einem Dienstzeitende am 31. Dezember 2018.

3

Mit Eröffnung der Einplanungsentscheidung im Schreiben vom 18. August 2014 wurde ein Eröffnungsvermerk mit Belehrung an den Kläger übermittelt und von diesem unterzeichnet. Dieser enthielt u. a. die folgende Passage:

4

Ich wurde darüber belehrt, dass jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) einer Einstellung in die Bundeswehr entgegensteht. Bei Verstößen nach Dienstantritt können diese Handlungen zu einer fristlosen Entlassung führen.

5

Am 19. Oktober 2015 wurden bei einer Durchsuchung der Sachen des Klägers durch dessen Disziplinarvorgesetzten OL M. 2,2 Gramm brutto eines weißen Pulvers sowie eine leere Tüte mit einem abgebildeten Hanfblatt darauf in dessen Portemonnaie gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung des Pkws des Klägers ebenfalls durch OL M. wurden eine weitere leere Tüte mit Anhaftungen sowie eine leere CD-Hülle mit Anhaftungen gefunden. Herr OL M. zeigte diese Funde am 19. Oktober 2015 um 15:43 Uhr bei der Polizeiinspektion A. an, die dazu eine Strafanzeige fertigte.

6

OL M. als Disziplinarvorgesetzter des Klägers vernahm diesen unter Hinzuziehung von OSF Me. als Protokollführer noch am selben Tag zu den Funden. Ausweislich des von OSL Me. gefertigten und von dem Kläger selbst gelesenen und mit seiner Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolls, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, äußerte sich der Kläger u. a. wie folgt:

7

Er sei selber überrascht gewesen, als das Tütchen gefunden wurde. Er habe in die Durchsuchung eingewilligt. Hätte er gewusst, dass er etwas dabei habe, hätte er die Durchsuchung ja nicht zugelassen. Am Wochenende sei er mit einem Kumpel feiern gewesen. Dabei wären sie bei einem weiteren Kumpel gewesen, den er nicht gekannt habe. Dort habe seine Jacke im Flur gehangen. Als jemand zur Tankstelle gefahren sei, um Bier zu holen, habe derjenige wahrscheinlich die Jacke des Klägers angezogen und das volle wie auch das leere Tütchen in sein Portemonnaie gesteckt. Mit seinem Pkw sei er an dem betreffenden Wochenende nicht gefahren. Der Schlüssel läge bei seiner Mutter und sein bester Kumpel könne ihn sich holen. Wer sonst noch in dem Auto gesessen oder mitgefahren sei, wisse er nicht.

8

Auf das in dem Auto gefundene, durchsichtige Tütchen mit Resten angesprochen, beantwortete der Kläger die Frage „Warum nahmen Sie das Tütchen und schütteten den restlichen Inhalt auf den Parkplatz?“ mit „Das war bloß ein Krümel. Ich habe das getan, um vielleicht noch irgendwas zu retten.

9

Im Rahmen der Vernehmung äußerte der Kläger, er habe während seiner Lehrzeit Drogen konsumiert, nicht jedoch während seiner Zeit als Soldat. Ein Drogentest würde dies zeigen.

10

Ein durch die Sanitätsstaffel Viereck am 19. Oktober 2015 durchgeführter Urintest konnte keinen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Kläger nachweisen.

11

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 informierte das Kriminalkommissariat A. die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg darüber, dass es sich bei dem gefundenen Pulver laut eines Schnelltestes um Amphetamin / Metamphetamin handele. Wegen der geringen Menge und aus Kostengründen sei auf eine Bestimmung der Substanz beim LKA verzichtet worden. Auf die Vorladung sei der Beschuldigte nicht erschienen, er liege aber mehrfach im Inpol ein und sei als BTM-Konsument bekannt.

