Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581

published on 28/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Der am …1997 in … geborene Kläger wurde am …2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Bereich Mannschaften übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und wäre regulär zum …2022 abgelaufen. Das vierte Dienstjahr des Klägers endet mit Ablauf des …2018. Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Obergefreiten inne und war der 1./Aufklärungsbataillon 8 (im Folgenden: 1./AufklBtl 8) in F. zugewiesen.

In der Anlage 1 zum Bewerbungsbogen (Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien/Organisationen/Institutionen) kreuzte der Kläger bei Frage 2 (hatten oder haben Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sonstige Verbindungen zum Beispiel persönlicher, beruflicher oder geschäftlicher Art, zu einer der unter Nr. 1 bezeichneten Vereinigung) das Feld „Ja“ an. Inhaltlich gab der Kläger an: „meine Schwester 35 Jahre/Rechts, seit ca. acht Jahren nicht mehr dabei“ (Bl. 15 d. Beschwerdeakte).

Gemäß Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion P. (Bl. 6 ff. d. Beschwerdeakte) war der Kläger am 02.08.2014 in W. in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Im Laufe der Auseinandersetzung soll der Kläger nach Aussage von Zeugen „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ gerufen haben. Der polizeiliche Ermittlungsbericht schließt mit der Feststellung, dass sich die Jugendlichen um den Kläger zu einer losen Gruppe angesammelt hätten, die rechtsextremistische Tendenzen aufweise, ohne jedoch bereits organisierten Charakter zu haben. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Vernehmung bereit erklärt, am Programm zur „Frühintervention Rechtsextremismus“ (FIRE) teilzunehmen.

Am 22.01.2015 erhob die Staatsanwaltschaft P. Anklage gegen den Kläger (Bl. 8 ff. d. Beschwerdeakte) und legte ihm gemäß Ziff. 2 der Anklageschrift u.a. zur Last, im Anschluss an eine Auseinandersetzung für die Umstehenden laut vernehmlich „Sieg Heil“ gerufen zu haben. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich dabei um eine während des Dritten Reiches von der NSDAP und ihren Untergliederungen verwendete Grußform gehandelt habe. Er wurde daher beschuldigt, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichneten Parteien oder Vereinigungen öffentlich verwendet zu haben. Das Verfahren gegen den Kläger wurde am 30.04.2015 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt.

Ein auf den 13.10.2015 datierter Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister (Bl. 5 d. Beschwerdeakte) enthält für den Kläger folgenden Eintrag:

Datum der (letzten) Tat: 02.08.2014

Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 86a Abs. 1 Nr. 1

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

Das Disziplinarbuch enthält gemäß Auszug vom 26.10.2015 (Bl. 10 d. Beschwerdeakte) keine Eintragungen. 

Unter dem 29.10.2015 teilte der Kompaniefeldwebel der 1./AufklBtl 8 im Rahmen einer Personenbeschreibung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) mit: Bei dem Kläger handele es sich um einen jungen Soldaten. Er sei ihm im KpFwTrp unterstellt gewesen. Aufträge habe er zügig und engagiert angepackt. Er habe sich oft freiwillig gemeldet, wenn Personal für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten gesucht worden sei. Sein militärisches Auftreten sei vorschriftsmäßig, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kameraden freundlich und höflich. Im persönlichen Gespräch oder beim Gespräch mit Kameraden könne man feststellen, dass der Kläger leicht beeinflussbar sei. Er schließe sich oft einer schlüssig vorgetragenen Argumentation oder der Mehrheitsmeinung an, auch wenn er vorher einen anderen Standpunkt vertreten habe. Die Persönlichkeitsentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. In bestimmten Belangen sei der Kläger als unerfahren, leicht beeinflussbar und teilweise sogar als naiv zu bezeichnen. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Klägers aber von einem soldatisch freundlichen Auftreten geprägt. Er sei auch wiederholt an der Grenze zu Österreich zur Flüchtlingshilfe („Helfende Hände“) eingesetzt worden. Auch hier habe er mit großem Fleiß gearbeitet und sei in keinster Weise durch fremdenfeindliches Verhalten aufgefallen. Über sein privates Umfeld und dessen Aktivitäten lägen keine Erkenntnisse vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2015 (Bl. 44ff. d. Akte) unterrichtete das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (im Folgenden: MAD) den Kompaniechef des Klägers darüber, dass es sich bei dem Kläger um eine Verdachtsperson handele, zu der Erkenntnisse in Bezug auf Rechtsextremismus vorlägen. Der Kläger habe am 11.06.2014 auf seinem Facebook-Account öffentlich einsehbar eine Textpassage aus dem Lied „Die ersten, die gehen“ der rechtsextremistischen Musikgruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Die Textpassage habe gelautet:

„Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht erlebt? Mieser Abschaum kreuzt immer wieder unseren Weg. Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht gesehen? Die mit der größten Fresse sind die ersten, die gehen.“

