Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 K 3502/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am geborene Klägerin steht als Lehrerin im unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die Klägerin erlangte im Jahre 1981 die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1981 begann sie ein Studium für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität , das sie zwecks Ausbildung zur Kinderkrankenschwester nach Abschluss des Grundstudiums im März 1983 unterbrach. Von Mai 1986 bis einschließlich März 1990 war sie als Kinderkrankenschwester im Evangelischen Krankenhaus tätig.
4Am 14. März 1989 und am 4. Februar 1991 wurden ihre Söhne und geboren. Zum Wintersemester 1996 nahm die Klägerin, die bis dahin nicht mehr berufstätig gewesen war und ihre Kinder betreut hatte, das Lehramtsstudium wieder auf und bestand am 20. November 2001 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 leistete sie den Vorbereitungsdienst. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe legte sie am 9. Oktober 2003 ab.
5Unter dem 2. August 2004 bewarb sich die Klägerin, die in der Zwischenzeit Sprachkurse für Kinder mit Sprachförderbedarf erteilte, auf eine zum 6. September 2004 ausgeschriebene Stelle im Vertretungspool an Grundschulen. Im Zeitraum vom 6. September 2004 bis zum 6. Juli 2005 und vom 7. Juli 2005 bis zum 23. Juni 2006 war die Klägerin aufgrund entsprechend befristeter Arbeitsverträge mit insgesamt 19 Wochenstunden an der Grundschule in und vom 9. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 mit insgesamt 20 Wochenstunden an der in tätig.
6Mit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2007 wurde die Klägerin ab dem 1. Februar 2007 unbefristet mit 20 Wochenstunden in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Mit Schreiben vom 16. April 2007 beantragte sie im Alter von 44 Jahren sinngemäß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dies lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig geworden.
7Am 8. Mai 2009 beantragte die Klägerin im Alter von 46 Jahren unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
8Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 5. August 2009 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten und selbst wenn anerkennungswürdige Verzögerungstatbestände vorlägen, sei die Altersgrenze so erheblich überschritten, dass diese Tatbestände nicht zum Tragen kämen.
9Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Juli 2010 Klage vor dem erkennenden Gericht. Sie machte unter anderem geltend, die am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Vorschriften zur Höchstaltersgrenze seien in ihrem Falle nicht anwendbar, weil ihr Verbeamtungsantrag bereits im Mai 2009 gestellt worden sei. Die erkennende Kammer wies die Klage mit Urteil vom 6. September 2011 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der damaligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits das 49. Lebensjahr vollendet und damit die seinerzeit ‑ aus Sicht des Gerichts gültige - Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe. Ein Ausnahmefall, der die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zulässig mache, liege nicht vor. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine durch Kinderbetreuung verursachte Verzögerung bei der Einstellung im höchst möglichen Umfang von sechs Jahren annähme, reiche dies nicht aus, um die „Überalterung“ auszugleichen. Die Klägerin sei, als sie am 8. Mai 2009 erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt habe, bereits fast 47 Jahre alt gewesen. Auch eine Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 LVO NRW scheide aus, weil sich der berufliche Werdegang der Klägerin nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert habe, dass eine Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheine. Das Urteil vom 6. September 2011 rechtskräftig.
10Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - in zwei Verfahren die Regelungen über die Höchstaltersgrenze durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO 2009 wegen nicht hinreichender Verordnungsermächtigung als mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar.
11Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2015 im Alter von 52 Jahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
12Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 wies die Bezirksregierung darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse. Mit Schreiben vom 2. November 2015 erinnerte die Klägerin unter Fristsetzung an die Bescheidung ihres Antrages. Die Bezirksregierung antwortete mit Schreiben vom 5. November 2015 und gab an, die Landesregierung arbeite mit Hochdruck an einer Neuregelung, man werde unaufgefordert auf ihren Antrag zurückkommen.
