Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 15. Okt. 2012 - 3 B 1308/12
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
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Die von Frau A. und Herrn A. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 4.657 m². Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück grenzt westlich an die G.-Straße. Hierbei handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 30 (L 30). Zwischen dem Grundstück und der G.-Straße befindet sich eine zur Straße gehörende Böschung. Über diese Böschung führt im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze eine Betonsteintreppe. Nördlich grenzt das Grundstück an eine weitere Erschließungsanlage. Befahrbar ist das Grundstück über die südlich angrenzende Schulstraße.
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Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wies die G.-Straße einen (beiderseitigen) Gehweg mit einem Belag aus Betonplatten bzw. Pflastersteinen auf. Die Platten waren in einer ca. 10 cm dicken Kiesschicht verlegt. Der Unterbau wies weder eine Trag- noch eine Frostschutzschicht auf. Die in den Jahren 1975 bis 1977 angelegte Straßenbeleuchtung bestand aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten in unterschiedlichen Abständen überwiegend auf einer Fahrbahnseite. Im Jahre 2010 ließ die Gemeinde Samtens die G.-Straße in den genannten Teileinrichtungen ausbauen. Der Gehweg erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht und eine Pflasterung aus Betonsteinen. Die Straßenbeleuchtung wurde durch beiderseitige Leuchtenreihen in versetzter Anordnung ausgeführt. Die Lichtpunktabstände betragen ca. 26 m. Es wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 durchgeführt.
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Für die Baumaßnahme wurden Fördermittel für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz i.H.v. 30.261,00 EUR ausgereicht. In dem Zuwendungsbescheid des Straßenbauamtes E-Stadt vom 04.08.2009, geändert durch Bescheid vom 15.12.2010, heißt es unter Nr. 4.: „Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat im Rahmen des Zuwendungszwecks anteilig unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile und Beiträge Dritter zu erfolgen.“ Die letzte Unternehmerrechnung ging im Juli 2011 bei der Gemeinde Samtens ein.
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Mit Bescheid vom 01.11.2011 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die genannte Maßnahme i.H.v. 6.202,92 EUR heran. Im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte der Antragsgegner die ausgereichten Fördermittel nicht. Die G.-Straße stufte er als Hauptverkehrsstraße ein. Die Grundstücksfläche wurde mit dem für eine zweigeschossige Bebauung geltenden Faktor 1,30 multipliziert. Zudem wurde die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke in Ansatz gebracht. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 – zugestellt am 13.03.2012 – zurück. Zugleich lehnte er einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab.
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Am 10.04.2012 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 04.07.2012 – 3 B 610/12 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag als unzulässig abgelehnt. Mit Beschluss vom 11.09.2012 – 1 M 119/12 – hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern den Beschluss vom 04.07.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, so dass ihr Aussetzungsinteresse überwiege. Zudem liege in der Vollziehung des rechtswidrigen Bescheides vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine unbillige Härte.
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Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides folge bereits aus dem Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung rechtswidrig sei. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen handele es sich um eine verdeckte Steuer, zu deren Erhebung der Antragsgegner nicht ermächtigt sei. Das Kommunalabgabengesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage dafür, einen Abschlag für übergroße Grundstücke zu gewähren. Das Gesetz sei daher unausgewogen und rechtswidrig. Die Satzung sehe für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vor. Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung sei fehlerhaft.
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Die Rechtsanwendung sei ebenfalls zu beanstanden. Die erforderliche Bürgerbeteiligung sei nicht erfolgt. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen, eine punktuelle Reparatur bzw. Ausbesserung hätte genügt. Die Gehwegpflasterung sei zwar alt und teilweise beschädigt gewesen, keinesfalls aber auf der gesamten Strecke. Tiefe Absätze oder sonstige ernsthafte Gefahrenquellen für Fußgänger seien nicht vorhanden gewesen. Entsprechendes gelte für die Straßenbeleuchtung. Auch diese sei zwar alt aber funktionsfähig gewesen. Der Aufwand sei auch überhöht. Es sei offen, ob den Leistungsvergaben Ausschreibungen vorausgegangen seien. Ausschreibungsergebnisse seien weder veröffentlicht noch sonst transparent und nachprüfbar gemacht worden. Keinesfalls sei es zulässig, dass das mit dem bautechnischen Erläuterungsbericht betraute Ingenieurbüro auch für die Bauleitung der späteren Baumaßnahme zuständig sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Ingenieurbüro verschiedene Sanierungsvarianten ausgearbeitet habe. Die Überhöhung des Aufwandes zeige sich auch in der Kürzung der öffentlichen Förderung, die die Preise wesentlich niedriger angesetzt hat, als vom Antragsgegner kalkuliert.
