Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Juli 2018 - 3 A 759/17 HGW

published on 02/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Juli 2018 - 3 A 759/17 HGW
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 Gemarkung A-Stadt mit einer Größe von 961 m², welches an der H-Straße anliegt. Die Vertretung der Stadt A-Stadt beschloss am 7. Juli 2009 die Maßnahme „H-Straße“. Bis August 2010 wurde die Straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- und Radweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung ausgebaut. Der Schlussbescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises ging am 12. April 2011 bei der Beklagten ein.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2014 zog die Beklagte die Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.845,17 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück.

4

Die Kläger haben am 10. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Bescheid schon rechtswidrig sei, da er sich auf eine unwirksame Satzung stütze. Auf die in der Stadtvertretung am 25. November 2010 beschlossene 2. Änderungssatzung würden die Bescheide ausdrücklich keinen Bezug nehmen. Weiterhin sei die Berechnung des Beitrages fehlerhaft. Grundsätzlich werde der Beitrag prozentual nach der Höhe des pauschaliert angenommenen Nutzungsanteils erhoben. Vorliegend fänden die Besonderheiten der streitgegenständlichen Straßenanlage jedoch keine hinreichende Berücksichtigung. Bei dem fertiggestellten Radweg entlang der Straße handele es sich um den Fernradweg Berlin-Usedom, der gerade in den Sommermonaten stark von ortsfremden Radfahrern frequentiert werde. Der von den Anliegern zu tragende Anteil an den Kosten des Radweges von 75 v.H., dem die Überlegung zu Grunde liege, der Radweg werde bei einer Anliegerstraße auch überwiegend von Anliegern genutzt, stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Insoweit sei die Straße als Durchgangsstraße einzuordnen. Die Verwendung von Fördermitteln auf diesen Teil der Ausbaumaßnahme reiche zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse jedenfalls nicht aus.

5

Die Kläger beantragten,

6

den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 zur Erhebung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau der Anliegerstraße „H-Straße“ in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung führt sie an, dass es sich bei der H-Straße aufgrund der Lage im Straßennetz der Stadt A-Stadt um eine Anliegerstraße handele. Denn für den KFZ-Verkehr sei die Straße eine Sackgasse, die am Poller ende. Ein Durchgangsverkehr sei daher ausgeschlossen. Auch die geringe Breite der Fahrbahn von ca. 3 m spreche für eine Anliegerstraße. Im Übrigen seien die gewährten Fördermittel für den Radfernweg ausschließlich bei dem Anliegeranteil angerechnet worden.

10

Die Kläger haben sich mit Schreiben vom 20. September 2017 und die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

14

Die zulässige Klage ist begründet.

15

Der Beitragsbescheid der Beklagte vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Vorliegend kann die Beitragserhebung nicht auf die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau Straßen, Wege und Plätze (Straßenausbaubeitragssatzung – SBS) vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010, rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten, gestützt werden.

17

1. Dies ergibt sich entgegen dem Einwand der Kläger allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihren Bescheiden keinen Bezug auf die 2. Änderungssatz nimmt. Denn Straßenausbaubeiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V zu erheben, so dass die Benennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage unschädlich ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage vorliegen.

18

2. Jedoch ist die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS getroffene Regelung über die Verteilung des Vorteils zwischen der Stadt A-Stadt und den Beitragspflichtigen für die hier abzurechnende Maßnahme des Ausbaus der H-Straße vorteilswidrig und rechtswidrig. Dies führt zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung.

19

a. Die Regelung findet vorliegend Anwendung. Bei der H-Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS. Denn die Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Nach dem vorliegenden Verkehrswegeplan der Stadt A-Stadt und der erkennbaren Einbindung der H-Straße in das Straßen- und Wegesystem der Stadt A-Stadt handelt es sich bei dieser um eine Straße, die – im Hinblick auf die Fahrbahn und damit bezogen auf den KFZ-Verkehr – hauptsächlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit, ungleich mehr Vorteile vermittelt. Denn die H-Straße ist für den KFZ-Verkehr eine Sackgasse und endet mit einem Poller. Durchgangsverkehr findet insoweit nicht statt. Auch der tatsächliche Ausbau der Fahrbahn von 3,00 m spricht für eine Anliegerstraße. Eine andere Bewertung gebietet, entgegen dem Einwand der Kläger, nicht der Umstand, dass der entlang der Fahrbahn verlaufende kombinierte Geh- und Radweg in das Radfernwegenetz eingebunden ist. Denn dieser Umstand ist bei dem Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand und damit der Vorteilsbemessung dieser Teileinrichtung zu berücksichtigen.

20

b. Die Vorteilsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS ist fehlerhaft. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V sind Beiträge, die als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen Vorteile geboten werden, nach den Vorteilen zu bemessen. Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis der Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53). Bei der Bemessung des von ihr zu tragenden Anteils am Aufwand ist die Gemeinde indessen nicht frei. Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4). Wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Vorteils für die beiden aufwandsbelasteten Gruppen hat die Gemeinde bei der Festsetzung des Gemeindeanteils sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. Rn. 368). So vermittelt etwa eine Anliegerstraße, auf der kein oder nur wenig Durchgangsverkehr stattfindet, den Grundstückseigentümern im Vergleich zur Allgemeinheit einen größeren Vorteil als eine Hauptverkehrsstraße, die zu einem nicht nur unerheblichen Teil der Bewältigung von Durchgangsverkehr dient. Dem hat die Gemeinde mit der Festsetzung vorteilsgerechter Verteilungssätze Rechnung zu tragen.

21

Diesen Anforderungen entspricht die hier streitige Straßenausbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010 grundsätzlich, da sie nach der Verkehrsbedeutung einer Straße und - bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - nach Teileinrichtungen unterscheidet. Der einheitliche Ansatz von 75 v.H. für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ist dabei in der Regel auch nicht zu beanstanden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 –, juris Rn. 13).

22

Allerdings muss der zu bestimmende Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auch stets für die konkret zu beurteilende Baumaßnahme dem Vorteilsprinzip entsprechen. Das Gericht überprüft dabei nur, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens gestreckten Rahmen überschritten hat, d.h. dass sich die Festsetzung im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens hält. Dies ist im Hinblick auf den festgesetzten von den Anliegern zu tragende Anteil für den „kombinierten Geh- und Radweg“ von 75 % aufgrund der vorliegenden besonderen tatsächlichen Verkehrssituation nicht mehr der Fall. Die Teileinrichtung „kombinierter Geh- und Radweg“ entlang der ausgebauten Anlage H-Straße ist Teil des Radfernweges „Berlin-Usedom“. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Teileinrichtung zum weit überwiegenden Teil (nämlich 75 v.H.) von den Anliegern – wie sonst bei Radwegen entlang einer Anliegerstraße üblich – genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund der Ausweisung der Strecke entlang der H-Straße als Radfernweg und die damit einhergehende Einbindung in den überörtlichen Radfernweg davon auszugehen, dass diese Teileinrichtung durch Dritte, also Verkehrsteilnehmer, die nicht Straßenanlieger sind, weit überwiegend genutzt wird. Diesen Nutzungsanteil hat die Gemeinde als sogenannten Öffentlichkeitsanteil zu tragen. Der Öffentlichkeitsanteil dürfte dabei bei mindestens 50 % liegen. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, dass die Teileinrichtung daneben auch als Gehweg überwiegend von den Anliegern genutzt wird. Diesem Einzelfall hätte die Gemeinde mit einer Maßnahmesatzung für die Ausbaumaßnahme „H-Straße“ Rechnung tragen müssen.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28. Oktober 2008 – 8 A 2288/03 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.