Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2015 - M 8 K 13.2272
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 8 K 13.2272
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
8. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Baunachbarklage;
Nachbarschutz;
Rücksichtnahmegebot;
Bestimmtheitsgebot;
Festsetzung von Immissionsrichtwerten;
Mittelwertbildung;
Seltenes Ereignis im Sinne der TA-Lärm
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... vertreten durch: Hausverwaltung ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte -
wegen Baugenehmigung ... Str. 173, FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 am 20. April 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Baugenehmigung der Beklagten vom ... April 2013, Az. ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom ... April 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks ...-Straße 5 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das im Süden an die ...-straße und im Westen an die ...-Straße grenzt.
Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen ein auf dem südlich von ihrem Anwesen auf der anderen Seite der ...-straße geplantes Bauvorhaben, das die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Kinderkrippe, südlich dahinter eines kulturellen Bürgerhauses sowie einer Tiefgarage umfasst.
Auf den streitgegenständlichen Grundstücken beabsichtigt das Sozialreferat der ... die Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts des sog. „... Trafo“, für den die Beklagte bereits am ... Februar 2011 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Diese hatte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2011 (Az. M 8 K 11.881) aufgehoben, da bei der Festsetzung der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte von einem unzutreffenden (zu geringen) Schutzniveau ausgegangen worden war. Statt von einer Gemengelage zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet auszugehen und einen Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten beider Gebiete festzusetzen, war in der Baugenehmigung von einem Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen worden. Zudem war im Urteil vom 23. Mai 2011 ein Abstandsflächenverstoß festgestellt worden.
Am
Nach den eingereichten Plänen sind zwei Bauteile vorgesehen. Im Norden soll entlang der an der ...-straße verlaufenden Baulinie als Bauteil 1 ein Wohnhaus mit Kinderkrippe und Tiefgarage errichtet werden. Die Länge entlang der Straße beträgt 29,35 m, die Tiefe 16,05 m. Das Gebäude weist sechs Vollgeschosse auf, davon ist das oberste als Terrassengeschoss zurückversetzt. Die Gebäudehöhe beträgt 14,74 m, einschließlich des Terrassengeschosses 17,67 m. Im nordöstlichen Gebäudebereich ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant. Der Bauteil 2 liegt ca. 9,73 m südlich des Bauteils 1. Er grenzt mit seiner Ostseite an das Bestandsgebäude ... Str. 171 (FlNr. ...) und mit dem östlichsten Teil seiner Nordwand an das Bestandsgebäude ... Str. 173 (FlNr. ...) an. In der West-Ostrichtung misst es 35,42 m, seine Nord-Süd-Breite beträgt 13,44 m, es hat zwei Geschosse bei einer Gesamthöhe von 7,5 m.
Nach dem Erläuterungsbericht zur Genehmigungsplanung vom ... Juni 2012 (Behördenakte S. 109) soll in Bauteil 1 im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß eine Kinderkrippe mit vier Gruppen eingerichtet werden. Im 2. bis 5. Obergeschoß sollen 15 geförderte Wohnungen entstehen. Der Bauteil 2 wird als „Kulturelles Bürgerhaus“ bezeichnet, das im Erdgeschoß eine Versammlungsstätte aus Bürgersaal mit Foyer, ein Bistro mit Freischankfläche sowie Verwaltungsräume erhalten soll. Im 1. Obergeschoß sollen 4 Gruppenräume geschaffen werden, im Untergeschoß ist ein Musikübungsraum vorgesehen. Beide Gebäude werden auf einer Tiefgarage mit 55 Stellplätzen errichtet. Zwischen den beiden Bauteilen liegt ein Hof, über den sowohl der Zugang zu den Wohnungen wie die Anlieferungen für das Bürgerhaus erfolgen sollen. Für die öffentlichen Nutzungen im Bürgersaalgebäude ist die Erschließung über einen Fußweg im Süden (Grundstück FlNr. ...) in direkter Anbindung an die ... Straße und die dortige U-Bahn-Station vorgesehen.
