Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Juni 2011 - 8 A 1075/10
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom …. 2009, Az.: … und der Widerspruchsbescheid vom … 2010, Az.: … werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten.
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Die Klägerin war bis vor kurzem – neben anderen benachbarten Grundstücken - Eigentümerin des Grundstücks an der K-straße bestehend aus den Flurstücken ../., ../. und ./.., Flur ., Gemarkung B-Stadt, eingetragen im Grundbuch von B-Stadt im Grundbuchblatt Nr. ...
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Die Beklagte baute die K-straße im Jahr 2006 von Grund auf neu aus. Die Bauabnahme fand im Januar 2007 statt. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Dezember 2007 ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 informierte die Beklagte die Klägerin über einen zu erwartenden Straßenbaubeitrag. Sie gab in dem Schreiben an, dass die Veranlagung des Grundstücks auf der Basis der Zahl von drei Vollgeschossen erfolgen werde. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zum parallelen Verfahren 8 A 1076/10 befindet sich eine Konzeptstudie vom Mai 2009, der zufolge das Grundstück gemeinsam mit den benachbarten Grundstücken im Bereich der K-straße zwischen S-straße und altem Elektrizitätswerk mit einer viergeschossigen Wohn- und Geschäftsbebauung bebaut werden sollte, wobei der Konzeptstudie zufolge zwischen der Bebauung und der K-straße ein Erschließungsweg von der S-straße aus liegen sollte, der in Höhe der Flurstücke ../. und ../. in einem Wendehammer enden sollte.
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Mit Bescheid vom ... November 2009 zog die Beklagte die Klägerin für das streitgegenständliche Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 6.321,78 Euro heran. Bemessungsfaktoren neben der dreigeschossigen Bauweise auf dem Grundstück waren die Qualifizierung der K-straße als überörtliche Durchgangsstraße, ein insgesamt festgestellter beitragsfähiger Aufwand von 891.903,34 Euro verbunden mit einem städtischen Anteil von insgesamt 570.252,48 Euro, dementsprechend einem von den Anliegern zu tragenden Anteil in Höhe von 321.650,86 Euro bei festgestellten gewichteten Grundstücksgrößen von 51.744,82 m², so dass sich insgesamt ein Beitragssatz von 6,2160977 Euro je m² ergab. Ferner wurde die Grundstücksgröße des streitgegenständlichen Grundstücks mit 565 m² festgesetzt.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 Widerspruch. Sie führte aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht an der K-straße anliege. Es würde vielmehr durch Flurstücke, die einen bepflanzten Grünstreifen bildeten, von der K-straße getrennt. Dieser Grünstreifen sei unter anderem mit Bäumen und Büschen bepflanzt. In ihm verlaufe zudem ein Graben. Überwegungsmöglichkeiten bestünden nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Grundstück unmittelbar an der K-straße anliege. Der von der Klägerin benannte Grünstreifen gehöre bereits zum Straßengrundstück. Dieser Grünstreifen bilde letztendlich kein Erreichbarkeitshindernis. Er befinde sich im Eigentum der Beklagten. Er sei im Rahmen der Baumaßnahme nicht neu bepflanzt worden. Er sei vielmehr größtenteils in seinem ursprünglichen Zustand, bestehend aus Sträuchern und einzelnen Bäumen, belassen worden. Diese Bäume genössen keinen besonderen Schutz. Lediglich ein geringer Anteil könne möglicherweise unter die Bestimmungen der örtlichen Baumschutzsatzung fallen. Eine Zufahrt zum Grundstück sei grundsätzlich genehmigungsfähig, sei jedoch von der Klägerin während der Bauphase der Straße nicht beantragt worden. Die Beklagte habe kein eigenes grundsätzliches Interesse an der Herstellung von Zufahrten zu den Anliegergrundstücken. Insofern bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch das Grundstück der Klägerin. Grunddienstbarkeiten oder Notwegerechte seien entbehrlich. In der Rechtsprechung werde zwar auch die Ansicht vertreten, ein straßenbegleitender Grünstreifen könne ein rechtliches Erreichbarkeitshindernis darstellen. Diesen Entscheidungen liege jedoch der Umstand zugrunde, dass die jeweils abgerechnete Anlage eine Zweiterschließung für das betreffende Grundstück darstelle. Vorliegend grenze das Grundstück ausschließlich an die K-straße an. Alleine der Umstand, dass eine mögliche Zuwegung über die K-straße nicht genutzt werde, könne jedoch nicht dazu führen, dass das Grundstück von seiner Beitragspflicht für diese Maßnahme befreit werde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14. Juli 2010 zugestellt.
