Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Feb. 2012 - 3 A 1017/10

bei uns veröffentlicht am13.02.2012

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in einer Größe von 4.538 m². Das Grundstück grenzt südlich an die Ortsdurchfahrt der B 104. Westlich schließen sich noch zwei bebaute Grundstücke - die Flurstücke G2 und G3 - an das klägerische Grundstück an. Mit Bescheid vom 22.06.1995 setzte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, den Beginn der Ortsdurchfahrt auf km 9.749, Flurstück G4 (Grundstücksgrenze) und das Ende der Ortsdurchfahrt auf km 12.003, Flurstück G5 (Grundstücksgrenze) fest. Der so genannte OD-Stein am Ende der Ortsdurchfahrt befindet sich auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks G3.

3

Etwa 300 m östlich des klägerischen Grundstücks mündet die L 285 in die B 104. Am 04.04.2006 schlossen die Gemeinde A-Stadt und die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) eine Vereinbarung zum Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der B 104 und der L 285.

4

Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme wies Ortsdurchfahrt der B 104 im Bereich westlich der Einmündung der L 285 einen beiderseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Der südliche Gehweg war unbefestigt, der nördliche Gehweg war teilweise vor den Grundstücken in einer Breite von 90 cm mit Betonplatten befestigt.

5

Im Rahmen der Baumaßnahme wurden u.a. der südliche Gehweg befestigt und die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich erneuert. Das Ausbauende liegt auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Eine Abschnittsbildung ist ebenso wenig erfolgt, wie eine Kostenspaltung.

6

Mit Bescheid vom 25.06.2010 zog der Beklagte die Klägerin für die Maßnahme „Ausbau des Gehweges/Straßenbeleuchtung Knoten B 104/L 285“ zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 560,39 EUR heran. Der Beitrag wurde unter Berücksichtigung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung ermittelt, die Straße als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010 zurück.

7

Am 23.09.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksbreite berücksichtigt worden, obwohl der Gehweg bereits an der Grundstückeinfahrt ende. Die Klägerin habe den Gehweg auf eigene Kosten über die gesamte Grundstücksbreite anlegen lassen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 06.10.2010 bzw. 10.11.2010 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

15

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in Ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

1. Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung dürfen Abgaben - zu denen auch Straßenbaubeiträge gehören - nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001 scheidet als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung aus, denn die in § 3 Abs. 2 mittlere und rechte Spalte SABS normierte Vorteilsregelung ist fehlerhaft. Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von jeweils 25 v.H. für alle Teileinrichtungen von Hauptverkehrsstraßen ist ebenso vorteilswidrig wie der einheitliche Ansatz von 50 v.H. für alle Teileinrichtungen von Innerortsstraßen. Das Vorteilsprinzip gebietet nicht nur eine hinreichende Differenzierung nach der Verkehrsbedeutung einer Straße, sondern - jedenfalls bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - auch nach Teileinrichtungen. Auch insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit und die Anlieger Rechnung getragen werden. Hieran fehlt es. Die dem Ansatz gleicher Anliegerteile zu Grunde liegende Annahme, dass beispielsweise der Fußgängerverkehr in Hauptverkehrsstraßen in gleichem Maße von Anliegern ausgeht, wie der Kraftverkehr ist offensichtlich unzutreffend. Fußgängerverkehr findet überwiegend im Nahbereich statt. Daher ist auch der Fußgängerverkehr auf Hauptverkehrsstraßen zu einem erheblichen Anteil Anliegerverkehr. Der Kraftverkehr auf Hauptverkehrsstraßen ist dagegen vorwiegend überörtlicher Verkehr. Daraus folgt, dass der Anliegeranteil für einen Gehweg höher sein muss, als für die Fahrbahn. Dieser Fehler führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.07.2001 – 3 A 1146/00, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; VG Dessau, Urt. v. 07.09.2000 – 2 A 756/99.DE – VwRR MO 2001, 60 <61>).

17

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein – wie hier – gleichhoher Anteil für Radwege, kombinierte Rad- und Gehwege und Gehwege an Hauptverkehrsstraßen fehlerhaft ist und zur Nichtigkeit der Satzung führt (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 51/07).

18

Den vorstehenden Ausführungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Anliegeranteil von 25 v.H. für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung) an Hauptverkehrsstraßen zutreffend bestimmt ist und lediglich die Bestimmung der Anliegeranteile für die übrigen, vorliegend nicht relevanten Teileinrichtungen fehlerhaft sind. Zwar gilt im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03). Die Annahme einer Teilnichtigkeit der Satzung nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit scheidet vorliegend jedoch aus, da der einheitliche Anliegeranteil von 25 v.H. ersichtlich auf einer (fehlerhaften) Gesamtabwägung der Gemeindevertretung von A-Stadt beruht. Der Abwägungsfehler erfasst daher auch die Bestimmung des Anliegeranteils für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung).

