Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Dez. 2016 - 3 A 1210/14 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke G1 und G2 mit einer Größe von 81.040 qm. Das Grundstück wird landwirtschaftlich und als Kleingartenanlage genutzt und liegt am S.-Weg an, den der Beklagte im Zeitraum 2006 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Gehweg ausbaute. Dabei wurden die Fahrbahn mit einer Breite von 4,75 Metern erneuert und ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 1,50 Metern angelegt. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 5. Dezember 2006 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb wurde am 21. November 2011 vollzogen.
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 8.721,16 Euro heran. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurückwies. Zugleich setzte er den Beitrag auf 9.095,20 Euro fest.
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Am 14. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kleingartenanlage werde durch einen Feldweg erschlossen, der auf ihrem Grundstück verlaufe. Der Weg habe einen ortsüblichen Ausbauzustand. Er werde als Verbindungsweg genutzt. Es handele sich um eine öffentliche Straße, die beitragsrechtlich als eigene Anlage anzusehen sei und den Vorteilszusammenhang des übrigen Grundstücks mit dem S.-Weg unterbreche. Der Weg sei ursprünglich ein Feldweg gewesen, das Grundstück sei verpachtet und als Acker genutzt worden. Ende der 1960-er Jahre sei dann eine Kleingartenanlage errichtet worden. Der Beklagte habe den Anlagenbegriff auch in weiterer Hinsicht verkannt. Der S.-Weg bilde mit der H.-Straße eine einheitliche Anlage. Das Abrechnungsgebiet sei zu klein gebildet worden, es seien weitere Hinterliegergrundstücke einzubeziehen gewesen, die in westlicher Richtung an die H.-Straße angrenzten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das Grundstück der Klägerin sei bevorteilt, da es unmittelbar an der ausgebauten Anlage anliege. Auch Außenbereichsgrundstücke seien in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Die H.-Straße stelle eine eigene Anlage dar. S.-Weg und H.-Straße seien unterschiedlich ausgebaut, zudem verstärke die zum Sportplatz führende Straße mit ihrer Einmündung den Eindruck einer optischen Trennung. Der auf dem klägerischen Grundstück verlaufende Weg sei ein Privatweg, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Aufwand sei zutreffend ermittelt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die hier im Streit stehende Beitragserhebung findet in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 4. April 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2006 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung) eine genügende Rechtsgrundlage.
- 13
Zwar verstößt diese Satzung gegen höherrangiges Recht. Die Straßenbaubeitragssatzung enthält keine wirksame Vorteilsregelung für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für den Ausbau einer Innerortsstraße, wie er vorliegend abgerechnet wird. Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von jeweils 60 v.H. für die Teileinrichtungen kombinierte Geh- und Radwege und Gehwege ist vorteilswidrig. Das Vorteilsprinzip gebietet nicht nur eine hinreichende Differenzierung der Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand nach der Verkehrsbedeutung der Straße, sondern – jedenfalls bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen – auch nach Teileinrichtungen. Auch insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit und die Anlieger Rechnung getragen werden. Der Anteil des überörtlichen Verkehrs am Radverkehr ist typischerweise höher als der Anteil des überörtlichen Verkehrs bei Fußgängern, der in der Regel nur im Nahbereich stattfindet. An dieser Differenzierung fehlt es vorliegend. Ein gleich hoher Anteil für kombinierte Rad- und Gehwege und Gehwege an Innerortstraßen ist fehlerhaft und führt zur insoweit zur Nichtigkeit der Satzung. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Anliegeranteil von 60 v.H. für einen Gehweg zutreffend bestimmt ist und lediglich die Bestimmung der Anliegeranteile für die übrigen, vorliegend nicht relevanten Teileinrichtungen fehlerhaft ist. Der einheitliche Anliegeranteil beruht ersichtlich auf einer (fehlerhaften) Gesamtabwägung der Gemeindevertretung. Der Abwägungsfehler erfasst daher auch die Bestimmung des Anliegeranteils für Gehwege (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 – 3 A 1017/10 –, juris Rn. 16 ff.).
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Dieser Satzungsfehler wirkt sich für das fragliche Vorteilsgebiet (§ 4 Straßenbaubeitragssatzung) jedoch nicht aus, so dass er nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich ist. Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Das ist hier der Fall. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand war hier nach den Satzungsregelungen für eine Anliegerstraße zu bestimmen. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung gelten als Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. So liegt es für den S.-Weg, dem nach dem Straßennetz keine innerörtliche Verkehrsfunktion zukommt. Insbesondere verbindet der S.-Weg nicht die B.-Straße mit der O.-Straße: Der Weg über die F.-Straße, den S.-Weg und die H.-Straße stellt sich insoweit eher als Umweg dar. Dementsprechend ist der S.-Weg auch nur in einer Breite von 4,75 Metern entsprechend der Bauklasse V der Richtlinien für die Anlage von Straßen (untergeordnete Straßenverbindung – verbindet Grundstücke) ausgebaut worden. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite (etwa fünf Meter) ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris).
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b) Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten geschah nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig.
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Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der S.-Weg beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 – 8 C 30/94 –, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, juris). Nach diesen Maßstäben bildet der ausgebaute S.-Weg eine eigenständige Anlage, die sich zur F.-Straße durch die abbiegende Kreuzung und zur H.-Straße durch die Verschwenkung mit einer S-Kurve und den unterschiedlichen Ausbauzustand abgrenzt.
