Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Nov. 2011 - 3 A 189/09

published on 11/11/2011 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Nov. 2011 - 3 A 189/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück … (2.260 m²), … (1.679 m²) und … (110 m²), jeweils Flur 1, Gemarkung A-Stadt. Bei dem Grundstück Flurstück … handelt es sich um ein Wegegrundstück, das nördlich an die S.straße angrenzt. Die Grundstücke Flurstücke … und … grenzen östlich an das Grundstück Flurstück … an. Das Grundstück Flurstück … ist ebenfalls unbebaut. Auf dem Grundstück Flurstück … befindet sich der Mittelteil eines Wohnhauses, das sich auch auf die Flurstücke … und … erstreckt. Bei der S.straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Dorfstraße auf einer Länge von 870 m in südöstliche Richtung führt und an der Einmündung in die G.Straße endet.

3

Im Jahre 1994 ließ die Gemeinde A-Stadt die S.straße ausbauen. Am 06.10.1993 hatte die Gemeindevertretung dazu folgenden Beschluss gefasst: „Die Gemeindevertretung A-Stadt stimmt den Planunterlage A-Stadt zu. Die Finanzierung des Eigenanteils ist durch Haushaltsmittel oder Kreditaufnahme im Haushaltsplan 1994 zu sichern. Gesamtkosten der Baumaßnahme lt. Kostenschätzung 1.506.231,75 DM.“

4

Die S.straße erhielt ab der Einmündung in die Dorfstraße auf einer Länge von 125 m eine Fahrbahn (Asphalt) in einer Breite von 5,50 m sowie einen beiderseitigen Gehweg (Betonsteinpflaster). Im weiteren Verlauf erhielt sie einen Fahrbahn in einer Breite von 4,00 m und einen einseitigen, überfahrbaren Gehweg. Des Weiteren wurden straßenbegleitende Pkw-Stellplätze, eine Straßenbeleuchtung sowie eine Straßenentwässerung angelegt.

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Die Unternehmerrechnungen für die Baumaßnahme sind im Wesentlichen im Jahre 1994 bei Beklagten eingegangen. Mit Bescheid vom 07.11.2002 setzte das Vermessungsbüro K. für die im Jahre 1999 in Auftrag gegebene Vermessung der Flurstücke … Gebühren i.H.v. 11.836,70 fest. Mit Bescheid vom 16.06.2003 - beim Beklagten eingegangen am 19.06.2003 - setzte der Landkreis Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Vermessung langgestreckter Anlagen) i.H.v. 410,00 EUR fest.

6

Für das Vorhaben sind Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgereicht worden. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung liegt seit dem 12.12.1998 vor.

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In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt vom 01.11.2000 war die Frage des Zeitpunkts der Beitragserhebung für die Baumaßnahme in der S.straße Gegenstand von Anfragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde dargestellt, dass dafür ein langer Zeitraum bestehe und dass die Beitragserhebung spätestens nach der Neuvermessung der Straße erfolgen müsse. In der Sitzung vom 27.02.2002 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss über die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung). Die rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft getretene Satzung wurde am 11.03.2002 von der Landrätin des Landkreises Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt, am 04.04.2002 vom Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ausgefertigt und in der Zeit vom 08.04.2002 bis 25.04.2002 durch Aushang bekannt gemacht.

8

In der Sitzung vom 06.11.2002 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss, „auf die Beitragserhebung der Anlage ‚S.straße’ zu verzichten“. Unter dem 20.11.2002 legte der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt unter Hinweis auf die gesetzliche Beitragserhebungspflicht Widerspruch gegen den Beschluss vom 06.11.2002 ein. In der Sitzung vom 29.01.2003 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss, „dem Widerspruch des Bürgermeisters (…) vom 20.11.2002 stattzugeben“. In der Sitzung am 29.10.2003 lehnte die Gemeindevertretung die Beschlussvorlage „keinen Beitragsverzicht in der S.straße vorzunehmen“ ab. In der Sitzung vom 24.06.2003 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss einer 1. Änderungssatzung. Danach sollte in § 3 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung u.a. die Wendung gestrichen werden, wonach zum beitragsfähigen Aufwand die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen einschließlich der Nebenkosten gehören. Die Bestimmung über die Erhebung von Vorausleistungen wurden aufgehoben. Eine Ausfertigung der 1. Änderungssatzung ist ebenso wenig erfolgt, wie ihre öffentliche Bekanntmachung. Gleiches gilt für die am 09.09.2003 von der Gemeindevertretung beschlossene 2. Änderungssatzung, wonach die Ausbaubeitragssatzung aufgehoben werden sollte, und für die am 16.12.2003 beschlossene Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung.