19

2. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und von der Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ausgeht. Denn in diesem Fall ist die sachliche Beitragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entstanden.

20

Nach § 8 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Hierzu bestimmt § 6 Satz 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001, dass der Beitrag für die in § 3 Abs. 2 genannten Teileinrichtungen selbstständig erhoben werden kann (Kostenspaltung). Der Gehweg entlang der B 104 ist ein beiderseitiger Gehweg. Die Fertigstellung des südlichen Gehweges samt seiner Abrechenbarkeit führt daher noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen oder – wie hier – an Teilen einzelner Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage oder andere Teile der ausgebauten Teileinrichtung zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen oder Teile einzelner Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt, d.h. mit allen vorhandenen Teileinrichtungen. Das Gericht folgt daher nicht der Rechtsauffassung, dass eine Kostenspaltung für die Entstehung der Beitragspflicht entbehrlich sei, wenn das Bauprogramm von vornherein auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt wird (vgl. die Nachweise bei Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Anm. 1.1.3.3). Nach § 7 Abs. 3 KAG M-V gilt etwas anderes nur dann, wenn die Gemeinde die gesonderte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen beschließt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2001, 1 M 52/01, NVwZ-RR 2002, 304). Die somit für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Kostenspaltung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

21

3. Für den Fall einer erneuten Heranziehung der Klägerin – nach Heilung des dargestellten Satzungsfehlers und Durchführung einer Kostenspaltung – sei auf Folgendes hingewiesen:

22

Der Beklagte hat den Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts gründlich missverstanden. Beitragsfähige Anlage ist im Straßenausbaubeitragsrecht, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt.

23

Dies schließt es zunächst aus, eine durchgehende Straße – wie die B 104 – und eine darin einmündende Straße – wie die L 285 – als einheitliche Anlage einzustufen. Die Auffassung des Beklagten, die beitragsfähige Anlage sei nach Lage und Verlauf einer einzelnen Teileinrichtung – des straßenbegleitenden Gehweges – zu bestimmen, ist ersichtlich unzutreffend. Soweit der Beklagte weiter darauf verweist, die Klägerin werde durch die Zusammenfassung besser gestellt, als bei einer getrennten Abrechnung, ist darauf hinzuweisen, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest steht, da offen ist, wie das Abrechnungsgebiet gebildet werden muss (dazu sogleich).

24

In Ansehung der B 104 bedarf der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise einer Einschränkung. Er gilt nicht ausnahmslos, vielmehr bedarf das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 – juris Rn. 18).

25

Ein solcher Fall liegt hier vor. Einer Einschränkung des Anlagenbegriffs bedarf es bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für so genannte klassifizierte Straßen, also solchen Verkehrsanlagen, die sich nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde, sondern in der des Landkreises, des Landes oder – wie hier - des Bundes befinden. Trotz der Klassifizierung der Anlage befinden sich die Teileinrichtungen Gehwege, Parkplätze und Straßenbeleuchtung regelmäßig in der Straßenbaulast der Gemeinde. Eine einschränkungslose Anwendung des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs hätte zur Folge, dass eine Gemeinde beispielsweise den Gehweg an einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße ebenfalls durchlaufend, d.h. unter Umständen von Gemeindegrenze zu Gemeindegrenze anlegen oder ausbauen müsste, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wäre damit - überspitzt formuliert - nur um den Preis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit möglich, weil für die Anlegung eines Gehweges außerhalb des Bereichs, in dem der klassifizierten Straße eine Anbaufunktion zukommt, in der Regel kein Bedürfnis besteht.

26

Bei klassifizierten Straßen wird der Anlagenbegriff i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise durch die Regelungen über die Straßenbaulast eingeschränkt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erste Var. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Zwar bestimmt § 5 Abs. 3 FStrG, dass in den Ortsdurchfahrten (...) die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze ist. Die Regelung ist jedoch auf die innerhalb der Ortsdurchfahrt verlaufenden Teilstrecken der Bundesfernstraßen beschränkt. Sie führt für die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teilstrecken nicht zu einem Wechsel der Straßenbaulast. Da die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG den Grundsatz und die in § 5 Abs. 3 FStrG die Ausnahme bildet, verbleibt es, wenn die Ausnahme nicht einschlägig ist, bei der Grundregel. Danach ist der Bund Träger der Straßenbaulast für einen Gehweg oder Parkplatz, soweit dieser außerhalb der Ortsdurchfahrt verläuft. Entsprechendes gilt für die Straßenbeleuchtung: Auch hier ist die Gemeinde nur für die Beleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße zuständig (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16).

