Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 86/17.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0413.4L86.17.KO.0A
published on 13/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 86/17.KO
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu je einem Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der vorliegende Eilantrag ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag ist gerichtet darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 gegen die der A. B. Planung & Beratung: Windenergie in C. erteilte und auf die Beigeladenen anteilig übergegangene und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016

für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 126 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 3,3 MW auf den Grundstücken Flur 2 Nr. 6/4 und Flur 8 Nr. 2/4 in Metzenhausen und Flur 3 Nr. 1 in der Gemarkung Ober Kostenz

wiederherzustellen.

3

Ein solcher Eilantrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nichtbegünstigten gegen einen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag wiederherstellen. Der vorliegende Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antrags- und in einem nachfolgenden Klageverfahren klagebefugt, denn ihr Anwesen D. 1 (Gemarkung Metzenhausen, Flur ... Nr. ...) liegt in relevanter Nähe zu den Immissionsorten 14, 15 und 23 (vgl. Gutachten E. vom 6. September 2016, S. 29 und Karte 6). Unter anderem an den genannten Immissionsorten 14 und 15 wird nach dem vorgenannten Gutachten der dort geltende Nachtwert von 40 dB(A) überschritten. Des Weiteren ist für die unmittelbar benachbarten Anwesen D. 2 und D. 3 eine Beschränkung des Schattenwurfs in die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 (S. 16) aufgenommen worden, so dass auch für das Anwesen der Antragstellerin von relevanten Auswirkungen durch den Schattenwurf auszugehen ist. Danach ist die Antragstellerin zweifelsfrei in den von § 5 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschützten Nachbarrechten betroffen.

4

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist dem Rechtsbehelf nicht deshalb aufschiebende Wirkung beizumessen, weil die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Genehmigung unzureichend wäre. Die Begründung genügt vielmehr den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

5

Danach ist dann, wenn eine Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet und damit einem dagegen gerichteten Widerspruch die aufschiebende Wirkung nimmt, das besondere Interesse an dieser Anordnung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, juris, Rn. 11), wobei eine Prüfung des Inhalts der Darlegungen nicht an dieser Stelle erfolgt. Diesen formalen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016. Der Antragsgegner hat dort dargelegt, die Interessen potentieller Antragsteller hätten insbesondere deshalb zurückzustehen, weil Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung keine Erfolgsaussichten hätten, insbesondere stünden natur-/artenschutzrechtliche Gründe der Genehmigung nicht entgegen.

6

Der vorliegende Eilantrag hat jedoch aus materiellen Erwägungen Erfolg. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beigeladenen und des Antragsgegners und zu Gunsten der Antragstellerin aus.

7

Diese Interessenerwägung hat sich an dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse einerseits der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und andererseits dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu orientieren. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erlangen Bedeutung, wenn dessen Ergebnis eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint grundsätzlich die aufschiebende Wirkung geboten, weil weder ein öffentliches Interesse noch ein privates Interesse an der Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse und auch im privaten Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Interessen der Antragstellerin hier das Gewicht, das erforderlich ist, um ihrem Widerspruch die begehrte aufschiebende Wirkung zurückzugeben. Denn ihr Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nach derzeitigem Stand Erfolg haben. Die Genehmigung verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten, so dass sie deren Aufhebung derzeit erstreiten könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Die Antragstellerin kann gegen die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 einwenden, sie sei unter Verletzung von Verfahrensbestimmungen ergangen, die sie rügen kann. So steht ihr die Befugnis zu – unabhängig vom Vorliegen einer Verletzung in eigenen Rechten – zu rügen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) (1.). Ihre Rüge ist derzeit sachlich begründet, weil die UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde und eine erforderliche UVP deshalb zu Unrecht unterblieben ist (2.). Dieser Verfahrensverstoß führt – sofern keine wirksame Nachholung erfolgt – in einem Widerspruchs- oder nachfolgenden Klageverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen materiellen Rechten ankommt (3.).

10

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41, m.w.N.), der sich das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, juris, Rn. 21) angeschlossen hat, kann auch ein Dritter nach § 4 Abs. 3 UmwRG – obwohl die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient – im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs die fehlende UVP rügen. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO – wie hier der Antragstellerin – für entsprechend anwendbar erklärt, begründet er nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 und juris, Rn. 20).

11

2. Für das Vorhaben der Beigeladenen, das dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterliegt (a.), ist vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung vom 27. Dezember 2016 eine den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genügende UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden (b.). Dieser Verfahrensfehler ist bisher nicht geheilt worden (c.).