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Die Einbeziehung des antragstellerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich sei fehlerhaft. Das Grundstück sei durch eine 1,5 m hohe Böschung von der Straße getrennt. Eine fußläufige Erreichbarkeit von der G.-Straße aus sei daher nicht möglich. Die Treppe befinde sich auf dem Nachbargrundstück Flurstück 101. Der Ansatz der GFZ 1,30 sei nicht nachvollziehbar. Selbst ein viergeschossiges Gebäude hätte eine Geschossflächenzahl von lediglich 0,558. Der Vorteilsausgleich leide auch daran, dass der Dorfplatz (Platz vor dem Gebäude der Amtsverwaltung) nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er an die G.-Straße angrenze.
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Die Heranziehung der Antragstellerin sei ebenfalls fehlerhaft. Das Land Berlin habe sein Straßenausbaubeitragsgesetz kürzlich aufgehoben. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei dort nicht mehr möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes könnte sich hierauf auch die Antragstellerin berufen. Ungeachtet dessen sei wegen der Mehrfacherschließung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Antragstellerin zu befürchten. Ein Beitragsbescheid für die nördlich des antragstellerischen Grundstücks einmündende Straße sei bereits in der Vorbereitung. Werde auch ein Beitrag für die Schulstraße erhoben, so komme es zu einer unverhältnismäßigen Dreifachbelastung.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 01.11.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 anzuordnen.
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Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
II.
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Der nach Ansicht des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 11.09.2012 – 1 M 119/12 –) zulässige Antrag ist unbegründet.
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Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
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1. So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 01.11.2011. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde Samtens über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 06.07.2001 i.d.F. der ersten Änderung vom 30.05.2006.
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a. Die Satzung ist wirksam.
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aa. Sie leidet insbesondere nicht an einem abgeleiteten Fehler, denn Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich bei dem Straßenausbaubeitrag i.S.d. §§ 7 und 8 KAG M-V nicht um eine unzulässige (verdeckte) Steuer. Eine Steuer ist durch ihre Gegenleistungsfreiheit gekennzeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Beiträge – und damit auch der Straßenausbaubeitrag nach §§ 7 und 8 KAG M-V – sind hingegen Entgeltabgaben, d.h. sie bilden die Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde, nämlich die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Sie werden (nur) von denjenigen erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Straße Vorteile geboten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Entgegen der von der Antragstellerin offenbar vertretenen Auffassung ist der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff nicht „uferlos“, vielmehr ist seine Reichweite in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2011 – 9 BN 4/10 – juris).
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Ebenfalls unschädlich ist, dass § 8 KAG M-V keine begrenzende Bestimmung für übergroße Grundstücke enthält. Dadurch ist das Kommunalabgabengesetz weder „unausgewogen“ noch „unverhältnismäßig“, denn die insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Begrenzung der Beitragspflicht erfolgt durch die Ausprägungen des Vorteilsprinzips, wie z.B. die Tiefenbegrenzung und die abgesenkten Bemessungsfaktoren für Außenbereichsflächen.
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Aus dem Umstand, dass § 8 KAG M-V keine dem § 9 Abs. 5 KAG M-V entsprechende Begrenzungsregel für übergroße Grundstücke aufweist, folgt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz – GG). Insbesondere liegt darin keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Die Regelung des § 9 Abs. 5 KAG M-V betrifft die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (Anschlussbeiträge). Der für die Entstehung und den Umfang der Beitragspflicht maßgebliche Vorteilsbegriff des Anschlussbeitragsrechts unterscheidet sich erheblich von dem des Straßenausbaubeitragsrechts. Im Anschlussbeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil in der Sicherung der leitungsgebundenen Erschließung als Voraussetzung für eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Denn diese erfordert, dass die Erschließung gesichert ist (vgl. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 1 BauGB). Der Vorteil ist daher nutzungsbezogen und kommt nur Baugrundstücken zugute. An diesen Umstand knüpfen die im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 ff. KAG M-V an (zu den gesetzgeberischen Motiven vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 194/09 – juris Rn. 27 ff.). Demgegenüber liegt im Straßenausbaubeitragsrecht der beitragsrelevante Vorteil in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dieser Vorteil entsteht unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung und kommt daher auch baulich nicht nutzbaren Grundstücken zugute. Dieser Unterschied rechtfertigt unterschiedliche Regelungen in beiden Rechtsmaterien.