27

Beitragsfähige Anlage bei einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße sind daher (nur) die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtungen, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008 - 3 A 1153/06 - n.v; Urt. v. 06.02.2012 – 23 A 266/09 – juris). Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG übereinstimmen muss, sondern abweichend erfolgen kann. Die Festsetzung hat damit auch für die Beitragserhebung Tatbestandswirkung (für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 530; Sauthoff, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 12/06, § 5 Rn. 22). Damit entsteht für die innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen in der gemeindlichen Straßenbaulast befindlichen Teileinrichtungen die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst, wenn diese insgesamt ausgebaut worden sind.

28

Gemessen an diesen Kriterien ist zweifelhaft, ob - ungeachtet der fehlenden Kostenspaltung - die sachliche Beitragspflicht für den Gehweg entlang der Ortsdurchfahrt der B 104 zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstanden ist. Ausweislich der im Internet einsehbaren Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) handelt es sich bei der B 104 im Bereich der Ortslage von A-Stadt um eine einheitliche Anlage im Sinne der sog. natürlichen Betrachtungsweise. Damit gelten für die Bestimmung der äußeren Grenzen (Beginn und Ende) der Anlage die oben dargestellten Erwägungen. Zwar ist der südliche Gehweg in westliche Richtung in voller Länge ausgebaut worden. Die Ausbaustrecke endet auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstück Flurstück 637/1. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen liegt diese Grenze bei km 12.003. Damit ist die Ausbaustrecke exakt bis zu dem Punkt geführt worden, an dem die Straßenbaulast der Gemeinde A-Stadt endet. Dass sich der sog. OD-Stein westlich davon auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks G3 befindet, ist ohne Belang, da es – wie dargelegt – auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ankommt.

29

Zweifelhaft ist aber, ob der Gehweg auch in östliche Richtung bis zum Ende der Ortsdurchfahrt auf Höhe von km 9.749 (Flurstück G4 – Grundstücksgrenze) führt. Sollte dies nicht der Fall sein – etwa weil der Gehweg nicht durchgängig vorhanden ist oder zwar vorhanden ist, sich aber in einem ausbaubedürftigen Zustand befindet - so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch bei Durchführung einer Kostenspaltung nicht. Sollte dagegen östlich der Einmündung der L 285 ein durchgängig vorhandener Gehweg existieren, der sich in einem nicht ausbaubedürftigen Zustand befindet – etwa weil ein Ausbau bereits erfolgt ist – so entsteht mit der Durchführung der Kostenspaltung die sachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage. Es läge ein Teilstreckenausbau vor (vgl. dazu Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 M 136/10 - juris), der dazu führt, dass sich der Ausbau des Gehweges westlich der Einmündung der L 285 als Ausbau der gesamten Anlage darstellt. In diesem Fall wären die Eigentümer aller von der Ortsdurchfahrt der B 104 erschlossenen Grundstücke - auch der östlich der Einmündung der L 285 gelegenen Grundstücke - in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Dieses Ergebnis kann der Beklagte nur vermeiden, wenn er rechtzeitig – also vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Ortsdurchfahrt der B 104 insgesamt - eine Abschnittsbildung durchführt.

30

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung entsprechend.

31

Da das klägerische Grundstück nur von einer Verkehrsanlage bevorteilt wird, ist für die Gewährung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung kein Raum.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) bestehen nicht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Feb. 2012 - 3 A 1017/10

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. August 2008 - 3 B 344/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.531,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Beitragsbescheide vom 19. November 2007 über die Festsetzung des Straßenbaubeitrages für den Ausbau der D...straße in L... - Ortsteil Ne... - in Höhe von 3.342,27 EUR und 6.785,45 EUR.

2

Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer des Grundstücks/Flurstücks .../... der Flur ... und des Grundstücks/Flurstücks ... der Flur ..., jeweils belegen in der Gemarkung Ne... . Bei beiden Grundstücken handelt es sich um im Außenbereich belegenes Ackerland. Die D...straße verläuft im Umfang der Ausbaumaßnahme von insgesamt etwa gut 1.000 m beginnend im Westen zunächst im Innenbereich, um dann in östlicher Richtung im Bereich der Grundstücke des Antragstellers für etwa 150 m durch den Außenbereich und anschließend wieder durch eine Innenbereichslage zu führen.

