Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13

published on 19/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.04.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September bis Dezember 2012.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule Heil-bronn in der Fachrichtung Weinbetriebswirtschaft und bezieht seitdem Ausbildungsförderung. Vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte ihm zuletzt mit Bescheid vom 28.02.2012 von September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung.
In einem früheren Widerspruchsverfahren hatte der Beklagte dem Vater des Klägers, der den Kläger regelmäßig in BAföG-Verfahren vertritt, mit Schreiben vom 22.03.2012 folgenden Hinweis erteilt: „Bei der Bearbeitung der Widersprüche Ihrer Kinder ist aufgefallen, dass diese jeweils sehr spät ihre Weiterförderungsanträge stellen. Da sie selbst als Vater auch (verständlicherweise) Geldsorgen geltend machen, möchten wir Ihnen / Ihren Kindern den Tipp geben, dass eine frühere Antragstellung sehr sinnvoll wäre. Sowohl bei ... als auch bei ... sollte deshalb der Antrag mit den Elternunterlagen jeweils möglichst im Juni bei uns eingehen. Beide Kinder benötigen zum WS 12/13 Leistungsnachweise (Formblatt 5), die dann jeweils frühestmöglich nachgereicht werden sollten.
Am 01.10.2012 ging der Antrag des Klägers vom 27.09.2012 - der von seinem bevollmächtigten Vater gestellt worden war - auf Weiterförderung bei dem Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Antrag nicht vollständig sei und bestimmte Formulare, Angaben und Nachweise fehlten, darunter das Formblatt 5. Darüber hinaus enthielt das Schreiben folgenden, fett gedruckten Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass ohne korrektes Formblatt 5 keine Leistung erfolgen kann. Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen!“ Außerdem wurde am Ende des Schreibens ausgeführt: „Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §§ 60, 66 SGB I (Sozialgesetzbuch Erstes Buch) die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz versagt oder entzogen werden können, wenn die erbetenen Unterlagen, Nachweise und Erklärungen nicht bis spätestens 16.12.2012 vorgelegt werden. Bei Nachholung der Mitwirkung kann die Förderung ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I). Sofern Sie den genannten Termin nicht einhalten können, bitten wir Sie, uns dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
Gemäß einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 60, Band II) rief der Vater des Klägers am 03.12.2012 bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an. Folgender Gesprächsinhalt wurde notiert: „Frage nach weshalb Posteingang erst ab 10/2012. Habe Hr. ... Einschreibennr. durchgegeben. MB-Datum 30/9/12 SA!
Am 14.12.2012 reichte der Vater des Klägers einen Teil der noch fehlenden Unterlagen ein. Mit einer am 14.12.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Vater des Klägers folgendes mit: „Formblatt 5 beantragte ... bei der Hochschule HN. Da er das Praxissemester in München absolviert, kann er nicht direkt dieses abholen.
Ausweislich einer Aktennotiz in den Akten des Beklagten (Bl. 62, Band II) rief der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten an und fragte, ob das Formblatt 5 eingegangen sei. Dies wurde verneint. In der Aktennotiz wird weiter vermerkt: „Info an Vater zu Vorlagepflicht (4 Monate)“.
Am 15.01.2013 ging bei dem Beklagten das von der Hochschule Heilbronn erteilte Formblatt 5 ein, mit dem unter dem 17.12.2013 bestätigt wurde, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.08.2012 erbracht habe. Zusammen mit dem Formblatt 5 ging bei dem Beklagten ein Bescheid der Hochschule Heilbronn vom 06.12.2012 über die Prüfungsleistungen des Klägers im Studiengang Weinbetriebswirtschaft ein.
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Ungeachtet dessen wies der Beklagte mit Schreiben und Email vom 17.01.2013 weiterhin darauf hin, dass das Formblatt 5 fehle. Daraufhin ging das Formblatt 5 vom 17.12.2012 am 21.01.2013 per Fax erneut bei dem Beklagten ein. In den Akten des Beklagten befindet sich eine weitere Kopie des Formblattes 5 vom 17.12.2012, auf dem als Eingang bei dem Beklagten der 22.01.2013 vermerkt ist.