12

Auf die Eröffnung, dass seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG geprüft werde, ausgehändigt im Entwurf am 11. Mai 2016, nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Stellung. In diesem wiederholte er, dass die gefundenen Betäubungsmittel nicht ihm gehört hätten, sondern ihm durch Dritte zugeführt worden seien. Mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst erklärte er sich ausdrücklich nicht einverstanden. Die zur Beantragung der Entlassung angehörte Vertrauensperson, OSG B., gab an, dass er den Kläger als überaus pflichtbewussten, ehrlichen und leistungswilligen Soldaten einschätzen würde. Dieses Bild würde im Kameradenkreis bestätigt. Der Besitz von Betäubungsmitteln stelle eine Verletzung der Dienstpflichten des Soldaten dar, die disziplinar geahndet werden müsse. Er halte die Entlassung für überzogen; vielleicht sei eine hohe Disziplinarbuße hier ausreichend, um dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Zu dem Antrag des Disziplinarvorgesetzten des Klägers auf dessen vorzeitige Entlassung vom 24. Mai 2016 nahmen sowohl der Rechtsberater als auch der Personalstabsoffizier Stellung, dies jeweils befürwortend.

13

Mit Bescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016, ausgehändigt am 21. Juni 2016, wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe entgegen der ihm bekannten Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 503, wonach der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldatinnen und Soldaten im und außer Dienst verboten ist, in seiner Geldbörse ein Tütchen mit 2,2 Gramm brutto Amphetamin oder Metamphetamin mit sich geführt. Dadurch habe er die Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), sowie diejenige, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG), schuldhaft verletzt. Die aufgeführten Dienstpflichtverletzungen seien schwerwiegende Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG. Das weitere Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit würde darüber hinaus die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Der Kläger habe durch den Besitz, der sich als strafbare Handlung im Sinne von §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz darstelle, einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie Zuverlässigkeit offenbart. In Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung der seitens des Klägers vorgebrachten Entlastungsgründe sowie unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit, halte die Beklagte zur Abwehr der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG für geboten.

14

Gegen den ihm am 21. Juni 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass er sich nie bewusst gewesen sei, Betäubungsmittel bei sich geführt zu haben. Er habe schließlich freiwillig in die Durchsuchung und die Durchführung eines Urintestes eingewilligt. Im Übrigen habe er stets gewissenhaft seine Pflicht erfüllt.

15

Mit Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Die Erklärung des Klägers, er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in sein Portemonnaie gekommen seien, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch im Auto sei ein Plastiktütchen mit Anhaftungen gefunden worden. Zudem sei der Kläger bei der Polizei als BTM-Konsument bekannt. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Durch sein Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Schließlich sei auch eine einfache Disziplinarmaßnahme hier nicht ausreichend, da eine solche und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nebeneinander stünden. Während letztere die berufliche Integrität von Soldaten erhalten solle, würden Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG in erster Linie dem Schutz der Bundeswehr dienen.

16

Am 14. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren begründet.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Entlassungsverfügung der 1. Panzerdivision Kommandeur, Oldenburg, vom 16. Juni 2016, , zu dem Aktenzeichen16-02-11/TgbNr. 559/16 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides ergänzt diese dahingehend, dass der Entlassungsbescheid auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, er sei stets ein vorbildlicher Soldat gewesen, rechtmäßig sei. Eine entsprechende Prüfung habe bei Erlass des Bescheides stattgefunden und zu keinem anderen Ergebnis geführt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.04.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

24

Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

25

Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gehört worden.

26

Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt.

27

Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt, denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 21. Juni 2016 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. Dezember 2018 geendet hätte.

28

Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

29

Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, am 19. Oktober 2015 in Besitz von 2,2 Gramm brutto Amphetamin / Metamphetamin gewesen zu sein. Es steht nach der Auswertung des Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst.

30

Dass der dem Kläger zur Last gelegte Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich vorgelegen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den tatsächlichen Umständen, die auch durch die Erläuterungen des Klägers nicht anders zu werten sind. Bei den Erklärungen des Klägers über die Gründe für vorhandene Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Auto handelt es sich um Schutzbehauptungen. Der Vortrag, ein unbekannter Freund eines Freundes habe Betäubungsmittel nicht nur versehentlich in die ihm fremde Jacke des Klägers, sondern direkt in dessen Portemonnaie gesteckt, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand Betäubungsmittel in ein ihm fremdes, ebenfalls in einer fremden Jacke gefundenes Portemonnaie legen sollte. Insbesondere kann dieses gerade nicht im Moment eines etwaigen Erwerbs durch die fremde Person erfolgt sein, da neben der Tüte mit Betäubungsmitteln auch eine weitere Tüte, diese jedoch leer, aber mit einem Aufkleber eines Hanfblattes versehen, im Portemonnaie des Klägers vorhanden war. Das Verstauen sowohl von Betäubungsmitteln als auch einer diese ehemals enthaltenden Tüte in einem fremden Portemonnaie ist so unter keinen Umständen nachvollziehbar.

