Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15

published on 27/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15
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Tenor

Hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1), 2), 3) und 4) wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5196/15) der Antragsteller zu 5) und 6) vom 21. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung auch die Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld B bezeichneten Bereichs erlaubt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Antragsgegnerin jeweils zu 1/6, und die Antragsteller zu 5) und 6) jeweils zu 1/12.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen genehmigt wird, ein Baufeld aufzuschütten und eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen zu errichten.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks A, die Antragsteller zu 3) und 4) des Grundstücks B und die Antragsteller zu 5) und 6) des Grundstücks C.

3

Die Grundstücke der Antragsteller und das Vorhabengrundstück (Flurstück 191 derselben Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L. 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239). Die Grundstücke der Antragsteller sind als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bebauung (WR I o) ausgewiesen. Für das 27.878 m² große Vorhabengrundstück gilt die Festsetzung Gewerbegebiet (GE). Im Norden grenzt an das Vorhabengrundstück ein Grünstreifen entlang des oberirdischen Wasserlaufs der Alten K. und im Anschluss daran im nordwestlichen Teil ein Gewerbegebiet und im nordöstlichen Teil ein ca. 3 ha großer Betriebsplatz, der als Bauhof genutzt wird. Im Osten folgt zunächst das Flurstück 190, das im Bebauungsplan als Parkanlage ausgewiesen ist und das von den Eigentümern der Häuser entlang A-Straße als Gartenfläche genutzt wird und dann ein reines Wohngebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) liegt. Dieses ist ca. 30 m vom Vorhabengrundstück entfernt. Im Westen schließt sich ein allgemeines Wohngebiet an. Im Süden liegt zunächst die B-Straße und dann im südwestlichen Bereich das reine Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) liegen und im südöstlichen Bereich ein Rückhaltebecken für die G..

4

Im Bebauungsplan sind die folgenden weiteren Festsetzungen getroffen: In der Mitte des Vorhabengrundstücks sind ein ca. 12.650 m² großes Baufeld für eine zwei- bis dreigeschossige, 9 m bzw. 12 m hohe Gewerbebebauung und ein ca. 3400 m² großes Baufeld für eine Stellplatzanlage (St) ausgewiesen. Im südlichen und östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks ist eine Fläche als Oberflächenentwässerung unverbindlich vorgemerkt. An der gesamten südlichen Grundstücksgrenze hin zur Straße H. ist eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Das Vorhabengrundstück soll von Norden her über den W.-weg. und eine noch herzustellende Überfahrt über die Alte K. etwa in der Mitte der nördlichen Grundstückseite erschlossen werden.

5

Das derzeit unbebaute und mit Hochstauden und Büschen bewachsene Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) befinden sich in dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K.. Dieses umfasst die Gewässer K., Alte K. und G.. Die Alte K. fließt erstmalig oberirdisch am nördlichen Ende der Straße H.. Die Quelle besteht aus einem Sielauslass mit 300 mm Durchmesser auf 7,02 m (+NN). Danach fließt sie in östlicher Richtung u.a. entlang der nördlichen Seite des Vorhabengrundstücks bis sie nach 410 m in ein Rohr (Durchmesser 600 mm), nach weiteren 9 m in das unter dem W.-weg. liegende und bereits die G. führende Regenwassersiel (Durchmesser 1100 mm) und nach weiteren 195 m in die K. mündet. Die K. fließt in östliche Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch und mündet in die T., die ihrerseits in die Alster mündet. Die westlich und östlich des W.-weg.s gelegenen Abschnitte der Alten K. sind durch eine Mauer getrennt.

6

Die Geländehöhe des Vorhabengrundstücks im derzeitigen Zustand liegt zwischen 7,40 m (+ NN) im nordöstlichen und etwa 8 m (+ NN) im südwestlichen Teil. Dabei besteht ein leichtes Gefälle sowohl nach Norden zur Alten K. als auch nach Osten. Die exakte Geländehöhe des Grundstücks der Antragsteller zu 5) und 6) liegt dem Gericht nicht vor. Aus dem FHH-Atlas und dem von den Antragstellern vorgelegten Ausschnitt aus der allgemeinen Vermessungskarte des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung ergibt sich eine Geländehöhe zwischen etwa 7,6 m (+ NN) an der westlichen Grundstücksgrenze und ca. 8,2 m (+ NN) vor der östlichen Seite des auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes. Die Geländehöhen um das Wohngebäude herum liegen zwischen etwa 7,8 m (+ NN) vor der nördlichen und ca. 8,2 m (+ NN) vor dem südlichen Teil der östlichen Gebäudeseite. Das Wohngebäude ist nicht unterkellert.

7

Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene, ein städtisches Unternehmen, das soziale Dienstleistungen im Bereich der Betreuung und des Wohnens erbringt, eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillon-Häusern zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Sie beabsichtigt, die Geländehöhe des 16.245 m² großen Baufeldes (Baufeld A ca. 9215 m² und Baufeld B ca. 7030 m²) von derzeit zwischen 7,50 m und 8 m (+ NN) auf 8,10 m (+ NN) aufzuhöhen. Die Pavillon-Häuser sollen auf dem Baufeld A errichtet werden. Die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) soll auf 7,40 m (+ NN) abgesenkt werden. Für die Regenrückhaltung waren zunächst zwei gesonderte Becken geplant. Nunmehr soll die Fläche für die Regenrückhaltung in der Flutmulde liegen und auf 7,20 m (+ NN) abgegraben werden. An der nordöstlichen und der nordwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks (in einer Entfernung von ca. 27 m von der östlichen bzw. westlichen Grundstücksgrenze) sind jeweils Einleitstellen als Öffnungen in der Böschung zur Alten K. mit einem Abtrag auf 7,20 m (+ NN) und dem Einbau von Ablaufdrosselungen vorgesehen.

8

In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens H. 60 vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben das Hochwasserretentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel bei einem Hochwasser – selbst im Fall eines hundertjährlichen Regenereignisses HQ100 – nicht verändert werde.

9

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. Diese umfasst u.a. zwei wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und der dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sowie zur Einleitung von Oberflächenwasser vom Vorhabengrundstück über zwei Einleitstellen im Umfang von insgesamt maximal 1,96 l/Sekunde. Außerdem wurden der Beigeladenen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Anforderung, die Dachflächen mit 20 cm starkem Substrataufbau zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), für das Überschreiten der maximalen Bautiefe der Gebäudezeilen (18,75 m statt 16 m) und von der vorgesehenen Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude auf den im Bebauungsplan mit (A) gekennzeichneten Flächen in zwei Fällen (§ 2 Nr. 5 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14) sowie für die Reduzierung von 5 m auf 2 m Breite und teilweise Veränderung der Lage des zu bepflanzenden Bereichs entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze erteilt. Des Weiteren erhielt die Beigeladene eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet für eine Anlage für soziale Zwecke.

10

Gemäß der hochwassergefahrenrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung sind – wie beantragt – das Baufeld aufzuhöhen und die Flutmulde und die Fläche für die Regenrückhaltung abzusenken. Nach den wasserrechtlichen Auflagen ist das anfallende Niederschlagswasser derart auf dem Vorhabengrundstück zurückzuhalten, dass die höchstzulässigen Einleitungen in die Alte K. gemäß der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis eingehalten werden.

