Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2016 - 4 K 2201/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 26. Mai 1959 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie hat fünf Kinder, die zwischen Dezember 1987 und Dezember 2002 geboren wurden.
3Die Klägerin nahm nach dem Abitur zum Wintersemester 1975/76 das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule N1 mit den Fächern Mathematik und Biologie auf, das sie am 4. September 1984 mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abschloss. In der Zeit von 1985 bis 1987 leistete sie den Vorbereitungsdienst ab. Zusätzlich absolvierte sie von 1984 bis 1986 das Grundstudium im Bereich Sonderpädagogik an der Universität E. Am 30. März 1987 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt in der Sekundarstufe I. In der Zeit von 1987 bis 2008 widmete sich die Klägerin der Kindererziehung; zudem arbeitete sie in den Jahren 1999 bis 2008 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einer Kinderarztpraxis.
4Im Jahre 2009 nahm die Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages an der Hauptschule U bis zum 14. Juli 2010 an, der später bis zum 27. August 2010 verlängert wurde. Auch in der Folgezeit war sie aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen mit mehrmaliger Verlängerung bei der N2-Hauptschule H1 (insgesamt im Zeitraum vom 14. September 2010 bis zum 16. August 2012) tätig. Mit Wirkung ab dem 17. August 2012 wurde die Klägerin schließlich unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der H2-Hauptschule in M eingestellt und später – ab dem 1. August 2013 – an die Hauptschule U versetzt. Bei der unbefristeten Einstellung im Angestelltenverhältnis im Jahr 2012 wurde im Begleitschreiben der Bezirksregierung N1 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung der Klägerin wegen Überschreitens der (damaligen) Höchstaltersgrenze nicht erfolgen könne.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In ihrer Eingangsbestätigung vom 7. Juli 2015 wies die Bezirksregierung N1 darauf hin, dass die Landesregierung alsbald eine Neuregelung der Höchstaltersgrenze erlassen werde. Im Anschluss daran werde man auf den Antrag der Klägerin unaufgefordert zurückkommen.
6Mit Schreiben vom 22. September 2015 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung eine abschließende Entscheidung über den Antrag an. Die Bezirksregierung N1 teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 24. September 2015 mit, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei, weil eine gesetzliche Neuregelung vorbereitet werde, mit der nach dem derzeitigen Stand des parlamentarischen Verfahrens bis zum Jahresbeginn 2016 zu rechnen sei. Die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag der Klägerin werde daher aufrecht erhalten.
7Am 16. Oktober 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, wobei sie die zwischenzeitlich mit Bescheid der Bezirksregierung N1 vom 16. Februar 2016 erfolgte Ablehnung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in das Klageverfahren einbezogen hat. Zur Klagebegründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Regelung zum Einstellungshöchstalter sei verfassungswidrig, weil es dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des erschöpfenden Charakters des bundesrechtlichen Beamtenstatusgesetzes bereits an der Gesetzgebungskompetenz für eine Höchstaltersgrenze mangele. Zudem verstoße die Neuregelung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren gegen Verfassungs- und insbesondere Unionsrecht in Form der Richtlinie 2000/78/EG. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe die Höchstaltersgrenze mangels „Notwendigkeit“ nicht vorsehen dürfen, weil vorrangig zu nutzende versorgungsrechtliche Anpassungsmöglichkeiten bestünden. Vor der Schaffung einer Höchstaltersgrenze habe der Gesetzgeber die bestehende geteilte Altersvorsorge von Rente und Pension bei lebensälteren Beamten zu berücksichtigen und dementsprechend die Anrechnungsvorschriften (wie §§ 14 Abs. 5, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes) anzupassen. Die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts seien zudem unter Berücksichtigung der Einführung des Altersgeldgesetzes des Bundes fortzuentwickeln. Der Gesetzentwurf sei ferner unzureichend bzw. fehlerhaft begründet und vermöge daher die in Rede stehende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht zu tragen. Unabhängig davon stehe ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis die Höchstaltersgrenze nicht entgegen, da die gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze bei der Betreuung von minderjährigen Kindern um maximal sechs Jahre nicht ausreichend sei; vielmehr seien in ihrem Falle für jedes der fünf von ihr betreuten Kinder drei Jahre hinzuzusetzen. Selbst wenn von der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung ausgegangen werde, seien aber hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Billigkeitsgründen gegeben. Die Klägerin habe ihren Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden habe. Das beklagte Land sei nicht berechtigt gewesen, mit der Bescheidung ihres Antrages über die Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO hinaus bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu warten, denn die Verwaltung dürfe eine erwartete Gesetzesänderung nicht abwarten, um einen nach gegenwärtigem recht begründeten Antrag abzulehnen. Das beklagte Land treffe daher eine Folgenbeseitigungslast, die im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führe.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2016 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das beklagte Land vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe nach der für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, weil sie die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 keinerlei Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes geäußert. In der Gesetzesbegründung werde ferner ausreichend dargelegt, warum eine Höchstaltersgrenze von 42 Jahren erforderlich sei, um ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungszeit sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei auch in Anbetracht der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze bestätigt und lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung beanstandet. Der Gesetzgeber habe deshalb von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2010 zur Annahme einer Folgenbeseitigungslast könne nicht uneingeschränkt auf die hiesige Konstellation übertragen werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N1 vom 16. Februar 2016, mit dem der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16Dem geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass die derzeit 57 Jahre alte Klägerin die nach §§ 14 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW (in der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
17Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
181. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – also unter Beachtung der gesetzlichen Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW – maßgeblich. Denn es handelt sich vorliegend um ein Verpflichtungsbegehren in Form der Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 (250) = juris, Rn. 35, und vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 (143 f.) = juris, Rn. 17.
20Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 12 m.w.N.
22Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht möglich. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
232. Die gesetzliche (Neu-)Regelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
24a) Die Regelung zur Höchstaltersgrenze ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es dem beklagten Land an der Gesetzgebungskompetenz mangelt. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Da sich im Beamtenstatusgesetz keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen finden, hat es nach der Regel des Art. 72 Abs. 1 GG bei der Befugnis der Länder zur Gesetzgebung zu verbleiben. Die Annahme einer abschließenden Regelung des Bundes durch das Beamtenstatusgesetz hinsichtlich sämtlicher Zugangsvoraussetzungen zum Beamtenverhältnis nähme den Ländern die Möglichkeit, die §§ 7, 10 BeamtStG, die ersichtlich nicht als definitiver Katalog der Einstellungserfordernisse zu verstehen sind, um dort nicht geregelte Tatbestände zu ergänzen und widerspräche dem Wesen der konkurrierenden Gesetzgebung. Ferner ist in der Begründung zur Grundgesetzänderung anlässlich der Föderalismusreform zwar davon die Rede, dass die Zuweisung der Befugnis zur Regelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den Bundesgesetzgeber erfolgt, wozu auch die Voraussetzungen der Begründung des Dienstverhältnisses gezählt werden. Zugleich im Anschluss wird in der Begründung allerdings darauf hingewiesen, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen.
25Vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14.
26Vor dem Hintergrund der genannten Klarstellung des Verfassungsgesetzgebers bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht und in Anbetracht dessen, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass landesrechtliche Höchstaltersgrenzen aufgrund einer abschließenden (negativen) Regelung im Bundesrecht ausgeschlossen sind.
27Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 28 ff.
28Eine Regelungsweise bzw. -tiefe wie bei den Kriterien für die Ernennung von Beamten (§ 9 BeamtStG, vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG), die hinsichtlich des Leistungsprinzips eine abschließende Regelung treffen,
29vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - abrufbar unter nrwe, Rn. 18 ff.,
30existiert im Bereich der Zugangsvoraussetzungen gerade nicht.
31b) Die Höchstaltersgrenze von (regelmäßig) 42 Jahren ist auch mit Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GGvereinbar. Der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips (als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG) gerechtfertigt. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 75 ff., 81 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 16.
33Bei der Auflösung im Wege der praktischen Konkordanz ist dabei dem Gesetzgeber ein grundlegender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei ist auch das Alimentationsprinzip zu berücksichtigen, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 39.
35Gemessen hieran ist die nordrhein-westfälische Einstellungsaltersgrenze nicht zu beanstanden. Bereits hinsichtlich der Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in der Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 29.
37Diese Erwägungen gelten in mindestens demselben Maße für die nunmehr auf regelmäßig 42 Lebensjahre angehobene Altersgrenze. § 14 LBG NRW eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden.
