Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2015 - 17 Sa 1293/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – 1 Ca 2551/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beihilfeleistungen für die Behandlung der Ehefrau des Klägers zu erbringen.
3Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 02.05.1981 bei dem Beklagten als Psychotherapeut beschäftigt. Er ist beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ist grundsätzlich auch für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau N zu leisten.
4Diese erlitt mit 16 Jahren einen Autounfall und zog sich eine Schädelfraktur zu, die operiert werden musste.
5Im Jahre 2000 begann sie eine Behandlung bei dem Facharzt für Kieferorthopädie Dr. S. Dieser diagnostizierte eine craniomandibuläre Dysfunktion. Unter dem 02.06.2013 erstellte er einen Heil- und Kostenplan (Bl. 6 bis 17 d.A), den Frau N der Beihilfestelle mit Schreiben vom 11.06.2013 zur Prüfung überreichte.
6Mit Schreiben vom 09.08.2013 (Bl. 18, 19 d.A.) lehnte diese eine Kostenübernahme ab und führte aus:
7Laut Stellungnahme des Amtsarztes der Stadt M vom 18.06.2013 kann eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung laut BVO nur bei schweren Kieferanomalien, die zusätzlich eine chirurgische Maßnahme erfordern, unter Beihilfegesichtspunkten geltend gemacht werden – es gibt hier keinen Entscheidungsspielraum.
8Wie auch in anderen Fällen bei CMD-Patienten mit ausgeprägten Symptomen, können Schienentherapien der Position 7000 ff., die Position 8000 ff. (funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen), diagnostische Positionen 6000 – 6020 GOZ sowie Beratungshonorare und solche zur Modellherstellung, berücksichtigt werden, die hier zweifellos notwendig sind.
9Mit seiner am 17.09.2013 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, ihm Beihilfe für seine Ehefrau auf der Grundlage des vorgelegten Heil- und Kostenplanes zu gewähren.
10Er hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15.03.2012 – 2 S 2904/11 – vorgetragen:
11Die kieferorthopädische Behandlung sei als Schmerztherapie und zur Vermeidung weiterer Schäden durch akute Anfälle von Bewusstlosigkeit und starkem Kopfdruck, welche als epilepsieartige Anfälle gedeutet würden, medizinisch geboten. Es handle sich um eine sekundäre Anomalie, die seine Ehefrau erst im Erwachsenenalter erworben habe.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.08.2013 – Az.: 100-3159 - aufzuheben und ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 für seine Frau N zu gewähren.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat auf § 4 Abs. 2 a der Beihilfeverordnung NW (BVO NW) hingewiesen und ausgeführt, dass nach der Verordnungsregelung Aufwendungen für kieferorthopädische Leistung grundsätzlich nur beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersbegrenzung gelte ausnahmsweise nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Bei der Ehefrau des Klägers liege zum einen keine schwere Kieferanomalie vor, zum anderen sei eine kieferchirurgische Behandlung nicht geboten.
17Die Beihilfevorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Beschlüssen vom 01.02.2010 und 30.05.2012 klargestellt habe.
18Mit Urteil vom 19.08.2014 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen.
19Es hat ausgeführt:
20Der unbezifferte Leistungsantrag sei zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet.
21Da der Beklagte die Richtigkeit des vorgelegten Heil- und Kostenplanes nicht in Abrede gestellt habe, sei davon auszugehen, die Ehefrau des Klägers leide an einer craniomandibulären Dysfunktion.
22Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO NW seien nicht erfüllt.
23Frau N sei deutlich älter als 18 Jahre (geboren 1960). Dem Heil- und Kostenplan lasse sich eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, nicht entnehmen.
24Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem gleichgelagerten Fall zu der identischen Beihilferegelung des Landes Baden-Württemberg eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass in den Fällen einer sekundären Anomalie, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sei, unter besonderen Umständen eine Beihilfefähigkeit jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei.
25Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Fällen die Wirksamkeit der Beihilfevorschrift bejaht und angenommen, der Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener verstoße weder gegen Fürsorgepflichten noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
26Das Gericht schließe sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster an. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen werde in typisierender und generalisierender Weise für die einzelnen Krankheitsbilder festgelegt. Das könne im Einzelfall zu einer Härte führen.
27Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Das Lebensalter knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, dass eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel bei Menschen unter 18 Jahren erfolgversprechender sei.
28Im Übrigen habe der Beklagte Teile der Behandlungen als beihilfefähig anerkannt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 55 bis 63 der Akte Bezug genommen.
30Gegen das ihm am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.12.2014 am 01.12.2014 eingehend begründet.
31Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
32Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander gesetzt, sondern unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster pauschal darauf hingewiesen, die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO NW sei abschließend.
33Bei seiner Ehefrau liege unstreitig dasselbe Krankheitsbild vor wie in dem von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall. Der beauftragte
34Sachverständige sei dort zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion nicht aus ästhetischen Gründen erfolge, eine alternative Behandlungsmethode nicht zur Verfügung stehe und bei Nichtbehandlung Folgeschäden zu befürchten seien. Diese Voraussetzungen seien auch bei seiner Ehefrau erfüllt.
35Es werde weiter auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 07.08.2013 (5 NA 95/13) verwiesen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise dann eine Beihilfefähigkeit in Betracht komme, wenn die medizinische Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung nachgewiesen und eine Alternative ausgeschlossen sei.
36Seine Ehefrau leide unter rezidivierenden Beschwerden des Achsskelettes mit Betonung der HWS- und BWA-Region. Seit Einleitung der kieferorthopädischen Behandlung seien ihre Beschwerden deutlich zurückgegangen.
