Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, dem Kläger eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 78,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Am späten Abend des 14. April 2013 wurde der Löschzug des Klägers zu einem Einsatz auf dem Gelände eines ehemaligen Papierwerkes in E. gerufen. Im Rahmen dieses Einsatzes sollte der Kläger ein ca. 2,5 m – 3 m hohes Tor mittels einer Steckleiter überklettern. Beim Umsteigen verlor der Kläger das Gleichgewicht und fiel auf der Rückseite des Tores herunter. Er landete dabei nach seiner Schilderung mit gestreckten Beinen auf den Füßen und verspürte daraufhin unmittelbar Schmerzen in beiden Kniegelenken.
3Bei einer Untersuchung des Klägers am 8. Juli 2013 im Universitätsklinikum F. wurde eine osteochondrale Läsion am rechten lateralen Tibiaplateau festgestellt. Am 9. Juli 2013 reichte der Kläger eine Dienstunfallanzeige bei der Beklagten ein. Ende Juli 2013 nahm der Kläger seinen Dienst zunächst wieder auf.
4Der Kläger wurde daraufhin am 4. Oktober 2013 durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersucht. Der Amtsarzt stellte eine Stauchung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, fest. Zugleich stellte der Amtsarzt fest, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit eine bisher nicht bekannte symptomlose Vorschädigung im gleichen Diagnosebereich vorgelegen habe.
5Die Stauchung beider Kniegelenke erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als Dienstunfall an.
6Nachdem erneut Beschwerden auftraten, ließ der Kläger am 17. Januar 2014 im N.- krankenhaus E. -L. eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchführen. Zuvor war dort ein Außenmeniskuskomplexriss, eine Synovialitis sowie ein Knorpelschaden femoral II-III, tibial III-IV diagnostiziert worden. Der behandelnde Arzt stellte in einem Schreiben vom 4. Februar 2014 fest, dass „die bei der Operation am 17. Januar 2014 vorgefunden Schäden“ Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 seien. In einem weiteren, nicht datierten Schreiben des N. krankenhauses an die Unfallversicherung des Klägers bescheinigte eine behandelnde Ärztin, „dass Verletzungen im Bereich beider Kniegelenke zu 100% auf den Unfall vom 14. April 2013 zurückzuführen“ seien. Die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese, eine degenerative Vorschädigung könne sicher ausgeschlossen werden. Am 25. April 2014 ließ der Kläger eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durchführen. Am 16. Juli 2014 kehrte der Kläger in den Dienst zurück.
7Am 17. Juli 2014 erfolgte eine Nachuntersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Beklagten. Der Amtsarzt diagnostizierte dabei dienstunfallabhängig eine schwere, beidseitige Kniegelenksprellung mit wahrscheinlichem Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral, sowie dienstunfallunabhängig eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links. Insgesamt sei die Begutachtung äußerst schwierig gewesen. Es liege kein objektiver Untersuchungsbefund unmittelbar nach dem Unfall vor. Wenn der Unfallmechanismus tatsächlich wie vom Kläger beschrieben gewesen sein sollte, sei von einer axialen Stauchung des Kniegelenks auszugehen. Eine solche könne, bei großer Höhe, laut Literatur etwa 4 m, auch zu Knorpelschäden führen. Ein Meniskusschaden sei jedoch bei einer axialen Belastung des Kniegelenks nicht als Folge eines Unfalls anzusehen. Die operative Versorgung der Kniegelenke sei erst neun Monate nach dem Unfall erfolgt. Der Operateur habe bei der Arthroskopie den Knorpelschaden sicher feststellen können. Allerdings könne man bereits nach drei Monaten keine Unterscheidungen mehr treffen, ob der Knorpelschaden durch einen Unfall bedingt oder degenerativ schon vorhanden gewesen sei. Am 4. Juni 2013 und am 13. November 2013 sei das rechte Knie zweimal mittels Kernspintomographie untersucht worden. Am rechten Kniegelenk hätten sich dabei dienstunfallunabhängige degenerative Veränderungen an der Kniescheibe (Kantenausziehungen an den Patellapolen), aber auch posttraumatische Veränderungen im Bereich des Schienbeins gezeigt. Zusammenfassend sei das Unfallereignis, eine erhebliche axiale Belastung, wahrscheinlich geeignet gewesen, eine Knorpelverletzung im Bereich beider Kniegelenke zu verursachen.