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Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darin erkennen will, dass das Land Berlin sein Straßenausbaubeitragsgesetz unlängst aufgehoben hat, während eine Aufhebung des § 8 KAG M-V nicht erwogen wird, sei darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichbehandlung nur jeweils innerhalb des Bereichs eigener Rechtssetzungsgewalt fordert (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 – 9 B 80/11 – juris). Das Land Berlin und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sind aber unterschiedliche gesetzgebungsbefugte Körperschaften.
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bb. Die Ausbaubeitragssatzung weist keine zu ihrer Gesamtnichtigkeit führenden eigenen Fehler auf.
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(1) Zwar ist die Regelung des § 2 Satz 3 ABS unwirksam. Sie bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtesanstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt. Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 189/09 – juris Rn. 23).
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Dennoch führt der Fehler nicht zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung. Stattdessen liegt ein Fall der Teilnichtigkeit entsprechend § 139 BGB vor (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich des Abrechnungsgebietes der G.-Straße ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 ABS – also ein Fall der Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum – gegeben ist, sind derzeit nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Der Frage ist daher – sofern die Gemeinde Samtens die Ausbaubeitragssatzung nicht rückwirkend der geänderten Rechtslage anpasst – im Hauptsacheverfahren nachzugehen.
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(2) Auch die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 ABS ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 – juris).
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(3) Weitere Satzungsfehler sind dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Ausbaubeitragssatzung für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vorsieht, denn eine solche Pflicht folgt unmittelbar aus § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung bei Hauptverkehrsstraßen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 7 rechte Spalte ABS) begegnet keinen Bedenken. Da die Antragstellerin insoweit keine einlassungsfähigen Einwände vorgebracht hat, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.
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b. Gegen die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist nichts zu erinnern.
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aa. Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob der Antragsgegner das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebotes erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 8 Anm. 1.3.3).
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bb. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.
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(1) Dies gilt zunächst für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.
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(a) Er ist in Ansehung der abgerechneten Teileinrichtungen auf die Straßenbaulast der Gemeinde Samtens zurückzuführen, obwohl es sich bei der G.-Straße um eine klassifizierte Straße handelt. Für den Gehweg folgt dies aus § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Auch die Straßenbeleuchtung befindet sich in der Baulast der Gemeinde Samtens. Obwohl die Maßnahme zu einem großen Teil dem Durchgangsverkehr zugute kommt, folgt daraus nicht, dass der Aufwand für die Beleuchtung nach dem Verhältnis der Fahrbahnfläche und der Flächen der sonstigen Teileinrichtungen aufzuteilen und etwa nur der letztere Teil in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen ist. Denn die Herstellung/Verbesserung der Beleuchtung bewirkt eine Verbesserung der Anlage (Straße), sie stellt deshalb eine beitragsfähige Maßnahme dar. Der auch dem Durchgangsverkehr durch die Maßnahme erwachsende Vorteil ist (erst) bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes durch einen entsprechend hohen Gemeindeanteil zu berücksichtigen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16), was vorliegend durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 rechte Spalte ABS erfolgt ist.
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(b) Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich hinsichtlich beider Teileinrichtungen um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen.
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Hinsichtlich des Gehweges liegt eine beitragsfähige Verbesserung bereits deshalb vor, weil er im Unterschied zu dem vorhandenen Gehweg einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht aufweist. Dies wirkt Absenkungen und Aufrissen entgegen und erhöht die Benutzungssicherheit. Die horizontale und vertikale Verbundwirkung der Pflasterung aus Betonsteinen (Oberflächenspannung) führt im Vergleich zu der vorhandenen Pflasterung aus Betonplatten zu einer höheren Lebensdauer der Anlage und stellt damit ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung dar.
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Der Annahme einer betragsfähigen Verbesserung steht auch die von der Antragstellerin behauptete „Reparaturfähigkeit“ des Gehweges nicht entgegen. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden von der Antragstellerin weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand, dass durch den grundhaften Neuaufbau des Gehweges eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, für eine Sachangemessenheit der Entscheidung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2007 – 3 A 3147/05 –n.v.).
