Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, dem Kläger eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 78,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Am späten Abend des 14. April 2013 wurde der Löschzug des Klägers zu einem Einsatz auf dem Gelände eines ehemaligen Papierwerkes in E. gerufen. Im Rahmen dieses Einsatzes sollte der Kläger ein ca. 2,5 m – 3 m hohes Tor mittels einer Steckleiter überklettern. Beim Umsteigen verlor der Kläger das Gleichgewicht und fiel auf der Rückseite des Tores herunter. Er landete dabei nach seiner Schilderung mit gestreckten Beinen auf den Füßen und verspürte daraufhin unmittelbar Schmerzen in beiden Kniegelenken.
3Bei einer Untersuchung des Klägers am 8. Juli 2013 im Universitätsklinikum F. wurde eine osteochondrale Läsion am rechten lateralen Tibiaplateau festgestellt. Am 9. Juli 2013 reichte der Kläger eine Dienstunfallanzeige bei der Beklagten ein. Ende Juli 2013 nahm der Kläger seinen Dienst zunächst wieder auf.
4Der Kläger wurde daraufhin am 4. Oktober 2013 durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersucht. Der Amtsarzt stellte eine Stauchung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, fest. Zugleich stellte der Amtsarzt fest, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit eine bisher nicht bekannte symptomlose Vorschädigung im gleichen Diagnosebereich vorgelegen habe.
5Die Stauchung beider Kniegelenke erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als Dienstunfall an.
6Nachdem erneut Beschwerden auftraten, ließ der Kläger am 17. Januar 2014 im N.- krankenhaus E. -L. eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchführen. Zuvor war dort ein Außenmeniskuskomplexriss, eine Synovialitis sowie ein Knorpelschaden femoral II-III, tibial III-IV diagnostiziert worden. Der behandelnde Arzt stellte in einem Schreiben vom 4. Februar 2014 fest, dass „die bei der Operation am 17. Januar 2014 vorgefunden Schäden“ Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 seien. In einem weiteren, nicht datierten Schreiben des N. krankenhauses an die Unfallversicherung des Klägers bescheinigte eine behandelnde Ärztin, „dass Verletzungen im Bereich beider Kniegelenke zu 100% auf den Unfall vom 14. April 2013 zurückzuführen“ seien. Die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese, eine degenerative Vorschädigung könne sicher ausgeschlossen werden. Am 25. April 2014 ließ der Kläger eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durchführen. Am 16. Juli 2014 kehrte der Kläger in den Dienst zurück.
7Am 17. Juli 2014 erfolgte eine Nachuntersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Beklagten. Der Amtsarzt diagnostizierte dabei dienstunfallabhängig eine schwere, beidseitige Kniegelenksprellung mit wahrscheinlichem Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral, sowie dienstunfallunabhängig eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links. Insgesamt sei die Begutachtung äußerst schwierig gewesen. Es liege kein objektiver Untersuchungsbefund unmittelbar nach dem Unfall vor. Wenn der Unfallmechanismus tatsächlich wie vom Kläger beschrieben gewesen sein sollte, sei von einer axialen Stauchung des Kniegelenks auszugehen. Eine solche könne, bei großer Höhe, laut Literatur etwa 4 m, auch zu Knorpelschäden führen. Ein Meniskusschaden sei jedoch bei einer axialen Belastung des Kniegelenks nicht als Folge eines Unfalls anzusehen. Die operative Versorgung der Kniegelenke sei erst neun Monate nach dem Unfall erfolgt. Der Operateur habe bei der Arthroskopie den Knorpelschaden sicher feststellen können. Allerdings könne man bereits nach drei Monaten keine Unterscheidungen mehr treffen, ob der Knorpelschaden durch einen Unfall bedingt oder degenerativ schon vorhanden gewesen sei. Am 4. Juni 2013 und am 13. November 2013 sei das rechte Knie zweimal mittels Kernspintomographie untersucht worden. Am rechten Kniegelenk hätten sich dabei dienstunfallunabhängige degenerative Veränderungen an der Kniescheibe (Kantenausziehungen an den Patellapolen), aber auch posttraumatische Veränderungen im Bereich des Schienbeins gezeigt. Zusammenfassend sei das Unfallereignis, eine erhebliche axiale Belastung, wahrscheinlich geeignet gewesen, eine Knorpelverletzung im Bereich beider Kniegelenke zu verursachen.
8Mit Bescheid vom 8. August 2014 erkannte die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2013 den Körperschaden „schwere beidseitige Kniegelenksprellung, Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral“ als Folgen des Dienstunfallgeschehens an. Zur Begründung dafür, dass die festgestellte beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht als Dienstunfallfolge anerkannt wurden, wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014.
9Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Gutachten des Amtsarztes stehe im Widerspruch zu den Attesten des N. krankenhauses L. . Es habe sich zudem um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Bei dem in Rede stehenden Sturz habe er sich in objektiver Lebensgefahr befunden. Er sei mitten in der Nacht, im Brandfall, bei Dunkelheit und nicht gesichert von einem 4 m hohen Tor gefallen. Da unklar gewesen sei, ob sich im Brandobjekt Menschen befanden, habe es schnell gehen müssen. Zudem habe er einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Besoldung mit Erschwerniszulagen. Schließlich seien ihm auch Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung zu erstatten. Diese Fahrten betrafen zum einen die 8,8 km vom Wohnort des Klägers entfernte orthopädische Gemeinschaftspraxis G. und K. (zehn Fahrten), zum anderen das 58,7 km entfernte N. krankenhaus in E. -L. (acht Fahrten).
10Der Amtsarzt der Beklagten führte in einem Schreiben vom 1. Oktober 2014 zu den Ausführungen im Widerspruch des Klägers aus, dass die durch den Kläger vorgelegten Atteste, die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese und eine degenerative Vorschädigung könne ausgeschlossen werden, nicht nachvollziehbar seien. Voruntersuchungen oder präoperative radiologische Medien lägen nicht vor. Die Tatsache, dass der Kläger vor dem Unfall niemals Beschwerden und niemals eine Behandlung an den Kniegelenken gehabt habe, beweise nicht, dass keine Vorschädigung vorgelegen habe. Der Kläger sei bis dato überdurchschnittlich sportlich aktiv gewesen. Das Ergebnis seien typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
11Das Unfallereignis sei generell nicht geeignet gewesen, eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose auszulösen. Das Landen auf fast gestreckten Beinen führe aufgrund der Lage des Kraftvektors zu keiner Belastung des Femoropatellargelenkes. Arthrosen entstünden dort in der Regel über viele Jahre durch erhöhten Anpressdruck der Kniescheibe bei gebeugtem Kniegelenk und/oder muskuläre Dysbalancen. Die beginnende Femoropatellargelenkarthrose sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dienstunfallbedingt und als asymptomatischer Vorschaden anzusehen.
12Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein qualifizierter Dienstunfall liege nicht vor. Die Annahme eines solchen setze voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst sei. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr habe für die im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten keine ihnen selbst drohende, über das Maß des normalen Einsatzgeschehens hinausgehende, besondere Gefährdung bestanden. Auch das Hinaufklettern auf eine Leiter stelle für sich genommen keine besondere Lebensgefahr dar. Erschwerniszulagen seien entsprechend nicht zu leisten, da diese das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls voraussetzten. Hinsichtlich der Anerkennung der weiteren Schädigungen des Klägers als Dienstunfallfolgen bezog sich die Beklagte zur Begründung auf die Gutachten ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014 und 1. Oktober 2014. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro seien nicht zu erstatten, weil für die Zeit einer Dienstunfähigkeit geltend gemachten Fahrtkosten hierdurch zugleich entstandene Ersparnisse gegengerechnet werden müssten. Der Kläger habe während seiner Dienstunfähigkeit ca. 530 Euro für Fahrten zum Dienst erspart.
13Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung vom 1. September 2014. Ergänzend führt er aus: Zum Unfallzeitpunkt sei es stockdunkel gewesen. Der Innenbereich des Geländes sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Dunkelheit, sondern zusätzlich durch Rauchentwicklung sei ihm die Sicht versperrt gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er etwa 30 kg Ausrüstungsgewicht am Körper getragen habe. Dieses zusätzliche Gewicht müsse bei der Beurteilung der Aufpralllast berücksichtigt werden. Aufgrund dessen habe es sich bei dem Unfall um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Ihm sei aus seiner Ausbildung bekannt, dass bei Stürzen ab einer Höhe von 3 m die Gefahr eines Polytraumas bestehe, wobei die Verletzung durchaus tödlich verlaufen könne. Er sei sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen. Hinsichtlich der Unfallfolgen bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Amtsarztes und der behandelnden Ärzte des N. krankenhauses L. . Die Beurteilung der behandelnden Ärzte müsse Vorrang vor der Beurteilung des Amtsarztes haben, da diese den Zustand intraoperativ hätten betrachten und bewerten können. Entsprechend beruhten die Ausführungen des Amtsarztes nur auf Annahmen und Schlussfolgerungen. Das Gesundheitsamt E. sei zudem für die amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung des Unfallgeschehens nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe seinen privaten Wohnsitz in S. , daher sei das dortige Gesundheitsamt zuständig. Im Hinblick auf die Erstattung von Fahrtkosten sei die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gegenrechnung unstatthaft. Weder gebe es einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten noch habe er durch seine Dienstunfähigkeit einen vermögenswerten Vorteil erlangt.
14Der Kläger beantragt,
15- 1.16
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass das Unfallereignis vom 14. April 2013 ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz gewesen ist,
- 2.17
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 anzuerkennen,
- 3.18
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit Erschwerniszulagen in Höhe von 2.276,40 € zu zahlen,
- 4.19
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 331,74 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls setze die hohe Wahrscheinlichkeit voraus, bei der Dienstausübung umzukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei der konkreten Situation des Unfallgeschehens die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden haben soll, dass der Kläger sein Leben verliere. Die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung rechtfertige sich bereits vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht den nächstgelegenen kompetenten Behandler aufgesucht habe. Für den Unfallverletzten bestehe grundsätzlich das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Der Kläger habe im Wesentlichen Fahrtkosten für Fahrten zum N. krankenhaus in E. -L. geltend gemacht, obwohl im St. B. Hospital in I. ein Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie vorhanden sei, das zu den größten Zentren dieser Art in Deutschland zähle. Die Fahrtstrecke zur Behandlung nach I. hätte 12 km statt 117,4 km (Hin- und Rückweg) betragen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Amtsarztes der Beklagten, Herrn Dr. H. , als Sachverständigen sowie Vernehmung des Zeugen E1. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
261.
27Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
28Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ob das Dienstunfallgeschehen vom 14. April 2013 die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt, kann durch die Beklagte - ebenso wie konkrete Unfallfolgen - durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden,
29vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K 603/05.MZ -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 – 5 L 2634/91 –, in: juris (Rn. 1).
30Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er derzeit durch das Dienstunfallgeschehen weder dienstunfähig, noch in den Ruhestand getreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, bereits zum gegebenen Zeitpunkt durch die Beklagte feststellen zu lassen, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, ist bereits deswegen anzunehmen, weil sich die Beweissituation des Klägers für die Tatsache des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr mit weiterem Zeitablauf verschlechtern wird. Gerade weil eine Dienstunfähigkeit aufgrund der erlittenen Schädigungen derzeit noch nicht absehbar, ihr Eintritt zugleich aber nicht auszuschließen ist, besteht auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis.
31Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. April 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. Der Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32Bei dem Unfallgeschehen vom 14. April 2013 handelte sich nicht um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der hier in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006 anzuwenden ist,
33BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, in: juris (Rn. 6); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, in: juris (Rn. 38); BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1969 - VI C 38.66 -, in: juris (Rn. 16); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -, in: juris (Rn. 21); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 11b,
34liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
35Das Tatbestandsmerkmal des Aussetzens besonderer Lebensgefahr erfordert in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint,
36BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
37Dabei müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen,
38OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, in: juris (Rn. 32); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5822/13; für das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des qualifizierten Verletzungserfolges: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2015 - 1 K 1700/12 -, in: juris (Rn. 23); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5 LA 280/09 -, in: juris (Rn. 7).
39Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände,
40BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10).
41Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls,
42BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67/93 -, in: juris (Rn. 6); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 16.
43Auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein,
44OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13 -, in: juris (Rn. 32).
45Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger bei seiner zum Dienstunfall führenden Diensthandlung keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt.
46Die Diensthandlung stellt sich als solche abstrakt zunächst nicht als besonders gefährlich dar. Das Übersteigen eines Hindernisses mittels Steckleiter begründet keine über das allgemeine Berufsrisiko eines Feuerwehrmannes hinausgehende besondere Lebensgefahr.
47Auch die konkreten Umstände der Dienstverrichtung führen nicht zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren derart, dass der Verlust des Lebens des Klägers wahrscheinlich oder sehr naheliegend war. Nach Vernehmung des Zeugen E1. stellt sich der Ablauf der Dienstverrichtung des Klägers bis zum Unfallereignis wie folgt dar: Der Einsatzort war bei der Ankunft des Löschzuges bereits leicht verraucht. Flammen waren nicht zu sehen, es war jedoch damit zu rechnen, dass es sich um einen größeren Brand handelte. Die Sichtweite betrug auf der Straße ca. 10-20 m. Da bekannt war, dass sich des Öfteren Obdachlose in den Räumlichkeiten aufhielten, war damit zu rechnen, dass sich Personen im Gebäude befanden. Der Kläger, der normale Feuerwehrschutzbekleidung ohne Atemschutz trug, sollte sich Zutritt zu dem Gebäude verschaffen, um zu überprüfen, ob sich dort Personen aufhielten. Hierzu brachte er auf Anordnung eine ca. 2,70 m lange Steckleiter an einem geschlossenen Stahltor an, setzte sich rittlings auf dieses und ließ auf der anderen Seite des Tores eine zweite Steckleiter herab. Auf dieser Seite des Tores war die Sicht eingeschränkt, da durch das geschlossene Tor kein Licht in den Innenbereich fiel. Beim Umsteigen auf die zweite angebrachte Steckleiter stürzte der Kläger. Das Tor hatte eine Höhe von mindestens 2,50 m, dürfte eine Höhe von 3 m jedoch nicht überschritten haben.
48Dieser Ablauf steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen E1. fest. Der Zeuge konnte detaillierte Angaben zu den Kernaspekten des Geschehens machen. Er konnte für die Kammer plastisch darstellen, wie der Einsatz am 14. April 2013 abgelaufen ist. Die Angaben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hatte schon aufgrund seiner Position bei dem Einsatz als der für den Kläger verantwortliche Fahrzeugführer einen entsprechenden Wahrnehmungsanreiz, zudem war dem Zeugen die Örtlichkeit des Dienstunfalls schon deswegen besonders bekannt, weil es sich bereits um den dritten Einsatz dort im April 2013 handelte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass der Zeuge vereinzelte Erinnerungslücken eingeräumt und entsprechend angegeben hat, wenn er sich bei einem Aspekt nicht sicher war. Zugleich hat der Zeuge an anderen Stellen dargelegt, warum er sich an bestimmte Details erinnert. So hat der Zeuge etwa die Höhe des Tores mit mindestens 2,50 m beschrieben, weil dieses mit nur einem Steckleiterteil mit einer Länge von 2,70 m überstiegen werden sollte. Den Zeitpunkt des Unfalls selbst hat der Zeuge ebenfalls sehr anschaulich beschrieben: der Kläger sei umgestiegen und sei dann „plötzlich“ weg gewesen. Er habe dann einen Kollegen beauftragt, nach dem Kläger zu sehen. Diese lebensnahe und klare Schilderung spricht dafür, dass der Zeuge das Einsatzgeschehen tatsächlich so verfolgt hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch, dass der Zeuge in seiner Aussage zugunsten keines Beteiligten besondere Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt hat, obwohl er zum einen selbst im Dienste der Beklagten steht, zugleich kollegial mit dem Kläger verbunden ist und zudem während des Einsatzes für den Kläger verantwortlich war.
49Als besondere Umstände der Diensthandlung hat die Kammer hiervon ausgehend eine besondere Eile im Einsatz, eine Sturzhöhe von ca. 2,50 - 3 m sowie eine aufgrund von Rauch und Dunkelheit eingeschränkte Sicht auf der Rückseite des Tores berücksichtigt. Ein besonderes Gewicht der Ausrüstung des Klägers war hingegen auf Grundlage der Zeugenaussage - entgegen der Klagebegründung - ebenso wenig zu berücksichtigten, wie aus dem Gebäude schlagende Flammen oder eine Sturzhöhe von 3-4 m. Unter Einbeziehung dieser Faktoren bestand für den Kläger bei der Dienstverrichtung keine besondere Lebensgefahr.
50Abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr allein darauf, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war. Das Übersteigen eines 2,50 - 3 m hohen Tores mittels einer Leiter erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn es bei schlechter Sicht und in Eile erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht auf dem Tor balancieren musste, sondern sich zunächst rittlings auf dieses setzen konnte und anschließend beim Umsteigen stürzte. Hierdurch wird zum einen die Fallhöhe - gerechnet vom Kopf des Klägers - reduziert und zugleich die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes verringert. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, bei einem solchen Manöver überhaupt zu stürzen, ist der Verlust des Lebens durch das Übersteigen eines Tores unter den hiesigen Umständen nicht naheliegend. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Angaben des Zeugen E1. um ein für Feuerwehrbeamte nicht ungewöhnliches Manöver handelte, lag keine über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehende Gefahr für das Leben des Klägers vor.
512.
52Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013. Der Bescheid der Beklagten erweist sich insoweit ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
53Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006. Demnach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
54Die Voraussetzungen der Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013 liegen aber nicht vor, da diese Körperschäden nicht durch den Dienstunfall verursacht wurden.
55Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtsinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.
56Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach so genannte Gelegenheitsursachen, also Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
57Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtsinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit",
58OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 - 1 A 1860/14 -, in: juris (Rn. 46); BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, in: juris (Rn. 26).
59Ausgehend von diesen Maßstäben sind die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht durch den Dienstunfall wesentlich verursacht worden. Dies steht auf Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes sowie dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. Der Amtsarzt der Beklagten hat sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar, schlüssig und in Übereinstimmung mit Angaben aus der Fachliteratur dargelegt, dass es sich aufgrund des Unfallgeschehens bei den geltend gemachten Verletzungen nicht um Folgen des Dienstunfallgeschehens handeln kann.
60Im Hinblick auf die diagnostizierten Meniskusschäden hat der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten maßgeblich auf den Unfallmechanismus abgestellt, der sich aus der Schilderung des Klägers ergibt. Aufgrund der Landung mit gestreckten Beinen müsse dabei maßgeblich eine axiale Belastung auf die Kniegelenke des Klägers gewirkt haben. Wie der Amtsarzt ausgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand eines Modells veranschaulicht hat, ist eine derartige Belastung aufgrund der Lage der Menisken im Gelenk schon nicht geeignet, die hier vorliegenden Schädigungen hervorzurufen. Ein Verletzungsmechanismus, der zu isolierter Zerreißung eines Meniskus führt, ist die Verwindung des gebeugten Kniegelenks (Verwindungstrauma, Drehsturz). Für den Meniskusriss sind in der Regel eine passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive Streckung des gebeugten und protestierten Unterschenkels bei gleichzeitiger Verhinderung der physiologischen Schlussrotation ursächlich. Auch nach der entsprechenden Fachliteratur zerreißt der Meniskus bei einem Absprung mit Aufkommen auf den Füßen nur, wenn degenerative Veränderungen so weit fortgeschritten waren, dass eine unwesentliche Belastung ausreicht,
61Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Auflage 2010, Seite 618.
62Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Amtsarzt ferner unmittelbar einleuchtend dargelegt, warum auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass das Unfallgeschehen wesentlich ursächlich für die Meniskusschäden gewesen ist: Eine Torsion beim Aufprall sei ausgeschlossen, da die Schädigung an beiden Knien stattgefunden habe und sich diese gegenseitig stabilisiert haben dürften. Tatsächlich erscheint es äußerst unwahrscheinlich - wenn überhaupt vorstellbar - dass bei einer Landung eine Torsion beider Knie zugleich stattfindet, zumal der Kraftvektor aufgrund der Sturzrichtung vornehmlich vertikal gerichtet gewesen sein muss. Zudem spricht nach den Ausführungen des Amtsarztes gegen ein Verdrehen, dass keine Schwellung in der Art und Weise vorhanden gewesen ist, die eine Punktierung erforderlich machte. Zudem gab es ein beschwerdefreies Intervall, was dafür spricht, dass nur eine axiale Belastung auf die Knorpel einwirkte. Schließlich war an der geschädigten Außenseite des Knies nach der Schilderung des Klägers keine Schwellung erkennbar, die bei einer entsprechenden Schädigung durch das Unfallgeschehen jedoch zu erwarten gewesen wäre.
63Nach den Ausführungen des Amtsarztes ist auch die beginnende Femoropatellargelenkarthrose nicht durch das Unfallereignis wesentlich verursacht worden. Auch insoweit hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Verletzung bei Unterstellung des seitens des Klägers beschriebenen Unfallmechanismus ausgeschlossen werden kann. Der Amtsarzt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung plastisch am Modell dargestellt, dass das Femoropatellargelenk, also das Gelenk zwischen Oberschenkel (Femur) und Kniescheibe (Patella), bei einer axialen Belastung nicht einbezogen ist. Da insoweit durch den Sturz keine besondere Belastung auf das Gelenk bestanden hat, scheidet der Knorpelschaden im Knie auch in einer sekundären Form, das heißt als Folgezustand nach anderen Traumata,
64Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, Seite 645,
65aus. Wie der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, handelte es sich nach dem Befund um typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
66Diesen Einschätzungen des Amtsarztes steht auch nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte des Klägers im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Arthroskopien festgestellt haben, dass die vorgefundenen Schädigungen im Knie Folgen des Dienstunfallgeschehens sein müssen. Dabei kommt den äußerst kurzen Feststellungen ohnehin ein nur geringer Beweiswert zu. Die Schreiben enthalten keinerlei Begründung für die medizinischen Feststellungen, die durch die Kammer überprüfbar wären. Die kurzen Stellungnahmen unterscheiden auch nicht nach den geltend gemachten Verletzungen, sondern erschöpfen sich in der Feststellung, dass „die Knorpelschädigung“ bzw. die „vorgefundenen Schäden“ Folgen des Dienstunfalls seien. Zugleich hat der Amtsarzt auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet, dass im Rahmen einer Arthroskopie neun Monaten nach dem Unfallgeschehen nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Schädigung durch einen Unfall bedingt oder degenerativ bereits vorhanden gewesen ist. Auch histologisch ist dies nach den Ausführungen des Amtsarztes zum Zeitpunkt der Arthroskopien nicht mehr aufklärbar gewesen, da in der fachmedizinischen Literatur davon ausgegangen wird, dass nach drei bis vier Monaten, spätestens aber nach sechs Monaten auch eine solche Gewebeuntersuchung nicht mehr zur Aufklärung beitragen kann, weil sich das Gewebe entsprechend zurückbildet.
67Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, der Amtsarzt sei für die Begutachtung örtlich nicht zuständig gewesen, spricht auch dies nicht gegen die gutachterliche Stellungnahme. Zwar besteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) eine Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, hiervon abweichend die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person - hier also das Gesundheitsamt E. - beauftragen.
683.
69Der auf die Fortzahlung der Erschwerniszulage gerichtete Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Erschwerniszulage. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Nach dieser Vorschrift wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 BeamtVG weitergezahlt. Ein Unfall in diesem Sinne liegt jedoch - wie unter 1. dargelegt - nicht vor.
704.
71Soweit der Kläger schließlich mit seinem Antrag zu 4. die Erstattung von Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, ist die Klage nur in einer Höhe von 78,60 Euro begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe aus §§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BeamtVG, § 8 Abs. 1 Heilverfahrensverordung (HeilVfV), § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz (LRKG NRW). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
72Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG insbesondere das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1).
73Gemäß § 33 Abs. 5 BeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG. Insofern ist die mittlerweile in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW wird für Fahrten mit einem PKW eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer gewährt.
74Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 BeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV) sein,
75VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 135).
76Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 BeamtVG, 8 HeilVfV umfasst insbesondere die Frage, bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten - also notwendig - ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen,
77VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 141) unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1982 - 6 C 194/80 -, in: juris (Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 ‑ 6 C 4/87 -, in: juris (Rn. 20).
78Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen.
79Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt,
80VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 144).
81Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
82VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 146).
83Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger nur die Fahrtkosten zu der orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. ungekürzt zu ersetzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten in das N. hospital in E. -L. sind hingegen nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn der Kläger den nächstgelegenen Behandler aufgesucht hätte. Nur insoweit waren die Fahrten notwendig im dargestellten Sinne.
84Das N. krankenhaus in E. -L. liegt vom Wohnort des Klägers 58,7 km entfernt. In einer Entfernung von nur 6 km vom Wohnort des Klägers bestand mit dem St. B. Hospital in I. eine deutlich nähergelegene Behandlungsmöglichkeit. Dass eine medizinische Indikation oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Ärzten die Fahrten in das N. krankenhaus L. notwendig gemacht hätten, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Tatsächlich gehört das St. B. Hospital in I. hinsichtlich Knorpelverletzungen im Kniegelenk bundesweit zu den erfahrensten Krankenhäusern,
85AOK Gesundheitsnavigator, Zahlen für 2014, abrufbar unter: https://weisse-liste.krankenhaus.aok.de/ de/krankenhaus/krankenhaussuche/ergebnisliste/?searchHospital=Sch%C3%A4digung+von+B%C3%A4ndern+bzw.+Knorpeln+des+Kniegelenkes&searchKey=M23&searchType=ICD&searchDistance=ALL&userInput=true, Stand: 25. Januar 2016.
86Der Kläger kann daher nur diejenigen Kosten verlangen, die angefallen wären, wenn er anstelle des N. krankenhauses das St. B. Hospital in I. aufgesucht hätte. Bei acht Fahrten à 12 km (Hin- und Rückweg) ergibt dies bei einer Erstattung von 30 Cent pro Kilometer einen Erstattungsbetrag von 28,80 Euro. In der Summe mit den für die Fahrten zur orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. anzusetzenden Fahrtkosten von 49,80 Euro ergibt dies die im Tenor genannte Summe von 78,60 Euro.
87Entgegen der Ausführungen der Beklagten muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Hierfür besteht - wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - bereits keine gesetzliche Grundlage. Zwar ist der HeilVfV die Anrechnung von Vorteilen durch die Heilbehandlungsmaßnahme nicht fremd. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV muss sich ein Verletzter, der in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht wird, einen angemessenen Betrag für Einsparungen im Haushalt anrechnen lassen. Für die Anrechnung ersparter Fahrtkosten sieht die HeilVfV hingegen keine Regelung vor. Es kann hier auch dahinstehen, ob der Vorschrift ein allgemeiner Rechtsgedanke hinsichtlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen im Heilverfahren zu entnehmen ist, denn die von der Beklagten behaupteten Ersparnisse des Klägers in Höhe von ca. 530 Euro stehen schon nicht in dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit den streitgegenständlichen Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Der Kläger hat die Fahrtkosten allenfalls aufgrund seiner Dienstunfähigkeit, nicht aber aufgrund der Fahrten zur Heilbehandlung erspart. Im Falle des § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV findet eine Anrechnung hingegen statt, weil der Verletzte aufgrund der anderweitigen Unterbringung Kosten für seine private Haushaltsführung einspart.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 12.608,14 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.
94Der Kläger hat die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Anerkennung weiterer Körperschäden als Dienstunfallfolge (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Zahlung einer Erschwerniszulage für die Vergangenheit (nach Berechnung der Beklagten 2.276,40 Euro) sowie die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro begehrt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 211,42 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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-
1. Der 1960 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Range eines Brandmeisters. Beim Brand eines Mehrfamilienwohnhauses am 3. Februar 2008 war der Kläger als Maschinist an einer der Drehleitern eingesetzt. Außerdem half er, ein sog. Sprungpolster unmittelbar vor das brennende Haus zu tragen. Bei dem Brandereignis kamen mehrere Menschen zu Tode oder wurden verletzt, weil sie - offenbar in Panik - beim Sprung aus dem Haus das Sprungpolster verfehlten bzw. in das (noch) nicht einsatzbereite Sprungpolster sprangen.
- 3
-
Nach dem Brandereignis leistete der Kläger zunächst weiterhin Dienst. Seit August 2008 war er nach einer im Dienst erlittenen Handverletzung dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallschaden an. Über einen inzwischen erfolgten Widerruf dieses Anerkennungsbescheides ist noch nicht bestandskräftig entschieden.
- 4
-
Mit Wirkung ab Dezember 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ein, weil die Weitergewährung einen Dienstunfall voraussetze, bei dem für den Beamten eine besondere Lebensgefahr bestanden habe (vgl. § 4a Abs. 1 EZulV, § 37 Abs. 1 BeamtVG). Dies sei bei dem erwähnten Brandereignis nicht der Fall gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
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-
Das Oberverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme -zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, der Kläger habe sich bei dem Brandereignis nicht einer besonderen Lebensgefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt, als er mitgeholfen habe, das Sprungpolster vor das brennende Haus zu ziehen; vielmehr habe er sich danach sofort wieder an seinen relativ sicheren Platz an der Drehleiter begeben.
- 6
-
2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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-
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob sich ein Beamter i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr nur dann aussetzt, wenn er sich in diese Lebensgefahr begibt und sodann in dieser gefährlichen Lage verbleibt, oder ob das Tatbestandsmerkmal des Sichaussetzens auch dann erfüllt ist, wenn sich der Beamte sodann aus der Gefahrenzone entfernt.
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-
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 79.13 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 7).
- 9
-
Hiernach wirft die Beschwerde keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall.
- 10
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Im Übrigen sind die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N.). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris Rn. 6). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 13 ff.).
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Diese Rechtsgrundsätze liegen dem Berufungsurteil zugrunde, wie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht belegt.
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3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Divergenz zuzulassen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hierfür nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3).
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Ein solcher prinzipieller Auffassungsunterschied zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 10) ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Umstände des konkreten Streitfalls darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem Brand vom 3. Februar 2008 keiner besonderen Gefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ausgesetzt" habe, weil er sich nach dem Aufstellen des Sprungpolsters an seinen Einsatzort an der Drehleiter begeben und von dort das Geschehen beobachtet habe. Darin unterscheide sich der Fall des Klägers von dem seines Kollegen, der versucht habe, unter Einsatz seines Lebens das Sprungpolster funktionsfähig zu machen. Dieser Einzelfallwürdigung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht die Aussage des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden, dass die eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze um ein einschränkendes Kriterium zu ergänzen seien, nämlich dass der Betroffene sich nicht wieder aus dem Gefahrenbereich entfernen dürfe. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gesteigerte Gefährdungslage i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben muss.
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4. Eine Zulassung der Revision wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
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Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls deshalb zu verneinen, weil es an einer mit dem Einsatz an dem Sprungpolster verbundenen objektiven Lebensgefahr fehle. Dieser Aspekt habe zuvor im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt. Da ein solcher Hinweis weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, liege ein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
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Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 Orientierungssatz 6 und S. 16; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anders gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).
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Hieran gemessen liegt eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beweisaufnahme zwei Feuerwehrbeamte als Zeugen zum Ablauf des Feuerwehreinsatzes vom 3. Februar 2008 angehört und zudem (weitere) Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens einer besonderen Lebensgefahr eingeholt, die von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung erläutert wurden. Auch die Frage der kurzen Verweildauer des Klägers am Sprungpolster wurde in der Beweisaufnahme thematisiert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 12: „Auch wenn sich der Kläger <...> nur kurze Zeit an dem Sprungpolster aufgehalten haben sollte <...>"). Damit mussten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass die sich aus dieser Beweisaufnahme ergebenden Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes und dessen Schilderung durch den Kläger im Rahmen seiner medizinischen Exploration für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein würden. Zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme führen und welche Umstände dabei für das Oberverwaltungsgericht letztlich entscheidend sein würden, war naturgemäß nicht absehbar. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, vor der maßgeblichen Schlussberatung seine vorläufige Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzuteilen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen an die 49‑jährige Klägerin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2011 als Postbetriebsassistentin im Briefzustelldienst der Beklagten stand. Am 5. Februar 2010 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall. Sie wollte bei einer Privatanschrift in H. Briefe in den in der Haustür befindlichen Briefkasten einwerfen, als aus der nur angelehnten Haustür zwei Hunde (Huskys) heraus stürmten und einer dieser Hunde sie in den rechten Unterarm biss. Im Rahmen der Behandlung dieses Unfalls erhielt sie eine Tetanus-Impfung, in deren Folge sie an dem Guillain-Barré-Syndrom erkrankte.
3Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand setzte die Service Niederlassung Human Ressources (SNL HR) Deutschland die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf monatlich 1.565,23 € fest.
4Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von mindestens 75 % bzw. 80 %, weil der Eintritt in den Ruhestand unfallbedingt erfolgt sei und sie sich bei dem Dienstunfall vom 5. Februar 2010 einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid befasse sich weder mit ihrem Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs noch berücksichtige er ein erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. eine Unfallentschädigung. Nach den Feststellungen des Versorgungsamtes des Kreises I. liege bei ihr ein Grad der Behinderung von 60 vom Hundert vor.
5Die Unfallkasse Post und Telekom gewährte der Klägerin unter dem 1. Juli 2011 einen für die Zeit vom 23. März 2010 bis auf Weiteres zwischen 30 vom Hundert und 100 vom Hundert gestaffelten Unfallausgleich.
6Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 bewilligte die SNL HR Deutschland der Klägerin ein Unfallruhegehalt in Höhe von monatlich 1.950,80 € auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 6. Januar 2012, in dem sie ausführte, sie habe Anspruch auf Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 80 vom Hundert, weil sie sich bei dem Dienstunfall, der Grund für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sei, einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt habe.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 16. Mai 2012, wies die SNL HR Deutschland den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie hielt die Voraussetzungen für ein Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG und demgemäß auch für eine Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG für nicht erfüllt. Weder habe die Klägerin sich bei dem Unfall in eine besondere Lebensgefahr begeben noch habe sie eine Entscheidungsmöglichkeit hierfür besessen, weil ihren Ausführungen zufolge die Hunde plötzlich durch die geöffnete Haustür gestürzt seien. Auch habe kein rechtswidriger Angriff vorgelegen, weil niemand die Hunde auf sie gehetzt hätte.
9Die Klägerin hat am Montag, dem 18. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führt aus, sie hätte von einem oder beiden Huskys, die sie am Unfalltag überfallen und in der Vergangenheit bereits Kinder angegriffen und gebissen hätten, getötet werden können. Im Zeitpunkt des Hundebisses habe sie sich objektiv in Lebensgefahr befunden. Ihr sei bekannt gewesen, dass sich in dem Haus Hunde aufgehalten hätten. In der Vergangenheit sei die Haustür aber immer geschlossen gewesen. Bei Betreten des Grundstücks sei sie sich aber der Lebensgefahr bewusst gewesen, in die sie sich begeben habe. Im Übrigen sei das Verhalten des Hundehalters als rechtswidriger Angriff auf sie zu werten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der SNL HR Deutschland vom 00.00.0000 sowie Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000zu verpflichten, ihr ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, der Dienstunfall sei nicht Ursache im Rechtssinne für die Erkrankung der Klägerin an dem Guillain-Barré-Syndrom. Vielmehr stelle er lediglich eine Gelegenheitsursache dar und hätte eine Impfung mit den entsprechenden schädlichen Folgen auch nach einem unverschuldeten Sturz der Klägerin eintreten können. Der Impfschaden stelle keine unmittelbare Folge des Dienstunfalls dar, sondern sei nur über § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als solche fingiert. Schließlich sei bei der Klägerin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert festzustellen, sondern belaufe sich diese auf 30 vom Hundert. Da die besonderen Voraussetzungen für die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht vorlägen, komme auch die Gewährung einer Dienstunfallentschädigung nach § 43 BeamtVG nicht in Betracht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Gewährung eines qualifizierten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, wonach Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG auch gewährt wird, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet, kommt offenkundig nicht in Betracht. Der Begriff des rechtswidrigen Angriffs setzt voraus, dass der Angreifer den Beamten wegen dieser Eigenschaft oder der dienstlichen Tätigkeit objektiv schädigt. Ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfordert somit eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Angriff" und dem in Bezug genommenen Begriff "Dienstunfall", der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt, folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt und ‑ unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern ‑ zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen,
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 2 C 41.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 320, und juris Rn. 16.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 ‑ 1 A 3037/08 ‑, ZBR 2012, 52, juris Rn. 45 m. w. N.
21Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Weder ist vorgetragen noch lassen sich den Verwaltungsvorgängen und Personalakten, insbesondere der Unfallanzeige der Klägerin Hinweise dafür entnehmen, dass die Hunde von jemandem auf die Klägerin "gehetzt" worden wären, um sie in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin zu verletzen oder gar zu töten. Es kann deshalb dahinstehen, ob es fahrlässig, war, bei zwei ‑ möglicherweise aggressiven ‑ Hunden im Haus die Haustür offen stehen zu lassen.
22Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG. Setzt sich hiernach ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbunden besonderen Lebensgefahr aus (1) und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall (2), so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist (3). Keines dieser Merkmale ist erfüllt.
23(1) Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lässt sich für die Klägerin weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung, bei der sie den Dienstunfall erlitten hat, feststellen. Voraussetzung hierfür ist eine Dienstverrichtung, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die Beurteilung der Frage, ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich ist auf die objektive Diensthandlung und deren typischen Verlauf abzustellen. Dies ist hier die Zustellung von Briefpost an der Haustür eines Hausgrundstücks, dessen Eigentümer zwei Hunde (Huskys) halten. Eine solche Diensthandlung ist bereits nicht typischerweise mit einer über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Gefahr verbunden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ‑ jedenfalls potentiell gefährliche ‑ Hunde von Briefzustellern ferngehalten werden, wie dies bei der betreffenden Zustelladresse in der Vergangenheit offenbar immer der Fall war. Zwar ist bekannt, dass Hunde gelegentlich Briefzusteller anfallen und auch verletzen. Lebensgefährliche Verletzungen durch Hundebisse dürften aber eher selten vorkommen. So war auch der Biss für sich genommen im Fall der Klägerin nicht lebensgefährlich, sondern heilte in kurzer Zeit aus.
24Erst recht handelte es sich bei der von der Klägerin möglicherweise subjektiv empfundenen Lebensgefahr nicht um eine "besondere" im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG. Eine solche besondere Lebensgefahr ist mit einer Diensthandlung dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme die Wahrscheinlichkeit, einen Körperschaden oder den Verlust des Lebens zu erleiden, höher ist als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.
25Vgl. Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2014, § 37, Erläuterung 2, Nr. 2; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2014 ‑ 1 K 5995/13 ‑, juris Rn. 39.
26Es dürfte außerfrage stehen, dass diese Voraussetzungen bei Briefzustellern selbst dann nicht erfüllt sind, wenn sie Zustellungen auf Grundstücken von Hundebesitzern vornehmen. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine Entscheidung dahin gehend treffen konnte, ihr Leben für die Briefzustellung einzusetzen, oder ob sie von dem Angriff der Hunde so überrascht war, dass ihr keinerlei Entscheidungsmöglichkeit verblieb.
27(2) Die Ursächlichkeit des Hundebisses für den Dienstunfall und die Zurruhesetzung der Klägerin, die Grundlage für den Bescheid vom 20. Dezember 2011 über die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG war, folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens erleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt.
28(3) Allerdings ist die weitere Voraussetzung, wonach die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein muss, nicht erfüllt. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand 30 vom Hundert betrug. Eine der Klägerin günstigere Einschätzung folgt auch nicht aus dem von der Unfallkasse Post und Telekom eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums der Ruhruniversität Bochum vom 21. Januar 2015.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 211,42 € festgesetzt.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
- 2
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1. Der 1960 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Range eines Brandmeisters. Beim Brand eines Mehrfamilienwohnhauses am 3. Februar 2008 war der Kläger als Maschinist an einer der Drehleitern eingesetzt. Außerdem half er, ein sog. Sprungpolster unmittelbar vor das brennende Haus zu tragen. Bei dem Brandereignis kamen mehrere Menschen zu Tode oder wurden verletzt, weil sie - offenbar in Panik - beim Sprung aus dem Haus das Sprungpolster verfehlten bzw. in das (noch) nicht einsatzbereite Sprungpolster sprangen.
- 3
-
Nach dem Brandereignis leistete der Kläger zunächst weiterhin Dienst. Seit August 2008 war er nach einer im Dienst erlittenen Handverletzung dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallschaden an. Über einen inzwischen erfolgten Widerruf dieses Anerkennungsbescheides ist noch nicht bestandskräftig entschieden.
- 4
-
Mit Wirkung ab Dezember 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ein, weil die Weitergewährung einen Dienstunfall voraussetze, bei dem für den Beamten eine besondere Lebensgefahr bestanden habe (vgl. § 4a Abs. 1 EZulV, § 37 Abs. 1 BeamtVG). Dies sei bei dem erwähnten Brandereignis nicht der Fall gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
- 5
-
Das Oberverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme -zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, der Kläger habe sich bei dem Brandereignis nicht einer besonderen Lebensgefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt, als er mitgeholfen habe, das Sprungpolster vor das brennende Haus zu ziehen; vielmehr habe er sich danach sofort wieder an seinen relativ sicheren Platz an der Drehleiter begeben.
- 6
-
2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
- 7
-
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob sich ein Beamter i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr nur dann aussetzt, wenn er sich in diese Lebensgefahr begibt und sodann in dieser gefährlichen Lage verbleibt, oder ob das Tatbestandsmerkmal des Sichaussetzens auch dann erfüllt ist, wenn sich der Beamte sodann aus der Gefahrenzone entfernt.
- 8
-
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 79.13 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 7).
- 9
-
Hiernach wirft die Beschwerde keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall.
- 10
-
Im Übrigen sind die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N.). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris Rn. 6). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 13 ff.).
- 11
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Diese Rechtsgrundsätze liegen dem Berufungsurteil zugrunde, wie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht belegt.
- 12
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3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Divergenz zuzulassen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- 13
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Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hierfür nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3).
- 14
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Ein solcher prinzipieller Auffassungsunterschied zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 10) ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Umstände des konkreten Streitfalls darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem Brand vom 3. Februar 2008 keiner besonderen Gefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ausgesetzt" habe, weil er sich nach dem Aufstellen des Sprungpolsters an seinen Einsatzort an der Drehleiter begeben und von dort das Geschehen beobachtet habe. Darin unterscheide sich der Fall des Klägers von dem seines Kollegen, der versucht habe, unter Einsatz seines Lebens das Sprungpolster funktionsfähig zu machen. Dieser Einzelfallwürdigung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht die Aussage des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden, dass die eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze um ein einschränkendes Kriterium zu ergänzen seien, nämlich dass der Betroffene sich nicht wieder aus dem Gefahrenbereich entfernen dürfe. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gesteigerte Gefährdungslage i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben muss.
- 15
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4. Eine Zulassung der Revision wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
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Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls deshalb zu verneinen, weil es an einer mit dem Einsatz an dem Sprungpolster verbundenen objektiven Lebensgefahr fehle. Dieser Aspekt habe zuvor im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt. Da ein solcher Hinweis weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, liege ein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
- 17
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Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 Orientierungssatz 6 und S. 16; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anders gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).
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Hieran gemessen liegt eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beweisaufnahme zwei Feuerwehrbeamte als Zeugen zum Ablauf des Feuerwehreinsatzes vom 3. Februar 2008 angehört und zudem (weitere) Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens einer besonderen Lebensgefahr eingeholt, die von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung erläutert wurden. Auch die Frage der kurzen Verweildauer des Klägers am Sprungpolster wurde in der Beweisaufnahme thematisiert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 12: „Auch wenn sich der Kläger <...> nur kurze Zeit an dem Sprungpolster aufgehalten haben sollte <...>"). Damit mussten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass die sich aus dieser Beweisaufnahme ergebenden Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes und dessen Schilderung durch den Kläger im Rahmen seiner medizinischen Exploration für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein würden. Zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme führen und welche Umstände dabei für das Oberverwaltungsgericht letztlich entscheidend sein würden, war naturgemäß nicht absehbar. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, vor der maßgeblichen Schlussberatung seine vorläufige Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzuteilen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Weiterzahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen des Vorliegens eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.
- 2
Der im Jahr 1960 geborene Kläger war von 1992 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in L., bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG, mit einem sog. Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das nicht einsatzbereite Sprungpolster. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.
- 3
Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit August 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit mehreren amtsärztlichen Gutachten mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 13. März 2009 als Dienstunfallschaden an.
- 4
Am 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn hierfür ein qualifizierter Dienstunfall zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt.
- 5
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 11. November 2011, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall mit einer besonderen Lebensgefahr liege nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungpolster durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.
- 6
Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, weil er während des Brandbekämpfungseinsatzes unter Lebensgefahr gearbeitet habe. Das Sprungpolster in Stellung zu bringen sei wegen der Gefahr des Verfehlens dieses Rettungsgerätes durch herabspringende Personen eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens, weil dadurch unten stehende Beamte getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei das Sprungpolster tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Sein Einsatz stelle sich nicht als allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation bei der Brandkatastrophe begründet.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
- 8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr im Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 (Bl. 68 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
- 13
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. März 2009 durch Bescheid vom 17. September 2009 widerrufen. Ihrer Meinung nach habe das Gutachten von Prof. Dr. B. aufgezeigt, dass der Kläger nicht an einer unfallabhängigen PTBS leide. Ursache für seine psychische Erkrankung müsse daher eine unfallunabhängige andere psychische Störung sein.
