Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12

published on 26/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
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Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
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Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
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Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
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Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
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Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
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Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Bewilligu
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Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ihres Auslandsstudiums von September 2013 bis August 2014 Leistungen nach
published on 19/02/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013
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Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.