9

Mit Bescheiden vom 23.11.2007 zog der Beklagte den Kläger für die genannten Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 192,44 EUR, 142,98 EUR bzw. 234,17 EUR (zusammen 569,59 EUR) heran. Für die Beitragsberechnung wurde die S.straße als Innerortsstraße eingestuft. Die Fläche des Grundstücks Flurstück … wurde mit dem Faktor 1 multipliziert, die Flächen der beiden übrigen Grundstücke mit dem für Außenbereichsflächen geltenden Faktor 0,04. Den Widerspruch des Klägers vom 14.01.2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 04.02.2009 als zulässig aber unbegründet zurück.

10

Am 23.02.2009 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Bescheide seien unverständlich, da sie auf eine „Anlage D“ Bezug nähmen, die ihnen jedoch nicht beigefügt sei. Damit könne die Beitragsfestsetzung nicht nachvollzogen werden. Zudem seien die Grundstücke des Klägers nicht bevorteilt. Bei den Grundstücken Flurstücke … und … handele es sich um Hinterliegergrundstücke, denen die räumliche enge Beziehung zur S.straße fehle. Das Grundstück Flurstücke … sei der Weg zum Feuerlöschteich. Eine selbstständige Nutzung dieses Grundstücks sei ausgeschlossen.

11

Ungeachtet dessen seien die Beitragsansprüche infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung entstanden. Damit sei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 abgelaufen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht dadurch hinausgezögert worden, dass der Grunderwerb an einzelnen Straßenflächen erst später durchgeführt worden sei, denn der Grunderwerb sei nicht erforderlich gewesen. Das Bauprogramm habe vorgesehen, dass die Baumaßnahme im Wesentlichen auf der alten Trassenführung erfolge. Zudem hätten die betroffenen Anwohner einer Inbesitznahme von Straßenflächen, die sich in ihrem Eigentum befunden hätten, schriftlich zugestimmt. Auch die Vermessungskosten seien beitragsrechtlich irrelevant. Die Vermessung sei erst nach Abschluss der Baumaßnahme in Auftrag gegeben worden. Sie sei aufgrund eines Bodenordnungsverfahrens notwendig geworden. Gehe man von einer Berücksichtigung der Kosten der Vermessung aus, sei gleichwohl Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist in diesem Fall mit Ablauf des 31.12.2006 abgelaufen wäre. Eine Verjährung liege nur dann nicht vor, wenn die Festsetzung der Katastergebühren zu berücksichtigen wäre. Dies sei nicht der Fall, da - wie bereits dargelegt - die Vermessungskosten nicht beitragsfähig seien. Im Übrigen stünden die Katastergebühren nicht erst mit dem Erlass des entsprechenden Gebührenbescheides fest. Maßgebend sei die im Jahre 1999 erfolgte Durchführung der Maßnahme. Hinsichtlich der Gebührenhöhe sei die Katastergebührenordnung maßgeblich. Ein Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehe nicht.

12

Zudem habe die Gemeinde ihr Recht zu Beitragserhebung verwirkt. Das Zeitmoment der Verwirkung liege vor. Die Baumaßnahme sei im Jahre 1994 beendet gewesen. Seit November 1994 hätten alle Unternehmerrechnungen vorgelegen. Dennoch seien die streitgegenständlichen Beitragsbescheide erst im Dezember 2007 erlassen worden. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Der Kläger genieße ein schutzwürdiges Vertrauen, nicht zu Straßenausbaubeiträgen für die S.straße herangezogen zu werden. Dieses Vertrauen sei durch die vielfältigen Beschlüsse der Gemeindevertretung, eine Beitragserhebung nicht durchzuführen, begründet worden.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2007 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.02.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Mit Beschluss vom 11.11.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Der Rechtsstreit kann ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26.03.2009 bzw. 28.05.2009 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

21

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 04.04.2002.