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In Ansehung der Straßenbeleuchtung liegt ebenfalls eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS vor. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist anzunehmen, wenn hierdurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht und damit der Verkehrsablauf bei Dunkelheit gefahrloser und sicherer gestaltet wird. Die Kriterien für eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung können der DIN 5044, Teil 1 entnommen werden (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 15.04.2004 – 8 A 439/03 – juris Rn. 23).Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners war die vorhandene Straßenbeleuchtung (überwiegend) einseitig und in unterschiedlichen Abständen angeordnet. Die nunmehr angelegte Straßenbeleuchtung ist demgegenüber beidseitig der Fahrbahn angelegt. Zudem wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 (ehemals DIN 5044 Teil 1) durchgeführt.Damit wird eine im Vergleich zu dem früheren Zustand bessere, insbesondere gleichmäßigere Ausleuchtung gewährleistet, die sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt.
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Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Straßenbeleuchtung auch eine beitragsfähige Erneuerung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS vorliegt. Die Rechtsprechung nimmt für Straßenbeleuchtungsanlagen eine übliche Nutzungszeit von 30 Jahren an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 – NVwZ-RR 2002, 299 <300>). Damit ist davon auszugehen, dass die Mitte der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelegte Straßenbeleuchtung zum Zeitpunkt der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme im Jahre 2010 verschlissen war. Der Umstand, dass „die Lichter brannten, wenn sie sollten“, steht einer solchen Annahme nicht entgegen, denn die Verschlissenheit der Straßenbeleuchtung kann sich aus dem Zustand der Betonmasten, der Aufsatzleuchten und sonstigen technischen Einrichtungen (Stromleitungen usw.) ergeben.
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(c) Von einem Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, die Leistungen seien nicht auf Grundlage von Ausschreibungen vergeben worden, nicht ansatzweise belegt. Der Antragsgegner ist dieser Behauptung unter Hinweis auf die im Ausschreibungsblatt Nr. 15/201 sowie im Internet erfolgte Ausschreibung entgegen getreten. Den weiteren von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen.
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(d) Die Aufwandsermittlung ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Zu Recht wurden die für die Maßnahme ausgereichten Fördermittel nicht zu Gunsten der Beitragspflichtigen berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V sind Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Zwar kommt der Bestimmung nur eine subsidiäre Geltung zu, vorrangig gilt der Wille des Zuschussgebers (VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 - 3 A 1674/09 – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Wille des Zuwendungsgebers ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere schreibt die Auflage Nr. 4 des Zuwendungsbescheides vom 04.08.2009/15.12.2010 nicht vor, dass die Fördermittel dazu dienen, die „Beiträge Dritter“ zu senken.
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Die mit dem Änderungsbescheid des Straßenbauamtes E-Stadt vom 15.12.2010 verfügte Kürzung der Fördermittel beruht allein auf dem Umstand, dass die tatsächlichen Baukosten niedriger sind als die dem Fördermittelantrag zu Grunde liegenden geschätzten Baukosten. Da der Beitragserhebung die tatsächlichen Baukosten zu Grunde liegen, kann aus der Kürzung der Fördermittel kein Rückschluss auf eine Überhöhung dieser Kosten gezogen werden. Die gegenteiligen Darlegungen der Antragstellerin beruhen auf der Verkennung dieses Zusammenhangs.
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(2) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls frei von Fehlern.
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(a) Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der G.-Straße als Hauptverkehrsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS erscheint als zutreffend. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Einstufung lediglich begünstigt wäre, da § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS die niedrigsten Umlagequoten vorsieht.
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(b) Gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 ABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Antragsgegner beachtet worden.
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(aa) Der Einwand der Antragsteller, die Fläche des Dorfplatzes hätte in den Vorteilsausgleich einbezogen werden müssen, trifft nicht zu. Zwar grenzt der Dorfplatz unmittelbar an die G.-Straße. Allerdings handelt es sich bei dem Dorfplatz um eine beitragsfähige öffentliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 – 3 A 1879/07 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Eine an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzende öffentliche Verkehrsanlage unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht, da dem Eigentümer der angrenzenden Verkehrsanlage durch die beitragsfähige Baumaßnahme keine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 ABS geboten wird. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem Grundstück durch die ausgebaute Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil vermittelt wird. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil ist bei Straßengrundstücken, an denen kraft straßenrechtlicher Widmung (vgl. § 7 StrWG M-V)Gemeingebrauch besteht, nicht denkbar (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.05.2011 – 1 L 35/09 –).