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Hiergegen hat die Klägerin am 16. August 2010, einem Montag, Klage erhoben. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Grundstück nicht durch die K-straße erschlossen sei, weil es von dieser durch einen Grünstreifen getrennt sei. Es sei auch nicht beabsichtigt gewesen, dieses Grundstück von der K-straße aus zu erschließen, wie sich bereits aus einem Ideen- und Realisierungswettbewerb aus dem Jahr 1993 ergebe. Darin habe es bereits geheißen, dass für die Neubauten an der K-straße weder eine Vorfahrt noch ein Rechtsabbieger in das Wettbewerbsgebiet von der K-straße aus zugelassen werden könne. Auch ein Bebauungsplanentwurf, der bis zur Beschlussfassung in der Stadtvertretung gediehen sei, sehe lediglich eine Zufahrt von der K-straße aus auf ein weiter westlich gelegenes Grundstück vor. Eine Ausfahrt auf die K-straße sei nicht vorgesehen gewesen. Diese habe vielmehr über die S-straße erfolgen müssen. Schließlich ergebe sich auch aus einem Grünordnungsplan, dass der Grünstreifen zwischen der K-straße und dem Grundstück der Klägerin bestehen bleiben sollte. Der Klägerin sei in verschiedenen Gesprächen mit der Stadtverwaltung immer wieder bedeutet worden, dass eine Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus nicht in Betracht komme.
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Die Klägerin beantragt,
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den Heranziehungsbescheid Nr. ...vom … 2009 und den Widerspruchsbescheid Nr. ... vom … 2010, zugestellt am 14.07.2010, aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück von der K-straße aus erschlossen werde. Der auf dem Straßengrundstück befindliche Grünstreifen stelle kein unüberwindbares Erreichbarkeitshindernis dar. Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, der Klägerin eine Zuwegung oder Zufahrt zum Grundstück im Rahmen der Bauphase anzubieten.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins mit dem Berichterstatter vom 16. Mai 2011 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
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Das Gericht hat allerdings keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Festsetzung der Straßenanlage, für die der Straßenbaubeitrag erhoben wird. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch (OVG Greifswald, Urteil vom 30.06.2004 – 1 L 40/01 -, NordöR 2004, 367; OVG Greifswald, Beschluss vom 15.09.1998 – 1 M 54/98 -, NordöR 1999, 299). Demnach begegnet es keinen Bedenken, die Anlage an der Einmündung der Dr.-Hans-Wolf-Straße beginnen zu lassen und an der Einmündung zur Werderstraße zu beenden. Auch die Wertung der Beklagten, die Einbuchtung in Höhe der Häuser K-straße 14 bis 18 noch aufgrund ihrer Funktion als zur B-straße gehörig anzusehen, erscheint vertretbar. In der Tat hat bei natürlicher Betrachtung dieser Straßenabschnitt keinen inneren funktionellen Zusammenhang zur K-straße im Übrigen und erscheint deshalb eher als eine Ausfahrt der B-straße zur K-straße.
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Die Beitragserhebung begegnet generell auch keinen Bedenken im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme und dem in diesem Zusammenhang konkret entstandenen Ausbauaufwand.
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Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. § 33, Rn 4).