- 14
Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die – vom Kläger unter Berufung auf den ihn behandelnden Facharzt Dr. D. und die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße, die Fachärztin für Psychiatrie und Dipl.-Psych. S., als bei ihm bestehend angenommene – PTBS zugrunde legen zu können.
- 15
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren wiederholt vorgetragenen Standpunkt, wonach er sich während des Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlich veranlassten Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.
- 16
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle von daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Darüber hinaus leide der Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ausgeführt, nicht an einer unfallabhängigen PTBS.
- 21
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. X. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 181 ff. und 188 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre Gutachten erstattet haben.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 24
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. November 2011 und 27. Februar 2012 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 25
Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - weitergewährt. Ein Unfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris) liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er vorübergehend dienstunfähig wird (sog. qualifizierter Dienstunfall). Die übrigen Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert) sind für die nur bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit lediglich vorübergehend zu gewährende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich.
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Im vorliegenden Fall steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf den Dienstunfall vom 3. Februar 2008 zurückzuführen ist. Zwar bescheinigen ihm sowohl sein behandelnder Arzt Dr. D. als auch die beamtete Ärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße das Bestehen einer PTBS. Dem ist jedoch der von der Vorinstanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2012 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Für den Gutachter ist es auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials „nicht nachzuvollziehen“, wie man beim Kläger zur Diagnose einer PTBS gelangen will. Er führt hierzu weiter aus, dass beim Kläger die typischen Merkmale einer PTBS (u.a. wiederholtes Erleben des Traumas in sog. Nachhallerinnerungen, andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können) nicht vorhanden sind. Zudem, so der Sachverständige, ist beim Kläger ausweislich eines Arztberichtes schon vor dem Dienstunfall ein neurotisches Störungsbild festgestellt worden. Auf eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 beantragt) kommt es jedoch nicht an, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für die Weitergewährung der Zulage fehlt.
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Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger bei seinem Einsatz als Maschinist an einer der Drehleitern sowie beim Tragen eines der Sprungpolster zum brennenden Haus während des Brandeinsatzes am 3. Februar 2008 in objektiver Hinsicht nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Weitere Einsatzhandlungen sind bei dem Kläger – im Gegensatz zum Kläger in dem Verfahren 2 A 10407/13.OVG – nicht dokumentiert bzw. von ihm nicht dargetan.
- 28
Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).
- 29
Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).
- 30
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).
- 31
In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris).
- 32
Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger trotz der besonderen Umstände an dem Brandort in objektiver Hinsicht keine besondere Lebensgefahr vor.
- 33
Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B. am 4. Juni 2012 gab der Kläger zwar an, er habe zusammen mit einem Polizisten und einem Kollegen das Sprungpolster vor das brennende Haus gezogen (bei dieser knappen Angabe handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Äußerungen, die der Kläger selbst gemacht hat). Wo genau er bei dem ca. 3 x 3 m großen Polster gestanden haben will, hat er dagegen nicht angegeben. Er machte auch keine verwertbaren Aussagen zu der weiter interessierenden Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hat. Zwar ist es denkbar, dass kurz zuvor bereits die in Panik befindlichen Menschen in unmittelbarer Nähe zum Kläger auf den Boden aufschlugen. Ob das tatsächlich so war, ist jedoch zumindest fraglich.
- 34
Entscheidend ist dagegen Folgendes: Aus dem dokumentierten Inhalt des Explorationsgespräches bei Prof. Dr. B. wird deutlich, dass der Kläger sich der Gefahr nicht, wie von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt, „ausgesetzt“ hat. Vielmehr hat er sich, sobald es ihm angesichts der Situation möglich war, aus der – von ihm wohl als solche erkannten – Gefahrenzone entfernt. Der Kläger hat sich nämlich, wie der Sachverständige in der Art eines Wortprotokolls ausführt, sofort wieder an seine Drehleiter begeben („dann hab ich gsagt, ich muss zurück zur Drehleiter, do is wat net in Ordnung“ …). Im weiteren hat der Kläger vor allem nicht – wie der Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG – unter Einsatz seines Lebens versucht, das Sprungpolster funktionsfähig zu machen, sondern von seinem relativ sicheren Platz an der Drehleiter das Geschehen beobachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 6. Juni 2012, Bl. 74 der Gerichtsakte).
- 35
Da dem Senat weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen (der Zeuge S. konnte sich an den genauen Standort des Klägers bei dem Einsatz am 3. Februar 2008 nicht erinnern bzw. hat ihn wegen der Uniform und dem Helm nicht erkannt und der Zeuge F. kam erst später zum Ort des Geschehens) sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht nachgewiesen. Da diese Voraussetzung von der Beklagten aber substantiiert bestritten wird und der Kläger für das Vorliegen dieses – für ihn günstigen – Tatbestandsmerkmales beweispflichtig ist, kann er den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen.
- 36
Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 37
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.
- 38
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
- 39
Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.211,42 Euro festgesetzt. Maßgebend hierfür ist gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz die Höhe der begehrten monatlichen Zulage (173,06 Euro), die im Fall des Obsiegens dem Kläger vom 1. Dezember 2011 bis längstens zum 30. Juni 2012 und damit lediglich für weitere sieben Monate hätte gezahlt werden können (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2012, Bl. 16 GA).
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Die Zulage wird weitergewährt
- 1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes, - 2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1936 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 1965 als Polizeihauptwachtmeister im Polizeidienst des beklagten Landes. Die dauerhafte Dienstunfähigkeit ist Folge eines vom beklagten Land anerkannten Dienstunfalles als Fahrer eines Polizei-Motorrades in E. am 5. Juni 1963, bei dem der Kläger aufgrund eines Straßenschadens stürzte und vor allem einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels erlitt. Ein bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführter Haftpflicht-Prozess des Klägers gegen die Stadt E. als Träger der Verkehrssicherungspflicht ging im Wesentlichen zugunsten des Klägers aus.
3Der Kläger verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab 27. Oktober 1992 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B bescheinigt.
4Seit seiner Zurruhesetzung erhält der Kläger Unfallruhegehalt (derzeit aus Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 10) nach einem Ruhegehaltssatz von 66 2/3 % sowie Unfallfürsorge wegen des Dienstunfalles. Neben den Kosten der Heilbehandlung erhält er Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von aktuell 70 % (mindestens 427,00 Euro) sowie eine Pauschale für außergewöhnliche Kosten von Kleider- und Wäscheverschleiß (nach der sog. Höchstbewertungszahl, derzeit wohl 124,00 Euro). Ebenfalls erhält er aus Mitteln der Unfallfürsorge Zuschüsse für Anschaffung und Unterhaltung seines behindertengerecht umgerüsteten Personenkraftwagens sowie für den entsprechenden Stellplatz. Alle diese Leistungen werden seit dem Ruhestand des Klägers vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) bearbeitet und gewährt.
5Da der Kläger nach seiner Zurruhesetzung als Polizeibeamter eine Laufbahn außerhalb des öffentlichen Dienstes einschlug, erhält er auch aus diesem Beschäftigungsverhältnis Versorgung, die sich soweit ersichtlich wie folgt zusammensetzt: Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von mindestens 885,18 Euro, Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (im Hinblick auf einen Arbeits-Wegeunfall) in Höhe von mindestens 1365 Euro sowie einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) von mindestens 658 Euro.
6Im Hinblick auf die Altersrente von der DRV unterliegt das Unfallruhegehalt des Klägers einer Ruhensregelung gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
7Der zum Zeitpunkt des Dienstunfalles 1963 in E. wohnende Kläger verzog nachfolgend nach E1. (wohl C. , etwa 1966/67), etwa 1985 sodann nach N. -C1. . Nach früherer Ehescheidung ist er seit 1999 mit der 1940 geborenen S. F. verheiratet und mit ihr bis jetzt in 00000 T. , H.--straße 51 wohnhaft.
8Durch vom LBV beauftragte Amtsärzte sind als Unfallfolgen derzeit festgestellt:
9 Zustand nach (Z. n.) dreifachem Trümmerbruch des rechten Unterschenkels und Mehrfachoperation wegen Fehlstellung, Falschgelenkbildung und Infektion einschließlich Spannanlagerung und Hautverpflanzung mit daraus resultierender Beinverkürzung von 1 cm und Achsenfehlstellung;
10 posttraumatische Sprunggelenkarthrose rechts;
11 funktionell-statische LWS-Beschwerden bei Beckentiefstand und kompensatorischer Wirbelsäulenverbiegung;
12 posttraumatische neurogene Blasenentleerungsstörung mit Harninkontinenz und Nierensteinleiden;
13 sekundäre Kniegelenkarthrose rechts mit vorderer Kreuzbandlockerung;
14 Hüftgelenksverschleißerkrankung beidseits, Z. n. künstlichem Gelenkersatz rechts von März 2001;
15 beginnende Kniegelenksverschleißerkrankung links;
16 Z. n. konservativer Therapie einer Wirbelsäulenverletzung mit Ausbildung eines Wirbelgleitens L 4/L 5 und Bandscheibenprotrusion L 4/L 5;
17 Z. n. durch Sturz bedingter BWK 12-Fraktur.
18Wegen der Einzelheiten wird auf die Unfallnachbegutachtung des Gesundheitsamtes E1. vom 21. November 2001 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13, Bl. 78 ff.) sowie das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes T. vom 17. Juli 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13, Bl. 1187 ff.) verwiesen.
19Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge für die Kosten seiner umfangreichen Heilbehandlung hat der Kläger ursprünglich anscheinend keine Fahrtkosten geltend gemacht. Zu Beginn der 2000er-Jahre machte der Kläger dann auch Fahrtkosten zu seinen Behandlern und zu Apotheken geltend. Das LBV erstattete diese Mitte 2004 auch rückwirkend für die Zeit ab Anfang 2001. In gleicher Weise erfolgte die Erstattung von Fahrtkosten auch in der Folgezeit. Dabei übernahm das LBV Fahrtkosten nach einem Satz von 0,30 Euro pro gefahrenem km ohne Beanstandungen u.a. auch für Fahrten zu:
20 N1. -Apotheke, T. (11 km),
21 Dr. med. Q. , E1. (106 km),
22 Dr. med. P. , E1. (ab 2006 zunächst 110 km, ab 2007: 72 km),
23 Orthopädie I. S1. , E1. (zunächst 106 km, ab 2007: 70 km),
24 Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., E1. (zunächst 105 km, ab 2009: 70 bzw. 72 km).
25Diese Fahrten erfolgten regelmäßig, teilweise auch sehr häufig (Dres. med. Q. und P. überwiegend etwa zwei Mal wöchentlich).
26Da der Kläger bei der für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Abteilung des LBV wegen seiner dauerhaften Unfallfolgen auch regelmäßig Anträge stellte, erfolgten im Zeitverlauf Wechsel in der Person der Sachbearbeitung. Dies führte teils zu Problemen in der Erstattung von Kosten der Heilbehandlung und insbesondere auch bei den Fahrtkosten. So übernahm das LBV im Jahr 2007 in einem Fall die geltend gemachten Fahrtkosten nur in erheblich gekürztem Umfang und führte hierzu im Schreiben des LBV vom 11. April 2007 (Frau H1. , Beiakte 5) aus:
27„Die Fahrten zur Apotheke gehören unter Umständen sicherlich zur notwendigen Heilbehandlung, wobei der Nachweis sicherlich schwierig zu führen ist.Nachzuweisen wäre nämlich sicherlich, warum Rezepte nicht sofort nach dem entsprechenden Arztbesuch auf dem Weg eingelöst werden konnten.Nachzuweisen wäre außerdem aus welchem Grund Sie eine Apotheke in einer Entfernung von 5,5 km zu Ihrer Wohnung aufsuchen, obwohl sich zwei Apotheken in unmittelbarer Nähe (400m) befinden.Diese Prüfungen und Nachweise können jedoch unterbleiben, da es heute zum Service einer Apotheke gehört, die Medikamente auch nach Hause zu liefern.Insofern ist die Erstattung der Fahrtkosten zur Apotheke grundsätzlich abzulehnen.
28Hinsichtlich der Fahrtkosten von T. zu den behandelnden Ärzten in E1. kann ich weiterhin nur 31 km einfache Strecke (also 62 km gesamt, Anm. des Einzelrichters) anerkennen.Sie berufen sich darauf, dass es Ihnen nicht zuzumuten sei, eine Wegstrecke zu benutzen, die ständig und nahezu immer zu Staus und Verkehrsbehinderungen mit langen Wartezeiten führt. Zunächst lässt sich feststellen, dass Sie sich aufgrund der freien Arztwahl freiwillig der Behandlung in E1. unterziehen. Insofern behalte ich mir eine Überprüfung der Notwendigkeit noch vor, da sich die Frage stellt, warum so viele verschiedene Orthopäden für die Behandlung hinzugezogen werden. Ganz abgesehen von der freien Arztwahl trifft es absolut nicht zu, dass die Strecke von T. nach E1. ganztägig mit Verkehrsbehinderungen belegt ist.“
29Auf Widerspruch des Klägers erstattete das LBV mit Abhilfebescheid vom 6. November 2007 (Frau L. , Beiakte 5) die vollständigen Fahrtkosten und führte aus:
30„Ich gebe Ihrem Widerspruch statt. Sie durften sich aufgrund der bisherigen Verfahrensweise auf Vertrauensschutz berufen.
31(...)
32Für die Zukunft behalte ich mir jedoch vor, die Fahrkosten hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen.“
33In der Folgezeit gestellte Anträge wurden bei geänderter Sachbearbeitung (Frau L1. ) zunächst wieder ohne Kürzungen oder Probleme bei den Fahrtkosten vollständig erstattet. Mit Bescheid vom 19. September 2008 übernahm das LBV (Frau L1. ) die vom Kläger beantragten Kosten der Heilbehandlung – einschließlich Fahrtkosten – vollständig, verband dies jedoch mit dem fett hervorgehobenen Hinweis:
34„Aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen werden Behandlungen, die bis zum Zugang dieses Bescheides entstehen, nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet.
35Ich behalte mir jedoch vor, künftig die Aufwendungen, insbesondere die Fahrtkosten, hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit durch den zuständigen Amtsarzt prüfen zu lassen.“
36Auch der an den Kläger gerichtete Bescheid der Frau L1. vom 22. September 2008 enthielt einen ähnlichen Hinweis (beide Bescheide in Beiakte 3).
37Dementsprechend erstattete das LBV dem Kläger in der Folgezeit alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Fahrtkosten wie bisher, verband dies jedoch zunächst mit dem Hinweis in den Bescheiden, dass die Aufwendungen vor Zugang der Bescheide vom 19. September 2008 und 22. September 2008 entstanden seien und deshalb nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet würden.
38In einem Bescheid (Frau L1. ) vom 8. Mai 2009 zu einem Erstattungsantrag des Klägers vom 22. Februar 2009 übernahm das LBV die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese teilweise bereits nach dem Zugang der Bescheide vom 19. und 22. September 2008 entstanden waren, verband dies jedoch u.a. zu den Fahrtkosten („BF“ = Beförderungskosten) mit der Anmerkung, die Erstattung stehe unter dem Vorbehalt einer Neufestsetzung und Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Ebenso verfuhr Frau L1. in der Folgezeit mit Bescheiden vom 8. Juli 2009. In einem Bescheid vom 12. August 2009 erstattete Frau L1. hingegen die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese mittlerweile deutlich überwiegend nach September 2008 entstanden waren, ohne dem Bescheid einen Vorbehalt beizufügen. (Alle Bescheide in Beiakte 3.)
39Nachdem der Kläger beginnend mit dem Antrag vom 8. Oktober 2009 (Beiakte 4) bei den Fahrtkosten nur noch solche geltend machte, die nach September 2008 entstanden waren, beschied das LBV (Frau L1. ) seine Erstattungsanträge nur noch hinsichtlich der sonstigen Kosten der Heilbehandlung und wies zu den Fahrtkosten darauf hin, es ergehe ein gesonderter Bescheid.
40 Antrag vom 8. Oktober 2009 Bescheid vom 16. Dezember 2009
41 Antrag vom 13. Dezember 2010 Bescheid vom 27. Mai 2011
42 Antrag vom 13. März 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
43 Antrag vom 19. April 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
44In der Folgezeit erstattete das LBV (Frau L1. ) auf Erstattungsanträge des Klägers auch nach September 2008 entstandene Fahrtkosten ohne Kürzungen oder Vorbehalte.
45Nachdem zu den mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten (von insgesamt 2348,40 Euro) keine Entscheidung des LBV erfolgte, erinnerte der Kläger hieran unter Beifügung einer Übersicht der offenen Beträge mit Schreiben vom 7. Januar 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13, Bl. 802 f.), vom 6. Juni 2012 (unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage, ebenda Bl. 800 f.), am 20. September 2012 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 869 f., wohl nach Wechsel der Sachbearbeitung, nunmehr an Frau L2. gerichtet) und zuletzt unter dem 11. Januar 2013 (ebenda, Bl. 979 f.).
46Mit einem Bescheid vom 31. Januar 2013 entschied das LBV (Frau L1. ) über die offenen Fahrtkosten aus den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 („Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 06.06.2012 und 11.01.2013 (Bef.kosten“) und erstattete dem Kläger 577,65 Euro aus Unfallfürsorgemitteln. Die dem Bescheid beigefügte „Zusammenstellung der Kosten, die Ihnen erstattet werden“ lässt erkennen, dass die beantragten Beförderungskosten nur teilweise erstattet wurden (577,65 Euro von 2348,40 Euro). Die „Zusammenstellung“ enthält die Anmerkung:
47„Im Rahmen der Dienstunfallfürsorge können nur die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Es können daher nur die Aufwendungen für Fahrten zu in Ihrer näheren Umgebung liegenden entsprechenden Ärzten, Apotheken, Krankenhäuser etc. zugrunde gelegt werden:
48H2. -Apotheke 4 km statt N3.
49BGU-Unfallklinik E. 43,5 km statt BGU-Klinik G.
50Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. P.
51Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. Roesgen
52Orthopädie Technik v. G1. 15,2 km statt Orthopädie Technik S1.
53Praxis für Radiologie S3. 3,4 km statt Dres. N2. , S2. etc.
54Traumatologisches Zentrum I1. 186,4 km statt Traumatologisches Zentrum P1. (Dr. S4. )“
55(Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1044 ff.)
56Fast zeitgleich entschied das LBV am 30. und 31. Januar 2013 in fünf weiteren Verwaltungsverfahren in vergleichbarer Weise über die Übernahme von Fahrtkosten aus Unfallfürsorgemitteln.
57Gegen den im Einzelnen dargestellten Bescheid vom 31. Januar 2013 erhob der Kläger am 11. Februar 2013 Widerspruch (vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1099 f.), zu dessen Begründung er vorrangig auf seine Widerspruchsbegründungen in anderen Verwaltungsverfahren vom 4. und 5. Juni 2012 verwies.
58Mit „Bescheid“ vom 15. April 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1120 f.) entschied das LBV (Frau S5. ) über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 in den Verwaltungsverfahren betreffend die mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten und half dem Widerspruch vollständig ab, indem die offenen 1170,75 Euro vollständig übernommen wurden. Das LBV bezog sich hierbei allein auf Gründe des Vertrauensschutzes.
59Fast zeitgleich half das LBV in sieben weiteren Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 ab und übernahm Fahrtkosten des Klägers auf der Grundlage von Vertrauensschutz.
60Der Kläger persönlich hat gegen den Bescheid vom 15. April 2013 am 17. Mai 2013 diese Klage erhoben und begehrt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm auch künftig alle unfallbedingten Fahrtkosten zu erstatten und so den über Jahrzehnte aufgebauten Vertrauensschutz hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung nicht zu versagen.
61Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
62Ihn verbinde eine lange Geschäftsbeziehung mit der Inhaberin der N3. , der Apothekerin G2. G3. , die zu einer Vertrauensbeziehung geführt habe. Frau G3. berate ihn intensiv zu den vielfältigen Medikamenten, die ihm ärztlich verordnet werden, insbesondere zu deren Wechselwirkungen, deren Verträglichkeit und der Frage, welches Präparat für ihn am günstigsten sei. Dies könnten die Ärzte nicht leisten. Eine so gute Beratung erhalte er andernorts nicht. Entscheidend sei jedoch, dass Frau G3. ihm Kredit einräume. Die bei ihm für Medikamente regelmäßig anfallenden Beträge seien so hoch, dass er nicht in der Lage sei, diese vorzufinanzieren. Er habe ca. 800 bis 1000 Euro monatliche Medikamentenkosten. Dies falle bei den mittlerweile sehr langen Bearbeitungszeiten des LBV besonders ins Gewicht. Er müsse die Medikamente erst bezahlen, wenn das LBV ihm die Beträge erstatte. Andere Apotheken – insbesondere die nahe gelegene H2. -Apotheke – seien zu einer Kreditgewährung nicht bereit. Eine Lieferung durch die N3. sei deshalb ausgeschlossen, weil er auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) unterfallende Medikamente erhalte, die nicht geliefert werden dürften. Hierzu hat der Kläger eine Bestätigung der Apothekerin G3. vorgelegt.
63Der Grund für das Aufsuchen des Dr. P. in E1. liege darin, dass er in der Gemeinschaftspraxis der Dres. P. und Q. seit 1975 behandelt werde. Diese seien durch diese lange Zeit bestens mit seinem Krankheitsbild vertraut. Nur sie könnten aufgrund der langjährigen Patientenbeziehung die Gewähr dafür bieten, dass er eine optimale medizinische Versorgung erfahre. Auch ökonomische Gründe sprächen für diese orthopädische Praxis. Hierdurch würden Mehrkosten durch Zusatzuntersuchungen und die Fertigung weiterer Röntgen- oder MRT-Aufnahmen vermieden, die besonders im orthopädischen Fachgebiet typisch seien. Diese zusätzlichen Untersuchungen brächten deshalb für den Kläger unzumutbare zusätzliche Strahlenbelastungen mit sich. Dazu hat der Kläger eine Bestätigung der Radiologen Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
64Ähnlich lägen die Gründe, die für die Fahrten zur Orthopädie-Technik S1. sprächen: Der Kläger werde seit 1966 dort orthopädietechnisch versorgt. Er erhalte dort eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die für ihn nach Maß angefertigt werden müssen. Über die Jahre sei bei diesem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers entstanden. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Der Kläger hat hierzu eine Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH vorgelegt.