Der Bericht nimmt außerdem Bezug auf die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Vorfälle vom 02.08.2014. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger nach den Verfahrensunterlagen zum Tatzeitpunkt Springerstiefel getragen habe und sowohl er selbst, als auch seine Begleiter in klassischem Skinheadoutfit unterwegs gewesen sein. Am 09.08.2014 sei der Kläger mit weiteren Jugendlichen als PKW-Insasse von der Polizei W. kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistisches Liedgut abgespielt worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Kläger angegeben, dass er mit Freunden Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehört habe. Es habe sich aber nicht um seine eigene Musik gehandelt. Die von der Polizei festgestellten Personen seien dem äußeren Erscheinungsbild nach der „rechten Szene“ zuzuordnen gewesen. Im Rahmen der Befragung durch den MAD gab der Kläger an, sich nach seinem Umzug nach Niederbayern mit der „Skinhead Subkultur“ beschäftigt zu haben. Er habe auch wie ein Skinhead aussehen wollen. Da er sich in entsprechendem Outfit gekleidet habe, hätten ihn die Leute in Ruhe gelassen. Er habe Problemen aus dem Weg gehen wollen, da er früher in der Schule gehänselt worden sei. Er besitze sogenannte 10-Loch-Springerstiefel, die er auch in der Freizeit trage, da sie bequem seien. Er besitze darüber hinaus szenetypische Bekleidung, zum Beispiel eine Harrington-Jacke, eine Alpha-Bomberjacke und ein T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“. Er bezeichne sich als klassischen Skinhead, die ja nicht rechts, sondern unpolitisch seien. Von früheren Freunden, die sich selbst als Neonazis bezeichnet hätten, habe er sich mittlerweile distanziert. Seine Ex-Freundin habe ihn immer als Nazi gesehen. Er könne sich aber nicht erklären, warum dies der Fall gewesen sei. Auf dem Volksfest in W. habe er weder „Heil Hitler“, noch „Sieg Heil“ gerufen. Seine Ex-Freundin habe ihn damals angezeigt. Dass er auf seiner Facebook-Seite die oben genannte Textpassage gepostet habe, räume er ein. Er sei zum damaligen Zeitpunkt von früheren Kumpels enttäuscht worden und habe ihnen daher den Text gewidmet. Im Zuge der Befragung gewährte der Kläger den Ermittlern des MAD freiwillig Einsicht in sein Smartphone. Hierbei wurde festgestellt, dass sich eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten auf dem Telefon befand. Im Einzelnen:

– Gigi und die braunen Stadtmusikanten

o Rattenfänger (Album)

o Mediokratie (Album)

o Braun ist beautiful (Album)

o Braun ist Trumpf (Album)

– Kommando Freisler

o Geheime Reichssache (Album)

– Die Lunikoff Verschwörung

o Ebola im Jobcenter (Album)

– Stahlgewitter

o Stählerne Romantik (Album)

Hinzu kamen weitere Titel rechtsextremistischer Musikgruppen (Die Härte, Kraftschlag, Landser, Radikahl und Division Germania).

Als Hintergrundbild seines Smartphones habe der Kläger eine brennende schwarze Sonne gespeichert. Dies sei beim Aktivieren des Gerätes auch sofort zu erkennen.

Der MAD kam aufgrund dieser Feststellungen zu folgender Bewertung (Bl. 54 d. Akte): Bei dem Kläger sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und seiner Einlassungen festzustellen, dass er eine Affinität zum Rechtsextremismus aufweise und als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene zu bewerten sei. Er habe zwar angegeben, keine rechtsextremistische Einstellung zu besitzen und keine politische Ausrichtung zu haben. Er trage jedoch für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung und habe eine erhebliche Menge rechtsextremistischer Musik auf seinem Telefon gespeichert und diese in eine militärische Liegenschaft eingebracht. Darüber hinaus müsse er diese Musik auch regelmäßig konsumiert und sich eingehender mit den Texten beschäftigt haben. Anders sei die gezielte Widmung der oben genannten Textpassage nicht zu erklären. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger nur im Notfall auf die unpolitische Skinheadbewegung berufe, ohne sich mit dieser eingehend auseinandergesetzt zu haben. Seine Angaben seien zumindest widersprüchlich. Die Texte der in der rechtsextremistischen Szene über Kultstatus verfügenden Gruppe Kommando Freisler enthielten zum Teil grausame und geschmacklose Passagen, in denen der Nationalsozialismus verherrlicht, der Holocaust in aller Deutlichkeit geleugnet und auf bildhafte Weise der Völkermord an Juden beschrieben bzw. zur Tötung von Juden aufgerufen werde. Der Musikgeschmack passe nach Auffassung des MAD ebenso wenig zum Bild eines unpolitischen Skinheads wie die brennende schwarze Sonne als Hintergrund auf dem Mobiltelefon. Der Kläger bewege sich in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis und unterhalte bewusst Kontakte zu Personen, die sich nach seinen Angaben als Neonazis bezeichnen und deren rechte Einstellung er kenne und akzeptiere. Seine Distanzierung werde daher als Schutzbehauptung gewertet, da zu diesen Personen nachweislich bis in das Jahr 2015 persönlicher Kontakt bestanden habe. Auch wenn sich der Kläger in der Befragung von rechtsextremistischer Ideologie distanziert habe und davon auszugehen sei, dass er keine rechtsextremistische Ideologie verinnerlicht habe, lasse er die nötige kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus vermissen, die von einem Zeitsoldaten der Bundeswehr zu erwarten sei. Im Ergebnis werde der Kläger daher als Verdachtsperson in der Bundeswehr bewertet.