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Mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärte der Vater des Klägers: „... absolviert sein Praxissemester in München seit September 2012 bis Ende Februar. Er hat in dieser Zeit laut Vertrag keinen einzigen Tag Urlaub! Deshalb beantragte er schriftlich beim Dekanat der Hochschule Heilbronn die Bescheinigung nach F5. Diese liegt Ihnen vor, sie ist unterzeichnet mit dem Datum: 17.12.2012. ... hatte keinen Einfluss nehmen können auf eine zügigere Ausstellung und Zusendung an Sie. Vorhin telefonierte ich mit ihm. Er sagte mir, das Dekanat wäre erst wieder ab 8./9. Januar geöffnet gewesen. Er bekam das F5-Formular erst danach, es wurde Ihnen dann unverzüglich zugeschickt.
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In einem weiteren Schreiben vom 22.01.2013 (korrigierte Fassung, Band II Bl. 78 der Behördenakte) erklärte der Vater: „Noch vor den Weihnachtsferien hatte ich telefonisch Frau ... informiert, dass ... die F5-Bescheinigung fristgerecht beim Dekanat beantragt hätte und keinen Einfluss nehmen könne auf eine zügigere Ausstellung.
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Mit Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, weil der Kläger noch keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt habe.
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Am 08.02.2013 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Hochschule Heilbronn vom 05.02.2013 ein, mit der diese erklärte, dass der Kläger „am 17.12.2012 das F5-Formular zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt hat. Hochschulintern bedingt konnte Herr ... erst nach den Weihnachtsferien, also Anfang Januar, die F5-Bescheinigung erhalten.
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Mit Schreiben vom 16.02.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 29.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus: „Wie Ihnen bereits erläutert, lag das Formblatt 5 seit Anfang Dezember der Hochschule Heilbronn zur Ergänzung vor. Obwohl sich mein Sohn bemühte, konnte er das ergänzte Formblatt 5 nicht vor Weihnachten bzw. erst nach den Weihnachtsferien zurück erhalten. … im Auftrag meines Sohnes teilte ich Ihnen telefonisch noch vor dem 16. Dezember mit, dass das Formblatt 5 zu dem genannten Termin noch nicht vorgelegt werden könne. Ich verwies auf hochschulinterne Verzögerungen und Sie sagten daraufhin, es sei gut, dass ich deshalb anrufe. Weder mündlich noch schriftlich wurden wir unterrichtet, dass eine vollständige Verweigerung von Bafög für mehrere Monate drohe.
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Mit Bescheid vom 27.02.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 29.01.2013 auf und bewilligte dem Kläger Ausbildungsförderung von Januar 2013 bis Februar 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 371,- Euro und von März bis August 2013 in Höhe eines Förderungsbetrags von 69,- Euro. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 wurde der Förderungsbetrag auf 0,- Euro festgesetzt, weil das Formblatt 5 erst im Januar 2013 eingegangen sei.
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Mit Schreiben vom 09.03.2013 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, gegen den Bescheid vom 27.02.2013 Widerspruch ein. Neben Einwendungen gegen die Höhe des Förderungsbetrags begründete er den Widerspruch auch damit, dass sein Vater den Folgeantrag am Donnerstag, den 27.09.2012 bei der Post als Einwurf-Einschreiben abgegeben habe. Daher beantrage er, auch für September 2012 Förderung zu erhalten. Hinsichtlich des Formblatts 5 nahm er auf den Widerspruch vom 16.02.2013 Bezug.
