Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 M 136/10

bei uns veröffentlicht am11.11.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.226,69 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch den Antragsgegner für den Ausbau der Lindenstraße in Peenemünde.

2

Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 16. November 2009 zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Lindenstraße für das in der Gemarkung Peenemünde, Flur 2 gelegene und mit der denkmalgeschützten Ruine einer ehemaligen Sauerstofffabrik bebaute Grundstück (Flurstücke 110/35 und 110/40) in Höhe von 13.981,39 Euro heran. Die Lindenstraße verläuft vom Peeneplatz ausgehend an mehreren Einfamilienhausgrundstücken und der Rückseite des Grundstückes des Antragstellers entlang und endet etwa in Höhe von dessen nordöstlicher Grundstücksgrenze als Sackgasse. Dem Grundstück gegenüber auf der anderen Seite der Lindenstraße befindet sich ein mit Garagen bebautes Grundstück. Das Grundstück des Antragstellers hat von der Lindenstraße her keine Zufahrt oder Zuwegung, sondern ist tatsächlich von der vor dem Grundstück parallel zur Lindenstraße verlaufenden Hauptstraße erschlossen. Das Garagengrundstück ist allein durch die Lindenstraße erschlossen. Der Antragsgegner hat von dem Beginn der Lindenstraße am Peeneplatz bis zu ihrem Ende am Grundstück des Klägers deren Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtungseinrichtung ausgebaut.

3

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner unter dem 29. Januar 2010 im Wesentlichen zurück. Den geforderten Straßenbaubeitrag reduzierte er auf 12.906,78 Euro. Der Antragsgegner hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben (VG Greifswald 3 A 164/10) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Mai 2010 – dem Antragsteller zugestellt am 20. Mai 2010 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde mit seinem Einwand, der Ausbau der Lindenstraße auf ganzer Länge sei nicht erforderlich gewesen, nicht durchdringen. Die Gemeinde habe zur Beurteilung des Kriteriums der anlagenbezogenen Erforderlichkeit des Straßenausbaus einen weiten Ermessensspielraum. Dieser sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde könne sich entschließen, eine einheitliche Anlage vollständig auszubauen. Hinzukomme, dass das dem Sauerstoffwerksgrundstück gegenüberliegende Garagengrundstück (Flurstück 124/41) ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen sei und sich dessen Erschließungssituation durch den Ausbau der Lindenstraße verbessere. Dem Grundstück des Antragstellers werde von der Lindenstraße die erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet, da es an die Anlage angrenze. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller selbst nicht beabsichtige, das Grundstück jetzt oder in Zukunft zu bebauen. Denn die derzeitigen Nutzungsabsichten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern könnten, seien nicht maßgeblich. Einen Fehler des Antragsgegners in der Ermittlung der Grundstücksgröße habe der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Einfaches Bestreiten genüge nicht.

5

Der Antragsteller hat am 2. Juni 2010 Beschwerde erhoben und diese mit am Montag, dem 21. Juni 2010, eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

7

Die Beschwerde ist §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 VwGO entsprechend fristgemäß erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag. Dem Beschwerdevorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass es dem Antragsteller um die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses mit dem Ziel der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid vom 16. November 2009 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010) gerichteten Klage geht.

8

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

9

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

10

Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausbaubeitragsbescheides nicht in Frage zu stellen.

11

Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller die Notwendigkeit des Ausbaus der Lindenstraße in Frage stellt, soweit dieser auch in Höhe seines Grundstückes stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit im Straßenbaubeitragsrecht ausgerichtet ist zum einen auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin wie auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit werde eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten sei, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar sei, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (vgl. OVG Magdeburg, 02.09.2008 - 4 L 642/04 -, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwGE 59, 249 [253]).

