Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2018 - 3 K 11163/17

published on 17/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2018 - 3 K 11163/17
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als Dritter gegen eine der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und betreibt in dem Gebäudekomplex ... in ... nach eigenen Angaben seit dem 24.03.2008 – spätestens aber seit dem 01.01.2011 – ein Büro für die Vermittlung von Sportwetten eines auf Malta konzessionierten Wettanbieters bzw. Buchmachers. In demselben Gebäudekomplex befindet sich die Spielhalle der Beigeladenen. Die Geschäfte des Antragstellers und der Beigeladenen werden durch einen Hauseingang und ein weiteres Ladengeschäft voneinander getrennt.
Die Spielhalle der Beigeladenen wurde zunächst durch die Väter ihrer Gesellschafter begründet und in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: D.-GbR) geführt. Zu diesem Zweck wurde im Mai 1986 das als Spielhalle genutzte Ladengeschäft angemietet. Als Mietdauer wurden 10 Jahre mit Verlängerungen um jeweils 5 Jahre sowie ein Recht auf Untervermietung oder Unterverpachtung vereinbart. Das seinerzeitige Mietverhältnis wurde mit Änderungsvertrag vom 16.04.1996 dahingehend geändert, dass eine Mietdauer von 20 Jahren vereinbart wurde. Das Mietverhältnis ist von den Gesellschaftern der Beigeladenen übernommen worden. Nach der Gründung der Beigeladenen im Jahre 2000 wurde mit Vertrag vom 28.06.2000 das Anlagevermögen der Spielhalle durch die D.-GbR an die Beigeladene auf eine Dauer von 20 Jahren mit Verlängerungen um jeweils fünf Jahre vorbehaltlich einer Kündigung verpachtet. Die Beigeladene hat danach das Ladengeschäft von der D.-GbR im Wege der Untermiete angemietet; die Mietzeit läuft parallel zum Hauptmietvertrag der D.-GbR. Dieser Mietvertrag wurde zum letzten möglichen Kündigungstermin – zwischen den Beteiligten unstreitig im Jahr 2015 – nicht gekündigt. Für den Betrieb der Spielhalle wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 01.09.2000 eine unbefristete Spielhallenerlaubnis gem. § 33i GewO in der seinerzeit geltenden Fassung erteilt.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2016 beantragte die Beigeladene vorsorglich und unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrags die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gem. § 41 LGlüG, ggf. auch unter der Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 42 Abs. 1-2 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 LGlüG.
Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 03.03.2016 untersagte das Regierungspräsidium ... dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds, im Gebäude ... in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Der Bescheid wurde maßgeblich auf das glücksspielrechtliche Verbundverbot und dessen Umsetzung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG gestützt. Auch sei die Untersagung der Sportwettenvermittlung unabhängig davon möglich, weil diese nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV generell verboten und nicht erlaubnisfähig sei. Dies sei in § 20 Abs. 1 LGlüG landesrechtlich umgesetzt worden und dem Antragsteller bekannt.
Das hiergegen gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG ..., Beschl. v. 12.07.2016 – 3 K 1270/16 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 28.06.2017 – 6 S 1563/16 –, juris). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist beim beschließenden Gericht anhängig (Az.: 3 K 1266/16). Trotz der sofortigen Vollziehbarkeit wurde das Wettbüro des Antragstellers – ausweislich der tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kontrolle in den Geschäftsräumen am 25.07.2017 – weiterbetrieben.
Die Behördenakte enthält ein Schreiben des Antragstellers an die Beigeladene. Er führt darin aus, ein benachbartes Wettbüro zu betreiben und erklärt sich bereit, die Spielhalle zu übernehmen, um sein Wettbüro weiterführen zu können. Aufgrund des Mindestabstandsgebots nach dem Landesglücksspielgesetz würde es nach seiner Auffassung zu einer Konkurrenzsituation und womöglich der Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis kommen. Ferner kündigte er an, im Falle einer Ablehnung seines Angebots selbst eine sog. Härtefallerlaubnis gem. § 51 Abs. 5 LGlüG zu beantragen und für den Fall der Erteilung einer solchen an die Beigeladene im Wege der Drittanfechtungsklage gegen diese vorzugehen.
Dieses Angebot wurde ausweislich des Anwaltsschriftsatzes der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 10.11.2016 abgelehnt. Ergänzend wurde ein Schreiben der Hausverwaltung vom 09.11.2016 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Vermieter der Beigeladenen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, einer Mietkürzung oder einer Nachvermietung nicht zustimmen könne.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass im Hinblick auf den laufenden Mietvertrag beabsichtigt werde, eine bis zum 30.04.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Annahme einer unbilligen Härte zu erteilen.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin. Es wurde im Wesentlichen unter näherer Erläuterung der Motive und Zielsetzung seines Schreibens an die Beigeladene ausgeführt, dass bei dieser keine unbillige Härte vorliege, da der Antragsteller ihr die Möglichkeit einer Übernahme der Spielhalle in Aussicht gestellt habe. Die Ablehnung des Antragstellers als Nachmietinteressenten sei grundlos und letztlich wider Treu und Glauben erfolgt. Die mögliche Betriebsfortführung durch einen Dritten sei mit Blick auf § 51 Abs. 5 LGlüG und die Auslegungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 zu berücksichtigen. So würde letztlich der jeweilige Vermieter über einen Härtefall disponieren, während anderen Betriebsinhabern eine künftige Berufstätigkeit verwehrt bleibe. Dies zugrunde gelegt habe die Beigeladene den Härtefall selbst zu verantworten.
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Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit, sich nicht zu „Fragen mit zivilrechtlichem Hintergrund“ zu äußern und auch „keine im Zivilrecht liegenden Aspekte“ zu prüfen. Sie beschränke sich auf ihre glücksspielrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten.