8Mit Bescheid vom 8. August 2014 erkannte die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2013 den Körperschaden „schwere beidseitige Kniegelenksprellung, Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral“ als Folgen des Dienstunfallgeschehens an. Zur Begründung dafür, dass die festgestellte beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht als Dienstunfallfolge anerkannt wurden, wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014.
9Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Gutachten des Amtsarztes stehe im Widerspruch zu den Attesten des N. krankenhauses L. . Es habe sich zudem um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Bei dem in Rede stehenden Sturz habe er sich in objektiver Lebensgefahr befunden. Er sei mitten in der Nacht, im Brandfall, bei Dunkelheit und nicht gesichert von einem 4 m hohen Tor gefallen. Da unklar gewesen sei, ob sich im Brandobjekt Menschen befanden, habe es schnell gehen müssen. Zudem habe er einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Besoldung mit Erschwerniszulagen. Schließlich seien ihm auch Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung zu erstatten. Diese Fahrten betrafen zum einen die 8,8 km vom Wohnort des Klägers entfernte orthopädische Gemeinschaftspraxis G. und K. (zehn Fahrten), zum anderen das 58,7 km entfernte N. krankenhaus in E. -L. (acht Fahrten).
10Der Amtsarzt der Beklagten führte in einem Schreiben vom 1. Oktober 2014 zu den Ausführungen im Widerspruch des Klägers aus, dass die durch den Kläger vorgelegten Atteste, die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese und eine degenerative Vorschädigung könne ausgeschlossen werden, nicht nachvollziehbar seien. Voruntersuchungen oder präoperative radiologische Medien lägen nicht vor. Die Tatsache, dass der Kläger vor dem Unfall niemals Beschwerden und niemals eine Behandlung an den Kniegelenken gehabt habe, beweise nicht, dass keine Vorschädigung vorgelegen habe. Der Kläger sei bis dato überdurchschnittlich sportlich aktiv gewesen. Das Ergebnis seien typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
11Das Unfallereignis sei generell nicht geeignet gewesen, eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose auszulösen. Das Landen auf fast gestreckten Beinen führe aufgrund der Lage des Kraftvektors zu keiner Belastung des Femoropatellargelenkes. Arthrosen entstünden dort in der Regel über viele Jahre durch erhöhten Anpressdruck der Kniescheibe bei gebeugtem Kniegelenk und/oder muskuläre Dysbalancen. Die beginnende Femoropatellargelenkarthrose sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dienstunfallbedingt und als asymptomatischer Vorschaden anzusehen.
12Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein qualifizierter Dienstunfall liege nicht vor. Die Annahme eines solchen setze voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst sei. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr habe für die im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten keine ihnen selbst drohende, über das Maß des normalen Einsatzgeschehens hinausgehende, besondere Gefährdung bestanden. Auch das Hinaufklettern auf eine Leiter stelle für sich genommen keine besondere Lebensgefahr dar. Erschwerniszulagen seien entsprechend nicht zu leisten, da diese das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls voraussetzten. Hinsichtlich der Anerkennung der weiteren Schädigungen des Klägers als Dienstunfallfolgen bezog sich die Beklagte zur Begründung auf die Gutachten ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014 und 1. Oktober 2014. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro seien nicht zu erstatten, weil für die Zeit einer Dienstunfähigkeit geltend gemachten Fahrtkosten hierdurch zugleich entstandene Ersparnisse gegengerechnet werden müssten. Der Kläger habe während seiner Dienstunfähigkeit ca. 530 Euro für Fahrten zum Dienst erspart.
13Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung vom 1. September 2014. Ergänzend führt er aus: Zum Unfallzeitpunkt sei es stockdunkel gewesen. Der Innenbereich des Geländes sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Dunkelheit, sondern zusätzlich durch Rauchentwicklung sei ihm die Sicht versperrt gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er etwa 30 kg Ausrüstungsgewicht am Körper getragen habe. Dieses zusätzliche Gewicht müsse bei der Beurteilung der Aufpralllast berücksichtigt werden. Aufgrund dessen habe es sich bei dem Unfall um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Ihm sei aus seiner Ausbildung bekannt, dass bei Stürzen ab einer Höhe von 3 m die Gefahr eines Polytraumas bestehe, wobei die Verletzung durchaus tödlich verlaufen könne. Er sei sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen. Hinsichtlich der Unfallfolgen bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Amtsarztes und der behandelnden Ärzte des N. krankenhauses L. . Die Beurteilung der behandelnden Ärzte müsse Vorrang vor der Beurteilung des Amtsarztes haben, da diese den Zustand intraoperativ hätten betrachten und bewerten können. Entsprechend beruhten die Ausführungen des Amtsarztes nur auf Annahmen und Schlussfolgerungen. Das Gesundheitsamt E. sei zudem für die amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung des Unfallgeschehens nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe seinen privaten Wohnsitz in S. , daher sei das dortige Gesundheitsamt zuständig. Im Hinblick auf die Erstattung von Fahrtkosten sei die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gegenrechnung unstatthaft. Weder gebe es einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten noch habe er durch seine Dienstunfähigkeit einen vermögenswerten Vorteil erlangt.
14Der Kläger beantragt,
15- 1.16
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass das Unfallereignis vom 14. April 2013 ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz gewesen ist,
- 2.17
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 anzuerkennen,
- 3.18
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit Erschwerniszulagen in Höhe von 2.276,40 € zu zahlen,
- 4.19
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 331,74 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls setze die hohe Wahrscheinlichkeit voraus, bei der Dienstausübung umzukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei der konkreten Situation des Unfallgeschehens die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden haben soll, dass der Kläger sein Leben verliere. Die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung rechtfertige sich bereits vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht den nächstgelegenen kompetenten Behandler aufgesucht habe. Für den Unfallverletzten bestehe grundsätzlich das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Der Kläger habe im Wesentlichen Fahrtkosten für Fahrten zum N. krankenhaus in E. -L. geltend gemacht, obwohl im St. B. Hospital in I. ein Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie vorhanden sei, das zu den größten Zentren dieser Art in Deutschland zähle. Die Fahrtstrecke zur Behandlung nach I. hätte 12 km statt 117,4 km (Hin- und Rückweg) betragen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Amtsarztes der Beklagten, Herrn Dr. H. , als Sachverständigen sowie Vernehmung des Zeugen E1. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
261.
27Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
28Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ob das Dienstunfallgeschehen vom 14. April 2013 die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt, kann durch die Beklagte - ebenso wie konkrete Unfallfolgen - durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden,
29vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K 603/05.MZ -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 – 5 L 2634/91 –, in: juris (Rn. 1).
30Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er derzeit durch das Dienstunfallgeschehen weder dienstunfähig, noch in den Ruhestand getreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, bereits zum gegebenen Zeitpunkt durch die Beklagte feststellen zu lassen, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, ist bereits deswegen anzunehmen, weil sich die Beweissituation des Klägers für die Tatsache des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr mit weiterem Zeitablauf verschlechtern wird. Gerade weil eine Dienstunfähigkeit aufgrund der erlittenen Schädigungen derzeit noch nicht absehbar, ihr Eintritt zugleich aber nicht auszuschließen ist, besteht auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis.
31Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. April 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. Der Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32Bei dem Unfallgeschehen vom 14. April 2013 handelte sich nicht um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der hier in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006 anzuwenden ist,
33BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, in: juris (Rn. 6); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, in: juris (Rn. 38); BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1969 - VI C 38.66 -, in: juris (Rn. 16); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -, in: juris (Rn. 21); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 11b,
34liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
35Das Tatbestandsmerkmal des Aussetzens besonderer Lebensgefahr erfordert in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint,
36BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
37Dabei müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen,
38OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, in: juris (Rn. 32); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5822/13; für das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des qualifizierten Verletzungserfolges: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2015 - 1 K 1700/12 -, in: juris (Rn. 23); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5 LA 280/09 -, in: juris (Rn. 7).
39Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände,
40BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10).
41Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls,
42BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67/93 -, in: juris (Rn. 6); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 16.
43Auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein,
44OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13 -, in: juris (Rn. 32).
45Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger bei seiner zum Dienstunfall führenden Diensthandlung keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt.
46Die Diensthandlung stellt sich als solche abstrakt zunächst nicht als besonders gefährlich dar. Das Übersteigen eines Hindernisses mittels Steckleiter begründet keine über das allgemeine Berufsrisiko eines Feuerwehrmannes hinausgehende besondere Lebensgefahr.
47Auch die konkreten Umstände der Dienstverrichtung führen nicht zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren derart, dass der Verlust des Lebens des Klägers wahrscheinlich oder sehr naheliegend war. Nach Vernehmung des Zeugen E1. stellt sich der Ablauf der Dienstverrichtung des Klägers bis zum Unfallereignis wie folgt dar: Der Einsatzort war bei der Ankunft des Löschzuges bereits leicht verraucht. Flammen waren nicht zu sehen, es war jedoch damit zu rechnen, dass es sich um einen größeren Brand handelte. Die Sichtweite betrug auf der Straße ca. 10-20 m. Da bekannt war, dass sich des Öfteren Obdachlose in den Räumlichkeiten aufhielten, war damit zu rechnen, dass sich Personen im Gebäude befanden. Der Kläger, der normale Feuerwehrschutzbekleidung ohne Atemschutz trug, sollte sich Zutritt zu dem Gebäude verschaffen, um zu überprüfen, ob sich dort Personen aufhielten. Hierzu brachte er auf Anordnung eine ca. 2,70 m lange Steckleiter an einem geschlossenen Stahltor an, setzte sich rittlings auf dieses und ließ auf der anderen Seite des Tores eine zweite Steckleiter herab. Auf dieser Seite des Tores war die Sicht eingeschränkt, da durch das geschlossene Tor kein Licht in den Innenbereich fiel. Beim Umsteigen auf die zweite angebrachte Steckleiter stürzte der Kläger. Das Tor hatte eine Höhe von mindestens 2,50 m, dürfte eine Höhe von 3 m jedoch nicht überschritten haben.
48Dieser Ablauf steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen E1. fest. Der Zeuge konnte detaillierte Angaben zu den Kernaspekten des Geschehens machen. Er konnte für die Kammer plastisch darstellen, wie der Einsatz am 14. April 2013 abgelaufen ist. Die Angaben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hatte schon aufgrund seiner Position bei dem Einsatz als der für den Kläger verantwortliche Fahrzeugführer einen entsprechenden Wahrnehmungsanreiz, zudem war dem Zeugen die Örtlichkeit des Dienstunfalls schon deswegen besonders bekannt, weil es sich bereits um den dritten Einsatz dort im April 2013 handelte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass der Zeuge vereinzelte Erinnerungslücken eingeräumt und entsprechend angegeben hat, wenn er sich bei einem Aspekt nicht sicher war. Zugleich hat der Zeuge an anderen Stellen dargelegt, warum er sich an bestimmte Details erinnert. So hat der Zeuge etwa die Höhe des Tores mit mindestens 2,50 m beschrieben, weil dieses mit nur einem Steckleiterteil mit einer Länge von 2,70 m überstiegen werden sollte. Den Zeitpunkt des Unfalls selbst hat der Zeuge ebenfalls sehr anschaulich beschrieben: der Kläger sei umgestiegen und sei dann „plötzlich“ weg gewesen. Er habe dann einen Kollegen beauftragt, nach dem Kläger zu sehen. Diese lebensnahe und klare Schilderung spricht dafür, dass der Zeuge das Einsatzgeschehen tatsächlich so verfolgt hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch, dass der Zeuge in seiner Aussage zugunsten keines Beteiligten besondere Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt hat, obwohl er zum einen selbst im Dienste der Beklagten steht, zugleich kollegial mit dem Kläger verbunden ist und zudem während des Einsatzes für den Kläger verantwortlich war.
