Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07

published on 24/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2006 - ... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 - ... - werden aufgehoben.

2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2006, mit dem rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät i.H.v. 430,11 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5,11 EUR festgesetzt wurden.
Nach einem in den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten befindlichen Anmeldeformular vom 11.07.2005 habe die Klägerin seit ca. 15 Jahren einen Kassettenrekorder der Marke ... im eigenen Zimmer im Haushalt ihrer Eltern besessen, welchen sie bei ihrem Auszug im Jahr 1998 mitgenommen habe. Seit Ende 1991 habe sie ein eigenes Einkommen. Die rückständigen Rundfunkgebühren würden sich auf 430,10 EUR belaufen. Eine Ratenzahlung mit einer monatlichen Rate von 20 EUR wurde vereinbart. Das Anmeldeformular wurde von der Klägerin unterschrieben.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 wendete sich die Klägerin gegen die Rundfunkgebührenforderung. Sie sei von den Rundfunkgebührenbeauftragten unter Druck gesetzt worden und fechte die Willenserklärung an. Zudem sei der Radioempfänger des Gerätes seit 1991 defekt, was seitens der Rundfunkgebührenbeauftragten auch bestätigt und akzeptiert worden sei. Es sei daher sittenwidrig und verstoße gegen Treu und Glauben, diesen Umstand nachträglich umzukehren. Zudem zahle ihr Ehemann Rundfunkgebühren.
Mit Schreiben der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - vom 08.08.2005 wurde die „Abmeldung der Rundfunkgeräte zum Ablauf Dezember 1999“ mitgeteilt und um Überweisung eines Betrages von 1259,79 EUR gebeten. Mit Schreiben der GEZ vom 12.08.2005 wurde dieses Schreiben als gegenstandslos betrachtet und die befristete Anmeldung eines Rundfunkgerätes vom 01.12.1991 bis 31.12.1999 sowie die rückständigen Gebühren i.H.v. 430,10 EUR mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 12.08.2005 schlug die GEZ eine Ratenzahlung von 21 Raten zu 20 EUR und einer Rate zu 10,11 EUR beginnend ab Mitte September 2005 vor.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung.
Mit Schreiben vom 25.10.2005 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut die Einrede der Verjährung. Es sei auch für die Rundfunkgebührenbeauftragten erkennbar gewesen, dass das Gerät nicht funktioniere. Zudem werde um die Namen und Adressen der Rundfunkgebührenbeauftragten gebeten. Diese hätten sich bei der Klägerin eingeschlichen; es werde geprüft, ob Strafantrag gestellt werde. Mit Schreiben vom 05.12.2005 teilte die GEZ mit, dass die Adresse der Rundfunkgebührenbeauftragten erst nach Stellung des Strafantrags herausgegeben werde. Diese behalte sich vor, umgehend Schadensersatzklage zu stellen, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen würden. Ebenso würden sich der Beklagte und die GEZ vorbehalten, einen möglichen Imageschaden geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 01.04.2006 wurden rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät i.H.v. 430,11 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5,11 EUR vom Beklagten festgesetzt.
Der mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15.04.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2006, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2006 aufzuheben und
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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Radiogerät bereits seit längerem defekt gewesen sei. Die Forderungen seien zudem verjährt. Die Klägerin könne sich auch auf die Verjährung berufen, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife nicht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldeformular um eine öffentliche Urkunde handele. Zudem werde bestritten, dass das Gerät defekt gewesen sei. Die Gebührenforderung sei auch nicht verjährt, da die Verjährung erst mit Kenntnis des Beklagten zu laufen beginne. Zudem sei der Klägerin die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt, da sie das Gerät nicht ordnungsgemäß angemeldet habe.
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Mit Schreiben vom 22.11.2006 und 24.08.2007 haben die Parteien ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
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Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 sind die Rundfunkgebührenbeauftragten, die die rückwirkende Anmeldung der Klägerin vorgenommen haben, als Zeugen vernommen worden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007, und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Rechtsstreit konnte durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO).
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Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind und auch nicht vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten erstmals mit Bescheid vom 01.04.2006 geltend gemachten Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt und konnten daher nicht mehr geltend gemacht werden.