Zusammen mit den Planungsunterlagen wurde eine im Auftrag der Beklagten erstellte Schallimmissionsprognose „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei der benachbarten Bebauung durch das Bauvorhaben „... Trafo, 2. Bauabschnitt“ in ...“ vom 13. Juli 2012 vorgelegt: Dieses geht hinsichtlich der Einstufung der näheren Umgebung des Bauvorhabens entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 davon aus, dass eine Gemengelage vorliegt und daher ein Immissionsrichtwert beansprucht werden könne, der einem Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Bei den Immissionsorten wurde u. a. ein Punkt an der Fassade des klägerischen Grundstücks zur ...-straße (IO 7) ausgewählt. Die Untersuchung geht von dem Betriebskonzept des Betreibers des Bürgerhauses aus, wonach maximal 300 Besucher vorgesehen sind sowie ein Bistro mit ca. 40 Personen innen und 16 auf der Freischankfläche. Veranstaltungen sollen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr im Regelfall nur dann stattfinden, wenn die Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewege. Der Freibereich solle nur bis maximal 22 Uhr genutzt werden, Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern seien im Freibereich nicht zulässig. Für die Nutzung wurden fünf Szenarien erstellt. Szenario 1 - Geräusche während Veranstaltungen im Bürgersaal/Foyer/Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 2 - Geräusche nach Veranstaltungsende im Bürgersaal/Foyer/Bistro in der lautesten Nachtstunde; Szenario 3 - Geräusche während Veranstaltungen (z. B. bis 22.30 Uhr) und nach Veranstaltungsende im Bürgersaal/Foyer/Bistro in derselben lautesten Nachtstunde; Szenario 4 - Geräusche durch das geplante Bauvorhaben im Tageszeitraum; Szenario 5 - Geräusche während besonderer Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm zur lautesten Nachtstunde. Ergänzend wurde für alle Szenarien ein Nutzungsmodell hinsichtlich der Fahrbewegungen von Pkw in der geplanten Tiefgarage erstellt. Für die lauteste Nachtstunde wurde dabei angenommen, dass maximal 20 Pkw der Nichtanwohner aus der Tiefgarage ausfahren.
Für den Immissionsort am Klägergrundstück ...-Straße (IO 7) wurden für die Szenarien 1 bis 5 in Tabelle 10 und 11 des Gutachtens (S. 32 und 34) folgende Beurteilungspegel angegeben: Nach Tabelle 10 bzw. Anlage 4 des Gutachtens in der ungünstigsten Geschosslage maximal 41 dB(A) bzw. 41,2 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 1 bis 3 sowie 47 dB(A) und 44 dB(A) bzw. 46,5 dB(A) und 44,3 dB(A) nach Anlage 4 für die Szenarien 4 und 5. Die unterschiedlichen Werte resultieren offenbar daraus, dass die Werte in Tabelle 10 mathematisch auf- und abgerundet wurden. Als Immissionsrichtwerte könnten die umliegenden schützenswerten Nutzungen einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen. Daher würden die Immissionsrichtwerte beider Gebietsarten aufgeführt, für die Nachtstunden 40/45 dB(A) und für den Tageszeitraum 55/60 dB(A) sowie für die besonderen Ereignisse 55 dB(A) nachts (vgl. Tabelle 10, S. 32). Der zu erwartende Maximalpegel am Immissionsort IO 7 sei für das Szenario 4 tagsüber 67 dB(A) bzw. 66,7 dB(A) nach Anlage 4.4, für das Szenario 1 nachts 60 dB(A) bzw. 60,3 dB(A) nach Anlage 4 des Gutachtens (vgl. Tabelle 11, S. 34 und Anlage 4 zum Gutachten).