Mit Schreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 10. Panzerdivision vom 04.03.2016 (Bl. 12 d. Beschwerdeakte) wurde gegenüber dem Divisionskommandeur die Empfehlung ausgesprochen, disziplinarische Vorermittlungen gegen den Kläger vorerst nicht weiter zu betreiben, sondern vorrangig ein Entlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) wegen ernsthafter Gefährdung der militärischen Ordnung anzustrengen (Ziff. I des Schreibens). Dem Kläger werde folgender Tatvorwurf gemacht (Ziff. II des Schreibens): Er habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 auf seinem Smartphone eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten in den Unterkunftsbereich der Kaserne „… eingebracht und diese dort jedenfalls bis 03.09.2015 verfügbar gehabt. Dies begründe den Verdacht eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG. Bezüglich der Person des Soldaten (Ziff. III des Schreibens) wurde Bezug auf die Zentralregisterauskunft vom 13.10.2015, die Bewertung des MAD vom 02.10.2015 und die Personenbeschreibung seines Teileinheitsführers vom 26.10.2015 genommen. Der Soldat befinde sich im zweiten Dienstjahr, daher sei eine Entlassung bis 31.12.2018 möglich. Zuständig sei der Kommandeur der zehnten Panzerdivision. Das Entlassungsverfahren habe Vorrang vor dem gerichtlichen Disziplinarverfahren. Nach der Rechtsprechung handele es sich bereits bei dem bloßen Gespeichert-Halten von rechtsextremistischen Musikstücken um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Die politische Treuepflicht eines Soldaten verlange, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen. Die Bundeswehr müsse besonderen Anforderungen an Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie sei besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nähre. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und infolgedessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Ein Soldat werde nur dann seinen Verpflichtungen gerecht, wenn er jegliche Verhaltensweisen unterlasse, die objektiv geeignet seien, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Außerdem habe der Kläger seine Verpflichtung zum Gehorsam verletzt, da er entgegen des in der Zentralrichtlinie enthaltenen Verbots Tonträger einer rechtsradikalen Organisation in eine militärische Dienststelle eingebracht habe.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) nahm der Kläger Stellung zu seiner geplanten Entlassung. Er führte aus, dass er jegliche Anschuldigungen von Rechtsradikalismus strengstens von sich weise. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht sei auf Kosten des Staates eingestellt worden. Das Gespräch mit dem MAD habe sich als nicht angenehm erwiesen. Vorgehensweise und Gesprächslänge seien nicht angemessen gewesen. Egal was er gesagt habe, sei er als Rechtsradikaler abgestempelt worden. Hierzu könne er nur sagen, dass er das noch nie gewesen sei. Er weise es von sich, dass sein Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Dies könnten auch Personen aus seinem Umfeld bestätigen. Er habe auch mehrmals bei der Flüchtlingshilfe geholfen. Er komme trotzt der aktuellen Lage immer noch zuverlässig seinen Aufgaben und Pflichten nach, da er die Tätigkeit gerne verrichte und treu diene.

