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| Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. |
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| Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar liegt ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört zum Kreis der Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. (II.) und die geltend gemachten Kosten sind auch im Wesentlichen ansatzfähig (III.). Es fehlt aber für die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin an der erforderlichen Rechtsgrundlage (IV.). Unabhängig davon hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl unter den potentiell Kostenersatzpflichtigen jedenfalls auch deshalb fehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, weil sie von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Erwägungen Abstand genommen hat (V.). |
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| I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG a. F. dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten. |
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| II. Die Klägerin gehört auch zum Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können. Sie ist zwar weder als Verhaltens- (1.), noch als Zustandsverantwortliche heranzuziehen (2.), der Einsatz lag aber in ihrem Interesse (3.). |
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| 1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. zum Kostenersatz verpflichtet, denn sie hat die Leistung der Feuerwehr nicht durch ihr Verhalten erforderlich gemacht. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]). |
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| Es sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Überprüfung des Tankcontainers hätte veranlassen müssen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller (§ 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 GGVSEB) vor, nicht aber für den Absender (§ 18 GGVSEB). Die Klägerin ist allenfalls Absenderin (vgl. § 2 Nr. 1 GGVSEB). |
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| 2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrgutaustritts weder Eigentümerin des Tankcontainers war (a), noch die tatsächliche Gewalt über diesen innehatte (b). |
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| a) Wer Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die Klägerin erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist. |
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| b) Die Klägerin war auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14). |
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| Der Umstand, dass die Klägerin den Transport des Tankcontainers auf der Schiene beauftragt hat, genügt nicht, um die erforderliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin zu begründen. Aufgrund des mit der DU. geschlossenen Vertrages war die Klägerin zwar mittelbare Besitzerin des Tankcontainers. Sie hatte jedoch keine tatsächliche Gewalt im vorstehend erläuterten Sinne über ihn. Mit dem Kriterium der tatsächlichen Gewalt hat der Gesetzgeber die Umschreibung des § 854 Abs. 1 BGB für den zivilrechtlichenunmittelbaren Besitz aufgegriffen. Zwar verbietet sich eine schlichte Übertragung der zivilrechtlichen Maßstäbe, wie insbesondere der Fall des Besitzdieners (§ 855 BGB) zeigt, der zwar zivilrechtlich gerade nicht Besitzer, polizeirechtlich aber sehr wohl tauglicher Adressat sein soll (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. D Rn. 111). Umgekehrt kann jedoch der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB), wenn er nicht zugleich Eigentümer ist, nicht zum Kreis der Zustandsverantwortlichen gezählt werden. Ihm kommt allein eine (schuld-)rechtlich vermittelte, nicht jedoch zwangsläufig auch ohne weiteres aktualisierbare Möglichkeit der Einflussnahme zu. Diese einzubeziehen, hieße, den Begriff der tatsächlichen Gewalt unzulässig zu „vergeistigen“. Neben dem Wortlaut spricht auch der Gesetzeszweck für diese Auslegung: Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). |
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| 3. Die Klägerin gehört allerdings nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. zu den prinzipiell zum Kostenersatz Verpflichteten. |
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| § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen). |
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| Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DU., die spezifisch auf den Fall eines Gefahrgutunfalls bezogen waren, stand die Klägerin in einer solchen qualifizierten Beziehung zum Feuerwehreinsatz. Denn sie hatte (als sog. Zugangsberechtigte) mit der DU. einen Vertrag über die Nutzung des Umschlagebahnhofs geschlossen (Terminalnutzungsvertrag), der in § 1 die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DU. (NBS-DU.) einbezieht. Aus Ziff. 9.1 des Allgemeinen Teils der NBS-DU. folgt die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der DU., im Falle eines Gefahrgutunfalls „alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch[zuführen], wenn sie bei seiner Verkehrsleistung – auch unverschuldet – aufgetreten sind“. Ziff. 9.2. besagt, dass der Zugangsberechtigte bei einem Unfall die der DU. entstehenden Kosten zu tragen bzw. diese von sämtlichen Kosten freizustellen habe, falls diese „ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet“ ist bzw. „aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen wird“. Nach Ziff. 10.1.4 des Besonderen Teils der NBS-DU. haftet die Klägerin der DU. schließlich für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen bzw. unsicheren Zustand einer Intermodalen Ladeeinheit entstehen. Die Klägerin hat gegenüber der DU. folgerichtig am 11.11.2013 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese nach Bestandskraft des Kostenbescheids von allen Kosten des Gefahrgutunfalls freistelle. Die Bekämpfung der Leckage erfolgte daher (auch) im Interesse der Klägerin, weil diese – von der bereits eingetretenen Kontamination abgesehen – auch wegen der noch umfangreicheren Verunreinigung des Erdreichs der DU. gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verpflichtet gewesen wäre, zu der es ohne Eingreifen der Feuerwehr gekommen wäre. Gleiches gilt für die Sperrung des Umschlagbahnhofs, die erst nach Eingreifen der Feuerwehr aufgehoben werden konnte. |
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| III. Die von der Beklagten angesetzten Kosten begegnen im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings hat die Beklagte die Kosten für den Verwaltungsaufwand im Zuge der Ersatzbeschaffung und Entsorgung des kontaminierten Materials zu Unrecht mit einem Aufschlag von 10 Prozent der diesbezüglichen Kosten bemessen und den konkreten zeitlichen Aufwand nicht hinreichend genau und zeitnah dokumentiert (2.). |
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| 1. Mit ihren Einwendungen gegen den Umfang des Einsatzes vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dieser war nicht unverhältnismäßig. Entstandene Feuerwehrkosten sind nur insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Ansatz zu lassen, als der Einsatz auf Grundlage der Informationen, die der Einsatzleitung in der konkreten Einsatzsituation zur Verfügung standen, auch unter Berücksichtigung des Primats effektiver Gefahrenabwehr offensichtlich überdimensioniert eingeleitet bzw. fortgeführt worden ist (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 57). Für eine solche grobe Fehleinschätzung ist indes nichts ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum mehrere Feuerwehrleute unter Vollschutz arbeiten mussten und warum (deshalb) eine größere Anzahl von Gegenständen, insbesondere auch mehrere Schutzanzüge, kontaminiert wurden und ersetzt werden mussten. |
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| Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Epichlorhydrin ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute nur unter Atemschutz und in Schutzanzügen eingesetzt worden sind. Dabei spielt die Menge des ausgetretenen Stoffes für die Notwendigkeit dieser Schutzvorkehrungen keine Rolle. Ferner hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich unter Atemschutz arbeitende Feuerwehrleute jede halbe Stunde abwechseln müssen und dass der einmal abgelegte Vollschutz zumindest beim selben Einsatz nicht wieder getragen werden kann. Es leuchtet daher ein, wie es zur Kontamination einer Vielzahl von Schutzanzügen und anderen Teilen der persönlichen Schutzausrüstung gekommen ist. Schließlich hat die Beklagte im Nachgang eingehende Nachforschungen zu der Frage angestellt, ob die Materialien gereinigt werden können. Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbar begründeten Auskünfte der Firma D. Safety – einer Fachfirma für Sicherheitsausstattung – und der Firma D. – einem großen Chemieunternehmen – durfte die Beklagte von einem Reinigungsversuch absehen und eine Neubeschaffung veranlassen. Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einsatz um 19:01 Uhr begann und gegen 1 Uhr endete, weshalb der Ansatz der Einsatzzeit mit 6 Stunden die tatsächliche Einsatzzeit wiedergibt und keine (unzulässige) Abrechnung nach angefangenen Stunden bedeutet. |
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| 2. Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Ansatz des Verwaltungsaufwandes für die Ersatzbeschaffung und Entsorgung der kontaminierten Materialien. Zwar zählt dieser Aufwand gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. dem Grunde nach zu den ansatzfähigen Kosten. Wenn die Beklagte mit dem ursprünglichen Rechnungsposten 370 einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 Prozent des Ersatzbeschaffungs- und Entsorgungsaufwandes (Rechnungsposten 120 bis 360) geltend macht, verkennt sie jedoch, dass § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. lediglich zum Zwecke der Klarstellung die Verwaltungskosten einschließlich der dem konkreten Einsatz nicht zuzuordnenden Gemeinkosten ausdrücklich zu den ansatzfähigen Kosten zählt. Aus § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG folgt wie auch hinsichtlich aller anderen Kostenarten, dass Pauschalierungen nur auf Grundlage einer Satzung zulässig sind (vgl. auch Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 