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Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.06.2017 wurde der Beigeladenen zur Vermeidung unbilliger Härten für den Betrieb ihrer Spielhalle in der ... unter Befreiung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG eine bis zum 30.04.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG erteilt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesetzesfolgen in Gestalt der zwingenden Aufgabe des Betriebs für sich genommen noch keine unbillige Härte begründeten. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Hauptvermieters zur vorzeitigen Vertragsauflösung bestehe jedoch keine Möglichkeit, das laufende Miet- bzw. Pachtverhältnis aufzulösen. Es stehe nicht hinreichend fest, dass ein Anspruch auf Vertragsauflösung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehe. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle von Vergnügungsstätten höhere Mieten vereinbart seien als bei sonst am Markt üblichen Mietverhältnissen. Andere Gründe wie etwa die Zahl der Beschäftigten oder die durch die Beigeladene abgeführten Steuern seien unerheblich.
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Auf diese Entscheidung wurde der Beigeladenen eine schriftliche Erlaubnisurkunde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2017 übersandt. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Beigeladene Widerspruch erhoben.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und legte gegen die verfahrensgegenständliche Erlaubnis als Drittbetroffener Widerspruch ein. Es werde davon ausgegangen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte, da keine Maßnahme der Glücksspielaufsicht vorliege.
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Auf den Widerspruch des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin diesem mit Schreiben vom 03.08.2017 mit, dass dem Widerspruch aus ihrer Sicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn mit der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 sei es dem Antragsteller nicht nur untersagt worden, Sportwetten zu vermitteln, sondern auch aufgegeben worden, die vorgehaltenen Geräte dauerhaft zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Die Spielhalle der Beigeladenen in der ... werde aufgrund behördlicher Erlaubnis betrieben, sodass kein Handlungsbedarf bestehe.
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Auf Antrag der Beigeladenen wurde mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 01.07.2017 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Abwägung der Interessenlage sowie der objektiven Bewertung des Sachverhalts das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug überwiege. Insbesondere sei der Antragsteller nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für sein Unternehmen gewesen. Auch milderten die spezifischen Unterschiede zwischen Spielhallen und Wettbüros die Folgen für den Antragsteller ab, da die Einrichtung einer Spielhalle mit einem höheren Investitionsaufwand verbunden sei. Bei Wettbüros bestünden regelmäßig weitere Einnahmequellen.
17 
Der Antragsteller hat beim beschließenden Gericht am 17.08.2017 den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Erlaubnis die Fortgeltung und Vollstreckbarkeit der an den Antragsteller gerichteten Untersagungsverfügung bewirke. Ohne diese Erlaubnis würden sowohl das gesetzliche Verbundverbot als auch die Untersagungsverfügung ins Leere laufen. Durch die hieraus folgende Schließung seines Wettbüros könne der Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV verletzt sein. Der schrankenlose Vorrang von Spielhallen gegenüber der Wettvermittlung sei weder mit der Berufsausübungsfreiheit noch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Denn letztlich müsse durch die Härtefallerlaubnis ein an sich legaler Wettvermittlungsbetrieb einer materiell an sich nicht genehmigungsfähigen Spielhalle weichen. Auch sei der Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht gewahrt. Die übrigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 LGlüG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da im Falle der Aussetzung der Vollziehung der hier verfahrensgegenständlichen Erlaubnis der Antragsteller im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn gerichteten Verfügung erwirken könne. Die erteilte Erlaubnis laufe den Zielen des Glückspielstaatsvertrags zuwider, da die Spielhalle des Beigeladenen nicht den Mindestabstand zu anderen Spielhallen einhalte. Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für ein Gebäude, in welchem sich bereits ein Wettbüro befinde, sei an den Abwehrrechten des Wettbürobetreibers zu messen. Die Verdrängung eines Wettbüros zugunsten einer Spielhalle entspreche auch nicht den Zielen in Art. 1 GlüStV, da dem gewerblichen Automatenspiel ein höheres Suchtrisiko zukomme, was jedenfalls dann gelte, wenn – wie in der...r Innenstadt – eine hohe räumliche Konzentration von Spielhallen gegeben sei. Vielmehr sei ein Wettbüro einer Spielhalle vorzuziehen. Denn zwischen Wettbüros sei kein Mindestabstand einzuhalten, woraus die gesetzliche Wertung folge, dass Wettbüros vom Gesetzgeber als weniger schädlich angesehen würden als Spielhallen. Dies gelte auch gegenüber Bestandsspielhallen, da auch diese vom Mindestabstandsgebot betroffen seien, und jedenfalls gegenüber solchen, bei denen die Voraussetzungen für eine Härtefallerlaubnis nicht vorlägen. Die Härten im Falle der Beigeladenen seien typische und gesetzgeberisch gewollte Folgen der Abstandsregelung und damit keine unbillige Härte im Sinne des § 51 LGlüG. Im Falle des Mietvertrags der Beigeladenen könne letztlich der Vermieter über den Härtefall disponieren. Langfristige Mietverträge seien indes im Spielhallengewerbe üblich und als solche vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Insbesondere bestehe die Möglichkeit des Mieters, Nachmietinteressenten zu vermitteln und so eine Vertragsaufhebung herbeizuführen. Auch habe sich die Beigeladene treuwidrig verhalten, indem sie auf das Übernahmeangebot des Antragstellers mit einer Strafanzeige und einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung reagiert habe. Vielmehr hätte diese freundlich auf den Antragsteller zugehen und ihn dem Vermieter als potentiellen Nachmieter vorstellen sollen. Auch hätte der Mietvertrag der Beigeladenen bzw. ihrer Gesellschafter als Hauptmieter bereits zum 30.04.2016 gekündigt werden können. Man habe sich jedoch im Jahre 2015 bewusst dagegen entschieden. Auch hätte die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht ausbedingen können. Die unterlassene Kündigung habe lediglich den Zweck verfolgt, einen Härtefall zu generieren. Auch lege die Erklärung der Vermieterin den Verdacht nahe, dass diese Erklärung, eine weitere Untervermietung nicht zulassen zu wollen, mit der Beigeladenen vorformuliert worden sei. Im Übrigen liege letztlich ein Härtefall nur bei den jeweiligen Vermietern vor, da diese die von den spielhallenrechtlichen Regelungen wirtschaftlich Betroffenen seien. Schließlich könne das Inventar der Beigeladenen auch anderenorts genutzt werden.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 01.07.2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ im Gebäude ..., ... ..., wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
22 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestünden. Der Betrieb des Wettbüros sei dem Antragsteller nämlich bereits durch das Regierungspräsidium ... untersagt worden. Diese Entscheidung sei auch sofort vollziehbar, nachdem die Rechtsschutzanträge des Antragstellers abgelehnt worden seien. Auch sei der Antrag unbegründet. Die zivilrechtlichen Aspekte betreffend das Mietverhältnis der Beigeladenen seien irrelevant. Ermessensfehler seien im Hinblick auf die Erteilung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen nicht ersichtlich. Es sei auch kein den Antragsteller begünstigender Vertrauensschutz ersichtlich, zumal dessen Wettbüro zeitlich nach der Spielhalle der Beigeladenen ihren Betrieb aufgenommen habe.