11

Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch. Sie führten u.a. aus, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da die Voraussetzungen des drittschützenden § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 WHG nicht eingehalten würden. Durch das Vorhaben werde der Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der K., Alten K. und G. erheblich verringert. Der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 sei fehlerhaft, insbesondere seien die Auswirkungen des hohen Grundwasserspiegels auf dem Vorhabengrundstück nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei das Einzugsgebiet der Alten K. von der Antragsgegnerin fehlerhaft dargestellt worden. Der unmittelbar angrenzende 3,3 ha große und großflächig versiegelte Bauhof am W.-weg. sei nicht berücksichtigt worden, obwohl mehrere große Betonrohre vom Bauhofgelände zur Alten K. führen würden. Schließlich sei der Pegel des Jahrhunderthochwassers im Bereich der K. zu niedrig angegeben. Bereits das Hochwasser im Jahr 2013, das ein zehnjähriges Hochwasser gewesen sei, habe den der Berechnung zugrunde gelegten Pegel um ca. 33 cm überschritten.

12

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die BBI Geo- und Umwelttechnik Ingenieurgesellschaft mbH ein Gutachten vom 11. Juni 2015 zur „Abschätzung der Interaktion zwischen Grundwasser und Oberflächengewässern und Auswirkungen auf die Höhe des Grundwasserstandes insbesondere während der kritischen Nassphasen“. Darin stellte sie fest, dass der Grundwasserspiegel auf dem Vorhabengrundstück voraussichtlich unter 7,4 m (+NN) bleiben werde. Selbst bei einem unwahrscheinlichen Anstieg des Grundwasserspiegels auf 7,4 m (+NN) würde sich die Überschwemmungssituation im Umfeld nicht verschlechtern.

13

Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass trotz der Untersuchung der BBI vom 11. Juni 2015 die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück weiterhin unklar seien. Bestehende Zweifel würden aber zu Lasten der Beigeladenen gehen, da diese nachzuweisen habe, dass ihr Vorhaben alle Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Die Genehmigung, auch das Baufeld B aufzuhöhen, für das noch keine Bebauung genehmigt sei, sei eine Vorratsgenehmigung, die nicht mit der Pflicht, die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu minimieren, vereinbar sei. Auch die erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Begrünung der Dachflächen und hinsichtlich der Ausrichtung der Gebäude seien rechtswidrig. Des Weiteren sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar. Eine solche Teilung sei auch deshalb problematisch, weil das Gelände des Vorhabengrundstücks von West nach Ost in der Höhe abfalle. Der überwiegende zusätzliche Retentionsraum werde im Bereich der Flutmulde um das Baufeld B herum geschaffen. Werde diese nicht hergerichtet sondern lediglich das Baufeld A realisiert, so verschärfe sich die Hochwassersituation für die östlichen Anlieger im Vergleich zur Realisierung beider Baufelder.

14

Die Antragsteller haben im laufenden Verfahren ein Gutachten des Ingenieurbüros GMTU vom 31. August 2015 zur Entwässerungssituation im Umfeld des Bauvorhabens, einen ersten Nachtrag zu diesem Gutachten vom 10. September 2015 sowie ein Schreiben des Ingenieurbüros GMTU vom 6. November 2015 an die Antragsteller zu 5) und 6) vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat eine ergänzende Stellungnahme der BBI vom 11. September 2015 und eine ergänzende Stellungnahme des LSBG und des Amtes für Umweltschutz „Beitrag zur Frage der höchsten zu erwartenden Grundwasserstände“ (Bl. 392 d.A.) zur Akte gereicht. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird Bezug genommen.

15

Die Antragsteller tragen außerdem vor, dass auch das ergänzende Gutachten der BBI vom 11. September 2015 die Zweifel an dem ausreichenden Hochwasserschutz nicht beseitige. Die Grundwassersituation auf dem Vorhabengrundstück müsse in Interaktionen mit Starkregenereignissen über einen längeren Zeitraum ermittelt und bewertet werden. Dies sei bisher nicht ausreichend geschehen. Bei einem Hochwasserfall und einem dadurch verursachten Rückstau in der Alten K. werde die Flutmulde auf dem Vorhabengrundstück geflutet. Dieses einfließende Wasser könne direkt den hydrostatischen Druck des Grundwassers erhöhen und so bewirken, dass das Grundwasser entsprechend beschleunigt in Richtung der Keller der Nachbarbebauung gedrückt werde. Die Gefahr solcher Flutmulden bestehe gerade darin, dass die direkte Verbindung zum Grundwasser geöffnet werde. Bei der Bemessung der Flutmulden und Regenrückhaltebecken seien die Regenreihen der Antragsgegnerin angewendet worden. Richtigerweise hätten aber die Daten des KOSTRA-Atlas, der von höheren Regenmengen ausgehe, angewendet werden müssen.

16

Die Hochwassergefahr und der zu erwartende Wasserstand bei einem Hochwasser würden von der Antragsgegnerin falsch eingeschätzt, weil sie allein auf den automatischen Pegel Nr. 99344 an der K. abstelle. Von diesem Pegel ausgehend berechne sie den Wasserstand in der K. stromaufwärts und auch in der Alten K.. Dieser Pegel liege aber vom Vorhabengrundstück aus stromabwärts hinter der Brücke N. Straße, welche einen Engpass darstelle. Dieser Engpass führe zusammen mit einer zu befürchtenden Verklausung (sich ansammelndes Treibgut) im Brückenbereich dazu, dass der Wasserstand stromaufwärts vor der Brücke N. Straße aufgrund der Aufstauung deutlich höher als berechnet sei. Dies sei auch der Grund, weshalb das Hochwasser im Jahr 2013 einen derart hohen Stand flussaufwärts in der K. und in der Alten K. erreichen konnte. Die Verklausung dürfe nicht aus der Modellrechnung herausgerechnet werden. Denn dass sich Treibgut bei einem Hochwasser in dem Engpass der Brücke N. Straße festsetze, sei regelmäßig zu erwarten.

17

Bereits ein einziger Dauerregentag, wie der 15. November 2015, führe dazu, dass es stromaufwärts vor der Brücke N. Straße zu einem Rückstau komme, der sich auf den Wasserstand der Alten K. und der G. auswirke. An diesem Tag sei am Pegel Nr. 99344 ein Wasserstand von etwa 6,5 m (+NN) gemessen worden, während die Alte K. einen Wasserstand von 7,4 m (+NN) erreicht habe. Auf dem Grundstück Wehmerstieg 15b sei der Grundwasserspiegel vom 15. November (20.30 Uhr) bis zum 16. November 2015 (5.47 Uhr) um 50 cm angestiegen.

18

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiege auch nicht deshalb, weil die Pavillonhäuser kurzfristig wieder entfernt werden könnten. Denn die Hochwassergefahr werde vor allem durch die Aufschüttung der Vorhabenfläche ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufschüttung leicht wieder rückgängig gemacht werden könnte.