In der Schallimmissionsprognose wurden verschiedene Schallschutzmaßnahmen für erforderlich gehalten. Durch organisatorische Maßnahmen sei sicherzustellen, dass sich im dem Bürgerhaus maximal 300 Personen aufhalten. Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr müssten sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegen, die Nutzung des Freibereichs sei bis maximal 22 Uhr möglich. Weitere organisatorische Maßnahmen betreffen Einschränkungen bei der Nutzung des Freibereichs, beim Anlieferverkehr und hinsichtlich des nächtlichen Verkehrs aus der Tiefgarage (maximal 20 Ausfahrten). Die Wände und die Decke der Zufahrt zur Tiefgarage seien einschließlich des Vordachs schallabsorbierend zu verkleiden. Die Außenbauteile des Bürgerhauses seien entsprechend der den Berechnungen zugrunde gelegten Schalldämm-Maßen auszuführen, die Fenster von Bürgersaal, Foyer und Bistro seien bei Veranstaltungen geschlossen zu halten. Bei regelmäßigen Veranstaltungen im Bürgersaal sei der Innenpegel auf 92 dB(A) zu begrenzen, bei Besonderen Veranstaltungen als seltenes Ereignis auf 102 dB(A).
Nach der Betriebsbeschreibung des Kindergartens vom
In einer Darstellung „Organisation der Tiefgarage“
Das Betriebskonzept für das kulturelle Bürgerhaus in der Fassung vom
Mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte die Beklagte ihrem Sozialreferat die beantragte Baugenehmigung für den „... Trafo“ 2. Bauabschnitt nach Plan-Nr. ... und Plan-Nr. ... als Sonderbau. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass insgesamt 55 Kfz-Stellplätze plangemäß in der Tiefgarage zu errichten seien, davon 27 aus dem genehmigten Vorhaben (Ziff. 1). Unter Ziffer 5 wurden folgende Auflagen zum Schutz der Nachbarn (Nutzungsbeschränkung aufgrund der Schallschutzprognose Nr. ...) angeordnet:
„a) Durch Beschränkung der Veranstaltungen nach Anzahl und Dauer und durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich in dem kulturellen Bürgerhaus (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr maximal 300 Personen (Besucher + Personal) aufhalten bzw. nur noch maximal 300 Personen das Grundstück nach 22 Uhr verlassen.
b) Dabei ist sicherzustellen, dass im Regelfall Veranstaltungen in den Gruppenräumen parallel zu Veranstaltungen im Bürgersaal nach 22 Uhr nur dann stattfinden, sofern deren Geräuschentwicklung sich im Rahmen üblicher Kommunikationsgeräusche bewegt. In diesem Fall ist keine relevante Schallabstrahlung über die Außenbauteile zu erwarten. Die Anzahl von 300 Personen im gesamten kulturellen Bürgerhaus darf nicht überschritten werden.
c) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses sowie der Freischankfläche des Bistros ist nur bis maximal 22 Uhr zulässig. Die Nutzung des Freibereichs im Eingangsbereich zum kurzfristigen Aufenthalt z. B. durch Raucher ist möglich, die Besucher sollten dann angehalten werden, sich ruhig zu verhalten.
d) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Besucher, die bei Veranstaltungsende das kulturelle Bürgerhaus verlassen, die fußläufige Beziehung über den Haupteingangsbereich zur ... Straße wählen.
e) Die Nutzung des Freibereichs des kulturellen Bürgerhauses am Tag ist, mit Ausnahme der Freischankfläche des Bistros, nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Saal, Foyer und den Gruppenräumen zulässig. Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Verstärkern in den Freibereichen sind nicht zulässig.
f) Anlieferverkehr ist ausschließlich auf den Tageszeitraum außerhalb der Ruhezeiten zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 20 Uhr zu begrenzen.
g) Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten im Jahr stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.3 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betreibstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und in den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen.
h) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch die Nutzung des kulturellen Bürgerhauses (Bürgersaal, Foyer, Bistro und Gruppenräume) in der Zeit von 22 - 6 Uhr maximal 20 Pkw über die Tiefgarage ausfahren.
i) Maßnahmen in der Tiefgarage
i 1) Über der Tiefgaragenöffnung ist ein Vordach von mindestens 1,5 m Tiefe vorzusehen.
i 2) Die Wände und die Decke der Tiefgaragenzufahrt sowie das Vordach sind schallabsorbierend zu verkleiden.“
Unter Ziffer 6 behielt sich die Beklagte vor, die Baugenehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nachträglich durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu ändern oder zu ergänzen (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).
Der Hausverwaltung der Klägerin wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung mit Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom
der Baugenehmigungsbescheid vom ...04.2013, Az.: ..., wird aufgehoben.