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Mit Bescheid vom 02.04.2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich des Förderungsbetrags im Zeitraum vom März 2013 bis August 2013 ab, womit den diesbezüglichen Einwänden des Klägers in seinem Widerspruch vom 09.03.2013 Rechnung getragen wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 09.03.2013 zurück. Der Bescheid vom 27.02.2013, geändert durch den Bescheid vom 02.04.2013, sei rechtmäßig. Zur Begründung führte der Beklagte - soweit hier von Belang - aus: Der Bewilligungszeitraum beginne gem. §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG mit Oktober 2012, da der schriftliche Förderungsantrag erst am 01.10.2012 eingereicht worden sei. Förderleistungen seien jedoch erst ab Januar 2013 in Betracht gekommen. Da die Förderung sich auf das fünfte Fachsemester des Klägers bezogen habe, setze sie die Vorlage eines förmlichen Studienleistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG voraus. Diesen Nachweis habe der Kläger erst am 15.01.2013 bzw. 22.01.2013 vorgelegt. Da der Nachweis somit erst im fünften Monat nach Beginn des fünften Fachsemesters eingegangen sei, komme hier auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zum Tragen, wonach der Studienleistungsnachweis als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt gelte, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters eingereicht werde. Da es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die auch bei unverschuldetem Überschreiten der Förderungsverwaltung keine Verlängerung erlaube und daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermögliche, könne der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es aufgrund hochschulinterner Gründe zu Verzögerungen bei der Ausfertigung des Formblattes 5 gekommen sei. Abgesehen davon habe der Beklagte den Kläger im Schreiben vom 16.11.2012 unter Fristsetzung zum 16.12.2012 rechtzeitig zur Vorlage des Formblattes 5 aufgefordert, so dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, dieses vor dem 17.12.2012 bei der Hochschule zur Bearbeitung vorzulegen oder sich zeitnah auf dem Postweg um die Erstellung des Formblattes 5 zu kümmern.
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Der Kläger hat am 10.05.2013 Klage erhoben. Er beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September bis Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung trägt er vor: Sein Vater habe am 03.12.2012 der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger die Ausstellung des Formblattes 5 bei der Hochschule beantragt hätte. In der folgenden Woche habe der Vater bei einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass es hochschulinterne Verzögerungen bei Erstellung des Formblattes gebe. In beiden Telefonaten habe die Sachbearbeiterin angegeben, es sei gut, dass sie über Verzögerungen informiert werde und nicht darauf hingewiesen, dass dadurch der Anspruch nach dem BAföG wegfallen könne.
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§ 48 Abs. 1 BAföG müsse so verstanden werden, dass ein Leistungsnachweis auch dann förderungsbegründend wirken könne, wenn er zwar verspätet vorgelegt worden sei, den Studenten an der verspäteten Vorlage aber kein Verschulden treffe. Dies sei bei ihm der Fall: Dass der Bescheid über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 datiere, zeige, dass er den Antrag auf Ausfüllen des Formulars weit vor Ablauf der Frist des § 48 BAföG gestellt habe. Da es sich bei dem Formblatt 5 auch nur um eine einseitige Bescheinigung handele, dürfe ein Student auch von einem überschaubaren Bearbeitungsaufwand von Seiten der Hochschule ausgehen. Er habe nicht zu vertreten, dass das Sekretariat der Hochschule nach der Ausstellung der Leistungsbescheinigung am 17.12.2012 geschlossen gewesen sei und er diese daher nicht früher bei dem Beklagten habe abgeben können.
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Jedenfalls sei es dem Beklagten hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Denn dieses sei maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe bei den Telefonaten mit seinem Vater den Anschein erweckt, dass aufgrund der Verzögerungen keine Nachteile entstehen würden. Um diesen Anschein zu vermeiden, hätte sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Information über die Verzögerung nichts an der gesetzten Frist ändert. Der Kläger habe diese Aussagen als Verlängerung der Frist auffassen dürfen.
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Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 erklärte der Kläger, sein Vater habe mit der Sachbearbeiterin zweimal im Dezember 2012 telefoniert, einmal vor dem 16.12.2012 und einmal danach. Bei dem ersten Telefonat habe der Vater darauf hingewiesen, dass die Frist zur Vorlage der Bescheinigung nicht eingehalten werden könne, da durch die Bearbeitungsdauer bei der Hochschule Heilbronn eine Verzögerung auftrete. Die Sachbearbeiterin habe geäußert, es sei gut, dass der Vater angerufen habe; sie wisse nunmehr Bescheid. Auf eine Ausschlussfrist habe sie nicht hingewiesen. Der Vater könne sich nicht daran erinnern, dass er in dem Telefonat am 18.12.2013 auf eine Vier-Monats-Frist hingewiesen worden sei. Jedenfalls sei kein konkretes Ablaufdatum genannt worden.