19

Die Antragsteller beantragen,

20

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 5. Juni 2014 gegen den Bescheid des Fachamtes Bauprüfung vom 26. Januar 2015 anzuordnen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Baugenehmigung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. § 78 WHG sei nicht drittschützend. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos. Es sei schon fraglich, ob das Rücksichtnahmegebot überhaupt zur Anwendung komme. Selbst wenn das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot anwendbar sein sollte, so wäre es im vorliegenden Fall nicht verletzt. Denn das Vorhaben verschärfe die Hochwassergefahr nicht unzumutbar. Selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) zeige die Detailkarte des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der K., dass lediglich der rückwärtige Gartenbereich der Antragsteller zu 5) und 6) mit einem niedrigen Pegel überschwemmt sei. Es sei den Antragstellern zu 5) und 6) zuzumuten, zunächst eigene Schutzmaßnahmen für ihren Garten zu ergreifen. Darüber hinaus werde die Situation des Grundstücks der Antragsteller zu 5) und 6) durch das genehmigte Vorhaben nicht verschlechtert. Weder die Hochwasserrückhaltung noch der Abfluss des Hochwassers würden durch das Vorhaben beeinträchtigt. Zwar vergrößere sich bei Hochwassern zwischen HQ1 und HQ10 der Abfluss, er verbleibe aber auch nach Umsetzung des Bauvorhabens im Flussbett der Alten K.. Diese ufere nicht aus. Bei Wasserständen oberhalb eines HQ10 vergrößere sich zwar der Abfluss des Hochwassers ebenfalls und das Gewässer ufere aus. Jedoch werde die Ausuferung nicht vergrößert. Die Änderungen würden sich ausschließlich auf die Fläche des Vorhabengrundstücks beziehen. Grundwasserstand, Regenereignis und Hochwasser seien drei Ereignisse, die sich unabhängig voneinander verhalten würden. Nur in einem äußerst unwahrscheinlichen Szenario würden ein sehr hoher Grundwasserstand, ein fünfjährliches Regenereignis und ein 100jährliches Hochwasser aufeinandertreffen. Selbst für dieses Szenario würden die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichen.

24

Das bislang höchste gemessene Hochwasser an der K. am Pegel 99344 habe einen Wasserstand von 6,84 m (+ NN) am 22. Mai 2013 gehabt. Das hundertjährliche Hochwasser HW 100 liege an dieser Stelle bei 7,02 m (+ NN).

25

Es liege keine unzulässige Vorratsgenehmigung vor, da die Geländeaufhöhung und die Errichtung der Pavillonhäuser untrennbar miteinander verbunden seien und eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 HBauO darstellen würden.

26

Ein Anstieg des Grundwasserpegels auf über 7,40 m (+ NN) sei auf dem Vorhabengrundstück nicht zu erwarten. Die am Nordrand des Vorhabengrundstücks liegende Sohle der Alten K. befinde sich auf einem Niveau von ca. 6,70 m (+ NN), das Regenwassersiel unter dem W.-weg. liege auf einem Niveau von 6,10 m (+ NN), die K. habe an der Einmündung des Regenwassersiels eine Sohlenhöhe von 5,80 m (+ NN) und die T. liege an der Einmündung der K. auf 4,30 m (+ NN). Das Grundwasser folge diesem Gefälle und fließe deshalb regelmäßig ab. Da Grundwasser nur eine sehr geringe Fließgeschwindigkeit aufweise und ein Anstieg damit zeitlich verzögert eintrete, würde sich die Retentionsfläche stets zunächst mit Niederschlagswasser füllen.

27

Selbst wenn es bei Hochwasserereignissen zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen würde, so wäre das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn diese Umkehr trete bei länger anhaltenden Regenereignissen und einem Rückstau aus der K. unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auf.

28

Die genehmigte Aufhöhung und Abtragung des Bodens wirke sich auch nicht auf den Grundwasserstand auf dem Vorhabengrundstück und in der Umgebung aus. Das Grundwasser sickere unterhalb der Abtragungs- und anschließend der Aufhöhungsfläche hindurch und werde über das natürliche Gefälle über die Alte K. abgeleitet.

29

Das Einzugsgebiet der Alten K. sei richtig dargestellt. Der Bauhof entwässere überwiegend und damit maßgeblich in ein eigenes internes Sielsystem (Ringsystem). Große Teilflächen des Geländes, insbesondere der zwischen den Gebäuden befindliche Waschplatz für Fahrzeuge, würden in ein Schmutzwassersiel entwässern. Da sich Niederschlagswasser, das auf diesen Flächen anfalle, nicht von dem Schmutzwasser trennen lasse, werde dieses ebenfalls in das Schmutzwassersiel eingeleitet.

30

Der Wasserstand am 22. Mai 2013 sei nicht heranzuziehen, da es sich um einen gestörten Wert handele. Infolge von Niederschlägen am 18., 21. und 22. Mai 2013 sei der Boden vollkommen gesättigt gewesen, so dass eine Versickerung nicht mehr möglich gewesen und es zu einem direkten Oberflächenabfluss gekommen sei. Dieser Abfluss habe eine Jährlichkeit aufgewiesen, die seltener eintrete als ein Abfluss mit entsprechender Versickerung. Darüber hinaus sei es aller Voraussicht nach zu einer Verklausung an der Brücke N. Straße gekommen. Nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde habe trotz vorheriger Reinigung des Durchlasses unter der Brücke N. Straße am 22. Mai 2013 eine Verklausung vorgelegen. Der Durchlass sei am 22. und 24. Mai 2013 gereinigt worden und es seien ca. 1,8 m³ und 1,9 m³ Äste entfernt worden. Diese Verklausung sei bei der Modellrechnung außer Betracht zu lassen. Sie lasse sich als spontanes Ereignis auch nicht in die Rechnung einspeisen. Das Vorhaben wirke sich nicht negativ auf den Durchlass unter der N. Straße und einen ggf. eintretenden Rückstau aus.

31

Die zuständigen Behörden würden Maßnahmen gegen die auftretenden Verklausungen an der Brücke N. Straße unternehmen. Im Normalfall kontrolliere der Gewässerwart die Brücke alle drei bis vier Wochen und bei Hochwasser oder Starkwindlage mehrmals pro Woche. Würden Verklausungen entdeckt, so würden sie noch am selben oder am darauffolgenden Tag beseitigt. Darüber hinaus sei geplant, die Leistungsfähigkeit des Durchlasses zu erhöhen. Zwar seien die in dem Durchlass die K. querenden Hauptstromleitungen nicht mit vertretbarem Aufwand zu verlegen. Jedoch seien die Leitungen bisher durch längs der Fließrichtung verlaufende Stahlbänder gegen Treibgut geschützt. In diesen Stahlbändern würde sich Treibgut verfangen und zu Verklausungen führen. Die Leitungen würden zukünftig vollflächig mit Blechen verkleidet, um die Verklausungsgefahr zu verringern. Zudem solle – soweit technisch möglich – die Sohle des Durchlasses vertieft werden, um den Abflussquerschnitt zu vergrößern. Eine Umsetzung der Maßnahmen werde im Frühsommer 2016 angestrebt.

32

In Hamburg seien zur Berechnung der benötigten Größe von Regenrückhaltebecken die Hamburger Regenreihen anzuwenden. Selbst wenn die höhere Niederschlagsspende nach KOSTRA angewendet würde, würde sich dies auf das Rückhaltevolumen nur geringfügig auswirken.

33

Die Baugenehmigung sei teilbar. Die Aufhöhung und Errichtung der Pavillonhäuser in Baufeld A lasse sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Die bisherigen Ausführungen bezögen sich nur auf die Frage, ob eine einheitliche bauliche Anlage vorliege. Entscheidend komme es auf den Willen des Bauherrn an.