3

Die Antragsgegnerin ging im Rahmen ihrer Beitragsfestsetzung davon aus, dass es sich bei der D...straße im ausgebauten Bereich nicht um eine einzige Anlage im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne handelt, sondern diese vielmehr in drei selbständig abzurechnende Anlagen zerfällt (Anlage 1 als Innenbereichsanlage, Anlage 2 als Außenbereichsanlage und Anlage drei als Innenbereichsanlage, wobei die Abgrenzung der beiden Innenbereichslagen nach Maßgabe der Grenzziehung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde L... - Ortsteil Ne... - in zwei Teilbereichen bzw. der entsprechenden, bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karte <"Abgrenzung Innen- u. Außenbereich - Grundlage für Anlagenbestimmung"> erfolgte). An die Anlage 2 grenzen nördlich und südlich - ausschließlich - die beiden von der streitgegenständlichen Beitragserhebung betroffenen Grundstücke an; weitere Grundstücke anderer Anlieger sind in diesem Anlagenbereich nicht vorhanden.

4

Grundlage der Beitragserhebung war - neben den einschlägigen Bestimmungen des KAG M-V - die Satzung der Gemeinde L... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - nachfolgend: SBS) vom 20. Januar 2004 i.d.F. der 1.Änderungssatzung vom 06. Juli 2006. § 3 SBS (Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung) enthält in seinem Absatz 2 insbesondere eine tabellarische Festlegung der Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand, insbesondere differenziert nach Anliegerstraße (z.B. für die Fahrbahn 75 %), Innerortsstraße (z.B. für die Fahrbahn 50 %) und Hauptverkehrsstraße (z.B. für die Fahrbahn 25 %); diese drei Straßenarten werden in § 3 Abs. 5 SBS näher definiert.

5

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 SBS lautet wie folgt:

6

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

7

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

8

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

9

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

10

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat der Antragsteller gegen die beiden Beitragsbescheide vom 19. November 2007 Widerspruch eingelegt und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Jeweils mit Zwischenbescheid vom 11. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin u.a. dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "nicht zugestimmt".

11

Daraufhin hat der Antragsteller am 10. März 2008 beim Verwaltungsgericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

12

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und zur Begründung mit ausführlicher Erläuterung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet, indem sie die D...straße in drei Anlagen aufgeteilt habe. Nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise handele es sich bei der D...straße in Ne... nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens um eine einheitliche Anlage. Etwa anderes folge auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus der Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs.

II.

13

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 02. September 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit dem am 16. September 2008 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit dem am 02. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.

14

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

15

Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die beiden Beitragsbescheide vom 19. November 2007 (Nr. ..... und .....) anzuordnen, nicht in Frage zu stellen. Deren Rechtmäßigkeit erweist sich vielmehr aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es sich bei der D...straße in Ne... im Umfang ihres Ausbaus um eine einheitliche Anlage handele, nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als ernstlich zweifelhaft (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

16

Die Antragsgegnerin leitet aus der Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs zu Unrecht ab, dass es sich bei den drei in Rede stehenden Teilstrecken der ausgebauten D...straße beitragsrechtlich um drei Anlagen handele, und interpretiert die einschlägige Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern insoweit unzutreffend.

17

Wie auch das Verwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerin zunächst richtigerweise darauf hin, dass der Begriff der Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich identisch ist mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 - jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).

18

Daraus folgt nach Maßgabe dieser Rechtsprechung, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -; vgl. auch Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.1.3). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt jedoch in dem Sinne nicht ausnahmslos, dass unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln, wie sie auch vom Verwaltungsgericht benannt worden sind, das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung bedarf.

19

Diese Maßgeblichkeit der natürlichen Betrachtungsweise stellt die wesentliche Schlussfolgerung aus der grundsätzlichen Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs dar. Mit anderen Worten: Die "Identität" besteht darin, dass grundsätzlich für beide Rechtsgebiete die natürliche Betrachtungsweise als maßgebliches rechtliche Kriterium zugrunde zu legen ist, um zu klären, was sich im Einzelfall als die "gesamte Verkehrsanlage" im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V darstellt.

20

Anders als die Antragsgegnerin meint, ist damit demgegenüber nicht gesagt, dass mit der Beantwortung der Frage, ob - in Betrachtung derselben Straße und unabhängig davon, ob überhaupt Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet - eine oder mehrere Anlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzunehmen sind, zwingend zugleich die entsprechende straßenbaubeitragsrechtliche Problemstellung - parallel bzw. deckungsgleich - gelöst wäre. Eine derartige "Bindung des Straßenbaubeitragsrecht an das Erschließungsbeitragsrecht" im Sinne des Beschwerdevorbringens ist zu verneinen.

