Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 K 2146/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger begehrt seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
3Im Jahr 1981 erlangte er die allgemeine Hochschulreife. Vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1983 leistete er Zivildienst. Zum Sommersemester 1983 begann er ein Lehramtsstudium der Fächer Philosophie und Germanistik an der X. X1. -Universität N. ; zum Wintersemester 1983/1984 wechselte er an die Universität P. und setzte sein Lehramtsstudium dort mit den Fächern Musik und Deutsch fort. Im November 1988 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Im Mai 1989 begann der Kläger den Vorbereitungsdienst am Studienseminar P. .
4Im Oktober 1989 unterbrach der Kläger den Vorbereitungsdienst und nahm ein Musikstudium im Fach Gitarre an der Hochschule für N1. in E. auf, das er im Februar 1993 mit der künstlerischen Reifeprüfung und der Gesamtnote „Gut“ abschloss.
5Im Mai 1993 setzte der Kläger den Vorbereitungsdienst fort und legte im März 1995 die Zweite Staatsprüfung mit der Note „ausreichend (3,7)“ ab.
6Ab dem 4. September 1995 wurde der Kläger "befristet für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft F. H. (...), längstens bis zum 31.01.1996" als Aushilfsangestellter am O. -F1. -Gymnasium in W. eingestellt. Der von ihm vertretene Studiendirektor H. wurde auf eigenen Antrag durch Verfügung der Bezirksregierung E2. vom 9. Oktober 1995 mit Ablauf des 31. Januar 1996 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
7In einem handschriftlichen Vermerk vom 1. November 1995 in der - seinerzeit von der Bezirksregierung E1. geführten - Personalakte des Klägers heißt es:
8"Betr. Verlängerung des Vertrages über den 31.1.96 hinaus bis zum Schuljahresende 95/96
9hier: N2. C.
10Herr C. ist mit Mu, D als Ersatz für den erkrankten letzten Musiklehrer der Schule StD H. zu Schuljahresbeginn am O. -F1. -Gymnasium in W. eingestellt worden. Inzwischen musste StD H. frühzeitig pensioniert werden. – der Bedarf ist geblieben, andere Lösungen sind nicht möglich an der Schule oder aus der Umgebung.
11(Bei Klage müßte Herr C. evtl. übernommen werden)".
12Sodann ist unter dem 13. November 1995 verfügt:
13"Herr LRSD F2.
14m.d.B. um Bestätigung, dass Herr C. im Falle der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Schuljahresende 1995/96 trotz fehlenden Befristungsgrundes ggfs. unter Anrechnung auf das Einstellungskontingentes in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen wird."
15Unter der Paraphe des Verfassers ist sodann - ebenfalls handschriftlich - unter dem 14. November vermerkt:
16"Im Falle einer Klage, ja!!"
17Mit Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1996 wurde der Kläger erneut "für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft F. H. " als Aushilfsangestellter befristet eingestellt, nunmehr bis zum 3. Juli 1996.
18Ab dem 4. Juli 1996 wurde der Kläger aufgrund eines durch Erziehungsurlaub verursachten Vertretungsbedarfs bis zum 20. Dezember 1996 befristet am O. -F1. -Gymnasium beschäftigt. Seit dem 18. August 1997 war der Kläger an der C1. -C2. -Gesamtschule in M. tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1998 wurde er ab dem 1. August 1998 unbefristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt.
19Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 8. April 1997 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. ebenso wie weitere Anträge des Klägers vom 21. Mai 2001 und 4. Oktober 2002 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Zivildienst des Klägers nicht unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen sei; dies sei vielmehr das vom Kläger zum Wintersemester 1989/1990 aufgenommene und für die Einstellung als Lehrer nicht erforderliche Studium an der Hochschule für N1. in E. gewesen. Der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 könne nicht zugunsten des Klägers angewandt werden, weil er sich nur auf neu einzustellende Lehrkräfte bezogen habe, zum Zeitpunkt seines Erlasses habe sich der Kläger aber bereits im Schuldienst befunden. Die entsprechenden Bescheide vom 27. Juni 1997, 28. Juni 2001 und 14. Oktober 2002 sind alle bestandskräftig geworden.
20Mit Schreiben vom 14. Mai 2009, mit 47 Jahren, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis.
21Die Bezirksregierung E. lehnte diesen Antrag ebenfalls ab und führte dazu mit Bescheid vom 5. August 2009 aus, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die neue Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Selbst wenn Verzögerungstatbestände nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorlägen, reichten diese nicht aus, um die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen zu können.
