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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und noch über die Kosten zu entscheiden. Die Rücknahme umfasst hier den Gebührenbetrag für die Bereithaltung eines Hörfunkgeräts für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 sowie den weiteren Betrag, welchen der Kläger wohl aus dem Kontoauszug vom 24.03.2004 entnommen hat.
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Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 RGebStV handelt.
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Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Überzeugung des Gerichts ist auch notwendig, denn den Beklagten trifft die materielle Beweislast für diesen Umstand (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Insbesondere kann aus der Anmeldebescheinigung vom 06.05.2003 keine Änderung oder Umkehr der materiellen Beweislast folgen. Es handelt sich insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine öffentliche Urkunde zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts. Selbst wenn es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde auch zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts handeln würde, bliebe es bei der materiellen Beweislast des Beklagten.
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Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges, § 415 Abs. 1 ZPO. Weiter ist in § 417 ZPO geregelt, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Da der Umfang der besonderen Beweiskraft der öffentlichen Urkunden kraft ihrer Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO nur so weit zu reichen vermag, wie die Amtsbefugnisse der Behörde und der zugewiesene Geschäftskreis der Urkundsperson reichen, ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten nur zur Frage der Entgegennahme der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts möglich, da der Gebührenbeauftragte nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl 1998, 551) nur berechtigt ist, die gesetzlichen Auskünfte zu verlangen (Satz 1) und Anzeigen nach § 3 RGebStV entgegenzunehmen (Satz 2). Weiter reichen die Befugnisse des Gebührenbeauftragten nicht, so dass er auch weiterreichende öffentliche Urkunden nicht (mit-) errichten kann (so auch Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 ff.). Die „Entgegennahme“ der von dem Gebührenbeauftragten hier selbst abgegebenen Erklärung, welche über § 417 ZPO bewiesen werden kann, ist aber nicht streitig, auf sie kommt es materiell-rechtlich auch nicht an.
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Sollte aber auch darüber hinaus die Errichtung öffentlicher Urkunden durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten möglich sein, so wäre hier beurkundet, dass durch den Gebührenbeauftragten ein Fernsehgerät und ein Radiogerät angemeldet worden ist. Dieser Umstand ist ebenfalls offenkundig weder streitig noch rechtserheblich. Selbst wenn der mögliche Rundfunkteilnehmer die Anmeldung auch unterschrieben hätte - was hier nicht der Fall ist -, änderte dies nichts an der prozessualen Rechtslage. Im Unterschied zur Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang, welche für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV), ist für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht die Anzeige unerheblich. Vielmehr kommt es auf das Bereithalten des Geräts zum Empfang an (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Mit einer öffentlichen Urkunde wird voller Beweis für die Abgabe der Erklärung erbracht, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 415 ZPO Rn. 5), so dass die inhaltliche Richtigkeit einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung nicht über eine öffentliche Urkunde voll bewiesen werden kann (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Die gegenteilige Ansicht des VG Mainz (Urt. v. 06.05.1999 - 7 K 2914/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 f.) vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 415 ff. ZPO fehlt und die Unterscheidung zwischen formeller Beweiskraft und Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vollständig unterbleibt.
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Das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme ist, dass es sich nicht beweisen lässt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Die Aussage der Zeugin E. gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben zu haben, nicht bestätigen zu können, dass der Kläger über ein Fernsehgerät verfüge, führt zu dieser Situation, nachdem diese Zeugin nach den Behauptungen des Beklagten die Einzige bekannte Person sein soll, die das Fernsehgerät des Klägers gesehen haben soll. Der Kläger hat mit seiner Skizze, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 angefertigt hat, auch eine schlüssige Darstellung seines Wohnzimmerbereichs angegeben, in welcher kein Fernsehgerät angegeben ist und auch keine erklärungsbedürftige „Lücke“ vorhanden ist. Der Umstand, dass in den Akten des Beklagtenvertreters eine andere Aussage der Zeugin E. durch den Gebührenbeauftragten G. niedergelegt worden ist, vermag nicht dazu zu führen, dass das Gericht auf das Halten eines Fernsehgeräts durch den Kläger schließen kann. Hierzu wäre ein doppelter Schluss notwendig. Erstens müsste das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin E. vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat und gegenüber dem Gebührenbeauftragten im Mai 2003 doch angegeben hatte, ein Fernsehgerät des Klägers gesehen zu haben. Zweitens müsste das Gericht die Überzeugung davon gewonnen haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten der Wahrheit entsprochen hatte. Beide Schlüsse sind dem Gericht jedoch nicht möglich, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Gebührenbeauftragten vor Gericht. Dieser hat eingeräumt, dass er - verständlicherweise - seine Aktennotizen benötig habe, um sich umfassend an den fast zwei Jahre zurückliegenden Fall zu erinnern. Bei Zuhilfenahme dieser Aktennotiz ist es verständlich, dass sich die amtliche Auskunftsperson so an den Sachverhalt erinnert, wie er niedergeschrieben ist. Insbesondere räumt er - ebenso verständlicherweise - ein, es nicht mehr sicher zu wissen, sondern „lediglich“ in Erinnerung zu haben, dass die Zeugin E. ihre Angaben so gemacht habe, wie er es dann niedergeschrieben habe. Beide durch das Gericht Angehörten können sich nach eigenem Bekunden jeweils nicht erklären, wie es zu der Gegenteiligen Auffassung des Geschehens durch den jeweils Anderen gekommen ist. Damit lässt sich eine Klärung nicht mehr herbeiführen. Insbesondere hat die Zeugin E. - in Abwesenheit des verspätet zum zweiten Termin erschienenen Klägers - auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von dem Kläger in keiner Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, eine bestimmte Aussage zu treffen.
