Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 K 13.31060
Gericht
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1des Beschlusses vom 21. Juli 2014 und der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 erhob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014, wonach in Anwendung der Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und beantragte, die Kosten der klägerischen Seite aufzuerlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage vom 27. November 2013 verfrüht gewesen sei. § 24 Abs. 4 AsylVfG, wonach das BAMF dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, sei eine Spezialvorschrift, die die Regelungen des § 75 VwGO einschränke bzw. abändere. Bis zum Eingang der Untätigkeitsklage sei das BAMF hier klägerseits nicht zu einer entsprechenden Mitteilung aufgefordert worden. Somit könne dem BAMF nicht vorgeworfen werden, es sei dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Eine eigeninitiative Versendung entsprechender Mitteilungen könne gerade aufgrund der derzeitigen Belastung nicht erwartet werden, zumal es in der derzeitigen Situation dem verständlichen Wunsch schneller Verfahren widerlaufen würde. Die derzeitige Lage sei in der Öffentlichkeit bekannt gewesen, so auch der klägerischen Seite. Das hiesige Schreiben vom 29. Januar 2014 lege die Situation anschaulich offen. Die Ausnutzung der Frist des § 24 Abs. 4 AsylVfG sei zwar keinesfalls erwünscht, in besonderen Situationen wie der derzeitigen jedoch leider nicht zu vermeiden. Daher wurde gebeten, die betreffende Kostenentscheidung nochmals zu überprüfen.
Andernfalls beantragte das BAMF vorliegend die Festsetzung des Gegenstandswerts. Es liege ein Fall des § 30 Abs. 2 RVG hier vor. Zwar könne es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage handeln. Ausschlaggebend müsse jedoch die klagegegenständliche Intention des Klägers sein, somit vorliegend die Bescheiderstellung selbst, nicht aber die Erstellung eines Bescheids eines bestimmten Inhalts. So laute auch der Klageantrag unter Ziffer 1 dahingehend, eine Entscheidung zu treffen. Damit liege eine mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründete geringere Wertigkeit des Klageverfahrens vor, wobei ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 EUR als sachgerecht angesehen werde.
Mit Gerichtsschreiben vom 30. Juli 2014 wurde dem Klägerbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 2. August 2014 ließ der Kläger beantragen, die erhobene Gegenvorstellung zurückzuweisen. Es finde sich kein Anhaltspunkt, dass § 24 Abs. 4 AsylVfG eine Spezialvorschrift zu § 75 VwGO sein solle. Diese Vorschriften hätten auch keinen identischen Regelungsgehalt. Auch liege ein Einzelfall im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte verwiesen.
II.
1. Die zunächst erhobene Gegenvorstellung mit dem Ziel der Änderung der Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014, über die der Berichterstatter entscheidet, da sie sich auf den gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO gefassten Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezieht, ist bereits unzulässig (a), jedenfalls unbegründet (b).
a) Aus der Einführung des Rechtsinstituts der Anhörungsrüge lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen der angeblichen Unrichtigkeit einer Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann daher nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können, und bei Streitwertfestsetzungsbeschlüssen, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden können, nicht jedoch bei Kostenentscheidungen, die schon wegen § 158 Abs. 1 und 2 VwGO zulässigerweise nicht angefochten werden können (BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) - juris).
So liegt es hier. Die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014 unterfällt dem § 80 AsylVfG, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Hierunter fallen alle Entscheidungen in solchen Verfahren im umfassenden Sinn (BeckOK § 80 AsylVfG Rn. 1), mithin auch Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO wie hier. Zudem ist die Anfechtung der betreffenden Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig. Ist danach - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Hierunter fallen auch Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO (Schoch/Schneider/Bier § 158 VwGO Rn. 11).
b) Im Übrigen kann eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG a. a. O.).
Dass derartiges bezogen auf die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014 vorliegen würde, hat das BAMF nicht ansatzweise dargelegt und substantiiert. Ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wurde die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 3 VwGO gestützt, was im Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist und wodurch § 161 Abs. 2 VwGO verdrängt wird (Schoch/Schneider/Bier § 75 VwGO Rn. 20 und § 161 VwGO Rn. 39). Ferner wurde in den Gründen dieses Beschlusses ausdrücklich auch auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG verwiesen und diese subsumiert, wonach in diesem Sinn mit einer Entscheidung vor Klageerhebung nur dann nicht gerechnet werden muss, wenn die Beklagte einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und - also kumulativ - dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste, wobei letzteres dann der Fall ist, wenn die Behörde einen entsprechenden Zwischenbescheid erlassen hat (vgl. auch VG Schwerin, B.v. 4.12.2012 - 7 A 1769/12 - juris), was aktenkundig und vom BAMF auch unbestritten nicht erfolgte. Nach dieser zwingenden und speziellen Kostenvorschrift waren dann der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das BAMF nunmehr auf § 24 Abs. 4 AsylVfG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 16 d) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970/1997 Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang vorträgt, die Klageerhebung sei deshalb verfrüht gewesen. Denn es ist zweifelhaft und weder durch eindeutige gesetzliche Regelung noch übereinstimmende Rechtsprechung geklärt, ob und ggfs. in welcher Art und Weise durch diese Vorschrift - wie das BAMF meint - § 75 VwGO eingeschränkt oder geändert wird, wobei dies wohl schon deshalb nicht anzunehmen sein dürfte, weil diese Vorschrift gerade keine Entscheidungspflicht in dieser Frist begründet (BT-Drs. 16/5065S. 216, Renner/Bergmann/Dienelt § 24 AsylVfG Rn. 16), und es eher in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des BVerwG darum gehen dürfte, ob das BAMF in Untätigkeitsfällen zur Vermeidung von Kostennachteilen unaufgefordert eine Zwischenmitteilung versenden müsste oder zuwarten könnte, bis es hierzu aufgefordert wird, wobei in diesem Zusammenhang sogar die Auffassung vertreten wird, dass es hierzu in konformer Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VRL sogar auch ohne Antrag verpflichtet wäre (Renner/Bergmann/Dienelta. a. O.). Damit kann die erfolgte Anwendung und Auslegung des § 161 Abs. 3 VwGO im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 aber jedenfalls nicht an den vorgenannten schwerwiegenden und grundlegenden Fehlern leiden.