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Vorliegend hat der Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, kombinierter Geh- und Radweg, Grünanlagen, Beleuchtungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung und Bushaltebucht zu einer beitragsfähigen Verbesserung bzw. Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V geführt. Die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung geführt hat, ist in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten. Dies gilt selbst dann, wenn die gesamte Straße gleichsam in einem Zuge ausgebaut worden ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 45). Dabei kann von einer beitragsfähigen Verbesserung nur gesprochen werden, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Nutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 38). Unter Erneuerung wird im Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher Funktion und Aufteilung der Fläche verstanden mithin eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der ihren ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 20 m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab stellt die Herstellung der Teileinrichtung „Fahrbahn“ eine Verbesserung im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne dar. Die alte Fahrbahn hatte nach den Feststellungen der Beklagten (vgl. Blatt 5 ff. der Beiakte 3 zu 8 A 1075/10) deutliche Verschleißerscheinungen aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, die sich unter anderem in Rissbildungen auf der Fahrbahn dokumentierten. Die nunmehr gewählte Bauweise entsprechend der Bauklasse 2 ermöglicht es, dass die Fahrbahn den zwischenzeitlich gestiegenen Verkehrsanforderungen gewachsen ist und dementsprechend den Verkehr besser aufnehmen kann, als die vorherige Fahrbahnausstattung. Zudem sind im Bereich der Abbiegespuren Erweiterungen vorgenommen worden, die ebenfalls eine Verbesserung des fließenden Verkehrs ermöglichen.
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Der bislang vorhandene Gehweg südlich der Fahrbahn wurde verbessert, weil die dort vorhandenen Betongehwegplatten teilweise gebrochen und durch den Wurzelbestand der anliegenden Gehölze aufgewölbt waren. Ist durch die nunmehr erfolgte Herstellung in Kleinpflasterung wieder gefahrfrei und funktionsfähig geworden. Zudem ist der Ausbau als kombinierter Geh- und Radweg entsprechend den neuen Bestimmungen über die Führung des Radverkehrs an Hauptverkehrsstraßen gestaltet worden. Auch die Straßenentwässerung wurde im Rahmen der Erneuerung der Fahrbahn leistungsfähiger ausgestaltet und stellt mithin eine Verbesserung dar.
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Durch die baumpflegerischen Maßnahmen und die Bodenbearbeitung im Rahmen der unselbständigen Grünanlagen wurden diese ebenfalls vorteilhaft in die Erschließungsanlage eingebunden und mithin verbessert. Die beiden vorhandenen Bushaltestellen wurden bedarfsgerecht ausgebaut und dementsprechend ebenfalls verbessert.
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Die Straßenbeleuchtung, die ca. 30 Jahre alt und nicht mehr verkehrssicher war, wurde auch deshalb verbessert, weil die neuen Straßenleuchten auf höheren Masten angebracht und mit einer helleren und gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße versehen wurden.
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Die für diese Ausbaumaßnahmen in Ansatz gebrachten Kosten begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind von der Klägerin auch insoweit nicht in Zweifel gezogen worden.
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Weiterhin begegnet das von der Klägerin gewählte Abrechnungsgebiet – mit Ausnahme der der Klägerin gehörenden Grundstücke – keinen rechtlichen Bedenken. Die im Übrigen in die Abrechnungsfläche einbezogenen Grundstücke liegen an der K-straße an und werden deshalb durch die Straßenbaumaßnahme bevorteilt. Auch die Herausnahme des Bereichs der Einmündung der B-straße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Straßenbereich ist nur für den dort fließenden Anliegerverkehr bestimmt und hat keinerlei funktionalen Zusammenhang zum Verkehrsfluss in der K-straße im Übrigen. Es ist deshalb gut vertretbar, diesen Straßenbereich nicht als Aufweitung der K-straße, sondern als Einbiegungsbereich der B-straße zu betrachten. Die Herausnahme der anliegenden Grundstücke aus dem Abrechnungsgebiet ist damit die notwendige Konsequenz dieser natürlichen Betrachtungsweise.
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Rechtsfehlerhaft ist trotz der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme nach Auffassung des Gerichts hingegen die Heranziehung des streitgegenständlichen Grundstücks – ebenso wie die Heranziehung der übrigen Grundstücke der Klägerin. Dabei geht das Gericht allerdings im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin davon aus, dass dieses Grundstück unmittelbar an der K-straße anliegt. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt des von der Straße trennenden Grünstreifens, der gegen die Anliegereigenschaft spreche, ist aus der Sicht des Gerichts nicht gegeben, weil dieser Grünstreifen schon Bestandteil des Straßengrundstücks ist und dementsprechend die Anliegersituation des hier streitgegenständlichen Grundstücks nicht hindert.