Mit Bescheid vom 13.05.2016 (Bl. 18 d. Beschwerdeakte) entließ der Kommandeur der 10. Panzerdivision den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden könne, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die formale Vorgabe bezüglich der ersten vier Dienstjahre sei erfüllt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er habe zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien auf seinem Smartphone in den Unterkunftsbereich der 1./AufklBtl 8 in der Kaserne … eingebracht und dort jedenfalls bis zum 03.09.2015 verfügbar gehalten. Dadurch habe der Kläger seine Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung und die Pflicht sich vertrauenswürdig zu verhalten verletzt. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei auch gegen Nr. 411 der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 verstoßen worden. Das Verhalten des Klägers habe zudem gegen die Pflicht aus § 8 SG verstoßen, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese verlange auch, sich von Gruppierungen zu distanzieren, die die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und/oder diffamieren. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes verletzt worden. Bereits mit dem Einbringen und Vorhalten der Dateien in einer dienstlichen Unterkunft seien Vertrauen in die soldatische Integrität zerstört und zudem nachhaltigen Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Von einem Soldaten auf Zeit werde erwartet, jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet sei, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppen zu rücken. Das Verbleiben im Dienst stelle auch eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Diese resultiere aus der erkannten Dienstpflichtverletzung. Nach Abwägung der für und wider die Entlassung sprechenden Gründe, sei die fristlose Entlassung auszusprechen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.05.2016 (Bl. 22 ff. d. Beschwerdeakte) legte der Kläger Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 13.05.2016 ein. Zur Begründung ließ er vortragen: Entgegen der Ausführungen des MAD sei das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 47 JGG, nicht nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Mangels Zustimmungsmöglichkeit des Jugendlichen habe der Kläger in diesem Fall keine Möglichkeit gehabt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt worden seien. Es sei unzutreffend, dass der Kläger am 09.08.2014 als Insasse eines Pkw rechtsextremistisches Liedgut abgespielt habe. Zur Zeit der Kontrolle durch die Polizei habe er sich außerhalb des Fahrzeugs aufgehalten. Der Pkw habe ihm nicht gehört. Es seien lediglich zwei CDs gefunden worden, die aber auch nicht im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Die Bomberjacke der Marke Alpha Industrie habe keinen Bezug (mehr) zur rechtsextremen Szene, da es sich um eine US-amerikanische Marke handle. Die Harrington-Jacke habe auch keine ausgesprochene Beziehung zur rechtsextremistischen Szene, da sie auch bei Skins, Punks und Hooligans beliebt sei. Es sei zutreffend, dass sich rechtsextremistische Musikdateien auf dem Telefon des Klägers befunden hätten. Diese seien alle vor dem August 2014 aufgespielt worden. Der Kläger habe sie aber nie abgespielt. Es werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 05.08.2013, Az. 6 V 745/13, Bezug genommen. Danach könne der bloße Besitz rechtsradikaler Musik auf einer privaten Festplatte, ohne eigene rechtsextreme Gesinnung, eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigen. Es ergebe sich beim Kläger keine rechtsextremistische Gesinnung. Der Bericht des MAD halte fest, dass der Kläger keine rechtsextreme Ideologie verinnerlicht habe. Das bloße Vorhandensein der Musikdateien führe noch nicht zur ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn die Stücke in der Unterkunft abgespielt worden seien. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Die Rechtsprechung fordere für eine ernstliche Gefährdung entweder die begründete Befürchtung einer Wiederholungsgefahr, die nicht gegeben sei, oder es müsse sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Disziplinlosigkeit handeln. Diesbezüglich werde auf die Personenbeschreibung des Kompaniefeldwebels verwiesen.

Der Beschwerde wurde seitens der Beklagten nicht abgeholfen (Bl. 27 d. Beschwerdeakte), da aus truppendienstlicher Sicht keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden seien, die zu einer Neubewertung geführt hätten.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 (Bl. 33 d. Beschwerdeakte) teilte die Beklagtenseite (leitender Rechtsberater des Kommandos Heer) mit, dass das Verfahren an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgegeben worden sei.