22Der Kläger hat am 26. August 2009 Klage erhoben. In formeller Hinsicht hat er zunächst die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gerügt und darauf verwiesen, dass er wegen seines 16-monatigen Zivildienstes bereits im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung (am 1. August 1998, damals war er - gerade noch - 36 Jahre alt) in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden müssen. Auch zu späteren Zeitpunkten hätte eine Verbeamtung wegen des Mangelfacherlasses nicht abgelehnt werden dürfen. Im Rahmen des ihm nach § 84 Abs. 2 LVO NRW eingeräumten Ermessens hätte das beklagte Land berücksichtigen müssen, dass seine vorherigen Anträge rechtswidrig abgelehnt worden seien. Im Übrigen habe weder bei seiner erstmaligen Antragstellung noch bei seiner jetzigen Antragstellung eine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden. Das beklagte Land habe seine Entscheidung in rechtsmissbräuchlicher Weise bis zum Inkrafttreten der neuen Höchstaltersgrenze hinausgezögert. Es fehle auch an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, um im Rahmen der Laufbahnverordnung eine Höchstaltersgrenze festzusetzen; der Gesetzgeber müsse diese Entscheidung selbst treffen. § 84 Abs. 2 LVO NRW genüge dem Gebot der Normenklarheit nicht, und ob die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze mit europäischem Recht vereinbar sei, müsse vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden, dem diese Fragestellung vorzulegen sei.
23Die erkennende Kammer hat die Klage nach Beweiserhebung im Termin mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der damaligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits das 49. Lebensjahr vollendet hatte und damit die seinerzeit - aus Sicht des Gerichts: gültige - Höchstaltersgrenze von 40 überschritten habe. Ein Ausnahmefall, der die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zulässig mache, liege nicht vor. Weder sei die Ableistung des Zivildienstes für die Verzögerung kausal geworden, noch habe sich der berufliche Werdegang nachweislich aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Etwas anderes folge nicht etwa daraus, dass der Kläger zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1995/1996 (nur) einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe, obwohl es möglicherweis keinen tragfähigen Grund für die Befristung gab, nachdem die Lehrkraft, zu deren Vertretung der Kläger eingestellt worden war, zum 31. Januar 1996 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zum einen fest, dass es damals keine Planstelle gegeben habe, die der Kläger hätte besetzen können. Zum anderen habe es seinerzeit eine begründete Unsicherheit gegeben, unter welchen Umständen Arbeitsverträge befristet werden durften. Damit sei die mögliche Rechtswidrigkeit der weiteren Befristung den verantwortlichen Personen nicht bekannt gewesen. Es sei damit auch nicht darum gegangen, eine Verbeamtung gerade des Klägers zu verhindern. Nur dann hätte aber, auch ungeachtet dessen, dass der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages damals kein Rechtsmittel eingelegt habe, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO gemacht werde können.
24Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 abgelehnt und dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - verwiesen.
25Am 19. November 2012 hat der Kläger Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2640/12) erhoben.
26Mit Beschluss vom 21. April 2015 in den Verfahren 2 BvR 1322 und 1989/12 hat das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - festgestellt, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundsetz nicht vereinbar seien. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstießen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
27Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss entschied das BVerfG in dem Verfahren des Klägers mit Beschluss vom 11. September 2015, dass es für den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. August 2009 an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzten daher den Kläger in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Entscheidungen des OVG NRW und der erkennenden Kammer wurden aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
28Der Kläger trägt zur Begründung der Klage nunmehr vor: Die Regelung zum Einstellungshöchstalter in § 14 Abs. 3 LBG NRW könne nicht zur Anwendung kommen, da sie sowohl gegen Bundesrecht als auch gegen Unionsrecht verstoße. Selbst wenn man aber die Regelung für wirksam halte, habe er einen Anspruch auf Verbeamtung nach Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 der Norm, weil in seinem Fall die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig sei. Insoweit sei das Ermessen des Beklagten "auf Null" reduziert. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 4. April 2016 (Bl. 210 ff. d.A.) und vom 2. August 2016 (Bl. 234 ff. d.A.) verwiesen.
