Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 3 K 3698/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.