Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 3 K 15.385
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gerichtet ist.

1. Der 1987 geborene Kläger nahm zum Sommersemester 2012 zunächst an der Hochschule ... ein Studium der Physikalischen Technik auf. Zum Wintersemester 2012/2013 wechselte der Kläger sodann an die Hochschule ... und schrieb sich in den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro- und Informationstechnik“ ein. Der Kläger erhielt insoweit in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2012 bis September 2014 (Fachsemester 1 - 4) elternunabhängig Ausbildungsförderungsleistungen durch den Beklagten.

Mit Formblatt vom 30. August 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015.

Mit Schreiben vom 2. September 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 24. September 2014 noch fehlende Unterlagen nachzureichen. U. a. wurde um Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule nach § 48 BAföG über die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen (Formblatt 5) bzw. ein Nachweis über erworbene mind. 80 ECTS-Leistungspunkte gebeten.

Mit Telefax vom 1. Oktober 2014 legte der Kläger eine Studienbescheinigung der Hochschule ... vor, die für das Wintersemester 2014/15 eine Immatrikulation im Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ ausweist.

Mit Schreiben des Beklagten vom 10. November 2014 wurde der Kläger sodann gebeten, eine Begründung für den Fachwechsel, eine Mitteilung bzw. einen Nachweis über eine etwaige Semesteranrechnung sowie einen Nachweis der bis zum Ende des 4. Semesters erworbenen ECTS-Leistungspunkte vorzulegen.

Sodann legte der Kläger am 24. November 2014 eine Leistungsübersicht der Hochschule ... vom 2. September 2014 (69 ECTS-Leistungspunkte) sowie am 1. Dezember 2014 eine weitere Leistungsübersicht der Hochschule ... vom selben Tag (63 ECTS-Leistungspunkte) vor.

Mit Schreiben vom 29. November 2014 - eingegangenen am 1. Dezember 2014 - teilte der Kläger mit, dass er in seinem bisherigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ eine Prüfung auch im Drittversuch nicht bestanden habe und daraufhin unter Anrechnung der bisherigen Studienleistungen in den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ gewechselt sei.

Mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 teilte der Kläger dem Beklagten ferner mit, dass es sich nach Auskunft der Hochschule ... bei dem neuen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ im Verhältnis zum bisherigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ um denselben Studiengang handele; es sei insoweit lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium integriert worden. Trotz der Exmatrikulation aus dem alten Studiengang zum 30. September 2014 aufgrund endgültigen Nichtbestehens habe der Kläger allerdings auf seine Bewerbung hin seitens der Hochschule ein Zulassungsangebot für den neuen (alten) Studiengang erhalten. Da die rechtliche Klärung, dass es sich weiterhin um denselben Studiengang handele, erst kürzlich mit dem zuständigen Staatsministerium erfolgt sei, habe die Hochschule aus Vertrauensschutzgründen beschlossen, dem Kläger gleichwohl ein Weiterstudium zu ermöglichen. Eine entsprechende E-Mail des Studienamtsleiters der Hochschule ... war beigefügt.

2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum ab Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Nachweis über die Erbringung der bei geordnetem Ausbildungsverlauf bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen vorgelegt habe (§ 48 Abs. 1 BAföG). Diesen Leistungsnachweis habe der Kläger nicht erbracht. Die Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da keine schwerwiegenden Gründe gegeben seien, die für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich und für den Kläger unabwendbar gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger mit am 29. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein.