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1. Zwar mag die Klägerin nach den Angaben im Anmeldeformular vom 11.07.2005 bezüglich des Kassettenrekorders gebührenpflichtig gewesen sein. Eine solche Gebührenpflicht ergibt sich wohl aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, da die Klägerin nach den im Anmeldeformular gemachten Angaben einen Kassettenrekorder mit Radio besaß, als sie mit eigenem Einkommen in häuslicher Gemeinschaft mit ihren - ebenfalls Rundfunkgebühren zahlenden - Eltern lebte.
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Offen bleiben kann, ob eine Rundfunkgebührenpflicht bereits der Sache nach ausscheidet, weil das Gerät defekt gewesen ist und die Klägerin daher dieses nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Radioempfänger bereits seit 1991 defekt sei. Ob dies zutrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 nicht abschließend geklärt werden. Weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter sind zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen. Die als Zeugin vernommene Rundfunkgebührenbeauftragte, Frau R., hat zwar ausgeführt, dass sie persönlich einen Radiosender eingestellt und Radio gehört hätte. Allerdings hat die Klägerin im Schreiben vom 20.07.2005 ausgeführt, dass ihr Vater den Radioempfänger 1991 funktionsunfähig gemacht hätte und dies die Zeugin auch bestätigt habe. Der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gemacht werden, weil sie das angeblich defekte Gerät weiter aufbewahrt hat. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugin war das Gerät zugleich als Kassettenrekorder nutzbar und hätte daher auch bei einem Defekt des Radioempfängers weiterhin genutzt werden können. Im Übrigen enthält das von der Zeugin ausgefüllte Anmeldeformular lediglich die Bemerkung, dass die Klägerin über einen Kassettenrekorder verfüge. Dass dieses auch mit einem funktionsfähigen Radioempfänger ausgestattet war, ergibt sich daraus nicht. Schon deshalb führt auch der vom Beklagten stets angeführte Vortrag, es handele sich bei dem Anmeldeformular um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO mit dem Beweis der inhaltlichen Richtigkeit, hier nicht weiter (zur - beschränkten - Beweiskraft des Anmeldeformulars vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.01.2005 - 4 K 934/04 -, zit. in Juris).
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2. Jedenfalls sind die geltend gemachten Forderungen verjährt.
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a. Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 194) neu geregelt worden. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die regelmäßige Verjährung. Demnach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig folgt aus der Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des BGB, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). § 199 Abs. 1 BGB unterscheidet sich somit hinsichtlich des Verjährungsbeginns in einem erheblichen Maße von seinen Vorgängervorschriften (§§ 198 und 201 BGB a.F.), nach denen es auf eine Kenntnis des Gläubigers nicht ankam.
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Hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist grundsätzlich auf die letzte behördliche Entscheidung - hier das Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 - abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 - zit. in Juris). Unter Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB wären somit die die Rundfunkgebührenforderung des Beklagten für den Zeitraum 01.04.1996 bis 31.12.1999 noch nicht verjährt.
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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die Rundfunkgebührenforderungen nach der Vorgängerregelung bereits verjährt waren. Nach dem der Neuregelung des RGebStV vorangegangenen und zum Zeitpunkt der Entstehung der geforderten Rundfunkgebühren geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV (Fassung vom 31.08.1991, GBl. 1991, S. 745 ff.) verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelungen zum Beginn und Ende der Verjährungsfrist enthielt, wurden nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur die Vorschriften des BGB für die kurze Verjährungsfrist nach §§ 197, 201 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29.11.2001 (BGBl. I 2002, S. 42 ff.) angewendet, mit der Folge, dass Verjährungsbeginn einer Rundfunkgebührenforderung der Schluss des Jahres war, in dem die Forderung entstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris m.w.N.). Trat keine verjährungshemmende oder –unterbrechende Wirkung ein, so verjährte der Anspruch nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres. Beginn der Verjährung der Rundfunkgebührenforderungen war daher gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. i.V.m. § 201 BGB a.F. der Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind, also am 31.12. des jeweiligen Jahres 1991 bis 1999. Die Anwendung der Verjährungsregeln des alten Rechts führt dazu, dass auch die zuletzt entstandene Forderung aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003 und somit bereits vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelung verjährt war.
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Die Forderungen sind auch nicht rückwirkend als unverjährt anzusehen.