23 
Die mit Beschluss des Berichterstatters vom 18.10.2017 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt zum Verfahren aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin stütze sich auf die Anordnungen des Wirtschaftsministeriums. Auch liege nicht nur ein Mietvertrag, sondern ein Pachtvertrag vor, weshalb gem. § 584a Abs. 1 BGB nicht auf § 540 Abs. 1 BGB verwiesen werden könne. Eine spätere Lösung vom Mietvertrag sei dessen ungeachtet nicht denkbar. Spielhallenbetreiber zahlten regelmäßig höhere Mieten als andere Gewerbetreibende. Eine Nachvermietung komme daher lediglich unter Vereinbarung einer geringeren Miete realistisch in Betracht. Auch sei der Antragsteller aufgrund seines „erpresserischen“ Versuchs, sein Eintreten in den Mietvertrag zu erzwingen, mangels hinreichender Seriosität nicht als Nachmieter denkbar. Dies habe der Vermieter auch mitgeteilt. Auch sei es der Beigeladenen nicht zumutbar, auf einen möglichen Weiterbetrieb zu verzichten und den Betrieb aufzugeben. Es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 nicht ersichtlich gewesen, wie ein Erlaubnisverfahren ausgehen würde. Auch sei keine Auswahlentscheidung zwischen einzelnen Spielhallen getroffen worden, weshalb es unbillig sei, zulasten der Beigeladenen von einem nicht genehmigungsfähigen Betrieb der Spielhalle auszugehen. Dass die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht aushandeln könne, sei praxisfern, da der Vermieter daran kein Interesse habe; der Antragsteller verkenne insofern die Grundsätze des zweiseitigen Vertrags. Sofern darauf abgestellt werde, dass alternativ auch eine Verlängerung bis zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht komme, scheitere dies ebenfalls am Mietvertrag. Schließlich sei im Rahmen der Härtefallprüfung lediglich auf die Beigeladene als juristische Person und nicht die dahinter stehenden Gesellschafter abzustellen. Sofern dennoch auf die Gesellschafter abzustellen sei, so werde übersehen, dass diese wiederum durch den Hauptmietvertrag an den Hauptmieter gebunden seien; ein Insolvenzrisiko würde sich dann lediglich auf die Gesellschafter verlagern. Im Übrigen seien auch externe Härten – etwa bei einem Vermieter oder den Gesellschaftern – berücksichtigungsfähig. Dass das Inventar der Spielhalle anderenorts nutzbar sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Antragsteller auf Rechtsbehelfe gegen ihn unmittelbar betreffende behördliche Versagungs- und Untersagungsentscheidungen zu verweisen. Schließlich begehre der Antragsteller mit seinem Antrag eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zu seinen Gunsten.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten der Antragsgegnerin (2 Bände) im Verwaltungsverfahren und des Regierungspräsidiums ... im Untersagungsverfahren gegen den Antragsteller (1 Band), die beigezogenen Gerichtsakten des beschließenden Gerichts zu den Verfahren 3 K 1270/16, 3 K 1266/16, 3 K 2593/09 und 3 K 1517/08 sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
25 
1. Der Antrag ist unzulässig. Zwar dürfte der Antrag statthaft sein, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis der Beigeladenen gem. §§ 80 Abs. 4 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet und diese Entscheidung gem. § 80 Abs. 3 VwGO auch begründet hat. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der gegen einen an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO), setzt aber voraus, dass dem jeweiligen Antragsteller eine Antragsbefugnis zusteht. Denn die durch §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vermögen es nicht, einen über die Hauptsache hinausgehenden Rechtsschutz zu eröffnen (sog. Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. hierzu R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 80 Rn. 133 f.).
26 
Eine solche liegt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung vor, wenn der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80a Rn. 73). Maßgeblich ist damit, ob die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis in einer seine Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen (zum Ganzen R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 42 Rn. 83, m.w.N.).