38Dabei ist zunächst die (gewisse) Kompensation der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren durch Modifikationen einzustellen, die bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. enthalten waren. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 5 und 6 LBG NRW, insbesondere auch die – im Fall der Klägerin einschlägige – Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW. Danach erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern um insgesamt bis zu sechs Jahre, bei tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes, sofern im entsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Diese (notwendigerweise generalisierende) gesetzliche Regelung einer maximalen Höchstaltersgrenze von 48 Jahren trägt Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, hinreichend Rechnung. Auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 GG obliegt es dem Gesetzgeber, darüber zu befinden, in welchem Umfang aufgrund der erfüllten familiären Pflichten die Höchstaltersgrenze heraufgesetzt wird. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis für die in Absatz 5 benannten Umstände aufgehoben wurde, mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Vor diesem Hintergrund besteht – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Bindung des Gesetzgebers dahin, die Betreuung jedes (weiteren) Kindes mit jeweils drei Jahren zu berücksichtigen. Denn eine solche – von der Klägerin favorisierte – Hinzurechnung über die gesetzlich normierte (maximale) Höchstaltersgrenze von 48 Jahren hinaus könnte etwaig bei einer Mehrzahl von Kindern dazu führen, dass das mit der Einstellungsaltersgrenze verfolgte Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten sicherzustellen, nicht mehr erreicht wird. Weiterhin finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW Ausnahmeregelungen, insbesondere in Fällen, in denen sich der berufliche Werdegang aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Die Ausnahmeregelungen nach § 14 Abs. 10 LBG NRW sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es ihnen nicht an der hinreichenden Bestimmtheit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 27 f., 31 ff., für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW. Den früheren Bedenken des BVerwG (Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143), das bemängelte, dass die Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt seien, wurde bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F. – wie nunmehr § 14 Abs. 10 Satz 1 LBG NRW – durch die Normierung zweier Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen Rechnung getragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 26.
40Die gesetzlichen Vorschriften ermöglichen es dementsprechend insgesamt, gesellschaftliche und/oder familiäre Pflichtenerfüllung sowie atypische Werdegänge zutreffend zu erfassen.
41Soweit die Klägerin vorbringt, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Einstellungsaltersgrenze wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe und von fehlerhaften Annahmen bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren ausgegangen sei, führt dies nicht dazu, dass die Regelung der Höchstaltersgrenze als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Umstand, dass eine Gesetzesbegründung möglicherweise nicht alle maßgeblichen Aspekte benennt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die getroffene Regelung im Widerspruch zu Verfassungsrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht steht.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 8.
43Unabhängig davon wird in der Begründung zum Gesetzentwurf,
44vgl. LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.
45in sachlicher Hinsicht die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausreichend begründet. Hingewiesen wird insbesondere auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Diese Gesichtspunkte, an denen sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren orientiert hat, sind dabei vom Bundesverfassungsgericht als zu beachtende Aspekte – namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand – explizit als solche angesprochen worden.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 86 ff.
47Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 anstatt der Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives "Zwei-Säulen-Modell" angeregt wurde,
48vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
49bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Aspekte verfangen nicht, weil es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht bereits dann an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt, wenn andere Lösungen in Betracht kämen, die allerdings vom Gesetzgeber – wie hier – nicht als gleich geeignet angesehen werden. Die Argumentation, der Gesetzgeber sei verpflichtet, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt dementsprechend das kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unzulässig auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen.
50Die gesetzgeberische Prämisse ist auch nicht zu beanstanden. Eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit kann zwar in gewissem Umfang durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden. Einstellungshöchstaltersgrenzen sichern demgegenüber von vornherein ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen und gewährleisten somit die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung. Die Einführung von Höchstaltersgrenzen ist zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung in besonderer Weise geeignet, zumal bei Anpassungen im Versorgungsrecht den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Wertes von Versorgungsansprüchen Rechnung getragen werden müsste. Einer Verringerung des Ruhegehalts sind zudem bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späteren) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z.B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze erforderlich und angemessen, weil die versorgungsrechtlichen Anpassungen keine ebenso taugliche Alternative darstellen.
51Ebenso (im Ergebnis) zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26. Januar 2016 - 2 K 6008/15 - und vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -; VG Köln, Urteile vom 17. August 2016 - 3 K 5340/15 - und - 3 K 3698/15 -, jeweils juris.
52c) Die Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG oder das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
53Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/ 04 -, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75.
55Legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein.
56EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 -, EuGRZ 2011, S. 713.
57Dabei verfügen die Mitgliedstaaten allerdings nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50.
59Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie darstellen.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81.
61Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist.
62Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/ 13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66.
63Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze danach mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist.
64Dies ist hier der Fall. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die vorliegend in Rede stehende Höchstaltersgrenze. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das demnach der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW zugrunde liegt, stellt demnach ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geschaffene Höchstaltersgrenze begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil sie etwaig (auch) fiskalischen Interessen dient. Denn die Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigt sich – wie bereits näher ausgeführt – zuvörderst aus dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip als anerkannte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und dient dem Ziel, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten. Eine Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht bezogen auf die Dauer von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und losgelöst von der Höhe des Ruhegehalts, so dass die finanziellen Interessen des Staates als Nebenzweck erscheinen.
65Den auch im Unionsrecht anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einführung einer Höchstaltersgrenze hat der nordrhein-westfälischen Gesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überschritten. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze verwiesen werden. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht dieser Erwägungen „notwendig“ bzw. angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich diesbezüglich in Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kein strengerer Maßstab bei der Bestimmung der „Notwendigkeit“ einer solchen Regelung.