21

Im rechtlich "unkorrigierten" Ergebnis der parallelen Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise gelangt man zwar zwangsläufig tatsächlich zu übereinstimmenden Antworten. Diese Antwort kann jedoch nach Maßgabe der für beide Rechtsgebiete bestehenden rechtlichen Besonderheiten im Einzelfall eine spezifische Anpassung mit der Folge erfordern, dass eine Anlage je nach dem, ob Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht Anwendung findet, in ihrer Ausdehnung unterschiedlich definiert sein kann. Dies hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) unterstrichen und ausgeführt, dass das Abstellen auf die natürliche Betrachtungsweise lediglich die Regel darstellt und Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall bietet. Aus § 242 Abs. 9 BauGB folgt nichts anderes.

22

Im vorliegenden Zusammenhang ist insoweit die für eine Erschließungsanlage grundsätzlich begriffsnotwendige Anbaufunktion (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) von besonderem Interesse.

23

Abgesehen von dem Fall, dass eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte (mittlere) Teilstrecke den Eindruck der Unselbständigkeit vermittelt und im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt von lediglich untergeordneter Bedeutung ist, verliert eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage vom Übergang in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke an ihre Qualität als erschließungsbeitragsfähige Anbaustraße. Erschließungsbeitragsrechtlich kann eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Beurteilung mit Rücksicht auf das Merkmal "zum Anbau bestimmt" geboten sein und dazu führen, dass eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt. Das ist etwa der Fall, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Denn eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder sonstwie in nach §133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) macht. Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u.a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet; sie endet überdies dann, wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69 - zitiert nach juris). Mit anderen Worten: Straßen im Außenbereich sind nicht zum Anbau bestimmt. Deshalb kann eine Straße im Außenbereich weder als solche noch als Verlängerung einer Straße, die bereits im Innenbereich liegt, eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein. Das gilt auch für Straßen in bebauten Bereichen des Außenbereichs, für die eine Gemeinde eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris). Eine derartige Sachlage - ein Teil einer Verkehrsanlage war eine Anbaustraße, für die die Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kam, ein anderer Teil verlief im Außenbereich und wäre dem Straßenbaubeitragsrecht unterfallen - war Gegenstand des vorgenannten Senatsbeschlusses.

24

Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kann - worauf das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat - anknüpfend an den teilweise bzw. insbesondere insoweit abweichenden dort geltenden Vorteilsbegriff auch eine Außenbereichsstraße als Anlage nach Straßenbaubeitragsrecht abrechnungsfähig sein. Der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff setzt keine Anbaufunktion der in den Blick zu nehmenden Anlage voraus; ausreichend ist vielmehr die einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelte verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2). Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NordÖR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16). Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.).

25

Insbesondere aus dieser unterschiedlichen Behandlung von Außenbereichsgrundstücken im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und im Straßenbaubeitragsrecht andererseits folgt ohne Weiteres, dass mit der Beantwortung der Frage, ob - in Betrachtung derselben Straße und unabhängig davon, ob überhaupt Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet - eine oder mehrere Anlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzunehmen sind, nicht zugleich zwingend die entsprechende straßenbaubeitragsrechtliche Problemstellung - parallel bzw. deckungsgleich - gelöst wäre. Ist es - wie dargestellt - im Erschließungsbeitragsrecht aus Rechtsgründen im Falle des Übergangs einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Anlage vom Innenbereich in den Außenbereich grundsätzlich notwendig, die abzurechnende Anlage an der Bereichsgrenze enden zu lassen, besteht eine solche Notwendigkeit im Straßenbaubeitragsrecht gerade nicht in gleicher Weise. Entsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem Streitgegenstand ein Straßenbaubeitrag war, für den "gesamten Straßenzug", bestehend aus einer Innerortsstraße und einer Außenbereichsstraße, die Frage einer Abschnittsbildung erörtert, was denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre, wenn dort automatisch schon der Übergang von der Innerorts- zur Außenbereichsstraße zur Annahme zweier selbständiger Anlagen geführt hätte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2004 - 1 M 277/04 -, juris; vgl. auch Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - zitiert nach juris). Nichts anderes lässt sich hierzu dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) entnehmen. Dieser betraf - wie gesagt - gerade den Fall, dass eine erschließungsbeitragsrechtlich zu behandelnde Anlage vom Innen- in den Außenbereich überging.

26

Neben den Unterschieden, die sich im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und dem Straßenbaubeitragsrecht andererseits hinsichtlich der Ausdehnung der Anlage in der Behandlung von Außenbereichsstraßen ergeben, gibt es auch straßenbaubeitragsrechtliche Besonderheiten, die eine rechtliche Korrektur des Ergebnisses der natürlichen Betrachtungsweise erfordern, die wiederum erschließungsbeitragsrechtlich nicht notwendig wäre.