22

a. Zwar ist die Regelung des § 2 Satz 3 ABS unwirksam mit der Folge, dass die Ausbaubeitragssatzung den Kreis der Abgabenschuldner nicht mehr vollständig angibt und damit nicht mehr den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) aufweist. Als Folge davon ist die Ausbaubeitragssatzung gegenwärtig insgesamt unwirksam. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 2 Satz 3 ABS bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Diese Bestimmung ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 so nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtesanstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt.

23

Eine geltungserhaltende Auslegung der Regelung des § 2 Satz 3 SBS ist nicht möglich. Hierfür lässt die Bestimmung keinen Raum. Insbesondere räumt sie dem Beklagten bei der Heranziehung des Beitragspflichtigen kein Ermessen ein, denn sie bestimmt, dass "... auch der Eigentümer eines Gebäudes“ … beitragspflichtig ist. Folglich schuldet der Gebäudeeigentümer im Falle der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum den Beitrag neben dem Grundstückseigentümer. Beide haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner.

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b. Dieser Fehler berührt die Beitragserhebung in Ansehung der S.straße jedoch nicht. Denn die Versäumung der Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V führt dazu, dass die Unwirksamkeit der Satzung lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex-nunc) eintritt. Die Annahme einer Rückbewirkung der Nichtigkeitsfolge auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses (ex-tunc) scheidet aus. Mit der Anpassungsfrist wird die Gültigkeitsdauer des an sich gegen die Maßgaben der KAG-Novelle 2005 verstoßenden Satzungsrechts verlängert. Daher ist die Annahme fern liegend, dass bei einer Versäumung der Anpassungsfrist die Unwirksamkeit der betreffenden Satzung rückwirkend eintritt. Folglich bleibt die Satzung auch bei einer Versäumung der Anpassungsfrist taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, wenn die sachliche Beitragspflicht vor dem Ablauf der Anpassungsfrist entstanden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn die sachliche Beitragspflicht ist - wie noch zu zeigen sein wird - mit dem Eingang des Gebührenbescheides des Landkreises Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - vom 16.06.2003 beim Beklagten am 19.06.2003 und damit noch unter Geltung des KAG 1993 entstanden.

25

Die Frage, ob die Unwirksamkeit des § 2 Satz 3 ABS auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich ist, weil im Abrechnungsgebiet der S.straße Fälle isolierten Gebäudeeigentums nicht auftreten (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 - 3 A 2032/08, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks), kann daher auf sich beruhen.

26

c. Andere zur Nichtigkeit der Satzung führende Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Eckgrundstücksvergünstigung) gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete bzw. Mischgebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 6 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 ABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich (st. Rspr., vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2005 - 3 A 620/03; Urt. v. 03.03.2010 - 3 A 1281/07).

27

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

28

d. Die von der Gemeindevertretung A-Stadt beschlossene 1. und 2. Änderungssatzung wurden ebensowenig öffentlich bekannt gemacht wie die am 16.12.2003 beschlossene Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung. Sie konnten damit nicht wirksam werden. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann daher auf sich beruhen.

29

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken.

30

a. Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt, weil sie die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Zwar trifft es zu, dass die Bescheide auf eine „Anlage D“ Bezug nehmen, die ihnen jedoch nicht beigefügt ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der inhaltlichen Bestimmtheit, sondern um eine Frage der ausreichenden Begründung der Bescheide. Bloße Begründungsmängel können jedoch nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 AO schon deshalb nicht zur Aufhebung der Bescheide führen, weil die Beitragserhebung - wie noch zu zeigen sein wird - rechtmäßig ist, so dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

31

b. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Herstellung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS handelt, wird vom Kläger nicht bezweifelt. Von weiteren Darlegungen wird daher abgesehen.