65Seine Fahrten zur Radiologie-Praxis Dres. N2. , S2. , T1. u.a. seien ebenfalls notwendig. Die vom LBV angeführte T1er Radiologie „S3. “ sei für ihn nicht vergleichbar. Bei S3. würden nur allgemeine Röntgenaufnahmen und Mammographien gefertigt; für spezielle Aufnahmen wie MRT, CT, Knochenszintigramme und Ganzkörper-Skelettszintigramme sei diese Praxis nicht geeignet und er müsse hierfür weitere Praxen aufsuchen. Bei Dres. N2. , S2. , T1. u.a. werde er hingegen seit Jahrzehnten gut behandelt. Bei einem Wechsel in eine andere (T1er) Radiologie müssten sämtliche Behandlungen erneut durchgeführt werden, was unnötig und teuer wäre. Die Mehrkosten würden die Fahrtkosten weit übersteigen. Der Kläger hat eine Bescheinigung der Radiologie-Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
66Weiterhein seien auch Fahrten zur Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in G. a.M. sowie zu Dr. S6. im Sana-Klinikum in E1. -C. und zu Prof. Dr. S4. im Traumatologischen Zentrum in P1. -H3. erforderlich.
67Der Kläger hat an Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit der Fahrtkosten vorgelegt:
68 Rechnung Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) E. vom 6. Oktober 2009 über Untersuchung und Beratung am 17. September 2009,
69 Entlassungsbericht Krankenhaus der B. L3. vom 29. Oktober 2009,
70 Arztbrief P2. -Klinikum P1. -H3. (Prof. Dr. S4. ) vom 6. Juli 2009,
71 Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH, E1. , vom 31. Juli 2014,
72 Stellungnahme Dres. med. P. und Q. (Orthopäden), E1. , vom 1. August 2014,
73 Stellungnahme Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. (Radiologie), E1. , vom 1. August 2014,
74 Entlassungsbericht BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 zum Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar – 9. Mai 2010 (Abt. Fußchirurgie) sowie vom 9. Mai – 21. Juli 2010 (Abt. Hand- und Plastische Chirurgie)
75(alle vorgenannten Unterlagen in Beiakte 10 zu 23 K 4382/13)
76 Bericht Krankenhaus der B. L3. vom 24. November 2009,
77 Stellungnahme der Frau G2. G3. , Fachapothekerin für Offizinpharmazie, N1. -Apotheke, T. , vom 4. August 2014,
78 Vorläufiger Arztbrief BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar 2010 bis 21. Juli 2010,
79 Arztbrief BGU G. a.M. (Hand- und Plastische Chirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Mai – 21. Juli 2010,
80 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 2. Juli 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. Mai – 2. Juli 2011,
81 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 22. Dezember 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. August – 22. Dezember 2011,
82 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 1. Dezember 2012 über Aufenthalt des Klägers vom 11. Oktober – 1. Dezember 2012,
83 vom Kläger selbst erstellte Liste der ihm verordneten Medikamente, Stand 10. August 2014,
84 Atteste Dr. med. I2. (Internist/Kardiologe im Parkstift B1. Bad O. ) vom 17. und 18. Dezember 2013,
85 Atteste Dr. med. H4. (Internist), T. , vom 4. April 2013, 12. Februar 2014, sowie 19. August 2014,
86 Attest Dr. med. K. (Orthopäde), T. , vom 4. April 2013,
87 Atteste Dr. med. P. (Orthopäde) vom 24. Mai 2013, 1 x ohne Datum, sowie vom 14. August 2014,
88 Attest Dr. med. F1. (Urologe) vom 21. Juni 2013,
89 Attest Sana Krankenhaus E1. -C. (Dr. med. P3. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) vom 15. August 2014.
90(Die vorstehenden Unterlagen Bl. 135 ff. und 179 ff. der Gerichtsakte 23 K 4382/13.)
91Das beklagte Land hat in einem Erlass des Finanzministeriums NRW (FM NRW) vom 17. Juni 2013 (Az. B 3010 – 33.8 – IV C I – SO) zu den Fahrtkosten des Klägers Stellung genommen: Dem Kläger stehe ein Kilometersatz von 0,32 Euro zu, da er auf die Mitnahme seiner Ehefrau als Begleitperson angewiesen sei. Jedoch seien Fahrten zu einer Heilbehandlung außerhalb des Wohnorts nicht erforderlich (und erstattungsfähig), wenn die Heilbehandlung auch am Wohnort in gleicher Weise hätte durchgeführt werden können. Deshalb seien Fahrten zur BGU G. a.M. nicht erforderlich. Fahrtkosten zur Apotheke seien dann nicht zu erstatten, wenn die Medikamentenbesorgung im Zuge der allgemeinen Erledigungen/Besorgungen möglich wäre. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. der Gerichtsakte verwiesen.)
92Das LBV hat daraufhin erklärt, ab dem 11. März 2013 Fahrtkosten nach einem Satz von 0,32 Euro/km zu erstatten.
93Sodann hat der Kläger von seinem auf diesen km-Satz gerichteten Begehren Abstand genommen. Ebenfalls hat er nach den Erörterungen sowie den Erklärungen des LBV in der mündlichen Verhandlung das Begehren hinsichtlich der Fahrten zur BGU-Klinik G. , zum Sana-Klinikum E1. -C. und zum Traumatologischen Zentrum P1. -H3. nicht weiter verfolgt.
94Der Kläger beantragt,
95festzustellen, dass das LBV Fahrtkosten
96- zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
97- zur Praxis Dr. P. und Q. in E1. ,
98- zur Orthopädietechnik S1. in E1. ,
99- und zur Radiologie N2. , S2. u.a. in E1.
100aus Mitteln der Unfallfürsorge zu erstatten hat.
101Das beklagte Land beantragt,
102die Klage abzuweisen.
103Das LBV verteidigt seine zu den Fahrtkosten vertretene Rechtsauffassung und führt ergänzend aus: Vertrauensschutz für die Zukunft bestehe nicht. Das Versorgungsrecht sei auf die Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten gerichtet, weshalb allen nur die nach dem Gesetz zustehende Versorgung zu gewähren sei. Ferner erfordere der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dass nicht auf unbestimmte Dauer überhöhte Versorgung, hier in Form der Dienstunfallfürsorge, ausgezahlt werde.
104Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:
105 Personalakte Unterordner A (Beiakte 1),
106 Personalakte Unterordner B (Beiakte 2),
107 Personalakte Unterordner C (Beiakte 3),
108 Personalakte Unterordner D (Beiakte 4),
109 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert, 22. September 2004 – 9. Juli 2008 (Beiakte 1 zu 23 K 4382/13),
110 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert: „Band II – 1. und 2. Teilakte“; u.a. Abrechnungen 30. März 1993 – 2. Juni 2004 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13),
111 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band III – bis 2004“, Bl. 1 – 122, vom 25. Mai 2004 – 22. April 2005 (Beiakte 7 zu 23 K 4382/13),
112 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band IV – ab 2005 – 2006“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 24. Januar 2005 – 24. August 2006 (Beiakte 8 zu 23 K 4382/13),
113 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band V – ab 2007“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 28. November 2006 – 1. Juli 2008 (Beiakte 9 zu 23 K 4382/13),
114 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen ab 2008 – 12/09“, nicht foliiert, vom 30. Juni 2008 – 16. September 2009 (Beiakte 3 zu 23 K 4382/13),
115 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 10/2009 – 06/2010“, nicht foliiert, vom 8. Oktober 2009 – 4. Juni 2010 (Beiakte 4 zu 23 K 4382/13),
116 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 06/2010 - ...“, nicht foliiert, vom 22. Juni 2010 – 9. September 2011 (Beiakte 2 zu 23 K 4382/13),
117 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Diverses und Abrechnungen vom 2. Dezember 2010 – 2. Februar 2012 (Beiakte 5 zu 23 K 4382/13),
118 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 556 – 865, vom 17. November 2011 – 29. August 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13),
119 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 866 – 1170, vom 10. September 2012 – 8. Mai 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13),
120 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 1171 – 1212, vom 20. Mai 2013 – 27. September 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13).
121Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13, die beigezogenen Unfallfürsorgevorgänge des LBV und die den Kläger betreffenden Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
122Entscheidungsgründe:
123Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
124Die Klage hat keinen Erfolg.
125Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
126I.
127Es handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob das beklagte Land auch künftig – wie bisher – die Fahrtkosten zu den von ihm ausgewählten Behandlern bzw. der von ihm gewählten Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat. Hiermit begehrt er die Feststellung des Bestehens eines konkreten, einzelgerichteten Außen-Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Empfänger von Unfallfürsorge von Seiten des beklagten Landes als Dienstherr seit 1963 an einem Dauer-Rechtsverhältnis beteiligt, in dessen Rahmen regelmäßig bzw. andauernd Verwaltungsverfahren geführt werden, in denen über die ihm zu gewährende Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) bzw. zuvor Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entschieden wird. Soweit sich dies – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung gebieten mögen – generell im Vorhinein sagen lässt, handelt es sich um ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis.
128Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da ihm in den letzten Jahren – aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – Fahrtkosten in erheblichem Umfang entstanden sind, die u.a. aus dem Aufsuchen der hier im Streit stehenden Behandler bzw. der N1. -Apotheke entstanden sind. Das LBV hat zwar in den in diesem Klageverfahren einschlägigen Verwaltungsverfahren (sowie den Verwaltungsverfahren, die zu den Parallelverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben) letztlich in den Widerspruchsbescheiden aus Gründen des Vertrauensschutzes alle Fahrtkosten ohne Kürzungen übernommen. Dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass dies letztmalig erfolgt und das LBV beabsichtigt, bei den nächsten Anträgen auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung aus Mitteln der Unfallfürsorge die Fahrtkosten nur noch in dem Umfang zu übernehmen, wie es in den Ausgangsbescheiden, die zu den Widerspruchsverfahren geführt haben, geregelt worden war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger wissen möchte, was er an Erstattung zu erwarten hat, bevor er die entsprechenden Fahrten unternimmt. Er muss die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten an der zu erwartenden Erstattung auszurichten. Trifft die Auffassung des LBV zu den Fahrtkosten zu, hat er die Wahl, einen näher gelegenen Behandler bzw. eine nähere Apotheke zu akzeptieren oder bei seinen bisherigen Behandlern bzw. der N3. zu bleiben und die Differenz bei den Fahrtkosten selbst zu tragen. Es ist ihm insofern nicht zuzumuten, den nachträglichen Rechtsschutz abzuwarten, indem er einen Kostenerstattungsantrag beim LBV hinsichtlich Fahrtkosten einreicht und gegen die Entscheidung nach Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht (VG) erhebt. Denn angesichts der Verfahrensabläufe beim LBV und den (mittlerweile schon deutlich kürzeren) Verfahrenslaufzeiten beim VG muss der Kläger gegebenenfalls mehrere Jahre auf eine Klärung warten. Dieses Klageverfahren geht letztlich auf Fahrtkosten zurück, deren Erstattung der Kläger ursprünglich ab dem Jahr 2009 beantragt hat. Ein mehrjähriges Fahren zur Heilbehandlung auf unsicherer Erstattungs-Grundlage mit dem entsprechenden Kostenrisiko ist dem Kläger nicht zuzumuten.
129Die Feststellungsklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO wegen deren Subsidiarität ausgeschlossen. Der Kläger kann seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, insbesondere weder durch Verpflichtungs- noch durch Anfechtungsklage. Eine Verpflichtungsklage ist nur denkbar, wenn in einem konkreten Verfahren, in dem es um Kostenerstattung im Wege der Unfallfürsorge geht, ein Verpflichtungsurteil möglich ist, mit dem der Kläger sein Ziel erreichen kann. Im Moment der Klageerhebung war kein Unfallfürsorge-Antrag des Klägers erkennbar, mit dem Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Der Kläger erstrebt zudem keine Einzelfallentscheidung, die allein ein solches Verpflichtungsurteil zu einem konkreten Kostenerstattungsantrag ihm verschaffen könnte, sondern eine generelle zukunftsorientierte Klärung, die das LBV bindet und ihn vor den Zufällen wechselnder Sachbearbeitung oder sich ändernder Verwaltungspraxis bzw. von Rechtsauffassungen des Amtes schützt. Mit einer Anfechtungsklage kann er sein Ziel der zukunftsorientierten Klärung der zu erstattenden Fahrtkosten, um sein Verhalten danach auszurichten, schon gar nicht erreichen. Abgesehen davon ist auch kein den Kläger beschwerender Verwaltungsakt ersichtlich, den er anfechten könnte. Der mit der von ihm selbst erstellten ursprünglichen Klageschrift vom 15. Mai 2013 angefochtene Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 (sowie die übrigen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013) beschwert den Kläger nicht und enthält überhaupt keine ihm negative Regelung zu den Fahrtkosten. Diese wurden vielmehr vollständig übernommen. Eine auf die Zukunft bezogene Regelung (oder schlichte Aussage bzw. Ankündigung künftigen Verhaltens ohne Regelungscharakter) ist darin nicht enthalten. Allein den Gesamtumständen ist zu entnehmen, dass das LBV wohl vorhatte, nach Abschluss der Widerspruchsverfahren, die zu den Klageverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4654/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben, die Praxis der Erstattung der Fahrtkosten umzustellen und insbesondere keinen Vertrauensschutz mehr zu gewähren.
130Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da es möglich ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zusteht.
131II.
132Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das LBV ist nicht generell verpflichtet, dem Kläger die Kosten für Fahrten
133 zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
134 zur Orthopädischen Praxis Dres. med. Q. und P. in E1. ,
135 zur I. S1. Orthopädie-Technik GmbH in E1.
136 und zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. in E1.
137aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.
138Diese Verpflichtung könnte sich – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall, aufgrund von tatsächlich durchgeführten Fahrten und mithin tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers – allein aus § 33 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) ergeben. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene LBeamtVG ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Ob die Fahrtkosten sich – hinsichtlich der Zeit vor und/oder nach dem 1. Juni 2013 – nach § 33 LBeamtVG oder § 33 BeamtVG (des Bundes, i. d. F. vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG) richten, kann offenbleiben, da die Vorschriften insofern identisch sind. Gleiches gilt für die HeilVfV, welche durch Art. 5 Nr. 1 lit. c des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DAnpG, GV.NRW. 2013, S. 233) in Landesrecht überführt worden ist. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „LBeamtVG“ bzw. „HeilVfV“ genannt, soweit beide Gesetze bzw. Verordnungen gleichlautend sind.)
139Die Voraussetzungen einer Erstattung von Fahrtkosten zu den genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke liegen jedoch nicht generell – vorbehaltlich besonderer Gründe im Einzelfall – vor.
140Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1), die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (Nr. 2) sowie die notwendige Pflege (Nr. 3). Unter die ärztliche Behandlung fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen,
141Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 33 Rn. 22.
142wie z. B. auch verordnete Physiotherapie oder ähnliches.Gemäß § 33 Abs. 5 LBeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG. Insofern ist die in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.(... Abs. 2 - Abs. 4 ...)
143Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt damit voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 LBeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV), sein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit handelt es sich um eine Rechts- und Tatsachenfrage, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung ohne behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt,
144Brockhaus, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014
145Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 LBeamtVG, 8 HeilVfV hat sich auf Ob und Wie zu erstrecken, also auf die Fragen, 1. welche Heilbehandlung erforderlich und angemessen ist, 2. bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat, 3. welches Verkehrsmittel (mit entsprechenden Aufwendungen/ Kosten) der Betroffene verwendet und gegebenenfalls 4. welchen Fahrweg mit den daraus folgenden entfernungsabhängigen Kosten der Beamte wählt. Fahrtkosten sind nach § 8 HeilVfV dann zu erstatten, wenn die geltend gemachten Fahrtkosten unter allen vier Gesichtspunkten notwendig und angemessen sind.
146Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten – also notwendig – ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen.
147Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Februar 1982 – 6 C 194/80 –, BVerwGE 65, 14 ff. (auch Juris, dort Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, BVerwGE 82, 148 ff. (auch Juris, dort Rn. 20).
148Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen. Grundsätzlich besteht damit für den Unfallverletzten das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Das Gebot ist jedoch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuwägen. Jede „Zumutung“, die dem Beamten mit dem Ziel der Kosteneinsparung abverlangt wird, ist darauf zu überprüfen, ob die damit verbundenen Belastungen und Nachteile für die berechtigten Interessen des Beamten zumutbar sind. Mithin hat jede Entscheidung über die Fahrtkosten das medizinisch Erforderliche, die dadurch verursachten Kosten und die berechtigten Interessen des Beamten in den Blick zu nehmen.
149Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt.
150Vgl. zu diesen Fragen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 3 ZB 10.1676 –, Juris Rn. 2, 5 ff.
151Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
152vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 12.
153Bei alledem ist dem Beamten abzuverlangen, dass er – soweit möglich und zumutbar – seine Lebensgewohnheiten und sein (Fahr-)Verhalten an die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anpasst. Deshalb trifft ihn gewissermaßen eine Schadensminderungspflicht in der Weise, dass er sich kostenbewusst und möglichst sparsam zu verhalten hat,
154Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 10. Oktober 2006 – M 5 K 06.885 –, Juris Rn. 14.
155Diese Schadensminderungspflicht wirkt sich derart aus, dass der Beamte – soweit möglich und zumutbar – Fahrten zur Heilbehandlung so zu organisieren und zu koordinieren hat, dass die Kosten möglichst gering zu halten sind.
156Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten ist – wie bei der Heilbehandlung als solcher – zunächst nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Jedoch tritt zu der objektiv festzustellenden Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte „Notwendigkeit“ hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung bzw. objektiv nicht notwendige Fahrtkosten kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte,
157Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 – 4 S 885/90 –, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn.
158Schon die spezielle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV zeigt, dass in bestimmten Fällen auch eine objektiv nicht notwendige Heilbehandlung (hier: die vom Beamten angezeigte Behandlung im Krankenhaus, zu der die Dienstbehörde aufgrund ärztlichen Gutachtens entschieden hat, dass diese nicht notwendig ist) als Unfallfürsorge zu übernehmen ist („bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages“). Dies verdeutlicht, dass die Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG Aspekte wie eine angemessene Risiko- (bzw. Kosten-) -verteilung zwischen dem unfallverletzten Beamten und dem Dienstherrn sowie zugunsten des Beamten Vertrauensschutz und Zumutbarkeit berücksichtigt. Das folgt auch aus der Struktur des Heilverfahrens in der Unfallfürsorge: Im Grundsatz hat der unfallverletzte Beamte gegen den Dienstherrn den Anspruch auf „das Heilverfahren“ als dessen Unfallfürsorge. Das Heilverfahren führt der Dienstherr entweder unmittelbar selbst durch – wie in NRW z. B. bei Polizeibeamten, für die im Grundsatz die „Polizeiärzte“ des Polizeiärztlichen Dienstes für das Heilverfahren auch nach Dienstunfällen zuständig sind – oder es läuft im Wege der vorwiegend anzutreffenden Kostenerstattung, die auch die HeilVfV als Regelfall voraussetzt: Der Beamte sucht wegen der Gesundheitsstörungen, die er für unfallbedingt hält, die aus seiner Sicht fachkundigen Ärzte auf und lässt sich dort untersuchen und behandeln. Die dabei entstehenden Kosten („Aufwendungen“) macht er bei seinem Dienstherrn als Unfallfürsorge geltend und erhält Erstattung. Wird das Heilverfahren in diesem (Regel-)Fall nicht unmittelbar durch den Dienstherrn gewährt, überlässt dieser zwangsläufig dem Beamten die Entscheidung, welche Heilbehandlung er aus Anlass seiner Verletzung oder Erkrankung in Anspruch nehmen will. Dabei muss der Beamte sich in der Regel auf den Rat des behandelnden Arztes (sowie seinen eigenen Kenntnisstand) verlassen. Es wäre mit dem Zweck der Unfallfürsorge unvereinbar, wenn der Dienstherr, statt hierüber bei unmittelbarer Durchführung des Heilverfahrens selbst zu entscheiden, dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Deshalb ist die subjektive, aber vertretbare Einschätzung des Beamten über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auch durch den Dienstherrn zu beachten.
159Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33, Erl. 6.
160Diese Erwägungen lassen sich in gleicher Weise auf die Fahrtkosten übertragen: Würde der Dienstherr das Heilverfahren selbst organisieren und so Unfallfürsorge leisten, so würde der Dienstherr den fachkundigen Behandler/Arzt auswählen, hiermit den Ort der Heilbehandlung bestimmen, den Transport dorthin übernehmen und die Kosten bei eigener Durchführung des Transports (oder entsprechenden Aufträgen bzw. Vertragsbeziehungen) dann auch tragen. Überlässt der Dienstherr dem Beamten die Auswahl von Behandlung, Behandler und Behandlungsort bzw. Wahl von Verkehrsmittel oder Weg dorthin, hat er auch das Risiko vertretbarer Fehleinschätzungen des Beamten zu tragen.
161Den insofern maßgeblichen Kenntnisstand des Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen, hat dieser substantiiert darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen.
162VGH Baden-Württemberg, ebenda.
163Insofern nur die Heilbehandlung (bzw. die Fahrtkosten) von der Unfallfürsorge zu übernehmen ist (bzw. sind), die der Beamte vertretbar für notwendig halten durfte, ist in Bezug auf das vom Beamten zu erwartende Wissen auf einen sorgfältigen Beamten mit seiner Dienststellung entsprechendem durchschnittlichen Bildungsniveau abzustellen. Zugleich ist der – gegebenenfalls auch aus dem Unfall und dessen Behandlung folgende – spezielle Wissenshorizont des Verletzten zu berücksichtigen. Dies ermöglicht es, Missbrauch zu verhindern, in der Weise, dass unfallverletzte Beamte Behandlungskosten von offensichtlich mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen der Unfallfürsorge „unterzuschieben“ versuchen, in dem sie eine entsprechende subjektive Sichtweise vortragen. In dieser geforderten Vertretbarkeit der Einschätzung des Beamten liegt das wertungsmäßige Korrektiv gegenüber ausufernden Ansprüchen gegen die Unfallfürsorge. Für die Fahrtkosten gilt insofern, dass es dem Beamten natürlich verwehrt sein muss, dass dieser in missbräuchlicher Absicht, die Fahrtkosten zu seinem Urlaub „in Garmisch-Partenkirchen“ als Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, weil er dort einen Termin beim Orthopäden habe. Bestehen hierfür Anhaltspunkte ist es der Behörde erlaubt, die Notwendigkeit der Fahrtkosten in Frage zu stellen und es ist Sache des Unfallfürsorge-Empfängers, darzulegen, warum diese Fahrt notwendig und angemessen war.
164Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass Beamte regelmäßig medizinische Laien sind, die insofern über kein Wissen oder nur über „Halbwissen“ verfügen, und zudem in den meisten Fällen erstmals in ihrer Laufbahn mit einem schwerwiegenden Dienstunfall und dessen Folgen konfrontiert sind. Dementsprechend sind ihnen die Regeln, Abläufe und Üblichkeiten der Unfallfürsorge und speziell der Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit der HeilVfV meist nicht geläufig. Manches ist für den Sachbearbeiter in der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle des Dienstherrn selbstverständlich, für den Unfallverletzten jedoch unbekannt, unvorstellbar oder zumindest überraschend. Bei allem handelt es sich verwaltungsseitig letztlich um Massenverwaltung, wobei – wie in der Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ihrerseits typischerweise nicht ärztlich qualifizierte Sachbearbeiter in kurzer Zeit eine Vielzahl von Einzelfällen in praktikabler Weise bearbeiten und entscheiden müssen. Diesem „Massencharakter“ steht die Sichtweise des unfallverletzten Beamten gegenüber, für den es sich meist um ein singuläres, nicht selten traumatisch erlebtes Ereignis hoher Bedeutung handelt und der diesem entsprechend hohe Wichtigkeit beimisst.