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Welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung hat, bestimmt sich maßgeblich nach dem materiellen Recht. In den Neufassungen des RGebStV finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verjährungsrechtliche Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV rückwirkende Geltung beansprucht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schlussvorschriften der einzelnen Änderungsgesetze, wonach der jeweilige RGebStV für die Zukunft gilt. Gegen eine Rückwirkung der verjährungsrechtlichen Neuregelung sprechen zudem die Überleitungsregelungen zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.02.1979, BGHZ 73, 363). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Neuregelungen des BGB auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Bereits verjährte Ansprüche bleiben somit unberührt und leben insbesondere nicht deshalb wieder auf, weil § 199 BGB nunmehr den Verjährungsbeginn von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig macht und kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen enthält.
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b. Die Klägerin durfte sich auch auf die Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Insbesondere kann ihr nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht schon deshalb per se als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen ist, weil ein Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtige Geräte nicht oder nicht unverzüglich angemeldet hat (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 10.10.2006 - 1 E 2190/04 -, zit. in Juris; VG Göttingen, Urt. v. 30.11.2006 - 2 A 604/05 -, zit. in Juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, zit. in Juris; VG Braunschweig, Urt. v. 09.03.2007 - 4 A 83/06 -; a.A. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.08.2007 - 3 K 1160/04 -, zit. in Juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2004 - 27 K 955/02 -, zit. in Juris). Einen derartigen ausnahmslosen Grundsatz gibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht.
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Normzweck der gesetzlichen Regelung der Verjährung ist es, im Rechtsverkehr klare Verhältnisse zu schaffen und so dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (Staudinger-Peters, Kommentar zum BGB, Stand Oktober 2003, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB Rd.nr. 5 ff.; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, vor § 194 BGB Rd.nr. 7 ff.). Dieser Zweck gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288 zum Besoldungsrecht) und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt.
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Im Einzelfall kann das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die Wirksamkeit zu versagen ist. Insbesondere der Zweck der Verjährung gebietet es aber, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (Münchener Kommentar - Grothe, Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB, Rd.nr. 20 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Ob eine unzulässige Rechtsausübung gegeben ist, ist daher stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verjährung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2007 - 2 B 31/07 -, zit. in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris).
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Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist mit Blick auf die spezielle Risikoverteilung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere auf das Verhalten des Schuldners abzustellen. Denn grundsätzlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dies gilt - wie sich beispielsweise aus § 199 Abs. 2 und 3 BGB ergibt - auch hinsichtlich gesetzlicher Ansprüche, von deren Entstehung im Zweifel weder der Schuldner noch der Gläubiger Kenntnis haben muss. Diese Risikoverteilung zu Lasten des Gläubigers gilt auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Forderungen, da grundsätzlich bei keinem der Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ein größerer Pflichtenkreis besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris). Eine Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten voraus, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat (BVerwG, Urt. v. 26.01.1966, BVerwGE 23, 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288). Zu fordern ist daher ein positives Tun oder ein qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen, welches als adäquat kausal für die unterlassene Geltendmachung des Anspruches anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris; Staudinger- Looschelder/Olzen, Kommentar zum BGB, Stand Juli 2005, § 242 BGB Rd.nr. 551). Bloßes Ausweichen, Schweigen oder Ablenken genügt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners.
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Als qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen kann dabei insbesondere nicht ohne weiteres die Nichterfüllung der rundfunkgebührenrechtlichen Anmeldepflicht in § 3 Abs. 1 RGebStV gesehen werden. Der bloße Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zieht nicht stets ein erhebliches Unwerturteil nach sich und rechtfertigt nicht ohne weiteres den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar mag § 3 Abs. 1 RGebStV auch dazu dienen, den Rundfunkanstalten die Erhebung von Rundfunkgebühren zu erleichtern, für deren Bestehen diese beweispflichtig sind, wobei ihnen dafür umfangreiche Informationsrechte und eine Erhebungsstelle - GEZ - mit zahlreichen auf Provisionsbasis arbeitenden selbständigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
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Ein Verstoß gegen Anzeige- oder Meldepflichten führt auch im öffentlichen Recht nicht ohne weiteres und ausnahmslos dazu, dass sich der Anzeigepflichtige nicht auf eine etwaige Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand berufen könnte. So enthält beispielsweise die Abgabenordnung - deren Regelungen vorliegend zur Auslegung herangezogen werden können, da die Rundfunkgebühren zu den öffentlichen Abgaben zu zählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. in Juris) - Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und zur Zahlungsverjährung ( §§ 228 bis 232 AO). Der Gesetzgeber hat dabei detaillierte Vorschriften zum Beginn und Ablauf der Verjährung der gesetzlichen Steueransprüche geschaffen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung solcher Steueransprüche, für die eine Steuererklärung einzureichen oder Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dies erfolgt ist. Unabhängig von der Kenntnis der Steuerbehörden von der Steuerpflichtigkeit, also bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der Steuer folgt. Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt, bevor die Finanzbehörden vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruches erfahren haben (Klein-Rüsken, Kommentar zur AO, 9. Auflage 2006, § 170 Rd.nr. 5). Allerdings wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt hinausgeschoben, wenn die Erklärungspflicht nicht erfüllt wird, sondern das Gesetz legt einen äußersten Zeitpunkt fest, an dem die Verjährungsfrist trotzdem zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber war sich des Verhältnisses von Mitteilungspflichten und Kenntnis des Finanzamtes somit durchaus bewusst und hat dieses durch eine Verteilung des Verjährungsrisikos geregelt.