In der Klagebegründung vom 25. November 2013 führten sie aus, dass der Bescheid gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die nähere Umgebung des klägerischen Gebäudes sei von wohngenutzten Gebäuden geprägt. Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2011 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück zwar nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zu liegen komme, jedoch das Schutzniveau eines solchen beanspruchen könne. Das Baugrundstück sei einer anderen Schutzniveaukategorie zuzuordnen und ein Mittelwert zu bilden. Für die Bildung dieses Mittelwertes sei auf Ziffer 6.7 Absatz 2 der TA Lärm zurückzugreifen. Danach stelle die TA Lärm für die Festlegung des Zwischenwertes maßgeblich auf den Immissionsort ab. Es sei die „Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich“, ebenso sei die „Prägung des Einwirkungsgebiets“ wesentlich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 sei das Geviert, in dem das Klägeranwesen liegt, überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Auch sei die Wohnnutzung wesentlich früher verwirklicht worden als die vorgesehene Nutzung des Vorhabens. Damit könne die Klägerin das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes für sich beanspruchen. Es seien demzufolge Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit Spitzenpegeln von 85 bzw. 60 dB(A) einzuhalten. Es seien jedoch weit höhere Beurteilungspegel zu erwarten. Die Annahmen über die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage seien unrealistisch. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil in der Auflage 5 g) besondere Veranstaltungen für zulässig erklärt werden, ohne konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen. Auch für den Regelbetrieb seien die zu beachtenden Immissionsrichtwerte nicht festgeschrieben. Damit sei es weder für die Klägerin noch für den Betreiber ersichtlich, welches Schutzniveau einzuhalten sei. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt und ungenügend. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die zugelassenen seltenen Ereignisse. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, weil der im öffentlichen Straßenraum abzuwickelnde und dem Vorhaben zuzurechnende Parksuchverkehr zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen führe. Für den Bürgersaal seien 300 Besucher zugelassen, in der Tiefgarage stünden dafür nur 20 Stellplätze zur Verfügung. Bei einer Belegung mit zwei Personen je Pkw könnten so nur 13% der Besucher einen Stellplatz finden, die übrigen seien auf den öffentlichen Parkraum angewiesen und würden bei der Parkplatzsuche das klägerische Anwesen passieren. Schon ein einziger Parkvorgang vor dem Anwesen werde zur Überschreitung der zulässigen Richtwerte führen. Schließlich sei das Bauvorhaben überdimensioniert und füge sich nicht in die vorhandene Struktur ein. Ein Vorhaben dieser Größenordnung erfordere die nachprüfbare Abwägung der betroffenen Belange in einem Bebauungsplanverfahren. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 ergänzten die Bevollmächtigten ihre Ausführung durch die Vorlage einer schalltechnischen Überprüfung der Schallschutzprognose der Beklagten vom 13. Juli 2012. Danach könnten theoretisch mehr als die in der Schallschutzprognose angenommenen 21 Fahrtbewegungen nach 22 Uhr auftreten. Aber auch nach der Prognose ergäbe sich am klägerischen Anwesen ein Beurteilungspegel von 42 dB(A), der den nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschreite. Weiter sei als Grenze der Zuordnung der Fahrzeuge zum Vorhabensgrundstück die Grenze zwischen Fußgängerweg und Fahrbahn anzusehen. Im Bereich des Fahrweges könnten Schallleistungspegel in Höhe von LWA,max = 92,5 dB(A) auftreten.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
die Klage wird abgewiesen.