12

Dem daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende sei nicht zu beanstanden, zumal der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Garagenkomplex ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen werde, setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Darauf, dass das Grundstück des Antragstellers durch die Besucher der denkmalgeschützten Ruine von der Hauptstraße aus betreten wird, kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit, die Lindenstraße vom Grundstück des Antragstellers aus in Anspruch zu nehmen (qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit), reicht aus. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn der Antragsteller derzeit eine Benutzung der Lindenstraße von seinem Grundstück aus nicht konkret beabsichtigt. Für einen im Einklang mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit stehenden Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende spricht, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht hingewiesen hat, dass das ebenfalls am Ende der Lindenstraße liegende, mit den Garagen bebaute Grundstück (Flurstück 124/41) nur durch die Lindenstraße als öffentliche Straße erschlossen wird. Kann dieses Grundstück zu dem Zweck, dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder wegen anderer dort zulässiger Nutzungen nicht über eine andere öffentliche Straße erreicht werden, so ist es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde entschließt, den Ausbau der Straße durchgängig bis zu ihrem Ende, also in der Weise auszuführen, dass auch dieses Garagengrundstück über die verbesserte Straße erreicht werden kann. Daran ändert auch der von dem Antragsteller angesprochene Umstand nichts, dass derzeit die Nutzer des Garagengrundstücks von der Hauptstraße aus kommend sein Ruinengrundstück auf der Grundlage eines Wegerechtes überqueren und nicht die Lindenstraße benutzen. Zum einen hat die Gemeinde keinen Einfluss auf den Fortbestand von zwischen privaten Grundstückseigentümern bestehenden Wegerechten. Zum anderen ist denkbar, dass die Nutzer des Garagengrundstückes aufgrund des nunmehrigen Ausbaus die bequemer und – zumal bei feuchter Witterung - sicherer zu befahrende Lindenstraße benutzen und nicht mehr den Weg über das Ruinengrundstück.

13

Dem Antragsteller ist aber vor allem auch nicht darin zu folgen, dass er nur deshalb mit seinem an der Haupt- und Lindenstraße zugleich anliegenden (Ruinen-)Grundstück straßenbaubeitragspflichtig ist, weil der Antragsgegner die Lindenstraße vollständig bis zu ihrem Ende ausgebaut hat. Beitragspflichtig für den Ausbau der Lindenstraße wäre er vielmehr wahrscheinlich auch dann, wenn die Ausbaumaßnahme in Höhe der letzten Einfamilienhäuser (Flurstücke 110/25 und 124/3) geendet hätte. Beitragspflichtig sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich alle Eigentümer der an der ausgebauten Anlage anliegenden Grundstücke und der Hinterliegergrundstücke. Die Summe dieser Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet, auf das der umlagefähige Ausbauaufwand nach den satzungsrechtlichen Maßstäben verteilt werden muss. Wie weit sich die Anlage erstreckt und damit, welche Grundstücke beitragspflichtige Anliegergrundstücke der Anlage sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen der natürlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu zuletzt: Senatsurteil, 23.06.2010 – 1 L 34/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt. Erschiene die Lindenstraße bei einer solchen Betrachtung bis zu ihrem - nunmehr auch ausgebauten – Ende als einheitliche Verkehrsanlage, läge das Ruinengrundstück des Antragstellers ebenso daran an wie das gegenüber befindliche Garagengrundstück. Beide gehörten mithin zum Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Dass das Ende der Lindenstraße – im angenommenen Fall - nicht Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewesen wäre, ändert daran nichts. Solange die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Verkehrsanlage als erheblich angesehen werden kann, handelt es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, der als Ausbau nicht nur eines Anlagenteils, sondern der gesamten Anlage anzusehen ist. An der Verteilung des dafür entstandenen Aufwandes sind bei einem solchen Ausbau alle Grundstücke beteiligt, die über eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese (Anlieger-)Grundstücke unmittelbar an der ausgebauten Teilstrecke anliegen und wie weit entfernt sie sich von dieser Teilstrecke befinden (Driehaus, Beitragsfähiger Teilstreckenausbau im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2008, 849, 853). Hier umfasste der ausgebaute Teil der Lindenstraße nach dem vorliegenden Kartenmaterial schätzungsweise zwei Drittel der Gesamtstraßenlänge. Sollte die Lindenstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Anlage erscheinen, wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge manches spricht, so wäre damit das Grundstück des Antragstellers auch ohne die von ihm beanstandete Ausbaustrecke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen.

14

Den Bedenken des Antragstellers an der richtigen Bewertung der Grundstücksgrößen durch den Antragsgegner ist ebenfalls nicht zu folgen. Er meint, es sei nicht nachvollziehbar dargetan, auf welcher Berechnungsgrundlage hier 6.396 qm auf den Innen- und 7.920 qm auf den Außenbereich angerechnet worden seien. Seine gesamten Grundstücksflächen hätten eine Größenordnung von 31.639 qm.