31

Gestützt wird diese Überzeugung durch das Auffinden von Anhaftungen von Betäubungsmitteln im Auto des Klägers, von welchem der Kläger vorträgt, es das ganze Wochenende über selbst nicht genutzt zu haben. Zum einen ist es mehr als unwahrscheinlich, dass eine fremde Person neben dem Portemonnaie des Klägers zusätzlich weitere Betäubungsmittel in dessen Kraftfahrzeug platziert hat. Zum anderen ist diesbezüglich der klägerische Vortrag bereits widersprüchlich. Versichert der Kläger zwar, von dem Vorhandensein der Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Fahrzeug keine Kenntnis gehabt zu haben, lässt sich dem Protokoll der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten jedoch entnehmen, dass der Kläger während der Durchsuchung ein Tütchen aus dem Auto entnahm und den Inhalt auf den Parkplatz schüttete. Dies hätte er jedenfalls nicht tun können, wenn er von dem Vorhandensein des Tütchens nichts gewusst hätte.

32

Aufgrund des nach alledem feststehenden Besitzes von Betäubungsmitteln hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt in ihm auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG), wenn der Soldat – wie der Kläger – über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist (so BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199, juris-Rn. 14 m. w. N.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91, BVerwGE 91, 62; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 18 f.).

33

Der Kläger hat die festgestellte Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 18. August 2014 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass „jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) zu einer fristlosen Entlassung führen [kann].

34

Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, juris-Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. September 2008 – 1 B 670/08, juris-Rn. 44 f., und v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 21 f., Letzterer m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 23 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden, wozu auch der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten – wie der Antragsteller – die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

35

Das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis außerdem ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (VG Augsburg, Beschl. v. 13. Juli 2015 – Au 2 S 15.435, juris-Rn. 28). Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen des Besitzes von Betäubungsmitteln einen solchen sogar innerhalb militärischer Anlagen innehaben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

36

Sind – wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. August 2012 – 1 A 2084/07, juris-Rn. 143 ff. m. w. N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 62). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

38

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller stand vom 2. April 2013 bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter bei der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... in ... im Dienst der Antragsgegnerin.

Bei Dienstantritt wurde der Antragsteller gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 gegen Unterschrift über die Folgen eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln belehrt. Die Belehrung enthält den Hinweis, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen und bei Soldaten auf Zeit ein Betäubungsmittelmissbrauch in der ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung führt.

Mit Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 23. Januar 2015, ausgehändigt am 28. Januar 2015, wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem weiteren Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und übernommen habe. Da die Kräutermischungen den Wirkstoff AKB-48 F, ein synthetisches Cannabinoid, enthalten hätten, habe er vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben. Die Kräutermischungen habe sich der Antragsteller an seine Adresse innerhalb der ...-Kaserne in ... senden lassen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten ernstlich verletzt. Das Verhalten stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr ergebe sich aus der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung als typisches Teilstück einer Folge von Neigungen zur Disziplinlosigkeit betrachtet werde, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe sei eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen. Der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen als Soldat auf Zeit gröblich missbraucht. Zwar bedeute die fristlose Entlassung eine persönliche Härte. Der Beseitigung einer Gefahr für die militärische Ordnung komme aber letztlich größeres Gewicht zu, weil die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Interesse aller liege und die Gründe für die Entlassung selbst verschuldet seien. Aufgrund des Dienstvergehens und der damit verbundenen Verletzung der militärischen Ordnung könne von einer fristlosen Entlassung nicht abgesehen werden. Die Absicht des Kompaniechefs, die fristlose Entlassung zu beantragen, sei dem Antragsteller am 3. November 2014 bekanntgegeben worden. Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller erklärt, dass er keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle und er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend der Angaben des Antragstellers nicht durchgeführt worden.

Über die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Februar 2015 hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Am 11. März 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27. Februar 2015 anzuordnen.