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Das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 habe auch keinen Hinweis auf den Ablauf einer Ausschlussfrist enthalten, sondern lediglich einen Hinweis die Möglichkeit der Versagung von Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I und der nachträglichen ganz oder teilweisen Erbringung von Leistungen nach § 67 SGB I.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass ihm keinerlei irreführendes oder widersprüchliches Verhalten anzulasten sei. Der Kläger sei bereits in früheren Bescheiden ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsnachweises zu dem in § 48 BAföG genannten Zeitpunkt hingewiesen worden. Außerdem sei mit Schreiben vom 16.11.2012 frühzeitig fettgedruckt ein weiterer Hinweis erfolgt. Auch in einem Telefongespräch am 18.12.2012 sei der Vater des Klägers von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, dass bei dem Beklagten das Formblatt 5 noch nicht eingegangen sei; insoweit sei die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ausdrücklich erwähnt worden. Die Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG stelle überdies eine Anspruchsvoraussetzung dar, deren Vorlage nicht Gegenstand der in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitwirkungspflicht sei; in einer späteren Vorlage des Eignungsnachweises liege daher auch keine Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe am 28.11.2012 den Kontakt zu Frau ... von der Hochschule Heilbronn aufgenommen. Sie sei wissenschaftliche Assistentin und betreue die BAföG-Angelegenheiten der Studenten. Sie habe gesagt, er solle das Formblatt 5 ausgefüllt an sie senden, sie werde sich um den Rest kümmern. Er habe das Formblatt 5 am 02.12.2012 an Frau ... per Email geschickt. Zunächst habe dies nicht funktioniert, weil der Anhang nicht richtig hochgeladen worden sei. Daher habe er es am 03.12.2012 erneut verschickt und die Rückmeldung erhalten, dass es diesmal funktioniert habe. Anfang der Semesterferien, also um den 22.12.2012, habe er per Email bei Frau ... nachgefragt, wie der Stand sei. Sie habe sich aber erst am 08.01.2013 gemeldet. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass Ende Dezember die Frist für die Einreichung des Formblattes 5 ablaufe. Er habe dann später erfahren, dass Frau ... das Formblatt 5 weitergeleitet habe, dieses aber unbearbeitet zurückgekommen sei. Sie habe es dann erneut an das Dekanat weitergeleitet. Das Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013 gebe den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Er habe nach dem Schreiben vom 16.11.2013 nicht mehr daran gedacht, an Stelle des Formblattes 5 die ECTS-Punkte vorzulegen. Ansonsten hätte er den für ihn wesentlich einfacheren Weg des Eignungsnachweises durch die Vorlage der ECTS-Punkte gewählt, da er diese von zu Hause aus hätte ausdrucken können.
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Die Hochschule Heilbronn hat mitgeteilt, dass die Studenten im Wintersemester 2012/2013 ihre ECTS-Punkte jederzeit online abfragen und ausdrucken konnten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (3 Bände) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
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2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
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2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
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2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BaföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
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2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
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2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
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2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
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2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
49 
2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
50 
2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
51 
2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung im Monat September 2012, jedoch besitzt er einen Förderungsanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012. Die insoweit ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Da der Kläger seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterförderung in der nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Schriftform erst mit dem Eingang bei dem Beklagten am 01.10.2012 und damit im Oktober 2012 gestellt hat, kommt nach § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonat an geleistet wird, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den September 2012 nicht in Betracht. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Beklagten (Bl. 56 in Band II der Behördenakten) und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
35 
2. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2012 besitzt der Kläger dagegen einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für seinen Besuch der Hochschule Heilbronn und sein dortiges Studium der Weinbetriebswirtschaft nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 BAföG. Dem steht der einzige zwischen den Beteiligten streitige Punkt, die Versäumnis der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG durch den Kläger (2.1), nicht entgegen. Denn angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Versäumnis dieser Frist durch den Kläger zu berufen (2.2).
36 
2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
37 
2.1.1 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vom Kläger am 15.01.2013 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, das von der Hochschule ausgefüllte und unterschriebene „Formblatt 5“. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BaföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 5 C 50/88 – juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
38 
2.1.2 Allerdings ist die Bescheinigung erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vorgelegt worden, so dass nach der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung erst von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet wird, für diesen Zeitraum an sich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, dass die Nachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Da das Wintersemester 2012/2013 der Hochschule Heilbronn am 01.09.2012 begonnen hatte, endete die vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog), so dass der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung am 15.01.2013 auch diese Frist versäumt hat.