12

a. Nach § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestand in dem vorliegenden Fall (Errichtung von 3 Windkraftanlagen) Anlass für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1, 3 und 4 UVPG. Nach Nr. 1.6 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 UVPG) ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung und von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich; ab 20 Windkraftanlagen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Nach Nr. 17.2 der Anlage 1 UVPG ist bei einer Rodung von 1 Hektar bis weniger als 5 Hektar Wald eine standortbezogene Vorprüfung, bei einer Rodung von 5 bis weniger als 10 Hektar Wald eine allgemeine Vorprüfung und bei einer Rodung von mehr als 10 Hektar Wald eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

13

Hier war eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. Nach § 3c Satz 5 UVPG gelten die Regelungen des § 3b Abs. 2 und 3 UVPG auch, wenn mit einer neu hinzutretenden Anlage die Werte überschritten werden, nach denen eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach der Anlage 1 zum UVPG erforderlich wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Windenergieanlagen in einem Abstand so zueinander stehen, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Von einem solchen Abstand ist auszugehen, wenn die Anlagen in einem Abstand von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 u.a. –, juris) aufgestellt werden sollen. Dann handelt es sich sowohl nach der Nr. 1.6 der Anlage zum UVPG als auch im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorschriften (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) – unabhängig von der Identität der Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller – um eine Windfarm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9/03 – NVwZ 2004, 1235). Insbesondere bilden hier die Windenergieanlagen D und E mit 11 weiteren Windenergieanlagen im Bereich von Ober und Nieder Kostenz nach der Karte 1 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. März 2017) eine Windfarm. Der Einwirkungsbereich der Windenergieanlage C überschneidet sich mit fünf weiteren Anlagen im Bereich zwischen Metzenhausen, Kludenbach und Reckershausen sowie mit denen einiger der genannten Windenergieanlagen in Ober und Nieder Kostenz, wovon eine weniger als 1260 m (10-facher Rotordurchmesser) von der Windenergieanlage C entfernt liegt. Danach liegt hier zweifellos eine (durch Lückenschluss zusammengeführte) Windfarm mit 19 Windenergieanlagen vor. Von diesen 19 Windenergieanlagen sind lediglich vier Anlagen (in der Nähe von Kludenbach) auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden.

14

Insoweit folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2016 – 22 ZB 15.2329 – juris), der auf Windkraftanlagen die zu § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG im Hinblick auf Schweinemastställe ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 u.a. – BVerwGE 153, 361) unmittelbar übertragen will. Dem stehen nach Auffassung der Kammer schon die Regelungen der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV und der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG entgegen, die bei Windkraftanlagen gerade nicht die technische und betriebliche Zusammenfassung und Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen fordern, um sie zu einer Windfarm zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Vielmehr ist bei Windkraftanlagen gerade die für sonstige technische Anlagen typische und betriebswirtschaftlich sinnvolle Zusammenfassung auf einem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe nicht sachgerecht, weil es dabei ggf. zu gegenseitigen Beeinträchtigungen der Anlagen durch Verringerung der Windausbeute, Kumulation der Immissionen und ggf. zu Turbulenzen einschließlich der Beeinträchtigung der Standsicherheit etc. kommen kann (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2015 – 1 A 10676/14.OVG und Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2014 – 4 K 1188/13.KO). Im Übrigen haben Windenergieanlagen i.d.R. keinen hohen Instandhaltungs- sowie Ver- und Entsorgungsaufwand, so dass eine häufige oder gar tägliche Betreuung vor Ort nicht üblich ist und an die erschließenden Straßen nur für die Bauphase höhere Ansprüche zu stellen sind. Wasser- oder Abwasseranschlüsse sind nicht erforderlich. Für die Ableitung der Energie sind selbständige Regelungen in Nr. 19.1 der Anlage 1 zum UVPG enthalten; zudem können hier fremde Einrichtungen genutzt werden, die nicht notwendig zur Anlage gehören (vgl. die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbaren Energien-Gesetzes). Daher stellen Windenergieanlagen in erster Linie sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen dar, die ggf. in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG; „Windfarm“: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.).

15

Danach war eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. Es bedarf keiner vertieften Prüfung, ob eine solche Pflicht nicht auch nach Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit § 3c Satz 5 und § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG bestand. Im Hinblick auf die genehmigte dauerhafte Rodung von 1,3 ha Wald (S. 9 der Genehmigung vom 27. Dezember 2016) bestand nach der vorgenannten Vorschrift eine (gleichrangige) Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung. Ob sich durch Zusammenrechnen der Rodungsflächen von weiteren 12 noch nicht UVP-geprüften Anlagen ebenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfungspflicht im Einzelfall (ab 5 ha bis 10 ha) ergab, ist nach dem zuvor Ausgeführten in dem vorliegenden Eilverfahren nicht aufklärungsbedürftig.

16

Die Pflicht zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 3e Abs. 1 UVPG. Danach besteht die Pflicht zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als Solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (Nr. 1) die in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (Nr. 2) eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.v. § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine UVP durchgeführt worden ist. Die Vorschrift erfasst damit nur den Fall, dass für das Grundvorhaben, das geändert oder erweitert werden soll, als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3e UVPG, Rn. 9).

17

Handelt es sich – wie hier – immissionsschutzrechtlich um eine Windfarm, so ist diese auch nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG als eine Anlage zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Danach sind die zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen wie eine Änderung oder Erweiterung eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens zu behandeln. Auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiben, findet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (– 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219, Leitsatz 1 und juris, Rn. 16) § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung. Die UVP-Pflichtigkeit des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens richtet sich entweder nach § 3b Abs. 3 UVPG (Hineinwachsen in die UVP-Pflicht durch erstmaliges Erreichen oder Überschreiten des Größen- oder Leistungswertes eines „X-Vorhabens“ nach Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG) oder nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG(Hineinwachsen in Prüfwerte eines „A-“ oder „S-Vorhabens“ nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG; vgl. dazu Sangenstedt, § 3e, Rn. 9).