27 
a. Die in Verbindung mit § 41 Abs. 1-2 LGlüG als Rechtsgrundlage maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers. Dem Wortlaut der Vorschrift können weder für sich noch in einer systematischen Gesamtschau Hinweise auf eine dritt- bzw. konkurrenzschützende Wirkung entnommen werden (so auch im Ergebnis Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 55). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht auf eine drittschützende Wirkung schließen. Die Vorschrift setzt § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV um, wonach die zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 113) sollte mit der Umsetzung der staatsvertraglichen Härtefallvorschrift für ältere Erlaubnisse eine landesrechtliche Härtefallklausel mit der Möglichkeit einer befristeten Suspendierung geschaffen werden, um einzelnen Spielhallenbetreibern eine Möglichkeit der Anschlussnutzung oder eine Anpassung der Mietverträge zu eröffnen. Die Berücksichtigung von Interessen etwaiger Konkurrenten sieht die Vorschrift nicht vor.
28 
Selbst wenn bei der Anwendung des § 51 Abs. 5 LGlüG Interessen betroffener Konkurrenten – wie etwa in Fällen durch gesetzliche Regulierung verknappter Konzessionen – betroffen wären, würde dies nicht zugunsten des Antragstellers durchgreifen. Der Normbefehl der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG bezieht sich auf Spielhallen und nicht auf Wettannahmestellen, denn die Regulierung der letzteren erfolgt hiervon unabhängig durch § 20 LGlüG. Dass sich die der Beigeladenen erteilte Härtefallerlaubnis faktisch dergestalt auf den Antragsteller auswirkt, dass seine eigene Wettannahmestelle aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG nicht genehmigungsfähig ist oder wird, ist indes nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführen, sondern auf die Regulierung der Tätigkeit von Wettannahmestellen in § 20 LGlüG, welche den Gegenstand des beim beschließenden Gericht anhängigen Verfahrens 3 K 1266/16 bildet. Allenfalls nach den – im Rahmen der Grundrechtsdogmatik entwickelten – Grundsätzen zu mittelbaren oder faktischen (Grund-)Rechtseingriffen, könnte ansatzweise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch an Dritte – hier die Beigeladene und die Antragsgegnerin – adressierte Normen erwogen werde, was jedoch ebenfalls nicht verfängt. Denn die Frage, ob in Fällen der sog. „mittelbaren“ oder „faktischen Eingriffe“ solche als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in geschützte Rechtspositionen anzusehen sind, bemisst sich danach, ob die jeweilige Maßnahme den mittelbar Betroffenen derart in seiner Rechtsposition schmälert, dass deren Auswirkung in ihrer Intensität oder Intention einem finalen, unmittelbaren, imperativen und rechtsförmigen Eingriff in dessen Rechtsposition gleichzusetzen ist und damit eine regelungsähnliche Wirkung gegenüber dem Drittbetroffenen entfaltet (vgl. etwa zur berufsregelnden Tendenz BVerfG, Urt. v. 08.04.1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 <302 f.>; Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 <254>; s. auch Nolte, in: Stern/Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 12 Rn. 80 f.).
29 
Derartiges ist hier nicht gegeben. Denn im Wege des systematischen Gegenschlusses zu § 20 LGlüG und §§ 21-25 LGlüG kann angenommen werden, dass die legislative Intention hinter den Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG darin bestand, ausschließlich den Teilbereich des Spielhallenwesens zu regulieren und die Gestaltung des Sportwettenwesens den hierfür gesondert geschaffenen Vorschriften des 4. und 5. Abschnitts des LGlüG vorzubehalten. Auch eine hinreichende, auf die Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführende Regelungsintensität zulasten des Antragstellers ist nicht erkennbar, da die maßgebliche Rechtsfolge sich – wie bereits ausgeführt – aus der den Antragsteller unmittelbar betreffenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG ergibt. Will der Antragsteller gegen die hieraus folgende Beschwer vorgehen, hat er dieses Vorgehen – wie auch geschehen – gegen die Rechtsfolgen dieser Vorschrift zu richten. Deshalb verfängt die im Schrifttum vertretene Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung (Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 56) – gleich ob dieser Einwand zutrifft oder nicht – jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.
30 
Auch der in § 51 Abs. 5 LGlüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ begründet keine drittschützende Wirkung der Norm zugunsten des Antragstellers. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen – wie bereits ausgeführt – darin, die Auswirkungen und damit die Eingriffsintensität des mit der Regulierung bewirkten Verbots für eine im Einzelfall bislang erlaubt betriebene Spielhalle abzufedern. Ob bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls lediglich den jeweiligen unmittelbaren Spielhallenbetreiber – hier die Beigeladene – betreffende Auswirkungen („Härten“) zu berücksichtigen sind oder ob auch mittelbare Härten Dritter – etwa der Gesellschafter der Beigeladenen oder gar des Hauptvermieters des Ladenlokals – zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn solche mittelbaren Härten zu berücksichtigen wären, würde sich dies nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die vom Antragsteller gerügte ihn betreffende „Härte“ ist nicht diejenige, welche durch die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG abgemildert werden soll, sondern stellt vielmehr eine faktische Folge dar, welche sich erst dann realisiert, wenn die Voraussetzungen der „unbilligen Härte“ bereits erfüllt sind. Diese ist allenfalls im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens berücksichtigungsfähig; einer Berücksichtigung derartiger Auswirkungen – etwa im Wege einer normeinschränkenden oder gar verfassungskonformen Auslegung zugunsten Dritter – bedarf es deshalb nicht.