34

Im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei zu berücksichtigen, dass kein typischer Fall gegeben sei. Der Eintritt der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen und die Gefahr einer weiteren Verfestigung des Vorhabens seien von geringer Wahrscheinlichkeit. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

35

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich dem Sachvortrag und der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an. Ergänzend trägt sie vor, dass weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 78 Abs. 3 WHG eine Ausnahmegenehmigung voraussetze, dass jede denkbare Beeinträchtigung aus unwahrscheinlichen Kumulationen von extremen Hochwassern, Grundwasserständen und ggf. Regenfällen auszuschließen sei. Durch das Vorhaben der Beigeladenen werde sich die Hochwassergefährdung der Grundstücke der Antragsteller nicht in erheblicher Weise verschlechtern. Die Antragsteller hätten schon nicht vorgetragen, inwiefern sich ihre Situation konkret verschlechtern werde. Die Antragsteller zu 5) und 6) würden durch die von ihnen genutzten Gebäude den Hochwasserabfluss bzw. die Grundwasserverhältnisse in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie das Vorhaben der Beigeladenen. Sie könnten der Beigeladenen nicht verwehren, was sie selbst für sich in Anspruch nehmen würden.

36

Die Baugenehmigung sei in Bezug auf die Baufelder A und B teilbar. Die Beigeladene habe auch an einer isolierten Verwirklichung des auf dem Baufeld A geplanten Bauvorhabens ein gewichtiges Interesse. Im Übrigen bestehe eine Notlage angesichts des Mangels an Plätzen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung in Hamburg.

37

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015, den Antragstellern am 19. August 2015 zugestellt, hat die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen haben lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) am 21. September 2015, einem Montag, Klage erhoben (9 K 5196/15). Mit Schreiben vom 20. November 2015 haben die Antragsteller zu 1) bis 4) ihren Antrag zurückgenommen.

38

Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 2. März 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet.

II.

39

Da die Antragsteller zu 1) bis 4) ihren Antrag zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

40

Den Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) legt die Kammer gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass diese beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 5196/15) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 anzuordnen.

41

1. Dieser Antrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

42

Der Antrag ist teilweise begründet. Er ist nicht deshalb in vollem Umfang abzulehnen, weil – nach Auffassung der Antragsgegnerin – im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) überwiege [a)]. Vielmehr überwiegt unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache [b)] das Interesse der Antragsteller zu 5) und 6) daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, das öffentliche Vollzugsinteresse und die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung insoweit, als bei einer Aufschüttung auch des Baufeldes B die Gefahr besteht, dass das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt [c)]. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszusprechen. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Vollzugsinteresse.

43

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze nicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6). Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 (Bs II 122/92, juris). Dieser Beschluss beruhte maßgeblich darauf, dass dem Gericht die Gefahr einer weiteren Verfestigung des Vorhabens (eines Containerdorfs), die es den damaligen Antragstellern erschweren würde, später eintretende Beeinträchtigungen effektiv abzuwenden, gering erschien. Die Eigenart des errichteten Containerdorfes ermögliche es, die Baukörper in kurzer Zeit wieder zu entfernen und an anderer Stelle aufzustellen, ohne dass damit Bausubstanz zerstört würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.1992, a.a.O., Rn. 15). Diese Wertung ist nicht auf das vorliegende Verfahren zu übertragen, denn die Antragsteller wehren sich nicht gegen die Errichtung der (vergleichsweise leicht zu versetzenden) Pavillonhäuser, sondern gegen die geplanten großflächigen Aufschüttungen und Abgrabungen. Diese umfangreichen Erdarbeiten führen zu einer erheblichen Verfestigung des Vorhabens und sind nicht ohne erheblichen Aufwand wieder rückgängig zu machen.

44

b) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung offen. Ob die angegriffene Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt und deshalb im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird, ist offen. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller zu 5) und 6) schützen sollen.

45

Ob dies hier der Fall ist, ist offen. Zwar verletzt die angegriffene Baugenehmigung aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält die Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbar-schützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m ein. Auch steht den Antragstellern zu 5) und 6) kein Gebietserhaltungsanspruch zu [aa)]. Des Weiteren sind die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Vorgaben des Bebauungsplans lediglich am Rücksichtnahmegebot zu messen [bb)]. Außerdem ist die Vorschrift des § 78 Abs. 3 und 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend [cc)]. Jedoch ist offen, ob das Gebot der Rücksichtnahme – sei es das wasserrechtliche oder das baurechtliche – durch die von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachten Auswirkungen auf die Hochwassersituation verletzt wird [dd)].

46

aa) Die Antragsteller zu 5) und 6) haben zu Recht nicht geltend gemacht, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem anderen Baugebiet liegende Vorhaben zusteht, denn Anhaltspunkte dafür, dass ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch besteht, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet vorliegen.

47

bb) Es muss nicht entschieden werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB - etwa die Wahrung der Grundzüge der Planung - für die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen mit 20 cm starkem Substrataufbau zu begrünen, für das Überschreiten der maximalen Bautiefe der Gebäudezeilen (18,75 m statt 16 m), von der vorgesehenen Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude in auf den im Bebauungsplan mit (A) gekennzeichneten Flächen in zwei Fällen sowie für die Verkleinerung und teilweise Veränderung der Lage des zu bepflanzenden Bereichs entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze vorliegen. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris, Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O, Rn. 29).

48

Vor diesem Hintergrund können sich die Antragsteller zu 5) und 6) gegen die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen, von deren Einhaltung die Beigeladene nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit wurde, zum Schutz der Antragsteller zu 5) und 6) getroffen wurden. Vielmehr dienen diese Festsetzungen ausweislich der Begründung des Bebauungsplans L. 14 dazu, „eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung“ des Gewerbegebiets in angrenzende Wohn- und Grünflächen zu erreichen (S. 5).

49

cc) Die Antragsteller zu 5) und 6) können eine Rechtsverletzung nicht allein darauf stützen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht vorliegen, denn diese Norm ist nicht unmittelbar drittschützend.

50

Etwas Anderes folgt nicht aus den von den Antragstellern zitierten rechtswissenschaftlichen Texten. Faßbender/Gläß gehen ausschließlich von einem Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots aus (NVwZ 2011, 1094, 1097). Allerdings dürfte ein unmittelbarer Drittschutz von der Kommentierung von Czychowski/Reinhardt zum Wasserhaushaltsgesetz vertreten werden. Diese ist zwar nicht eindeutig, da der Autor lediglich ausführt, dass sich ein Nachbar gegen die Genehmigung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten mit der Anfechtungsklage wehren kann (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., 2014, § 78, Rn. 46). Dies dürfte aber im Sinne eines unmittelbaren Drittschutzes des § 78 WHG zu verstehen sein, da Reinhardt an anderer Stelle davon ausgeht, dass die Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete unmittelbar drittschützend sind (DÖV 2011, 135, 140). Dies beruht aber nicht auf einer detaillierten Auslegung des § 78 WHG, sondern darauf, dass Reinhardt die Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots als zu konturlos ablehnt, um entscheiden zu können, welche wasserhaushaltsgesetzlichen Vorschriften Drittschutz vermitteln (Reinhardt, a.a.O., 142). Demgegenüber ist die Kammer der Ansicht, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz ein Drittschutz nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots – sei es wasserrechtlich oder baurechtlich – in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, 4 C 56/83, juris).