Es läge kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Klägerin könne nicht die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes geltend machen vielmehr sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes München im Urteil vom 23. Mai 2011 unter Ziffer 1.1 von einem Immissionsrichtwert auszugehen, der einen Mittelwert zwischen den Werten für ein Mischgebiet und für ein Allgemeines Wohngebiet bilde. Daher werde in dem Gutachten vom 13. Juli 2012 richtigerweise ein nächtlicher Beurteilungspegel von 41 dB(A) im Hinblick auf das klägerische Grundstück im Falle der Regelbeurteilung (Szenarien 1 bis 3) als zumutbar angesehen (S. 32). Dieser werde nicht überschritten. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es zu einem höheren Beurteilungspegel kommen werde. Die in dem Gutachten berücksichtigten 21 Fahrbewegungen seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der der Wohnnutzung zuzuordnenden Fahrbewegungen erfolge nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die Fahrwege der Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrswegen seien ausreichend berücksichtigt. Die Auflage Ziffer 5 g) verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Nutzung bei besonderen Ereignissen sei in der Schallimmissionsprognose unter 4.1.2 für das Nutzungsszenario 5 definiert. Die Betriebstätigkeit des Regelfalls werde in den Szenarien 1 bis 4 definiert. Die Schallimmissionsprognose sowie das Betriebskonzept seien Bestandteil des Bescheids, ihnen könne im Ergebnis entnommen werden, dass das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspreche. Es läge auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf den vorgetragenen Parkplatzsuchverkehr vor. Für das geplante Vorhaben bestehe eine außerordentlich gute Anbindung an U-Bahn, Bus und Straßenbahn. Eine Trambahnhaltestelle und eine U-Bahn-Station befänden sich in unmittelbarer Nähe. Daher sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Besucher diese Möglichkeiten nutze. Das Bürgerhaus wende sich laut Betriebsbeschreibung an Besucher aus der örtlichen Bevölkerung, diese könnten das Bürgerhaus auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ein größerer Teil der Besucher mit dem Pkw kommen werde.
Mit Schriftsatz vom
Unter dem Eingangsdatum des
Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 erteilte die Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung nach Pl.Nr. ... in Abänderung der Baugenehmigung vom ... April 2013 als Sonderbau - hier: Absenkung des 5. Staffelgeschosses im Bauteil 1, Tektur zu ...
Die Nutzungsbeschreibungen und die Nutzungsbeschränkungen vom
„1. Die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom ...04.2013 mit Ausnahme der Ziff. 5g gelten weiter.
2. Besondere Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus können an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betriebstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freibereichen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaales für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagesfeiern) ist zu unterlassen.“
Eine Nachbarausfertigung des Bescheids vom ... Dezember 2014 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am
Mit Schriftsatz vom
die Baugenehmigung vom ...12.2014, Tektur zu ..., wird aufgehoben.
Hilfsweise:
Die Baugenehmigung vom ...04.2013 in der Fassung vom ...12.2014 wird aufgehoben.
Auf die Klagebegründung vom
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sowie auf das zwischen den Parteien rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... April 2013 in Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65
2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 a, 12 BayBO), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört. Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer konkreten Fassung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen das Rücksichtnahmegebot und damit drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1 Dabei kann offen bleiben, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aber dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmen ist, da seine Anforderungen in beiden Fällen inhaltlich identisch sind.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).
Liegt kein faktisches Baugebiet vor, ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme gilt dabei bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nichts anderes als im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 12).
2.2 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75
2.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Nach dem zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München
2.4. Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67
Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 - juris Rn. 42). Dies bedeutet für die streitgegenständliche Baugenehmigung, dass es nicht ausreichend ist, die genehmigte Nutzung durch Auflagen einzuschränken, sondern dass vielmehr konkrete Immissionsrichtwerte festzusetzen sind (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher ohne entsprechende Immissionsrichtwerte im Hinblick auf den auf der Hand liegenden Immissionskonflikt, insbesondere für die Nutzung des Bürgerhauses rechtswidrig und verletzt den betroffenen Nachbarn gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme.
2.4.1 Die Beklagte hat das Defizit der fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten als Grenzwerte auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 zu Protokoll erklärte Ergänzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung behoben bzw. geheilt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend ergänzt, dass am Standort „I0 7“ (...-Str. 5) tagsüber ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) und nachts ein Wert von 42 dB(A) einzuhalten ist. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Nach dem zwischen den Parteien rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München
2.4.2 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Mittelwert nicht lediglich um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen „Zwischenwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit, die sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren beurteilt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32). Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 32; BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4).
