Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 K 9873/13.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2014:0410.7K9873.13A.00
published on 10/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 K 9873/13.A
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Tenor

Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.


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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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published on 04/08/2014 00:00

Tenor Die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1des Beschlusses vom 21. Juli 2014 und der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
published on 04/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantragte das Bundesamt für Migratio
published on 18/06/2015 00:00

Tenor Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus C.         aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert. Die an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus d
published on 11/12/2014 00:00

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist festzusetzen,
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Annotations

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.