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(bb) Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Vorteilsausgleich erfolgte ebenfalls zu Recht. Ihm wird durch die Baumaßnahme eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 ABS geboten, da es unmittelbar an die G.-Straße angrenzt. Die Böschung zwischen dem Gehweg und dem Grundstück ist Straßenbestandteil (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V). Der Höhenunterschied zwischen dem Gehweg und dem antragstellerischen Grundstück steht der für die Annahme einer Inanspruchnahmemöglichkeit erforderlichen fußläufigen Erreichbarkeit (eingehend: VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2010 – 3 B 1734/09 – juris Rn. 18 ff.) der G.-Straße nicht entgegen, denn er wird durch die im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene Betonsteintreppe überbrückt. Die Behauptung der Antragstellerin, die Treppe führe lediglich zu dem Nachbargrundstück Flurstück 101 wird durch die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und die im Internet einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) widerlegt.
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Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage von einer Inanspruchnahmemöglichkeit auch dann auszugehen wäre, wenn die Betonsteintreppe nicht existierte. Denn der Höhenunterschied beträgt lediglich 1,5 m und wird durch eine leichte Steigung ausgeglichen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst ein Niveauunterschied von 2 m unbeachtlich sein kann (Driehaus a.a.O. § 35 Rn. 25 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Grünstreifen in einer Weise gewidmet ist, dass er vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 16.06.2011 – 8 A 1075/10 – juris Rn. 28) und daher einer Erreichbarkeit des antragstellerischen Grundstücks entgegen steht, sind nicht ersichtlich. Die Existenz der vom Antragsgegner im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme wiedergeherstellten Treppe lässt das Gegenteil vermuten.
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Schließlich ist unschädlich, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Hecke befindet, die ein Betreten gegenwärtig ausschließt. Denn die Hecke kann jederzeit beseitigt werden. Ausräumbare Hindernisse auf dem Anliegergrundstück sind grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer Inanspruchnahmemöglichkeit (Driehaus a.a.O.).
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(cc) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Vervielfältigers 1,3 für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen (§ 5 Abs. 3 lit. b ABS) wendet, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Die in der genannten Vorschrift normierten Faktoren haben nichts mit den Geschossflächenzahlen i.S.d. §§ 17, 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu tun. Insbesondere wird mit den Faktoren nicht das Verhältnis zwischen Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 2 BauNVO) ausgedrückt. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung mit einem (abgestuften) Vollgeschossmaßstab und nicht – wie die Antragstellerin offenbar vermutet – mit einem Geschossflächenmaßstab arbeitet. Stattdessen beruht die Erhöhung des Vervielfältigers abhängig von der Anzahl der Vollgeschosse allein auf der unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Überlegung, dass der beitragsrelevante Vorteil mit dem Maß der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks steigt. Die von der Antragstellerin angestellten Rechenoperationen sind daher ohne Belang.
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(3) Die Heranziehung der Antragstellerin ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch ihre persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) entstehen konnte. Auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an, da die Fördermittel keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben.
- 52
Die Beitragserhebung führt auch mit Blick auf die Mehrfacherschließung des antragstellerischen Grundstücks nicht zu eine ungerechtfertigten Dreifachbelastung. Zum einen ist der vorliegend streitgegenständliche Beitrag wegen der Mehrfacherschließung nur zu zwei Dritteln erhoben worden, obwohl diese Beschränkung wegen der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 6 ABS eigentlich nicht notwendig gewesen wäre. Zum anderen beruht der Umstand, dass für das antragstellerische Grundstück gegebenenfalls drei Straßenausbaubeitragsbescheide erlassen werden können, auf seiner Situationsgebundenheit. Denn es darf nicht verkannt werden, dass es an drei öffentliche Straßen angrenzt und beitragsfähige Maßnahmen in jeder der drei Straßen einen beitragsrelevanten Vorteil begründen.
- 53
2. In der Vollziehung des Beitragsbescheides liegt schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 – Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl.v . 12.03.1985 – 1 B 6/85 –, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 – 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 – 16 B 3000/88 – NVwZ-RR1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 <94>). Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Denn die Antragstellerin hat weder vorgetragen, den festgesetzten Betrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht (vollständig) zahlen zu können, noch Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 – 3 B 2955/99 – juris).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.