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Obwohl das streitgegenständliche Grundstück mithin auch unmittelbar an der K-straße – wie ebenso an der S-straße – gelegen ist, wird es durch den Ausbau der K-straße nicht in straßenbaubeitragsrechtlicher Weise bevorteilt, weil ihm eine Zugangsmöglichkeit zur K-straße fehlt und es mithin aufgrund der Straßenmaßnahme der Beklagten nicht von der K-straße erschlossen wird.
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Bei dieser Betrachtungsweise geht das Gericht grundsätzlich von Folgendem aus: Eine Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus wäre schon dann gegeben, wenn das Grundstück eine Zugangsmöglichkeit von der K-straße aus besäße. Eine Zufahrtsmöglichkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus ist auch unabhängig davon zu betrachten, ob die Klägerin von sich aus eine Zugangsmöglichkeit von der K-straße aus nutzen möchte oder nicht. Da es sich um ein unmittelbares Anliegergrundstück handelt, kommt es vorliegend auf die Frage der rechtlichen Erreichbarkeit der K-straße von dem Grundstück aus nicht an.
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Vorliegend ist das Grundstück der Klägerin aber deshalb nicht durch den Ausbau der K-straße bevorteilt, weil es aus Gründen keine Zugangsmöglichkeit zur K-straße hat, die nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern in der Sphäre der Beklagten liegen. Durch die Erhaltung des auf dem Straßengrundstück zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Grünstreifens hat die Beklagte diesen Teil des Straßengrundstücks in einer Weise gewidmet, dass sie vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist. Das unselbständige Straßenbegleitgrün ist grundsätzlich nicht dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr gewidmet, sondern soll ein gestaltendes und trennendes Element zur Abgrenzung der Verkehrsflächen sein. Dementsprechend verschafft die Belegenheit eines als Grünstreifen gewidmeten Straßenteils zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße dem Anlieger keine Zugangsmöglichkeit zu den Wegeflächen des Straßengrundstücks. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es rein tatsächlich durchaus möglich ist, über den Grünstreifen das Anliegergrundstück zu erreichen. Maßgeblich ist insoweit für die Betrachtung der Möglichkeit einer Zuwegung die bestimmungsgemäße Nutzung der jeweiligen Teileinrichtung der Straße. Insoweit ist davon auszugehen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünstreifens gerade nicht darin liegt, eine Zuwegung zu einem Anliegergrundstück zu verschaffen. Dies mag anders zu sehen sein, wenn in den Grünstreifen zum Beispiel Rasengittersteine verlegt werden, die optisch weiterhin den Eindruck von unselbständigen Straßenbegleitgrün verschaffen und gleichwohl aufgrund der Beschaffenheit des Materials auch zur Überwegung geeignet sind. Derartiges ist jedoch von der Beklagten nicht an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin herangeführt worden. Vielmehr handelt es sich um einen augenscheinlich naturbelassenen Grünstreifen, der bereits im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme eine Hecke aus Sträuchern und Bäumen bildete, die nach den Angaben in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten im Rahmen der Straßenbaumaßnahme lediglich landschaftspflegerisch gestaltet, nicht aber neu angepflanzt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass dieser Grünstreifen bereits vor der Ausbaumaßnahme, aber auch danach den Zweck einer Abtrennung der Verkehrsflächen von den Anliegergrundstücken verfolgte. Damit wird aber deutlich, dass eine Überwegung zu dem Anliegergrundstück der Klägerin von der K-straße aus gerade von der Funktionalität der Straße aus nicht vorhanden oder geplant war.