39 
2.1.3 Den Kläger traf zwar an der Fristversäumnis kein Verschulden. Denn nach seinen Angaben hatte er am 03.12.2012 mit der Übersendung der notwendigen Unterlagen an eine Mitarbeiterin der Hochschule Heilbronn alles Erforderliche in die Wege geleitet, um das Formblatt 5 zu erhalten. Seine Bemühungen waren auch noch rechtzeitig, da er nicht damit rechnen musste, dass sich dieses Routineverfahren innerhalb der Hochschule bis zum 17.12.2012 hinziehen würde, als das Formblatt unterzeichnet wurde, und dass er dann das Formblatt „hochschulintern bedingt“ (so dass Schreiben der Hochschule vom 05.02.2013) auch erst im Januar 2013 erhalten konnte. Die detaillierten Angaben des Klägers zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf sind glaubhaft; dem steht insbesondere nicht die wenig substantiierte Erklärung der Hochschule vom 05.02.2013 entgegen, wonach der Kläger das Formblatt 5 am 17.12.2012 zur Bearbeitung an der Hochschule vorgelegt habe. Denn bereits aus dem Datum der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen vom 06.12.2012 ergibt sich, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, Anfang Dezember 2012 mit seinen Bemühungen um den Leistungsnachweis begonnen hatte.
40 
Jedoch kommt es auf das mangelnde Verschulden des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG verschuldensunabhängig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; kritisch hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 - juris).
41 
§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG normiert zudem eine Ausschlussfrist, so dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 9).
42 
2.2 Jedoch kann es einer Person des öffentlichen Rechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995 – 7 B 290/95 m.w.N.; zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12 – juris). Dies gilt auch für die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 – 11 K 1347/12 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2012 – 6 K 1211/09 – juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Zurechnung der Fristversäumnis auf ein Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Versäumnis durch eine objektiv unrichtige Belehrung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris) oder einen qualifizierten Verstoß gegen dessen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 – 10 S 1508/93 – juris) verursacht worden ist. Dabei ist unerheblich, ob Mitarbeiter des Amtes ihrerseits schuldhaft gehandelt haben, da die im Rahmen von Treu und Glauben zu berücksichtigende Verantwortlichkeit des Beklagten verschuldensunabhängig ist (vgl. insoweit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urt. v. 11.12.2002 – B 10 LW 14/01 – juris).
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2013 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (2.2.1) davon abgehalten hatte, den Eignungsnachweis durch die Vorlage des ECTS-Kontenstandes zu führen (2.2.2), und dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kausal für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger war, ohne dass den Kläger insoweit ein Verschulden traf (2.2.3). Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat am 18.12.2012 darauf hinweisen müssen, dass die Frist durch den technisch deutlich einfacheren Weg der Vorlage des ECTS-Kontenstandes ebenfalls eingehalten werden kann; auch in diesem Fall hätte der Kläger den Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt, so dass die Fristversäumnis maßgeblich dem Beklagten und nicht dem insoweit verschuldensfrei handelnden Kläger zuzurechnen ist (2.2.4).
44 
2.2.1 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende dar, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen; der Beklagte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diesen Leistungsnachweis entgegen zu nehmen, und kann von einem Studierenden nicht verlangen, auf diese Form des Leistungsnachweises zu verzichten (2.2.1.1). Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist daher geeignet, die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einzuhalten; dies gilt auch dann, wenn sich die Eignung des Studierenden letztlich aus einem Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergibt, der nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vorgelegt worden ist (2.2.1.2).
45 
2.2.1.1 Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue Regelung das Ziel hat, „den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen“(BT-Drs. 17/1551, S. 32). Es handelt sich also um eine Option, die den Studierenden offen steht, ohne dass es dabei auf eine „Freigabe“ durch die Ämter für Ausbildungsförderung ankommt: „Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dies entspricht auch dem weiteren Zweck der Neuregelung, die zu einer Erleichterung gerade für die Studierenden führen soll: „Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Die Gesetzesbegründung geht sogar davon aus, dass die neue Form des Leistungsnachweises in vielen Studiengängen der Standard werden wird: „Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.“ (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Diese gesetzgeberische Intention kommt auch in dem Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, in dem der neue Leistungsnachweis als eine dem Auszubildenden alternativ und ohne weitere Voraussetzungen offen stehende Möglichkeit aufgeführt wird. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erlaubt es einem Amt für Ausbildungsförderung daher nicht, die Entgegennahme des ECTS-Kontostandes als Leistungsnachweis abzulehnen oder von einem Auszubildenden eine andere Form des Leistungsnachweises zu verlangen (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2012 - 11 K 1347/12 - juris).