Mit E-Mail vom 13. Januar 2015 übersandte der Kläger dem Beklagten Auszüge seines E-Mail-Verkehrs mit dem Studienamt der Hochschule .... Hiernach hatte der Kläger bei der Hochschule ... mit E-Mails vom 8. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 mit Blick auf die aus dem Grundstudium des bisherigen Studiengangs „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ angerechneten 40 ECTS-Leistungspunkte um Einstufung in ein höheres - drittes - Semester des Studiengangs „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ gebeten. Hierzu teilte das Studienamt der Hochschule ... mit E-Mails vom 11. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 mit, dass eine Einstufung des Klägers in ein höheres Semester nicht erfolgen könne. Grund hierfür sei, dass der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ zum Wintersemester 2014/15 neu eingeführt worden sei; ein höheres als das erste Semester gebe es formal derzeit nicht.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 übersandte der Kläger sodann ein Schreiben des Prüfungskommissionsvorsitzenden Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 nebst Modulübersichten. Hiernach könne eine Einstufung des Klägers in ein höheres Semester aus formellen Gründen nicht erfolgen, da der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ erstmals im Wintersemester 2014/15 neu angeboten werde. Die durch den Kläger im bisherigen Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ erbrachten und nunmehr angerechneten Leistungen seien jedoch deckungsgleich mit jenen, die der Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ vorsehe. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in ein höheres Semesters seien daher dem Grunde nach gegeben, der Kläger beginne insbesondere nicht etwa ein neues Studium von Grund auf neu.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 wurde durch den Kläger zur Begründung des Widerspruchs im Kern vorgetragen, dass für den im Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2014 geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vor dem Hintergrund des Schreibens des Prüfungskommissionsvorsitzenden Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule... vom 28. Januar 2015 keine Notwendigkeit bestehe. Bei seinem Wechsel in den Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ handele es sich ausweislich dieses Schreibens um eine Schwerpunktverlagerung i. S. v. § 7 BAföG, die keinerlei Einfluss auf die Weitergewährung der Ausbildungsförderungsleistungen habe. Beigefügt waren Bescheinigungen nach § 9 BAföG für das Sommersemester 2014 (Fachsemester 4 - Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“) sowie für das Wintersemester 2014/15 (Fachsemester 1 - Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“).

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich förderungsrechtlich im fünften Fachsemester des laut Hochschule grundsätzlich fortbestehenden Studiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen“ befinde. Die somit nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise seien jedoch durch den Kläger nicht erbracht worden.

3. Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Ablehnung der Ausbildungsförderungsleistungen durch den Beklagten sei rechtswidrig, da der Kläger einen entsprechenden Anspruch habe. Auch § 48 BAföG stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Im Fall des Klägers seien bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Nachweis über erworbene ECTS-Leistungspunkte, soweit übliche ECTS-Leistungspunkte am Semesterende nicht unterschritten werden) erfüllt, da er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen ECTS-Leistungspunkte erbracht habe. So habe der Kläger die Voraussetzung aus § 8 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen/Elektroinformationstechnik“ zur Prüfungszulassung ab dem 3. Semester erfüllt, die in den Modulen des Basisstudiums im Umfang von mind. 40 ECTS-Leistungspunkten eine Endnote von „ausreichend“ oder besser vorsehe. Zudem habe der Kläger ausweislich der Mitteilung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 die notwendigen ECTS-Leistungspunkte aus dem Grundstudium und die materiellen Voraussetzungen für die Einordnung in ein höheres Studium grundsätzlich nachgewiesen. Problematisch sei im Einzelfall des Klägers allein, dass der neu geschaffene Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ erst neu eingeführt worden sei und daher der Kläger dort - wie auch in der Bescheinigung nach § 9 BAföG - formal im ersten (zwischenzeitlich zweiten) Semester geführt werde. Dies sei auch der Grund, weshalb die Hochschule die geforderte Leistungsbescheinigung gemäß Formblatt 5 nach § 48 BAföG nicht ausgefüllt habe. Faktisch verliere der Kläger hier jedoch keine Studienzeit, sondern erfahre eine Anrechnung der bisherigen Leistungen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb seitens des Beklagten 80 ECTS-Leistungspunkte gefordert würden. Letztlich habe sich der Beklagte mit der besonderen Konstellation einer Schwerpunktverlagerung in einen neu geschaffenen Studienzweig und der hiermit verbundenen Semestereinstufung nicht ausreichend auseinandergesetzt und erforderliche Ermittlungen pflichtwidrig unterlassen. Hilfsweise seien aufgrund der schriftlichen Bestätigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt. Die Verwendung des Formblatts 5 nach § 48 BAföG sei insoweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, das Gesetz verlange lediglich eine Bescheinigung über den geordneten Studienverlauf. Zumindest ab Vorlage der Bestätigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 im Widerspruchsverfahren bestehe daher ein Leistungsanspruch des Klägers.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung im gegenständlichen Zeitraum bestehe nicht. Der Kläger habe sich im Wintersemester 2014/15 förderungsrechtlich im 5. Fachsemester seines Studiums in der Fachrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule ... befunden. Die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester erfolge fortlaufend und unabhängig von der hochschulrechtlichen Zählung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; so sei etwa eine hochschulrechtliche Semesterhöher- oder Rückstufung förderungsrechtlich irrelevant. Die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ende regelmäßig mit dem Wechsel der Fachrichtung, dem Abbruch der Ausbildung oder dem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung. Der Wechsel des Klägers in den Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ ab dem Wintersemester 2014/15 stelle jedoch keinen die Fachsemesterzählung beendenden Fachrichtungswechsel dar, da lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium „Wirtschaftsingenieurwesen“ integriert worden sei (vgl. Schreiben der Hochschule ... vom 22.9.2014). Der somit nach § 48 BAföG vom fünften Fachsemester (Wintersemester 2014/15) an vorzulegende Eignungsnachweis sei durch den Kläger jedoch nicht erbracht worden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei nicht einschlägig, da der Kläger kein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt habe; vielmehr habe er diese endgültig nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien nicht gegeben, da das Formblatt 5 nach § 48 BAföG nicht eingereicht worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG lägen nicht vor, da der Kläger bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Sommersemesters 2014) lediglich 69 ECTS-Leistungspunkte erbracht habe. Zwar seien nach den Richtlinien der Hochschule ... vom 14. Februar 2014 insoweit richtigerweise lediglich 75 ECTS-Leistungspunkte - und nicht wie bisher angenommen 80 ECTS-Punkte - erforderlich; dies sei jedoch im Fall des Klägers letztlich nicht entscheidend, da er auch diese Punktegrenze nicht erreiche.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der gegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2015 ist voraussichtlich rechtmäßig; ein Anspruch des Klägers auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab Oktober 2014 besteht wohl nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung erforderliche Eignungsnachweis ist durch den Kläger voraussichtlich nicht erbracht worden.

aa) Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

Dies wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG).

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,

2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder

3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG - abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG - für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

Das Gesetz knüpft an die Vorlage des nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende diesen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (vgl. BVerwG, U. v. 3.6.1988 - 5 C 34/85 - juris; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 31).

Umgekehrt spricht für den Auszubildenden, der für das Erreichen des üblichen Ausbildungsstands nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht - ohne dafür schwerwiegende Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ins Feld führen zu können -, nicht die Vermutung, dass er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlussprüfung nun sogar schneller als üblich und nur so noch innerhalb der Förderungshöchstdauer aneignen kann. Zu Beginn des fünften Fachsemesters tritt deshalb eine Zäsur ein, die die nicht ausreichend geeigneten Auszubildenden von einer weiteren Förderung ausschließt. Grundsätzlich besitzt der Auszubildende, dem die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zum Ende seines vierten Fachsemesters erteilt werden kann, die für die Weiterförderung erforderliche Eignung nicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 26).

Der gemäß § 48 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist somit eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 27).