Dieser von der Beklagten nach den oben dargestellten Kriterien zu bildende Mittelwert muss daher die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid und aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München
Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München
2.5 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zudem im Hinblick auf die Festsetzungen zu den sog. „seltenen Ereignissen“ rechtswidrig. Es wurden zum einen keine verbindlichen Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen festgesetzt, zum anderen weist das von der Beklagten vorgelegte Lärmschutzgutachten, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der prognostizierten Lärmrichtwerte bei seltenen Ereignissen auf, und schließlich ist weder für den Betreiber der Anlage noch für die betroffenen Nachbarn eindeutig ersichtlich, wann ein seltenes Ereignis i. S. v. Nr. 7.2 der TA Lärm vorliegt und wann es sich lediglich um Schwankungen im Normalbetrieb handelt. Ziffer 2 des Bescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 verletzt daher in Bezug auf die Regelung von „Besonderen Veranstaltungen“ im kulturellen Bürgerhaus das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist insoweit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verstößt daher gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG. Eine Baugenehmigung ist nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt. Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei Veranstaltungsstätten besondere Bedeutung, bei denen die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen ist. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. OVG NRW, U. v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris Rn. 33).
Insbesondere muss eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen (vgl. BVerwG, B. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6/10). Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (vgl. BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 35).
2.5.1 Nach Ziffer 2 des Änderungsbescheids vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 können im kulturellen Bürgerhaus an bis zu 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden besondere Veranstaltungen stattfinden, sofern sie als seltenes Ereignis nach Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden können. In diesem Fall kann eine erhöhte Betreibstätigkeit mit erhöhten Geräuschemissionen im kulturellen Bürgerhaus und den Freiflächen zugelassen werden. Die Vermietung des Bürgersaals für private Feste (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern) ist zu unterlassen. In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 ergänzte der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 des Änderungsbescheids dahingehend, dass es sich bei besonderen Veranstaltungen beispielsweise um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handle, die nachts - auch nach 22.00 Uhr - stattfinden, aber nicht mehr als 50 Personen im Außenbereich zulassen. Nach der Schallschutzprognose vom 13. Juli 2012, die zum Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht wurde, wurde bei besonderen Veranstaltungen (Beurteilung als seltenes Ereignis der TA Lärm) im Bürgersaal ein Innenpegel L = 102 dB(A) angesetzt (S. 41 und 27 des Gutachtens). Dabei wurde angenommen, dass sich bei besonderen Veranstaltungen im Nachtzeitraum 50 Personen in den Freibereichen westlich und südlich des kulturellen Bürgerhauses aufhalten und ein gegenüber den Szenarien 1 bis 4 erhöhter Emissionsansatz von Lw = 70 dB(A) (= Schalleistung für 1 Person bei Sprechen gehoben) gewählt (S. 22 des Gutachtens). Für die lauteste Nachstunde werde für Szenario 5 (besondere Veranstaltung) ein bestimmter Betriebsgang zugrunde gelegt (S. 18 des Gutachtens), der u. a. davon ausgeht, dass sich durchgehend 50 Personen im Freibereich des Bürgersaals aufhalten. Unter Ziffer 4.1.2 des Gutachtens (vgl. S. 13) wird Szenario 5 (Besondere Veranstaltungen, lauteste Nachtstunde), Beurteilung nach „seltenen Ereignissen“ als „Geräusche während besonderen Veranstaltungen im kulturellen Bürgerhaus, Beurteilung nach seltenen Ereignissen der TA Lärm, lautestes Nachtstunde“ definiert. Eine weitergehende Bestimmung bzw. Definition der besonderen Ereignisse findet sich im Übrigen weder in der Baugenehmigung noch im Lärmschutzgutachten.
2.5.2 Nach Nr. 7.2 TA Lärm kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1 und 6.2 TA Lärm zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betreib der Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1. und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Als äußerste Grenze sind gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm die (besonderen) Richtwerte gemäß Nr. 6.3 für seltene Ereignisse zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 93). Dementsprechend ist bei der Zulassung seltener Ereignisse ein entsprechender Lärmrichtwert in der Baugenehmigung festzusetzen.