18

Vorliegend ist § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG anzuwenden. Diese Vorschriften regeln die UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung kleinerer nicht UVP-pflichtiger Vorhaben; gemeint sind Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben mit denen „X-Schwellenwerte“, die eine obligatorische UVP-Pflicht auslösen, nicht erreicht oder überschritten werden. Die Vorschrift macht die Notwendigkeit einer UVP auch in diesen Fällen vom Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG abhängig. Gegenstand der Vorprüfung sind dabei die Umweltauswirkungen des geänderten oder erweiterten Vorhabens, wobei nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergänzend auch Vorbelastungen durch andere Vorhaben zu berücksichtigen sind (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c, Rn. 41).

19

Bei einer Änderung des (lediglich vorprüfungspflichtigen) Ausgangsvorhabens in Form der Erweiterung der Windfarm um drei weitere Anlagen (vgl. zur Anwendung des maßgeblichen Fachrechts: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 9) ist Gegenstand der UVP-Vorprüfung die Anlage in ihrem geänderten Zustand. Sind nämlich in dem auch hier vorliegenden Falle einer Änderung eines bei seiner Zulassung nicht UVP-pflichtigen Vorhabens die Vorbelastungen des Grundvorhabens insgesamt noch nicht Gegenstand einer UVP gewesen, so dass bei der Vorprüfung des Änderungsvorhabens nicht auf Erkenntnisse aus einem früheren UVP-Verfahren zurückgegriffen werden kann, so ist es zur Erfüllung des Zwecks der Vorprüfung unerlässlich, dass die potentiellen Umwelteinwirkungen des Grundvorhabens, d.h. der früher ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigten Anlagen in der Windfarm, einbezogen werden. Diese Vorbelastungen sind daher von der Behörde ebenso zu ermitteln wie mögliche zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen, die erst durch das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben selbst ausgelöst werden. Ergibt die Vorprüfung, dass solche zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hängt deren Erheblichkeit wiederum davon ab, ob ihnen bei einer umweltzentrierten, am Ziel wirksamer Umweltvorsorge orientierten Bewertung nach den Maßstäben des einschlägigen Fachrechts Genehmigungsrelevanz zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – die Zulassung wegen spezifischer Umweltrisiken der Änderung oder Erweiterung versagt oder mit Schutzauflagen versehen werden könnte (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3e, Rn. 30).

20

Dass bei genehmigungsbedürftigen Änderungen eines Vorhabens die Anlage in geändertem Zustand (und nicht nur die Änderung isoliert) Gegenstand des Verfahrens zu sein hat, entspricht im Übrigen allgemeinen Grundsätzen im Fachrecht (vgl. etwa zum Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, NVwZ 2000, 1047 und juris, Rn. 2, m.w.N.; zum Verfahren nach § 16 BImSchG: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG, Rn. 158, m.w.N.).

21

b) Die vom Beklagten im Genehmigungsverfahren unter dem 25. November 2016 durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht den nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG vom Gericht zu prüfenden Anforderungen.

22

Die rechtlichen Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung ergeben sich im Wesentlichen aus § 3c Satz 1 UVPG. Danach ist – sofern (wie hier für das vorliegende Änderungsvorhaben) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 3c Satz 3 UVPG ist bei den Vorprüfungen auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Nach § 3c Satz 4 UVPG ist bei der allgemeinen Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

23

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüfungstiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen; bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 sowie Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.).

24

Nach wohl herrschender Meinung ist dabei von einer strukturellen Zweistufigkeit des behördlichen Untersuchungsprogramms auszugehen. Die Behörde hat zunächst – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln; dabei kommt dem nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG maßgeblichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG eine wesentliche Hilfsfunktion für eine systematische und strukturierte Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts nach Art einer – allerdings nicht abschließenden – „Checkliste“ zu (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 – juris). In einem zweiten Schritt hat die Behörde – auf normativer Ebene – eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen anhand rechtlicher Maßstäbe vorzunehmen (vgl. Sangenstedt, a.a.O.; zur „wertenden Betrachtung“ auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 29). Wie die Bezugnahme von § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG auf § 12 UVPG verdeutlicht, ergeben sich die an den ermittelten Vorprüfungssachverhalt anzulegenden Bewertungsmaßstäbe aus den geltenden Gesetzen „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“; damit sind die fachgesetzlichen Bestimmungen angesprochen, die für die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sind, soweit sie Umweltbelange betreffen und auf die Verwirklichung umweltbezogener Ziele gerichtet sind (vgl. Sangenstedt, a.a.O., Rn. 25 f.).

25

Allerdings unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Fest-stellung, dass eine UVP unterbleiben soll, gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Es hat daher nur eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle stattzufinden, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, a.a.O., Rn. 29; zur Nichtberücksichtigung von Erkenntnissen nach dem Stichtag der UVP-Vorprüfung auch BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, UPR 2015, 39 und juris, Rn. 39).

