Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Dez. 2014 - 6 K 1512/14.TR
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist festzusetzen, da die Beklagte eine solche Festsetzung beantragt hat (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 RVG). Entgegen ihrer Auffassung hat die Festsetzung jedoch mit dem sich aus § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2013, S. 2690) ergebenden Wert zu erfolgen.
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Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 € (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um 1.000 €. Das Gericht kann zwar gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
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1. Die Besonderheit des dem Antrag zugrundeliegenden Klageverfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz bestand allein darin, dass es sich um eine sogenannte Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) handelte, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts allein auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden. Das sind aber keine besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern Eigenheiten eines bestimmten Verfahrenstypus, nämlich der asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklage (vgl. ebenso - bzgl. „Dublin-Verfahren“-: VG Arnsberg, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 L 924/13.A -, InfAuslR 2014, 240; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2014 - 7 K 9873/13.A -; anders im Ergebnis VG Trier, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 K 33/14.TR -).
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2. Abgesehen davon ist es auch nicht unbillig, den Gegenstand einer solchen Untätigkeitsklage grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG zu bewerten.
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a) Mit der aktuellen Fassung des § 30 Abs. 1 RVG hat sich der Gesetzgeber bewusst von der bis dahin vorgeschriebenen differenzierten Bewertung der Gegenstände asylrechtlicher Klagen abgewendet. Nach § 30 RVG in der bis zur Neuregelung geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) betrug der Gegenstandswert bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrafen, 3.000 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500 €. Bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen an demselben Verfahren erhöhte sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 €.
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Durch die nunmehr geltende Neuregelung wurde der Gegenstandswert zum einen an den aktuellen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angepasst, zum anderen wurde die frühere Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Klagezielen aus Gründen der Vereinfachung aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Durch die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Korrekturmöglichkeit lediglich einerseits für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger gewichtige Verfahren sowie andererseits für umfangreiche und schwierige Verfahren geschaffen werden.
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b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklagen per se erheblich einfacher gelagert sind als andere asylrechtlichen Klageverfahren. Jedenfalls kommt ihnen im Vergleich zu den „sonstigen Klageverfahren“ im Sinne von § 30 RVG a.F. nicht ohne Weiteres ein für die Betroffenen so geringes Gewicht zu, dass es unbillig wäre, ihren Gegenstandswert ebenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 RVG zu bewerten.
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Zwar können Kläger mit einer lediglich auf die Bescheidung ihres Antrags gerichteten Untätigkeitsklage nicht die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung über ihren Asylantrag erreichen. Jedoch wird auch mit einer solchen Klage das Ziel verfolgt, in absehbarer Zeit einen positiven Bescheid des Bundesamtes zu erhalten bzw. im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung ein entsprechendes Urteil erstreiten zu können. Es kann also keine Rede davon sein, hinter einem solchen Bescheidungsantrag stehe lediglich das Interesse, irgendeine Entscheidung des Bundesamtes herbeizuführen.
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Zudem kommt auch dem Interesse der jeweiligen Kläger, in angemessener Zeit eine Klärung ihres Status herbeizuführen, ein erhebliches Gewicht zu. Das gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt über den Antrag bzw. das Gericht über eine anschließende Klage entscheidet, unter Umständen einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung haben kann, etwa wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG).
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Nach alledem ist es nicht unbillig, den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen, die lediglich auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Asylantrags gerichtet sind, ebenso zu bewerten wie im Falle sonstiger Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz.
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3. Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände für eine abweichende Wertbestimmung nach § 30 Abs. 2 RVG hat die Beklagte nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
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4. Eine Entscheidung über die Kostentragung erübrigt sich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Dez. 2014 - 6 K 1512/14.TR
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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzen, wird abgelehnt.
1
I.
2Mit am 27. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Antragsteller - sinngemäß -, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2013 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung erhobenen Klage - 5 K 4230/13.A - anzuordnen. Durch Beschluss vom 3. Februar 2014 entsprach das Gericht diesem Begehren und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.
3Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Kostenfestsetzung in Höhe von 334,75 EUR beantragt und ihrer Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 2.500,00 EUR zugrunde gelegt. Durch Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die Kostenbeamtin die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt.
4Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht nach dessen billigem Ermessen beantragt.
5II.
6Der gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit mit dem Ziel einer (niedrigeren) Wertfestsetzung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts nach § 30 Abs. 2 RVG hat keinen Erfolg.
7Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist hier allein § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend. Danach beträgt der Gegenstandswert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz - zu denen das vorliegende Verfahren gehört - 2.500,00 EUR.
8Eine davon abweichende Festsetzung gemäß § 30 Abs. 2 RVG, wonach das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, scheidet aus, weil die Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin begründet ihren Antrag damit, dass ein geringerer als der in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehene Gegenstandswert festzusetzen sei, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Abschiebungsanordnung in den EU-Staat Ungarn gewesen sei und der Streitgegenstand deswegen - verglichen mit einem üblichen asylrechtlichen Eilverfahren - einen wesentlich geringeren Umfang gehabt habe. Dieser Argumentation, die dazu führt, dass der Gegenstandswert eines in den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG fallenden Verfahrenstypus (Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - Dublin-II-Verordnung -) generell und somit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls abweichend festzusetzen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dem stehen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erfolgten Neufassung des § 30 Abs. 1 und 2 RVG entgegen.
9§ 30 Abs. 2 RVG eröffnet die Möglichkeit einer von den gesetzlichen Wertfestsetzungen des Absatzes 1 abweichenden Wertbestimmung, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Schon nach ihrem Wortlaut begründet die Vorschrift ausschließlich eine einzelfallbezogene und von besonderen Umständen geprägte Abweichungsmöglichkeit.
10Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des § 30 RVG. Dessen Absatz 1 Satz 1 enthält eine Regelung, die unterschiedslos für alle Verfahrensarten nach dem Asylverfahrensgesetz gilt und deren Gegenstandswerte allein unter Differenzierung zwischen Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 5.000 EUR bzw. 2.500 EUR festlegt. Die frühere Unterscheidung zwischen auf einen unterschiedlichen Schutzstatus gerichteten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz wurde aus Gründen der Vereinfachung durch Bestimmung einheitlicher Werte für alle Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Ausgehend davon stellt § 30 Abs. 2 RVG eine systematisch ausschließlich auf den Einzelfall beschränkte und damit einer generalisierenden Anwendung entgegenstehende Ausnahmeregelung dar. Eine generelle Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 2 RVG auf Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung und damit auf einen bestimmten Verfahrenstypus stünde im Gegensatz zu dieser vom Gesetzgeber bewusst aufgegebenen Differenzierung. Sie führte überdies in unzulässiger Weise zu einer Nivellierung des systematisch vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 30 RVG.
11Auch Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 RVG lassen ausschließlich eine einzelfallbezogene Auslegung der Ausnahmeregelung zu. Der Gesetzgeber eröffnet eine von den starren gesetzlichen Wertfestsetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abweichende niedrigere Wertfestsetzung nur bei nach den besonderen Umständen gegebener Unbilligkeit des Einzelfalls. Diese Zweckbestimmung schließt es aus, generalisierend für eine größere „Verfahrensgruppe“ abweichende Gegenstandswertbestimmungen vorzunehmen.
12Nach Maßgabe dessen scheidet die von der Antragsgegnerin (generell) begehrte niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 RVG aus. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der von ihr zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Verfahren nicht um Einzelfälle i.S.d. § 30 Abs. 2 RVG, sondern um Fallkonstellationen, die durch die Anwendbarkeit eines Regelwerkes - der Dublin-II-Verordnung - typisiert sind. Allein diese Typisierung gibt keine Auskunft über die nach § 30 Abs. 2 RVG allein maßgebliche Bedeutung des Verfahrens und dessen Grad an Komplexität im Einzelfall. Die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 RVG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Bescheid im Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung nur eine Zwischenfeststellung über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrages enthält. Verfahrensgegenständlich und damit maßgebend für den Gegenstandswert ist die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers, nicht hingegen deren Begründung, die ohnehin kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Bedeutsamkeit des Verfahrens im Einzelfall ist.
13Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände für eine abweichende Wertbestimmung nach § 30 Abs. 2 RVG hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren war nicht besonders einfach gelagert. Dies zeigt sich neben der Vielzahl formeller Aspekte, die der Antragsteller gegen den angegriffenen Bescheid vorgebracht hat, auch darin, dass ‑ wie die zahl- und umfangreichen Eingaben der Antragsgegnerin verdeutlichen ‑ die Frage, ob Abschiebungen nach Ungarn wegen einer bestehenden Selbsteintrittsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zulässig sind, in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird. Dass das Verfahren für den Antragsteller allein deswegen weniger bedeutsam gewesen wäre, weil er nicht - wie in anderen asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren üblich - den Aufschub des Vollzugs der Abschiebung in sein Heimatland begehrt, sondern den einer Abschiebung nach Ungarn, kann schon aufgrund der in dem Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2014 dargestellten Situation für Flüchtlinge in Ungarn nicht unterstellt werden.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Zugleich endet die vom Gericht durch Beschluss vom 21. Februar 2014 verfügte einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Februar 2014
Tenor
Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Beklagten,
3nach §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit herabzusetzen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Voraussetzung für eine Gegenstandswertfestsetzung abweichend von § 30 Abs. 1 RVG liegen nicht vor.
6Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. beträgt der Gegenstandswert für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einheitlich 5.000,- Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich nach Satz 2 der Vorschrift der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000,- Euro. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die frühere streitgegenstandsbezogene Wertdifferenzierung aus Gründen der Vereinfachung entfallen, so dass nunmehr auch für Anfechtungsklagen gegen eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung gemäß §§ 34, 34a AsylVfG grundsätzlich der Wert von 5.000,- Euro – ggflls. erhöht für weitere beteiligte Personen – gelten soll (BT-Drucks. 17/11471, S. 269). Wörtlich heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung:
7„Auch für diese Fälle soll nunmehr grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000,- Euro gelten.“
8Nach dieser Maßgabe ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren, einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2013 mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung der beiden Kläger nach Frankreich angeordnet wurde, ein Gegenstandswert von 6.000,- Euro, wie ihn die Prozessbevollmächtigte der Kläger in ihrem Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zu Grunde gelegt hat.
9Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung dieses Wertes nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert nach Absatz 1 nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung muss es sich also um besondere Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstandgegenstand oder der Klageart geschuldet sind. Es heißt dazu in der Gesetzesbegründung, die die Beklagte zutreffend zitiert:
10„Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der … Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“(BT-Drucks. 17/11471, S. 269).
11Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung der 25. Kammer des Gerichts
12vgl. Beschluss vom 12. März 2014, - 25 K 7942/13.A – mit zahlreichen Nachweisen aus der (nicht nur eigenen) Rechtsprechung,
13beruft, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. In der genannten Entscheidung hat die Kammer den Gegenstandswert eines Dublin-Verfahrens auf die Hälfte des Wertes nach § 30 Absatz 1 RVG festgesetzt und mit der Einfachheit und geringeren Bedeutsamkeit im Einzelfall begründet. Die dort genannten Belege aus der Rechtsprechung allgemein zur früheren Rechtslage überzeugen angesichts der Abkehr des Gesetzgebers von der streitgegenstandsbezogenen Wertdifferenzierung nicht. Auch die inhaltliche Anknüpfung – etwa an dem Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes in Dublin-Verfahren – zur Begründung der Beispielsfälle „als einfach gelagert“ oder „weniger bedeutsam“ mag in einer Vielzahl von Einzelfällen möglicherweise zutreffend sein, rechtfertigt aber nicht, ohne Berücksichtigung des Einzelfalls nur unter Hinweis auf den Streitgegenstand einen gegenüber der gesetzgeberischen Grundentscheidung gegebenen Fall der Unbilligkeit zu begründen. Wenn die Rechtsprechung der 25. Kammer so verstanden werden sollte, folgt der Einzelrichter dem ausdrücklich nicht.
14Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags keine besonderen Umstände des Einzelfalls geltend gemacht. Weder wird zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, die offenbar nicht ganz einfach zu ermitteln waren, noch zu den sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, Ausführungen gemacht. Allein der Hinweis auf den Streitgegenstand (Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin VO und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG) kann - wie bereits dargelegt – keine besonderen Umstände des Einzelfalls begründen. Denn damit wird die angeblich geringere Wertigkeit nicht mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet, sondern allein mit dem Streitgegenstand. Darüber hinaus hat die Beklagte keinen Umstand benannt, aus dem sich ergeben könnte, dass das Verfahren besonders einfach gelagert oder für die Kläger weniger bedeutsam gewesen sei. Diese sind auch nicht sonst ersichtlich.Ohne dass es noch darauf ankäme, weist die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Prüfungen nach der Dublin II (bzw. III) Verordnung im Hinblick auf damit möglicherweise verbundene ungeklärte Rechtsfragen jedenfalls nicht grundsätzlich einfach gelagert sind.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.