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Ähnliches wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung durch § 199 BGB geschaffen. § 199 Abs. 1 BGB fordert für den Verjährungsbeginn die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners und wird in den Abs. 2 bis 4 durch kenntnisunabhängige Obergrenzen ergänzt (dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/GRÜNEN zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/6040, S. 100 ff.).
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Es ist mithin Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Regelungen der Verjährung und des Verjährungsbeginns zu schaffen, um einen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erreichen. Hat er dies nicht getan, kann eine allgemeine Regelung auch nicht durch die Rechtsfigur „Treu und Glauben“, welche stets auf Einzelfallgerechtigkeit außerhalb des Wortlauts des einzelnen Gesetzes abzielt, geschaffen werden.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur kurzen Verjährungsfrist in den §§ 196, 197 BGB a.F. (a.A. OVG Lüneburg, Besch. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -). Die kurze Verjährungsfrist kann gerade nicht einen erhöhten Gläubigerschutz begründen, da sich die Vorschriften insbesondere auf bestimmte Berufsgruppen bezogen, von denen der Gesetzgeber eine größere Sorgfalt forderte (§ 196 BGB a.F.) bzw. eine kürzere Verjährungsfrist für erforderlich hielt (§ 197 BGB a.F.). Eine verstärkte Anwendung der Rechtsfigur Treu und Glauben in den Fällen der kürzeren Verjährungsfrist würde diesen Gesetzeszweck gerade in sein Gegenteil verkehren.
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Folglich bedarf es somit einer Prüfung im Einzelfall, ob der Klägerin ein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen und ihr daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Dies kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden.
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Zwar hat die Klägerin entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV das Bereithalten des Kassettenrekorders der Marke … dem Beklagten nicht angezeigt, als sie, noch bei ihren Eltern wohnend, eine Ausbildung begonnen hatte. Das Bereithalten des Gerätes war wohl gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch anzeigepflichtig, da die Klägerin über ein Einkommen über dem (damals geltenden) Sozialhilfesatz verfügte.
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Nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren und in dem Anmeldeformular hat sie das Gerät schon seit ca. 1990 im Besitz, also zu einem Zeitpunkt, als dieses noch keine Gebührenpflicht auslöste, da - wie sowohl die Zeugin als auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aussagten - die Eltern der Klägerin ordnungsgemäß Rundfunkgebühren für die von ihnen bereitgehaltenen Geräte gezahlt haben und somit eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorlag. Nachdem die Klägerin aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen ist, zahlt dieser ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte die Rundfunkgebühren. Verkürzt geht es darum, dass die Klägerin während dessen sie mit eigenem Einkommen mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte, zusätzlich zu ihren Eltern rundfunkgebührenpflichtig war.
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Zu berücksichtigen ist, dass § 5 Abs. 1 RGebStV eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorsieht, es also nicht auf eine Anzeige oder einen Antrag auf Befreiung ankommt. Somit obliegt es den Rundfunkteilnehmern, festzustellen, ob ein von Gesetzes wegen gebührenbefreites Gerät aufgrund einer Änderung der Umstände - hier: das Einkommen der Klägerin - gebührenpflichtig wird und daher angezeigt werden muss. Es war daher Aufgabe der Klägerin festzustellen, ob sie durch die Aufnahme einer Ausbildung möglicherweise rundfunkgebührenpflichtig geworden ist, weil ihr Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigt, dessen Höhe sie durch behördliche oder anderweitige Auskunft in Erfahrung hätte bringen müssen. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebührenpflichtigkeit derartiger „Zweitgeräte“ nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht informiert, dass pro Haushalt in der Regel nur ein Radio und ein Fernseher angemeldet werden müsse und alle anderen ausschließlich privat genutzten Geräte gebührenfrei seien (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“, so auch die GEZ unter http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“). Weiter wird ausgeführt: „Nur in Sonderfällen müssen zusätzliche Geräte angemeldet werden: wenn etwa Jugendliche mit eigenem Einkommen oder Senioren mit ihrer Rente im Haushalt leben und das Einkommen den Sozialhilferegelsatz übersteigt“ (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon, a.a.O.). Somit ergibt sich für den Bürger erst aus dem Umkehrschluss von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, dass Kinder von Rundfunkgebührenzahlern selbst rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn sie über ein bestimmtes Einkommen verfügen.