29Der Kläger beantragt,
30den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
31Das beklagte Land beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht eindeutig von einer Gesetzgebungskompetenz des Landes ausgehe. Ein Verstoß der Neuregelung gegen das AGG oder die Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor. In der ausführlichen Gesetzesbegründung werde die Ungleichbehandlung wegen des Alters ausreichend gerechtfertigt. Dass es im Bund ein Altersgeldgesetz und nur noch eine haushaltsrechtliche Höchstgrenze gebe, habe keine Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Dass Bund und Länder im Bereich des Beamtenrechts teilweise unterschiedliche Regelungsansätze wählten, sei Ausfluss der Föderalismusreform. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Die Rechtsprechung des OVG NRW aus dem Jahr 2010 könne nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragen werde. Die rechtliche Situation stelle sich anders dar, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alten Bestimmungen zur Höchstaltersgrenze nicht für unwirksam, sondern nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung habe der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Aus diesem Grunde habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Runderlass vom 4. Januar 2016 klargestellt, dass keine Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden, weil auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend ein Vertrauenstatbestand begründet worden sei.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Der die Verbeamtung ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Verbeamtungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
38Einer Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 Landebeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - (in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
39Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze erhöht sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 LBG NRW). Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem können in den in § 14 Abs. 10 LBG NRW genannten Fällen weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
40§ 14 LBG NRW, der wortgleich die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Regelung des § 15 a LBG NRW übernommen hat, ist die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Norm.
41Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 11 f., m.w.N.
43Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht angezeigt. Das geltende Fachrecht kennt weder eine Übergangsregelung, nach der die frühere (in Teilen grundgesetzwidrige) Rechtslage für bestimmte Sachverhalte fortgelten soll, noch einen Anspruch auf Beseitigung einzelner Folgen der Neuregelung des LBG NRW. Danach sind die Regelungen des § 14 LBG NRW auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 31. Dezember 2015 (damals als § 15 a) nicht bestandskräftig entschieden waren.
44So auch VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 24.
45Maßgeblich ist mithin allein der Antrag auf Verbeamtung, den der Kläger im Mai 2009 mit 47 Jahren gestellt hat.
46Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.
47BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung abrufbar unter
48http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=85 -.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 ff., und VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, Rdn. 25 ff.
49Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
50vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
51kann insofern auch nicht von einem "beredten Schweigen" des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen.
52Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 - 30.
53Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 3 LBG NRW nicht gegen höherrangiges Recht. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.
54Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 31 ff.) und anschließend das VG Köln (Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 25 ff.) haben dazu ausgeführt:
55Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 …
56kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 16) unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81).
57Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird).
58Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 29).
59Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 24, 30).
60Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers (LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.) die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rdn. 86 ff.).
61Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.), in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben (LT-Drucks. 16/9759, S. 24), mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.).
62Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort (Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris; vgl. auch VG E1. , Urteile vom 26.01.2016 - 2 K 6008/15 - und vom 07.04.2016 - 2 K 6597/15 -, juris).
63Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde (vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.), bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
65Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006.
66Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den o.g. Urteilen des VG Gelsenkirchen und des VG Köln an, die dazu ausgeführt haben:
67Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, Rdn. 13 ff.), zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die sich aus Absatz 3 der Norm ergibt, überschreitet er deutlich, da er am geboren und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 55 Jahre alt ist.
69Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im Mai 2009 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 47. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
70Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen.
71Schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Es kann hier dahinstehen, ob sich - wofür viel spricht - der berufliche Werdegang des Klägers aus Gründen verzögert hat, die seine Sphäre zuzurechnen und damit von ihm zu vertreten sind. Jedenfalls ist hier die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig.
72Die Konstellation, in der im Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde) ist nunmehr ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt. Damit scheidet eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze, in denen - gegebenenfalls nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Anträge - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die neue (wirksame) Altersgrenze überschritten ist, aus.
73Zudem ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen der Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2016 - 211-1.12.03..03-130435 - eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen - anders als bei dem Kläger - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war.