51

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen. Soweit sich die Antragsteller auf den nicht veröffentlichten Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07) berufen, folgt dies schon daraus, dass das Gericht in seinem Urteil im nachfolgenden Hauptsacheverfahren klargestellt hat, dass es für die Entscheidung unerheblich sei, ob ein Vorhaben objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden sei (OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 28). Denn Drittschutz könne alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses sei nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führe.

52

Auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) wendet in seinem Beschluss zu § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG vom 27. April 2012 der Sache nach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots an. Drittschutz komme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten sind (VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 27.4.2012, 4 L 290/12.NW, juris, Rn. 51 unter expliziter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, a.a.O., das sich auf das Rücksichtnahmegebot stützt).

53

Der Verwaltungsgerichtshof München hat zwar in seinem Beschluss vom 16. September 2009 (15 CS 09.1924, juris, Rn. 12) ausgeführt, dass sich der von Hochwasser bedrohte Gewässeranlieger grundsätzlich gegen die nachteilige Veränderung der Grundstückssituation durch ein Bauvorhaben zur Wehr setzen könne. Dabei zitiert der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil vom 14. Februar 2005 (26 B 03.2579, juris, Rn. 21) und seinen Beschluss vom 30. April 1997 (NVwZ-RR 1998, 358). Gemäß dieser beiden Entscheidungen kommt Nachbarschutz nur in Betracht, wenn der Nachbar durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen eines Bauvorhabens in unzumutbarer, das Rücksichtnahmegebot verletzender Weise beeinträchtigt wird (VGH München, Urt. v. 14.2.2005, a.a.O., Rn. 21; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O., 359 f.). Da der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 16. September 2009 keine weiteren Ausführungen macht, ist davon auszugehen, dass er nicht von den beiden zitierten Entscheidungen abweichen wollte. Gegen einen weitergehenden Drittschutz spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof München in einer aktuellen Entscheidung sogar dahinstehen lässt, ob § 78 Abs. 3 WHG überhaupt Drittschutz vermittelt (VGH München, Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12).

54

Die Verwaltungsgerichte Saarlouis und Regensburg haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung des Nachbarn nur dann zu bejahen sei, wenn ein Vorhaben die Hochwassersituation in einer dem Nachbarn unzumutbaren Weise ändere, wobei beide Gerichte offen gelassen haben, ob sich dieser Nachbarschutz aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, aus dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot oder unmittelbar aus dem nachbarschützender Charakter der wasserrechtlichen Normen, die den Hochwasserschutz regeln, ergebe (VG Saarlouis, Beschl. v. 8.5.2012, 5 L 240/12, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 21.3.2013, RO 2 K 11.2064, juris, Rn. 37). In beiden Entscheidungen wenden die Gerichte der Sache nach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots – Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen – an. Der – nichtentscheidungserhebliche – Hinweis in diesen Entscheidungen auf die unmittelbar drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Normen als mögliche Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist systemwidrig, weil bei einem unmittelbaren Drittschutz nur die Voraussetzungen der jeweiligen Norm zu prüfen wären und es auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn – auf die beide Gerichte abstellen – nicht ankommen würde.

55

dd) Derzeit ist offen, ob das Gebot der Rücksichtnahme – sei es das wasserrechtliche oder das baurechtliche – durch die von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachten Auswirkungen auf die Hochwassersituation verletzt wird. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme auf die von dem Vorhaben im Falle eines Hochwassers ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) anwendbar [(1)], wobei nicht entschieden werden muss, ob es sich um das wasserrechtliche oder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot handelt [(2)]. Die Antragsteller zu 5) und 6) können sich auch auf das Rücksichtnahmegebot berufen [(3)]. Jedoch ist offen, ob von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehen [(4)].

56

(1) Das Gebot der Rücksichtnahme ist auf die von dem Vorhaben im Falle eines Hochwassers ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) anwendbar. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, 4 C 56/83, juris). Im Bereich des Immissionsschutzes ist allgemein anerkannt, dass sich die Nachbarn eines Vorhabens im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gegen unzumutbare Immissionen wehren können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 16). Nach Ansicht der Kammer ist diese Wertung auf den Hochwasserschutz übertragbar. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändert, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt wird, kann sich dieser Nachbar dagegen unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot wehren (so auch: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12; Urt. v. 14.2.2005, 26 B 03.2579, Rn. 21; VG München, Beschl. v. 11.2.2015, M 8 SN 14.4430, juris, Rn. 52 ff.; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; zu § 68 WHG: OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.5.2015, 2 M 33/15, juris, Rn. 14).

57

Dagegen spricht nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1972, mit dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der damalige § 32 WHG zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten nicht unmittelbar drittschützend ist (IV B 162.71, juris, Rn. 4). Denn dieser Beschluss setzt sich nicht mit der Anwendbarkeit des subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots im Bereich des Hochwasserschutzes auseinander. Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, denn im Jahre 1972 lag noch keine gefestigte Rechtsprechung zum Nachbarschutz in Form des subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots vor (vgl. zur Entstehung dieser Rechtsprechung: Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., 2009, § 31, Rn. 78). Erst im Jahre 1977 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot auch eine drittschützende Wirkung zukommen kann (Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 27).

58

Der Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots scheitert auch nicht daran, dass der zu schützende Personenkreis zu unbestimmt sei, weil der gesetzliche Hochwasserschutz des Wasserhaushaltsgesetzes einer vorsorgenden Risikovermeidung und damit dem Schutz der Allgemeinheit diene (so aber: Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204, 208; Hünnekens in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, vor § 72, Stand: August 2014, Rn. 36; zu § 31 WHG a.F.: OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 61; zur Frage, ob ein Anspruch des Bürgers auf Wiederherstellung früher vorhandenen Retentionsraums gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §§ 77, 78 WHG besteht: VG Würzburg, Urt. v. 8.10.2013, W 4 K 13.143, juris, Rn. 28 ff.). Denn der zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot entsprechend ergibt sich gerade durch die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots (Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen) eine Begrenzung des Personenkreises, der sich auf den Schutz vor Beeinträchtigungen, die im Falle eines Hochwassers durch das Vorhaben ausgelöst werden, berufen kann. Das vorliegende Verfahren einer vergleichsweise großen Aufschüttung in dem vergleichsweise kleinen Überschwemmungsgebiet entlang des westlichen Arms der Alten K. zeigt, dass durch das Merkmal der unzumutbaren Beeinträchtigung der Hochwassersituation der Personenkreis, der sich auf die Auswirkungen eines Vorhabens in einem (vorläufig) festgesetzten Überschwemmungsgebiet berufen kann, hinreichend deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt werden kann. Beispielsweise lässt sich der Kreis der Grundstücksnachbarn, die im Falle eines Hochwassers von einem durch das Vorhaben erhöhten Wasserstand betroffen sind, anhand der Geländehöhen der jeweiligen Grundstücke ausreichend eingrenzen.

59

Schließlich ist die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel darstelle und nur verletzt sein könne, wenn sich ein Vorhaben objektiv rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge (so aber: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.11.2013, 5 S 2037/13, juris, Rn. 13, unter Rückgriff auf: BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris, Rn. 6). Diese zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf das vorliegend einschlägige Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO übertragen, da nach dieser Norm bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, ohne dass die Belästigungen oder Störungen aus der Art oder dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der zu überbauenden Grundstücksfläche resultieren müssen. Davon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an dieser einschränkenden Auslegung des Rücksichtnahmegebots festgehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012, 4 C 11/11, juris, Rn. 32 zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Auswirkungen eines Störfallbetriebs).