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Der Klägerin kann nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens gemacht werden, da dafür weder Anhaltspunkte vorliegen noch vom Beklagten vorgetragen wurde.
47 
Dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anzeige des mit Aufnahme ihrer Ausbildung nunmehr gebührenpflichtigen Kassettenrekorders nicht erkannt hat, stellt kein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten dar, welches es rechtfertigt, der Erhebung der Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu halten. Es ist nämlich mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich im Irrtum über ihre mit der Beginn der Ausbildung entstandene Rundfunkgebührenpflicht war. Allein das objektive Moment - das Versäumnis der Anmeldung - unterliegt jedoch nicht einem solchen Unwerturteil, dass ihr die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verweigern wäre.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
49 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber dem Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 170 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - unter Anschluss an sein Urteil vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 - ausgeführt, dass der entscheidende Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV an seiner Auffassung festhält, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Somit sind - wie sich auch aus den Gründen der vorbezeichneten Entscheidung ergibt - Ausnahmen im Einzelfall möglich.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 435,22 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Der Rechtsstreit konnte durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO).
21 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind und auch nicht vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig und begründet.
23 
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten erstmals mit Bescheid vom 01.04.2006 geltend gemachten Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt und konnten daher nicht mehr geltend gemacht werden.
24 
1. Zwar mag die Klägerin nach den Angaben im Anmeldeformular vom 11.07.2005 bezüglich des Kassettenrekorders gebührenpflichtig gewesen sein. Eine solche Gebührenpflicht ergibt sich wohl aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, da die Klägerin nach den im Anmeldeformular gemachten Angaben einen Kassettenrekorder mit Radio besaß, als sie mit eigenem Einkommen in häuslicher Gemeinschaft mit ihren - ebenfalls Rundfunkgebühren zahlenden - Eltern lebte.
25 
Offen bleiben kann, ob eine Rundfunkgebührenpflicht bereits der Sache nach ausscheidet, weil das Gerät defekt gewesen ist und die Klägerin daher dieses nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Radioempfänger bereits seit 1991 defekt sei. Ob dies zutrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 nicht abschließend geklärt werden. Weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter sind zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen. Die als Zeugin vernommene Rundfunkgebührenbeauftragte, Frau R., hat zwar ausgeführt, dass sie persönlich einen Radiosender eingestellt und Radio gehört hätte. Allerdings hat die Klägerin im Schreiben vom 20.07.2005 ausgeführt, dass ihr Vater den Radioempfänger 1991 funktionsunfähig gemacht hätte und dies die Zeugin auch bestätigt habe. Der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gemacht werden, weil sie das angeblich defekte Gerät weiter aufbewahrt hat. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugin war das Gerät zugleich als Kassettenrekorder nutzbar und hätte daher auch bei einem Defekt des Radioempfängers weiterhin genutzt werden können. Im Übrigen enthält das von der Zeugin ausgefüllte Anmeldeformular lediglich die Bemerkung, dass die Klägerin über einen Kassettenrekorder verfüge. Dass dieses auch mit einem funktionsfähigen Radioempfänger ausgestattet war, ergibt sich daraus nicht. Schon deshalb führt auch der vom Beklagten stets angeführte Vortrag, es handele sich bei dem Anmeldeformular um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO mit dem Beweis der inhaltlichen Richtigkeit, hier nicht weiter (zur - beschränkten - Beweiskraft des Anmeldeformulars vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.01.2005 - 4 K 934/04 -, zit. in Juris).