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b. Nach alledem scheidet auch eine unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG fußende Antragsbefugnis aus. Die Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist nicht ersichtlich. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Ergreifung und Ausübung einer jeden an sich erlaubten, dauerhaft auf Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichteten Tätigkeit als Beruf (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <397>). Entsprechend dieser Differenzierung sind als Eingriffstypen objektive und subjektive Regelungen der Berufswahl sowie Berufsausübungsregelungen denkbar (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <403>; Beschl. v. 16.06.1959 – 1 BvR 71/57 –, BVerfGE 9, 338 <344>). Vorliegend dürfte allenfalls eine einer Berufsausübungsregel entsprechende mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung vorliegen, für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung maßgeblich ist, ob diese vernünftige Gründe des Allgemeinwohls in verhältnismäßiger Weise verfolgen (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 –, juris; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <182>). Denn die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene hindert nicht per se die Tätigkeit des Antragstellers als – selbst wenn hierin ein eigenständiges Berufsbild zu erblicken wäre – Betreiber einer Wettannahmestelle, sondern lediglich deren Ausübung am bisherigem Ort.
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Wie bereits ausgeführt richtet sich die hier verfahrensgegenständliche verwaltungsbehördliche Regelung jedoch nicht unmittelbar gegen den Antragsteller. Der maßgebliche – aus Sicht des Antragstellers rechtfertigungsbedürftige – Grundrechtseingriff folgt für ihn gerade nicht aus der der Beigeladenen erteilten, glücksspielrechtlichen Erlaubnis, sondern unmittelbar aus dem glücksspielrechtlichen Verbundverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG), welches unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris). Dass nunmehr durch die befristete Fortführung der Legalisierung einer Spielhalle die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG als dem typischerweise innewohnender Rechtsreflex ausgelöst wird, ist für sich genommen noch nicht geeignet, eine in Intention oder Intensität eingriffsgleiche und damit rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu begründen, zumal der Gesetzgeber den Vertrauensschutz im Rahmen der Neuregelung des Glücksspielwesens abschließend ausgestaltet hat (vgl. § 51 LGlüG). Der Antragsgegnerin war es – soweit ersichtlich – auch nicht daran gelegen, mit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis im Sinne einer berufsregelnden Intention gezielt den Betrieb der Wettannahmestelle des Antragstellers faktisch zu untersagen; dies ist vielmehr bereits durch die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... erfolgt, welche u.a. Gegenstand der Verfahren 3 K 1270/16 sowie 3 K 1266/16 der Kammer und 6 S 263/17 sowie 6 S 1563/16 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg war bzw. ist. Der für den Antragsteller in seinem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren zielführende Weg dürfte insofern wohl eher der Streit über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ihn sein, in deren Rahmen die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis auch ihm entgegengehalten werden kann, ggf. inzident zu klären wäre.
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c. Auf die unionsrechtlich durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit kann sich der Antragsteller nicht berufen, da es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Zwar mag der Antragsteller durch ein im EU-Ausland konzessioniertes Unternehmen angebotene Sportwetten und so Dienstleistungen zu vermitteln. Es ist jedoch nicht der Antragsteller, der unionsrechtlich von der Beschränkung der Vermittlungsmöglichkeiten betroffen ist, sondern vielmehr der Sportwettenanbieter als mittelbar betroffener Dritter. Die hier maßgebliche vom Antragsteller dem Verbraucher angebotene Dienstleistung, in Gestalt der Vermittlung der Teilnahme einer im Ausland angebotenen Sportwette, erfolgt durch den Antragsteller als deutschen Unternehmer im Bundesgebiet an dort ansässige Kunden (vgl. zum abzugrenzenden Fall eines eigene Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat anbietenden Wettanbieters Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte Rn. 20, m.w.N.). Eine Geltendmachung etwaiger Rechte des maltesischen Wettanbieters durch den Antragsteller – etwa im Wege einer Art der Prozessstandschaft – dürfte nicht geboten sein, da diese Rechte vom jeweiligen Betroffenen selbst mittels eigener Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können.
34 
d. Schließlich vermögen es auch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht, dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln. Soweit das antragsbegründende Vorbringen darauf zielt, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen durch das glücksspielrechtliche Regelungsregime darzulegen, ist dies für die Erteilung der Härtefallerlaubnis an die Beigeladene unerheblich. Denn eine solche Ungleichbehandlung würde allenfalls zu einer Unanwendbarkeit bzw. Nichtigkeit der die Tätigkeit des Antragstellers regelnden Vorschrift des § 20 LGlüG führen, nicht jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen begründen. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG entweder – wie teilweise angenommen – einer anderen Auslegung im Hinblick auf das Verhältnis zu durch Härtefallerlaubnisse (weiterhin) legalisierten Spielhallen zugänglich oder generell nichtig wäre, könnte die Härtefallerlaubnis der Beigeladenen bestehen bleiben, ohne dass sie für den Antragsteller nachteilige Rechtswirkungen entfalten würde. All dies mag möglicherweise im Verfahren 3 K 1266/16, nicht jedoch im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. der ihr erteilten Erlaubnis Relevanz entfalten. Nach alledem scheidet auch ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht aus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 07.01.1959 – 1 BvR 100/57 –, BVerfGE 9, 73 <77>; Beschl. v. 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 <221>; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <181>; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09 –, juris).
35 
e. Ob dem Antrag mit Blick auf die gegenüber dem Antragsteller bestehende vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann offenbleiben.
36 
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit und des Begünstigten am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2015 – 10 S 2004/15 –, juris). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – hier des gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis erhobenen (Drittanfechtungs-)Widerspruchs –, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, kann dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel eher zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erfolg kann die Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten aber nur dann haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Dritte – hier der Antragsteller – in eigenen Rechten verletzt ist, der Verwaltungsakt also gegen drittschützende Normen verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Unabhängig von der Frage einer – nach den bisherigen Ausführungen eher unwahrscheinlich erscheinenden – eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers hat sein Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg und führt mithin nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.1984 – 2 BvR 507/81, NVwZ 1984, 429 <429 f.>) – summarischen Prüfung dürfte die in Anwendung der Befreiungsmöglichkeit in § 51 Abs. 5 LGlüG erfolgte Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene wohl rechtmäßig sein.