165Vgl. insgesamt zur Frage der Beachtlichkeit der Einschätzung des Beamten Urteile des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 – 23 K 7149/09 – und – 23 K 6114/10 –, www.nrwe.de.
166Bestehen für den Beamten Zweifel an der Notwendigkeit einer Maßnahme oder einer entsprechenden Fahrt zu einer Heilbehandlung bzw. müssen sich ihm diese Zweifel bei objektiver Betrachtung aufdrängen, so steht es ihm frei, diese Zweifel vorab einer Klärung durch den Dienstherrn zuzuführen. Bei bestimmten Maßnahmen ist die Vorab-Bewilligung auch gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 HeilVfV: Kurkrankenhaus oder Sanatorium; § 7 HeilVfV: Hilfsmittel und deren Zubehör). Unterlässt der Beamte (bei Zweifeln) eine mögliche Vorab-Klärung, so trägt er das Risiko, dass ihm entstandene Aufwendungen letztlich nicht erstattet werden.
167Vgl. hierzu BayVGH, a. a. O., Juris Rn. 4.
168Zugleich ist zu beachten, dass die Behörde natürlich bei Zweifeln an der Notwendigkeit von Fahrtkosten moderne IT-Mittel einsetzen kann, um alternative ortsansässige bzw. ortsnähere Behandler zu ermitteln (im Internet „googlen“). Sie darf es sich jedoch – im Ergebnis – nicht so einfach machen, wie es hier teilweise erfolgt ist: Macht der Beamte – wie hier – z. B. Fahrtkosten zu einem spezialisierten Professor am „Traumatologischen Zentrum P1. -H3. “ geltend, ist es nicht angängig, den Unfallverletzten nach Internet-Recherche auf das terminologisch gleichbenannte „Traumatologische Zentrum I1. “ zu verweisen, da vollkommen offen ist, ob der Beamte dort die Heilbehandlung bzw. Fachkompetenz erhalten kann, wegen der er sich nach P1. -H3. begeben hat. Ebenso ist es nicht angängig, ein Opfer eines Dienstunfalles, das beim Chefarzt einer Orthopädischen Klinik eines Krankenhauses zur Beratung im Hinblick auf eine mögliche Operation vorstellig wird, im Hinblick auf die Fahrtkosten auf einen ortsansässigen niedergelassenen Orthopäden zu verweisen. Begibt sich der Verletzte wegen spezieller Fachkunde in die Behandlung des „Fußpapstes“ in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) in G. a.M. ist es nicht angängig, ihn schlicht wegen der Bezeichnungsähnlichkeit auf eine Fahrt in die BGU E. zu verweisen. Solche Methoden greifen zu kurz und verletzen die (Fürsorge-)Pflicht des Dienstherrn zur Unfallfürsorge für die Opfer von Dienstunfällen. Zugleich ist die für die Unfallfürsorge zuständige Behörde natürlich befugt, die Frage an den Beamten zu richten, ob eine bestimmte Heilbehandlung überhaupt erforderlich ist, warum diese bei einem bestimmten, weiter entfernten Behandler erfolgt oder ähnliches. Es ist dann Sache des Beamten, hierzu vorzutragen. Letztlich ist bei entsprechender (wahrheitsgemäßer) Begründung alles denkbar.
169Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von Fahrtkosten durch den Kläger im Wege der Unfallfürsorge als Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG nicht deshalb zweifelhaft ist, weil die Mehraufwendungen des Klägers in Gestalt von durch die Unfallfolgen verursachten Fahrtkosten (zur Heilbehandlung) durch den dem Kläger vom beklagten Land ebenfalls gewährten Unfallausgleich nach § 33 LBeamtVG abgegolten wären. Zwar handelt es sich beim Unfallausgleich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eingetreten sind.
170Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 35, Rn. 8.
171Der Unfallausgleich entspricht jedoch strukturell der Erwerbsminderungsrente der Gesetzlichen Rentenversicherung und gleicht unbenannte Mehraufwendungen und Mehrkosten aus, für die keine spezielle Anspruchsgrundlage besteht. Die hier im Streit stehenden Fahrtkosten sind jedoch als Anspruch des Unfallverletzten in § 8 HeilVfV als Konkretisierung des Anspruchs auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG normiert. Es kommt damit nur auf die Voraussetzungen von § 8 HeilVfV an.
172Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die (generelle) Feststellung, dass die Fahrtkosten zu den im Antrag des Klägers genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln erstattungsfähig sind, nicht zu treffen und die Klage war entsprechend abzuweisen. Dies bedeutet nicht, dass aufgrund der besonderen Umstände einer speziellen Situation auch Fahrten an diese Orte notwendig und die entsprechenden Fahrtkosten erstattungsfähig sein können. Dies lässt sich jedoch nicht vorab und generalisierend feststellen.
173Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger außerstande ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Hierzu sind auch ärztliche Atteste in den Verwaltungsvorgängen. Die Benutzung seines Personenkraftwagens ist damit notwendig. Ebenfalls notwendig ist die Begleitung durch seine Ehefrau, die Zeugin F. , weil er gesundheitlich schon nicht mehr in der Lage ist, den PKW zu führen. Die Notwendigkeit der Begleitung ist dem Schwerbehindertenausweis des Klägers zu entnehmen. Sie fährt ihn und ist ihm auch ansonsten beim Wechsel zwischen Rollstuhl und PKW behilflich. Dies macht die Kosten für die Benutzung eines PKW notwendig.
174Im Einzelnen zu den Fahrtzielen:
175- 1.176
N1. -Apotheke
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Fahrten zur Rezepteinlösung zur N1. -Apotheke zu erstatten sind. Denn Fahrten zu dieser in T. -X. , G4. -F2. -Straße 99, gelegenen Apotheke sind nicht – generell – notwendig.
178Grundsätzlich können Fahrten zur Apotheke mit dem Zweck, verordnete Medikamente („Arzneimittel“ gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG, § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV) zu kaufen, als Teil der Kosten der Heilbehandlung erstattungsfähig sein. Dabei ist natürlich zu beachten, dass nur tatsächlich erfolgte Fahrten „abgerechnet“ werden können. Der Kläger hat nach Aktenlage in der Vergangenheit dem nicht immer entsprochen, wenn er für jedes eingereichte Rezept (also die ärztliche Verordnung eines Arzneimittels) eine Fahrt zur Apotheke angesetzt hat, unabhängig davon, ob nicht mehrere Rezepte gemeinsam gekauft worden sind. Von dieser unredlichen Praxis (Beispiel anführen?) hat er zum Glück seit längerem Abstand genommen. Solches lässt sich durch auf den Rezepten ersichtliche Bezugsdaten in der Apotheke mittlerweile recht gut nachvollziehen.
179Jedoch ist die Frage zu stellen, warum der Erwerb von Arzneimitteln in einer Apotheke nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen, deren Kosten von der Unfallfürsorge getragen werden, erledigt wird. Denn typischerweise befinden sich im Umfeld von Arztpraxen (oder gar „Ärztehäusern“) auch Apotheken. Es kann auch im Zusammenhang mit sonstigen Besorgungen oder Erledigungen des täglichen Lebens, wie Einkäufen usw., geschehen, sodass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Deshalb sind Fahrtkosten zur Apotheke regelmäßig nicht erstattungsfähig, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass eine solche, keine zusätzlichen Kosten verursachende „Mit-Erledigung“ ausnahmsweise nicht möglich war. Dem Beamten ist es regelmäßig zumutbar, seine Apothekeneinkäufe zur Vermeidung unnötiger Kosten mit anderen Erledigungen durch ihn oder seine Familienmitglieder abzustimmen.
180Vgl. VG München, a. a. O., Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2008 – AN 1 K 07.03486 –, Juris Rn. 188.
181Im Fall des Klägers ist es ihm zumutbar, die Apothekeneinkäufe ohne zusätzliche Kosten selbst oder durch seine Ehefrau im Zusammenhang mit anderen Erledigungen durchführen zu lassen. Nur 400 – 500 m von seiner Wohnung in der H.--straße 51 in T. befindet sich auf der H5. Straße das sog. H2. -Zentrum, wo sich sowohl die H2. -Apotheke als auch die St. N4. -Apotheke befinden. Diese Apotheken lassen sich im Zusammenhang mit den Besuchen des Klägers bei seinen ebenfalls im H2. -Zentrum befindlichen Ärzten Dr. med. H4. (Internist) und Dr. med. K. (Orthopäde) oder Besorgungen des täglichen Lebens im „Kaufpark“ im H2. -Zentrum bzw. Aldi oder Lidl auf der H5. Straße verbinden. Das H2. -Zentrum ist derart nah gelegen, dass schon nicht ersichtlich ist, wieso dorthin eine Fahrt mit dem PKW erforderlich sein sollte. Die Ehefrau des Klägers allein (oder mit ihm, den sie im Rollstuhl über diese Distanz wohl schieben könnte) wird diesen Weg, soweit erkennbar, auch zu Fuß bewältigen können. Fahrtkosten zu den Apotheken im H2. -Zentrum (sowie zu Dr. H4. oder zu Dr. K. ) dürften unabhängig vom Gedanken der Verbindung mit anderen Erledigungen somit wohl nicht anfallen, jedenfalls nicht mit einer Distanz von „4 km“, wie der Kläger in seinen Aufstellungen über die Fahrtkosten für die H2. -Apotheke, den Internisten Dr. med. H4. und den Orthopäden Dr. med. K. bisher regelmäßig angegeben hat. Die H2. -Apotheke hat der Kläger den vorgelegten Aufstellungen über die Fahrtkosten auch in der Vergangenheit gelegentlich aufgesucht.
182Auch die vom Kläger angeführten Gründe für sein Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke (mit einer Distanz von 11 km, also Fahrtkosten von 0,30 Euro/km x 11 km = 3,30 Euro Kosten/Fahrt) begründen nicht die Notwendigkeit von Fahrten dorthin.Allein der Umstand, dass der Kläger dort seit langem Kunde ist, reicht nicht aus. Dies ist ein „Wohlfühl-Faktor“, der nicht dazu führt, dass der Betroffene diese Fahrten erstattet erhält.Der Umstand, dass der Kläger von der Betreiberin der N1. -Apotheke, Frau G2. G3. , aus seiner Sicht besonders kompetente Beratung zu den vielfältigen, ihm verordneten Medikamenten erhält, macht die Fahrten zur N1. -Apotheke nicht notwendig. Zwar ist im Fall des Klägers, der nach der von ihm vorgelegten Aufstellung über die verordneten und genommenen Medikamente (26 Medikamente täglich, 1 Medikament 1 x wöchentlich sowie Schmerzmittel bei Bedarf, vgl. Bl. 157 f. der Gerichtsakte zu 23 K 4382/13) außergewöhnlich viele Medikamente gleichzeitig einzunehmen hat, sicher ein besonders komplexer Fall für einen Apotheker gegeben: Es ist hinsichtlich Verträglichkeit der Medikamente und insbesondere zu deren Wechselwirkungen zu beraten. Diese Beratung ist aber gerade der Grund, warum die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten dem staatlich reglementierten freien Beruf des Apothekers vorbehalten ist und diese nicht im Supermarkt oder Drogeriemarkt vertrieben werden dürfen. Der akademisch auf hohem Niveau mit Pharmazie-Studium qualifizierte Apotheker muss hierzu in der Lage sein. Gerade hierfür gibt es ihn und dies rechtfertigt die berufsbeschränkenden Regelungen für Abgabe und Vertrieb von Arzneimitteln. Es ist zugleich nicht ersichtlich, dass andere Apotheker als die Betreiberin der N1. -Apotheke nicht in der Lage oder bereit wären, die Beratungsleistung zu erbringen, die der Kläger bisher dort erhalten hat. Insbesondere in Bezug auf den vom Kläger genannten monatlichen Umsatz von ca. 800 bis 1000 Euro für Arzneimittel dürfte sich auch ein qualifizierter Apotheker finden lassen, der bereit ist, dafür die entsprechende Zeit und Mühe aufzuwenden.
183Das Hauptargument des Klägers zum Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke in T. -X. , dass ihm dort Kredit bis zur Erstattung durch das LBV eingeräumt werde, greift ebenfalls nicht durch. Hierzu hat die Apothekerin G3. unter dem 4. August 2014 bestätigt, dass sie ihm für die Begleichung der Kosten seiner Medikamente ein längeres Zahlungsziel – regelmäßig bis zur Erstattung durch den Kostenträger – einräume. Der Kläger hat vorgetragen, in der H2. - und der St. N4. -Apotheke (beide im von seiner Wohnung nahegelegenen H2. -Zentrum) sei dies auf Nachfrage abgelehnt worden.Diese Umstände sind unbeachtlich. Es ist dem Kläger – wie jedem Empfänger von Unfallfürsorge oder Beihilfe vom beklagten Land – zumutbar, in gewissem Umfang Kosten der Heilbehandlung bis zur Erstattung vorzufinanzieren. Dies gilt auch in Ansehung der beim Kläger vorliegenden besonderen Umstände. Offensichtlich ist sein Medikamentenbezug mit dem Regelfall eines Beihilfeempfängers oder auch eines dienstunfallverletzten Beamten nicht vergleichbar, wenn es zutrifft, dass er 800 bis 1000 Euro monatlich an Arzneimittelkosten aufzuwenden hat. Jedoch ist nicht festzustellen, dass der Kläger in dieser Situation zwingend auf einen „Kredit“ der Apotheke angewiesen ist. Zunächst ist es ihm möglich und zuzumuten, die Rezepte über erworbene Medikamente zeitnah und regelmäßig beim LBV zur Erstattung einzureichen. So ermöglicht er es dem LBV, häufig und mit geringerem punktuellem Arbeitsaufwand eine Erstattung von Arzneimittelkosten vorzunehmen. Weiter kann er auf diese Weise versuchen, einen gegebenenfalls verzögerten, aber regelmäßigen Zahlungsfluss zu bewirken und zu erleichtern. Unabhängig hiervon hat der Kläger überhaupt nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm die Vorfinanzierung der Arzneimittelkosten nicht möglich ist. Aus dem Verfahren 23 L 1532/09 ist gerichtsbekannt, dass der Kläger ein monatliches Netto-Einkommen von über 5000 Euro hat. Dies schafft für ihn gewisse Spielräume. Sollte es für ihn durch Belastungen mit Arzneimittelkosten oder sonstige Kosten der Heilbehandlung tatsächlich wegen der – derzeit nach dem Eindruck des Einzelrichters tatsächlich relativ katastrophalen – Bearbeitungszeiten in der Unfallfürsorgeabteilung des LBV einmal zu finanziellen Engpässen kommen, so ist er in der Lage, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wie er es jüngst erfolgreich mit dem Verfahren 23 L 1941/14 praktiziert hat.
184Hinzu kommen die folgenden Hilfserwägungen, die ebenfalls dagegen sprechen, dass die Fahrtkosten zur N1. -Apotheke generell zu übernehmen sind: Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, den F3. -Markt in der G4. -F2. -Straße in T. -X. sehr zu schätzen, dort regelmäßig einzukaufen und dies auch unabhängig von möglichen Fahrten zur N1. -Apotheke tun zu wollen. Ist dies der Fall und entstehen dem Kläger und seiner Ehefrau Aufwendungen für die Fahrten zu dem F3. -Markt, so kann „bei dieser Gelegenheit“ auch die N1. -Apotheke ohne zusätzliche Aufwendungen aufgesucht werden. Weiter kann immer dann, wenn es sich nicht um dem BtmG unterfallende Arzneimittel handelt, auch eine Lieferung durch die N1. -Apotheke erfolgen, wozu diese nach der Bescheinigung der Frau G3. vom 4. August 2014 auch bereit zu sein scheint. Für einen Kunden mit einem monatlichen Umsatz von 800 bis 1000 Euro dürfte dies auch zu erwarten sein. Eventuelle BtmG-pflichtige Arzneimittel könnte der Kläger dann wiederum in einer der nahegelegenen Apotheken erwerben. Die für ihn relevante und von ihm hochgeschätzte Beratung durch die Apothekerin G3. könnte er sich zugleich telefonisch erteilen lassen, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der wenigen dem BtmG unterfallenden Medikamente, die sie ihm nicht liefern kann bzw. darf.
185Die fehlende Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten zur N3. ist auch nicht aus der subjektiven Sicht des Klägers anders zu beurteilen. Er darf (und durfte) diese – auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des LBV, auf das der Kläger sich beruft – nicht für erforderlich halten. Bei Auswertung der umfangreichen Verwaltungsvorgänge des LBV ist erkennbar, dass das Amt seine Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrten zur N3. – und der übrigen im Streit stehenden Fahrtkosten – dem Kläger seit langem deutlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger von Unfallfürsorge durch eigene Kenntnis bestimmter Umstände, die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Kosten in Frage stellen, bzw. durch eindeutige Hinweise der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle „bösgläubig“ geworden, so darf er ab dann nicht mehr davon ausgehen, dass bestimmte Maßnahmen und deren Kosten erforderlich und angemessen sind. Dies gilt in gleicher Weise für die mit der Unfallfürsorge-Heilbehandlung anfallenden Fahrtkosten.
186Das LBV hat dem Kläger seit 2007 mehrfach unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Fahrten zur N3. nicht für erforderlich hält. Das Amt hat auf Gegenvorstellungen, Rechtsbehelfe und Widersprüche des Klägers, der sich regelmäßig auf Vertrauensschutz und die bisherige Praxis des LBV berufen hat, richtigerweise zunächst „Vertrauensschutz“ gewährt und Fahrtkosten übernommen. Statt dann jedoch konsequent ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch die für erforderlich und angemessen gehaltenen Fahrtkosten zu übernehmen, ist das Amt – teils bedingt durch Wechsel in der Sachbearbeitung, teils in nicht nachvollziehbarer Weise – von der klaren Linie wieder abgewichen und hat Fahrtkosten (wieder) ungekürzt übernommen. Nunmehr ist anscheinend endgültig entschieden worden, letztmalig „Vertrauensschutz zu gewähren“, wie es mit den Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 erfolgt ist. Mehr kann der Kläger nicht verlangen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Vertrauensschutz. Denn sein Vertrauen auf die Praxis des LBV ist seit 2007 erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. Zudem ist das Amt, wie es zu Recht hervorhebt, an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gebunden. Es hat bei jedem Antrag auf Kostenerstattung (gebunden) zu entscheiden. Frühere Entscheidungen sind ohne Bedeutung, soweit sie nicht dazu führen, dass der Beamte bestimmte Kosten für erforderlich halten darf. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall.
187- 2.188
Orthopädiepraxis Dres. med. P. und Q.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das LBV ihm für Fahrten zur Orthopädie-Praxis Dres. med. P. und Q. , D.--------straße 85, 00000 E1. (-G5. ) die Fahrtkosten generell aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat.
190Es ist nicht ersichtlich, dass es notwendig und angemessen ist, dass der Kläger sich gerade dort behandeln lässt.
191An der Behandlung als solcher hat das LBV keine Zweifel angemeldet und trägt die Kosten (der seit Jahren im Wesentlichen zwei Mal wöchentlich stattfindenden Behandlung) ohne Weiteres. Der Einzelrichter kann jedoch nicht erkennen, dass der Kläger die Behandlung nicht auch bei niedergelassenen Ärzten, insbesondere Orthopäden, in T. erlangen kann. Besonders kommt die Orthopädie-Praxis Dr. K. hierfür in Betracht, die lediglich 400 – 500 m von seiner Wohnung entfernt im sog. H2. -Zentrum auf der H5. Straße belegen ist und die er ohne Kosten zu Fuß bzw. im Rollstuhl geschoben von seiner Ehefrau bzw. ohne zusätzliche Aufwendungen mit dem PKW, verbunden mit anderen Erledigungen des täglichen Lebens, mit seiner Ehefrau aufsuchen könnte.
192Der Kläger beruft sich darauf, er sei seit 1966 in Behandlung des Dr. X1. gewesen, dessen Nachfolger Dr. Q. gewesen sei, welcher dann Dr. P. in seine Praxis aufgenommen habe. In der Gemeinschaftspraxis Dres. med. Q. und P. sei er deshalb seit sehr langer Zeit Patient, dort sei seine Krankengeschichte mit allen Details bekannt und es lägen vielfältige Berichte sowie radiologisches Bildmaterial dort vor. Es bestehe ein vertieftes Vertrauensverhältnis. Zudem sei Dr. med. Q. auch neurologisch ausgebildet, was ihm gesonderte Termine bei einem Neurologen erspare. Weiter erhalte er dort sehr unkompliziert und nach seinen Wünschen Termine, wodurch er dies sehr gut mit vielfältigen anderen Behandlungsterminen abstimmen könne; dies sei z. B. bei Dr. K. in T. nicht möglich, wo er nur Wochen im voraus Termine erhalten könne, soweit es sich nicht um Notfälle handele. Auch könne er in der Praxis Dr. P. nach der Behandlung in einem separaten Raum noch ausruhen, wenn ihm nach der Behandlung nicht ganz wohl sei.Sein Vortrag wird insofern durch die Bescheinigung der Dres. med. P4. und Q. vom 1. August 2014 gestützt (Beiakte 10 zu 23 K 4382/13, Bl. 111), wonach der Kläger dort seit Februar 1975 ununterbrochen in Behandlung sei; sie seien mit seinem Krankheitsbild bestens vertraut und es seien eine Fülle von Röntgenaufnahmen und ärztlichen Berichten vorhanden, weshalb ein starkes Vertrauensverhältnis bestehe; ein anderer Behandler müsse sich bei dem komplizierten Krankheitsbild erst einarbeiten und es wären zusätzliche Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme erforderlich, die den Kläger erheblich belasten würden; aufgrund des Gesundheitszustandes sei ein Arztwechsel nicht zumutbar.
193Alle diese Argumente führen nicht dazu, dass die Fahrten zur Praxis Dr. med. P. als notwendig und angemessen anzusehen sind. Es steht für das Gericht nicht fest, dass der Kläger gerade dort behandelt werden muss. Ihm ist ein Wechsel zu einem Orthopäden (oder sonstigem Behandler) in T. , z. B. Dr. med. K. , zumutbar.
194Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einmalige Fahrt (z. B. zu einer nur ein Mal jährlich stattfindenden Kontrolluntersuchung) handelt, sondern dass der Kläger zwei Mal wöchentlich mit Fahrtkosten von jeweils 21,60 Euro (jährlich also rund 2000 Euro) dorthin fährt. Dies ist erheblich.
