Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2007 - 2 S 290/07

published on 26/04/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2007 - 2 S 290/07
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Tenor

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwertwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 158,54 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR mit Schriftsatz vom 31.1.1007 sinngemäß zurückgenommen hat, ergibt sich die Einstellung des Verfahrens aus § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO in entspr. Anwendung. Insoweit ist die getroffene „Sachentscheidung“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.1.2007 wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), und dies muss zur Klarstellung ausgesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens hat hinsichtlich dieses „Teilstreitgegenstands“ gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
II.
Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), kann der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners vom 3.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006, mit denen die Antragstellerin zu Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis August 2006 in Höhe von insgesamt 871,62 EUR herangezogen worden ist. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO), soweit sie für den Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 570,30 EUR noch angefochten und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind .
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.
Aber auch für die Annahme der genannten Zweifel fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Denn der Verfahrensausgang kann allenfalls als offen bezeichnet werden.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids für den Zeitraum bis Dezember 2001 bestehen zunächst in rechtlicher Hinsicht nicht. Der geltend gemachte Gebührenanspruch ist zwar verjährt (a), die Verjährungseinrede dürfte jedoch unbeachtlich sein, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen dürfte (b).
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. (GBl. 1991, 774) sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die vierjährige Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 4 RGebStV, Rdnr. 54 f.). Das Ende der Verjährung liegt - nach der früheren Rechtslage - dann vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
aa) Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung. Dass die verjährungsrechtliche Neuregelung Rückwirkung beansprucht, kann mangels Anhaltspunkten ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
bb) Allein für das Jahr 2001 waren die Rundfunkgebührenforderungen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 noch nicht verjährt. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363).
10 
Den Übergang zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 in Verb. mit § 12 EGBGB. Den genannten Vorschriften lässt sich Folgendes entnehmen: Die Neuregelung der Verjährung findet auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich Anwendung (§ 6 Abs. 1 S. 1). Soweit das neue Verjährungsrecht aber - wie hier - die Verjährungsfrist abkürzt, könnte die Anwendung des neuen Rechts dazu führen, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens bereits abgelaufen ist. Um den Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) hiervor zu schützen, legt § 6 Abs. 4 S. 1 sinngemäß fest, dass die neue Frist erst am Tag des Inkrafttretens zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (§ 6 Abs. 4 S. 2). In den Fristenvergleich sind beim neuen Recht beide Fristen, die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und die Höchstfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) einzubeziehen.
11 
In Anwendung dieser differenzierten Überleitungsregelung bleibt auch für die Rundfunkgebührenforderungen des Jahres 2001 die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend, weil die Anwendung der Frist des neuen Rechts zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde. Nach altem Recht sind die Rundfunkgebühren des Jahres 2001 - unabhängig von der Kenntnis der Landesrundfunkanstalt - Ende des Jahres 2005 verjährt. Da der Antragsgegner erst am 17.7.2006 von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt und damit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, würde bei Anwendung des neuen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst am 31.12.2009 (§ 199 Abs. 1 BGB) ablaufen.
12 
Nach alledem ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Verjährungsregelung des alten Rechts mit der Folge anzuwenden, dass die Ansprüche verjährt sind (Erlass des Leistungsbescheids erst am 4.11.2006).
13 
b) Davon ausgehend stellt sich entscheidungserheblich die Frage, ob die Verjährungseinrede der Antragstellerin unzulässig und damit unbeachtlich ist, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und so verhindere, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einziehe, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liege (so Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 -, NVwZ-RR 1994, 129; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 59 f.; a.A.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentarliteratur erfolgten Einwand der Antragstellerin, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung müsse der Ausnahmefall bleiben und sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Gebührenschuldner durch aktives Handeln - etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunftsersuchen -versuche, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachzugehen.
14 
2. Soweit die Beteiligten darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht darüber streiten, ob das Rundfunkempfangsgerät im Kraftfahrzeug als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen ist, ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen.
15 
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV a.F., der bis März 2005 einschlägig war und damit für den gegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn das Kraftfahrzeug nur teilweise gewerblich genutzt wird (Göhmann/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 5 RGebStV Rdnr. 31 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund streiten die Beteiligten um die Frage, ob das Kraftfahrzeug - Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen LB-AJ 180 - ausschließlich privat genutzt wurde oder ob die Antragstellerin das Fahrzeug auch im Rahmen ihres „Nebenerwerbs in Form einer Hand- und Fußpflege“ einsetzt. In diesem Zusammenhang lässt sich dem schriftlichen Vermerk des GEZ-Beauftragten vom 17.7.2006 entnehmen, dass - laut Ehemann der Antragstellerin - diese das Kraftfahrzeug für Kundenbesuche - wenn auch selten - eingesetzt hat und einsetzt. Allein die pauschalen Erklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns im gerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin nutze das Kraftfahrzeug überhaupt nicht geschäftlich, ist nicht geeignet, den Feststellungen des GEZ-Beauftragten von vornherein die Grundlage zu entziehen und eine Gebührenfreiheit zu belegen. Von der Antragstellerin sind in diesem Zusammenhang substantiierte Angaben zu ihrem Kundenkreis und der Abwicklung ihrer Kundenbesuche zu fordern, um gerichtlicherseits beurteilen zu können, ob sie insoweit auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Außerdem sind von der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch substantiierte Angaben zu erwarten, die geeignet sind, die abweichenden Aussagen einmal gegenüber dem GEZ-Beauftragten und zum anderen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erklären. Schließlich wird die Antragstellerin gehalten sein, dem Gericht umfassenden Einblick in ihre Steuerunterlagen zu gewähren, um auf diese Weise Nachweis zu führen, dass sie - wie behauptet - das Kraftfahrzeug im Rahmen ihres Nebengewerbes „steuerlich nicht geltend macht“. Mit anderen Worten, die Antragstellerin muss dem Gericht für die fraglichen Jahre ihre „Gewinnermittlungen“ vorlegen, auch kann das Verwaltungsgericht die Steuerakte der Antragsteller beiziehen. Allein die pauschale Erklärung ihres Steuerberaters vom 15.1.2007, wonach die Antragstellerin in der fraglichen Zeit „Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben nicht geltend gemacht habe“, dürfte für die notwendige Überzeugungsbildung des Gerichts noch nicht ausreichend sein.
16 
Die dargestellte - weitere - Aufklärung des Sachverhalts muss aber dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, was die dargelegte Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs rechtfertigt.
17 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 GKG. Da Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen lediglich die Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 634,14 EUR sind, ist der Streitwert in Abänderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts auf ein Viertel dieses Betrags und damit auf 158,54 EUR festzusetzen (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBl.2004, 467).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.