26

Auch zur Sicherung der gerichtlichen Kontrolle der Ergebnisse der Vorprüfung ist diese nach § 3c Satz 6 UVPG sowohl hinsichtlich der Durchführung als auch hinsichtlich des Ergebnisses zu dokumentieren (zur Ratio der Norm vgl.: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, a.a.O., § 3c Rn. 21; Sangenstedt, a.a.O., § 3c Rn. 30). Anhaltspunkte für diese Dokumentationspflicht gibt der Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten des Bund-Länder-Arbeitskreises „UVP“ (Endfassung 14. August 2003, auf der Internetseite www.bmub.bund.de verfügbar), dessen Nr. 2.5 wie folgt lautet:

„Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in einem allgemein zugänglichen Protokoll in begründeter und inhaltlich nachvollziehbarer Weise (u.a. für ggf. erfolgende gerichtliche Kontrolle bzw. Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission). Dabei sollte auf Folgendes eingegangen werden:

- Daten und Informationsgrundlage

(Unterlagen, die der Vorprüfung zu Grunde liegen)

- Rechtsgrundlagen

(Anlass für die Vorprüfung; Zuordnung des Vorhabens zur Anlage 1 des UVPG und Zuordnung zu den entsprechenden Paragraphen, die das Erfordernis der Vorprüfung des Einzelfalls begründen.)

- Sachverhaltsdarstellung:

(a) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens (Träger des Vorhabens; Art des Vorhabens; Anlass der Vorprüfung; kumulierende Vorhaben; Größe des Vorhabens)
(b) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes
(c) Beschreibung der nachteiligen Umweltauswirkungen

(Überschlägige Beschreibung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage einer Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standortes

- Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen können:

(a) Überschlägige Einschätzung für jede Umweltauswirkung, ob sie erheblich sein kann (Einschätzung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3c Abs. 1 UVPG)
(b) Abschließende Gesamteinschätzung

(Zusammenführung der Einzeleinschätzungen zu einer Gesamteinschätzung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann oder nicht; Darlegung der Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und des Kriteriums des § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG); Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht.“

27

Die Durchführung der UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 und ihr Ergebnis sind indessen nicht i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG nachvollziehbar dokumentiert worden. Der Vermerk lautet:

„Im oben genannten Genehmigungsverfahren konnte auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden.

Grundlage für die Feststellung, dass keine UVP erforderlich ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, die der Antragsteller in Auftrag gegeben hat, sowie die weiteren Gutachten, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen geeignet sind.

Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Einwirkbereiche von 19 Windenergieanlagen (incl. der 3 beantragten). Vier dieser 19 Windenergieanlagen waren Teil einer UVP. In der näheren Umgebung, in einem Umkreis von unter 3 km besteht eine Vorbelastung durch 17 Windenergieanlagen, von denen 5 Teil einer UVP waren.

Aufgrund der Größe des Vorhabens war somit eine UVP gem. Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 nicht durchzuführen.“

28

Anschließend werden die Kriterien nach UVPG Anlage 2 abgearbeitet mit der Schlussfolgerung:

„Die vorangehenden Aussagen führen zu dem Ergebnis, dass der Standort hinsichtlich der Nutzungs-, der Qualitäts- und der Schutzkriterien mit geringen bis mäßigen Qualitätsmerkmalen ausgestattet ist. Dementsprechend sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand auf diese Schutzgüter nicht zu erwarten. Dementsprechend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in vorliegenden Fall nicht notwendig.“

29

Die vorgenannte UVP-Vorprüfung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

30

aa. Schon die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse ist unzureichend. So ist beispielsweise nicht erkennbar, ob etwa das Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 bei der Bewertung der Schallemissionen oder des Schattenwurfs berücksichtigt wurde.

31

bb. Das Ergebnis beruht zudem jedenfalls im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ bzw. „menschliche Gesundheit“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit dieses Schutzguts. Die sehr knapp gefasste UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 geht nicht ausdrücklich auf die Frage der Auswirkungen des geänderten Vorhabens insbesondere durch Lärmimmissionen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ ein. Soweit sie sich konkludent auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung vorliegende (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015, a.a.O., Rn. 33), vom Vorhabenträger mit dem Änderungsantrag eingereichte schalltechnische Untersuchung der Fa. E. vom 6. September 2016 stützt, war dies keine ausreichende Grundlage für eine hinreichende Prüfung des betroffenen Schutzguts. Denn diese Untersuchung betrachtet nur die Verschärfung der Situation durch die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen im Hinblick auf die erwartende Zusatzbelastung (vgl. unter Nr. 1 Aufgabenstellung). Wie oben bereits ausgeführt, kommt es bei der UVP-Vorprüfung eines Vorhabens zur Ergänzung einer Windfarm auf die zutreffende Erfassung der Gesamtbelastung, d.h. hier der zu erwartenden Umweltauswirkungen der im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung bereits bestehenden und noch keiner UVP unterzogenen 12 Windkraftanlagen, an. Bei der Lärmprognose ist zudem die Vorbelastung durch weitere genehmigte (Windenergie- und sonstige) Anlagen im näheren Umfeld zu berücksichtigen. Da die Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen ist, ist auch die Immissionsberechnung so durchzuführen, dass sie auf die Erweiterung einer vorhandenen Windfarm, nicht auf den Hinzutritt einer neuen, davon getrennt zu sehenden Anlage ausgerichtet ist. Daten für die Belastung durch die Gesamtheit der 19 Anlagen der Windfarm sind von den Gutachtern nicht gesondert genannt worden, so dass der von dem Gutachten in den Vordergrund gestellten Beurteilung der Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine taugliche Prognosegrundlage fehlt. Die Gutachter sind schon insoweit von einem fehlerhaften Anlagenbegriff ausgegangen, so dass die vorgelegte Prognose mangels Angabe der relevanten Daten insoweit nicht verwertbar ist.