15

Der Antragsgegner hat den Antragsteller für sein aus den Flurstücken 110/35 und 110/40 der Flur 2 bestehendes Grundstück zu Beiträgen herangezogen. Auf die zahlreichen weiteren Grundstücke und Flurstücke des Antragstellers, deren Daten er durch Kopien von Bestandsverzeichnis und Flurstücksnachweis dargelegt hat, kommt es nicht an. Aus den Anlagen zu dem angefochtenen Heranziehungsbescheid ergibt sich, dass von dem Flurstück 110/35 mit der Größe von 9.718 qm ein Teil von 6.396 qm dem durch gemeindliche Satzung festgelegten Innenbereich zugerechnet worden ist, die Restfläche dieses Flurstücks und die Fläche des Flurstückes 110/40 (4.598 qm), zusammen 7.920 qm, dem Außenbereich. Die Berechnung der Flächen hat der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren aufgrund von bestehenden Wegerechten zugunsten des Antragstellers geändert. Ermittelt hat sie der Antragsgegner nach dem Inhalt seiner Antragserwiderung auf der Grundlage von Luftbildern und Katasterangaben. Was an all dem nicht korrekt sein soll, erschließt sich dem Senat – jedenfalls im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht.

16

Wenn der Antragsteller die Straßenbaubeitragspflicht des Flurstückes 110/40 schlicht bestreitet, genügt das offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen sind für die Beitragspflicht Betrachtungsgegenstand nicht einzelne Flurstücke, sondern die Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinn. Das Flurstück 110/40 bildet zusammen mit dem Flurstück 110/35 ein Grundstück, das direkt an der Lindenstraße anliegt. Soweit im Schriftsatz vom 13. August 2010 nähere – und völlig neue – Ausführungen enthalten sind, wären diese mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ohnehin verspätet.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 M 136/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 M 136/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 M 136/10 zitiert 5 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2005 - 8 A 1951/01 - teilweise abgeändert: Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2000 (Bescheid-Nr.: ###) und der Widerspruchsbescheid vom 03. J
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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. März 2018 - 3 A 160/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 895,89 EUR übersteigt. 2. D

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn der Be

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollst

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2005 - 8 A 1951/01 - teilweise abgeändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2000 (Bescheid-Nr.: ###) und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 werden insoweit aufgehoben, als der darin festgesetzte Straßenbaubeitrag für die Baumaßnahme Ausbau der X-Straße einen Betrag von 18.492,82 DM übersteigt.

Der Kläger trägt unter Einbeziehung der bisherigen Kostenentscheidungen beider Instanzen die Kosten des gesamten Verfahrens zu drei Vierteln, der Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten für den Ausbau der X-Straße in Rostock.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der X-Straße ... in Rostock (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von 3.981 qm. Eine Teilfläche des Grundstücks von

3

ca. 530 qm mit rechteckigem Zuschnitt liegt direkt an der X-Straße. Darauf befindet sich das Wohnhaus des Klägers nebst einem Garagenkomplex. Daran schließt sich ein etwa 45 m langes und ca. 3 m breites Verbindungsstück zum hinteren, als Garten genutzten Grundstücksteil an. Dieser Garten verläuft bei einer Breite von ca. 26 m bis 10,5 m keilförmig und auf seiner gesamten Länge von etwa 195 m parallel zur - von der X-Straße rechtwinklig abzweigenden - Y-Straße und Z-Straße in Richtung der Warnow. Das Grundstück endet der X-Straße gegenüberliegend am zwischen der Z-Straße und der Y-Straße verlaufenden A-Weg. Der A-Weg zwischen Z-Straße und Y-Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, stellt sich als sonstige öffentliche Straße im Sinne von § 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz MV dar und befindet sich in Straßenbaulastträgerschaft der Hansestadt Rostock. Der A-Weg hat eine durchschnittliche Breite von 1,80 m bis 2,20 m. Er ist befestigt (Pflaster bzw. Gehwegplatten) und beleuchtet. Der hintere Teil des Grundstücks des Klägers mit einer Fläche von ca. 750 qm ist an einen Dritten verpachtet. Für die weiteren Einzelheiten der Grundstückssituation wird auf die erst- und zweitinstanzlich vom Gericht gefertigten Lichtbilder und die zur Gerichtsakte gereichten Flurkarten verwiesen.