32

Entgegen seiner Auffassung gehören die Kosten des Grunderwerbs ebenso zum beitragsfähigen Aufwand, wie die im Zusammenhang mit dem Grunderwerb entstehenden Vermessungskosten. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS, dass zum beitragsfähigen Aufwand ferner die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Grundflächen (…) einschließlich der Nebenkosten gehören. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten „Übersicht zur Eigentumsregelung der S.straße“ (Verwaltungsvorgang, Bl. 142 d.A.) sowie der Fortführungsmitteilungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung (VV, Bl. 143 bis 177 d.A.) verlief die Trasse der S.straße vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme auf einer Vielzahl von Grundstücken im Eigentum Dritter. Bereits damit war der Erwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich i.S. des § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass die Gemeinde A-Stadt Eigentümerin sämtlicher in ihrer Straßenbaulast befindlichen Straßenflächen wird, an denen eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wurde. Um den Eigentumserwerb finanziell abzusichern, werden die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Nebenkosten als beitragsfähiger Aufwand definiert. Dies ist sachgerecht, weil das (gemeindliche) Eigentum an einer Gemeindestraße deren Verwaltung erheblich erleichtert. So kann eine straßenrechtliche Widmung ohne die ansonsten gemäß § 7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) erforderliche Zustimmung der privaten Grundeigentümer erfolgen. Für die Zulässigkeit einer Nutzung der öffentlichen Straße nach bürgerlichem Recht (vgl. § 30 StrWG M-V) kommt es allein auf die Gestattung durch die Gemeinde als Grundeigentümerin an.

33

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten für den Erwerb von solchen Grundstücken beitragsfähig sein können, die unmittelbar für die Durchführung einer bestimmten Baumaßnahme benötigt wurden, die Erwerbskosten dagegen nicht beitragsfähig sind, wenn anlässlich einer Verbesserungsmaßnahme an einer vorhandenen Straße das bisher im Privateigentum stehende Straßenland aufgekauft wird, ohne dass zusätzliche Flächen für die Straße gewonnen werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 33 Rn. 31 m.w.N.), ist dem für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V für eine solche Differenzierung nichts hergibt (so auch für das dortige Landesrecht: OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11406/04 - KStZ 2005, 217). Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993.

34

Unerheblich ist, dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Gemeinde A-Stadt formularmäßig die „Erlaubnis zur Inbesitznahme für den Straßenbau“ erteilt haben. Denn die Inbesitznahme der für den Straßenbau erforderlichen Flächen ist nicht mit dem nach § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS erforderlichen Eigentumserwerb an diesen Flächen gleichzusetzen.

35

Ebenfalls unerheblich ist, dass das gemeindliche Bauprogramm für die S.straße einen Eigentumserwerb an den von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücksflächen nicht vorsieht. Teilweise wird vertreten, dass eine ausdrückliche Aufnahme in das Bauprogramm nur erforderlich ist, wenn der Grunderwerb in der Vergangenheit weder aus Sicht der Gemeinde noch der Grundeigentümer für erforderlich gehalten worden war (OVG Koblenz Urt. v. 29.10.2002 - 6 A 10419/02 - juris Rn. 18 a.E.). Danach ist eine ausdrücklich Aufnahme des Grunderwerbs in das Bauprogramm nicht erforderlich gewesen, weil der Grunderwerb an den im Privateigentum stehenden Teilflächen der S.straße von der Gemeinde von Anfang an als erforderlich angesehen wurde. So ist bereits in dem Protokoll der Begehung der S.straße vom 02.06.1993 - an der die stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde A-Stadt und die Bauamtsleiterin des damaligen Amtes Südwest-Rügen teilgenommen haben - ausgeführt, dass zur Sicherung der Grundstücksfragen mit den Anliegern (Eigentümern) zu klären sei, dass eventuell benötigte Flächen zur Bebauung bereitgestellt würden und der Eigentümerwechsel nach der Schlussvermessung erfolge. Demgemäß verweisen die im März 1994 von den betroffenen Grundeigentümern unterzeichneten „Erlaubnisse zur Inbesitznahme für den Straßenbau“ auf eine freiwillige Veräußerung bzw. Enteignung der betreffenden Flächen.