27

Eine solche Sachlage ist z. B. in der Regel gegeben, wenn eine "Hauptstraße" in Gestalt einer überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Verkehrsanlage und eine hiervon abzweigende - nach natürlicher Betrachtungsweise - unselbständige Sackgasse wegen ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktionen verschiedenen Straßenarten mit in der Höhe differenzierten Gemeindeanteilen zuzuordnen sind. Während die Sackgasse erschließungsbeitragsrechtlich zusammen mit der Hauptstraße als eine Anlage zu betrachten ist, weil es im Erschließungsbeitragsrecht ohne rechtliche Relevanz ist, ob Hauptstraße und Sackgasse überwiegend dem Durchgangs- oder Anliegerverkehr dienen, muss straßenbaubeitragsrechtlich der mit einer unterschiedlichen Straßenfunktion verbundene unterschiedlich hohe Gemeindeanteil bei der Bestimmung der Anlage Berücksichtigung finden. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Anliegern von Hauptstraße und Sackgasse nur die ihnen jeweils durch das Ortsrecht zugedachte Vorteilsquote zugerechnet werden kann. Hauptstraße und Sackgasse im vorstehenden Sinne bilden deshalb straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich zwei selbständige Anlagen, selbst dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde.

28

Sieht das Ortsrecht auch einen bestimmten Gemeindeanteil für eine Außenbereichsstraße vor, kann sich daraus infolgedessen ergeben, dass eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Anlage in Gestalt eine Straße, die vom Innen- in den Außenbereich übergeht, aus Rechtsgründen in zwei Anlagen unterfällt. Dies ist jedoch im konkreten Einzelfall dann nicht der Fall, wenn der Gemeindeanteil in beiden Bereichen gleich hoch ist.

29

Auch wenn - anders als das Verwaltungsgericht meint - § 3 Abs. 3 SBS insoweit den Typus der Außenbereichsstraßen dahingehend definiert, dass es sich um Straßen und Wege handelt, die nicht zum Anbau bestimmt sind, und hieran anknüpfend drei Kategorien derselben bildet, denen ihrerseits durch die Regelungstechnik der Gleichsetzung die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Anlieger-, Innerorts- und Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 2 SBS zugeordnet werden, führt dies deshalb nicht zu der Schlussfolgerung, die Bewertung der D...straße als eine einheitliche Anlage durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Denn wie sich insbesondere den Unterlagen zur "Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes u. Verteilung auf die Grundstücke" (6.3 der Verwaltungsvorgänge) entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin für alle drei von ihr angenommenen Anlagen den gleichen kommunalen Anteil (Innerortsstraße bzw. dieser gleichgestellt) zugrundegelegt. In diesem Fall ist eine Abweichung vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise nicht geboten bzw. unzulässig.

30

Da im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt, erübrigen sich Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass ein weiterer Ausbau der D...straße zur Insel G... offenbar gar nicht geplant ist, nicht ohne weiteres nachvollziehbar - aufgeworfenen Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Wenn sich der technische Ausbau der Anlage nicht auf ihre gesamte Länge erstrecken soll, könnte sich bei fehlender Abschnittsbildung vielmehr die Frage stellen, ob der Ausbauaufwand auch auf sämtliche Anlieger der Gesamtanlage umgelegt worden ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.226,69 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch den Antragsgegner für den Ausbau der Lindenstraße in Peenemünde.

2

Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 16. November 2009 zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Lindenstraße für das in der Gemarkung Peenemünde, Flur 2 gelegene und mit der denkmalgeschützten Ruine einer ehemaligen Sauerstofffabrik bebaute Grundstück (Flurstücke 110/35 und 110/40) in Höhe von 13.981,39 Euro heran. Die Lindenstraße verläuft vom Peeneplatz ausgehend an mehreren Einfamilienhausgrundstücken und der Rückseite des Grundstückes des Antragstellers entlang und endet etwa in Höhe von dessen nordöstlicher Grundstücksgrenze als Sackgasse. Dem Grundstück gegenüber auf der anderen Seite der Lindenstraße befindet sich ein mit Garagen bebautes Grundstück. Das Grundstück des Antragstellers hat von der Lindenstraße her keine Zufahrt oder Zuwegung, sondern ist tatsächlich von der vor dem Grundstück parallel zur Lindenstraße verlaufenden Hauptstraße erschlossen. Das Garagengrundstück ist allein durch die Lindenstraße erschlossen. Der Antragsgegner hat von dem Beginn der Lindenstraße am Peeneplatz bis zu ihrem Ende am Grundstück des Klägers deren Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtungseinrichtung ausgebaut.