Mit Beschwerdebescheid vom 12.09.2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde vom 27.05.2016 zurück (Bl 42 ff. d. Beschwerdeakte). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei am 09.08.2014 zusammen mit weiteren Personen von der Polizei als Insasse eines Fahrzeugs kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistische Musik abgespielt worden sei. Der Kläger habe angegeben, es habe sich um Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehandelt; die Tonträger würden ihm aber nicht gehören. Die Begleitpersonen seien laut Polizei der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen gewesen. Mit Schreiben vom 22.01.2015 habe die Staatsanwaltschaft P. dem Kläger vorgeworfen, am 02.08.2014 eine gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begangen zu haben. Unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung, die Gegenstand der Anklage war, habe der Kläger „Sieg Heil“ gerufen. Das Verfahren sei gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Am 11.06.2016 habe der Kläger auf seiner Facebook-Seite eine Textpassage der rechtsextremistischen Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Nach eigenen Angaben habe er den Text früheren Kumpels gewidmet, von denen er enttäuscht worden sei. Der Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er rechtsextremistisches Liedgut in die Unterkunft seiner Kaserne eingebracht habe aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG seien aufgrund schuldhafter Dienstpflichtverletzungen erfüllt. Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlange, sich eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe, sowie die Verfassungsordnung angreifen. Dafür habe der Soldat auch aktiv einzutreten. Es handle sich um eine Kernpflicht, mit der das Einbringen rechtsextremistischer Musik nicht vereinbar sei. Das Einbringen der Musik verletze die soldatische Gehorsamspflicht, da es gegen die ZDv (Zentrale Dienstvorschrift) 10/5 Nr. 311 verstoße. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, erfolgt. Die entsprechenden Dienstpflichten seien als allgemein bekannt vorauszusetzen. Außerdem sei der Kläger im Hinblick auf seine Verfassungstreue belehrt worden. Die Dienstpflichtverletzungen hätten eine Gefährdung der militärischen Ordnung zur Folge gehabt. Der Kernbereich der militärischen Ordnung sei betroffen, da der Kläger allein aufgrund des Verdachts, nicht bereit zu sein, durch sein gesamtes Verhalten aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nicht mehr uneingeschränkt in den Streitkräften einsetzbar gewesen sei. Dadurch sei die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt worden. Durch den Besitz rechtsextremistischen Liedguts in militärischen Anlagen habe er insbesondere die mit Blick auf seine Vorbildfunktion erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen und das in ihn gesetzte Vertrauen innerhalb der militärischen Ordnung zerstört. Die Einsatz- und Verwendungsbreite eines Soldaten nehme parallel zum Umfang des Vertrauensverlustes ab, so dass ein Soldat im Extremfall nur noch unter ständiger Aufsicht Dritter seinen Dienst verrichten könne. Insoweit leide die Einsatzfähigkeit der Einheit. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich objektiv feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorgesetzte, der die Voraussetzungen einer Entlassung als „ultima ratio“ für gegeben halte, auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verneine. Dienstpflichtverletzungen seien zudem dann geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle. Die Nachahmungsgefahr könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handle, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Das vom Kläger gezeigte Fehlverhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, der Besitz rechtsextremistischen Liedguts werde in der Bundeswehr auch nur ansatzweise geduldet. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Da § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch konkretisiert, dass eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Für weitere Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei daher kein Raum. Im Falle des Klägers liege sehr wohl eine rechtsextremistische Gesinnung vor. Das gegenteilige Vorbringen werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Es sei festzustellen, dass der Kläger für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung getragen und rechtsextremistisches Liedgut in eine Liegenschaft des Militärs eingebracht habe. Auch das eingestellte Strafverfahren könne als Beleg für eine Verbundenheit mit der rechtsextremistischen Szene gewertet werden. Dieser Eindruck sei durch die Polizeikontrolle vom 09.08.2014 verstärkt worden. Insbesondere die festgestellte rechtsextremistische Musik unterstreiche diese Einschätzung. Außerdem bewege sich der Kläger nach eigenen Angaben in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis. Dementsprechend ergebe sich eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf die weitere Dienstzeit. Die Gefahr weiterer Vorfälle mit rechtsextremistischem Hintergrund sei höher zu bewerten als die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger von rechtsextremistischer Ideologie distanziere.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 (Bl. 1 ff. d. Akte) ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erheben.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schriftsatz vom 31.01.2017 (Bl. 26 ff. d. Akte) im Wesentlichen vor: Es sei richtig, dass der Kläger auf seinem Telefon rechtsextremistische Musik in die Kaserne mitgebracht habe. Die Dateien seien vor dem August 2014 auf das Smartphone geladen worden. Der Kläger habe sie jedoch nie abgespielt. Es sei auch richtig, dass der Kläger hierdurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Das Verbleiben des Klägers im Dienst gefährde jedoch weder die militärische Ordnung, noch das Ansehen der Bundeswehr. Das Einbringen von Tonträgern mit rechtsextremer Musik sei keine Dienstverletzung im militärischen Kernbereich. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger nie beabsichtigt habe, die Musik auch tatsächlich abzuspielen oder an Dritte weiterzugeben. Selbst wenn man eine Gefährdung der militärischen Ordnung annehme, müsse geprüft werden, ob das Dienstvergehen tatsächlich geeignet gewesen sei, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger dem MAD freiwillig Einsicht in sein Telefon gestattet habe. Die fristlose Entlassung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei dem Besitz rechtsradikaler Musik um eine Disziplinlosigkeit handle, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe. Vorliegend hätte eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf andere Soldaten zu erzielen. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger eine Einstellung nach außen gezeigt habe, die Zweifel an der Respektierung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufkommen lasse, sei auch das Schutzgut des Ansehens der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet worden. Das Argument, der Kläger habe szenetypische Bekleidung getragen, überzeuge nicht, da die Bomberjacke keine Beziehung zur rechtsextremistischen Szene aufweise. Auch die Harrington-Jacke stütze diesen Verdacht nicht. Die Vorfälle vom 09.08.2014 hätten sich so nicht zugetragen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach § 47 JGG erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 hat der Kläger erklärt, die fraglichen Musikdateien nie abgespielt zu haben. Er habe sie auch nicht auf sein Handy aufgespielt und sie vergessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der 10./PzDiv -Kommandeur-, Az 24-16-02, vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Az 15-05-10 123/16/50, vom 12.09.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung (Bl. 33 ff. d. Akte) trägt sie vor, der Entlassungsbescheid in Gestalt des Beschwerdebescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entlassung sei zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt worden. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Bundeswehrliegenschaft habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung, die Grundpflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Sein Verbleib in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung, als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Das Ermessen habe die Beklagte pflichtgemäß ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.06.2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 13.05.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12.09.2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Entlassungsbehörde steht dabei kein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 26.09.1963 - VIII C 123.63 - BVerwGE 17, 5-10). Das Verwaltungsgericht kann umfänglich überprüfen, ob das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

1. In formeller Hinsicht begegnet der Entlassungsbescheid keinen Bedenken. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß §§ 55 Abs. 6 i.V.m. 47 Abs. 2 SG angehört (Bl. 11 d. Beschwerdeakte). Die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) wurde seitens des Klägers abgelehnt (Bl. 16 d. Beschwerdeakte).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 55 Abs. 5 SG sind erfüllt.