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Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Überwegung leicht zu schaffen gewesen wäre, es sich also um ein letztlich ausräumbares Hindernis handelt. Im Gegensatz zu den strengen Maßstäben, die anzulegen sind, wenn es um Hindernisse auf dem Anliegergrundstück selbst geht, die den Kontakt zur Straße verhindern und deshalb einer Beitragspflicht entgegenstehen, kommt es bei Hindernissen auf dem Straßengrundstück selbst nicht auf diese strenge Betrachtungsweise der rechtlichen oder tatsächlichen Unausräumbarkeit des Hindernisses an, weil es nicht in der Macht des Anliegers, sondern im Belieben der über das Straßengrundstück verfügenden und gestaltenden Gemeinde liegt, den Kontakt zum Anliegergrundstück herzustellen. Wenn sie durch die Gestaltung der Straße, insbesondere der Teileinrichtung des Straßenbegleitgrüns zum Ausdruck bringt, dass aus gestalterischen oder verkehrssicherheitlichen Gründen die Erschließung des Anliegergrundstücks von der Straße aus nicht gewollt ist, so muss sie auch die Konsequenz des Erlöschens der Beitragspflicht für dieses Grundstücks tragen vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8, Rn. 403 m.w.N.; OVG Weimar, Beschl. v. 10.02.2003 – 4 ZEO 1139/98). Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht einmal darauf an, ob der Anlieger einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zuwegung zur Straße aus seinem Anliegerrecht hat, oder ob dies aufgrund der Situation einer Zweiterschließung verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Grundstück nur eine Möglichkeit der Zuwegung zu der ausgebauten Straße hat, kann nach Auffassung der Kammer in einer Situation, in der die Gemeinde das Grundstück vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße ausschließt, indem sie das Grundstück durch solche Straßenbestandteile von den Wegeflächen trennt, die gerade nicht zur Überwegung gedacht und geeignet sind, nicht mehr von einer Vorteilslage des Anliegers in Bezug auf die Straßenbaumaßnahme gesprochen werden. Er wird nämlich in diesem Fall von der Gemeinde in die Situation gebracht, dass er eine bestimmungswidrige Nutzung der Teileinrichtung der Straße – des unselbständigen Straßenbegleitgrüns – unter Berufung auf sein besonderes Anliegerrecht in Anspruch nehmen muss. Nach Auffassung des Gerichts hat vielmehr die Gemeinde im Rahmen der Straßenbaumaßnahme dafür Sorge zu tragen, eine effektive Ausübung der Anliegerrechte zu schaffen bzw. zu erhalten. Im Hinblick auf das grundsätzlich nur gegebene Erfordernis einer fußläufigen Zuwegung zum Grundstück ist damit auch kein besonderer Aufwand für die Gemeinde verbunden. Ein Verhalten der Gemeinde, das aber die Anbindung des Grundstücks an die Straße faktisch unterbindet, muss zum Ausschluss der Beitragspflicht des betroffenen Grundstücks führen, weil die als Grund für diese Beitragspflicht gegebene Vorteilslage gerade nicht besteht.
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Eine andere Frage ist es, ob die Gemeinde in einem derartigen Fall, in dem sie durch eine bewusst trennende Gestaltung der Straße vom Anliegergrundstück dieses faktisch von der Straße abkoppelt, die damit aus dem Abrechnungsgebiet entfallende Fläche auf die übrigen Straßenanlieger verteilen kann, oder ob sie sich diesen gegenüber die Fläche zurechnen lassen muss, weil sie grundsätzlich in der Lage ist, das Grundstück an die Straße anzuschließen und ihm mithin einen Vorteil von der Straßenbaumaßnahme zu gewähren. Nach Auffassung der Kammer bedarf es nur dann ausnahmsweise einer tatsächlichen Anbindung des Grundstücks an die zur bestimmungsgemäßen Überquerung genutzten Flächen der Straße nicht, wenn die Gemeinde dem Anlieger ein derartiges Angebot unterbreitet hat und der Anlieger von sich aus deutlich macht, dass er auf eine Anbindung keinen Wert legt. In diesem Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts eine unnötige Förmelei, dass die Gemeinde trotz der ablehnenden Haltung des Anliegers praktisch gegen seinen Willen bis an die Grundstücksgrenze heran eine Zuwegung schafft, damit sie das Grundstück in die Abrechnungsfläche einbeziehen kann. Insoweit dürfte es vielmehr ausreichend sein, dass die Gemeinde ein ernsthaftes Angebot unterbreitet hat, das vom Anlieger ausgeschlagen worden ist in Kenntnis der Tatsache, dass die Ablehnung des Angebots nicht zur Folge hat, dass das Grundstück aus der Abrechnungsfläche herausgenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2008 – 4 L 365/08 -, zitiert nach Juris).