Der Nachweis i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann ausschließlich durch die Bescheinigung der Hochschule, dass der jeweilige Studienfortschritt erreicht ist („Bescheinigung nach § 48 BAföG“) erfolgen. Die von der Ausbildungsstätte zu erteilende Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat sich auf die Angabe zu beschränken, ob der Auszubildende die üblichen Leistungen erbracht hat oder nicht; ggf. im Rahmen von § 48 Abs. 2 BAföG relevante Umstände sind nicht zu berücksichtigen. Kann die Ausbildungsstätte dem Auszubildenden ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erteilen oder eine (positive) Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht ausstellen, da er die der Studiendauer entsprechenden üblichen Studienleistungen nicht erbracht hat, dann steht fest, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden nicht mehr erwarten lassen, er werde das angestrebte Ausbildungsziel erreichen. Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es danach verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in § 48 Abs. 1 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Bei fehlender Vorlage eines Leistungsnachweises ist die Annahme mangelnder Eignung nicht durch die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vorlage der Bescheinigung von der Hochschule zu Unrecht verweigert oder verzögert wurde. Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U. v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U. v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U. v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

Aus der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG muss ersichtlich sein, dass der Auszubildende den erforderlichen Leistungsstand schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums erreicht hatte. Unter dem Begriff des „jeweils erreichten Fachsemesters“ in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, auf den der Leistungsnachweis zeitlich zu beziehen ist, ist in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.10.1983 - 5 C 10/81 - juris Rn. 10; U. v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 15).

Bei der Vorlagefrist aus § 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BAföG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der mangels entsprechender materieller Regelung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall unverschuldeter Fristversäumnis gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 1.12.1994 - 2 B 265/94 - juris; VGH BW, U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 - juris; siehe zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 19.2.2013 - AN 2 K 12.636 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 32).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze hat der Kläger den nach § 48 BAföG erforderlichen Eignungsnachweis vorliegend wohl nicht fristgerecht geführt.

(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Kläger sich ab dem Wintersemester 2014/15 (ab Oktober 2014) förderungsrechtlich im fünften Fachsemester befunden hat.

Vorliegend hatte der Kläger mit Abschluss des Sommersemesters 2014 (April - September 2014) sein viertes Fachsemester im Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ an der Hochschule ... vollendet. Ab dem Beginn des fünften Fachsemesters im Oktober 2014 war daher gemäß § 48 BAföG unerlässliche Förderungsvoraussetzung, dass der Kläger einen Leistungsnachweis i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BAföG vorlegt.

Der Umstand, dass der vom Kläger absolvierte Studiengang seit dem Wintersemester 2014/15 nicht mehr „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“, sondern „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ heißt, steht einer förderungsrechtlichen Einstufung des Klägers in das fünfte Fachsemester nicht entgegen.

§ 48 BAföG knüpft an den Begriff des Fachsemesters an, ohne ihn zu bestimmen. Fachsemester i. S. v. § 48 BAföG sind Semester in derselben Fachrichtung. Ihre Zahl bestimmt auch die Förderungshöchstdauer. Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung ist allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist. Mit dem Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG) beginnt daher grundsätzlich die Zählung der Fachsemester neu; denn die Semester der bisherigen Ausbildung sind, da der bisherigen Fachrichtung zugehörig, keine Fachsemester der neuen, anderen Ausbildung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.11.1998 -5 C 39/97 - BVerwGE 108, 40 - juris Rn. 10; U. v. 4.12.1997 - 5 C 3.96 - NVwZ-RR 1998, 501 - juris Rn. 13; U. v. 30.4.1981 - 5 C 28.79 - FamRZ 1981, 919 - juris Rn. 18).

Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich die bloße Verlagerung eines Studienschwerpunkts liegt nach Tz. 7.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vor, wenn

a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder

b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.

Vor allem die in den Verwaltungsbestimmungen enthaltene Gleichstellung von Identität der betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel und Vollanrechnung der bisherigen Semester deutet darauf hin, dass Tz. 7.3.4 lit. a und b BAföGVwV nur dann erfüllt sind, wenn der Auszubildende nach Aufnahme des neuen Studiengangs durch die Ausbildungsbestimmungen oder durch besondere Verwaltungsentscheidung so gestellt wird, als hätte er das neue Studium von Anfang an betrieben. Eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunkts und kein Fachrichtungswechsel ist nur dann gegeben, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbunden ist. Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt stets ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris; B. v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 - juris Rn. 3; B. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 12 ZB 06.476 - juris Rn. 3-6; VG Augsburg, U. v. 15.1.2013 - Au 3 K 12.1240 - juris Rn. 22 f.).