195Das Vertrauensverhältnis, das sich in wohl über 30, fast 40 Jahren bei Dr. med. Q. und vielen Jahren bei Dr. med. P. aufgebaut hat, ist nicht geeignet, die hohen Fahrtkosten dorthin zu rechtfertigen. Es ist – wie im Fall der N1. -Apotheke – ein „Wohlfühl-Faktor“, bei dem nicht erkennbar ist, dass dieser für den Behandlungserfolg notwendig ist. Anders wäre dies, wenn es um einen ortsansässigen Behandler ginge, zu dem das Vertrauensverhältnis gestört ist, ein anderer kompetenter Behandler jedoch nur überörtlich vorhanden ist. Hier wären die weiteren Fahrtkosten notwendig und angemessen, weil es nicht zumutbar ist, sich von einem Behandler, zu dem vorhandenes (ausreichendes) Vertrauen nicht mehr gegeben ist, behandeln zu lassen.
196Die genaue Kenntnis der Person, der Besonderheiten des Klägers, seiner Leiden in allen Einzelheiten und der Krankengeschichte des Klägers sowie das Vorliegen vielfältiger Berichte und Unterlagen über ihn rechtfertigen die Fahrtkosten zur Praxis Dr. med. P. nicht. Es ist ihm zumutbar, den Orthopäden zu wechseln und dort auf Dauer ein gutes Vertrauensverhältnis aufzubauen sowie dafür zu sorgen, dass dort mittelfristig eine vertiefte Kenntnis seiner Person, Leiden und Krankheitsgeschichte entsteht. Sämtliche in der Praxis Dr. med. P. vorhandenen Unterlagen, Bilder, Berichte und die Behandlungsdokumentation muss ihm von Dr. P. überlassen werden, damit er sie einem neuen, von ihm gewählten Arzt zur Verfügung stellen kann. Diesem obliegt es sodann, sich darin einzuarbeiten und sich die notwendigen Kenntnisse aus den Unterlagen sowie aus anamnestischen Gesprächen und Untersuchungen mit dem und am Kläger zu verschaffen. Eine solche Situation muss fast jeder im Laufe des Lebens erleben und aushalten. Keiner kann für immer beim selben Arzt bleiben.Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, warum von „zusätzlichen Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme“ gesprochen wird. Wenn alle Bilder und Berichte vorhanden sind, hat der Kläger Anspruch auf deren Überlassung und kann sie zum neuen Orthopäden mitnehmen. Zudem ist die Frage aufzuwerfen, wieso für die bei ihm tatsächlich stattfindende orthopädische Behandlung, die Dr. med. P. zwei Mal wöchentlich anwendet (die eher therapeutisch-symptomlindernden, denn heilenden Charakter zu haben scheint) eine so vertiefte Kenntnis bzw. zusätzliche radiologische Untersuchungen vonnöten sein sollen.
197Es ist dabei auch nicht so, dass dies dem Kläger aufgrund einer sehr kurzen, im Einzelfall zu erwartenden verbleibenden Lebenszeit nicht zuzumuten wäre. Eine nur noch sehr kurze Lebenszeit – z. B. im Fall einer letalen Erkrankung im Endstadium – könnte es rechtfertigen, die Kosten für einen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Der Kläger erfreut sich jedoch trotz seiner vielfältigen Leiden einer beeindruckenden Lebenskraft und Energie. Ein Ableben ist in keiner Weise absehbar.
198Der Arztwechsel ist schon deshalb zumutbar, weil der Kläger in der Vergangenheit trotz seiner besonderen Treue zu seinen Behandlern in E1. nach den Umzügen nach N. -C1. und T. doch faktische Arztwechsel hatte. Nachdem er ursprünglich bei dem Orthopäden Dr. med. X1. in der Bastionstraße in Behandlung war, ist er dann beim Praxisnachfolger Dr. med. Q. geblieben, was ein Arztwechsel war. Abgesehen davon, dass die Praxisräume und gegebenenfalls sonstiges Praxispersonal im Wesentlichen gleich geblieben sein mögen, ist dies doch nur ein gradueller Unterschied zu einem Wechsel zu einem anderen Arzt. Weiterhin ist der Kläger später auch noch zu Dr. med. P. in die Behandlung gegangen, was wiederum zeigt, dass die Einarbeitung in den Fall des Klägers und das Kennenlernen seiner Person, Krankheits- und Leidensgeschichte möglich ist. Der ihm vom LBV (fahrtkostenbezogen) angesonnene Wechsel zu einem Solinger Orthopäden, insbesondere Dr. med. K. , liegt nah und ist dem Kläger konkret zumutbar. Er hat diesen Schritt im Grunde schon selbst seit langem vorbereitet bzw. gezeigt, dass dies möglich ist, indem er seit Jahren in geringerem Umfang auch Dr. med. K. frequentiert hat.
199Bei allem ist keine Situation gegeben, dass die medizinischen Gegebenheiten beim Kläger derart wären, dass aufgrund deren Komplexität und Schwierigkeit einerseits und der besonderen Qualifikation des Dr. med. P. ein Verbleib in dessen Praxis bzw. Behandlung erforderlich wäre. Beim Kläger findet durch Dr. med. P. regelmäßig zwei Mal wöchentlich statt:
200 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke,
201 Block. Truncus sympathicus,
202 Teilmassage,
203 Injektion intramuskulär.
204Teilweise kommt hinzu:
205 Injektion peridural,
206 symptombezogene Untersuchung,
207 neurologische Untersuchung,
208 Chirotherapie LWS,
209 Akupunktur,
210 Med. Infiltrationsbehandlung.
211Soweit erkennbar handelt es sich um orthopädische Behandlung mit gewissen Besonderheiten, die zwar nicht jeder Orthopäde beherrschen mag, die aber in keiner Weise „Spezialistentum“ voraussetzt oder gar nur bei wenigen vorhanden wäre. Sowohl Spritzen nahe der Wirbelsäule („peridural“) als auch Akupunktur oder Chirotherapie gehört zu den Zusatzqualifikationen vieler Orthopäden, die so ihre Behandlungs- (und Abrechnungs-) -möglichkeiten erweitern. Es ist davon auszugehen, dass Dr. med. K. (oder dessen Praxis-Sozien) dies auch anzubieten vermögen. Wenn dies nicht der Fall ist (und der Kläger dies benötigt), mag eine andere Praxis gesucht werden, die dies anbieten kann.
212Die Möglichkeiten, in der Praxis Dr. med. P. unproblematisch an häufige Termine mit gegebenenfalls kurzfristigen Änderungen gemäß den Wünschen und Dispositionen des Klägers zu gelangen, führen nicht dazu, dass die Fahrtkosten dorthin dauerhaft und generell von der Unfallfürsorge zu erstatten sind. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich wie jeder andere Patient auch um Termine zu bemühen und auch damit zu leben, wenn dies einmal nicht so vonstatten geht, wie es für ihn günstig oder wünschenswert ist. Wenn bei Dr. med. K. selbst für Privatpatienten (bzw. Unfallfürsorge-Patienten, was vergleichbar ist) keine kurzfristigen Termine zu bekommen sind, so erhält er doch „im Notfall“ bei dringendem Behandlungsbedarf einen Termin. Dies ist günstig. Alles andere ist eine Sache der Organisation. Er kann sich mit entsprechendem Vorlauf zwei Termine wöchentlich geben lassen (wenn dies erforderlich sein sollte) und dann kurzfristig entscheiden, ob er einen Termin bei Kollision mit anderem Behandlungsbedarf absagen will. Wenn etwas anderes aus seiner Sicht für ihn dringender ist, dann kann er offensichtlich in diesem Moment auf den orthopädischen Termin verzichten. Kann er dies nicht, so nimmt er ihn wahr und vereinbart keinen kollidierenden anderen Termin bzw. sagt den anderen Termin ab. Dies ist nicht ganz einfach und für den Kläger eventuell eine gewisse Veränderung zum (gefühlt) Schlechteren, jedoch in Abwägung mit den erheblichen Fahrtkosten zu Dr. med. P. zumutbar.
213Der Vorteil in der Praxis Dres. med. P. und Q. , soweit Dr. med. Q. überhaupt noch mit Dr. med. P. gemeinsam praktiziert, dass Dr. med. Q. auch neurologisch qualifiziert ist und gesonderte Termine (nebst Fahrtkosten) beim Neurologen (nach dem Kläger: Dr. med. F4. , E1. ) eingespart werden, hilft dem Kläger im Hinblick auf diesen Rechtsstreit nicht weiter. Es gibt in T. nach dem Internet mindestens zehn niedergelassene Neurologen, von denen sich – soweit ersichtlich – allein drei im näheren Umfeld des Klägers befinden. Termine beim Neurologen sind dem Kläger damit unproblematisch ohne Fahrt nach E1. möglich.
214Die vom Kläger weiter angeführte Möglichkeit, bei Dr. P. nach der Behandlung in einem „Ruheraum“ bei kurzzeitiger Unpässlichkeit noch zu entspannen und sich zu erholen, führt nicht dazu, dass die Fahrtkosten zu Dr. med. P. notwendig und angemessen wären. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dies bei Dr. med. K. (oder einem anderen in Betracht kommenden Behandler) nicht möglich wäre. Zugleich ist nicht erkennbar, ob und wie häufig dies beim Kläger überhaupt notwendig ist. Darüber hinaus spricht auch alles dafür, dass dieser „Wohlfühl-Faktor“ nicht dazu führen kann, dass die erheblichen Fahrtkosten nach E1. gerechtfertigt werden.
215Auch subjektiv durfte der Kläger die Fahrten zu Dr. P. nicht für erforderlich halten, wie schon in Bezug auf die Fahrten zur N3. erläutert worden ist. Insofern gilt hier nichts anderes. Der von ihm bemühte Vertrauensschutz ist „verbraucht“.
216- 3. 217
Radiologiepraxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.
In gleicher Weise kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass die Fahrtkosten zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., G6.--------straße 2, 0000 E1. (-G5. ) zu erstatten sind. Die Fahrt dorthin macht (hin und zurück) nach dem vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Weg 72 km (21,60 Euro je Fahrt) aus.
219Der Kläger beruft sich unter Verwendung der dies stützenden Ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. I3. S2. (Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.) vom 1. August 2014 darauf, er sei seit 1966 dort in radiologisch-nuklearmedizinischer Behandlung. Es sei im Laufe der Jahre ein gerade auch für die Diagnostik nicht unerhebliches Vertrauensverhältnis entstanden. Seit langem sei die Archivierung der radiologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungen zentral an derselben Stelle erfolgt; dies sei diagnostisch für die vergleichenden radiologisch-nuklearmedizinischen Verlaufsbeurteilungen mitentscheidend. Unter Verwendung der radiologisch-nuklearmedizinischen Vorbefunde sei eine kostensparende Eingrenzung laufender oder künftiger diagnostischer Verfahren möglich. Bei einem Wechsel in eine andere fachradiologische-nuklearmedizinische Untersuchungsstelle ergäbe sich die Wahrscheinlichkeit einer vermehrten röntgenologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungsfrequenz aufgrund fehlender Vorbefunde/Vergleichsbeurteilungen mit hieraus resultierender kostenmäßiger Mehrbelastung.Dies führt nach Auffassung des Klägers auch zu einer strahlenmäßigen Mehrbelastung, die unzumutbar sei. Weiter erhalte er dort leichter Termine, weil er gegenüber anderen als langjähriger Patient bevorzugt werde.
220Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Medizinisch erforderlich im Sinne von geboten oder unverzichtbar ist das Aufsuchen der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. erkennbar nicht. Soweit es um radiologische Untersuchungen geht, die eine bestimmte zu seiner Wohnung nahe gelegene Radiologie in T. nicht leisten kann, so ist die nächstgelegene geeignete Radiologie, die diese Untersuchung (z. B. die von ihm benannte Ganzkörper-Skelettszintigraphie) anbieten kann, aufzusuchen. Wegen eines solchen Bedarfs, der eher die Ausnahme darstellen dürfte, muss der Kläger nicht immer nach E1. fahren. In T. sind nach Internet vier radiologische Praxen ansässig (u.a. radprax, RNR, Klinikum St. M. ), im Umkreis bis 5 km sind weitere zwei Radiologie-Praxen (in Leichlingen und Hilden) auffindbar, im Umkreis bis 10 km weitere vier Praxen (in E1. -C. , M1. und I4. ). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger bevorzugte Radiologie in E1. ein Angebot haben soll, das in den zehn Radiologie-Praxen nicht vorhanden wäre. Auch für eine technisch bessere Qualität ist für den Einzelrichter nichts ersichtlich.
221Die langjährige Patienten-Arzt-Bindung mit entsprechendem Vertrauensverhältnis ist nach der Einschätzung des Gerichts bei der für den Kläger vorwiegend bzw. ausschließlich diagnostisch tätigen Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. von eher geringerem Gewicht. Sicher ist auch hier grundsätzlich Vertrauen in die Kompetenz der Diagnostiker erforderlich. Dies hat hingegen geringere Bedeutung als im therapeutischen Bereich. Insofern hat auch die bald 50-jährige Praxis-Bindung, die in zeitlicher Hinsicht tatsächlich beeindruckt, in der Abwägung mit den Kosten geringes Gewicht.
222Sämtliche Vorbefunde, die bei der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. zentral archiviert sein sollen, kann der Kläger nach der Einschätzung des Gerichts zu einer neu zu wählenden Praxis mitnehmen. Er hat selbst hervorgehoben, dass es ein Vorteil der Düsseldorfer Radiologie für ihn sei, dass er alle Bilder/Befunde in Papier und auf CD erhalte. Vieles kann er mithin einer neu zu wählenden Praxis als Vorbefunde selbst zur Verfügung stellen. Im Übrigen hat er einen arztrechtlichen Anspruch auf Überlassung aller Befunde und Bilder an ihn selbst oder den neuen Behandler. Die Übermittlung an eine neue Radiologie dürfte gegenwärtig bereits auf technischem Wege, also elektronisch bzw. digital, erfolgen können. Sollte es anders archivierte Befunde geben, müssen diese anderweitig übermittelt werden. Es spricht dabei viel dafür, dass Röntgen-Aufnahmen von 1966 jetzt nicht mehr von Bedeutung sind, sondern es zentral auf Befunde aus den letzten 10 bis 15 Jahren ankommt. Dies dürfte alles elektronisch bzw. digital vorliegen. Insofern müsste es möglich sein, Vorbefunde vollständig bzw. soweit relevant an eine neue Praxis zu übermitteln. Dann kann auch dort eine kompetente Verlaufs- und Vergleichsbeurteilung erfolgen. Mehrbelastungen in Bezug auf Kosten bzw. Strahlenexposition des Klägers sind damit nicht zu gewärtigen. Sollte es zu Mehrkosten kommen, hat das LBV diese zu tragen, wenn es ihn – vermittels der Entscheidungen zu den Fahrtkosten – zu einem Praxis-Wechsel veranlasst. Hierfür ist jedoch entgegen der Bescheinigung des Dr. S2. vom 1. August 2014 konkret nichts erkennbar.
223Die vom Kläger angeführten Vorteile bei der Terminvergabe ändern nichts. Soweit ein schneller Termin (z. B. bei einem Verdacht einer bösartigen Neubildung) entscheidend ist, sind Fahrtkosten zu dem Behandler, wo der schnelle Termin möglich ist, zu erstatten. Ist medizinisch keine Dringlichkeit indiziert, ist dem Kläger ein Abwarten zumutbar.
224Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter.
225- 4. 226
I. S1. Orthopädie-Technik GmbH
Auch die begehrte Feststellung hinsichtlich der Orthopädie-Technik S1. , U.--straße 23, 40217 E1. war abzuweisen. Der Kläger hat keinen generellen Anspruch auf Erstattung künftig anfallender Fahrtkosten dorthin aus Unfallfürsorgemitteln. Konkret geht es um eine Strecke von (hin und zurück) 72 km (21,60 Euro je Fahrt) nach der vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Strecke.
228Er beruft sich darauf, er sei dort seit 1966 in einer Patienten- bzw. Kundenbeziehung, wodurch ein Vertrauensverhältnis einerseits und über die Jahre bei dem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf seine persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstanden sei. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Insbesondere lägen dort Abdrücke, Schaumabdrücke, Klischees, Vorlagen, Zeichnungen und Schemata vor. Er erhalte von dort in gewissen Abständen eine maßgefertigte Orthese für das unfallverletzte Bein; diese müsse regelmäßig angepasst werden. Er habe auch keinen Herausgabeanspruch gegen das Unternehmen, anders als bei Ärzten, da diese Dinge Eigentum des Sanitätsunternehmens seien und blieben. Deshalb sei ihm auch von Sanitätshäusern in T. , die er wegen eines möglichen Wechsels aufgesucht habe, geraten worden, bei seinem bisherigen Unternehmen zu bleiben, weil ein Wechsel für sie mit zu viel Aufwand verbunden sei. Sonstige Sanitätsprodukte kaufe er dort nur bei Gelegenheit seiner Besuche, die durch deren spezielle Fachkenntnis bei Maßanfertigungen veranlasst seien, wenn er „sowieso“ dort sei.
229Diese Gründe führen nicht dazu, dass die Fahrten des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. in E1. als notwendig und angemessen zu beurteilen sind. Zunächst sprechen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen der Orthopädie-Technik S1. dafür, dass er dort nicht selten hingefahren ist, um Produkte zu beziehen, die schlichte Sanitätsprodukte waren bzw. bei denen im Fall von Bandagen, Kompressionsstrümpfen oder ähnlichem keine Maßanfertigung erfolgte, sondern eine Abgabe nach konfektionierten Größen erfolgte. In Bezug auf alles, was keine Maßanfertigung ist, ist dem Kläger schon deshalb ein Wechsel zu den verschiedenen (nach Internet: jedenfalls fünf) Sanitätshäusern in T. zumutbar. Er kann sich von der Orthopädie-Technik S1. (bei einem „letzten Termin“, dessen Kosten vom LBV zu übernehmen wären, bzw. zur Vermeidung des Aufwandes telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich) im Einzelnen die Produkte, deren genaue Produktbezeichnungen, gegebenenfalls Bestellnummern, sowie die entsprechenden Größen mitteilen lassen. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich in T. mit allem, was keine Maßanfertigung erfordert, entsprechend zu versorgen.
230Doch auch in Bezug auf die orthopädischen Hilfsmittel, die für ihn bei Firmen der Orthopädie-Technik nach Maß angefertigt werden müssen, ist ihm ein Wechsel zu einem Solinger Unternehmen (z. B. „von G1. “ oder „Köppchen“) zumutbar. Der tatsächliche (Zeit-) Aufwand für die neue Erstellung von Abdrücken usw. für den Kläger ist ihm zumutbar. Dieser ist – soweit ersichtlich – auch nicht mit unzumutbaren Belastungen, Schmerzen o.Ä. verbunden. Die Zusatzkosten, soweit solche entstehen, hat das LBV zu tragen, das diesen Wechsel zu einem ortsansässigen Sanitätshaus von ihm fordert. Dabei besteht auch noch die Möglichkeit, dass die Orthopädie-Technik S1. sich nach zielgerichteten Verhandlungen dazu bereit erklärt, dem Kläger die ihn betreffenden Abdrücke, Klischees, Skizzen usw. zu überlassen, gegebenenfalls gegen Zahlung eines auszuhandelnden Geldbetrages, der unter etwaigen Zusatzkosten für die Neuerstellung dieser Unterlagen durch ein neues Sanitätshaus liegen müsste. Dies ginge dann zulasten des LBV.
231Wenn im Einzelfall ein Aufsuchen der Orthopädie-Technik S1. erforderlich sein sollte, z. B. weil ein im Wege der Gewährleistung zu behebender Mangel an einem dort erworbenen Hilfsmittel auftritt, sind auch die Fahrtkosten zu erstatten. Dies ist jedoch – wie stets – Frage der Umstände des Einzelfalls.
232Die beeindruckend lange Geschäftsbeziehung des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. als solche hat daneben keine durchgreifende Bedeutung, die die Fahrten dorthin erforderlich macht. Zu einer solchen, eher technischen denn ärztlich geprägten Firma ohne Arzt-Patienten-Beziehung kann zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung bestehen; diese setzt aber viel weniger Vertrauen voraus, als es in der Arzt-Patienten-Beziehung geboten ist.
233Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
234Zu allen Behandlern, der Orthopädie-Technik sowie der Apotheke ist abschließend festzuhalten, dass sich nicht generell feststellen lässt, dass die Fahrtkosten dorthin vom LBV aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten sind. Damit ist im Umkehrschluss aber auch nicht festgestellt, dass die Fahrtkosten dorthin nie zu erstatten sind. Wie in der mündlichen Verhandlung mit der Vertreterin des LBV erörtert – und von dieser letztlich auch akzeptiert –, kann der Einzelfall Fahrtkosten erforderlich und angemessen erscheinen lassen.
235III.
236Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
237Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
238Beschluss:
239Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
240Gründe:
241Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter, dass der Kläger mit allen parallel erhobenen Klagen wegen der Fahrtkosten letztlich das Gleiche begehrt, nämlich die zukunftsbezogene Klärung der Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Dazu hätte letztlich ein Klageverfahren ausgereicht, jedoch ging der Kläger davon aus, in Bezug auf alle ergangenen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013 die Bestandskraft verhindern zu müssen. Insgesamt hält der Einzelrichter einen Streitwert von 5000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, sowie auch im Hinblick auf einen 2-Jahres-Zeitraum für die geschätzten Fahrtkosten für angemessen. Mithin werden für alle Klageverfahren 500,00 Euro je Klageverfahren angesetzt, nur für das Klageverfahren 23 K 4382/13 sind 900,00 Euro festgesetzt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1936 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 1965 als Polizeihauptwachtmeister im Polizeidienst des beklagten Landes. Die dauerhafte Dienstunfähigkeit ist Folge eines vom beklagten Land anerkannten Dienstunfalles als Fahrer eines Polizei-Motorrades in E. am 5. Juni 1963, bei dem der Kläger aufgrund eines Straßenschadens stürzte und vor allem einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels erlitt. Ein bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführter Haftpflicht-Prozess des Klägers gegen die Stadt E. als Träger der Verkehrssicherungspflicht ging im Wesentlichen zugunsten des Klägers aus.
3Der Kläger verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab 27. Oktober 1992 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B bescheinigt.
4Seit seiner Zurruhesetzung erhält der Kläger Unfallruhegehalt (derzeit aus Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 10) nach einem Ruhegehaltssatz von 66 2/3 % sowie Unfallfürsorge wegen des Dienstunfalles. Neben den Kosten der Heilbehandlung erhält er Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von aktuell 70 % (mindestens 427,00 Euro) sowie eine Pauschale für außergewöhnliche Kosten von Kleider- und Wäscheverschleiß (nach der sog. Höchstbewertungszahl, derzeit wohl 124,00 Euro). Ebenfalls erhält er aus Mitteln der Unfallfürsorge Zuschüsse für Anschaffung und Unterhaltung seines behindertengerecht umgerüsteten Personenkraftwagens sowie für den entsprechenden Stellplatz. Alle diese Leistungen werden seit dem Ruhestand des Klägers vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) bearbeitet und gewährt.