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Diese Sichtweise gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Gesamtumstände erkennbar ist, dass die Beklagte tatsächlich immer geneigt war, das streitgegenständliche Grundstück ebenso wie die angrenzenden Flächen im Bereich der K-straße zwischen S-straße und altem Elektrizitätswerk in einer Weise planerisch zu gestalten, die keine Erschließung der Fläche von der K-straße aus, sondern von den angrenzenden Nebenstraßen aus ermöglichen sollte. Wenn eine derartige Absicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Stadtgestaltung verfolgt wird, muss die Konsequenz in Bezug auf die Straßenbaubeitragspflicht seitens der Gemeinde in Kauf genommen werden, wobei diese Konsequenz nicht nur zum Inhalt hat, dass das Grundstück selbst nicht straßenbaubeitragspflichtig wird, sondern zudem die auf diese Fläche eigentlich entfallenen Kosten nicht auf die übrigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet umgelegt werden können, weil die insoweit gegebenenfalls nachteilig betroffenen Anlieger einwenden können, dass die Gemeinde auf diese Weise die Fläche des Abrechnungsgebietes reduziert, ohne dass insoweit zwingende Gründe für die Herausnahme des Grundstücks vorliegen.
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Angesichts dieses konkreten rechtlichen Hinderungsgrundes zur Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks bezüglich eines Straßenbaubeitrages kommt es nach Auffassung der Kammer auf die weitergehende Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Februar 2002 für diese konkrete Straßenbaumaßnahme als hinreichende Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, nicht mehr an. Das Gericht hat in der Vergangenheit keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geäußert und sie vielmehr in ständiger Rechtsprechung als wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angesehen.
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In Bezug auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme ist die Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 allerdings unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit im Hinblick auf die dem Abrechnungsgebiet zugehörigen Grundstücke und ihre Nutzung nicht geeignet, eine vorteilsgerechte Verteilung der Kosten der Straßenbaumaßnahme zu ermöglichen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der besonderen Situation des aus dem Flurstück 4/9 bestehenden Grundstücks, auf dem sich das Gelände der ehemaligen Brauerei befindet. Die Beklagte hat dieses Grundstück nach Auffassung des Gerichts in vertretbarer Weise als ein Außenbereichsgrundstück qualifiziert, weil die auf dem Grundstück befindlichen Gebäudlichkeiten seit der Mitte der 90er Jahre nicht mehr genutzt wurden, verfallen sind und deshalb keinen Bestandsschutz mehr genießen. Im Hinblick auf die Fläche des Grundstücks von mehr als 37.000 m² erscheint es aus der Sicht der Kammer in der Tat zwingend, dass eine erneute bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ein Planungsverlangen herbeiführt mit der Folge, dass nicht durch schlichten Bauantrag, sondern nur durch eine Bauleitplanung des bislang unbeplanten Bereichs eine bauliche oder gewerbliche Nutzung wieder herbeigeführt werden kann.
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Wenn man aber von diesem tatsächlichen Befund ausgeht, erscheint das Regelungssystem der Ausbaubeitragssatzung in diesem konkreten Fall nicht geeignet, die Inanspruchnahme des Grundstücks der alten Brauerei vorteilsgerecht abzubilden. Die von der Beklagten gewählte Veranlagung des Grundstücks gemäß § 5 Abs. 5 Ziff. 2 Buchst. b) der Ausbaubeitragssatzung als ein Grundstück im Außenbereich mit einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung, die einen Nutzungsfaktor von 0,5 zur Folge hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht vorteilsgerecht. Auch wenn man der Beklagten darin folgt, dass die in dieser Regelung in Klammerzusatz angegebenen Nutzungsarten wie Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten bzw. Campingplätze ohne Bebauung nur Beispiele sind, die diesen Regelungstatbestand nicht abschließend charakterisieren, ergibt sich jedoch aus dem Nutzungsfaktor in Verbindung mit den Beispielen, dass nur solche der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzungen darin einbezogen werden können, die zwar einen geringeren, aber doch immer noch