74Eine Unbilligkeit im Sinne § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 a LBG NRW am 31. Dezember 2015 nicht zugunsten des Klägers neu entschieden hat. Der Beklagte war nicht gehalten, den Kläger in dieser Zeit zu verbeamten. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht nicht den Bescheid der Bezirksregierung E. aufgehoben, sondern die Aufhebung betraf das Urteil des erkennenden Gerichts und den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Damit war nicht in erster Linie der Beklagte aufgerufen, von sich aus eine neue Entscheidung zu treffen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein kann, etwa durch die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeit- und Alimentationsprinzipien. Würden bestimmte - im Folgenden näher definierte - Voraussetzungen beachtet, könne eine Einstellungshöchstaltersgrenze grundsätzlich gerechtfertigt sein. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen könne, sei ihm bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dessen Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspreche dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Damit war dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Höchstaltersgrenze neu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber alsbald Gebrauch gemacht. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
75vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter:
76http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
77der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Das Gesetzesvorhaben war in der Öffentlichkeit bekannt, ebenso wie der Grundsatz, dass über die Verbeamtung nach Maßgabe der Neuregelung zu entscheiden sein würde. Ein mögliches Vertrauen des Klägers, er werde in der "regelungsfreien Zeit" ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet, wäre deshalb nicht schutzwürdig. Genau so wenig ist es unbillig, dass Behörden und Gerichte das Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet haben, bevor sie über die Verbeamtungsanträge erneut entschieden.
78Da es somit bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
79Lediglich ergänzend führt die Kammer deshalb aus: Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
80Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 4 C 56/65 -, juris, und Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54/89 -, juris, Rdn. 13, sowie Urteil vom 17. Dezember 1968 - 2 C 40/65 -, ZBR 1969, 349; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f. m.w.N.
81Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 65/84 -, juris, Rdn. 6; Urteil vom 8. Februar 1974 - 4 C 77/71 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f.
83Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehren ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als bei der "schlichten" Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
84Vgl. zur Folgenbeseitigungslast ausführlich und unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des OVG NRW zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30. Juni 2009: VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 69 ff.; im Ergebnis anders VG N. , Urteile vom 7. Juni 2016 - 4 K 2032 und 2242/09 -, juris.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 K 2146/09
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 K 2146/09
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 K 2146/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2012 - 6 A 770/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2011 - 4 K 2146/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 5. August 2009 - 47 HAG - 146 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
- 1
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze. Er ist angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl er das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung bereits überschritten hat.
- 2
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1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015
). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. April 2007 - BASS 21-01 Nr. 11). Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO).
- 3
-
2. Der Beschwerdeführer erlangte 1981 die allgemeine Hochschulreife und leistete im Anschluss bis 1983 den Zivildienst ab. Er bestand nach seinem Studium 1988 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Fächer: Musik und Deutsch). Den hiernach begonnenen Vorbereitungsdienst unterbrach der Beschwerdeführer nach einem halben Jahr zunächst und nahm ein Musikstudium auf, welches er 1993 mit der künstlerischen Reifeprüfung abschloss. Ab 1993 absolvierte er sodann den Vorbereitungsdienst vollständig und legte im Jahr 1995 die Zweite Staatsprüfung ab. Seit 1995 war er zunächst befristet als Aushilfsangestellter und seit 1998 unbefristet als angestellte Lehrkraft im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. In den Jahren 1997, 2001 und 2002 gestellte Verbeamtungsanträge lehnte die zuständige Bezirksregierung bestandskräftig unter anderem mit der Begründung ab, dass der Ausnahmen von der Altersgrenze gestattende "Mangelfacherlass" (Runderlass vom 22. Dezember 2000 - 121 - 22/03 Nr. 1050/00) nur auf neu einzustellende Lehrkräfte angewandt werde, der Beschwerdeführer sich aber bereits im Schuldienst befunden habe.
- 4
-
3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.
- 5
-
4. Aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) beschloss die Landesregierung mit Wirkung zum 18. Juli 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO 2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.
- 6
-
5. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) beantragte der Beschwerdeführer im Mai 2009 erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Detmold lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2009 unter Bezugnahme auf die Neuregelung der Laufbahnverordnung ab.
- 7
-
6. Die auf Neubescheidung gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 10. März 2011 ab. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die Vorschriften der §§ 52, 6, 84 LVO 2009 seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wirksam. Ein Ausnahmetatbestand greife zugunsten des Beschwerdeführers nicht ein. Der 18-monatige Zivildienst könne - unterstellt, er wäre für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze kausal geworden - diese Überschreitung nicht ausgleichen. Auch lägen die Voraussetzungen von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO 2009 nicht vor. Die zum Teil konkludente Ablehnung der Verbeamtungsanträge des Beschwerdeführers sei jeweils bestandskräftig geworden und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Der Dienstherr habe auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Neuregelung der Laufbahnverordnung abwarten dürfen. Allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestanden habe, lasse die Anwendung der Neuregelung nicht unbillig erscheinen. Auch läge keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine - unterstellte - fehlerhafte Befristung seines Arbeitsvertrages aus dem Zeitraum 1995 bis 1996 vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbeamtung gerade des Beschwerdeführers habe verhindert werden sollen, hätten sich nicht ergeben.