4

Der Beklagte ließ im Jahre 1998/1999 die X-Straße mit ihren Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung, Bushaltebuchten, Straßenbegleitgrün, Beleuchtung, Parkflächen und kombiniertem Geh- und Radweg ausbauen. Die Bauarbeiten wurden im Frühjahr 1999 beendet, Schlussrechnungen der am Bau beteiligten Unternehmen gingen bis Juli 1999 beim Beklagten ein. Am 20. Juni 2000 beschloss der Hauptausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zur Abrechnung der Ausbaumaßnahmen eine Abschnittsbildung, nach der die X-Straße im Abschnitt zwischen der G.-Straße und der K.-Straße gesondert abzurechnen sei.

5

Mit Bescheid Nr. ... vom 20. November 2000 zog der Beklagte den Kläger für die Ausbaumaßnahmen zu einem Beitrag von DM 22.785,47 heran. Ein Nachlass wegen Mehrfacherschließung wurde dabei nicht berücksichtigt.

6

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001, dem Kläger am 09. Juli 2001 zugestellt, zurück. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 24. Juli 2000 sei bei Grundstücken, die - wie das klägerische Grundstück - mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich lägen, die tatsächliche Fläche des Buchgrundstückes anzusetzen.

7

Dagegen hat der Kläger am 09. August 2001 Klage erhoben.

8

Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe seine Beitragsberechnung nicht auf § 6 Abs. 3 SBS 2000, sondern auf § 6 Abs. 4 Satz 1, 5 SBS 2000 stützen müssen, da nicht die gesamte Fläche seines Grundstücks im Innenbereich liege, sondern lediglich eine Teilfläche von 820 qm, während die Restfläche von 3.161 qm als Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren sei. Daraus resultiere ein Ausbaubeitrag von lediglich DM 5.389,17.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 20.11.2000 - Bescheid-Nr. ... - und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2001 aufzuheben, soweit damit ein Beitrag von mehr als DM 5.389,17 festgesetzt wurde.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Auffassung vertreten, das Grundstück des Klägers bilde keine Außenbereichsinsel im unbeplanten Innenbereich.

14

Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Heranziehungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 KAG (a.F.) i.V.m. § 1 Satz 1 SBS 2000. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Beklagte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Ausbaumaßnahme die Fläche des klägerischen Grundstücks zutreffend gewichtet. Soweit er dafür die Regelung des § 6 Abs. 3 SBS 2000 angewandt habe, stoße dies nicht auf rechtliche Bedenken. Anders als der Kläger meine, liege sein Grundstück mit der gesamten Fläche innerhalb des unbeplanten Innenbereichs. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2005 zugestellt worden.

15

Am 20. Januar 2006 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2005 beantragt. Den Zulassungsantrag hat er mit am 20. Februar 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz näher begründet und dabei seinen Zulassungsantrag dahingehend beschränkt, dass er den Straßenbaubeitragsbescheid nur insoweit anfechte, als er zu Unrecht auch für eine 750 qm große Teilfläche einen Straßenbaubeitrag in Höhe von DM 4.292,65 (EURO 2.194,80) enthalte. Mit Beschluss vom 11. August 2009 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2005 - 8 A 1951/01 - zugelassen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrags von mehr als DM 18.492,82 (entspricht 9.455,23 EURO) abgewiesen worden sei, und hat im Übrigen das Zulassungsverfahren eingestellt. Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 18. August 2009 zugestellt.

16

Mit am 17. September 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die besondere Form des veranlagten Buchgrundstückes, d. h. die besondere Größe und Länge sowie die atypisch geschnittene Fläche, den Ausnahmecharakter dieses Buchgrundstückes gegenüber den Nachbargrundstücken, d. h. dessen relative Atypik, die Gartennutzung des hinteren Grundstücks teils im Umfang von 750 qm durch einen Dritten sowie die weitere Erschließung am hinteren Grundstücksende durch den A-Weg, nicht berücksichtigt.