26 
2. Jedenfalls sind die geltend gemachten Forderungen verjährt.
27 
a. Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 194) neu geregelt worden. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die regelmäßige Verjährung. Demnach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig folgt aus der Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des BGB, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). § 199 Abs. 1 BGB unterscheidet sich somit hinsichtlich des Verjährungsbeginns in einem erheblichen Maße von seinen Vorgängervorschriften (§§ 198 und 201 BGB a.F.), nach denen es auf eine Kenntnis des Gläubigers nicht ankam.
28 
Hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist grundsätzlich auf die letzte behördliche Entscheidung - hier das Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 - abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 - zit. in Juris). Unter Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB wären somit die die Rundfunkgebührenforderung des Beklagten für den Zeitraum 01.04.1996 bis 31.12.1999 noch nicht verjährt.
29 
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die Rundfunkgebührenforderungen nach der Vorgängerregelung bereits verjährt waren. Nach dem der Neuregelung des RGebStV vorangegangenen und zum Zeitpunkt der Entstehung der geforderten Rundfunkgebühren geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV (Fassung vom 31.08.1991, GBl. 1991, S. 745 ff.) verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelungen zum Beginn und Ende der Verjährungsfrist enthielt, wurden nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur die Vorschriften des BGB für die kurze Verjährungsfrist nach §§ 197, 201 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29.11.2001 (BGBl. I 2002, S. 42 ff.) angewendet, mit der Folge, dass Verjährungsbeginn einer Rundfunkgebührenforderung der Schluss des Jahres war, in dem die Forderung entstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris m.w.N.). Trat keine verjährungshemmende oder –unterbrechende Wirkung ein, so verjährte der Anspruch nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres. Beginn der Verjährung der Rundfunkgebührenforderungen war daher gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. i.V.m. § 201 BGB a.F. der Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind, also am 31.12. des jeweiligen Jahres 1991 bis 1999. Die Anwendung der Verjährungsregeln des alten Rechts führt dazu, dass auch die zuletzt entstandene Forderung aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003 und somit bereits vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelung verjährt war.
30 
Die Forderungen sind auch nicht rückwirkend als unverjährt anzusehen.
31 
Welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung hat, bestimmt sich maßgeblich nach dem materiellen Recht. In den Neufassungen des RGebStV finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verjährungsrechtliche Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV rückwirkende Geltung beansprucht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schlussvorschriften der einzelnen Änderungsgesetze, wonach der jeweilige RGebStV für die Zukunft gilt. Gegen eine Rückwirkung der verjährungsrechtlichen Neuregelung sprechen zudem die Überleitungsregelungen zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.02.1979, BGHZ 73, 363). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Neuregelungen des BGB auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Bereits verjährte Ansprüche bleiben somit unberührt und leben insbesondere nicht deshalb wieder auf, weil § 199 BGB nunmehr den Verjährungsbeginn von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig macht und kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen enthält.
32 
b. Die Klägerin durfte sich auch auf die Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Insbesondere kann ihr nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
33 
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht schon deshalb per se als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen ist, weil ein Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtige Geräte nicht oder nicht unverzüglich angemeldet hat (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 10.10.2006 - 1 E 2190/04 -, zit. in Juris; VG Göttingen, Urt. v. 30.11.2006 - 2 A 604/05 -, zit. in Juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, zit. in Juris; VG Braunschweig, Urt. v. 09.03.2007 - 4 A 83/06 -; a.A. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.08.2007 - 3 K 1160/04 -, zit. in Juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2004 - 27 K 955/02 -, zit. in Juris). Einen derartigen ausnahmslosen Grundsatz gibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht.
34 
Normzweck der gesetzlichen Regelung der Verjährung ist es, im Rechtsverkehr klare Verhältnisse zu schaffen und so dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (Staudinger-Peters, Kommentar zum BGB, Stand Oktober 2003, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB Rd.nr. 5 ff.; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, vor § 194 BGB Rd.nr. 7 ff.). Dieser Zweck gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288 zum Besoldungsrecht) und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt.
35 
Im Einzelfall kann das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die Wirksamkeit zu versagen ist. Insbesondere der Zweck der Verjährung gebietet es aber, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (Münchener Kommentar - Grothe, Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB, Rd.nr. 20 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Ob eine unzulässige Rechtsausübung gegeben ist, ist daher stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verjährung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2007 - 2 B 31/07 -, zit. in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris).