- 8
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7. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer lege insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Laufbahnverordnung zeige der Beschwerdeführer nicht auf. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze seien auch mit Art. 33 Abs. 2 GG und mit Unionsrecht vereinbar, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -festgestellt habe. Eine Vorlageverpflichtung zum Gerichtshof der Europäischen Union bestehe nicht. Die entscheidungserheblichen Fragen ließen sich auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantworten.
-
II.
- 9
-
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Bezirksregierung, mittelbar gegen § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 LVO 2009. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Einstellungshöchstalter stelle zudem eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.) dar.
- 10
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2. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf die Entscheidung und jeweiligen Stellungnahmen in den verbundenen Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt. Eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Gerichtsakten der Vorinstanzen haben der Kammer vorgelegen.
-
III.
- 11
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
- 12
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2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
- 13
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3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Minden aufzuheben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht werden kann. Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag des Beschwerdeführers befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 <356>).
- 14
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Die Erhöhung des Gegenstandswertes gegenüber den Festsetzungen der Instanzgerichte ergibt sich aus der objektiven Bedeutung der Verfahren im Hinblick auf die Regelungen beamtenrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist seit dem 19. August 1996 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt.
4Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, 2 C 18.07, mit der die Einstellungshöchstaltersgrenze für unwirksam erklärt worden sei, beantragte sie mit Schreiben vom 9. Mai 2009 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 29. September 2009 mit der Begründung ab, nach der am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Klägerin habe diese Altersgrenze indessen bereits im August 1999 erreicht. Die dagegen erhobene Klage 2 K 6512/09 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Februar 2011 ab.
5Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 begehrte sie erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. Die Bezirksregierung E. erwiderte hierauf unter dem 8. Juni 2015, der Antrag könne derzeit noch nicht bearbeitet werden, weil noch eine Reaktion der Landesregierung zu den Entscheidungsgründen abgewartet werde. Sobald diese vorläge, werde man auf den Antrag der Klägerin unaufgefordert zurückkommen.
6Die Klägerin hat am 4. September 2015 Untätigkeitsklage erhoben.
7Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hat der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben.
8Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr vor, angesichts des Umstandes, dass sie bereits im Jahre 1996 nicht in das Beamtenverhältnis, sondern (lediglich) in das Tarifbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sei, sei ihre Verbeamtung über einen Zeitraum von nunmehr 20 Jahren zu Unrecht unterblieben. Bereits aus „außerrechtlichen“ Gründen sei es daher dringend geboten, sie klaglos zu stellen. Davon abgesehen entspräche die in § 15a Abs. 1 LBG NRW n.F. getroffene Neuregelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze nicht den vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 21. April 2015 aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit erfordere nicht, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festzusetzen. Diese Grenze sei unangemessen niedrig. Unabhängig davon sei die Klägerin jedenfalls über die in § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. getroffene Billigkeitsregelung zu verbeamten, da ihr eine Verbeamtung seit nunmehr seit zwei Jahrzehnten zu Unrecht vorenthalten worden sei.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag vom 28. Mai 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
16Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag der Klägerin, über ihr Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird.
17Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 2 K 2240/09 -, juris, Rn. 26.
18Hierauf hat die Klägerin aber keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
19Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW
20- vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 -
21die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet die am 00.00.1959 geborene Klägerin deutlich.
22Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit dieser Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -. Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten.
23Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011, 6 A 2501/10, entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag unter dem 28. Mai 2015 und also nach der angeführten verfassungsrechtlichen Entscheidung gestellt hat.
24Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Unrecht unter Berufung auf von Anfang an unwirksame Höchstaltersgrenzen abgelehnt worden sei. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin bereits deswegen nicht durch, weil sie die ablehnenden Entscheidungen in Bestandskraft hat erwachsen lassen. Zum einen hat sie gegen die mit dem Abschluss des Tarifvertrages verbundene konkludente Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zum anderes hat sie keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kammer vom 8. Februar 2011 in dem Verfahren 2 K 6512/09 eingelegt, sodass auch der diesem Verfahren zugrunde liegende Ablehnungsbescheid vom 29. September 2009 in Bestandskraft erwachsen ist. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.