13Die Klägerin hat am 24. Dezember 2015 Untätigkeitsklage erhoben.
14Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hat die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt ihres letzten Antrages die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren überschritten. Die Entscheidung ergehe auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2016. Ergänzend führte die Bezirksregierung aus, dass Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit nicht gegeben seien, da ein Vertrauen in eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21. April 2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet worden sei.
15Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) war u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtmodernisierungsgesetzes NRW, das am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 bis 10 LBG NRW enthalten.
16Die Klägerin ist der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass durch die Neuregelung des § 15a LBG NRW eine Regelung zum Einstellungshöchstalter eingeführt worden sei, nach der die Klägerin nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könne. Es sei treuwidrig gewesen, über den Verbeamtungsantrag der Klägerin während der Zeit, in der keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden habe, nicht zu entscheiden. § 15a LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 3 LBG NRW) sei außerdem verfassungswidrig. Unabhängig davon regelte § 15a LBG NRW nur eine Höchstaltersgrenze für Einstellungen, die Klägerin begehre jedoch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Hierfür gebe es keine Regelung einer Höchstaltersgrenze. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 S. 1 Nr. 2 LBG NRW sei für sie zu beachten, da sich ihr beruflicher Werdegang unverschuldet verzögert habe, weil die Behörde ihren Antrag rechtswidrig abgelehnt und über ihren weiteren Antrag in unzulässiger Weise nicht rechtzeitig entschieden habe. Da die Klägerin ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt gestellt habe, in dem es keine wirksame Regelung zum Einstellungshöchstalter gegeben habe, sei das beklagte Land im Rahmen einer Folgenbeseitigungslast verpflichtet, die hier in Rede stehende Ausnahmeregelung anzuwenden.
17Die Klägerin beantragt,
18das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 8. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es ist der Auffassung, für die Klägerin komme eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht, da sie zum Zeitpunkt ihres Antrages die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze überschritten habe. Es sei ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Inkrafttreten der neuen Regelung zur Höchstaltersgrenze entschieden worden sei.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
25Der die Verbeamtung der Klägerin ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 8. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -).
26Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die nach § 14 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
27Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 LBG NRW). Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem können in den in § 14 Abs. 10 LBG NRW genannten Fällen weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
28§ 14 LBG NRW, der wortgleich die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Norm.
29Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 12 m.w.N.
31Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder des Ablaufs der sog. Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO nicht angezeigt. Das geltende Fachrecht kennt weder eine Übergangsregelung, nach der die frühere (in Teilen grundgesetzwidrige) Rechtslage für bestimmte Sachveralte fortgelten soll, noch einen Anspruch auf Beseitigung einzelner Folgen der Neuregelung des LBG NRW. Danach sind die Regelungen des § 14 LBG NRW auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 31. Dezember 2015 (damals § 15a) nicht bestandskräftig entschieden waren.
32So auch VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 24.
33Maßgeblich ist mithin allein der Antrag auf Verbeamtung, den die Klägerin am 7. Juni 2015 im Alter von 52 Jahren gestellt hat.
34Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.
35BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, noch nicht veröffentlicht; Pressemitteilung abrufbar unter
36http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr02016&nr=85; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 ff., und VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, Rdn. 25 ff.
37Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch die abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
38vgl. BT-Drucksache. 16/813, S. 14,
39kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen.
40Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 - 30.
41Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 3 LBG NRW nicht gegen höherrangiges Recht. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und 33 Abs. 2 GG.
42Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 31 ff.) und anschließend das VG Köln (Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 25 ff.) haben dazu ausgeführt:
43Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 …
44kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 16) unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81).
45Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird).
46Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 29).
47Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 24, 30).
48Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers (LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.) die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rdn. 86 ff.).
49Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.), in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben (LT-Drucks. 16/9759, S. 24), mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.).
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort (Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 - 2 K 6008/15 - und vom 07.04.2016 - 2 K 6597/15 -, juris).
51Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde (vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.), bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
52Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
53Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006.
54Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den o.g. Urteilen des VG Gelsenkirchen und des VG Köln an, die dazu ausgeführt haben:
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, Rdn. 13 ff.), zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
56Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die sich aus Absatz 3 der Regelung ergibt, überschreitet sie deutlich, da sie am 9. Juni 1962 geboren und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 54 Jahre alt ist.
57Unabhängig davon ob ihr Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 oder 6 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, würde sie selbst bei Anrechnung der maximal möglichen sechs Jahre, die danach maßgebliche Höchstaltersgrenze von 42 plus 6 Jahren ebenfalls überschreiten.
58Auch wenn man auf die Antragstellung der Klägerin im Juni 2015 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 52. Lebensjahr vollendet hatte und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze ebenso überschritten hatte.
59Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallkonstellationen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen.
60Schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Weder hat sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verzögert, noch erscheint die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig.
61Die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang der Klägerin verzögert hat und sie deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, sind von ihr selbst zu vertreten. Zunächst hat die Klägerin ihr Studium nicht durchgängig verfolgt, sondern es ab März 1983 für 8 Jahre unterbrochen, um eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester zu absolvieren und anschließend auch in diesem Beruf zu arbeiten. Im Anschluss an die Geburt ihrer Kinder in den Jahren 1989 und 1991 war sie bis 1996 nicht wieder berufstätig und nahm das Lehramtsstudium erst 13 Jahre nach der Unterbrechung wieder auf. Sie begann ihre Lehrertätigkeit zudem nicht direkt im Anschluss an die zweite Staatsprüfung, sondern erst im September 2004 im Alter von 42 Jahren.
62Darüber hinaus ist die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig.
63Die Konstellation, in der im Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde) ist nunmehr ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt. Damit scheidet eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze, in denen - gegebenenfalls nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Anträge - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die neue (wirksame) Altersgrenze überschritten ist, aus.
64Auch aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen der Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2016 - 211-1.12.03..03-130435 - ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen - anders als bei der Klägerin - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war.
65Eine Unbilligkeit im Sinne § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 nicht zugunsten der Klägerin neu entschieden hat. Der Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin in dieser Zeit zu verbeamten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein kann, etwa durch die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeit- und Alimentationsprinzipien. Würden bestimmte - im Folgenden näher definierte - Voraussetzungen beachtet, könne eine Einstellungshöchstaltersgrenze grundsätzlich gerechtfertigt sein. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen könne, sei ihm bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dessen Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspreche dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Damit war dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Höchstaltersgrenze neu zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber alsbald Gebrauch gemacht. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
66vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter:
67http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
68der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Das Gesetzesvorhaben war in der Öffentlichkeit bekannt, ebenso wie der Grundsatz, dass über die Verbeamtung nach Maßgabe der Neuregelung zu entscheiden sein würde. Ein mögliches Vertrauen der Klägerin darauf, sie werde in der "regelungsfreien Zeit" ohne Rücksicht auf ihr Alter verbeamtet, wäre deshalb nicht schutzwürdig. Genau so wenig ist es unbillig, dass Behörden und Gerichte das Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet haben, bevor sie über die Verbeamtungsanträge erneut entschieden.
69Da es somit bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
70Lediglich ergänzend führt die Kammer deshalb aus: Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 4 C 56.65 -, juris, und Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, juris, Rdn. 13, sowie Urteil vom 17. Dezember 1968 - 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f. m.w.N.
72Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 65.84 -, juris, Rdn. 6; Urteil vom 8. Februar 1974 - 4 C 77.71 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f.
74Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehren ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als bei der "schlichten" Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
75Vgl. zur Folgenbeseitigungslast ausführlich und unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des OVG NRW zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30. Juni 2009: VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 – 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 69ff; im Ergebnis anders VG Münster, Urteile vom 7. Juni 2016 - 4 K 2032 und 2242/09 -, juris.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.