3

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner unter dem 29. Januar 2010 im Wesentlichen zurück. Den geforderten Straßenbaubeitrag reduzierte er auf 12.906,78 Euro. Der Antragsgegner hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben (VG Greifswald 3 A 164/10) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Mai 2010 – dem Antragsteller zugestellt am 20. Mai 2010 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde mit seinem Einwand, der Ausbau der Lindenstraße auf ganzer Länge sei nicht erforderlich gewesen, nicht durchdringen. Die Gemeinde habe zur Beurteilung des Kriteriums der anlagenbezogenen Erforderlichkeit des Straßenausbaus einen weiten Ermessensspielraum. Dieser sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde könne sich entschließen, eine einheitliche Anlage vollständig auszubauen. Hinzukomme, dass das dem Sauerstoffwerksgrundstück gegenüberliegende Garagengrundstück (Flurstück 124/41) ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen sei und sich dessen Erschließungssituation durch den Ausbau der Lindenstraße verbessere. Dem Grundstück des Antragstellers werde von der Lindenstraße die erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet, da es an die Anlage angrenze. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller selbst nicht beabsichtige, das Grundstück jetzt oder in Zukunft zu bebauen. Denn die derzeitigen Nutzungsabsichten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern könnten, seien nicht maßgeblich. Einen Fehler des Antragsgegners in der Ermittlung der Grundstücksgröße habe der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Einfaches Bestreiten genüge nicht.

5

Der Antragsteller hat am 2. Juni 2010 Beschwerde erhoben und diese mit am Montag, dem 21. Juni 2010, eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

7

Die Beschwerde ist §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 VwGO entsprechend fristgemäß erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag. Dem Beschwerdevorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass es dem Antragsteller um die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses mit dem Ziel der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid vom 16. November 2009 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010) gerichteten Klage geht.

8

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

9

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

10

Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausbaubeitragsbescheides nicht in Frage zu stellen.

11

Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller die Notwendigkeit des Ausbaus der Lindenstraße in Frage stellt, soweit dieser auch in Höhe seines Grundstückes stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit im Straßenbaubeitragsrecht ausgerichtet ist zum einen auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin wie auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit werde eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten sei, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar sei, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (vgl. OVG Magdeburg, 02.09.2008 - 4 L 642/04 -, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwGE 59, 249 [253]).

12

Dem daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende sei nicht zu beanstanden, zumal der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Garagenkomplex ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen werde, setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Darauf, dass das Grundstück des Antragstellers durch die Besucher der denkmalgeschützten Ruine von der Hauptstraße aus betreten wird, kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit, die Lindenstraße vom Grundstück des Antragstellers aus in Anspruch zu nehmen (qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit), reicht aus. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn der Antragsteller derzeit eine Benutzung der Lindenstraße von seinem Grundstück aus nicht konkret beabsichtigt. Für einen im Einklang mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit stehenden Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende spricht, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht hingewiesen hat, dass das ebenfalls am Ende der Lindenstraße liegende, mit den Garagen bebaute Grundstück (Flurstück 124/41) nur durch die Lindenstraße als öffentliche Straße erschlossen wird. Kann dieses Grundstück zu dem Zweck, dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder wegen anderer dort zulässiger Nutzungen nicht über eine andere öffentliche Straße erreicht werden, so ist es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde entschließt, den Ausbau der Straße durchgängig bis zu ihrem Ende, also in der Weise auszuführen, dass auch dieses Garagengrundstück über die verbesserte Straße erreicht werden kann. Daran ändert auch der von dem Antragsteller angesprochene Umstand nichts, dass derzeit die Nutzer des Garagengrundstücks von der Hauptstraße aus kommend sein Ruinengrundstück auf der Grundlage eines Wegerechtes überqueren und nicht die Lindenstraße benutzen. Zum einen hat die Gemeinde keinen Einfluss auf den Fortbestand von zwischen privaten Grundstückseigentümern bestehenden Wegerechten. Zum anderen ist denkbar, dass die Nutzer des Garagengrundstückes aufgrund des nunmehrigen Ausbaus die bequemer und – zumal bei feuchter Witterung - sicherer zu befahrende Lindenstraße benutzen und nicht mehr den Weg über das Ruinengrundstück.