38 
a. Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ist § 41 Abs. 1-2 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG.
39 
b. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nach summarischer Prüfung – ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller auf solche berufen könnte – nicht. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin dürfte aus § 47 Abs. 5 Satz 1 LGlüG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG folgen. Da die vom Antragsteller beanstandete Wirkung der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ihn allenfalls als mittelbar wirkender Rechtsreflex treffen dürfte, dürfte er mangels einer ihm gegenüber unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung auch nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zwingend als Verfahrensbeteiligter hinzuzuziehen gewesen sein. Deshalb dürfte er mangels eigener Verfahrensbeteiligung auch nicht gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG vor der Entscheidung anzuhören gewesen sein. Darüber hinausgehende spezialgesetzliche Beteiligungserfordernisse zugunsten des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
40 
c. Die verfahrensgegenständliche Erlaubnis dürfte nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig sein.
41 
aa. Bei der in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG, Art. 29 Abs. 4 GlüStV enthaltenen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ handelt es sich um einen vollständiger gerichtlicher Kontrolldichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 11 ME 169/17 –, juris; vgl. auch zur Bestimmtheit BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Bei der Bestimmung dessen Gehalts ist der Normzweck zu berücksichtigen, welcher in der Abfederung solcher Härten besteht, die eine abstrakt-generelle Neuregelung eines Rechtsbereichs bzw. des rechtlichen Rahmens für bestimmte bereits bestehende tatsächliche Phänomene mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Dies wird durch die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG konkretisiert, nach der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte insbesondere dann gegeben sind, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. Dabei dürfte die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG ausweislich ihres Wortlauts („des“ Betriebs) auf denjenigen Betrieb abstellen, für welchen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG beantragt wird. Dem entspricht die erklärte gesetzgeberische Zielsetzung der Regelung, nach welcher betroffene Gewerbetreibende, d.h. einen konkreten Betrieb führende Personen, in die Lage versetzt werden sollen, eine Anschlussnutzung der Betriebsräume mit einer anderen Zielrichtung – zum Beispiel als Gaststätte – zu realisieren (LT-Drs. 15/2431, S. 113). Dementsprechend kann ein betroffener Gewerbetreibender voraussichtlich auch auf die Möglichkeiten einer Umnutzung seines Betriebs bis hin zu dessen Veränderung verwiesen werden (vgl. Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 26). Deshalb können – was die Antragsgegnerin ausweislich der Bescheidbegründung offenbar auch berücksichtigt hat – voraussichtlich auch zivilrechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die (Um-)Nutzbarkeit oder die Bindungen des jeweils Betroffenen an vertragliche Vereinbarungen mit Dritten zu berücksichtigen sein.
42 
All dies dürfte jedoch darauf beschränkt sein, einen Betrieb unter dessen Aufrechterhaltung – selbst wenn dieser zu einem Betrieb mit einer völlig anderen Zielsetzung umgewandelt würde – anzupassen oder auf ein neues betriebswirtschaftliches Fundament zu stellen. Es dürfte jedoch nicht zumutbar sein, sich auf eine Möglichkeit, diesen Betrieb einem Dritten zu überlassen, verweisen lassen zu müssen. Denn dies würde – zumindest hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit – wohl der faktischen Entziehung eines den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG erfahrenden eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetriebs gleichkommen (vgl. allgemein zu dessen verfassungsrechtlichem Schutz BVerwG Urt. v. 25.05.2006 – 6 C 17/02 –, BVerwGE 118, 241 <226>, m.w.N. zur bisherigen Rspr.; s. auch BGH, Urt. v. 04.06.1981 – III ZR 31/80 –, NJW 1981, 2000 <2002>; Urt. v. 14.03.1996 – III ZR 224/94 –, NJW 1996, 2422 <2423>), welche wiederum dem gesetzlichen Ziel des § 51 Abs. 4-5 LGlüG – des begrenzten Vertrauensschutzes zugunsten einzelner konkreter Gewerbetreibender – zuwiderlaufen würde. Gegenteiliges dürfte auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 hervorgehen. Diese stellen vielmehr auf eine Umnutzung durch den jeweiligen Betreiber ab; miteingeschlossen soll ausdrücklich auch eine Nutzung als Spielhalle bis zum Ende der befristeten Befreiung sein (vgl. hierzu die Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 23).
