Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 K 14.30579
Gericht
Tenor
Der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), vorliegend die Festsetzung des Gegenstandswerts. Es liege ein Fall des § 30 Abs. 2 RVG hier vor. Insoweit lägen diverse einzelfallbedingte besondere Umstände vor. Zwar könne es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage handeln. Ausschlaggebend müsse jedoch die klagegegenständliche Intention des Klägers sein, somit vorliegend die Bescheiderstellung selbst, nicht aber die Erstellung eines Bescheids eines bestimmten Inhalts. So laute auch der Klageantrag unter Ziffer 1 dahingehend, eine Entscheidung zu treffen. Zudem hätte ein Anruf des Klägerbevollmächtigten vor Erstellung der Klageschrift ergeben, dass am 3. Juni 2014 ein Bescheid bereits erstellt worden sei und nur noch zugestellt werden müsse. Damit liege eine mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründete geringere Wertigkeit des Klageverfahrens vor, wobei ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 EUR als sachgerecht angesehen werde.
Mit Gerichtsschreiben vom 23. und 28. Juli 2014 wurde dem Klägerbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Telefax des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 2014 wurde hierzu ausgeführt, dass das BAMF trotz zu erwartender Steigerung der Eingänge kein neues Personal einstellen wolle und einzelfallbedingte besondere Umstände nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte verwiesen.
II.
Die beantragte Bestimmung bzw. Festsetzung des Gegenstandswerts nach Abs. 2 des § 30 RVG, über die der Berichterstatter entscheidet, da sich der Antrag auf den Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 bezieht, und zwar dort auf die Nr. 4, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei liegt hier an sich gar keine Änderung einer bereits erfolgten Bestimmung oder Festsetzung eines Gegenstandswerts vor, die nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen von dem Gericht geändert werden kann, das den Wert festgesetzt hat, was wiederum von den Beteiligten angeregt werden kann. Denn Nr. 4 dieses Einstellungsbeschlusses enthält lediglich den Hinweis wie beispielsweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts üblich, dass sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergibt. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG ist dort, und damit auch nicht in negativer Weise, dann aber nicht - auch nicht in den Gründen dieses Beschlusses- getroffen worden. Es dürfte sich daher vorliegend um eine Anregung zur erstmaligen Entscheidung über den Gegenstandswert nach §§ 63 Abs. 1 GKG, 30 Abs. 2 RVG bzw. um eine Konkretisierung handeln, jedenfalls wäre der Abs. 3 Nr. 1 des § 63 GKG entsprechend anwendbar und nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag auch trotz der Regelung in § 80 AsylVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vorliegend ist aber kein Grund gegeben oder vom BAMF substantiiert worden, von dem in Abs. 1 des § 30 RVG in der Fassung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRModG vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586/2690 bestimmten Regelgegenstandswert für Klageverfahren nach dem AsylVfG nach unten abzuweichen. Dieser Regelgegenstandswert gilt auch hier, da das Klageverfahren darauf gerichtet war, wenn auch in Form einer Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG tatbestandsmäßig nicht vor, was eine ansonsten durchzuführende Ermessensausübung bereits ausschließt. Ist nach dieser Vorschrift der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Die Korrekturmöglichkeit im Sinne einer niedrigeren Festsetzung soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren gelten (BT-Drs. 17/11471 S. 269). Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung muss es sich dabei aus systematischen Gründen um solche Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind (VG Düsseldorf, B. v. 10.4.2014 - 7 K 9873/13.A - juris). Danach ist allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem AsylVfG in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht wird, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert. Wird weiter in diesem Zusammenhang § 52 Abs. 1 GKG entsprechend angewendet, wonach sich der Streitwert aus der dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt, ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse des Klägers (Binz § 52 GKG Rn. 3) nur auf die Verpflichtung zum Erlass eines Bescheids durch die Behörde gerichtet ist oder ob eine Sachentscheidung der Behörde und ggfs. des Gerichts begehrt wird, wobei in letzterem Fall der Streitwert in voller Höhe anzusetzen ist und keine Reduzierung gerechtfertigt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 6.12.2004 - 2 O 666/04, FG Sachsen-Anhalt, B. v. 5.8.2009 - 4 K 503/08 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BFH und BayVGH, B. v. 16.11.2011 - 5 C 11.2541 - jeweils juris). Dabei ist nicht ausschließlich auf die Formulierung im Klageantrag abzustellen, zumal wenn er im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung zunächst nur angekündigt ist. Vielmehr ist der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung zu ermitteln (Schoch/Schneider/Bier § 82 VwGO Rn. 6).
Vorliegend hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren in der Klageschrift vom 4. Juni 2014 zwar ausdrücklich beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund des Antrags vom 27. Juli 2012 eine Entscheidung zu treffen. Trotz dieser Formulierung ergibt sich gleichwohl aktenkundig, nämlich aus dem Folgeantrag des Klägers vom 27. Juli 2012, dass entgegen der Ansicht des BAMF nicht bloß der Erlass eines Bescheides, sondern eine Entscheidung über die betreffenden materiellen Anspruchsgrundlagen, nämlich die Asylanerkennung und die Flüchtlingszuerkennung, begehrt worden war. Eine solche Entscheidung in der Sache hat das BAMF dann mit Bescheid vom 3. Juni 2014 auch getroffen und mit Schreiben vom 25. Juni 2014 dann der klägerischen Erledigungserklärung auch zugestimmt, obwohl nach der nunmehrigen Ansicht des BAMF konsequenterweise eine Erledigung dann gar nicht anzunehmen wäre. Weiter wäre im Rahmen der Auslegung des angekündigten Klageantrags auch zu berücksichtigen, dass - wie im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 ausgeführt - ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Folgeverfahren nur für ein sachliches Verpflichtungsbegehren gegeben ist. Ein solches lag schließlich auch im Verwaltungsverfahren vor und musste vom BAMF auch sachlich und nicht nur formal verbescheiden werden.
Nach alledem ist hier der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen und Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, da diese Vorschrift die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss im Verfahren nach dem AsylVfG und damit auch eine Gegenvorstellung in diesem Zusammenhang sowie eine entsprechende Gegenstandswertbestimmung und damit auch die Entscheidung über die erstmalige Bestimmung bzw. die Änderung einer Bestimmung betrifft.
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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.