36 
Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist mit Blick auf die spezielle Risikoverteilung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere auf das Verhalten des Schuldners abzustellen. Denn grundsätzlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dies gilt - wie sich beispielsweise aus § 199 Abs. 2 und 3 BGB ergibt - auch hinsichtlich gesetzlicher Ansprüche, von deren Entstehung im Zweifel weder der Schuldner noch der Gläubiger Kenntnis haben muss. Diese Risikoverteilung zu Lasten des Gläubigers gilt auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Forderungen, da grundsätzlich bei keinem der Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ein größerer Pflichtenkreis besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris). Eine Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten voraus, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat (BVerwG, Urt. v. 26.01.1966, BVerwGE 23, 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288). Zu fordern ist daher ein positives Tun oder ein qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen, welches als adäquat kausal für die unterlassene Geltendmachung des Anspruches anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris; Staudinger- Looschelder/Olzen, Kommentar zum BGB, Stand Juli 2005, § 242 BGB Rd.nr. 551). Bloßes Ausweichen, Schweigen oder Ablenken genügt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners.
37 
Als qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen kann dabei insbesondere nicht ohne weiteres die Nichterfüllung der rundfunkgebührenrechtlichen Anmeldepflicht in § 3 Abs. 1 RGebStV gesehen werden. Der bloße Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zieht nicht stets ein erhebliches Unwerturteil nach sich und rechtfertigt nicht ohne weiteres den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar mag § 3 Abs. 1 RGebStV auch dazu dienen, den Rundfunkanstalten die Erhebung von Rundfunkgebühren zu erleichtern, für deren Bestehen diese beweispflichtig sind, wobei ihnen dafür umfangreiche Informationsrechte und eine Erhebungsstelle - GEZ - mit zahlreichen auf Provisionsbasis arbeitenden selbständigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
38 
Ein Verstoß gegen Anzeige- oder Meldepflichten führt auch im öffentlichen Recht nicht ohne weiteres und ausnahmslos dazu, dass sich der Anzeigepflichtige nicht auf eine etwaige Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand berufen könnte. So enthält beispielsweise die Abgabenordnung - deren Regelungen vorliegend zur Auslegung herangezogen werden können, da die Rundfunkgebühren zu den öffentlichen Abgaben zu zählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. in Juris) - Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und zur Zahlungsverjährung ( §§ 228 bis 232 AO). Der Gesetzgeber hat dabei detaillierte Vorschriften zum Beginn und Ablauf der Verjährung der gesetzlichen Steueransprüche geschaffen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung solcher Steueransprüche, für die eine Steuererklärung einzureichen oder Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dies erfolgt ist. Unabhängig von der Kenntnis der Steuerbehörden von der Steuerpflichtigkeit, also bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der Steuer folgt. Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt, bevor die Finanzbehörden vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruches erfahren haben (Klein-Rüsken, Kommentar zur AO, 9. Auflage 2006, § 170 Rd.nr. 5). Allerdings wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt hinausgeschoben, wenn die Erklärungspflicht nicht erfüllt wird, sondern das Gesetz legt einen äußersten Zeitpunkt fest, an dem die Verjährungsfrist trotzdem zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber war sich des Verhältnisses von Mitteilungspflichten und Kenntnis des Finanzamtes somit durchaus bewusst und hat dieses durch eine Verteilung des Verjährungsrisikos geregelt.
39 
Ähnliches wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung durch § 199 BGB geschaffen. § 199 Abs. 1 BGB fordert für den Verjährungsbeginn die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners und wird in den Abs. 2 bis 4 durch kenntnisunabhängige Obergrenzen ergänzt (dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/GRÜNEN zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/6040, S. 100 ff.).
40 
Es ist mithin Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Regelungen der Verjährung und des Verjährungsbeginns zu schaffen, um einen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erreichen. Hat er dies nicht getan, kann eine allgemeine Regelung auch nicht durch die Rechtsfigur „Treu und Glauben“, welche stets auf Einzelfallgerechtigkeit außerhalb des Wortlauts des einzelnen Gesetzes abzielt, geschaffen werden.
41 
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur kurzen Verjährungsfrist in den §§ 196, 197 BGB a.F. (a.A. OVG Lüneburg, Besch. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -). Die kurze Verjährungsfrist kann gerade nicht einen erhöhten Gläubigerschutz begründen, da sich die Vorschriften insbesondere auf bestimmte Berufsgruppen bezogen, von denen der Gesetzgeber eine größere Sorgfalt forderte (§ 196 BGB a.F.) bzw. eine kürzere Verjährungsfrist für erforderlich hielt (§ 197 BGB a.F.). Eine verstärkte Anwendung der Rechtsfigur Treu und Glauben in den Fällen der kürzeren Verjährungsfrist würde diesen Gesetzeszweck gerade in sein Gegenteil verkehren.