48 a. E.). Ist eine solche – wie vorliegend – nicht erlassen worden, verbleibt es dabei, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten der Feuerwehr geltend gemacht werden können. Dies mag auf Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation geschehen, da es sich bei den hier in Rede stehenden Kosten für Personal und Arbeitsmittel der Verwaltung – zumindest regelmäßig – um Vorhaltekosten handelt, weil Verwaltungspersonal nicht erst in Ansehung eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschäftigt wird. Die Maßstäbe für die Geltendmachung der Verwaltungskosten unterscheiden sich also nicht von den vorliegend mit den Rechnungsposten 10 bis 110 geltend gemachten Vorhaltekosten für Feuerwehrleute und Material. Ein vom tatsächlichen Aufwand losgelöster prozentualer Zuschlag genügt diesen Anforderungen indes nicht, weil er nicht nur in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen kann, die mit dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht korrespondieren (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.06.2012 - 3 K 1339/10 -, juris, Rn. 31). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Beschaffungsaufwand und -kosten nicht notwendig proportional zu einander verhalten. Der vorliegende Feuerwehreinsatz bestätigt dies eindrücklich. |
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| Die Beklagte kann auch nicht den mit Schriftsatz vom 29.09.2015 geltend gemachten Aufwand i. H. v. 807,66 EUR ersetzt verlangen. Während bezüglich des Verwaltungsaufwands, der unter den Bedingungen eines Einsatzes anfällt, wegen des Vorrangs effektiver Gefahrenabwehr sicherlich geringere Anforderungen an die Genauigkeit und die zeitlicher Nähe einer Dokumentation zu stellen sind, ist es der Feuerwehrbehörde durchaus zumutbar, den im Nachgang eines Einsatzes anfallenden Verwaltungsaufwands zeitnah und genau zu dokumentieren (vgl. zum Erfordernis einer substantiierten Dokumentation allgemein VG Gießen, Urt. v. 31.05.2012 - 8 K 5860/10.GI -, juris, Rn. 22), etwa in dem anfallende Arbeitszeiten in der jeweiligen Verwaltungsakte festgehalten werden. Dies ist deshalb besonders naheliegend, weil es in dieser Phase ohnehin darum geht, Kostenersatz für einen bestimmten Verwaltungsaufwand zu erlangen. |
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| IV. Allerdings durfte die Beklagte keinen Bescheid erlassen, mit dem mehrere potentielle Kostenersatzpflichtige als Gesamtschuldner zum Kostenersatz heranzogen werden. |
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| Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bedeutet im Vergleich zu einer am jeweiligen Verursachungsbeitrag ausgerichteten und die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden anteiligen Inanspruchnahme eine weitergehende Beeinträchtigung, weil das Insolvenz- und Prozessrisiko hinsichtlich eines möglichen Regresses bei den anderen Gesamtschuldnern auf denjenigen überwälzt wird, der tatsächlich auf den Bescheid leistet. Für einen solchen (vertiefenden) Eingriff ist – jedenfalls jenseits der womöglich gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesamtschuld im Falle kollaborativer Gefahrverursachung (vgl. hierzu Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2015, Rn. 258 m. w. N.) – eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 512). Es muss also durch Gesetz ein Gesamtschuldverhältnis begründet sein oder zumindest die Begründung durch Verwaltungsakt ermöglicht werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.02.2010 - III ZR 295/09 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass es bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten nicht zu der – unter dem Gesichtspunkt der Lastengerechtigkeit zu Recht problematisierten – Konstellation kommen kann, dass ein auf der Primärebene unmittelbar zur Gefahrenabwehr in Anspruch Genommener ohne Anerkennung eines Gesamtschuldverhältnisses keinen Ersatz für seine Aufwendungen vom „eigentlichen“ Gefahrverursacher verlangen kann und auch die Behörde keinen Ausgleich herbeizuführen vermag, weil sie gerade keine Kosten geltend zu machen hat (vgl. hierzu Denninger, in: Lisken/Denninger, a. a. O., Kap. D Rn. 134 m. w. N.; Schenke, Polizeirecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 289). Wird eine Gefahr durch den Einsatz der Feuerwehr abgewendet, findet eine Inanspruchnahme auf Primärebene hingegen nicht statt. Auf der Sekundärebene kann die Behörde der Frage der gerechten Lastenverteilung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungsverfahrensrechts nachgehen, ohne dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine rasche Entscheidung getroffen werden müsste. Die Kosten dieser Ermittlungen zählen im Übrigen zu den gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. ansatzfähigen Verwaltungskosten (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 51). |