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Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Aussage der Zeugin E. vor Gericht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wäre der Beweis, dass der Kläger ein Fernsehgerät im streitgegenständlichen Zeitraum bereit gehalten hat, nicht geführt. Es würden dann nämlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Erklärung, bei denen beide gleich wahrscheinlich sind, sowie eine dritte weniger wahrscheinliche, bestehen. Einmal könnte es in der Tat sein, dass die Klägerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten die Wahrheit gesagt hat, sie ein wirklich existierendes Fernsehgerät gesehen hat und nunmehr unter dem Eindruck eines belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht „verantwortlich“ für eine Gebührentragungspflicht des Klägers sein will. Ebenso wahrscheinlich ist aber für den Fall der Wahrheit der Aussage, sie habe gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten eine Lüge gewesen ist, mit welcher sie den Kläger, mit welchen sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat, belasten wollte. Das „Zurückrudern“ vor Gericht wäre dann der Versuch, aus dem fälschlichen Anschwärzen ohne Gesichtsverlust, also dem Zugeben, dass sie den Kläger fälschlich angeschwärzt hatte, herauszukommen. Schließlich ist auch noch denkbar, dass die Klägerin der festen Überzeugung gewesen ist, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, sich tatsächlich aber getäuscht hat und nunmehr gegenüber ihrem Nachbarn nichts mehr davon wissen will, ihn angeschwärzt zu haben, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht noch mehr zu belasten. Eine so deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die subjektive und objektive Wahrheit der Einlassungen der Zeugin E. gegenüber dem Gebührenbeauftragten G., dass das Gericht die volle Überzeugung von der Erfüllung des Gebührentatbestandes durch den Kläger gewinnen könnte, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
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Eine andere Einschätzung und Bewertung der Aussagen ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Einlassungen der Zeugin E., wie sie in der Verwaltungsakte festgehalten worden sind. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, ob und was sie zu einer möglichen Bereitschaft, Angaben vor Gericht zu bestätigen, gemacht hat. Insbesondere fällt insoweit auf, dass im ursprünglichen maschinenschriftlichen Vermerk mit der Überschrift „ Wieder mal ein Fall fürs FBI“ vermerkt ist, dass die Zeugin E. angegeben habe, jederzeit ihre Angaben bezeugen zu können. Weiter hat der Gebührenbeauftragte im Januar 2004 aber handschriftlich vermerkt, dass die Zeugin nicht bereit wäre, vor Gericht auszusagen. Von einer zweiten Unterredung zwischen dem Gebührenbeauftragten und der Zeugin ist jedoch nichts in den Akten vermerkt. Da hierzu auch kein sonstiger Vortrag erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche zweite Unterredung nicht stattgefunden hat. Damit sind Zweifel an dem ersten Aktenvermerk durchaus angebracht, da hier das Gegenteil vermerkt worden ist. Auf jeden Fall lässt sich mit den angeblichen weiteren Einlassungen der Zeugin E. nicht auf die Wahrheit der ersten Aussage, sie habe schon seit längerem ein Fernsehgerät bei dem Kläger gesehen, schließen.
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Abschließend spricht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Tatsache, dass der Gebührenbeauftragte G. das Richtige und der Wahrheit Entsprechende notiert hat, sein Belastungseifer, den er gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat. Dieser wird in dem ungefragt vorgebrachten Verweis auf seine Erfahrung und den Umstand, wie sich Personen, die kein Fernsehgerät besäßen, verhalten würden, deutlich. Es ist nicht nur so, dass dieser Hinweis deswegen verfehlt ist, weil die amtliche Auskunftsperson bei den Personen, die ihn nicht in die Wohnung hineinbitten, nicht wissen kann, ob ein Fernsehgerät bereit gehalten wird, so dass der Schluss, alle, die ihm den Zutritt verweigerten, hätten etwas zu verbergen, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Vielmehr lässt sich an dieser ungefragten Einlassung auch ein Eigeninteresse der amtlichen Auskunftsperson, dass sich seine Aktennotiz als wahr herausstellt und er als zuverlässig erscheint, erkennen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Feststellungen bedeuten nicht, dass das Gericht dem Kläger uneingeschränkt glaubt und davon ausgeht, der Gebührenbeauftragte sage die Unwahrheit. Die Feststellungen bedeuten lediglich, dass zu viele Umstände dagegen sprechen, dass der Kläger ein Fernsehgerät bereit gehalten hat, als dass das Gericht von dieser Tatsache im notwendigen Umfange überzeugt sein kann.
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Ist der Umstand, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat, aber nicht erweislich, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit ungefähr der Hälfte des ursprünglich angegriffenen, angeblichen Forderungsbetrags obsiegt, so dass der Kläger und der unterlegene Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
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