43 
Im vorliegenden Fall kann es jedoch offenbleiben, ob die vom Antragsteller behauptete Bereitschaft eines Eintritts in den Vertrag mit dem Verwalter der Geschäftsräume der Beigeladenen für sich genommen dazu führen kann, dass bei der Beigeladenen ein Härtefall abzulehnen wäre. Denn die Hausverwaltung hat mit Schreiben vom 09.11.2016 den Gesellschaftern der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie am Mietvertrag festhalte und eine weitergehende Untervermietung nicht zulasse. Dies schließt nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Eintretens des Antragstellers in dieses Mietverhältnis wohl aus. Die Prüfung eines mietrechtlichen Anspruchs auf Vertragsaufhebung wiederum erfolgt stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei im Falle der Gewerberaummiete wohl zu beachten ist, dass das Verwendungsrisiko für Gewerberaum grundsätzlich der Mieter trägt (BGH, Urt. v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97 –, NZM 2000, 492 <495>; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2014 – I-24 U 159/13 –, juris; OLG München, Urt. v. 18.11.1994 – 21 U 3072/94 –, NJW-RR 1995, 393; jew. m.w.N.). Dass im konkreten Falle der Beigeladenen – wie der Antragsteller meint – ein gesetzliches oder übergesetzliches (Sonder-)Kündigungsrecht mit derart überwiegender rechtlicher Klarheit bestünde, dass es im Rahmen der summarischen Prüfung als gegeben anzusehen wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ein mietvertragliches Sonderkündigungsrecht besteht wohl nur dann, wenn das maßgebliche öffentlich-rechtliche Verbot an die Mietsache selbst anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1994 – XII ZR 175/92 –, juris; Urt. v. 22.06.1988 – VIII ZR 232/87 –, NJW 1988, 2664). Dies dürfte im Falle der Glücksspielregulierung nicht der Fall sein. Denn die Glücksspielregulierung und das mit ihr einhergehende gesetzliche Verbot mit Erlaubnis- bzw. Befreiungsvorbehalt knüpfen an das Glücksspiel als solches und nicht an in den Geschäftsräumen der Beigeladenen wurzelnde Umstände an (vgl. Blank, in: Blank/Börstinghaus (Hrsg.), Miete, 5. Aufl., 2017, § 536 BGB Rn. 29; zum umgekehrten Fall der Vermieterkündigung KG, Urt. v. 14.07.2014 – 8 U 140/13 –, MDR 2014, 952 <953>). Nichts anderes dürfte aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris) für maßgeblich erachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.11.2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014, 165 <166>) folgen. Denn diese Entscheidung betraf den Fall eines die Mietsache als solches betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbots. Selbst wenn ein Anspruch der Beigeladenen oder ihrer Gesellschafter auf Vertragsbeendigung bestünde, wäre dieser – soweit ersichtlich – zunächst wirksam gegenüber dem Vermieter – ggf. gerichtlich – durchzusetzen. Solange eine (zivil-)gerichtliche Klärung jedoch nicht rechtskräftig herbeigeführt ist, wäre wohl – zumindest im Rahmen der hier aufgerufenen summarischen Prüfung – noch von einem Härtefall auszugehen sein.
44 
Dass trotz dieser differenzierten Rechtsentwicklung im Bereich des Gewerberaummietrechts ein offensichtliches Sonderkündigungsrecht der Beigeladenen bestünde, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Vorbringen beschränkt sich insofern auf die bloße Behauptung eines solchen Gestaltungsrechts bzw. Anspruchs und in der unsubstantiierten Vermutung „ins Blaue hinein“, die Beigeladene habe in einem aus seiner Sicht kollusiven Zusammenwirken mit der Hausverwaltung die Ablehnung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung oder Überlassung an den Antragsteller als Nachmieter treuwidrig bewirkt und das Schreiben vom 09.11.2016 „vorformuliert“. Diesen letztgenannten Mutmaßungen, die einer auch nur ansatzweise substantiiert dargelegten tatsächlichen Grundlage entbehren, braucht das Gericht nicht – jedenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nachzugehen (vgl. zur sog. „Ausforschung“ BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; vgl. zuletzt auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris).
45 
Schließlich dürfte nach summarischer Prüfung der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene hätte ihren Mietvertrag bereits im Jahre 2015 kündigen sollen, auch aus anderem Grunde nicht verfangen. Denn § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG räumte der Beigeladenen eine Frist zur Härtefallantragstellung bis zum 29.02.2016 ein. Hieraus dürfte die gesetzliche Wertung folgen, dass zumindest innerhalb dieser Frist es der Beigeladenen nicht zuzumuten gewesen wäre, ihren Betrieb aufzugeben.
46 
bb. Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG räumt der zuständigen Behörde ein gerichtlich lediglich begrenzt überprüfbares verwaltungsbehördliches Rechtsfolgeermessen ein. Diese gerichtliche Kontrolldichte ist dabei auf die Überprüfung der Einhaltung dessen gesetzlicher Grenzen beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO).
47 
Die Grenzen dieses verwaltungsbehördlichen Ermessens dürften durch die gesetzte und gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der hier befristet erteilten Erlaubnis wohl nicht überschritten worden sein. Es ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder gewürdigt und so den Umfang ihres Ermessens verkannt und unterschritten hätte. Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.03.2017 enthaltene Aussage, dass keine zivilrechtlichen Fragestellungen geprüft würden, dürfte keinen Ermessensfehler – etwa in Gestalt einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung – begründen, nachdem sie die mietvertraglichen Bindungen der Beigeladenen im Bescheid berücksichtigt hat. Hierauf kommt es indes auch nicht an, da im Widerspruchsverfahren etwaige Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsermittlung ggf. behoben werden können.
48 
Dessen ungeachtet würde, selbst wenn im Rahmen der Ausübung des durch § 51 Abs. 5 LGlüG eingeräumten verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens die Auswirkungen der Erlaubnis für Dritte zu berücksichtigen wären und der Norm so eine zumindest auch den Antragsteller schützende Rechtswirkung zukäme, diese wohl nicht durchgreifen. Denn im vorliegenden Fall drängt es sich nicht auf, dass es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten würde, wenn die Abwägung der hier widerstreitenden – jeweils durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Schutz erfahrenden – Interessen der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers und der Beigeladenen zugunsten der Beigeladenen ausfällt.