37Der Kläger beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – Az.: 1 Ca 2551/13 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 gemäß des Heil- und Kostenplans zum 02.06.2013 zu gewähren.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
42§ 4 Abs. 2 a BVO NW sei verfassungsgemäß, wie das Oberverwaltungsgericht Münster mehrfach festgestellt habe.
43Ergänzend verweise er auch auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.06.2005 (B 1 KR 20/04 B) zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V.
44Der Kläger verkenne Sinn und Zweck der Beihilfe, die eben nicht sämtliche krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken müsse.
45Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47A.
48Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte sowie form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
49I.
50Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung seiner Ehefrau.
51Die Klage auf Leistung von Beihilfe ist nicht vorrangig, weil er seinen Anspruch noch nicht beziffern kann. Die Behandlung seiner Ehefrau ist noch nicht abgeschlossen.
52II.
53Der Antrag ist unbegründet.
541. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger nach der Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe u.a. in Krankheitsfällen nach der BVO NRW hat. Unstreitig ist auch, dass Aufwendungen bei Krankheit seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW ebenfalls beihilfefähig sind.
552. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden.
56Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass seine Ehefrau an einer craniomandibulären Dysfunktion leidet und die kieferorthopädische Behandlung durch Dr. S zumindest der Besserung ihres Leidens dient.
573. Nach § 4 Abs. 2 a BVO NRW besteht jedoch nur eine eingeschränkte Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn die behandelte Person wie die Ehefrau des Klägers das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nur dann nicht, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
58Auch hier geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass seine Ehefrau an einer schweren Kieferanomalie leidet. Es ist jedoch keine kieferchirurgische Behandlung geboten.
594. § 4 Abs. 2 a BVO NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.
60a. Die zur Beihilfe im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da sie die Anwendung der BVO NRW uneingeschränkt vereinbart haben.
61b. § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstößt nicht grundsätzlich gegen die in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die durch die Beihilfevorschriften in Krankheitsfällen abschließend konkretisiert wird. Mit der in § 4 Abs. 2 a BVO NRW normierten Altersbegrenzung hat der Verordnungsgeber in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen, die das 18. Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachdienliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen über § 4 Abs. 2 a BVO NRW hinaus unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen könnte, ist nicht erkennbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 – 1 A 1291/11 - Rdnr. 8; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 – 3 A 2979/07- Rdnr. 27; OVG Lüneburg 07.08.2013 – 5 LS 95/13 Rdnr. 7, NVwZ – RR 2013, 1012).
62Aus den dargestellten Erwägungen ist die in der Altersdifferenzierung liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG vor.
635. § 4 Abs. 2 a BVO NRW ist nicht verfassungskonform auszulegen mit der Folge, dass ein Beihilfeanspruch des Klägers zu bejahen ist.
64Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 (2 S 2904/10, IÖD 2012, 156) zu der der hier maßgeblichen Norm vergleichbaren Regelung in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.2.3. b der baden-württembergischen Beihilfeverordnung entschieden, dass auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung jedenfalls dann eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig ist, wenn die Person, für deren Behandlung Beihilfe begehrt wird, an einer schweren craniomandibulären Dysfunktion leidet, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und eine sogenannte sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (VGH Baden-Württemberg 02.05.2012 a.a.O. Rdnr. 33, 35).
65Nach Auffassung der Kammer hat er bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung des Arbeitgebers ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Die Beihilfe ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG 20.03.2008 – 2 C. 49.07 - Rdnr. 19, BVerwGE 131, 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 a.a.O. Rdnr. 19; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 8).
66Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendung und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.
67Daraus folgt, dass die von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für atypisch gelagerte Ausnahmefälle vorgenommene verfassungskonforme Auslegung nicht schon dann zu einem Beihilfeanspruch führt, wenn die von ihm aufgestellten Voraussetzungen der fehlende Behandlungsalternative, einer Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen und des Auftretens der Anomalie erst im Erwachsenenalter vorliegen. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass es sich um erhebliche Aufwendungen handelt, die für den Beamten unausweichlich sind, deren Übernahme ihm jedoch nicht zumutbar ist.
68Im Ergebnis geht es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung um die Frage, ob die dem öffentlichen Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird, wenn für die medizinisch notwendige und unabdingbare kieferorthopädische Behandlung die Zahlung von Beihilfe verweigert wird (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 a.a.O. Rdnr. 8, 10; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 9).
69Hier kann dahinstehen, ob die geplante kieferorthopädische Behandlung zur Linderung der Leiden der Ehefrau des Klägers unabdingbar ist oder es Behandlungsalternativen gibt, wie die Beihilfestelle des Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.08.2013 ausgeführt hat. Jedenfalls wird der Kläger durch die Behandlungskosten nicht wirtschaftlich so belastet, dass er an einer seinem Status entsprechenden angemessenen Lebensführung gehindert wird.
70Er ist als Psychotherapeut bei dem Beklagten beschäftigt und hat nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
71Die Kammer geht davon aus, dass er als Mitarbeiter mit einer Hochschulausbildung ein zumindest der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD-K entsprechendes Tabellenentgelt bezieht, das ab dem 01.03.2014 5.146,81 € brutto beträgt. Sein monatliches Nettoentgelt dürfte mindestens 3.500,00 € betragen. Bei voraussichtlichen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von 6.445,61 € verteilt auf eine Behandlungsdauer von 18 Monaten und einem Beihilfesatz von 100 % beträgt die voraussichtliche Belastung des Klägers 358,00 € monatlich. Er müsste etwa 10 % seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzen, wobei die Kammer die von ihm bezogene Jahressonderzahlung außer Acht gelassen hat.
72B.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
74Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.