17

Hinsichtlich des A-Weges beruft sich der Kläger auf die Regelung des § 6 Abs. 10 SBS 2000. Er macht insoweit geltend, sein Grundstück liege in einem Ortsgebiet mit der in von dieser Vorschrift geforderten Qualität. Es sei nicht nur von der ausgebauten X-Straße aus erschlossen, sondern zusätzlich auch von dem am hinteren Grundstücksende angrenzenden A-Weg. Bei diesem handele es sich um einen Weg im Sinne des § 6 Abs. 10 SBS 2000, insbesondere um einen öffentlichen, befahrbaren Weg, der insoweit eine selbständige Erschließungsanlage darstelle. Damit lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 SBS 2000 vor. Der erhobene Straßenbaubeitrag hätte um ein Drittel reduziert werden müssen.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25.11.2005 den Beitragsbescheid vom 20.11.2000, Bescheid-Nr. ..., und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 18.492,82 DM festgesetzt worden ist.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt insbesondere aus, das betroffene Grundstück verfüge nicht über eine Zweiterschließung über den A-Weg, sondern sei lediglich über die X-Straße erschlossen. Der A-Weg bewirke keine insoweit gleichartige baurechtliche Erschließung des Grundstückes. Die im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks gemäß §§ 30 ff. BauGB notwendige verkehrliche Erschließung erfordere, dass es über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar sei, indem an das Grundstück herangefahren werden könne. Das sei in der Regel dann der Fall, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab, gegebenenfalls über einen Gehweg, das Grundstück betreten werden könne. Das Heranfahren an ein Grundstück sei bei einer Straßenbreite von 1,80 m bis 2,20 m, wie sie der A-Weg aufweise, nicht möglich. Auch die ungenügende Befestigung des A-Weges mache ein Befahren mit Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen unmöglich. Eine Erschließung durch den A-Weg sei vorliegend ausgeschlossen, da dieser hierfür nicht ausgelegt und in seiner Funktion nicht darauf ausgerichtet sei, eine Sekundärerschließung zu bewirken. Das führe dazu, dass dem Kläger auch die Vergünstigung einer Mehrfacherschließung nicht gewährt werden könne.

23

Der Senat hat durch den Berichterstatter am 01. Juni 2010 einen Ortstermin durchgeführt.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat seine Klage jedenfalls im Umfang des Berufungsantrages zu Unrecht abgewiesen.

26

Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2000 - Bescheid-Nr. ... - und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 ist jedenfalls hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrages von mehr als 18.492,82 DM (entspricht 9.455,23 EURO) begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern.

27

Rechtsgrundlage des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheides ist die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000 (nachfolgend: SBS 2000).

28

Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen zwar keine Bedenken. Die Rechtsanwendung in Gestalt des angefochtenen Bescheides ist jedoch rechtswidrig, weil bei der Berechnung des vom Kläger zu zahlenden Beitrages die Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 nicht zur Anwendung gelangt ist.

29

Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 wird bei Grundstücken in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen sind, der sich nach § 6 Abs. 1 bis 9 SBS 2000 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln (66,67 %) erhoben. Der verbleibende Anteil von einem Drittel (oder 33,33 %) wird nach § 6 Abs. 10 Satz 2 SBS 2000 von der Stadt getragen.

30

Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz1 SBS 2000. Es erweist sich zunächst ohne weiteres als ein Grundstück in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO, hier jedenfalls § 4 BauNVO. Es ist zudem im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen.

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Eine solche - erste - Erschließung stellt zunächst zweifellos die von der abgerechneten Maßnahme betroffene X-Straße dar. Der an der der X-Straße gegenüberliegenden Seite des klägerischen Grundstücks zwischen der Z-Straße und der Y-Straße verlaufende A-Weg stellt zudem die erforderliche Mehrfacherschließung bzw. weitere Erschließung im Sinne der Bestimmung dar. Bei dem A-Weg handelt es sich zunächst unter Zugrundelegung der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, juris) um eine selbständige Verkehrs- bzw. Erschließungsanlage und zugleich um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, also eine öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete in Gestalt eines Fußweges.

32

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist für die Qualifizierung des A-Weges als weitere Erschließungsanlage im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 nicht erforderlich, dass der A-Weg eine - im Verhältnis zur X-Straße gleichartige - baurechtliche Erschließung des Grundstückes des Klägers bewirkte bzw. - in diese Richtung ist das Vorbringen des Beklagten zu verstehen - als eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu bewerten sein müsste, also als ein zum Anbau bestimmter öffentlicher Weg, der die an ihn angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar machte.

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Dies ergibt sich maßgeblich aus einer systematischen Betrachtung des konkret anzuwendenden Ortsrechts in Gestalt der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock. Diese bestimmt nämlich in ihrem § 1 Satz 1, dass zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, die Hansestadt Rostock nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen gemäß § 2 erhebt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. In dieser für ihr Verständnis grundlegenden Bestimmung macht folglich die Satzung keinen Unterschied zwischen den zum Anbau bestimmten und den nicht zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen. Aus § 4 Abs. 5 SBS 2000 ergibt sich nichts Abweichendes, da diese Bestimmung lediglich eine Klassifizierung verschiedener Arten von Außenbereichsstraßen vornimmt.