2.1. Die fristlose Entlassung des Klägers wurde unstreitig noch innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 5 SG ausgesprochen.

2.2. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musikstücke in den Unterkunftsbereich einer militärischen Liegenschaft hat der Kläger schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

2.2.1. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger bereits gegen die Generalklausel des § 7 SG verstoßen hat. Danach obliegt dem Soldaten die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Nach früherer Rechtsprechung des BVerwG war ein Verstoß gegen die in den §§ 8 ff. SG geregelten Pflichten des Soldaten zugleich als Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG zu werten (vgl. hierzu m.w.N. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). Inzwischen wird weitgehend vertreten, dass § 7 SG durch die besonderen Pflichten der §§ 8 ff. SG ausgeschlossen wird, die Grundpflicht somit lediglich eine Auffangfunktion i.S. einer Generalklausel besitzt (BVerwG, U.v. 20.05.1981 - 2 WD 9/80 - juris Rn. 79; Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). In der Sache spricht vorliegend, ohne dass es letztlich streitentscheidend darauf ankäme, jedoch einiges dafür, dass der Kläger diese Pflicht verletzt hat. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris für den Fall der Verwendung nationalsozialistischer Gesten).

Insoweit ergeben sich beim Kläger mindestens Zweifel, ob er seine Pflicht aus § 7 SG erfüllt hat. Bei ihm wurde eine erhebliche Menge an rechtsextremistischen Musiktiteln aufgefunden, die er in die Kaserne mitgebracht hat. Es spricht viel dafür, dass er dadurch dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zugefügt hat. Sein Verhalten brachte zumindest die Gefahr mit sich, andere Soldaten in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn zu verunsichern, sie in Konflikte zu stürzen und dadurch im Ergebnis die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris Rn. 3).

2.2.2. Jedenfalls hat der Kläger durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Liegenschaft der Bundeswehr seine Pflichten aus § 17 Abs. 2 SG (Verhalten im und außer Dienst) und die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt.

Nach § 17 Abs. 2 SG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris) kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde.

Das Einbringen rechtsextremistischer Musikdateien in eine Liegenschaft der Bundeswehr ist ohne weiteres objektiv geeignet, bei einem außen stehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung eines Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.

Die politische Treuepflicht (§ 8 SG) erfordert es, dass Soldaten die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Kernpflicht (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4) des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der ein Soldat dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (BVerwG, B.v. 18.11.2003 - 2 WDB 2/03 - juris Rn. 31). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und § 17 Abs. 1 und 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken (BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris zur allgemeinen Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

Das Verhalten des Klägers war objektiv ohne weiteres geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Auf dem Smartphone des Klägers war in erheblichem Umfang Musik gespeichert, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Es handelte sich insbesondere um Musikstücke der Gruppen „Landser“, „Kommando Freisler“ und „Die Lunikoff Verschwörung“. Bei der Musikgruppe „Landser“ handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris). Der BGH hat in dieser Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Einstufung der Band „Landser“ als kriminelle Vereinigung durch das Berliner Kammergericht erkannt. Im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe hätte die Begehung von Straftaten gestanden, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 18). Die öffentliche Sicherheit sei hierdurch erheblich gefährdet gewesen, so dass die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt habe (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - Rn. 18). Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 3; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Der Sänger und Bandleader der Gruppe „Landser“, Michael Regener, veröffentlichte noch während des laufenden Verfahrens mehrere Tonträger unter der Bezeichnung „Die Lunikoff Verschwörung“ (VG NeustadtWein Straße, U.v. 22.10.2013 - 5 K 185/13.NW - juris Rn. 23; Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremistische Musik, Stand: Juli 2007, S. 13 f. abrufbar im Internet unter: https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_broschuere-2007-07-rechtsex-tremistische-musik.pdf). In Liedern der CD „Geheime Reichssache“ der Gruppe „Kommando Freisler“ finden sich Textpassagen mit eindeutig antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, die unter anderem zum Mord an Menschen jüdischen Glaubens aufrufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11; Sachsen-Anhalt - Ministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 16). Die CD wurde durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Jahr 2004 indiziert (Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11).