32

Zudem ist die Kammer für das vorliegende Eilverfahren der Auffassung, dass die Nr. 3.2.1. der TA-Lärm fehlerhaft angewendet wurde. Dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass eine Überschreitung von 1,4 statt um 1 dB(A) unschädlich sei. Ebenso ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass bei ihrer Anwendung die hier festgestellte Überschreitung irrelevant sei, vielmehr heißt es lediglich, die Genehmigung solle im Hinblick auf die Vorbelastung „nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt“. Eine solche Sicherstellung ist weder dem Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 noch den Antragsunterlagen oder gar einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den beteiligten Anlagenbetreibern zu entnehmen. Die von den Gutachtern behaupteten Rundungsregelungen für die Werte finden sich in der TA Lärm (anders als etwa in der TA Luft) nicht, so dass die Abrundung der Überschreitung von (schädlichen) 1,4 dB(A) auf (von der Behörde nach Nr. 3.2.1 TA Lärm noch tolerierbaren) 1 dB(A) nicht zulässig ist (vgl. VG München, Urteil vom 17. April 2012 – M 1 K 11.6078 – juris Rn. 29, und Urteil vom 20. April 2015 - M 8 K 13.2272 – juris Rn. 73). Es bedarf danach keiner näheren Analyse, inwieweit bei einem noch nicht bebauten, jedoch wirksam geplanten Baugebiet („Aufm Acker“) eine schallabschirmende Wirkung angenommen werden kann.

33

Im Übrigen genügen die in diesem Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 vorgeschlagenen Werte, die als Modifikation des Genehmigungsantrags anzusehen sind, selbst nach Auffassung des Antragsgegners nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor Lärm. Dort ist auf Seite 32 das Ergebnis in folgender Tabelle festgehalten:

34

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35

Die SGD Nord hat in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang beim Antragsgegner am 24. Oktober 2016) folgendes gefordert:

36

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37

Danach muss der Nachtwert der Emissionen um 1,7 dB(A) verringert werden, was in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 auch so umgesetzt wurde. Damit konnte der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht davon ausgehen, dass hier durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen insoweit Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 3 UVPG), da die immissionsschutzrechtliche Fachbehörde eine weitere Verringerung rechtlich für erforderlich gehalten hat.

38

Maßstab für die – im Rahmen einer UVP-Vorprüfung überschlägig zu klärende – Frage, ob von einem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können (§ 3c Satz 1 UVPG), ist das jeweils einschlägige Fachrecht. Bei einem Vorhaben zur Änderung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, von der schädliche Umweltauswirkungen unter anderem durch Lärmimmissionen ausgehen können, ist dies insbesondere § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 ff. BImSchG. In Konkretisierung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen unter anderem auch für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, sind bei der Prüfung von Anträgen auf Änderung einer solchen Anlage für die Ermittlung und Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche die Vorschriften der Technischen Anleitung (TA) Lärm zu beachten (vgl. Nr. 1 Abs.3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) TA Lärm). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall – vorbehaltlich besonderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 – sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Diese setzt sich – sofern wie vorliegend im Einwirkungsbereich der Anlage neben den Geräuschen durch die zu beurteilende Anlage auch andere Anlagengeräusche auftreten – aus der Vorbelastung durch diese Anlagen und die (prognostisch zu ermittelnde) Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage zusammen (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm; zum Ganzen auch: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Bd. IV, TA Lärm 3.1, Rn. 10).

39

Danach beruht die UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 auf einer unzutreffenden Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Belastung, da diese lediglich mit den drei zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlagen und nicht mit der gesamten Windfarm angenommen wird.

40

Im Übrigen fehlt für die Bewertung der Gesamtbelastung auch eine Einbeziehung des nördlich von Kirchberg gelegenen Industriegebiets, welches als Immissionsort, nicht aber als Ausgangspunkt von Immissionen berücksichtigt wurde.

41

Es bedarf hier keiner weiteren Klärung, ob das Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 etwa erst durch die rechnerische Berücksichtigung einer Bodendämpfung für die bestehenden/genehmigten und die zur Genehmigung anstehenden (232 m hohen) Windkraftanlagen zu der angenommenen knappen Einhaltung der Nachtwerte gelangt ist (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris). Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass hier die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes nicht berücksichtigt wurden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden oder hier für die Immissionspunkte 18 und 21 dazu führen würden, dass nicht von einem Beurteilungspegel für die Nacht von (nach Auffassung der Gutachter zulässigen) 41,4 dB(A), sondern von in jedem Fall unzulässigen 41,5 dB(A) auszugehen wäre, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheiden zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris).