36

Ungeachtet dessen ist es ausreichend, wenn der erforderliche Grunderwerb in der Ausbaubeitragssatzung zum Herstellungsmerkmal bestimmt wird (OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2010 - 9 N 121.08 - juris Rn. 8). Hiergegen wird zwar eingewandt, dass die im Zusammenhang mit einer beitragsfähigen Maßnahme angefallenen Grunderwerbskosten nur insoweit beitragsfähig sind, als sie entstanden seien, bevor gerade diese Maßnahme beendet und damit in der Regel auch die sachliche Beitragspflicht für sie begründet sei. Wann eine beitragsfähige Maßnahme beendet sei, richte sich nach dem für sie aufgestellten Bauprogramm (Driehaus a.a.O., Rn. 32). Dieser Auffassung ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann, bevor eine Maßnahme den Maßgaben des Bauprogramms entsprechend abgeschlossen ist (vgl. § 9 Satz 1 ABS). Richtig ist auch, dass der Grunderwerb nicht schon kraft Gesetzes Voraussetzung für die Beendigung einer beitragsfähigen Maßnahme ist. Daraus folgt aber nicht, dass allein das Bauprogramm darüber entscheidet, wann die Maßnahme abgeschlossen ist. Denn es ist zulässig, die Herstellungsmerkmale nicht ausschließlich in dem jeweiligen (konkreten) Bauprogramm, sondern auch (generell-abstrakt) in der Straßenausbaubeitragssatzung zu definieren. Gerade beim Merkmal des Eigentumserwerbs bietet sich diese Verfahrensweise an, da sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellt. Nichts anderes ist vorliegend in § 9 Satz 1 ABS erfolgt.

37

Schließlich ist es unschädlich, dass der Eigentumserwerb an den Straßenflächen erst im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens A-Stadt erfolgt ist. Denn maßgeblich ist, dass er - wie dargelegt - durch die abgerechnete Baumaßnahme verursacht worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerb der erforderlichen Straßenflächen erst im Bodenordnungsverfahren durchaus im wohlverstandenen Interesse der Beitragspflichtigen erfolgt ist, da auf diese Weise ein die Kosten der Maßnahme erhöhender Flächenankauf vermieden werden konnte.

38

c. Gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu erinnern. Die Einstufung der S.straße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS unterliegt wegen ihrer Verbindungsfunktion für die Ortschaft Güttin keinen Bedenken.

39

Auch das für die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen maßgebende Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden. Die Bildung des Abrechnungsgebietes richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1 ABS. Danach bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auch auf die Grundstücke des Klägers zu. Bei dem Anliegergrundstück Flurstück … mag es sich zwar ursprünglich um den Weg zu einem Feuerlöschteich gehandelt haben. Gegenwärtig kommt ihm diese Funktion offensichtlich aber nicht mehr zu. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder handelt es sich jedenfalls bei der vorderen, straßennahen Teilfläche um eine Rasenfläche, die im Zusammenhang mit den östlich angrenzenden bebauten Flurstücken … bauakzessorisch genutzt wird. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks nicht vorteilsbegründend ist, da der beitragrelevante Vorteil bereits in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begründet wird. Daher ist eine private Wegefläche regelmäßig in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Erst wenn die Wegefläche straßenrechtlich gewidmet und damit gemeingebräuchlich ist (vgl. § 21 StrWG M-V), verbietet sich eine Einbeziehung, weil der Gemeingebrauch der Annahme eines privaten Sondervorteils entgegen steht.

40

Bei den Grundstücken Flurstücke … handelt es sich zwar um Hinterliegergrundstücke. Im Straßenbaubeitragsrecht kann jedoch auch so genannten Hinterliegergrundstücken eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Dies setzt voraus, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks von diesem Grundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit ist im Falle einer Eigentümeridentität bei Vorder- und Hinterliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn die Grundstücke einheitlich genutzt werden und eine Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Verkehrsanlage besteht (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 19 m.w.N.). Dies trifft auf die Grundstücke Flurstücke … zu, weil sie an die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstücke … (Anliegergrundstück) und … angrenzen. Letzteres grenzt an das ebenfalls dem Kläger gehörende Anliegergrundstück Flurstück … Wegen der Eigentümeridentität in Bezug auf die genannten Anlieger- und Hinterliegergrundstücke ist eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage S.straße auch von den Hinterliegergrundstücken aus dauerhaft gewährleistet.

41

Die Anwendung der satzungsrechtlichen Vervielfältiger für das Baugrundstück Flurstück … und die unbebauten Außenbereichsgrundstücke Flurstücke … und … entspricht den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 4 ABS.

42

d. Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden.