13

Dem Antragsteller ist aber vor allem auch nicht darin zu folgen, dass er nur deshalb mit seinem an der Haupt- und Lindenstraße zugleich anliegenden (Ruinen-)Grundstück straßenbaubeitragspflichtig ist, weil der Antragsgegner die Lindenstraße vollständig bis zu ihrem Ende ausgebaut hat. Beitragspflichtig für den Ausbau der Lindenstraße wäre er vielmehr wahrscheinlich auch dann, wenn die Ausbaumaßnahme in Höhe der letzten Einfamilienhäuser (Flurstücke 110/25 und 124/3) geendet hätte. Beitragspflichtig sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich alle Eigentümer der an der ausgebauten Anlage anliegenden Grundstücke und der Hinterliegergrundstücke. Die Summe dieser Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet, auf das der umlagefähige Ausbauaufwand nach den satzungsrechtlichen Maßstäben verteilt werden muss. Wie weit sich die Anlage erstreckt und damit, welche Grundstücke beitragspflichtige Anliegergrundstücke der Anlage sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen der natürlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu zuletzt: Senatsurteil, 23.06.2010 – 1 L 34/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt. Erschiene die Lindenstraße bei einer solchen Betrachtung bis zu ihrem - nunmehr auch ausgebauten – Ende als einheitliche Verkehrsanlage, läge das Ruinengrundstück des Antragstellers ebenso daran an wie das gegenüber befindliche Garagengrundstück. Beide gehörten mithin zum Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Dass das Ende der Lindenstraße – im angenommenen Fall - nicht Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewesen wäre, ändert daran nichts. Solange die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Verkehrsanlage als erheblich angesehen werden kann, handelt es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, der als Ausbau nicht nur eines Anlagenteils, sondern der gesamten Anlage anzusehen ist. An der Verteilung des dafür entstandenen Aufwandes sind bei einem solchen Ausbau alle Grundstücke beteiligt, die über eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese (Anlieger-)Grundstücke unmittelbar an der ausgebauten Teilstrecke anliegen und wie weit entfernt sie sich von dieser Teilstrecke befinden (Driehaus, Beitragsfähiger Teilstreckenausbau im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2008, 849, 853). Hier umfasste der ausgebaute Teil der Lindenstraße nach dem vorliegenden Kartenmaterial schätzungsweise zwei Drittel der Gesamtstraßenlänge. Sollte die Lindenstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Anlage erscheinen, wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge manches spricht, so wäre damit das Grundstück des Antragstellers auch ohne die von ihm beanstandete Ausbaustrecke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen.

14

Den Bedenken des Antragstellers an der richtigen Bewertung der Grundstücksgrößen durch den Antragsgegner ist ebenfalls nicht zu folgen. Er meint, es sei nicht nachvollziehbar dargetan, auf welcher Berechnungsgrundlage hier 6.396 qm auf den Innen- und 7.920 qm auf den Außenbereich angerechnet worden seien. Seine gesamten Grundstücksflächen hätten eine Größenordnung von 31.639 qm.

15

Der Antragsgegner hat den Antragsteller für sein aus den Flurstücken 110/35 und 110/40 der Flur 2 bestehendes Grundstück zu Beiträgen herangezogen. Auf die zahlreichen weiteren Grundstücke und Flurstücke des Antragstellers, deren Daten er durch Kopien von Bestandsverzeichnis und Flurstücksnachweis dargelegt hat, kommt es nicht an. Aus den Anlagen zu dem angefochtenen Heranziehungsbescheid ergibt sich, dass von dem Flurstück 110/35 mit der Größe von 9.718 qm ein Teil von 6.396 qm dem durch gemeindliche Satzung festgelegten Innenbereich zugerechnet worden ist, die Restfläche dieses Flurstücks und die Fläche des Flurstückes 110/40 (4.598 qm), zusammen 7.920 qm, dem Außenbereich. Die Berechnung der Flächen hat der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren aufgrund von bestehenden Wegerechten zugunsten des Antragstellers geändert. Ermittelt hat sie der Antragsgegner nach dem Inhalt seiner Antragserwiderung auf der Grundlage von Luftbildern und Katasterangaben. Was an all dem nicht korrekt sein soll, erschließt sich dem Senat – jedenfalls im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht.

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Wenn der Antragsteller die Straßenbaubeitragspflicht des Flurstückes 110/40 schlicht bestreitet, genügt das offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen sind für die Beitragspflicht Betrachtungsgegenstand nicht einzelne Flurstücke, sondern die Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinn. Das Flurstück 110/40 bildet zusammen mit dem Flurstück 110/35 ein Grundstück, das direkt an der Lindenstraße anliegt. Soweit im Schriftsatz vom 13. August 2010 nähere – und völlig neue – Ausführungen enthalten sind, wären diese mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ohnehin verspätet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.