46 
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht mitgeteilt hat, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Ohne diese Mitteilung kann das Amt für Ausbildungsförderung zwar nicht feststellen, ob die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verlangt (vgl. auch hierzu die Gesetzesbegründung, wonach das Amt für Ausbildungsförderung „der für den Studiengang einheitlichen Festlegung [entnimmt], ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht“, BT-Drs. 17/1551, S. 33). Nach der Konzeption der §§ 47, 48 BAföG ist es jedoch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, die entsprechenden Informationen von der Hochschule anzufordern (vgl. auch VG Stuttgart. a.a.O.). Grundlage hierfür ist § 47 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsstätten verpflichtet sind, die nach § 48 BAföG erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben; ausdrücklich sieht § 47 Abs. Satz 2 BAföG auch vor, dass das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nummer 3 BAföG die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl der ECTS-Leistungspunkte festlegt.
47 
Daher ist auch die Annahme in Nr. 48.1.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55756 S. 1094) unzutreffend, wonach die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG voraussetze, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt habe, wie viele ECTS-Punkte als üblich anzusehen sei. Für eine derartig bedingte und letztlich ins Belieben der Hochschule gestellte Geltung lassen sich weder dem unbedingt formulierten Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte entnehmen.
48 
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, auf die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu verzichten, bis die Hochschule ihren Mitwirkungspflichten genügt hat. Geht bei einem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes ein, muss das Amt zunächst die Hochschule zur Abgabe der Festlegung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG auffordern. Sollte die Hochschule ihrer Pflicht nicht zeitnah nachkommen, kann das Amt den Auszubildenden darauf hinweisen, dass sein Antrag aufgrund des Fehlverhaltens der Hochschule vorerst nicht bearbeitet werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, zusätzlich auch den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, um die Bearbeitung auf anderer Grundlage zu ermöglichen.
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2.2.1.2 Da die Vorlage des ECTS-Kontostandes eine gesetzlich vorgesehene Form des Leistungsnachweises darstellt, reicht sie für die Wahrung der vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann aus, wenn der Auszubildende nach Fristablauf zusätzlich einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt und – mangels Festlegung der üblichen ECTS-Punkte durch die Hochschule – auf dessen Grundlage die Weiterförderung bewilligt wird. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG, der die Rückwirkungsfiktion pauschal für alle Nachweise nach Satz 1 vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob gerade der innerhalb der Frist eingegangene Nachweistyp von dem Amt für Ausbildungsförderung herangezogen worden ist. Zudem würde andernfalls eine pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule dazu führen, dass der mit Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgte Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren, auch nicht insoweit erreicht werden kann, als jedenfalls die Wahrung der vier-Monats-Frist erleichtert wird.
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2.2.2 Mit diesen gesetzlichen Vorgaben stand das Schreiben des Beklagten vom 16.11.2012 nicht in Einklang. Der Beklagte hatte darin formuliert: „Bitte sehen Sie derzeit von der Zusendung Ihrer Credit-Points ab, da uns bisher noch keine vollständige Rückmeldungen der Hochschulen vorliegen“. Unbeschadet der freundlichen Formulierung als Bitte musste der Kläger hieraus schließen, dass der Beklagte keinen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostandes akzeptieren würde, sondern von ihm verlangt, den Nachweis durch das Formblatt 5 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Da das Schreiben auch keine zeitliche Perspektive für die Möglichkeit der Zusendung der ECTS-Punkte aufzeigte, bestand für den Kläger auch kein Anlass für die Annahme, dass sich diese Position des Beklagten in absehbarer Zeit ändern würde, insbesondere nicht bis zum Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Im Ergebnis hat damit der Beklagte durch dieses fehlerhafte Schreiben den Kläger davon abgehalten, die ihm von Gesetzes wegen eröffnete Form des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG jedenfalls zur Fristwahrung zu nutzen, obwohl diese Form für den Kläger mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
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2.2.3 Die objektiv rechtswidrige Aufforderung, keine ECTS-Punkte einzureichen, war auch die maßgebliche Ursache für die Versäumnis der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch den Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch die Vorlage des ECTS-Kontostandes erbracht hätte, wenn er hiervon nicht durch das Schreiben vom 16.11.2012 abgehalten worden wäre. Diese Erklärung ist plausibel, weil der Kläger den ECTS-Kontostand jederzeit selbst über das Internet abrufen, ausdrucken und an den Beklagten schicken konnte und daher für ihn diese Form des Leistungsnachweises deutlich einfacher gewesen wäre als die Vorlage des Formblattes 5, die eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Hochschule erforderte, zumal der Kläger sich während dieses Semesters nicht an dem Hochschulort aufhielt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne diesen Passus in dem Schreiben vom 16.11.2012 sich nicht am 02.12.2012 um die Ausstellung des Formblattes 5 bemüht, sondern stattdessen seinen ECTS-Kontostand abgerufen und dem Beklagten vorgelegt und damit die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gewahrt hätte.