66So auch Bünnigmann, DÖV 2015, 832 (835) m.w.N., unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -; anderer Auffassung demgegenüber wohl Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, 87 (91).
67Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt demnach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
68Vgl. zur Unionsrechtskonformität übereinstimmend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 2 K 6213/15 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 62 ff.; VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 - juris, Rn. 53 ff.
693. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze berufen.
70Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abgesehen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint.
71Dies ist im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 65 ff.; Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 40 f. zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW hingegen nicht erfüllt. Ihr beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Selbst wenn die unbefristete Einstellung der Klägerin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Jahr 2012 als – wie von Bezirksregierung N1 angenommen – konkludente Ablehnung eines entsprechenden Antrages der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verstehen sein sollte, wäre ein solcher früherer Antrag – auf den sich die Klägerin im Übrigen nicht berufen hat – zwar aufgrund der damals fehlenden gesetzlichen Grundlage rechtswidrig abgelehnt worden. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung N1 wäre aber auf jeden Fall nach Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegensteht. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtswidrigkeit der – unterstellten – damaligen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen.
74Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung bei Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris ,Rn. 41; Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 80.
75Auch das Zuwarten bis zur Bescheidung des (expliziten) klägerischen Antrags vom 6. Juli 2015 – bis nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 die gesetzliche Neuregelung geschaffen wurde – erfüllt nicht die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Die Bezirksregierung N1 hat den unter Nutzung der Übergangszeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht – mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin – rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgelehnt. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin lag in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 ein zureichender Grund für die zunächst nachfolgende Untätigkeit des beklagten Landes vor. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für „Altfälle“ eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen; das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung auch erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, weil die Bezirksregierung N1 ihr schriftlich mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die gesetzliche Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und ist in Anbetracht des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens (mit u.a. den üblichen Beteiligungsrechten) in angemessener Frist in Kraft getreten. So war bereits im August 2015 ein Gesetzentwurf öffentlich bekannt, der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung der Höchstaltersgrenze musste die Klägerin, die ihr Verfahren wie zahlreiche andere Beschäftigte im Angestelltenverhältnis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet hatte, also mit einer solchen Regelung bei einer am Rechtsgedanken des § 75 VwGO orientierten Betrachtung (noch) rechnen.
76Vgl. so auch für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zwischen Gerichtsentscheidung und einer im Verordnungswege erfolgenden Neuregelung BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47.
77Unabhängig davon, dass es sich um die Übertragung des Rechtsgedankens der (allein) prozessualen Norm des § 75 VwGO handelt, ist § 75 Satz 2 VwGO nicht dahin zu verstehen, dass hinsichtlich der Bescheidung die Drei-Monats-Sperrfrist maßgebend ist. Denn § 75 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Klage nach Ablauf der Sperrfrist zwar zulässig ist, aber ein Sachurteil nur ergehen kann, wenn die Behörde sodann ihre Sachentscheidung nicht „in angemessener Frist“ trifft. Die Sperrfrist bestimmt insoweit nur die regelmäßige Mindestfrist und nicht die unangemessene Bearbeitungszeit, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen ist; es kann also – wie vorliegend – ein nach dem Ablauf von drei Monaten ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags vorliegen.
78Vgl. zur dogmatischen Einordnung insgesamt Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m.w.N.
79Der Annahme eines zureichenden Grundes für das Zuwarten aufgrund der absehbar zeitnahen gesetzlichen Neuregelung steht ferner nicht entgegen, dass im Rahmen des § 75 Satz 1 VwGO ein Grund nur dann "zureichend" sein kann, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 91 S. 23 (27).
81Danach ist es mit der Rechtsordnung nicht vereinbar, dass die Verwaltung die Entscheidung über einen Antrag verzögert, um ihn nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können. Andernfalls hätte sie es in der Hand, dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorzuenthalten, dass sie mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes.
82Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Verwaltung maßt sich hier nicht eine Entscheidung darüber an, ob und in welchem Umfang gesetzlich gewährleistete Rechtspositionen beseitigt oder entwertet werden, wozu allein der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen befugt ist.
83Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris, Rn. 4.
84Vielmehr wahrt die Verwaltung vorliegend durch das Zuwarten gerade in Achtung des – wie das Bundesverfassungsgericht Ende April 2015 ausgesprochen hat – dazu allein berufenen Gesetzgebers dessen Möglichkeit, über die Einführung und die konkrete Ausgestaltung einer Einstellungsaltersgrenze zu befinden.
85Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht vor; dem beklagten Land stellte sich also die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung einer Ausnahme nicht.
86Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.