Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329

published on 10/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E.-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K. gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D.

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks FlNr. 1598 der Gemarkung K. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand der Ortschaft D. in einem Gebiet, das unstreitig eine dorfgebietstypische Nutzung aufweist. Das Wohnhaus liegt ca. 1240 m südlich der WKA 1 und ca. 880 m südlich der WKA 5. Die Wohn- und Schlafräume liegen nach Angaben der Klägerin Richtung Norden, ebenso eine Terrasse.

Die Klägerin erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sie zitiert das Urteil vom 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458) sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls dann erforderlich, wenn durch das Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden. Dies sei hier der Fall. Zu der im August 2014 genehmigten sog. WKA 4 würden nun die beiden streitgegenständlichen Anlagen hinzutreten; dadurch werde der maßgebliche Prüfwert in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht. Von einander überschneidenden Einwirkungsbereichen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (sie zitiert den Beschluss vom 24.6.2015 - 8 B 315/15 -) auszugehen, weil die weiteren Prüfbereiche für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. Tierarten nach dem sog. Bayerischen Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 einander überschneiden würden. Vorkommen des Rotmilans und von Fledermäusen seien nachgewiesen. Der hiervon abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, insofern auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abzustellen, sei fehlerhaft. Dieser Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Mit ihrem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 25 f.), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum andern sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hatte alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 230 der VG-Akte AN 11 K 14.1823). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 8.5.2008 - 4 B 28/08 -).

Das Verwaltungsgericht hat zwar auch nach Ansicht der Klägerin zutreffend festgestellt, dass hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vorliege (Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“). Der Auffassung der Klägerin, jede Errichtung von Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet, die nach der Schutzgebietsverordnung grundsätzlich unzulässig sei, bedürfe einer UVP, kann aber nicht gefolgt werden. Diese Rechtsbehauptung findet im UVPG und seiner Anlage 2 keine Stütze. Nach § 3c Satz 2 UVPG entbindet die Feststellung besonderer örtlicher Gegebenheiten nicht von der weiteren Prüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets ist nach dem Eingangssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG zwar unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen, in solchen Fällen aber gerade nicht zwingend zu bejahen. Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dienen als „Checkliste“ lediglich der systematischen und strukturierenden Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (OVG LSA, B. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - NVwZ-RR 2015, 809/812).

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung des Landratsamts, wie sie in der Dokumentation über die Durchführung und das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zum Ausdruck komme, keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen. Die Klägerin trägt dazu zwar vor, dass auf die Schwere, die Komplexität, die Wahrscheinlichkeit und die Reversibilität der Auswirkungen hätte eingegangen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine hinreichend konkrete Darlegung der Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet liegt darin aber nicht, weil auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen wird. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG, vgl. auch BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 22). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss die Klägerin darlegen, was hieran gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht falsch sein könnte. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheine, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Die Klägerin macht dazu geltend, das Landratsamt habe die Entscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Eine bewusste Entscheidung, welche Unterlagen herangezogen werden sollten, sei nicht aktenkundig. Abgesehen davon müsse das Landratsamt bei der Entscheidung alle relevanten Erkenntnisse zugrunde legen und dürfe nicht gerade die Informationen, die eine weitergehende Prüfung begründen könnten, bereits von vornherein aus der Entscheidungsfindung ausklammern. Danach hätte das Landratsamt jedenfalls die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einbeziehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Danach hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Tierarten Fledermaus und Rotmilan zu erwarten seien. Dieser Vortrag geht an der Grundaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten so lange nicht stelle, als erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgebiete nicht als möglich erschienen. Legt man diese von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Rechtsauffassung zugrunde, sind die Ausführungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

3. Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Soweit sich die Klägerin unmittelbar auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht, hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es sich hier um ein europa- und sogar weltweites öffentliches Interesse handle, nicht aber, weshalb diese Verbotsnorm auch den Interessen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises von Privatpersonen zu dienen bestimmt sein könnte, so dass hinreichende Darlegungen zum drittschützenden Charakter dieser Rechtsnorm fehlen.