42

Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung über die zutreffende Erfassung der von der Lärmimmissionsgesamtbelastung zumindest potentiell betroffenen Immissionsorte (Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm i.V.m. Anhang 1.3; vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV. TA Lärm 3.1, Nr. 2, Rn. 19).

43

bb) Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch wäre ebenso die Wirkung des Schattenwurfes – insbesondere auch im Hinblick auf die Antragstellerin – weiter aufzuklären gewesen. Die beiden Nachbarhäuser D. 2 und D. 3 sind nach dem Gutachten A. B. vom 22. August 2016, S. 14, zweifelsfrei vom Schattenwurf so massiv betroffen, dass bezüglich dieser Immissionsorte Auflagen in die Genehmigung aufgenommen wurden. Die Zahl der astronomisch möglichen Schattentage wurde für das Haus D. 2 mit (Vorbelastung 82 + Zusatzbelastung 106) = 188 und für das Haus D. 4 mit (Vorbelastung 101 + Zusatzbelastung 107) = 206 angenommen bei einer astronomisch möglichen Gesamtbelastung von mehr als 53 bzw. mehr als 62 Stunden und die tägliche Höchstzeit mit jeweils 29 Minuten. Danach dürfte auch das Haus der Antragstellerin in einem relevanten Bereich der Belastung liegen, so dass es nicht ohne besonderen Grund bei der Erhebung der immissionsbelasteten Orte unberücksichtigt bleiben durfte. Gleiches dürfte für das durch Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet „Aufm Acker“ in Metzenhausen gelten, welches – anders als im Schallgutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 – überhaupt nicht berücksichtig wurde. Im Übrigen liegen mehrere Immissionsorte schon nach der Vorbelastung über dem zulässigen Wert (Gutachten A. B. vom 22. August 2016, S. 14f.), so dass die Annahme der Vorprüfung, „Um das zulässige Maß nicht zu überschreiten, sind Betriebseinschränkungen vorgesehen“, die Sachlage nicht trifft. Darüber hinaus sind Gesamtbelastungen bei einer Reihe von Immissionsorten zu befürchten, die über dem zulässigen Maß liegen. Eine Vielzahl von Immissionsorten werden nach dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016, S. 16, vor einer nicht mehr zulässigen Beschattung geschützt, die Immissionsorte SR01, SR15 und SR16 dürfen überhaupt nicht beschattet werden. Danach ist eine Erheblichkeit der Auswirkungen durch den Schattenwurf ohne Zweifel anzunehmen.

44

Eine bedrängende Wirkung für zum Teil nur etwas mehr als 600 m von den 232 m hohen Anlagen entfernt gelegene Wohnhäuser wurde in der Vorprüfung nicht in Erwägung gezogen oder gar geprüft. Hier hätte eine Einzelfallprüfung für eine optisch unzumutbare Beeinträchtigung nahegelegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG – NVwZ-RR 2011, 438; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2013, – 4 L 914/13.KO –), da Wohnhäuser in einer geringeren Entfernung als der dreifachen Anlagenhöhe (696 m) betroffen sind. Es bedarf ggf. einer näheren Prüfung, ob nicht auch in weiterer Entfernung liegende Häuser in die Betrachtung einbezogen werden müssen im Hinblick auf eine mögliche kumulierende Wirkung etwa der Windenergieanlagen C und D oder anderer optisch nahe zusammenstehender Anlagen.

45

cc) Weiterhin wurde auch das Schutzgut Natur nicht ausreichend berücksichtigt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man mit den Beigeladenen unterstellte, dass hier nur eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmen gewesen wäre. Diese Prüfung hätte zumindest zum Gegenstand haben müssen, ob ein besonders empfindliches Gebiet gemäß Anlage 2 Ziffer 2.3 des UVPG betroffen ist. Wie sich aus dem UVP-Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2016 (Bl. 73) ergibt, ist einem Teil des Vorhabengebietes (Eichen-Buchen-Wald W Metzenhausen, BT-6010-0125-2009) gemäß der Beplanung vernetzter Biotopsysteme eine besondere regionale Bedeutung für den Biotopverbund zuzuordnen. Dies ist auch in dem landespflegerischen Begleitplan E. 2016 so aufgeführt, dort ist die Biotopnummer angegeben. Bei einer näheren Betrachtung der geplanten Aufstellorte der Windkraftanlagen und der hierfür notwendigen Bau- und Aufstell- sowie Betriebsflächen ist erkennbar, dass die Aufstellung der Windkraftanlage Metzenhausen D zumindest unmittelbar an dieses Gebiet heranragt, wenn nicht sogar zu einer zeitweisen Rodung eines Teils dieses Gebietes (für die Kranaufstellflächen) führen soll. Jedenfalls wird der Rotor einen Teil dieses Gebietes überstreichen, ohne dass an irgendeiner Stelle der Antragsunterlagen die Notwendigkeit eines derart nahen Heranrückens an das Gebiet bzw. einer Beeinträchtigung dieses Gebietes kenntlich gemacht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorliegt, da dieser Eingriff insoweit ohne Weiteres vermeidbar ist. Eine Verlegung sowohl der temporären Montageflächen aus diesem Bereich wie auch eine Verschiebung des Windrades in einer Form, dass eine Beeinträchtigung dieses Biotops nicht mehr erfolgt, scheint nach den vorliegenden Karten möglich zu sein. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob in der hier beschriebenen Positionierung ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchberg in der Fassung der 4. Änderung vorliegt und die betroffene Windkraftanlage schon im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB am unveränderten Standort nicht genehmigungsfähig ist. Die Windenergieanlage D liegt mit Mast und Nabe zwar noch innerhalb der Sonderbaufläche 13 „Westlich von Metzenhausen“, dort jedoch schon so knapp am westlichen Rand, dass sowohl der Rotorradius als auch die dauerhaft befestigten Kranaufstellflächen sich teilweise außerhalb der Sonderbaufläche befinden. In der Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es bezüglich des hier betroffenen Biotops (S. 123):