60

(2) Nach Ansicht der Kammer spricht vieles dafür, die von einem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung der Hochwassersituation bereits im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zu behandeln, wenn – wie vorliegend – für das Vorhaben im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG als Bestandteil der Baugenehmigung erteilt wird. Denn ein wasserrechtlicher Drittschutz im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist im konzentrierten Genehmigungsverfahren, in dem auch die wasserrechtlichen Vorschriften geprüft werden, nicht erforderlich.

61

Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer nicht aus dem Urteil des OVG Bautzen vom 9. Juni 2011 (1 A 504/09, juris, Rn. 48). Danach sei der vorbeugende Hochwasserschutz nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht vom baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme umfasst, weil im Rahmen dieses baurechtlichen Gebots allein maßgeblich sei, ob vom Vorhaben selbst schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Insbesondere das den Abfluss beeinträchtigende Treibgut stelle nur die mittelbare Folge einer Naturkatastrophe und keine vom Bauvorhaben direkt und unmittelbar ausgehende Gefährdung oder Beeinträchtigung für Dritte dar. Nach Ansicht der Kammer lässt sich diese Wertung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Wenn sich ein Vorhaben – wie vorliegend die geplante Aufschüttung – dadurch erhöhend auf den Wasserstand eines möglichen Hochwassers auf benachbarten Grundstücken auswirken kann, dass (möglicherweise) Retentionsraum verloren geht, dann geht diese Gefahr direkt und unmittelbar von dem Vorhaben aus.

62

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 1997 (Bf V 64/95, juris, Rn. 42), wonach eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht komme, weil die vom damaligen Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen einen wasserrechtlichen Ursprung hätten, ist nicht einschlägig, weil Gegenstand des Verfahrens eine Baugenehmigung, in der das Wasserrecht nicht geprüft wurde, und eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung waren.

63

Die Frage nach der rechtlichen Verortung des Rücksichtnahmegebots kann aber letztlich dahinstehen, denn nach Ansicht der Kammer sind die Anforderungen des baurechtlichen und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots – zumindest im vorliegenden Verfahren – identisch, da sich ein Nachbar nach beiden Geboten gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines eigenen Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden kann.

64

(3) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen können sich die Antragsteller zu 5) und 6) auf das Rücksichtnahmegebot berufen, obwohl sich die von ihnen genutzten Gebäude selbst im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden und damit den Hochwasserabfluss und die Grundwasserverhältnisse ebenfalls beeinträchtigen. Zum einen genießt das Gebäude der Antragsteller zu 5) und 6) Bestandsschutz, da es genehmigt wurde, bevor das faktische Überschwemmungsgebiet entlang der Alten K. vorläufig festgesetzt wurde. Zum anderen sind die Auswirkungen der Gebäude der Antragsteller zu 5) und 6) und des Vorhabens der Beigeladenen nicht vergleichbar, da die Antragsteller keine umfangreichen Abgrabungen und Aufschüttungen auf ihrem Grundstück vorgenommen haben.

65

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht deshalb ausgeschlossen, weil es den Antragstellern zu 5) und 6) zumutbar sei, Schutzmaßnahmen auf ihrem Grundstück gegen ein mögliches Hochwasser zu errichten. Das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6), das sich in dem vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet entlang der Alten K. befindet, unterliegt gemäß § 78 Abs. 6 WHG den Beschränkungen des § 78 Abs. 1 WHG. Insbesondere ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 WHG eine Erhöhung der Erdoberfläche auf dem Grundstück, etwa zur Errichtung eines Deiches an der Grundstücksgrenze zum Schutz des Gartens und des Gebäudes der Antragsteller, unzulässig. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiets, keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Hochwassersituation in diesem Gebiet zuzulassen. Zwar sind nach § 78 Abs. 4 WHG Ausnahmen zulässig. Die Zulassung der Ausnahme für die Antragsteller zu 5) und 6) würde aber dazu führen, dass es der Antragsgegnerin kaum möglich wäre, anderen Grundstückseigentümern in dem Überschwemmungsgebiet zu verwehren, vergleichbare Schutzmaßnahmen zu treffen. In der Folge würde das Überschwemmungsgebiet – zumindest in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks – weitgehend funktionslos. Soweit die Antragsgegnerin an temporäre Maßnahmen – z.B. Sandsäcke – gedacht haben sollte, führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass den Antragstellern zu 5) und 6) eine Verschärfung ihrer Hochwassersituation ohne Weiteres zuzumuten wäre, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob temporäre Maßnahmen die Hochwassergefährdung effektiv beseitigen würden.

66

(4) Derzeit ist offen, ob von dem Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14). Bezogen auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Hochwassersituation führt dies dazu, dass ein Vorhaben nur dann rücksichtslos ist, wenn es die Hochwassergefahr unzumutbar verschärft (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.11.2010, 9 CS 10.2197, juris, Rn. 15).

67

Gemessen an diesem Maßstab ist offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist, weil es die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar verschärft.

68

Dem Gericht ist es aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, abschließend darüber zu entscheiden, ob die Antragsteller zu 5) und 6) durch das genehmigte Vorhaben einer ihnen nicht zumutbaren Erhöhung der Hochwassergefahr ausgesetzt werden. Zwar geht der Projektbericht des Landesbetriebs Straßen, Brücken, Gewässer Hamburg (LSBG) vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass durch das Vorhaben eine Verschlechterung weder hinsichtlich des Hochwasserrückhalteraumes noch in Bezug auf den Hochwasserabfluss zu befürchten sei. Jedoch begegnet dieser Bericht mehreren Bedenken, die auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgeräumt werden konnten.

69

Allerdings dürften die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand auf dem Vorhabengrundstück, zu denen der Bericht vom 21. Oktober 2014 keine Aussagen trifft – entgegen der Bedenken in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 17. August 2015 – die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) nicht unzumutbar verschärfen. Der Gutachter der Antragsteller trägt in seinem Schreiben vom 6. November 2015 selbst vor, dass auch im Fall hoher Grundwasserstände nur mit einem geringen Zufluss von Grundwasser in den geplanten Retentionsraum auf dem Vorhabengrundstück zu rechnen sei. Dieser habe keinen nennenswerten Einfluss auf den maximalen Wasserstand (Bl. 422 d.A.). Vielmehr bestehe die Gefahr des Rückflusses von Wasser in das Grundwasser und damit eine mögliche Gefährdung unterkellerter Gebäude. Diese Gefahr besteht im Hinblick auf die Antragsteller zu 5) und 6) nicht, da ihr Wohngebäude nach eigenen Angaben nicht unterkellert ist (Bl. 492 d.A.). Die Gefahr, dass bei einem hohen Grundwasserstand aufgrund der geplanten Abgrabungen und Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück nennenswert Retentionsraum verloren gehen und der Pegel eines etwaigen Hochwassers aufgrund dieser Maßnahmen unzumutbar ansteigen wird, erscheint danach so gut wie ausgeschlossen.