49 
Die Ermessensausübung entspricht auch dem Zweck der Norm (vgl. § 40 LVwVfG). Denn zum einen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner legislativen Einschätzungsprärogative, welche ihm im Rahmen der abstrakt-generellen Herstellung praktischer Konkordanz zwischen zueinander in Konflikt stehenden Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <87>; Beschl. v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <220> vgl. auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224; zum Glücksspielrecht BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris), berücksichtigt, dass eine landesrechtliche Regulierung des Glücksspielwesens nur dann mit einer hinreichenden Effektivität umgesetzt werden kann, wenn die eigentliche Regulierung nicht durch über besondere Ausnahmefälle hinausgehende Dispensvorbehalte unterlaufen wird. Als solchen Ausnahmefall hat der Gesetzgeber mit Blick auf die gegenüber den Lotterie- oder Wettannahmestellen bestehende Besonderheit von Spielhallen, welche sich durch einen dem Automatenspiel immanenten eigenen Investitionsaufwand des Betreibers auszeichnen, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Weise berücksichtigt, zumal es sich um eine zeitlich und sachlich eng umgrenzte Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris). Denn anders als im Falle von Wettannahmestellen vermitteln Spielhallen primär eigene Leistungen, welche sie durch von ihnen – gleich in welchem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (etwa Kauf, Miete, Leasing oder Pacht) – beschaffte Glücksspielautomaten bereitstellen. Wettannahmestellen hingegen greifen auf Wettsysteme des jeweiligen Wettanbieters zu, sodass der Bereitstellungsaufwand im Hinblick auf die Herstellung des Wettgeschäfts als solchem regelmäßig eher beim Wettanbieter und nicht beim Betreiber der Wettannahmestelle liegen dürfte. Hierfür spricht auch die aus der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilddokumentation ersichtliche Ausstattung des Wettbüros des Antragstellers, welche primär aus Monitoren, einer Computeranlage und einem Wettterminal zu bestehen scheint. Gegenteiliges ist auch nicht durchgreifend dargelegt worden. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen drängt sich im Rahmen der hier gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung nach alledem nicht auf.
50 
d. Ungeachtet der – nach summarischer Prüfung wohl gegebenen – Rechtmäßigkeit oder der – vom Antragsteller angenommenen – Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ergibt eine hiervon unabhängige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Beteiligten, dass im vorliegenden Fall eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers und zulasten der Beigeladenen ausscheidet.
51 
Bereits für sich genommen führt der Umstand, dass der Antragsteller seine Wettannahmestelle aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 zu schließen hat, dazu, dass das Vollziehungsinteresse an der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis überwiegt.
52 
Ob eine abstrakt-generelle Regelung des Falles einer später in Konkurrenz zu einer zugelassenen Wettannahmestelle tretenden Spielhalle möglicherweise fehlt (so Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 21 GlüStV Rn. 32) und wie sich dies ggf. auswirkt, ist einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich und unter zwei Gesichtspunkten vorliegend wohl auch unerheblich. Denn zum einen war der Betrieb des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der glücksspielstaatsvertraglichen bzw. landesrechtlichen Regulierung erlaubt oder zugelassen. Zum anderen war dieser es, der zu einer zum Zeitpunkt seiner Begründung erlaubt betriebenen Spielhalle hinzugetreten ist. Etwaige für Betreiber von zugelassenen Wettannahmestellen günstige Rechtsfolgen eines Regelungsdefizits – sollte ein solches vorliegen – würden sich jedenfalls im vorliegenden Verwaltungsrechtsverhältnis nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die Wirksamkeit der ihn betreffenden Regelung vermag dies nicht zu berühren. Deshalb bedarf es auch keiner Ausführungen zu einer – im Übrigen auch wohl mangels planwidriger Regelungslücke nicht gebotenen – Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zugunsten von Wettannahmestellen im Wege der Analogie, zumal diese im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich wäre.
53 
Schließlich ist die verfahrensgegenständliche Erlaubnis aufgrund einer jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen, welche primär den Interessen der Beigeladenen dient und lediglich mittelbar in Form eines bloßen – vom Gesetzgeber wohl hingenommenen – Rechtsreflexes zur Erfüllung eines den Antragsteller belastenden glücksspielrechtlichen Tatbestands führt. Selbst wenn eine generelle, mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbare Benachteiligung von Wettannahmestellen gegenüber Spielhallen vorläge, wäre seitens des vermeintlich Benachteiligten primär gegen die sie belastenden Vorschriften des Glücksspielrechts vorzugehen. Jedenfalls im hier gegebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann deshalb kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festgestellt werden. Denn allein für den eher fernliegenden Fall, dass die durch die vermeintliche Privilegierung von Spielhallen gem. § 51 Abs. 5 LGlüG eine verfassungswidrige Bevorteilung ebendieser bewirkt würde, kann diese nicht um den Preis der Existenzgefährdung eines Dritten – hier der Beigeladenen – zugunsten des Antragstellers angenommen werden, wenn diesem hinsichtlich der ihn belastenden glücksspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen noch Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, durch welche dem in Art. 19 Abs. 4 GG fußenden Justizgewährleistungsanspruch hinreichend Rechnung getragen wird. Deshalb überwiegt das in Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Beigeladenen und in § 52 Abs. 5 LGlüG hinsichtlich der Antragsgegnerin fußende Interesse an der Vollziehung der Erlaubnis das Interesse des Antragstellers, von deren lediglich mittelbaren Auswirkungen verschont zu bleiben.
54 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 163 Abs. 3 VwGO.
55 
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer geht davon aus, dass der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Wert der Streitigkeit nicht hinreichend abbildet und orientiert sich daher an dem Mindeststreitwert in gewerberechtlichen Streitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermag es die Kammer nicht, mit hinreichender Sicherheit den erwarteten wirtschaftlichen Mehrwert der vom Antragsteller begehrten Suspensivwirkung einzuschätzen, sodass sie den Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro in der Hauptsache zugrunde legt und diesen mangels ersichtlicher faktischer Vorwegnahme der Hauptsache halbiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 279/97 Verkündet am: 16. Februar 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
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Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset
published on 25/01/2011 00:00

Tenor 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I Sei
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckb
published on 14/06/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2018 - 3 K 11163/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Ko
published on 26/04/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die gegenüber der X GmbH Verfügung über die Untersagung der
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.