In der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind für die zugelassenen seltenen Ereignisse keine Lärmrichtwerte festgesetzt. Auch das Lärmschutzgutachten vom 13. Juli 2012 sieht keine konkreten Lärmrichtwerte für seltene Ereignisse vor. In Tabelle 10 auf S. 32 des Gutachtens wird lediglich für das Szenario 5 als Immissionsrichtwert 55 dB(A) aufgeführt. Tabelle 11 auf S. 34 des Gutachtens enthält keine Angaben zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen. Da nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm im Einzelfall zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann, ist eine Festsetzung von Lärmrichtwerten bei seltenen Ereignissen erforderlich. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei einer fehlenden Festsetzung unmittelbar auf die Regelungen der TA Lärm zurückgegriffen werden kann, da im Bescheid nicht auf die TA Lärm verwiesen wird und zudem von einem ausreichenden Nachbarschutz nicht auszugehen ist, wenn die betroffenen Nachbarn zunächst vergeblich im streitgegenständlichen Bescheid nach konkreten Lärmrichtwerten suchen und nachdem sie auch in dem über 40seitigen Lärmschutzgutachten (mit über 54 Seiten Anhang), das Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, ebenfalls keine konkreten Lärmrichtwertfestsetzung für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen finden konnten, schließlich auf die Regelung der TA Lärm verwiesen werden.
Darüber hinaus ist das vorgelegte Lärmschutzgutachten hinsichtlich der prognostizierten Lärmwerte bei seltenen Ereignissen teilweise widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass bei Szenario 5 (seltene Ereignisse) ein unrichtiger und zu hoher Spitzenpegelwert von 115 dB(A) statt 90 dB(A) angesetzt worden sei, so dass die prognostizierten Spitzenwerte in Anlage 5.5. auf Seite 3 falsch bzw. zu hoch seien.
Demgegenüber findet sich im Gutachten bei der „Beurteilung der Ergebnisse“ zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen im Nachtzeitraum die Aussage, dass an den Immissionsorten der bestehenden schutzwerten Gebäude die auftretenden Spitzenpegel bei maximal 61 dB(A) liegen (vgl. S. 37 des Gutachtens), was nicht mit den in der Anlage 5.5 enthaltene Einzelwerten korrespondiert.
Diese Fehler und Widersprüche wecken Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der prognostizierten Maximalpegel bei seltenen Ereignissen. Bedenken bestehen auch insoweit, als im Gutachten offenbar die einzelnen ermittelten Lärmwerte bei der Übertragung aus dem Anhang in den Hauptteil des Gutachtens gerundet wurden (vgl. die Tabellen 10 und 11 auf S. 32 und 34 gegenüber den Einzelwerten in Anlage 4), obwohl im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29). Wegen der notwendigen, aber fehlenden Festsetzung von Immissionsrichtwerten für die zugelassenen seltenen Ereignisse können diese Zweifel aber dahinstehen, da die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben ist.
2.5.3 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist auch deshalb rechtswidrig, da in der Baugenehmigung Art und Zahl der seltenen Ereignisse konkret festzusetzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6 und 10), und eine entsprechende Festsetzung fehlt.
Ein seltenes Ereignis muss ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem „Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH, U. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 - juris Rn. 33). Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11, NVwZ-RR 2013, 951 - juris Rn. 56). Ferner muss aus der Baugenehmigung selbst ersichtlich sein, wie die zahlenmäßige Begrenzung auf zehn Ereignisse an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden durchgesetzt werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95).