70

Jedoch bleibt weiterhin unklar, weshalb der LSBG in seinem Bericht vom 21. Oktober 2014 (S. 13) den ca. 3 ha großen weitgehend versiegelten Betriebshof nördlich des Vorhabengrundstücks nicht in das Einzugsgebiet der Alten K. einbezogen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Betriebshof nicht in vollem Umfang in die Alte K. entwässere. Vielmehr seien große Teilflächen an ein Schmutzwassersiel angeschlossen. Sie hat aber nicht dargelegt, welcher Anteil des Betriebshofs in die Alte K. entwässert und warum sie diesen Anteil nicht in die Berechnung einbezogen hat. Sie hat sich auch nicht zu den vier großen Betonrohren (Durchmesser nach Angaben der Antragsteller jeweils 500 mm) geäußert, die nach Angaben der Antragsteller und den von ihnen vorgelegten Fotos vom Betriebshof in die Alte K. führen. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet, das in die Alte K. entwässert, dürfte nicht unerhebliche Auswirkungen auf den für die Alte K. errechneten Wasserstand im Falle eines Hochwassers haben.

71

Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an dem Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) für ein hundertjährliches Regenereignis HQ100, den der LSBG der Berechnung des Retentionsvolumens im Ist- und im Planzustand zu Grunde gelegt hat (S. 17 des Berichts vom 21. Oktober 2014). Der Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) beruht auf einer Modellrechnung der Antragsgegnerin, die anhand des am automatischen Pegel Nr. 99344 an der K. gemessenen Wasserstandes den Wasserstand in der K. stromaufwärts und auch in der Alten K. berechnet. Dieser Pegel liegt aber vom Vorhabengrundstück und der Einmündung des westlichen Arms der Alten K. in die K. betrachtet stromabwärts hinter der Brücke N. Straße, welche aufgrund des geringen Durchflussquerschnitts einen Engpass darstellt. Außerdem bilden sich – auch nach Angaben der Antragsgegnerin – aufgrund der Stahlbänder, mit denen die unter der Brücke verlaufenden Stromleitungen geschützt werden, regelmäßig Verklausungen im Brückenbereich, die den Durchflussquerschnitt weiter reduzieren. Dadurch staut sich im Falle eines Hochwassers die K. vor der Brücke N. Straße und der Wasserstand stromaufwärts vor der Brücke N. Straße liegt deutlich höher als stromabwärts beim automatischen Pegel. Da die Modellrechnung der Antragsgegnerin diesen Engpass und insbesondere die Verklausung nicht abbildet, ist der tatsächliche Wasserstand bei einem Hochwasser stromaufwärts von der Brücke N. Straße aller Voraussicht nach deutlich höher als berechnet. So tragen die Antragsteller substantiiert vor, dass unter der Fußgängerbrücke über die K. am Wehmer Weg (von der Brücke N. Straße stromaufwärts gelegen) bei dem Hochwasser im Mai 2013, das nach den Angaben des LSBG etwa einem zehnjährlichen Hochwasserereignis HQ10 entsprach (S. 13 des Berichts vom 21. Oktober 2014), der Wasserstand 7,65 m (+NN) betragen habe, während an dem Pegel Nr. 99344 an der N. Straße nach Angaben der Antragsgegnerin lediglich ein Pegel von 6,84 m (+NN) gemessen worden sei.

72

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Möglichkeit der Verklausung bei der Ermittlung des Wasserstandes und damit der Hochwassergefahr nicht als „spontanes Ereignis“ außer Betracht zu lassen. Vielmehr handelt es sich aller Voraussicht nach um ein regelmäßig auftretendes Phänomen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde der Durchlass unter der Brücke N. Straße sowohl vor dem Hochwasserereignis vom 21. und 22. Mai 2013 als auch am 22. Mai 2013 selbst gereinigt und trotzdem kam es zu erheblichen Verklausungen (nach Angaben der Antragsgegnerin befanden sich am 22. Mai 2013 etwa 2,5 m³ Treibgut im Durchlass). Für eine regelmäßig zu erwartende Verklausung spricht auch, dass der Durchlass alle drei bis vier Wochen und bei Hochwasser und Starkwindlagen mehrfach die Woche kontrolliert und ggf. gereinigt wird.

73

Dass der Engpass des Durchlasses unter der Brücke N. Straße sich erheblich auf die Hochwassersituation auswirken kann, zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistungsfähigkeit des Durchlasses zu erhöhen. So sollen die Stahlbänder, die die Stromleitungen unter der Brücke schützen, durch durchgehende Bleche ersetzt werden, um die Verklausungsgefahr zu verringern. Außerdem soll die Sohle der K. an dieser Stelle – soweit technisch möglich – vertieft werden. Ob diese Maßnahmen wie von der Antragsgegnerin geplant im Frühsommer 2016 durchgeführt werden und ob sie den Rückstau der K. bei Hochwasser erheblich verringern können, ist derzeit offen.

74

Sollte der Hochwasserstand in der K. und der Alten K. bei einem Hochwasser deutlich höher liegen als von dem LSBG im Bericht vom 21. Oktober 2014 angenommen, dürften sich die von dem Vorhaben für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehenden Auswirkungen auf die Hochwassersituation erheblich vergrößern. Je höher der Hochwasserstand desto stärker wirken sich nämlich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen aus. Mit jedem Zentimeter steigenden Wasserstandes fallen weitere Flächen, die im nicht aufgeschütteten Zustand als Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätten, wegen der Aufschüttung weg. Bereits bei einem Pegel eines möglichen Hochwassers von 7,75 m (+NN) auf dem Vorhabengrundstück fallen die zusätzlichen 530 m³ Retentionsvolumen, die nach dem LSBG Bericht vom 21. Oktober 2014 bei einem Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) im Planzustand im Vergleich zum Ist-Zustand gegeben sind, weg und das Retentionsvolumen von Plan- und Istzustand ist gleich groß (Bericht des BBI vom 11. Juni 2015, S. 10). Wenn der Wasserstand eines möglichen Hochwassers noch höher steigt, fällt im Planzustand bis zu der Höhe der geplanten Aufschüttung von 8,10 m (+NN) die gesamte Fläche von 16.245 m², die aufgeschüttet werden soll, als Retentionsraum weg, während im Istzustand nur die Fläche als Retentionsraum entfällt, die höher als der zu erwartende Hochwasserpegel liegt. Pro Zentimeter, den ein möglicher Hochwasserstand 8,00 m (+NN) übersteigen würde, würde im Planzustand ein Hochwasserretentionsraum von 162,45 m³ auf dem Vorhabengrundstück entfallen, da die derzeitige Geländehöhe des gesamten Grundstücks 8,00 m (+NN) nicht überschreitet.

75

Allerdings ist es dem Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, abschließend zu klären, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist, weil es die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar verschärft. Denn es ist weiterhin unklar, wie hoch der Hochwasserstand des westlichen Teils der Alten K. bei einem hundertjährlichen Regenereignis sein wird, wenn sowohl das Einzugsgebiet der Alten K. im tatsächlichen Umfang als auch der Engpass der K. beim Durchlass unter der Brücke N. Straße angemessen berücksichtigt wird. Damit ist auch unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben im Vergleich des Ist- und des Planzustands wegfällt und inwieweit sich dies auf den Hochwasserstand auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) auswirkt. Da die Geländehöhen um das Wohngebäude der Antragsteller zu 5) und 6) herum etwa 7,8 m (+ NN) vor dem nördlichen und ca. 8,2 m (+ NN) vor dem südlichen Teil der östlichen Gebäudeseite und damit zu weiten Teilen unterhalb des aufzuschüttenden Bereichs auf dem Vorhabengrundstück in Höhe von 8,10 m (+NN) liegen, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals an das Gebäude der Antragsteller heranreicht bzw. in dieses eindringt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bisher keine exakten Höhendaten für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) vorliegen.

