Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2004 - 2 StR 176/04
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten
b) in den Gesamtstrafaussprüchen jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tat-einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden und gegen den AngeklagtenW. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten W. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerdeführer und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gartenlaube der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder, über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wertgrenze von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gartenlauben fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alkoholmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüglich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der
Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über 25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung. Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getroffenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten insoweit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden. Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden Versuche."
Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitangeklagten betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen ebenfalls dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich derselben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95). Bode Detter Otten Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Bode
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.