erheblichen Kontakt zur Straße zur Folge haben und dementsprechend nicht unwesentliche Verkehrsbeziehungen bedingen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich des Nutzungsfaktors 0,5 mit den Nutzungsfaktoren für andere Außenbereichsgrundstücke wie bei Waldbestand mit dem Nutzungsfaktor 0,02 bzw. mit dem Nutzungsfaktor 0,04 für Grünland und Ackerland. Die insoweit deutlich höhere Ansetzung des Nutzungsfaktors gemäß § 5 Abs. 5 Ziff. 2 Buchst. b) Ausbaubeitragssatzung lässt erkennen, dass hier nur solche Nutzungen in Betracht gezogen werden können, die doch eine weit über die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Verkehrsbedeutung haben. Dies vermag die Kammer im Hinblick auf den Zustand des Grundstücks der alten Brauerei im Zeitpunkt der Straßenbaubeitragsmaßnahme nicht zu erkennen. Aufgrund der Tatsache, dass die dort befindlichen Gebäudlichkeiten nicht mehr bestandsgeschützt und auch nicht nutzbar waren, kann dieses Gelände nur als eine Industriebrache angesehen werden. Diese konnte im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aber nicht ohne eine vorherige Bauleitplanung in einen Zustand versetzt werden, der eine Nutzung ermöglicht hätte, die wiederum in erheblichem Umfang Verkehrsbeziehungen zur Straße eröffnet hätten. Bezüglich der Industriebrache ist vielmehr davon auszugehen, dass bis auf gelegentliche Fahrten zur Kontrolle des Objektes in Bezug auf Verkehrssicherungsmaßnahmen praktisch kein Anliegerverkehr stattfindet.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nach einer erfolgten Bauleitplanung gerade nicht in den Blick genommen werden darf, weil diese Nutzungsmöglichkeit im Gegensatz zur Nutzung einer Baulücke nicht durch die Maßnahme des Grundeigentümers selbst – im Falle der Baulücke durch schlichten Bauantrag – ergriffen werden kann, sondern die hier notwendige Bauleitplanung gerade Aufgabe der Gemeinde ist mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer darauf verwiesen ist abzuwarten, dass die Gemeinde ihm eine Planungssituation verschafft, aus der er heraus eine gesteigerte Nutzungsmöglichkeit für das Außenbereichsgrundstück hat. Dies gilt selbst in dem Fall, dass man in Erwägung zieht, dass der Eigentümer selbst durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan Maßnahmen zur Schaffung einer neuen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ergreifen kann. Denn selbst in diesem Fall, in dem die vorbereitenden Planungsmaßnahmen von einem Investor ergriffen werden, obliegt es immer noch der Gemeinde, diesen Plan durch Beschlussfassung in Satzungsrecht zu gießen und damit die formelle Grundlage für eine andere Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu schaffen.
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Im Hinblick auf die Größe der Fläche und damit ihren Anteil am Abrechnungsgebiet ist das Gericht in Bezug auf die konkrete Straßenbaumaßnahme der Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit des Satzungsrechts hier eine derart gravierende Lücke in der vorteilsgerechten Veranlagung des Abrechnungsgebietes besteht, dass die Ausbaubeitragssatzung in Bezug auf diese Maßnahme in einer Weise unvollständig ist, dass sie zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Damit kann nicht nur das Gelände der Brauerei nicht zu einer Beitragsfestsetzung herangezogen werden, sondern vielmehr fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme in Bezug auf alle in Betracht zu ziehenden Grundstücke.
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Vor dem Hintergrund des hier streitgegenständlichen Grundstücks weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Heilung der bislang fehlenden Rechtsgrundlage entweder durch Beschlussfassung über eine konkrete Straßenbaubeitragssatzung für das hier maßgebliche Abrechnungsgebiet oder durch eine Ergänzung der allgemeinen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten nicht dazu führen dürfte, dass das hier streitgegenständliche Grundstück letztendlich zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen werden könnte, weil selbst im Falle des Vorliegens einer vollständigen Regelung für alle maßgeblichen Grundstückstypen im Abrechnungsgebiet der hier gegebene Mangel des fehlenden Fortfalls aufgrund der fehlenden Zuwegung zur bestimmungsgemäß zu nutzenden Anlage nicht durch die Schaffung neuen Satzungsrechts geheilt bzw. abgeändert werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.