76

c) Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) überwiegen für die geplante Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld A bezeichneten Bereichs und die Errichtung der öffentlichen Unterbringungsmöglichkeiten in diesem Bereich – unter der Voraussetzung, dass alle geplanten Abgrabungen (auch um das Baufeld B herum) zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden – die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu 5) und 6) [aa)]. Hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B überwiegt das Interesse der Antragsteller zu 5) und 6) [bb)]. Dabei ist eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich, da die Baugenehmigung hinsichtlich der Aufschüttung der beiden Baufelder teilbar ist [cc)]. Die Ungewissheit, ob das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in vollem Umfang [dd)].

77

aa) Angesichts der stark gestiegenen Asylbewerberzahlen besteht derzeit ein sehr großes öffentliches Interesse an der zeitnahen Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass vor der Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A endgültig über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entschieden wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die geplanten Abgrabungen – auch um das Baufeld B herum – zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden. Wenn dieser gesamte Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet wird, erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 5) und 6) einer nicht zumutbaren erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt sein werden. Sollte sich bei der notwendigen weiteren Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unter Berücksichtigung des Einzugsgebiets der Alten K. im tatsächlichen Umfang und des Engpasses der K. beim Durchlass unter der Brücke N. Straße ergeben, dass zusätzlicher Hochwasserretentionsraum auf dem Vorhabengrundstück erforderlich sein sollte, so könnte dieser ohne Weiteres in dem als Baufeld B bezeichneten, nicht aufgeschütteten Bereich geschaffen werden. Dabei kann hinsichtlich der Dimensionierung des Baufeldes B und des benötigten Retentionsraums auch berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße – wie von der Antragsgegnerin angekündigt – im Frühsommer 2016 vollständig oder teilweise beseitigt wird.

78

bb) Hinsichtlich der Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld B bezeichneten Bereichs überwiegen hingegen die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin. Zum einen besteht zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich des Baufeldes B ein deutlich geringeres öffentliches Interesse an der Durchführung der Aufschüttung. Zwar besteht auch in Bezug auf dieses Baufeld bereits der politische Wille für eine Nutzung als Unterbringungsmöglichkeit für wohnraumbedürftige Personen (vgl. die Vermerke der Antragsgegnerin vom 11.5. und 5.6.2015). Jedoch liegt insoweit weder ein Bauantrag vor noch besteht ein fester Zeitplan, wann dieser zweite Bauabschnitt umgesetzt werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene bei einem akuten Handlungsbedarf hinsichtlich des Baufeldes B nicht daran gehindert sind, auf diesem Baufeld Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation zu genehmigen und zu errichten. Zum anderen würde eine Aufschüttung auch des Baufeldes B die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) deutlich stärker beeinträchtigen. Denn bei einer Aufschüttung der beiden Baufelder ist die Gefahr einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) gerade nicht ausgeschlossen [s.o. a) dd) (4)].

79

cc) Die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B ist möglich, da die Baugenehmigung insoweit teilbar ist. Eine Baugenehmigung ist teilbar, wenn eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die beiden Baufelder sind bautechnisch teilbar, zumal der überwiegende Teil der Grenze zwischen den beiden Baufeldern als Entwässerungsgraben ausgestaltet ist, der auch bei gleichzeitiger Aufschüttung der Baufelder eine jeweils eigenständige Böschung voraussetzt. Eine Aufteilung ist auch mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren. Die Aufschüttung des Baufeldes A und die Errichtung der Pavillonhäuser ist ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben, da die Erschließung vom W.-weg. von der nördlichen Grundstückseite über das Baufeld A erfolgt [vgl. den Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8)]. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene gehen von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung in Bezug auf die beiden Baufelder aus.

80

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht gegen die Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht, dass dadurch die Hochwassergefahr für die Antragsteller zu 5) und 6) im Vergleich zu einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens erhöht wird. Denn die aufschiebende Wirkung ist nur hinsichtlich der Aufschüttung des geplanten Baufelds B angeordnet. Hingegen liegt der Interessenabwägung des Gerichts zu Grunde, dass die geplanten Abgrabungen – auch um das Baufeld B herum – zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Antragsteller zu 5) und 6) ihre Rechte durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sichern.

81

dd) Die Ungewissheit, ob das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in vollem Umfang. Etwas Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung zur Pflicht des Bauherrn, im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass sein Vorhaben die Vorgaben der TA Lärm einhält (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 8 B 1178/14, juris, Rn. 10 ff.). Diese Rechtsprechung zielt darauf ab, den Nachbarn eines Vorhabens vor unzumutbaren Umwelteinwirkungen hinreichend sicher zu schützen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, a.a.O., Rn. 20). Einen solchen hinreichenden Schutz der Antragsteller zu 5) und 6) hat die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Abschluss des Klageverfahrens (9 K 5196/15) sichergestellt. Sie hat aufgrund der derzeit offenen Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen. In diese hat sie die offenen Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot eingestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) aller Voraussicht nach nicht unzumutbar beeinträchtigen wird, wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet wird. Eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersituation hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

82

Eine Pflicht zur weitergehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 (9 A 20/05, juris). Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich diesem Urteil kein allgemeiner Grundsatz des Planungsrechts entnehmen, dass Zweifel immer zu Lasten des Planenden gehen würden. Vielmehr setzt sich dieses Urteil mit den spezifischen Anforderungen an die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auseinander. Dabei führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die europarechtlichen Vorgaben aus, dass ein Vorhaben in einem FFH-Gebiet nur dann zugelassen werden dürfe, wenn die Behörde Gewissheit darüber erlangt habe, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O., Rn. 62). In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes sei dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht als Grundsatz jeglichen Planungsrechts verallgemeinern, da sie auf den besonderen Vorgaben der FFH-Richtlinie (92/43/EWG vom 21. Mai 1992) beruht, die nicht ohne Weiteres auf das baurechtliche bzw. wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot übertragen werden können. Davon unabhängig führt auch diese Rechtsprechung nicht dazu, dass sich in der Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei offenen Erfolgsaussichten wegen der Ungewissheit, ob Nachbarn unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt werden, zwingend die Nachbarinteressen durchsetzen.

83

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben ihren Antrag zurückgenommen. Nach dieser teilweisen Antragsrücknahme war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2002, 3 BS 143/01, juris, Rn. 5, VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.6.2012, 3 K 1339/10, juris, Rn. 33). Die Antragsteller zu 5) und 6) haben hinsichtlich der Aufschüttung eines der beiden geplanten Baufelder obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/2 der nicht von den Antragstellern zu 1) bis 4) zu tragenden Kosten (1/3), also mit 1/6 und damit 1/12 pro Kopf. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

84

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihrer drei Einfamilienhäuser hält die Kammer einen Streitwert von 30.000,-- Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist
published on 04/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/05/2015 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung für die Hochwasserschutzanl
published on 22/01/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst III. Der Streitwert wird auf 3.7
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgese
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Annotations

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.