Arten- und
Biotoppotential

Die Plangebietsfläche wird forstwirtschaftlich genutzt.
Im Norden der Flächen werden in der Biotopverbundplanung Laubwälder
mittlerer Standorte, Biotope aus der Biotopkartierung des Landes
(Eichen-Buchenmischwald, BT-6010-0125-2009) und ökologisch bedeutsame
Waldbereiche – Kompensationssuchräume ausgewiesen.

Im Zuge der konkreten Standortfindung für einzelne Windkraftanlagen sollten die
ökologisch hochwertigen Waldbereiche nicht zur Errichtung genutzt werden.
Auf diesem Weg kann ein Eingriff in die höherwertigen Biotope vermieden werden.
Die Errichtung innerhalb der Wirtschaftsforste stellt einen geringeren Eingriff in den
Biotoptyp Wald dar.

46

Die Betrachtung des Schutzgutes „Natur“ leidet zudem daran, dass bei der allgemeinen Vorprüfung lediglich die drei zur Genehmigung anstehenden Anlagen betrachtet wurden. Wie oben bereits dargelegt, erfordert die allgemeine Vorprüfung hier jedoch, dass sämtliche – noch nicht einer UVP unterzogene - Anlagen der Windfarm und ihre Einwirkungen auf die Natur in die Betrachtung einbezogen werden. Weder den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen noch dem Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 25. November 2016 oder dem UVP-Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2016 ist zu entnehmen, dass auch die anderen 12 noch nicht UVP-geprüften Anlagen in die Vorprüfung integriert wurden. Hierbei genügt es im Übrigen nicht, nur die in den dortigen Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen beizuziehen. Vielmehr ist nach § 3c Satz 4 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Mit hier 15 noch nicht UVP-geprüften Anlagen liegt die Windfarm erheblich über dem Eingangswert für die allgemeine Vorprüfung (6 Anlagen) und näher an der zwingenden UVP-Pflicht (20 Anlagen). Nach der Systematik geht der Gesetzgeber richtlinienkonform davon aus, dass bei 20 Anlagen es keines Hinzutretens von erheblichen Umwelteinwirkungen bedarf, um die UVP-Pflicht zu eröffnen. Je näher die Windfarm an diese Zahl heranrückt, desto geringer dürfte das einzelne Gewicht der speziellen (ggf. standortbezogenen) Einwirkungen sein, um die Schwelle der UVP-Pflicht zu überschreiten.

47

Es kann danach dahingestellt bleiben, ob etwa die Betroffenheit von Fledermäusen, Kranichen, Rotmilanen und Wildkatzen ausreichend ermittelt wurde. Jedenfalls wurden auch insoweit lediglich die hier beantragten drei Windenergieanlagen separat betrachtet. Hinsichtlich der Bestimmtheit von Auflagen für den Kranichschutz wird auf das Urteil der Kammer vom 7. September 2016 – 4 K 963/15.KO hingewiesen. Der Hinweis auf S. 7 des Genehmigungsbescheides unter der Nebenbestimmung 2.2.2.2 ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Seite 147 einer der vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis zum Kranichschutz erkennen lässt, und die vorgelegte UVS (soweit hier verstanden: Umweltverträglichkeitsstudie: = Allgemeine Vorprüfung der Fa. E. vom Oktober 2016), die ASP (Artenschutzrechtliche Prüfung) und der LBP (Landespflegerische Begleitplan) jeweils eine solche Seite nicht aufweisen.