Für den Kläger hätte es offensichtlich sein müssen, dass es sich bei der auf seinem Telefon gespeicherten Musik um Inhalte handelte, die mit seiner Pflicht aus § 8 SG zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar waren. Insbesondere nach den Erfahrungen mit dem menschenverachtenden, rassistischen und die Unterwerfung fremder Völker zum Programm erklärenden Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ muss die Bundeswehr besonderen Anforderungen an ihre Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie ist besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

Selbst wenn der Kläger die Musikstücke - wie vorgetragen - nicht selbst angehört bzw. aufgespielt hat, wäre er verpflichtet gewesen, die Lieder von seinem Telefon zu löschen. Das hat er aber nicht getan. Nachweislich hatte er jedenfalls bis 03.09.2015 die o.g. Dateien auf seinem Telefon abgespeichert. An der Bewertung einer (schuldhaften) Dienstpflichtverletzung, die an das Einbringen der Dateien in Liegenschaften der Bundeswehr anknüpft, ändert sein Vortrag im Ergebnis nichts (VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten hat sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 in dieser Weise eingelassen. In der Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) traf der Kläger keine Aussage dazu, wie und wann die fraglichen Dateien auf das Smartphone gekommen sind. In der Beschwerde vom 27.05.2016 (Bl. 22 d. Beschwerdeakte) ließ der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten lediglich vortragen, dass die auf dem Smartphone vorhandenen rechtsextremistische Musikdateien vor August 2014 geladen worden seien. Die Klagebegründung vom 31.01.17 führte aus, die Musik sei vor August 2014 aufgespielt, jedoch nie abgespielt worden. Weder habe der Kläger diese Musik gehört, noch habe er dies Dritten ermöglicht. Dass der Kläger die Musik nicht selbst aufgespielt hat, wurde in keiner der bisherigen Einlassungen behauptet. In der Sache hält das Gericht die Bewertung des MAD, dass der Kläger diese Musik auch konsumiert und die Texte gelesen haben muss für nachvollziehbar und schlüssig (Bl. 54 d. Akte). Die Einlassung, die Musik nicht angehört zu haben, ist aus Sicht der Kammer, jedenfalls für die Zeit vor Dienstantritt, wiederlegt durch die Tatsache, dass der Kläger gezielt Textpassagen der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat. Die Behauptung, die Dateien seien (später) vergessen worden ist aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, da es sich bei modernen Smartphones um Geräte handelt, die in der Regel täglich vielfach in Gebrauch sind. Es liegt nahe, nicht benötigte Medieninhalte, die bei Durchsicht der Musikanwendungen oder des Gerätespeichers ins Auge fallen müssen, auch zu löschen. Zudem ergibt sich eine fortbestehende Affinität des Klägers zur rechtsextremistischen Musikszene aufgrund des Besitzes eines Bandshirts der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ (Bl 52 d. Akte). Außerdem verwendete der Kläger nach den Feststellungen des MAD eine sog. schwarze Sonne als Hintergrundbild auf seinem Telefon. Dabei handelt es sich um ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol (vgl. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern - Abteilung Verfassungsschutz, Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand: Juli 2015, S. 18 abrufbar im Internet unter: http://www.verfassungsschutz-mv.de/cms2/Verfassungsschutz_prod/Verfassungsschutz/content_downloads/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsextremistischen_Szene_2016.pdf).

Ein solches Verhalten ist mit der Verpflichtung des Klägers zur Verfassungstreue und zur Ansehenswahrung nicht vereinbar.

2.2.3. Ob der Kläger sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes und beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 34). Einen solchen an den Kläger gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Kläger gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen, namentlich Nr. 311 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5. Danach ist es untersagt, unter anderem Tonträger (z.B. CD), Bildträger (z.B. Bilder, Fotos, Filme, Video, CD), Datenträger (z.B. Disketten, CD), Schriften, Abzeichen oder ähnliche Gegenstände „in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen“, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten oder Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten. Dies war bei o.g. Musikstücken unzweifelhaft der Fall. Mangels entsprechenden Befehls im o.g. Sinne, entfällt in Bezug auf § 11 Abs. 1 SG indes der Pflichtenverstoß.

2.3. Die Pflichtverletzung in Bezug auf § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SG hat der Kläger auch schuldhaft, zumindest fahrlässig begangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.2.2. Bezug genommen.

2.4. Der Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde sowohl die militärische Ordnung (2.4.1.) als auch das Ansehen der Bundeswehr (2.4.2.) ernstlich gefährden, § 55 Abs. 5 SG. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

2.4.1. Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 37; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris Rn. 43; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 7).

Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris):

Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist in den militärischen Kernbereich (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird.

Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr) (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 74 f.). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat daher eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung angenommen, wenn ein Soldat durch das Abspielen rechtsradikaler Musik, das Tragen von Kleidungsstücken mit rechtsextremistischen Aufdrucken, durch rassistische Äußerungen oder den wiederholten Besuch rechtsextremistischer Veranstaltungen seine eigene rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30 m.w.N.; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 78 m.w.N.). Das setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, dass das Dienstvergehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich geeignet war, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30).