Nach der in der Baugenehmigung und dem Lärmschutzgutachten enthaltenen Beschreibung der seltenen Ereignisse muss die Klägerin an sich jederzeit damit rechnen, dass Veranstaltungen stattfinden, die wegen ihrer besonderen Lautstärke nur ausnahmsweise zulässig sind. Denn schon nach der Planung haben deutlich mehr als 10 Veranstaltungen das Potential, seltene Ereignisse zu sein, zumal der Bürgersaal für 300 Personen ausgelegt ist. Nach den getroffenen Festlegungen zu den seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung und im Lärmschutzgutachten ist nicht anhand objektiver, nachprüfbarer Kriterien erkennbar, ob eine Veranstaltung, die für normale Veranstaltungen festgelegten Richtwerte einhält oder überschreitet und damit ungeplant zu einem seltenen Ereignis wird. Das würde bedeuten, dass bei jeder in die Nachtzeit hinreichenden Veranstaltung erst während der Veranstaltung festgestellt werden könnte (wohl durch Messung), ob der am 20. April 2015 in der mündlichen Verhandlung festgesetzte Nachtrichtwert für den Normalbetrieb am klägerischen Anwesen überschritten wird und die Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung, die dies vorschreibt, nicht enthält, ist es offensichtlich, dass eine solche Regelung nicht praktikabel wäre (vgl. BayVGH, B. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Zudem stellt die Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass es nicht zu mehr als 10 seltenen Ereignissen kommt. Die dort getroffenen Regelungen sind unklar und auch ungeeignet, da nach diesen Regelungen nicht vorhersehbar ist, ob es sich um eine Veranstaltung im „Normalbetrieb“ handelt oder um ein seltenes Ereignis. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Beschränkung und Kontingentierung auf maximal 10 seltene Ereignisse im Jahr eine „Buchführung“ erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734 und 1 CE 041 CE 04.791 - juris Rn. 95). Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2 der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 vorliegen und die jeweilige Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit im Voraus feststellen. Zwar ist geregelt, dass es sich um Faschingsfeiern, Sommerfeste, etc. handeln soll und sich im Freibereich nach 22.00 Uhr nicht mehr als 50 Personen aufhalten dürfen. Es ist aber weder geregelt, welche weiteren Veranstaltungen ein seltenes Ereignis darstellen, noch sind Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass sich im Freibereich nach 22.00 Uhr trotz der zwei getrennten Ausgänge, nicht mehr als 50 Personen aufhalten.
Darüber hinaus ist es der Klägerin nicht möglich festzustellen, ob die in 7.2 TA Lärm enthaltene Regelung, wonach seltene Ereignisse nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, eingehalten wird.
Ohne hinreichend bestimmte Regelung in der Baugenehmigung ist es daher für die Klägerin weder vorhersehbar, ob es sich bei einer Veranstaltung um ein seltenes Ereignis im Sinn von 7.2 TA Lärm handelt, bei dem höhere Lärmimmissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind, noch, welche konkreten Lärmimmissionen im Falle eines seltenen Ereignisses den Nachbarn zumutbar sind. Ferner kann die Klägerin nicht nachprüfen, ob das Kontingent von 10 seltenen Ereignissen und die Wochenendregelung bereits ausgeschöpft sind, und sie deshalb kein weiteres seltenes Ereignis (an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) mehr hinnehmen muss. Auch der Betreiber muss wissen, welche Nutzungsarten noch vom Genehmigungsumfang gedeckt sind, ohne Nachbarrechte zu verletzen.
Da die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen zehn seltenen Ereignisse anders als etwa in der Baugenehmigung vom ... Februar 2011 ihrem Charakter nach nicht hinreichend bestimmt umrissen sind und weitere konkrete objektive Kriterien, die die Einordnung einer Veranstaltung als „seltenes Ereignis“ im Voraus ermöglichen und für alle Beteiligten nachprüfbar gestalten, fehlen, ist im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse ein effektiver und zuverlässiger Schutz der nachbarlichen Belange nicht gewährleistet. Die Regelung über die seltenen Ereignisse ist so, wie sie im Bescheid vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 getroffen wurde, nicht praktikabel, weil nicht festgestellt werden kann, welche Veranstaltungen auf das Kontingent der seltenen Ereignisse anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U. v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 - juris Rn. 63).
Dass für die Durchführung bestimmter größerer Veranstaltungen, die als seltenes Ereignisse einzustufen sind, unter Umständen zusätzlich eine eigene gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigung einzuholen ist, ist von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden und führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn soweit die Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Baugenehmigung dem Vorhaben zuzurechnen sind, muss durch die Baugenehmigung selbst sichergestellt werden, dass Verletzungen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 37).
Da die streitgegenständliche Baugenehmigung schon im Hinblick auf die notwendige Mittelwertbildung sowie die unzureichenden Immissionsrichtwerte hinsichtlich seltener Ereignisse sich als rechtswidrig darstellt und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, kommt es auf die weiteren von der Klägerin gerügten rechtlichen Defizite nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.