Er führt hierzu aus, dass die Entlassung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es sei bereits fraglich, ob er die Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Jedenfalls sei seine Schuld nicht erwiesen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld jeder als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gewähre dem Beschuldigten das subjektive Recht, dass jegliche Maßnahme, die eine Schuld voraussetze, bis zu deren Nachweis in einem ordnungsgemäßen Verfahren in der dafür vorgeschriebenen Form unterbleibe; es dürfe also niemand einer Straftat beschuldigt, bezichtigt oder entsprechend behandelt werden, bevor seine Schuld nicht gerichtlich festgestellt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Strafverfolgungsorgane sowie Verwaltungsbehörden stets auch die Möglichkeit eines künftigen Freispruchs zu berücksichtigen. Die Gerichte müssten bei ihrer ergebnisoffenen Entscheidungsfindung aufgeschlossen für die Argumente der Verteidigung sein. Von einem gesicherten Sachverhalt könne also nicht ausgegangen werden.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Einstellung enthalte keinerlei Schuldfeststellung. Die Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a StPO und die Tatsache der sodann erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft allein genügten für den Nachweis der Tat vor Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 17 Abs. 2 Satz 2 SG außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbiete den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung. Ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege jedoch nicht vor. Ein außerdienstliches Fehlverhalten verletze diese Bestimmung ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe androhe. Vorliegend sei er strafrechtlich nicht verurteilt, so dass das Verhalten nicht disziplinarwürdig sei. Da kein Dienstvergehen vorliege, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. April 2015 gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Für sie ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antrag sei unbegründet, da der Entlassungsbescheid vom 23. Januar 2015 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 SG verletzt, da er mehrfach unerlaubt Betäubungsmittel bezogen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht zum treuen Dienst verstoßen. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liege bereits in dem Besitz zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen werde hierdurch die nach § 17 Abs. 1 und 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Dienst als Soldat erfordere. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2013 über die strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen des unerlaubten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln unter Hinweis auf ZDV 10/5 Nr. 404 belehrt worden. Zudem stehe die Straftat eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG im Raum. Der Antragsteller habe die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft und vorsätzlich begangen. Dies stehe nach § 145 Abs. 2 WDO aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 3. November 2014 bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedürfe. Nach § 145 Abs. 2 WDO seien die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung des Disziplinarvorgesetzten der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 sei festgehalten, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 von jeweils nicht näher feststellbaren Orten dienstpflichtwidrig über die Onlineplattform „Bo...de“ insgesamt 21 Gramm der das synthetische Cannabinoid AKB-48 F enthaltenden Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ bestellt und die bestellte Ware jeweils in die ...-Kaserne in ... habe liefern lassen, obwohl er nicht gleichzeitig im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitten gewesen sei. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Damit stehe im vorliegenden Verfahren bindend fest, dass er ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO i. V. m. § 23 Abs. 1 SG eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen habe. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstrecke sich auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d. h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Dass in der Disziplinarentscheidung in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle, den Antragsteller zu entlassen, keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, stehe der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liege auch dann vor, wenn lediglich eine „materielle Einstellung“ vorliege, d. h. wenn - wie vorliegend - trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei.

Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere den Bereich der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich schädige, dass der Betreffende als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Randbereichsverletzungen seien zudem geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Dabei sei anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang könne schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Es müsse grundsätzlich mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn der Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit einer fristlosen Entlassung entgegen getreten werde. Dabei sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mehrfach eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln über das Internet erworben habe. Daneben sei auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Vorliegend hätten zumindest die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Bundeswehrverwaltung von dem Dienstvergehen des Antragstellers Kenntnis erlangt. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe unter anderem auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Staat befänden, nicht stattzufinden habe. Nur so könne von vorneherein der Gefahr begegnet werden, dass Rekruten, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientierten, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach und zudem innerhalb militärischer Liegenschaften durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben hätten, in ihrem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, der Schutz neuer Rekruten vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Das Vorbringen zur Unschuldsvermutung erweise sich vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers als unbegründet. Die über die Entlassung entscheidende personalbearbeitende Stelle sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt befugt, die vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts selbst und unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu bewerten. Zu beachten sei, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 153a StPO abgesehen habe. Demnach habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher die Anklage gerechtfertigt hätte. Die Staatsanwaltschaft ... habe jedoch eine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage in Höhe 250,00 EUR verfügt, weil diese nach deren Ansicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung lediglich nicht entgegenstehe. Diese Bewertung sei für die unzweifelhaft begangenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch unerheblich.