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Die fehlerhafte Aufwandsverteilung nach den Regelungen über eine Innerortsstraße führte dazu, dass die Beitragspflichtigen rechtswidrig begünstigt wurden, da ihre Anteile zu gering bemessen wurden. Darin liegt indes keine Rechtsverletzung, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen könnte. Ob der Beklagte bei der Bemessung der gewichteten Vorteilsfläche zu Recht die Flächenanteile der Kleingartenanlage und der Zuwegungen auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, musste für diese Entscheidung aus denselben Gründen nicht geklärt werden, da die Klägerin durch diese Berechnung gleichfalls ausschließlich begünstigt wird. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das abgerechnete Vorteilsgebiet umfasse einige weitere Flächen, würde dieser Fehler bereits durch die fehlerhafte Abrechnung der Straße als Innerortsstraße überkompensiert.
- 18
Das Grundstück der Klägerin wurde zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Das Abrechnungsgebiet bilden gemäß § 4 Abs. 1 Straßenbaubeitragssatzung die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die objektive vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben straßenbaubeitragsrechtlich in erster Linie Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen (sog. Anliegergrundstücke). Im Verhältnis zu anderen Grundstücken ist ihre Inanspruchnahmemöglichkeit betreffend die Straße, an der sie anliegen, schon deshalb qualifiziert und in straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Weise vorteilhaft, weil aufgrund der offensichtlich räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in aller Regel angenommen werden kann, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, die nicht an ihr anliegen (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 29). Das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück bevorteilt.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein unbefestigter Fahrweg verläuft. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das gilt jedoch nur Grundflächen öffentlicher Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB und Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, die kraft Widmung oder Festsetzung in einem Bebauungsplan einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 32 m.w.N.). Dazu rechnen Privatstraßen nicht (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, juris Rn. 15). Der in Rede stehende Weg ist aber eine Privatstraße.
- 20
Eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 7 StrWG M-V) ist nicht erfolgt. Der Weg ist auch nicht nach altem Recht als öffentliche Verkehrsanlage anzusehen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Das Landesstraßenrecht knüpft damit an den vorgefundenen Rechtszustand an. Maßgeblich ist, ob die betreffende Straße nach dem Straßenrecht der DDR öffentlich geworden ist (vgl. zusammenfassend Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 126 ff.). Das ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.
- 21
Der Weg bestand nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits vor dem 31. Juli 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung der DDR vom 18. Juli 1957. Entscheidend für die Öffentlichkeit vorhandener kommunaler Straßen war danach, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und der damalige Rechtsträger beziehungsweise Eigentümer der Nutzung durch jedermann nicht widersprochen hatte (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.12.1999 – 2 M 54/99 –, LKV 2000, 542). Das entscheidende Indiz für die Öffentlichkeit einer Straße war deren öffentliche Nutzung. Ein öffentlicher Verkehr lag vor, wenn ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offenstehender Verkehr stattgefunden hat (VG Schwerin, Urt. v. 06.11.2014 – 4 A 493/11 –, juris Rn. 49, m.w.N.). Die betreffende Straße musste (nach dem Willen der zuständigen staatlichen Stellen der DDR) einer öffentlichen Nutzung dienen (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.12.2013 – 1 L 302/11 –, juris Rn. 13). Maßgeblich für die Abgrenzung öffentlicher Straßen von nicht-öffentlichen Straßen war das Recht der Rechtsträger oder Eigentümer, entscheiden zu können, von wem und zu welchem Zweck die nicht-öffentliche Straße genutzt wurde (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2002 – 1 L 151/00 –, juris Rn. 55).
- 22
Für eine Einschränkung dieses Rechts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Das Wegegrundstück stand ausweislich der übersandten Grundbücher (Blatt 122 ff. der Gerichtsakte) mindestens seit dem 4. Januar 1930 im privaten Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin. Es ist nicht zu erkennen, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer die Nutzung des Feldwegs, der zu den hinterliegenden landwirtschaftlichen Flächen oder später zu den in östlicher Richtung liegenden Kleingärten führte, für die Allgemeinheit zugelassen haben. Dafür gibt es keine hinreichenden Indizien. Der Weg war zu keinem Zeitpunkt in einem gemeindlichen Straßenverzeichnis enthalten. Eine öffentliche Rechtsträgerschaft bestand nicht. Die Gemeinde oder andere öffentliche Stellen haben den Weg auch nicht unterhalten. Der Feldweg ist nicht befestigt worden, um den Anforderungen eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses zu genügen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Planungsunterlagen zur Erweiterung der Kleingartenanlage „Schwarzer See“ ergibt sich gleichfalls nichts für eine öffentliche Nutzung des Feldweges. Auf Blatt 8 der Leitplanung vom 6. August 1981 findet sich vielmehr der Hinweis, dass die verkehrliche Erschließung der Kleingärten ausschließlich über den Heideweg erfolgen solle. Dem entspricht auch die Planzeichnung, die keinen Zugang zur Kleingartenanlage von dem auf dem Grundstück der Klägerin liegenden Weg ausweist. Die Verpachtung der Flächen an den Rat des Kreises A-Stadt und ihre Einbringung in die LPG sprechen gleichfalls dafür, dass der Weg ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken und nicht der Allgemeinheit dienen sollte. Eine Freigabe zu öffentlichen Verkehrszwecken und eine öffentliche Nutzung des Weges sind nicht ersichtlich.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.