Ausgehend von o.g. Grundsätzen liegt vorliegend eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers vor. Aus Sicht des Gerichts bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verhalten des Klägers bereits eine Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellt. Eine unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38).

Die Pflichtverletzung des Klägers stellt aber ein Fehlverhalten dar, dass die Gefahr der Nachahmung mit sich bringt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung (Bl. 35 d. Akte) ausgeführt, dass es sich bei Dienstvergehen mit rassistischem oder rechtsextremistischem Bezug um ein vom Einzelfall losgelöstes allgemeines Problem handelt, welches - um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es sich bei dem Besitz rechtsextremistischer Musik um eine derart allgemeines Problem handelt ist nachvollziehbar und seitens des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 17.09.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 49). Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (OVG SH, a.a.O. Rn. 41).

Eine Ausnahmesituation in Gestalt bloßen Besitzes rechtsextremistischer Musik ohne entsprechend einhergehende Gesinnung lässt sich vorliegend nicht feststellen (anders die Fallgestaltung, die der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des VG Bremen vom 05.08.2013 zugrunde liegt, a.a.O.. Das Gericht hatte dort - wie übereinstimmend die Parteien - festgestellt, dass eine rechtsextremistische Gesinnung nicht vorlag). Das Gericht teilt im vorliegenden Falle des Klägers die Einschätzung des MAD, dass eine Affinität zum Rechtsextremismus vorhanden ist und er als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene bewertet werden muss. Zu der Tatsache, dass der Kläger szenetypische Musik konsumiert (hat) kommt hinzu, dass er jedenfalls bis zur Befragung durch den MAD szenetypische Bekleidung getragen hat. Soweit eingewandt wird, dass hinsichtlich der Alpha- und der Harringtonjacke keine eindeutige Zuordnung zur rechten Szene getroffen werden könne, verfängt dieser Einwand spätestens bei dem T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ nicht mehr. Überdies liegt die polizeiliche Feststellung vor, dass der Kläger jedenfalls bis August 2014 einer losen Gruppe Jugendlicher angehörte, die rechtsextremistische Tendenzen aufwies (Bl. 7 d. Akte). Nach den Feststellungen des MAD bestand ein persönlicher Kontakt noch bis in das Jahr 2015. Außerdem hat der Kläger nachweislich mit der schwarzen Sonne ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol als Hintergrundbild auf seinem Smartphone verwendet.

2.4.2. Darüber hinaus wäre durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Unter dem Ansehen der Bundeswehr ist allgemein der gute Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters zu verstehen. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 35; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem Besitz von als verfassungsfeindlich einzustufenden Musikdateien durch einen Soldaten der Bundeswehr nicht um eine „Bagatelle“, sondern um ein Verhalten, das von einer sensibilisierten Öffentlichkeit registriert und keinesfalls toleriert würde. Das Verhalten des Klägers ist in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris). Es ist unabdingbar, dass Angehörige der Bundeswehr keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sie auf dem Boden der freiheitlichen Ordnung stehen und bereit sind, für sie jederzeit einzutreten (BVerfG, B.v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 - juris Rn. 51). Es kommt insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen wären. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob sich der der Kläger von rechtsextremistischem Gedankengut oder persönlichem Umfeld distanziert hat. Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402). Es spielt zudem keine Rolle, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich „öffentlich“ geworden ist. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 39).

2.5. Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei darüber befunden, dass die Dienstpflichtverletzung nicht genauso wirksam mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden konnte.

§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 29). Dem steht die besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der streitentscheidenden Vorschrift (§ 55 Abs. 5 SG) entgegen. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30; OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43) . Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Es handelt sich gerade nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare Maßnahme) (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 50 m.w.N.). Somit finden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen geltenden Grundsätze Anwendung. Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43). So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen“ Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (BVerwG, U.v. 31.01.1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361).

Dies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (OVG NW, B.v. 20.01.2005 - 1 B 2009/04 - juris; OVG NW, U.v. 26.08.1999 - 12 A 2849/96 - juris; BayVGH, U.v. 25.07.2001 - 3 B 96.1876 - juris) und zwar solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen.

Es reicht somit aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) - an denen es hier im Übrigen fehlt - zutreffend geprüft und verneint hat. Es trifft gerade nicht zu, dass dem Kläger - im Sinne einer atypischen Fallgestaltung - keine rechtsextremistische Gesinnung nachgewiesen werden kann. Der Bericht des MAD legt das Gegenteil, nämlich eine Bewertung als Verdachtsperson in Bezug auf Rechtsextremismus, an den Tag.

Insoweit sind keine durchgreifenden (erheblichen) Mängel der in Rede stehenden Entlassungsverfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheids zu erkennen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf € 12.789,75 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/10/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf
published on 18/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost
published on 28/01/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
published on 16/08/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.