49Als besondere Umstände der Diensthandlung hat die Kammer hiervon ausgehend eine besondere Eile im Einsatz, eine Sturzhöhe von ca. 2,50 - 3 m sowie eine aufgrund von Rauch und Dunkelheit eingeschränkte Sicht auf der Rückseite des Tores berücksichtigt. Ein besonderes Gewicht der Ausrüstung des Klägers war hingegen auf Grundlage der Zeugenaussage - entgegen der Klagebegründung - ebenso wenig zu berücksichtigten, wie aus dem Gebäude schlagende Flammen oder eine Sturzhöhe von 3-4 m. Unter Einbeziehung dieser Faktoren bestand für den Kläger bei der Dienstverrichtung keine besondere Lebensgefahr.
50Abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr allein darauf, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war. Das Übersteigen eines 2,50 - 3 m hohen Tores mittels einer Leiter erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn es bei schlechter Sicht und in Eile erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht auf dem Tor balancieren musste, sondern sich zunächst rittlings auf dieses setzen konnte und anschließend beim Umsteigen stürzte. Hierdurch wird zum einen die Fallhöhe - gerechnet vom Kopf des Klägers - reduziert und zugleich die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes verringert. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, bei einem solchen Manöver überhaupt zu stürzen, ist der Verlust des Lebens durch das Übersteigen eines Tores unter den hiesigen Umständen nicht naheliegend. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Angaben des Zeugen E1. um ein für Feuerwehrbeamte nicht ungewöhnliches Manöver handelte, lag keine über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehende Gefahr für das Leben des Klägers vor.
512.
52Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013. Der Bescheid der Beklagten erweist sich insoweit ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
53Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006. Demnach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
54Die Voraussetzungen der Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013 liegen aber nicht vor, da diese Körperschäden nicht durch den Dienstunfall verursacht wurden.
55Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtsinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.
56Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach so genannte Gelegenheitsursachen, also Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
57Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtsinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit",
58OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 - 1 A 1860/14 -, in: juris (Rn. 46); BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, in: juris (Rn. 26).
59Ausgehend von diesen Maßstäben sind die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht durch den Dienstunfall wesentlich verursacht worden. Dies steht auf Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes sowie dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. Der Amtsarzt der Beklagten hat sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar, schlüssig und in Übereinstimmung mit Angaben aus der Fachliteratur dargelegt, dass es sich aufgrund des Unfallgeschehens bei den geltend gemachten Verletzungen nicht um Folgen des Dienstunfallgeschehens handeln kann.
60Im Hinblick auf die diagnostizierten Meniskusschäden hat der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten maßgeblich auf den Unfallmechanismus abgestellt, der sich aus der Schilderung des Klägers ergibt. Aufgrund der Landung mit gestreckten Beinen müsse dabei maßgeblich eine axiale Belastung auf die Kniegelenke des Klägers gewirkt haben. Wie der Amtsarzt ausgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand eines Modells veranschaulicht hat, ist eine derartige Belastung aufgrund der Lage der Menisken im Gelenk schon nicht geeignet, die hier vorliegenden Schädigungen hervorzurufen. Ein Verletzungsmechanismus, der zu isolierter Zerreißung eines Meniskus führt, ist die Verwindung des gebeugten Kniegelenks (Verwindungstrauma, Drehsturz). Für den Meniskusriss sind in der Regel eine passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive Streckung des gebeugten und protestierten Unterschenkels bei gleichzeitiger Verhinderung der physiologischen Schlussrotation ursächlich. Auch nach der entsprechenden Fachliteratur zerreißt der Meniskus bei einem Absprung mit Aufkommen auf den Füßen nur, wenn degenerative Veränderungen so weit fortgeschritten waren, dass eine unwesentliche Belastung ausreicht,
61Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Auflage 2010, Seite 618.
62Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Amtsarzt ferner unmittelbar einleuchtend dargelegt, warum auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass das Unfallgeschehen wesentlich ursächlich für die Meniskusschäden gewesen ist: Eine Torsion beim Aufprall sei ausgeschlossen, da die Schädigung an beiden Knien stattgefunden habe und sich diese gegenseitig stabilisiert haben dürften. Tatsächlich erscheint es äußerst unwahrscheinlich - wenn überhaupt vorstellbar - dass bei einer Landung eine Torsion beider Knie zugleich stattfindet, zumal der Kraftvektor aufgrund der Sturzrichtung vornehmlich vertikal gerichtet gewesen sein muss. Zudem spricht nach den Ausführungen des Amtsarztes gegen ein Verdrehen, dass keine Schwellung in der Art und Weise vorhanden gewesen ist, die eine Punktierung erforderlich machte. Zudem gab es ein beschwerdefreies Intervall, was dafür spricht, dass nur eine axiale Belastung auf die Knorpel einwirkte. Schließlich war an der geschädigten Außenseite des Knies nach der Schilderung des Klägers keine Schwellung erkennbar, die bei einer entsprechenden Schädigung durch das Unfallgeschehen jedoch zu erwarten gewesen wäre.
63Nach den Ausführungen des Amtsarztes ist auch die beginnende Femoropatellargelenkarthrose nicht durch das Unfallereignis wesentlich verursacht worden. Auch insoweit hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Verletzung bei Unterstellung des seitens des Klägers beschriebenen Unfallmechanismus ausgeschlossen werden kann. Der Amtsarzt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung plastisch am Modell dargestellt, dass das Femoropatellargelenk, also das Gelenk zwischen Oberschenkel (Femur) und Kniescheibe (Patella), bei einer axialen Belastung nicht einbezogen ist. Da insoweit durch den Sturz keine besondere Belastung auf das Gelenk bestanden hat, scheidet der Knorpelschaden im Knie auch in einer sekundären Form, das heißt als Folgezustand nach anderen Traumata,
64Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, Seite 645,
65aus. Wie der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, handelte es sich nach dem Befund um typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
66Diesen Einschätzungen des Amtsarztes steht auch nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte des Klägers im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Arthroskopien festgestellt haben, dass die vorgefundenen Schädigungen im Knie Folgen des Dienstunfallgeschehens sein müssen. Dabei kommt den äußerst kurzen Feststellungen ohnehin ein nur geringer Beweiswert zu. Die Schreiben enthalten keinerlei Begründung für die medizinischen Feststellungen, die durch die Kammer überprüfbar wären. Die kurzen Stellungnahmen unterscheiden auch nicht nach den geltend gemachten Verletzungen, sondern erschöpfen sich in der Feststellung, dass „die Knorpelschädigung“ bzw. die „vorgefundenen Schäden“ Folgen des Dienstunfalls seien. Zugleich hat der Amtsarzt auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet, dass im Rahmen einer Arthroskopie neun Monaten nach dem Unfallgeschehen nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Schädigung durch einen Unfall bedingt oder degenerativ bereits vorhanden gewesen ist. Auch histologisch ist dies nach den Ausführungen des Amtsarztes zum Zeitpunkt der Arthroskopien nicht mehr aufklärbar gewesen, da in der fachmedizinischen Literatur davon ausgegangen wird, dass nach drei bis vier Monaten, spätestens aber nach sechs Monaten auch eine solche Gewebeuntersuchung nicht mehr zur Aufklärung beitragen kann, weil sich das Gewebe entsprechend zurückbildet.
67Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, der Amtsarzt sei für die Begutachtung örtlich nicht zuständig gewesen, spricht auch dies nicht gegen die gutachterliche Stellungnahme. Zwar besteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) eine Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, hiervon abweichend die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person - hier also das Gesundheitsamt E. - beauftragen.
683.
69Der auf die Fortzahlung der Erschwerniszulage gerichtete Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Erschwerniszulage. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Nach dieser Vorschrift wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 BeamtVG weitergezahlt. Ein Unfall in diesem Sinne liegt jedoch - wie unter 1. dargelegt - nicht vor.
704.
71Soweit der Kläger schließlich mit seinem Antrag zu 4. die Erstattung von Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, ist die Klage nur in einer Höhe von 78,60 Euro begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe aus §§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BeamtVG, § 8 Abs. 1 Heilverfahrensverordung (HeilVfV), § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz (LRKG NRW). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
72Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG insbesondere das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1).
73Gemäß § 33 Abs. 5 BeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG. Insofern ist die mittlerweile in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW wird für Fahrten mit einem PKW eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer gewährt.
74Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 BeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV) sein,
75VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 135).
76Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 BeamtVG, 8 HeilVfV umfasst insbesondere die Frage, bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten - also notwendig - ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen,
77VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 141) unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1982 - 6 C 194/80 -, in: juris (Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 ‑ 6 C 4/87 -, in: juris (Rn. 20).
78Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen.
79Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt,
80VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 144).
81Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
82VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 146).
83Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger nur die Fahrtkosten zu der orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. ungekürzt zu ersetzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten in das N. hospital in E. -L. sind hingegen nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn der Kläger den nächstgelegenen Behandler aufgesucht hätte. Nur insoweit waren die Fahrten notwendig im dargestellten Sinne.
84Das N. krankenhaus in E. -L. liegt vom Wohnort des Klägers 58,7 km entfernt. In einer Entfernung von nur 6 km vom Wohnort des Klägers bestand mit dem St. B. Hospital in I. eine deutlich nähergelegene Behandlungsmöglichkeit. Dass eine medizinische Indikation oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Ärzten die Fahrten in das N. krankenhaus L. notwendig gemacht hätten, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Tatsächlich gehört das St. B. Hospital in I. hinsichtlich Knorpelverletzungen im Kniegelenk bundesweit zu den erfahrensten Krankenhäusern,
85AOK Gesundheitsnavigator, Zahlen für 2014, abrufbar unter: https://weisse-liste.krankenhaus.aok.de/ de/krankenhaus/krankenhaussuche/ergebnisliste/?searchHospital=Sch%C3%A4digung+von+B%C3%A4ndern+bzw.+Knorpeln+des+Kniegelenkes&searchKey=M23&searchType=ICD&searchDistance=ALL&userInput=true, Stand: 25. Januar 2016.
86Der Kläger kann daher nur diejenigen Kosten verlangen, die angefallen wären, wenn er anstelle des N. krankenhauses das St. B. Hospital in I. aufgesucht hätte. Bei acht Fahrten à 12 km (Hin- und Rückweg) ergibt dies bei einer Erstattung von 30 Cent pro Kilometer einen Erstattungsbetrag von 28,80 Euro. In der Summe mit den für die Fahrten zur orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. anzusetzenden Fahrtkosten von 49,80 Euro ergibt dies die im Tenor genannte Summe von 78,60 Euro.
87Entgegen der Ausführungen der Beklagten muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Hierfür besteht - wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - bereits keine gesetzliche Grundlage. Zwar ist der HeilVfV die Anrechnung von Vorteilen durch die Heilbehandlungsmaßnahme nicht fremd. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV muss sich ein Verletzter, der in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht wird, einen angemessenen Betrag für Einsparungen im Haushalt anrechnen lassen. Für die Anrechnung ersparter Fahrtkosten sieht die HeilVfV hingegen keine Regelung vor. Es kann hier auch dahinstehen, ob der Vorschrift ein allgemeiner Rechtsgedanke hinsichtlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen im Heilverfahren zu entnehmen ist, denn die von der Beklagten behaupteten Ersparnisse des Klägers in Höhe von ca. 530 Euro stehen schon nicht in dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit den streitgegenständlichen Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Der Kläger hat die Fahrtkosten allenfalls aufgrund seiner Dienstunfähigkeit, nicht aber aufgrund der Fahrten zur Heilbehandlung erspart. Im Falle des § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV findet eine Anrechnung hingegen statt, weil der Verletzte aufgrund der anderweitigen Unterbringung Kosten für seine private Haushaltsführung einspart.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 12.608,14 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.
94Der Kläger hat die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Anerkennung weiterer Körperschäden als Dienstunfallfolge (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Zahlung einer Erschwerniszulage für die Vergangenheit (nach Berechnung der Beklagten 2.276,40 Euro) sowie die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro begehrt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Die Zulage wird weitergewährt
- 1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes, - 2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:
- 1.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung, - 2.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin- und Rückfahrt, - 3.
Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheinigung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.
(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden erstattet.
(3) Erstattungsfähig sind ferner
- 1.
Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge, - 2.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentransportfahrten - a)
im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren oder - b)
bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
- 3.
Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich war, und - 4.
bei einer stationären Krankenhausbehandlung Aufwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten, wenn die Besuche nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4.
(5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.