Im Übrigen überwiege auch das Allgemeininteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Neben dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei und somit die Erfolgsaussichten der Hauptsache entsprechend gering seien, überwiege auch das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, einen Soldaten auf Zeit, der seine Pflichten wiederholt verletzt habe, auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, einen Soldaten, der eklatant gegen seine Pflichten verstoßen habe, bis zum Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Dienst zu belassen. Dies entspreche auch der Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, wonach die Beschwerde gegen statusrechtliche Entscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung abzusehen. Im Falle eines Erfolges im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es der Bundeswehr versagt, Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend zu machen, da er in diesem Fall seinen Besoldungsanspruch behielte. Darüber hinaus würde der Antragsteller aufgrund seines dann schwebenden Dienstverhältnisses weder weiter ausgebildet, noch ausbildungsgerecht verwendet werden können. Dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr müsse demgegenüber zurücktreten, weil er keinen dauernden Nachteil erleiden würde, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Der Antragsteller würde im Fall des Obsiegens besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2015 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wehrbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da dieser Rechtsbehelf gemäß § 23 Abs. 6, § 3 Abs. 1 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VG Lüneburg, B. v. 2.10.2008 - 1 B 12/08 - juris Rn. 17 f.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65).

Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, also offen, verbleibt es bei einer (reinen) Interessenabwägung.

Hier haben die durch die Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der fristlosten Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Vorrang vor dessen Aussetzungsinteresse, weil sich die Entlassungsentscheidung bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller wurde über sein Recht auf Anhörung der Vertrauensperson belehrt, widersprach jedoch dessen Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 SBG). Die übrigen formellen Vorgaben für die Entlassungsentscheidung nach § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1 bis 3 SG wurden beachtet.

Die Entlassungsentscheidung, die im Wege einer „objektiv nachträglichen Prognose“ daraufhin zu überprüfen ist, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,199), zeigt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden materiellen Rechtsfehler.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll deren personelle und materielle Einsatzbereitschaft gewährleisten (BVerwG, B. v. 28.1.2013 a. a. O.).

Die Entlassung ist während der ersten vier Dienstjahre des Antragstellers erfolgt, nachdem er zum 1. April 2013 in das Dienstverhältnis auf Zeit eingetreten war (s. hierzu Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 64)

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und sich an seine Anschrift in der ...-Kaserne in ... habe senden lassen, ist nicht zu beanstanden. Dadurch hat der Antragsteller vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben und auch die ihm gemäß § 23 Abs. 1 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienst sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ernstlich verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Die Dienstpflichtverletzung steht aufgrund der vom Antragsteller nicht angegriffenen Disziplinarverfügung des Kompaniechefs der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 unanfechtbar fest. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, steht damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte fest (vgl. NdsOVG, B. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396/397). Die Rüge des Antragstellers, die Unschuldsvermutung sei in seinem Fall nicht beachtet, erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt.

Die militärische Ordnung ist regelmäßig ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186). Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zudem ist der Antragsteller bei Dienstantritt am 2. April 2013 ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen (ZDv 10/5 Nr. 404) belehrt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl mehrfach unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen bestellt hat und sich die Bestellungen in die ...-Kaserne in ... hat liefern lassen, stellt sich als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer innerhalb militärischer Liegenschaften das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelerwerbs und -besitzes nicht befolgt, verstößt in erheblichem Umfang gegen seine dienstlichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten - wie der Antragsteller - die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und vor allem Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vorne herein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich am schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmißbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten, die mehrfach unberechtigt unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen erworben haben und sich diese Mittel in die militärischen Anlagen haben senden lassen, in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG hat im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ zu erfolgen und ist gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 62 m. w. N.). Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Antragsgegnerin bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Diesen Anforderungen wird der Entlassungsbescheid gerecht. Eine entsprechende Prüfung hat stattgefunden.

Da sich damit die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und von den Erfolgsaussichten unabhängige Aspekte eine andere Entscheidung nicht erforderlich machen, hat das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung zurückzutreten.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach war für die Streitwertfestsetzung von der Hälfte des Besoldungsjahresbezuges des Antragstellers auszugehen und dieser wiederum wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. z. B. VG Bremen, B. v. 5.8.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 36).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.