2. Die weiter, offenbar für den Fall, dass die vorstehende Gegenvorstellung erfolglos bleibt, beantragte Bestimmung bzw. Festsetzung des Gegenstandswerts nach Abs. 2 des § 30RVG, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheidet, da sich der Antrag auch hier auf den Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 bezieht, und zwar dort auf die Nr. 4, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei liegt hier an sich gar keine Änderung einer bereits erfolgten Bestimmung oder Festsetzung eines Gegenstandswerts vor, die nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen von dem Gericht geändert werden kann, das den Wert festgesetzt hat, was wiederum von den Beteiligten angeregt werden kann. Denn Nr. 4 dieses Einstellungsbeschlusses enthält lediglich den Hinweis wie beispielsweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts üblich, dass sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergibt. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG ist dort, und damit auch nicht in negativer Weise, dann aber nicht - auch nicht in den Gründen dieses Beschlusses- getroffen worden. Es dürfte sich daher vorliegend um eine Anregung zur erstmaligen Entscheidung über den Gegenstandswert nach §§ 63 Abs. 1 GKG, 30 Abs. 2 RVG bzw. um eine Konkretisierung handeln, jedenfalls wäre der Abs. 3 Nr. 1 des § 63 GKG entsprechend anwendbar und nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag auch trotz der Regelung in § 80 AsylVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vorliegend ist aber kein Grund gegeben oder vom BAMF substantiiert worden, von dem in Abs. 1 des § 30 RVG in der Fassung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRModG vom 23. Juli 20132013, BGBl I S. 2586/2690bestimmten Regelgegenstandswert für Klageverfahren nach dem AsylVfG nach unten abzuweichen. Dieser Regelgegenstandswert gilt auch hier, da das Klageverfahren darauf gerichtet war, wenn auch in Form einer Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG tatbestandsmäßig nicht vor, was eine ansonsten durchzuführende Ermessensausübung bereits ausschließt. Ist nach dieser Vorschrift der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Die Korrekturmöglichkeit im Sinne einer niedrigeren Festsetzung soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren gelten (BT-Drs. 17/11471 S. 269). Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung muss es sich dabei aus systematischen Gründen um solche Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind (VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2014 - 7 K 9873/13.A - juris). Danach ist allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem AsylVfG in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht wird, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert. Wird weiter in diesem Zusammenhang § 52 Abs. 1 GKG entsprechend angewendet, wonach sich der Streitwert aus der dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt, ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse des Klägers (Binz § 52 GKG Rn. 3) nur auf die Verpflichtung zum Erlass eines Bescheids durch die Behörde gerichtet ist oder ob eine Sachentscheidung der Behörde und ggfs. des Gerichts begehrt wird, wobei in letzterem Fall der Streitwert in voller Höhe anzusetzen ist und keine Reduzierung gerechtfertigt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v 6.12
Vorliegend hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren in der Klageschrift vom 26. November 2013 zwar ausdrücklich beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund der Anträge vom 19. April und 3. Juli 2012 eine Entscheidung zu treffen, auf gerichtlichen Hinweis vom 7. Februar 2014 mit Telefax vom 11. März 2014 den Klageantrag zwar zunächst entsprechend geändert, dann aber mit Telefax vom 3. Juli 2014 wieder am ursprünglichen Klageantrag festgehalten. Trotz dieser an sich unverständlichen Verfahrensweise seines Bevollmächtigten ergibt sich gleichwohl aktenkundig, nämlich aus den Anträgen des Klägers vom 19. April und 3. Juli 2012 und aus Seite 2 des Telefax seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2014, dass entgegen der Ansicht des BAMF nicht bloß der Erlass eines Bescheides, sondern eine Entscheidung über die betreffenden materiellen Anspruchsgrundlagen begehrt worden war. Deutlich wird dies im letztgenannten Telefax, wonach nicht eine Entscheidung in der Art, ein neues Verfahren wird durchgeführt, begehrt worden sei, sondern selbstredend eine Entscheidung in der Sache beantragt worden sei. Eine solche Entscheidung in der Sache hat das BAMF dann mit Bescheid vom 10. Juli 2014 auch getroffen und mit Schreiben vom 11. Juli 2014 dann vorab der zu erwartenden Erledigungserklärung auch zugestimmt, obwohl nach der nunmehrigen Ansicht des BAMF konsequenterweise eine Erledigung dann gar nicht anzunehmen wäre. Weiter wäre im Rahmen der Auslegung des angekündigten Klageantrags auch zu berücksichtigen, dass - wie im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 ausgeführt - ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Folgeverfahren nur für ein sachliches Verpflichtungsbegehren gegeben ist. Ein solches lag schließlich auch im Verwaltungsverfahren vor und musste vom BAMF auch sachlich und nicht nur formal verbescheiden werden.
Nach alledem ist hier der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen und Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, da diese Vorschrift die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss im Verfahren nach dem AsylVfG und damit auch eine Gegenvorstellung in diesem Zusammenhang sowie eine entsprechende Gegenstandswertbestimmung und damit auch die Entscheidung über die erstmalige Bestimmung bzw. die Änderung einer Bestimmung betrifft.
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.