52 
Selbst wenn der Kläger - wozu er angesichts des Wortlauts des Schreibens keinen Anlass hatte - sich noch einmal Anfang Dezember 2012 bei dem Beklagten erkundigt hätte, ob er jetzt nicht doch die ECTS-Punkte übermitteln könne, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil er dann von dem Beklagten weiterhin eine negative Antwort bekommen hätte. Denn der Beklagte war noch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass er mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn weiterhin die Erbringung des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ablehnen könne.
53 
Da der Leistungsnachweis gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gerade das Ziel hat, den Verwaltungsaufwand für die Studierenden zu reduzieren und damit die Führung des Nachweises zu erleichtern, besteht über die reine Kausalität hinaus zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss dieses Nachweises durch den Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 und der Fristversäumnis auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang. Denn im vorliegenden Fall hat sich genau das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Form der Einschaltung der Hochschulverwaltung verbundene erhöhte Fristrisiko realisiert, weil hier Verzögerungen innerhalb der Hochschule Heilbronn dazu geführt haben, dass das Formblatt 5 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen ist.
54 
Den Kläger traf insoweit auch kein Verschulden. Für ihn bestand keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, keine ECTS-Punkte zu melden, in Zweifel zu ziehen und entgegen dieser ausdrücklichen Maßgabe seinen Punktestand zu übermitteln.
55 
2.2.4 Im Übrigen wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger bei Gelegenheit des Telefonats am 18.12.2012 darauf hinzuweisen, dass die nunmehr bevorstehende Fristversäumnis noch durch die Übermittlung des ECTS-Kontostandes hätte abgewendet werden könnte. Denn als sich der Vater des Klägers am 18.12.2012 bei dem Beklagten erkundigte, ob das Formblatt 5 inzwischen eingegangen sei, musste der Beklagte angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Frist erkennen, dass der Versuch des Klägers, den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Vorlage des Formblattes 5 zu führen, möglicherweise scheitern würde. Nachdem der Beklagte den Kläger durch das fehlerhafte Schreiben vom 16.11.2012 bis dahin von der einfacheren Art des Nachweises, der Übermittlung des ECTS-Kontostandes, abgehalten und ihn auf die aufwendigere Nachweisform verwiesen hatte, drohte sich nunmehr das mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Kläger verbundene Fristrisiko zu realisieren. Diese Folge des früheren Fehlers hätte der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis verhindern müssen.
56 
Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger aufgrund eines derartigen Hinweises seinen ECTS-Kontostand, den er jederzeit über das Internet abrufen konnte, nicht mehr rechtzeitig an den Beklagten übermittelt hätte. Der unterbliebene Hinweis war mithin für die Fristversäumnis ursächlich. Auch insoweit ist ein Verschulden des Klägers nicht ersichtlich.
57 
Wie oben ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mitarbeiter des Beklagten (die den Kläger und seinen Vater etwa mit dem Hinweis zur frühzeitigen Antragstellung im Schreiben vom 22.03.2012 ausgesprochen fürsorglich betreut und beraten hatten und subjektiv davon ausgingen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mangels Mitwirkung der Hochschule Heilbronn nicht anwendbar sei) schuldhaft handelten, da es alleine auf ein objektiv fehlerhaftes Handeln des Beklagten ankommt.
58 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945
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Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2
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Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligu
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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.