Hiervon ausgehend ist im Fall des Klägers kein Wechsel der Fachrichtung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben, der zu einem förderungsrechtlichen Neubeginn der Fachsemesterzählung führen würde. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verlagerung des Studienschwerpunkts i. S. v. Tz. 7.3.4 BAföGVwV.

Ausweislich der E-Mail der Hochschule ... vom 22. September 2014 (Blatt 155 der Verwaltungsakte) besteht zwischen dem bisher vom Kläger absolvierten Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ und seinem nunmehrigen Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektrotechnik und Mechatronik“ Identität. Es handelt sich letztlich um denselben Studiengang, bei dem lediglich eine neue zusätzliche Vertiefungsrichtung in das Studium integriert worden ist. Auch in der Bescheinigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte) ist ausgeführt, dass die vom Kläger im bisherigen Studiengang erbrachten Leistungen mit denen im „neuen“ Studiengang deckungsgleich sind; es handelt sich daher nach Auffassung der Hochschule um eine bloße Schwerpunktverlagerung („im Zusammenhang mit seiner Schwerpunktverlagerung“). Dies wird auch durch die dem Schreiben der Hochschule beigefügten Modulübersichten der Studiengänge (Blatt 156 f. der Verwaltungsakte) bestätigt, die in den ersten vier Semestern im Kern die exakt selben Module vorsehen. Lediglich im 3. Semester ist nunmehr das Modul „Technische Mechanik“ statt bisher „Werkstoffe und Bauelemente“ vorgesehen, im 4. Semester sind nunmehr die Module „Maschinenelemente und Werkstoffkunde“ und „Konstruktion und CAD“ statt wie bisher „Wahlpflichtfach Technik“ und „Produktionsplanung und -technik“ vorgesehen. Auch bei den genannten Änderungen dürfte es jedoch inhaltliche Überschneidungen geben; bei 18 von insgesamt 21 Modulen in den ersten vier Semestern besteht jedoch absolute Identität. Insbesondere sind sämtliche vom Kläger im bisherigen Studiengang konkret erfolgreich absolvierten Module (siehe Leistungsübersicht vom 1.12.2014, Blatt 135 f. der Verwaltungsakte) auch im neuen Studiengang erforderlich und damit grundsätzlich anrechenbar. Die Tatsache, dass der „neue“ Studiengang den „bisherigen“ Studiengang in nur leicht modifizierter Form ersetzt hat, wird auch dadurch deutlich, dass in § 13 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung des „neuen“ Studiengangs vom 25. Juli 2014 die Studien- und Prüfungsordnung des „bisherigen“ Studiengangs vom 28. September 2012 außer Kraft gesetzt wird. Förderungsrechtlich handelt es sich daher vorliegend um einen bloße Schwerpunktverlagerung i. S. v. Tz. 7.3.4 BAföGVwV, nicht jedoch um einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Hiervon geht im Übrigen ausdrücklich auch der Kläger selbst in seiner Widerspruchsbegründung vom 15. Februar 2015 (Blatt 167 f. der Verwaltungsakte) aus und nimmt insoweit Bezug auf die Bescheinigung der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte). Diese Auffassung wurde auch ausdrücklich klägerseitig in der Klagebegründung vom 6. Mai 2015 (Blatt 30 der Gerichtsakte) vertreten.

(2) Der somit nach § 48 BAföG aufgrund des Erreichens des fünften Fachsemesters grundsätzlich erforderliche Eignungsnachweis liegt im Fall des Klägers jedoch wohl nicht vor.

Die positive Bescheinigung nach § 48 BAföG war dem Beklagten nach der Fiktionsregelung in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG bis spätestens zum 31. Januar 2015 (Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters) vorzulegen, um eine nahtlose Fortführung der Ausbildungsförderung ab dem Beginn des fünften Fachsemesters im Oktober 2014 zu gewährleisten (vgl. hierzu VG Augsburg, U. v. 8.6.2010 - Au 3 K 09.1066 - juris Rn. 28 f.).

Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 31. Januar 2015 - und letztlich bis heute - keine positive Bescheinigung der Hochschule ... nach § 48 BAföG vorgelegt.

(a) Mangels erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Fall des Klägers von vornherein nicht einschlägig.

(b) Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen im Fall des Klägers nicht vor, da keine positive Bescheinigung der Hochschule... nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) vorliegt. Sonstige Dokumente sind wie eingangs ausgeführt im Rahmen des Eignungsnachweises i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein nicht von Relevanz. Ohnehin verhält sich die insoweit klägerseitig in Bezug genommene allgemeine Stellungnahme der Hochschule ... vom 28. Januar 2015 (Blatt 158 der Verwaltungsakte) zu der Frage, ob der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht hat, nicht.

(c) Letztlich sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Fall des Klägers nicht gegeben. Hierfür müsste ein nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellter Nachweis der Hochschule ... über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorliegen, in dem die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) eingefügt worden. Die neue Regelung hat das Ziel, den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen. Dies geschieht, indem für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers festgelegt wird, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht. Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss. Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/1551, S. 32 f.; vgl. zum Ganzen: VG Karlsruhe, U. v. 19.2.2014 - 5 K 1132/13 - juris Rn. 45; VG Stuttgart, U. v. 26.7.2012 - 11 K 1347/12 - juris Rn. 27 f.).

Hiervon ausgehend sind die klägerseitig vorgelegten Leistungsübersichten der Hochschule ... vom 1. Dezember 2014 (Blatt 135 f. der Verwaltungsakte) bzw. 2. September 2014 (Blatt 133 f. der Verwaltungsakte) nicht geeignet, Nachweise i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG darzustellen. Denn diese weisen für den Kläger lediglich 63 bzw. 69 ECTS-Leistungspunkte aus. Ausweislich des seitens des Beklagten nachgereichten Auszugs aus dem Protokoll der 25. Sitzung des Fakultätsrats Elektrotechnik der Hochschule ... vom 14. Februar 2014 (Blatt 38 der Gerichtsakte) betrug jedoch die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten 75 Punkte.

b) Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG sind im Fall des Klägers voraussichtlich nicht gegeben.

aa) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

Die Vorschrift ist mithin einschlägig, soweit anerkennenswerte Gründe im Sinne der §§ 15, 15a BAföG vorliegen, aus denen der/die Auszubildende nicht in der Lage war, die für die Erteilung der Bestätigung nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungen rechtzeitig zu erbringen (vgl. VG Ansbach, U. v. 19.2.2013 - AN 2 K 12.636 - juris Rn. 24).

Ein schwerwiegender Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen; dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 31/94 - juris Rn. 17; U. v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - juris Rn. 15).

Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgeht sieht Tz. 15.3.3 BAföGVwV vor, dass schwerwiegende Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere sind

- eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören),

- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),

- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. „interner Numerus clausus“),

- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Tz. 15.3.3a BAföGVwV regelt ferner, dass fehlende Sprachkenntnisse kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sind. Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z. B. „Moot Courts“) stellen hiernach ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist § 48 Abs. 2 BAföG im Fall des Klägers nicht einschlägig, der Kläger hat somit voraussichtlich keinen Anspruch auf spätere Vorlage des Eignungsnachweises.

Es sind keine anerkennenswerten Gründe im Sinne der §§ 15, 15a BAföG vorgetragen oder ersichtlich, aus denen der Kläger nicht in der Lage war, die für die Erteilung der Bestätigung nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Insbesondere ist das endgültige, nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen feststehende Nichtbestehen einer für den bisherigen Studiengang „Wirtschaftsingenieur - Elektro und Informationstechnik“ erforderlichen Prüfung nicht geeignet, einen anerkennenswerten Grund im Sinne der §§ 15, 15a BAföG darzustellen; Tz. 15.3.3 BAföGVwV führt insoweit lediglich das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung an, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist.

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankommt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013
published on 26/07/2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2
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Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.