43

aa. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung A-Stadt vom 06.10.1993, wonach die Finanzierung des Eigenanteils durch Haushaltsmittel oder Kreditaufnahme im Haushaltsplan 1994 zu sichern ist, der Beitragserhebung nicht entgegen steht. Dabei kann dahin stehen, ob der Beschluss so zu verstehen ist, dass die Gemeinde A-Stadt die Kosten der Baumaßnahme, die nicht durch Fördermittel abgedeckt sind, endgültig zu tragen hat. Zum einen kommt dem Beschluss keine Rechtnormqualität zu, so dass er weder vom Beklagten noch vom erkennenden Gericht zu beachten ist. Zum anderen ist er durch den Erlass der Ausbaubeitragssatzung (konkludent) abgeändert worden, da die Satzung eine Beitragserhebung und damit eine Kostenbeteiligung der Anlieger zwingend vorsieht.

44

bb. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) infolge Festsetzungsverjährung erloschen.

45

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. In Ansehung der S.straße ist die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Eingang des Gebührenbescheides des Landkreises Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - vom 16.06.2003 am 19.06.2003 entstanden. Demgemäß ist die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 an- und mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Die Heranziehung des Klägers im November 2007 erfolgte daher fristgemäß. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

46

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG 1993 - nunmehr § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V - entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „Herstellung“ wird in § 9 Satz 1 ABS definiert. Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Der Gebührenbescheid vom 16.06.2003 ist die letzte „Unternehmerrechnung“ i.S.d. § 9 Satz 2 ABS. Bei den darin festgesetzten Gebühren für die Fortsetzung des Liegenschaftskatasters handelt es sich - ebenso wie bei den Gebühren für die Vermessung der S.straße - um beitragsfähige Nebenkosten des Grundstückserwerbs i.S.d. § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS. Auch diese Kosten sind durch Erwerb der durch Zerlegung entstandenen Grundstücke verursacht worden. Ohne die Zerlegung hätte der Erwerb der Grundstücke, auf denen die Trasse der S.straße verläuft, nicht erfolgen können.

47

Der Einwand des Klägers, die Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters hätten von Beklagten anhand der einschlägigen Tarifstellen der Vermessungsgebührenverordnung vom Beklagten selbst ermittelt werden können, greift nicht durch. Denn die Kosten stehen erst fest i.S.d. § 9 ABS, wenn sie vom (letzten) Gläubiger in einer bestimmten Höhe geltend gemacht worden sind. Folgte man der Auffassung des Klägers, so liefe dies auf eine mehr oder weniger genaue Kostenschätzung hinaus. Für die Entstehung der in ihrer Höhe unveränderbaren sachlichen Beitragspflicht müssen die umlagefähigen Kosten jedoch centgenau feststehen. Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass mit dem Gebührenbescheid vom 16.03.2003 ein - gemessen am Gesamtvolumen der Baumaßnahme - geringfügiger Betrag von 410,00 EUR festgesetzt worden ist.

48

cc. Schließlich hat der Beklagte das Recht, den Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 - juris Rn. 81 m.w.N.).

49

Nach diesen Kriterien fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. Zwar trifft es zu, dass die Gemeindevertretung von A-Stadt über lange Zeit mehr oder weniger trickreich versucht hat, eine Beitragserhebung für die S.straße zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch das Verhalten der Gemeindevertretung jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt begründet, nicht zu einem Straßenausbaubeitrag für die S.straße herangezogen zu werden. Ein solches Vertrauen konnte bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht entstehen. Denn nicht die Gemeindevertretung, sondern der Bürgermeister vertritt die Gemeinde im Außenverhältnis (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung [KV M-V]). Nur dessen Erklärungen sind daher geeignet, die Gemeinde im Verhältnis zu Dritten - und damit auch im Verhältnis zum Kläger - zu binden. Dieser aber hatte dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.11.2002, auf die Beitragserhebung für die S.straße zu verzichten, unter dem 20.11.2002 widersprochen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gemeinde A-Stadt um eine amtsangehörige Gemeinde handelt, der eine eigene Zuständigkeit für die Abgabenerhebung fehlt. Denn die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörige Gemeinde erfolgt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V durch das Amt. Das sonach allein zuständige Amt West-Rügen hat jedoch ausweislich des dem Gericht vorliegenden umfangreichen Schriftwechsels mit der Gemeinde und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde keinen Zweifel daran gelassen, dass Straßenausbaubeiträge für die S.straße erhoben werden.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/03/2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 4.67l,09 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rech
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
published on 16/10/2017 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 und des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt
published on 27/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. November 2011 – 3 A 189/09 – geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2007 (Bescheid Nr. 11/80203006, Nr. 11/80203034 und Nr. 11/80203057)
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.