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| Eine diesen Anforderungen genügende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Feuerwehrkosten haben andere Bundesländer teilweise ausdrücklich (z. B. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG), teilweise mittelbar (z. B. § 29 nds. Brandschutzgesetz i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b nds. Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 44 AO – vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris, Rn. 18) getroffen. Auch bezogen auf andere öffentlichen Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr finden sich entsprechende Regelungen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG). Für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer dem Grunde nach gemäß § 34 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteter fehlt es hingegen im baden-württembergischen Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verweist § 34 Abs. 6 Satz 2 FwG a. F. allein auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, weshalb § 44 AO – anders als etwa in Niedersachsen – nicht zur Anwendung gelangen kann. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2007 (1 S 1471/07), in dem für den Fall von gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz gleichrangig zur Bestattung verpflichteter Geschwister ein Gesamtschuldverhältnis bezüglich des bei unmittelbarer Ausführung gemäß § 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz begründeten Kostenersatzanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommen worden ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar grundsätzliche Zweifel an der Haltung des Bundesgerichtshofs geäußert, demzufolge ohne gesetzliche Anordnung keine Gesamtschuld zwischen mehreren Störern bestehe, die Annahme eines Regressanspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB im spezifischen Fall jedoch auf den Umstand gestützt, dass es sich bei den potentiell Kostenpflichtigen nicht – wie in den vom Bundesgerichtshof bislang zu entscheidenden Fällen – um mehrere (Zustands-)Störer handelt, deren Verursachungsbeiträge im Einzelfall nach dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung durch die Behörde zu bemessen seien, sondern durch § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz eine gleichrangige Haftung von Verwandten desselben Grades (hier: von Geschwistern) bereits durch das Gesetz angeordnet sei (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris, Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall, in dem sich unmittelbar aus dem Gesetz eine Bewertung der Verhältnisse mehrerer Kostenpflichtiger ergibt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Auswahl der Kostenpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. um die „übliche“ Situation, in der das Gebot gerechter Lastenverteilung im Grundsatz eine konkrete Ermittlung der individuellen Verursachungsbeiträge erforderlich macht. |
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| V. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft. |
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| Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Verwaltungsgericht eine behördliche Entscheidung auch daraufhin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der angefochtene Bescheid ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. |
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| Sind mehrere Kostenpflichtige vorhanden, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wen sie in welcher Höhe zum Kostenersatz heranzieht (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 42 m. w. N.). Eine solche Mehrheit von Kostenersatzpflichtigen besteht in diesem Fall: Wie die Kammer in einem Urteil vom heutigen Tage (7 K 822/14) dargelegt hat, ist neben der Klägerin auch die DU. – als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. – dem Grunde nach Ersatz der Feuerwehrkosten verpflichtet. Darüber hinaus zählt auch der Eigentümer des Tankcontainers gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. zum Kreis der dem Grunde nach Kostenersatzpflichtigen. |
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| Die Ausübung des Ermessens ist – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen – streng an das Gebot gerechter Lastenverteilung gebunden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Verbot, die Heranziehung zur Kostentragung (allein) am Verwaltungsaufwand zu orientieren oder gar mit einer gewissen Beliebigkeit zu verfahren. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die Entscheidung an den jeweiligen Verursachungsbeiträgen oder anderen vergleichbaren Sachgründen auszurichten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 25 ff.). |
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| Gemessen an diesen Vorgaben könnte die Heranziehung der Klägerin schon deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, weil die Beklagte mit der Spedition B. einen nicht zum Kostenersatz Verpflichteten in den Kreis der Gesamtschuldner aufgenommen hat (1.); jedenfalls leidet der Bescheid an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Gründe Abstand genommen hat (2.). |
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| 1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung vorliegt, wenn von der Behörde angenommene Regressmöglichkeiten realiter nicht bestehen (VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 29). |