4. Unzureichender Lärmschutz:

Die Klägerin macht geltend, die Gesamtbelastung der Klägerin durch Lärm sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht eines privaten Sachverständigen bestätige bezüglich der Vorbelastung einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von mindestens 45,5 dB(A). Weitere Lärmimmissionen dürften nicht mehr hinzutreten, so dass die Genehmigung der strittigen Windkraftanlagen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Messbericht für unbrauchbar gehalten aus Gründen, die die Beigeladene in einem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 185 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) vorgetragen hat, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Danach hat der von der Klägerin eingeschaltete private Sachverständige entgegen Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm eine Innenraummessung vorgenommen, die für die Frage des Umfangs der Vorbelastung nicht aussagekräftig ist. Außerdem hat der Sachverständige entgegen Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm in die Vorbelastung nicht nur die Anlagen einbezogen, für die die TA Lärm gilt, sondern auch die Anwohnerin selbst oder deren Besucher, deren Anliegerverkehr sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen fällt wegen seiner Privilegierung nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm aber nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 und 34 - Rn. 17). Die Klägerin hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hat sie auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Zusatzbelastung durch die beiden strittigen Windkraftanlagen den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, so dass es auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung gar nicht mehr ankommt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Die Klägerin macht eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende optisch bedrängende Wirkung geltend für ihren 2000 m² großen, nordöstlich bis südlich ausgerichteten Garten und den Wintergarten ihres Anwesens, vor allem in der unbelaubten Jahreszeit, nicht zuletzt auch durch nächtliche Blinkfeuer.

Das Verwaltungsgericht hat insofern bei einer Entfernung der nächstgelegenen, knapp 200 m hohen WKA 5 von 880 m keine Indikation für eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, zumal die Sichtbarkeit vom Wohnhaus der Klägerin aus ohnehin sehr einschränkt sei.

Diese auf eine sog. Ortsinformation vom 28. Juli 2015 gestützte richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. zu den rechtlichen Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11). Die bloße Erkennbarkeit vom Wintergarten aus ist optisch bedrängender Wirkung nicht gleichzusetzen. Dass die Nutzung eines Gartens mit 2.000 m² Fläche und nord-östlich bis südlicher Ausrichtung allein dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, dass allein bei Blickrichtung Richtung Norden die strittigen Windkraftanlagen direkt, massiv und erhöht zu sehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Klägerin befürchteten Belästigungen durch Blinkfeuer nichts; dass diese die Erheblichkeitsschwelle und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar belegt. Blinkfeuer können vor allem während der Nacht wahrgenommen werden, während Gärten üblicherweise während der Tagzeit genutzt werden. Im Wohnhaus der Klägerin hingegen kann es ohnehin nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen, vor allem im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte nur sehr eingeschränkte Sichtbarkeit vom Wohnhaus und damit auch von den Wohn- und Schlafräumen der Klägerin aus.

6. Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Die Klägerin macht geltend, dass das zeitgleiche Zusammenwirken von periodischem Schattenwurf und periodischem Lärm besonders gravierende Effekte haben könne. Hinzu kämen Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch rote Markierungen an den Rotorblättern.

Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anwesen der Klägerin nicht in relevanter Weise durch Schattenwurf tangiert werde, was angesichts der Lage im Süden der strittigen Windkraftanlagen naheliegt. Die Klägerin bestreitet dies zwar, führt dies aber nicht näher aus. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

B. Was die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeht, in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen ist, hat die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Wie oben unter A.1 ausgeführt, verlangt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als Wirkungsbereichsüberschneidungen, nämlich auch einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug. Dass dergleichen hier trotz des großen Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 gegeben sein könnte, versteht sich nicht von selbst und ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, inwieweit es hier auf Wirkungsbereichsüberschneidungen ankommen sollte.

C. Was die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angeht, dass es einer Prüfung nach den Vorgaben des UVPG dann bedürfe, wenn durch Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden, so ist diese Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein „Hinzutreten“ von Anlagen verneint.

D. Was die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angeht, so ist zunächst auszuführen, dass es keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn im die Klägerin betreffenden Urteil auf Sachvortrag anderer, den selben Verwaltungsakt bekämpfender Kläger eingegangen wird.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und die vom Umweltingenieur des Landratsamts gefertigten Stellungnahmen (zuletzt vom 9.7.2015, Bl. 180 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) stützen durfte, legt die Klägerin nicht konkret dar. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen insofern nicht. Auch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann so nicht dargelegt werden.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken von Immissionen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Fragestellung für materiell-rechtlich unerheblich gehalten. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft sein. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216, 220 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine
published on 13/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.
published on 04/02/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 10.
published on 24/06/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt. Der
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
published on 04/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das B
published on 25/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2017 - 11 K 1080/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.