42 
Folglich bedarf es somit einer Prüfung im Einzelfall, ob der Klägerin ein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen und ihr daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Dies kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden.
43 
Zwar hat die Klägerin entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV das Bereithalten des Kassettenrekorders der Marke … dem Beklagten nicht angezeigt, als sie, noch bei ihren Eltern wohnend, eine Ausbildung begonnen hatte. Das Bereithalten des Gerätes war wohl gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch anzeigepflichtig, da die Klägerin über ein Einkommen über dem (damals geltenden) Sozialhilfesatz verfügte.
44 
Nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren und in dem Anmeldeformular hat sie das Gerät schon seit ca. 1990 im Besitz, also zu einem Zeitpunkt, als dieses noch keine Gebührenpflicht auslöste, da - wie sowohl die Zeugin als auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aussagten - die Eltern der Klägerin ordnungsgemäß Rundfunkgebühren für die von ihnen bereitgehaltenen Geräte gezahlt haben und somit eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorlag. Nachdem die Klägerin aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen ist, zahlt dieser ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte die Rundfunkgebühren. Verkürzt geht es darum, dass die Klägerin während dessen sie mit eigenem Einkommen mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte, zusätzlich zu ihren Eltern rundfunkgebührenpflichtig war.
45 
Zu berücksichtigen ist, dass § 5 Abs. 1 RGebStV eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorsieht, es also nicht auf eine Anzeige oder einen Antrag auf Befreiung ankommt. Somit obliegt es den Rundfunkteilnehmern, festzustellen, ob ein von Gesetzes wegen gebührenbefreites Gerät aufgrund einer Änderung der Umstände - hier: das Einkommen der Klägerin - gebührenpflichtig wird und daher angezeigt werden muss. Es war daher Aufgabe der Klägerin festzustellen, ob sie durch die Aufnahme einer Ausbildung möglicherweise rundfunkgebührenpflichtig geworden ist, weil ihr Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigt, dessen Höhe sie durch behördliche oder anderweitige Auskunft in Erfahrung hätte bringen müssen. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebührenpflichtigkeit derartiger „Zweitgeräte“ nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht informiert, dass pro Haushalt in der Regel nur ein Radio und ein Fernseher angemeldet werden müsse und alle anderen ausschließlich privat genutzten Geräte gebührenfrei seien (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“, so auch die GEZ unter http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“). Weiter wird ausgeführt: „Nur in Sonderfällen müssen zusätzliche Geräte angemeldet werden: wenn etwa Jugendliche mit eigenem Einkommen oder Senioren mit ihrer Rente im Haushalt leben und das Einkommen den Sozialhilferegelsatz übersteigt“ (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon, a.a.O.). Somit ergibt sich für den Bürger erst aus dem Umkehrschluss von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, dass Kinder von Rundfunkgebührenzahlern selbst rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn sie über ein bestimmtes Einkommen verfügen.
46 
Der Klägerin kann nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens gemacht werden, da dafür weder Anhaltspunkte vorliegen noch vom Beklagten vorgetragen wurde.
47 
Dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anzeige des mit Aufnahme ihrer Ausbildung nunmehr gebührenpflichtigen Kassettenrekorders nicht erkannt hat, stellt kein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten dar, welches es rechtfertigt, der Erhebung der Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu halten. Es ist nämlich mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich im Irrtum über ihre mit der Beginn der Ausbildung entstandene Rundfunkgebührenpflicht war. Allein das objektive Moment - das Versäumnis der Anmeldung - unterliegt jedoch nicht einem solchen Unwerturteil, dass ihr die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verweigern wäre.
48 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
49 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber dem Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 170 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - unter Anschluss an sein Urteil vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 - ausgeführt, dass der entscheidende Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV an seiner Auffassung festhält, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Somit sind - wie sich auch aus den Gründen der vorbezeichneten Entscheidung ergibt - Ausnahmen im Einzelfall möglich.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 435,22 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/04/2007 00:00

Tenor Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt;
published on 30/06/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.200
published on 24/01/2005 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32
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published on 08/11/2011 00:00

Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als der dortige Festsetzungebetrag die Summe von 666,64 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.