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| Bei Inanspruchnahme mehrerer als Gesamtschuldner könnte dies dazu führen, dass dieses Vorgehen insgesamt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist, wenn der Kreis der der zu Recht als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen kleiner ist als die Beklagte ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 821/14) entschieden hat, ist die Spedition B. unter keinem der in § 34 Abs. 3 FwG a. F. abschließend aufgezählten Anknüpfungspunkte kostenersatzpflichtig, weshalb der ihr gegenüber ergangene Bescheid aufzuheben war. Insbesondere hat sie bei Eintritt des öffentlichen Notstandes nicht mehr die tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. |
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| Allerdings spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der „Ausfall“ eines von mehreren Gesamtschuldnern nicht zwangsläufig einen Ermessensfehler zum Nachteil der übrigen Gesamtschuldner begründet. Denn anders als im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall, in dem jeglicher Regress gegenüber den anderen Kostenpflichtigen wegen der entgegenstehenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen war und daher der Kläger eine ungerechte Belastung hätte tragen müssen, steht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von vornherein fest, dass es – im Ergebnis – zu einer ungerechten Lastenverteilung kommt. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der anderen Gesamtschuldner ist mit einer gerichtlichen Aufhebung der Verpflichtung eines Gesamtschuldners nämlich nur dann verbunden, wenn gegenüber diesem „ausgefallenen“ Gesamtschuldner bei Bestandskraft des Bescheides ein Regressanspruch tatsächlich bestanden hätte (d. h. dieser nicht ohnehin entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von jeder Haftung freizustellen war) und derUmfang der Mehrbelastung der verbliebenen Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem von der Behörde angenommenen Endzustand nach Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs die Verhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme in Frage zu stellen geeignet ist. Tritt eine solche Mehrbelastung nicht ein oder erweist sie sich als vergleichsweise geringfügig, dürfte sich der Mangel der Entscheidungsgrundlage auf das nach Ausscheiden des einen Gesamtschuldners aus dem Haftungsverbund verbleibende Ergebnis nicht auswirken und daher ein Ermessensfehler nicht vorliegen (vgl. zur Unbeachtlichkeit ergebnisirrelevanter Ermessensfehler Kopp/Schenk, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 28b m. w. N.). Denn es spricht alles dafür, dass die Behörde in Kenntnis der Rechtslage bezüglich des zu Unrecht in Anspruch Genommenen die anderen Kostenersatzpflichtigen als Gesamtschuldner in unveränderter Höhe herangezogen hätte. |
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| 2. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich der Bescheid bereits aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist. Die Beklagte hat nämlich ohne hinreichende Begründung davon Abstand genommen, den Eigentümer des Tankcontainers zu ermitteln und (gegebenenfalls) zum Kostenersatz heranzuziehen. Weitergehende Ermittlungen lagen hier deshalb nahe, weil der konkrete Zustand des Tankcontainers – die Undichtigkeit des Ventils – den Gefahrstoffaustritt erst ermöglicht hat und die DU. bereits im Widerspruchsverfahren der Beklagten mitgeteilt hat, dass sich der Eigentümer des Tankcontainers – wenn auch mit Aufwand – recherchieren ließe (VAS 251). Die Kammer verkennt – auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der zur Frage der Eigentümerstellung von Seiten der Klägerin und der DU. unterschiedliche Angaben gemacht wurden – nicht, dass die Möglichkeiten der Aufklärung wegen der besonderen Verhältnisse des internationalen Speditionsgeschäfts beschränkt sind. Es wäre der Beklagten aber zumindest zumutbar gewesen, auf das Angebot der DU., den Eigentümer des Tankcontainers (mit Hilfe des BIC) zu recherchieren, einzugehen und sich an den so Benannten (sowie die von der Klägerin benannte B.) mit der Bitte zu wenden, sich zur Frage des Eigentums am Tankcontainer und einer (Mit-)Haftung für die Feuerwehrkosten zu erklären. Anschließend hätte die Beklagte – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer sich abzeichnenden Vollstreckung – entscheiden können, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein so ermittelter Eigentümer in Anspruch genommen wird. |
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| Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die S. Cargo – anders als die Klägerin meint – nicht zum Kreis der potentiell zum Kostenersatz Verpflichteten zählt. Denn ihr Wagenmeister hat die Übernahme des Waggons, auf dem der undichte Tankcontainer stand, gerade abgelehnt. Damit hat sie keine tatsächliche Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. über diesen erlangt. |
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| VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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