Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568

published on 24/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO) nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des 1954 geborenen Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit Beihilfe zu den laut Rechnung vom 29. Dezember 2011 angefallenen Aufwendungen begehrt werde, da der Kläger für diese Aufwendungen vor Klageerhebung nicht erfolglos einen Beihilfeantrag gestellt habe. Im Übrigen sei die Klage im Hinblick auf § 15 Satz 2 BayBhV unbegründet. Die dortigen Voraussetzungen, in denen ausnahmsweise auch Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene beihilfefähig seien, lägen nicht vor. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bestehe beim Kläger weder eine schwere Kieferanomalie noch sei bei ihm eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine „schwerwiegende funktionelle Problematik“ des Zahn- und Kieferzustandes bescheinigt worden sei. Das Verwaltungsgericht klammere sich an den Wortlaut des Sachverständigengutachtens, ohne zu erkennen, dass die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen durchaus einer schweren Anomalie des Kiefers entsprächen. Die alternativ durchführbare zahnärztliche Behandlung wäre wesentlich teurer und ohne jegliche Abstriche beihilfefähig gewesen. Bei der zahnärztlichen Behandlung hätten noch die Zähne abgeschliffen werden müssen, was einen erheblichen Substanzverlust bedeutet hätte. Schon aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei daher die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich infrage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Gemäß § 15 Satz 2 BayBhV gilt der Beihilfeausschluss hinsichtlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV), nicht bei schweren Kieferanomalien, die (1.) eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern sowie (2.) in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist eine schwere Kieferanomalie beim Kläger auf der Grundlage der Beweiserhebung nicht feststellbar. Die gerichtlich bestellte Gutachterin hat sowohl skelettal als auch dental eine schwere Kieferanomalie beim Kläger verneint. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht klammere sich zu sehr an den Wortlaut des Gutachtens und es müssten die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen einer schweren Anomalie des Kiefers gleichgestellt werden, setzt er seine (laienhafte) Bewertung an die Stelle der Bewertung der (fachlich ausgebildeten) Gutachterin. Damit kann er deren Aussage nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 seines Urteils nachvollziehbar begründet, warum es die von der Gutachterin bescheinigte schwerwiegende funktionelle Problematik einer schweren Anomalie nicht gleichstellt. Zum einen seien nach dem Gutachten funktionelle und zentralnervöse Aspekte keineswegs zwingend in das Krankheitsbild einzubeziehen. Zum anderen liege der Fokus der heranzuziehenden Definitionen einer schweren Kieferanomalie klar auf skelettalen Aspekten, die nach dem Sachverständigengutachten beim Krankheitsbild des Klägers praktisch keine Rolle spielten. Auch das Ausmaß der Anomalie in dentaler Hinsicht werde von der Gutachterin als geringfügig beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei die funktionelle Problematik für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Beitrag zum Gesamtbild einer schweren Kieferanomalie zu leisten.

Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Ausnahmevorschrift des § 15 Satz 2 BayBhV streng zu handhaben und nicht auf sonstige Fälle einer kieferorthopädischen Erkrankung auszudehnen sei (UA S. 13), begegnet dies keinen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung entschieden, dass eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 16 ff.). Gleiches gilt für die zwischenzeitlich geltende (um einen Ausnahmefall erweiterte) Regelung. Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht an die Stelle des Normgebers setzen und sich über die eindeutige Beschränkung - hier die Altersbegrenzung und die diesbezüglich geregelten Ausnahmefälle - hinwegsetzen, um den Beihilfevorschriften gleichwohl Leistungsansprüche des Beihilfeberechtigten entnehmen zu können (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden (so die Fallgestaltung bei VGH BW, U. v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - juris); in derartigen Fällen müsste Beihilfe auch für andere als in § 15 Satz 2 BayBhV genannte kieferorthopädische Behandlungen gewährt werden (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007; nunmehr § 49 Abs. 2 BayBhV). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit (hier die zahnärztliche Behandlung) im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22). Soweit der Kläger darauf verweist, auch aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs sei in seinem Fall die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und es im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.). Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 20).

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Der Kläger sieht die besondere Schwierigkeit der Sache darin, dass es seiner Meinung nach bei vorheriger Ablehnung eines eingereichten Heil- und Kostenplans nicht darauf ankommen dürfe, ob eine ärztliche Abrechnung eingegangen sei, und es auch nicht darauf ankommen dürfe, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die erste angesprochene Frage betrifft die Klageabweisung als unzulässig, soweit der Kläger für Aufwendungen nicht vor Klageerhebung einen Beihilfeantrag gestellt hat. Das Verfahren über die Gewährung von Beihilfe ergibt sich eindeutig aus § 48 BayBhV. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung müssen Beihilfen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Gemäß Absatz 3 Satz 1 dieser Bestimmung sind die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass ein gemäß § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor Behandlungsbeginn vorzulegender Heil- und Kostenplan nicht ausreichend ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung. Damit ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage mangels Antragstellung unzulässig. Es stellt keine unnötige Förmelei dar, dass ein derartiger Antrag auch verlangt wird, wenn der Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle nicht akzeptiert wird. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Rechnung abgesandt, diese sei aber bei der Beihilfestelle ohne sein Verschulden nicht eingegangen, stellt dies eine bloße, nicht tatsachengestützte Behauptung dar und kann daher eine rechtliche Schwierigkeit nicht begründen.

Soweit der Kläger meint, es sei schwierig zu beurteilen, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege, wird auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass eine rechtliche Schwierigkeit nicht vorliegt.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 11).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Soweit seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er sinngemäß geklärt haben will, ob die Regelung des § 15 BayBhV im Hinblick auf die dortige Altersgrenze gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt, fehlt es an jeglicher Darlegung, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG kann auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Was die gerügte Altersdiskriminierung betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Regelung, die wie § 15 BayBhV - neben dem zwischenzeitlich eingefügten weiteren Ausnahmefall des Satz 2 Nr. 2 - vorsieht, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20). Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B. v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m. w. N. und NdsOVG, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m. w. N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B. v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5). Der Kläger legt nichts dafür dar, dass diese Erwägung keinen hinreichenden sachlichen Grund (mehr) darstellen kann.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Für die Darlegung der Divergenz ist der in einer konkreten Entscheidung des Divergenzgerichts enthaltene (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz dem bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift im angegriffenen Urteil dazu in Widerspruch stehende (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz gegenüber zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 10). Außerdem muss es sich bei der Divergenzentscheidung um eine solche des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handeln. Eine Entscheidung anderer Verwaltungsgerichtshöfe oder Oberverwaltungsgerichte kann die Divergenz nicht begründen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45). Der Kläger stellt keine (abstrakten) Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber und verweist im Übrigen nur auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 193,59 Euro festgesetzt. Grün
published on 02/05/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008
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published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.479,20 Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt. Gründe
published on 06/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.538,34 Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/11/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage hinsichtlich der mit Anträgen vom 4. März 2013 und 28. Mai 2013 beantragten Beihilfeleistungen abgewiesen hat. II. Im Übrigen wir
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.