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Diese Sichtweise wird durch § 1 Satz 2 SBS 2000 unterstrichen: Diese Regelung bestimmt, dass zu den Einrichtungen auch Wohnwege gehören, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

35

Die Regelungen in § 1 SBS 2000 stehen der Sichtweise des Beklagten entgegen, der zufolge eine Zweiterschließung über den A-Weg nur dann bejaht werden könnte, wenn diese eine baurechtliche Erschließung des Grundstückes bewirkte. Dass § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 ein anderer Begriff der Straßen, Wege oder Plätze als in § 1 der Satzung zugrunde liegen könnte, ist nicht ersichtlich.

36

Auch wenn in § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 ein "Erschlossensein" durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze gefordert wird, folgt daraus keine andere Sichtweise, da es sich bei den Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls um Erschließungsanlagen handelt. Das Hineinlesen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gleichartigkeit der weiteren Anlage im Verhältnis zur abgerechneten Anlage in dem Sinne, dass beide Anlagen gleichermaßen die Bebaubarkeit des betreffenden Grundstücks gewährleisten müssten, kommt auf der Grundlage des Ortsrechts folglich nicht in Betracht. Zudem ist zu bedenken, dass der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff keine Anbaufunktion der in den Blick zu nehmenden Anlage voraussetzt; ausreichend ist vielmehr die einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelte verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2010, § 8 Anm. 1.5.4.2). Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also etwa auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NordÖR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16). Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und sonstiger, z. B. landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -). Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich demnach nicht die Notwendigkeit, in § 6 Abs. 10 SBS 2000 ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im vorstehenden Sinne hineinzulesen. Sollte die Hansestadt Rostock bei Regelung ihrer Straßenbaubeitragssatzung die Vorstellung gehabt haben, dass die Mehrfacherschließungsvergünstigung nur denjenigen Grundstücken vorbehalten bleiben solle, die mehrfach durch zum Anbau bestimmte - in diesem Sinne gleichartige - Erschließungsanlagen erschlossen werden, hat dies jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Straßenbaubeitragssatzung gefunden.

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Sinn und Zweck der Vergünstigung in Fällen der Mehrfacherschließung nach Maßgabe von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 stehen ebenfalls nicht dem Verständnis entgegen, beim A-Weg handele es sich um einen Weg im Sinne dieser Vorschrift, der - neben der X-Straße - zu einer Mehrfacherschließung des klägerischen Grundstücks führt. Der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die wegen der mehrfachen Erschließung ihres Grundstücks entsprechend mehrfach zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden können, teilweise - zulasten der Stadt - entlastet werden sollen. Da § 1 SBS 2000 ausdrücklich vorsieht, dass gerade auch für Straßen, Wege und Plätze, die nicht zum Anbau bestimmt sind, zur teilweisen Deckung des beitragsfähigen Aufwandes Beiträge erhoben werden können, ist nicht ersichtlich, warum diese Zwecksetzung für eine Mehrfacherschließung durch solche Verkehrsanlagen nicht zur Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 führen können sollte. Denn grundsätzlich können die betroffenen Grundstückseigentümer auch für ihren Ausbau zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden und insoweit "doppelt" belastet werden, wobei das Ausmaß der Belastung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht unbedingt niedriger wäre als bei einer Anbaustraße; eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass Grundstückseigentümer für nicht zum Anbau bestimmte Anlagen nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden sind, vermag hieran nichts zu ändern.

38

In Anwendung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 wäre folglich der mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid erhobene Straßenbaubeitrag in Höhe von 22.785,47 DM um ein Drittel zu ermäßigen gewesen. Da der Senat an den vom Kläger gestellten Berufungsantrag gebunden ist (§129 VwGO) bzw. das klageabweisende Urteil im Umfang der Rücknahme des Zulassungsantrages rechtkräftig geworden ist, kommt jedoch nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Antragstellung in Betracht; entsprechend sind der angefochtene Beitragsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid lediglich hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrags von mehr als 18.492,82 DM (entspricht 9.455,23 EURO) aufzuheben.

39

Auf die weiteren vom Kläger erstinstanzlich und im Berufungsverfahren angesprochenen Gesichtspunkte kommt es mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht mehr an.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, Abs. 1 (analog) VwGO und berücksichtigt im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens insbesondere, dass der streitgegenständliche Bescheid schon erstinstanzlich von Beginn des Verfahrens an der Beitragshöhe nach nicht vollständig angegriffen worden ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.