48

c) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine erforderliche, aber unterbliebene oder nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen durchgeführte UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, mit der Folge, dass eine fehlerfreie Nachholung der Vorprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, die Fehlerkorrektur abschließt, ohne dass das Genehmigungsverfahren neu durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 und juris, Rn. 24 ff., m.w.N.). Eine erfolgreiche Fehlerkorrektur durch Nachholung der Vorprüfung setzt danach aber voraus, dass die Defizite der nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich der Ermittlung der zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung in der nachgeholten Vorprüfung ausgeräumt werden. Dies ist hier auch in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 nicht ausreichend erfolgt. Auch dort fehlt es an der Dokumentation der wesentlichen zugrunde gelegten Unterlagen und Erkenntnisse über die Aufzählung auf S. 4 zu den von der im Genehmigungsverfahren seitens der dortigen Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hinaus. So ist das vorgenannte Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 nicht genannt, ebenso wenig der Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 25. November 2016, der im Bereich des Fledermausschutzes über die Vorschläge der Gutachter hinaus eine Regelabschaltung im 1. Monitoringjahr im Zeitraum „01.09.-31.10. 3h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang“ vorsieht. Eine Begründung hierzu fehlt im Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016, damit auch eine Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen.

49

Weiterhin wurden die zuvor unter b) beschriebenen Mängel des Gutachtens der Fa. E. vom 6. September 2016 und des Gutachtens A. B. vom 22. August 2016 nicht behoben. Ebenso wenig wurde das Schutzgut Natur im Hinblick auf das betroffene Biotop näher in den Blick genommen oder der dortige Mangel etwa durch eine angeordnete Verschiebung der Windenergieanlage D nach Osten oder Süden, weg von den Grenzen des Biotops, behoben.

50

Im Übrigen durfte eine Bewertung der Umweltauswirkungen, wie sie in § 12 UVPG vorgesehen ist, von dem Antragsgegner im Rahmen der hier durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nicht vorgenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG – BauR 2014, 1463). Die von der Behörde – z.T. über die vorgelegten Gutachten hinausgehend – vorgesehenen Nebenbestimmungen zur Kompensation der Schall- und Schattenbelastungen durften danach nicht mit den Auswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 (vgl. S. 75 der Verfahrensakte) abgewogen werden. Waren die vom Genehmigungsantragsteller vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nach eigener Einschätzung der Genehmigungsbehörde nicht vollständig geeignet, die Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen, so bleiben diese Auswirkungen beachtlich und sind zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG). Die Auswirkungen auf das Biotop wurden nicht gesehen und bewertet. Ist – wie hier – eine Bewertung nach § 12 UVPG erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen insbesondere im Hinblick auf Schall- und Schattenimmissionen und die Auswirkungen auf das Biotop zu beurteilen, so ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, (Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O.) eine UVP durchzuführen.

51

3) Die nach alledem schon auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit des Schutzguts „Mensch“ sowohl durch Lärmimmissionen als auch (selbständig tragend) durch Schattenimmissionen beruhende und deshalb im Ergebnis nicht nachvollziehbar begründete UVP-Vorprüfung führt zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 27. Dezember 2016. Gleiches gilt für die unzureichende Ermittlung der Betroffenheit des Schutzgutes „Natur“.

52

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens – wie hier – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die – wie hier – nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich. Diese Regelung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO.

53

Diese Vorschriften begründen mithin für die – auch für ein nachfolgendes Klageverfahren klagebefugte – Antragstellerin nach dem Stand des vorliegenden Eilverfahrens derzeit einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides und verdrängen damit als Sondervorschriften die allgemeine Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergibt sich zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung auch unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat; § 46 VwVfG findet mithin ebenfalls keine Anwendung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Auf die Frage, ob die angefochtene Genehmigung materielle Rechte der Antragstellerin verletzt, kommt es nach alledem nicht mehr an.

54

4. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch für das Anwesen der Antragstellerin drittschützende immissionsschutzrechtliche Regelungen bereits durch die erteilte Genehmigung vom 27. Dezember 2016 verletzt sind, da insoweit insbesondere die Schattenimmissionen nicht ausreichend ermittelt wurden und nicht sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Nachbarhäuser D. 2 und 3 angeordneten Einschränkungen der Beschattung auch ihr Haus ausreichend zu schützen in der Lage sind.

55

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen nur erteilt, wenn diese so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Im Hinblick auf die Entfernung ist hier nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin erhebliche Nachteilen und Belästigungen ausgesetzt sein wird.

56

Auf die allgemeinen Vorschläge zu Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese richten sich entweder an die Träger der Bauleitplanung oder es handelt sich um Festlegung von Abständen, die dem bei Planungen zu beachtenden immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) dienen. Sie lassen keine Rückschlüsse auf die Verletzung von Individualrechten zu.

57

Die von der Antragstellerin mitgeteilten Rodungen, die laut ihrer Darstellung nach dem 1. März 2017 erfolgt seien, sind in dem vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären, da eine Rodung nach Nr. 2.2.1.6 und 2.2.1.7 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung und nach dem zu beachtenden Naturschutzrecht zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht ohne zusätzliche Genehmigung zulässig sein dürfte. Die Verantwortung zur Überwachung dürfte bei der unteren Naturschutzbehörde liegen.

58

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. Im Hinblick auf die Splittung der zunächst einheitlich erteilten Genehmigung ist es auch angemessen, die Beigeladenen zusammen nur mit der Hälfte der Kosten zu belegen und sie zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen (§ 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO).

59

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 10/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das
published on 20/04/2015 00:00

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published on 08/06/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v
published on 17/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra
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published on 23/11/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 3. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 24. November 2016 werden aufgeho
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.