5Da der Kläger nach seiner Zurruhesetzung als Polizeibeamter eine Laufbahn außerhalb des öffentlichen Dienstes einschlug, erhält er auch aus diesem Beschäftigungsverhältnis Versorgung, die sich soweit ersichtlich wie folgt zusammensetzt: Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von mindestens 885,18 Euro, Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (im Hinblick auf einen Arbeits-Wegeunfall) in Höhe von mindestens 1365 Euro sowie einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) von mindestens 658 Euro.
6Im Hinblick auf die Altersrente von der DRV unterliegt das Unfallruhegehalt des Klägers einer Ruhensregelung gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
7Der zum Zeitpunkt des Dienstunfalles 1963 in E. wohnende Kläger verzog nachfolgend nach E1. (wohl C. , etwa 1966/67), etwa 1985 sodann nach N. -C1. . Nach früherer Ehescheidung ist er seit 1999 mit der 1940 geborenen S. F. verheiratet und mit ihr bis jetzt in 00000 T. , H.--straße 51 wohnhaft.
8Durch vom LBV beauftragte Amtsärzte sind als Unfallfolgen derzeit festgestellt:
9 Zustand nach (Z. n.) dreifachem Trümmerbruch des rechten Unterschenkels und Mehrfachoperation wegen Fehlstellung, Falschgelenkbildung und Infektion einschließlich Spannanlagerung und Hautverpflanzung mit daraus resultierender Beinverkürzung von 1 cm und Achsenfehlstellung;
10 posttraumatische Sprunggelenkarthrose rechts;
11 funktionell-statische LWS-Beschwerden bei Beckentiefstand und kompensatorischer Wirbelsäulenverbiegung;
12 posttraumatische neurogene Blasenentleerungsstörung mit Harninkontinenz und Nierensteinleiden;
13 sekundäre Kniegelenkarthrose rechts mit vorderer Kreuzbandlockerung;
14 Hüftgelenksverschleißerkrankung beidseits, Z. n. künstlichem Gelenkersatz rechts von März 2001;
15 beginnende Kniegelenksverschleißerkrankung links;
16 Z. n. konservativer Therapie einer Wirbelsäulenverletzung mit Ausbildung eines Wirbelgleitens L 4/L 5 und Bandscheibenprotrusion L 4/L 5;
17 Z. n. durch Sturz bedingter BWK 12-Fraktur.
18Wegen der Einzelheiten wird auf die Unfallnachbegutachtung des Gesundheitsamtes E1. vom 21. November 2001 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13, Bl. 78 ff.) sowie das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes T. vom 17. Juli 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13, Bl. 1187 ff.) verwiesen.
19Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge für die Kosten seiner umfangreichen Heilbehandlung hat der Kläger ursprünglich anscheinend keine Fahrtkosten geltend gemacht. Zu Beginn der 2000er-Jahre machte der Kläger dann auch Fahrtkosten zu seinen Behandlern und zu Apotheken geltend. Das LBV erstattete diese Mitte 2004 auch rückwirkend für die Zeit ab Anfang 2001. In gleicher Weise erfolgte die Erstattung von Fahrtkosten auch in der Folgezeit. Dabei übernahm das LBV Fahrtkosten nach einem Satz von 0,30 Euro pro gefahrenem km ohne Beanstandungen u.a. auch für Fahrten zu:
20 N1. -Apotheke, T. (11 km),
21 Dr. med. Q. , E1. (106 km),
22 Dr. med. P. , E1. (ab 2006 zunächst 110 km, ab 2007: 72 km),
23 Orthopädie I. S1. , E1. (zunächst 106 km, ab 2007: 70 km),
24 Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., E1. (zunächst 105 km, ab 2009: 70 bzw. 72 km).
25Diese Fahrten erfolgten regelmäßig, teilweise auch sehr häufig (Dres. med. Q. und P. überwiegend etwa zwei Mal wöchentlich).
26Da der Kläger bei der für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Abteilung des LBV wegen seiner dauerhaften Unfallfolgen auch regelmäßig Anträge stellte, erfolgten im Zeitverlauf Wechsel in der Person der Sachbearbeitung. Dies führte teils zu Problemen in der Erstattung von Kosten der Heilbehandlung und insbesondere auch bei den Fahrtkosten. So übernahm das LBV im Jahr 2007 in einem Fall die geltend gemachten Fahrtkosten nur in erheblich gekürztem Umfang und führte hierzu im Schreiben des LBV vom 11. April 2007 (Frau H1. , Beiakte 5) aus:
27„Die Fahrten zur Apotheke gehören unter Umständen sicherlich zur notwendigen Heilbehandlung, wobei der Nachweis sicherlich schwierig zu führen ist.Nachzuweisen wäre nämlich sicherlich, warum Rezepte nicht sofort nach dem entsprechenden Arztbesuch auf dem Weg eingelöst werden konnten.Nachzuweisen wäre außerdem aus welchem Grund Sie eine Apotheke in einer Entfernung von 5,5 km zu Ihrer Wohnung aufsuchen, obwohl sich zwei Apotheken in unmittelbarer Nähe (400m) befinden.Diese Prüfungen und Nachweise können jedoch unterbleiben, da es heute zum Service einer Apotheke gehört, die Medikamente auch nach Hause zu liefern.Insofern ist die Erstattung der Fahrtkosten zur Apotheke grundsätzlich abzulehnen.
28Hinsichtlich der Fahrtkosten von T. zu den behandelnden Ärzten in E1. kann ich weiterhin nur 31 km einfache Strecke (also 62 km gesamt, Anm. des Einzelrichters) anerkennen.Sie berufen sich darauf, dass es Ihnen nicht zuzumuten sei, eine Wegstrecke zu benutzen, die ständig und nahezu immer zu Staus und Verkehrsbehinderungen mit langen Wartezeiten führt. Zunächst lässt sich feststellen, dass Sie sich aufgrund der freien Arztwahl freiwillig der Behandlung in E1. unterziehen. Insofern behalte ich mir eine Überprüfung der Notwendigkeit noch vor, da sich die Frage stellt, warum so viele verschiedene Orthopäden für die Behandlung hinzugezogen werden. Ganz abgesehen von der freien Arztwahl trifft es absolut nicht zu, dass die Strecke von T. nach E1. ganztägig mit Verkehrsbehinderungen belegt ist.“
29Auf Widerspruch des Klägers erstattete das LBV mit Abhilfebescheid vom 6. November 2007 (Frau L. , Beiakte 5) die vollständigen Fahrtkosten und führte aus:
30„Ich gebe Ihrem Widerspruch statt. Sie durften sich aufgrund der bisherigen Verfahrensweise auf Vertrauensschutz berufen.
31(...)
32Für die Zukunft behalte ich mir jedoch vor, die Fahrkosten hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen.“
33In der Folgezeit gestellte Anträge wurden bei geänderter Sachbearbeitung (Frau L1. ) zunächst wieder ohne Kürzungen oder Probleme bei den Fahrtkosten vollständig erstattet. Mit Bescheid vom 19. September 2008 übernahm das LBV (Frau L1. ) die vom Kläger beantragten Kosten der Heilbehandlung – einschließlich Fahrtkosten – vollständig, verband dies jedoch mit dem fett hervorgehobenen Hinweis:
34„Aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen werden Behandlungen, die bis zum Zugang dieses Bescheides entstehen, nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet.
35Ich behalte mir jedoch vor, künftig die Aufwendungen, insbesondere die Fahrtkosten, hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit durch den zuständigen Amtsarzt prüfen zu lassen.“
36Auch der an den Kläger gerichtete Bescheid der Frau L1. vom 22. September 2008 enthielt einen ähnlichen Hinweis (beide Bescheide in Beiakte 3).
37Dementsprechend erstattete das LBV dem Kläger in der Folgezeit alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Fahrtkosten wie bisher, verband dies jedoch zunächst mit dem Hinweis in den Bescheiden, dass die Aufwendungen vor Zugang der Bescheide vom 19. September 2008 und 22. September 2008 entstanden seien und deshalb nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet würden.
38In einem Bescheid (Frau L1. ) vom 8. Mai 2009 zu einem Erstattungsantrag des Klägers vom 22. Februar 2009 übernahm das LBV die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese teilweise bereits nach dem Zugang der Bescheide vom 19. und 22. September 2008 entstanden waren, verband dies jedoch u.a. zu den Fahrtkosten („BF“ = Beförderungskosten) mit der Anmerkung, die Erstattung stehe unter dem Vorbehalt einer Neufestsetzung und Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Ebenso verfuhr Frau L1. in der Folgezeit mit Bescheiden vom 8. Juli 2009. In einem Bescheid vom 12. August 2009 erstattete Frau L1. hingegen die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese mittlerweile deutlich überwiegend nach September 2008 entstanden waren, ohne dem Bescheid einen Vorbehalt beizufügen. (Alle Bescheide in Beiakte 3.)
39Nachdem der Kläger beginnend mit dem Antrag vom 8. Oktober 2009 (Beiakte 4) bei den Fahrtkosten nur noch solche geltend machte, die nach September 2008 entstanden waren, beschied das LBV (Frau L1. ) seine Erstattungsanträge nur noch hinsichtlich der sonstigen Kosten der Heilbehandlung und wies zu den Fahrtkosten darauf hin, es ergehe ein gesonderter Bescheid.
40 Antrag vom 8. Oktober 2009 Bescheid vom 16. Dezember 2009
41 Antrag vom 13. Dezember 2010 Bescheid vom 27. Mai 2011
42 Antrag vom 13. März 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
43 Antrag vom 19. April 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
44In der Folgezeit erstattete das LBV (Frau L1. ) auf Erstattungsanträge des Klägers auch nach September 2008 entstandene Fahrtkosten ohne Kürzungen oder Vorbehalte.
45Nachdem zu den mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten (von insgesamt 2348,40 Euro) keine Entscheidung des LBV erfolgte, erinnerte der Kläger hieran unter Beifügung einer Übersicht der offenen Beträge mit Schreiben vom 7. Januar 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13, Bl. 802 f.), vom 6. Juni 2012 (unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage, ebenda Bl. 800 f.), am 20. September 2012 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 869 f., wohl nach Wechsel der Sachbearbeitung, nunmehr an Frau L2. gerichtet) und zuletzt unter dem 11. Januar 2013 (ebenda, Bl. 979 f.).
46Mit einem Bescheid vom 31. Januar 2013 entschied das LBV (Frau L1. ) über die offenen Fahrtkosten aus den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 („Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 06.06.2012 und 11.01.2013 (Bef.kosten“) und erstattete dem Kläger 577,65 Euro aus Unfallfürsorgemitteln. Die dem Bescheid beigefügte „Zusammenstellung der Kosten, die Ihnen erstattet werden“ lässt erkennen, dass die beantragten Beförderungskosten nur teilweise erstattet wurden (577,65 Euro von 2348,40 Euro). Die „Zusammenstellung“ enthält die Anmerkung:
47„Im Rahmen der Dienstunfallfürsorge können nur die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Es können daher nur die Aufwendungen für Fahrten zu in Ihrer näheren Umgebung liegenden entsprechenden Ärzten, Apotheken, Krankenhäuser etc. zugrunde gelegt werden:
48H2. -Apotheke 4 km statt N3.
49BGU-Unfallklinik E. 43,5 km statt BGU-Klinik G.
50Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. P.
51Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. Roesgen
52Orthopädie Technik v. G1. 15,2 km statt Orthopädie Technik S1.
53Praxis für Radiologie S3. 3,4 km statt Dres. N2. , S2. etc.
54Traumatologisches Zentrum I1. 186,4 km statt Traumatologisches Zentrum P1. (Dr. S4. )“
55(Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1044 ff.)
56Fast zeitgleich entschied das LBV am 30. und 31. Januar 2013 in fünf weiteren Verwaltungsverfahren in vergleichbarer Weise über die Übernahme von Fahrtkosten aus Unfallfürsorgemitteln.
57Gegen den im Einzelnen dargestellten Bescheid vom 31. Januar 2013 erhob der Kläger am 11. Februar 2013 Widerspruch (vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1099 f.), zu dessen Begründung er vorrangig auf seine Widerspruchsbegründungen in anderen Verwaltungsverfahren vom 4. und 5. Juni 2012 verwies.
58Mit „Bescheid“ vom 15. April 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1120 f.) entschied das LBV (Frau S5. ) über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 in den Verwaltungsverfahren betreffend die mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten und half dem Widerspruch vollständig ab, indem die offenen 1170,75 Euro vollständig übernommen wurden. Das LBV bezog sich hierbei allein auf Gründe des Vertrauensschutzes.
59Fast zeitgleich half das LBV in sieben weiteren Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 ab und übernahm Fahrtkosten des Klägers auf der Grundlage von Vertrauensschutz.
60Der Kläger persönlich hat gegen den Bescheid vom 15. April 2013 am 17. Mai 2013 diese Klage erhoben und begehrt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm auch künftig alle unfallbedingten Fahrtkosten zu erstatten und so den über Jahrzehnte aufgebauten Vertrauensschutz hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung nicht zu versagen.
61Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
62Ihn verbinde eine lange Geschäftsbeziehung mit der Inhaberin der N3. , der Apothekerin G2. G3. , die zu einer Vertrauensbeziehung geführt habe. Frau G3. berate ihn intensiv zu den vielfältigen Medikamenten, die ihm ärztlich verordnet werden, insbesondere zu deren Wechselwirkungen, deren Verträglichkeit und der Frage, welches Präparat für ihn am günstigsten sei. Dies könnten die Ärzte nicht leisten. Eine so gute Beratung erhalte er andernorts nicht. Entscheidend sei jedoch, dass Frau G3. ihm Kredit einräume. Die bei ihm für Medikamente regelmäßig anfallenden Beträge seien so hoch, dass er nicht in der Lage sei, diese vorzufinanzieren. Er habe ca. 800 bis 1000 Euro monatliche Medikamentenkosten. Dies falle bei den mittlerweile sehr langen Bearbeitungszeiten des LBV besonders ins Gewicht. Er müsse die Medikamente erst bezahlen, wenn das LBV ihm die Beträge erstatte. Andere Apotheken – insbesondere die nahe gelegene H2. -Apotheke – seien zu einer Kreditgewährung nicht bereit. Eine Lieferung durch die N3. sei deshalb ausgeschlossen, weil er auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) unterfallende Medikamente erhalte, die nicht geliefert werden dürften. Hierzu hat der Kläger eine Bestätigung der Apothekerin G3. vorgelegt.
63Der Grund für das Aufsuchen des Dr. P. in E1. liege darin, dass er in der Gemeinschaftspraxis der Dres. P. und Q. seit 1975 behandelt werde. Diese seien durch diese lange Zeit bestens mit seinem Krankheitsbild vertraut. Nur sie könnten aufgrund der langjährigen Patientenbeziehung die Gewähr dafür bieten, dass er eine optimale medizinische Versorgung erfahre. Auch ökonomische Gründe sprächen für diese orthopädische Praxis. Hierdurch würden Mehrkosten durch Zusatzuntersuchungen und die Fertigung weiterer Röntgen- oder MRT-Aufnahmen vermieden, die besonders im orthopädischen Fachgebiet typisch seien. Diese zusätzlichen Untersuchungen brächten deshalb für den Kläger unzumutbare zusätzliche Strahlenbelastungen mit sich. Dazu hat der Kläger eine Bestätigung der Radiologen Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
64Ähnlich lägen die Gründe, die für die Fahrten zur Orthopädie-Technik S1. sprächen: Der Kläger werde seit 1966 dort orthopädietechnisch versorgt. Er erhalte dort eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die für ihn nach Maß angefertigt werden müssen. Über die Jahre sei bei diesem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers entstanden. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Der Kläger hat hierzu eine Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH vorgelegt.
65Seine Fahrten zur Radiologie-Praxis Dres. N2. , S2. , T1. u.a. seien ebenfalls notwendig. Die vom LBV angeführte T1er Radiologie „S3. “ sei für ihn nicht vergleichbar. Bei S3. würden nur allgemeine Röntgenaufnahmen und Mammographien gefertigt; für spezielle Aufnahmen wie MRT, CT, Knochenszintigramme und Ganzkörper-Skelettszintigramme sei diese Praxis nicht geeignet und er müsse hierfür weitere Praxen aufsuchen. Bei Dres. N2. , S2. , T1. u.a. werde er hingegen seit Jahrzehnten gut behandelt. Bei einem Wechsel in eine andere (T1er) Radiologie müssten sämtliche Behandlungen erneut durchgeführt werden, was unnötig und teuer wäre. Die Mehrkosten würden die Fahrtkosten weit übersteigen. Der Kläger hat eine Bescheinigung der Radiologie-Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
66Weiterhein seien auch Fahrten zur Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in G. a.M. sowie zu Dr. S6. im Sana-Klinikum in E1. -C. und zu Prof. Dr. S4. im Traumatologischen Zentrum in P1. -H3. erforderlich.
67Der Kläger hat an Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit der Fahrtkosten vorgelegt:
68 Rechnung Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) E. vom 6. Oktober 2009 über Untersuchung und Beratung am 17. September 2009,
69 Entlassungsbericht Krankenhaus der B. L3. vom 29. Oktober 2009,
70 Arztbrief P2. -Klinikum P1. -H3. (Prof. Dr. S4. ) vom 6. Juli 2009,
71 Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH, E1. , vom 31. Juli 2014,
72 Stellungnahme Dres. med. P. und Q. (Orthopäden), E1. , vom 1. August 2014,
73 Stellungnahme Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. (Radiologie), E1. , vom 1. August 2014,
74 Entlassungsbericht BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 zum Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar – 9. Mai 2010 (Abt. Fußchirurgie) sowie vom 9. Mai – 21. Juli 2010 (Abt. Hand- und Plastische Chirurgie)
75(alle vorgenannten Unterlagen in Beiakte 10 zu 23 K 4382/13)
76 Bericht Krankenhaus der B. L3. vom 24. November 2009,
77 Stellungnahme der Frau G2. G3. , Fachapothekerin für Offizinpharmazie, N1. -Apotheke, T. , vom 4. August 2014,
78 Vorläufiger Arztbrief BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar 2010 bis 21. Juli 2010,
79 Arztbrief BGU G. a.M. (Hand- und Plastische Chirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Mai – 21. Juli 2010,
80 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 2. Juli 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. Mai – 2. Juli 2011,
81 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 22. Dezember 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. August – 22. Dezember 2011,
82 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 1. Dezember 2012 über Aufenthalt des Klägers vom 11. Oktober – 1. Dezember 2012,
83 vom Kläger selbst erstellte Liste der ihm verordneten Medikamente, Stand 10. August 2014,
84 Atteste Dr. med. I2. (Internist/Kardiologe im Parkstift B1. Bad O. ) vom 17. und 18. Dezember 2013,
85 Atteste Dr. med. H4. (Internist), T. , vom 4. April 2013, 12. Februar 2014, sowie 19. August 2014,
86 Attest Dr. med. K. (Orthopäde), T. , vom 4. April 2013,
87 Atteste Dr. med. P. (Orthopäde) vom 24. Mai 2013, 1 x ohne Datum, sowie vom 14. August 2014,
88 Attest Dr. med. F1. (Urologe) vom 21. Juni 2013,
89 Attest Sana Krankenhaus E1. -C. (Dr. med. P3. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) vom 15. August 2014.
90(Die vorstehenden Unterlagen Bl. 135 ff. und 179 ff. der Gerichtsakte 23 K 4382/13.)
91Das beklagte Land hat in einem Erlass des Finanzministeriums NRW (FM NRW) vom 17. Juni 2013 (Az. B 3010 – 33.8 – IV C I – SO) zu den Fahrtkosten des Klägers Stellung genommen: Dem Kläger stehe ein Kilometersatz von 0,32 Euro zu, da er auf die Mitnahme seiner Ehefrau als Begleitperson angewiesen sei. Jedoch seien Fahrten zu einer Heilbehandlung außerhalb des Wohnorts nicht erforderlich (und erstattungsfähig), wenn die Heilbehandlung auch am Wohnort in gleicher Weise hätte durchgeführt werden können. Deshalb seien Fahrten zur BGU G. a.M. nicht erforderlich. Fahrtkosten zur Apotheke seien dann nicht zu erstatten, wenn die Medikamentenbesorgung im Zuge der allgemeinen Erledigungen/Besorgungen möglich wäre. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. der Gerichtsakte verwiesen.)
92Das LBV hat daraufhin erklärt, ab dem 11. März 2013 Fahrtkosten nach einem Satz von 0,32 Euro/km zu erstatten.
93Sodann hat der Kläger von seinem auf diesen km-Satz gerichteten Begehren Abstand genommen. Ebenfalls hat er nach den Erörterungen sowie den Erklärungen des LBV in der mündlichen Verhandlung das Begehren hinsichtlich der Fahrten zur BGU-Klinik G. , zum Sana-Klinikum E1. -C. und zum Traumatologischen Zentrum P1. -H3. nicht weiter verfolgt.
94Der Kläger beantragt,
95festzustellen, dass das LBV Fahrtkosten
96- zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
97- zur Praxis Dr. P. und Q. in E1. ,
98- zur Orthopädietechnik S1. in E1. ,
99- und zur Radiologie N2. , S2. u.a. in E1.
100aus Mitteln der Unfallfürsorge zu erstatten hat.
101Das beklagte Land beantragt,
102die Klage abzuweisen.
103Das LBV verteidigt seine zu den Fahrtkosten vertretene Rechtsauffassung und führt ergänzend aus: Vertrauensschutz für die Zukunft bestehe nicht. Das Versorgungsrecht sei auf die Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten gerichtet, weshalb allen nur die nach dem Gesetz zustehende Versorgung zu gewähren sei. Ferner erfordere der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dass nicht auf unbestimmte Dauer überhöhte Versorgung, hier in Form der Dienstunfallfürsorge, ausgezahlt werde.
104Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:
105 Personalakte Unterordner A (Beiakte 1),
106 Personalakte Unterordner B (Beiakte 2),
107 Personalakte Unterordner C (Beiakte 3),
108 Personalakte Unterordner D (Beiakte 4),
109 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert, 22. September 2004 – 9. Juli 2008 (Beiakte 1 zu 23 K 4382/13),
110 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert: „Band II – 1. und 2. Teilakte“; u.a. Abrechnungen 30. März 1993 – 2. Juni 2004 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13),
111 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band III – bis 2004“, Bl. 1 – 122, vom 25. Mai 2004 – 22. April 2005 (Beiakte 7 zu 23 K 4382/13),
112 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band IV – ab 2005 – 2006“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 24. Januar 2005 – 24. August 2006 (Beiakte 8 zu 23 K 4382/13),
113 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band V – ab 2007“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 28. November 2006 – 1. Juli 2008 (Beiakte 9 zu 23 K 4382/13),
114 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen ab 2008 – 12/09“, nicht foliiert, vom 30. Juni 2008 – 16. September 2009 (Beiakte 3 zu 23 K 4382/13),
115 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 10/2009 – 06/2010“, nicht foliiert, vom 8. Oktober 2009 – 4. Juni 2010 (Beiakte 4 zu 23 K 4382/13),
116 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 06/2010 - ...“, nicht foliiert, vom 22. Juni 2010 – 9. September 2011 (Beiakte 2 zu 23 K 4382/13),
117 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Diverses und Abrechnungen vom 2. Dezember 2010 – 2. Februar 2012 (Beiakte 5 zu 23 K 4382/13),
118 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 556 – 865, vom 17. November 2011 – 29. August 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13),
119 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 866 – 1170, vom 10. September 2012 – 8. Mai 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13),
120 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 1171 – 1212, vom 20. Mai 2013 – 27. September 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13).
121Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13, die beigezogenen Unfallfürsorgevorgänge des LBV und die den Kläger betreffenden Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
122Entscheidungsgründe:
123Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
124Die Klage hat keinen Erfolg.
125Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
126I.
127Es handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob das beklagte Land auch künftig – wie bisher – die Fahrtkosten zu den von ihm ausgewählten Behandlern bzw. der von ihm gewählten Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat. Hiermit begehrt er die Feststellung des Bestehens eines konkreten, einzelgerichteten Außen-Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Empfänger von Unfallfürsorge von Seiten des beklagten Landes als Dienstherr seit 1963 an einem Dauer-Rechtsverhältnis beteiligt, in dessen Rahmen regelmäßig bzw. andauernd Verwaltungsverfahren geführt werden, in denen über die ihm zu gewährende Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) bzw. zuvor Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entschieden wird. Soweit sich dies – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung gebieten mögen – generell im Vorhinein sagen lässt, handelt es sich um ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis.
128Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da ihm in den letzten Jahren – aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – Fahrtkosten in erheblichem Umfang entstanden sind, die u.a. aus dem Aufsuchen der hier im Streit stehenden Behandler bzw. der N1. -Apotheke entstanden sind. Das LBV hat zwar in den in diesem Klageverfahren einschlägigen Verwaltungsverfahren (sowie den Verwaltungsverfahren, die zu den Parallelverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben) letztlich in den Widerspruchsbescheiden aus Gründen des Vertrauensschutzes alle Fahrtkosten ohne Kürzungen übernommen. Dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass dies letztmalig erfolgt und das LBV beabsichtigt, bei den nächsten Anträgen auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung aus Mitteln der Unfallfürsorge die Fahrtkosten nur noch in dem Umfang zu übernehmen, wie es in den Ausgangsbescheiden, die zu den Widerspruchsverfahren geführt haben, geregelt worden war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger wissen möchte, was er an Erstattung zu erwarten hat, bevor er die entsprechenden Fahrten unternimmt. Er muss die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten an der zu erwartenden Erstattung auszurichten. Trifft die Auffassung des LBV zu den Fahrtkosten zu, hat er die Wahl, einen näher gelegenen Behandler bzw. eine nähere Apotheke zu akzeptieren oder bei seinen bisherigen Behandlern bzw. der N3. zu bleiben und die Differenz bei den Fahrtkosten selbst zu tragen. Es ist ihm insofern nicht zuzumuten, den nachträglichen Rechtsschutz abzuwarten, indem er einen Kostenerstattungsantrag beim LBV hinsichtlich Fahrtkosten einreicht und gegen die Entscheidung nach Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht (VG) erhebt. Denn angesichts der Verfahrensabläufe beim LBV und den (mittlerweile schon deutlich kürzeren) Verfahrenslaufzeiten beim VG muss der Kläger gegebenenfalls mehrere Jahre auf eine Klärung warten. Dieses Klageverfahren geht letztlich auf Fahrtkosten zurück, deren Erstattung der Kläger ursprünglich ab dem Jahr 2009 beantragt hat. Ein mehrjähriges Fahren zur Heilbehandlung auf unsicherer Erstattungs-Grundlage mit dem entsprechenden Kostenrisiko ist dem Kläger nicht zuzumuten.
129Die Feststellungsklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO wegen deren Subsidiarität ausgeschlossen. Der Kläger kann seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, insbesondere weder durch Verpflichtungs- noch durch Anfechtungsklage. Eine Verpflichtungsklage ist nur denkbar, wenn in einem konkreten Verfahren, in dem es um Kostenerstattung im Wege der Unfallfürsorge geht, ein Verpflichtungsurteil möglich ist, mit dem der Kläger sein Ziel erreichen kann. Im Moment der Klageerhebung war kein Unfallfürsorge-Antrag des Klägers erkennbar, mit dem Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Der Kläger erstrebt zudem keine Einzelfallentscheidung, die allein ein solches Verpflichtungsurteil zu einem konkreten Kostenerstattungsantrag ihm verschaffen könnte, sondern eine generelle zukunftsorientierte Klärung, die das LBV bindet und ihn vor den Zufällen wechselnder Sachbearbeitung oder sich ändernder Verwaltungspraxis bzw. von Rechtsauffassungen des Amtes schützt. Mit einer Anfechtungsklage kann er sein Ziel der zukunftsorientierten Klärung der zu erstattenden Fahrtkosten, um sein Verhalten danach auszurichten, schon gar nicht erreichen. Abgesehen davon ist auch kein den Kläger beschwerender Verwaltungsakt ersichtlich, den er anfechten könnte. Der mit der von ihm selbst erstellten ursprünglichen Klageschrift vom 15. Mai 2013 angefochtene Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 (sowie die übrigen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013) beschwert den Kläger nicht und enthält überhaupt keine ihm negative Regelung zu den Fahrtkosten. Diese wurden vielmehr vollständig übernommen. Eine auf die Zukunft bezogene Regelung (oder schlichte Aussage bzw. Ankündigung künftigen Verhaltens ohne Regelungscharakter) ist darin nicht enthalten. Allein den Gesamtumständen ist zu entnehmen, dass das LBV wohl vorhatte, nach Abschluss der Widerspruchsverfahren, die zu den Klageverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4654/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben, die Praxis der Erstattung der Fahrtkosten umzustellen und insbesondere keinen Vertrauensschutz mehr zu gewähren.
130Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da es möglich ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zusteht.
131II.
132Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das LBV ist nicht generell verpflichtet, dem Kläger die Kosten für Fahrten
133 zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
134 zur Orthopädischen Praxis Dres. med. Q. und P. in E1. ,
135 zur I. S1. Orthopädie-Technik GmbH in E1.
136 und zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. in E1.
137aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.
138Diese Verpflichtung könnte sich – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall, aufgrund von tatsächlich durchgeführten Fahrten und mithin tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers – allein aus § 33 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) ergeben. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene LBeamtVG ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Ob die Fahrtkosten sich – hinsichtlich der Zeit vor und/oder nach dem 1. Juni 2013 – nach § 33 LBeamtVG oder § 33 BeamtVG (des Bundes, i. d. F. vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG) richten, kann offenbleiben, da die Vorschriften insofern identisch sind. Gleiches gilt für die HeilVfV, welche durch Art. 5 Nr. 1 lit. c des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DAnpG, GV.NRW. 2013, S. 233) in Landesrecht überführt worden ist. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „LBeamtVG“ bzw. „HeilVfV“ genannt, soweit beide Gesetze bzw. Verordnungen gleichlautend sind.)
139Die Voraussetzungen einer Erstattung von Fahrtkosten zu den genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke liegen jedoch nicht generell – vorbehaltlich besonderer Gründe im Einzelfall – vor.
140Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1), die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (Nr. 2) sowie die notwendige Pflege (Nr. 3). Unter die ärztliche Behandlung fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen,
141Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 33 Rn. 22.
142wie z. B. auch verordnete Physiotherapie oder ähnliches.Gemäß § 33 Abs. 5 LBeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG. Insofern ist die in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.(... Abs. 2 - Abs. 4 ...)
143Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt damit voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 LBeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV), sein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit handelt es sich um eine Rechts- und Tatsachenfrage, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung ohne behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt,
144Brockhaus, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014
145Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 LBeamtVG, 8 HeilVfV hat sich auf Ob und Wie zu erstrecken, also auf die Fragen, 1. welche Heilbehandlung erforderlich und angemessen ist, 2. bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat, 3. welches Verkehrsmittel (mit entsprechenden Aufwendungen/ Kosten) der Betroffene verwendet und gegebenenfalls 4. welchen Fahrweg mit den daraus folgenden entfernungsabhängigen Kosten der Beamte wählt. Fahrtkosten sind nach § 8 HeilVfV dann zu erstatten, wenn die geltend gemachten Fahrtkosten unter allen vier Gesichtspunkten notwendig und angemessen sind.
146Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten – also notwendig – ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen.
147Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Februar 1982 – 6 C 194/80 –, BVerwGE 65, 14 ff. (auch Juris, dort Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, BVerwGE 82, 148 ff. (auch Juris, dort Rn. 20).
148Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen. Grundsätzlich besteht damit für den Unfallverletzten das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Das Gebot ist jedoch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuwägen. Jede „Zumutung“, die dem Beamten mit dem Ziel der Kosteneinsparung abverlangt wird, ist darauf zu überprüfen, ob die damit verbundenen Belastungen und Nachteile für die berechtigten Interessen des Beamten zumutbar sind. Mithin hat jede Entscheidung über die Fahrtkosten das medizinisch Erforderliche, die dadurch verursachten Kosten und die berechtigten Interessen des Beamten in den Blick zu nehmen.
149Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt.
150Vgl. zu diesen Fragen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 3 ZB 10.1676 –, Juris Rn. 2, 5 ff.
151Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
152vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 12.
153Bei alledem ist dem Beamten abzuverlangen, dass er – soweit möglich und zumutbar – seine Lebensgewohnheiten und sein (Fahr-)Verhalten an die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anpasst. Deshalb trifft ihn gewissermaßen eine Schadensminderungspflicht in der Weise, dass er sich kostenbewusst und möglichst sparsam zu verhalten hat,
154Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 10. Oktober 2006 – M 5 K 06.885 –, Juris Rn. 14.
155Diese Schadensminderungspflicht wirkt sich derart aus, dass der Beamte – soweit möglich und zumutbar – Fahrten zur Heilbehandlung so zu organisieren und zu koordinieren hat, dass die Kosten möglichst gering zu halten sind.
156Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten ist – wie bei der Heilbehandlung als solcher – zunächst nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Jedoch tritt zu der objektiv festzustellenden Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte „Notwendigkeit“ hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung bzw. objektiv nicht notwendige Fahrtkosten kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte,
157Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 – 4 S 885/90 –, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn.
158Schon die spezielle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV zeigt, dass in bestimmten Fällen auch eine objektiv nicht notwendige Heilbehandlung (hier: die vom Beamten angezeigte Behandlung im Krankenhaus, zu der die Dienstbehörde aufgrund ärztlichen Gutachtens entschieden hat, dass diese nicht notwendig ist) als Unfallfürsorge zu übernehmen ist („bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages“). Dies verdeutlicht, dass die Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG Aspekte wie eine angemessene Risiko- (bzw. Kosten-) -verteilung zwischen dem unfallverletzten Beamten und dem Dienstherrn sowie zugunsten des Beamten Vertrauensschutz und Zumutbarkeit berücksichtigt. Das folgt auch aus der Struktur des Heilverfahrens in der Unfallfürsorge: Im Grundsatz hat der unfallverletzte Beamte gegen den Dienstherrn den Anspruch auf „das Heilverfahren“ als dessen Unfallfürsorge. Das Heilverfahren führt der Dienstherr entweder unmittelbar selbst durch – wie in NRW z. B. bei Polizeibeamten, für die im Grundsatz die „Polizeiärzte“ des Polizeiärztlichen Dienstes für das Heilverfahren auch nach Dienstunfällen zuständig sind – oder es läuft im Wege der vorwiegend anzutreffenden Kostenerstattung, die auch die HeilVfV als Regelfall voraussetzt: Der Beamte sucht wegen der Gesundheitsstörungen, die er für unfallbedingt hält, die aus seiner Sicht fachkundigen Ärzte auf und lässt sich dort untersuchen und behandeln. Die dabei entstehenden Kosten („Aufwendungen“) macht er bei seinem Dienstherrn als Unfallfürsorge geltend und erhält Erstattung. Wird das Heilverfahren in diesem (Regel-)Fall nicht unmittelbar durch den Dienstherrn gewährt, überlässt dieser zwangsläufig dem Beamten die Entscheidung, welche Heilbehandlung er aus Anlass seiner Verletzung oder Erkrankung in Anspruch nehmen will. Dabei muss der Beamte sich in der Regel auf den Rat des behandelnden Arztes (sowie seinen eigenen Kenntnisstand) verlassen. Es wäre mit dem Zweck der Unfallfürsorge unvereinbar, wenn der Dienstherr, statt hierüber bei unmittelbarer Durchführung des Heilverfahrens selbst zu entscheiden, dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Deshalb ist die subjektive, aber vertretbare Einschätzung des Beamten über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auch durch den Dienstherrn zu beachten.
159Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33, Erl. 6.
160Diese Erwägungen lassen sich in gleicher Weise auf die Fahrtkosten übertragen: Würde der Dienstherr das Heilverfahren selbst organisieren und so Unfallfürsorge leisten, so würde der Dienstherr den fachkundigen Behandler/Arzt auswählen, hiermit den Ort der Heilbehandlung bestimmen, den Transport dorthin übernehmen und die Kosten bei eigener Durchführung des Transports (oder entsprechenden Aufträgen bzw. Vertragsbeziehungen) dann auch tragen. Überlässt der Dienstherr dem Beamten die Auswahl von Behandlung, Behandler und Behandlungsort bzw. Wahl von Verkehrsmittel oder Weg dorthin, hat er auch das Risiko vertretbarer Fehleinschätzungen des Beamten zu tragen.
161Den insofern maßgeblichen Kenntnisstand des Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen, hat dieser substantiiert darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen.
162VGH Baden-Württemberg, ebenda.
163Insofern nur die Heilbehandlung (bzw. die Fahrtkosten) von der Unfallfürsorge zu übernehmen ist (bzw. sind), die der Beamte vertretbar für notwendig halten durfte, ist in Bezug auf das vom Beamten zu erwartende Wissen auf einen sorgfältigen Beamten mit seiner Dienststellung entsprechendem durchschnittlichen Bildungsniveau abzustellen. Zugleich ist der – gegebenenfalls auch aus dem Unfall und dessen Behandlung folgende – spezielle Wissenshorizont des Verletzten zu berücksichtigen. Dies ermöglicht es, Missbrauch zu verhindern, in der Weise, dass unfallverletzte Beamte Behandlungskosten von offensichtlich mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen der Unfallfürsorge „unterzuschieben“ versuchen, in dem sie eine entsprechende subjektive Sichtweise vortragen. In dieser geforderten Vertretbarkeit der Einschätzung des Beamten liegt das wertungsmäßige Korrektiv gegenüber ausufernden Ansprüchen gegen die Unfallfürsorge. Für die Fahrtkosten gilt insofern, dass es dem Beamten natürlich verwehrt sein muss, dass dieser in missbräuchlicher Absicht, die Fahrtkosten zu seinem Urlaub „in Garmisch-Partenkirchen“ als Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, weil er dort einen Termin beim Orthopäden habe. Bestehen hierfür Anhaltspunkte ist es der Behörde erlaubt, die Notwendigkeit der Fahrtkosten in Frage zu stellen und es ist Sache des Unfallfürsorge-Empfängers, darzulegen, warum diese Fahrt notwendig und angemessen war.
164Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass Beamte regelmäßig medizinische Laien sind, die insofern über kein Wissen oder nur über „Halbwissen“ verfügen, und zudem in den meisten Fällen erstmals in ihrer Laufbahn mit einem schwerwiegenden Dienstunfall und dessen Folgen konfrontiert sind. Dementsprechend sind ihnen die Regeln, Abläufe und Üblichkeiten der Unfallfürsorge und speziell der Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit der HeilVfV meist nicht geläufig. Manches ist für den Sachbearbeiter in der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle des Dienstherrn selbstverständlich, für den Unfallverletzten jedoch unbekannt, unvorstellbar oder zumindest überraschend. Bei allem handelt es sich verwaltungsseitig letztlich um Massenverwaltung, wobei – wie in der Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ihrerseits typischerweise nicht ärztlich qualifizierte Sachbearbeiter in kurzer Zeit eine Vielzahl von Einzelfällen in praktikabler Weise bearbeiten und entscheiden müssen. Diesem „Massencharakter“ steht die Sichtweise des unfallverletzten Beamten gegenüber, für den es sich meist um ein singuläres, nicht selten traumatisch erlebtes Ereignis hoher Bedeutung handelt und der diesem entsprechend hohe Wichtigkeit beimisst.
165Vgl. insgesamt zur Frage der Beachtlichkeit der Einschätzung des Beamten Urteile des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 – 23 K 7149/09 – und – 23 K 6114/10 –, www.nrwe.de.
166Bestehen für den Beamten Zweifel an der Notwendigkeit einer Maßnahme oder einer entsprechenden Fahrt zu einer Heilbehandlung bzw. müssen sich ihm diese Zweifel bei objektiver Betrachtung aufdrängen, so steht es ihm frei, diese Zweifel vorab einer Klärung durch den Dienstherrn zuzuführen. Bei bestimmten Maßnahmen ist die Vorab-Bewilligung auch gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 HeilVfV: Kurkrankenhaus oder Sanatorium; § 7 HeilVfV: Hilfsmittel und deren Zubehör). Unterlässt der Beamte (bei Zweifeln) eine mögliche Vorab-Klärung, so trägt er das Risiko, dass ihm entstandene Aufwendungen letztlich nicht erstattet werden.
167Vgl. hierzu BayVGH, a. a. O., Juris Rn. 4.
168Zugleich ist zu beachten, dass die Behörde natürlich bei Zweifeln an der Notwendigkeit von Fahrtkosten moderne IT-Mittel einsetzen kann, um alternative ortsansässige bzw. ortsnähere Behandler zu ermitteln (im Internet „googlen“). Sie darf es sich jedoch – im Ergebnis – nicht so einfach machen, wie es hier teilweise erfolgt ist: Macht der Beamte – wie hier – z. B. Fahrtkosten zu einem spezialisierten Professor am „Traumatologischen Zentrum P1. -H3. “ geltend, ist es nicht angängig, den Unfallverletzten nach Internet-Recherche auf das terminologisch gleichbenannte „Traumatologische Zentrum I1. “ zu verweisen, da vollkommen offen ist, ob der Beamte dort die Heilbehandlung bzw. Fachkompetenz erhalten kann, wegen der er sich nach P1. -H3. begeben hat. Ebenso ist es nicht angängig, ein Opfer eines Dienstunfalles, das beim Chefarzt einer Orthopädischen Klinik eines Krankenhauses zur Beratung im Hinblick auf eine mögliche Operation vorstellig wird, im Hinblick auf die Fahrtkosten auf einen ortsansässigen niedergelassenen Orthopäden zu verweisen. Begibt sich der Verletzte wegen spezieller Fachkunde in die Behandlung des „Fußpapstes“ in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) in G. a.M. ist es nicht angängig, ihn schlicht wegen der Bezeichnungsähnlichkeit auf eine Fahrt in die BGU E. zu verweisen. Solche Methoden greifen zu kurz und verletzen die (Fürsorge-)Pflicht des Dienstherrn zur Unfallfürsorge für die Opfer von Dienstunfällen. Zugleich ist die für die Unfallfürsorge zuständige Behörde natürlich befugt, die Frage an den Beamten zu richten, ob eine bestimmte Heilbehandlung überhaupt erforderlich ist, warum diese bei einem bestimmten, weiter entfernten Behandler erfolgt oder ähnliches. Es ist dann Sache des Beamten, hierzu vorzutragen. Letztlich ist bei entsprechender (wahrheitsgemäßer) Begründung alles denkbar.
169Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von Fahrtkosten durch den Kläger im Wege der Unfallfürsorge als Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG nicht deshalb zweifelhaft ist, weil die Mehraufwendungen des Klägers in Gestalt von durch die Unfallfolgen verursachten Fahrtkosten (zur Heilbehandlung) durch den dem Kläger vom beklagten Land ebenfalls gewährten Unfallausgleich nach § 33 LBeamtVG abgegolten wären. Zwar handelt es sich beim Unfallausgleich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eingetreten sind.
170Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 35, Rn. 8.
171Der Unfallausgleich entspricht jedoch strukturell der Erwerbsminderungsrente der Gesetzlichen Rentenversicherung und gleicht unbenannte Mehraufwendungen und Mehrkosten aus, für die keine spezielle Anspruchsgrundlage besteht. Die hier im Streit stehenden Fahrtkosten sind jedoch als Anspruch des Unfallverletzten in § 8 HeilVfV als Konkretisierung des Anspruchs auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG normiert. Es kommt damit nur auf die Voraussetzungen von § 8 HeilVfV an.
172Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die (generelle) Feststellung, dass die Fahrtkosten zu den im Antrag des Klägers genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln erstattungsfähig sind, nicht zu treffen und die Klage war entsprechend abzuweisen. Dies bedeutet nicht, dass aufgrund der besonderen Umstände einer speziellen Situation auch Fahrten an diese Orte notwendig und die entsprechenden Fahrtkosten erstattungsfähig sein können. Dies lässt sich jedoch nicht vorab und generalisierend feststellen.
173Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger außerstande ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Hierzu sind auch ärztliche Atteste in den Verwaltungsvorgängen. Die Benutzung seines Personenkraftwagens ist damit notwendig. Ebenfalls notwendig ist die Begleitung durch seine Ehefrau, die Zeugin F. , weil er gesundheitlich schon nicht mehr in der Lage ist, den PKW zu führen. Die Notwendigkeit der Begleitung ist dem Schwerbehindertenausweis des Klägers zu entnehmen. Sie fährt ihn und ist ihm auch ansonsten beim Wechsel zwischen Rollstuhl und PKW behilflich. Dies macht die Kosten für die Benutzung eines PKW notwendig.
174Im Einzelnen zu den Fahrtzielen:
175- 1.176
N1. -Apotheke
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Fahrten zur Rezepteinlösung zur N1. -Apotheke zu erstatten sind. Denn Fahrten zu dieser in T. -X. , G4. -F2. -Straße 99, gelegenen Apotheke sind nicht – generell – notwendig.
178Grundsätzlich können Fahrten zur Apotheke mit dem Zweck, verordnete Medikamente („Arzneimittel“ gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG, § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV) zu kaufen, als Teil der Kosten der Heilbehandlung erstattungsfähig sein. Dabei ist natürlich zu beachten, dass nur tatsächlich erfolgte Fahrten „abgerechnet“ werden können. Der Kläger hat nach Aktenlage in der Vergangenheit dem nicht immer entsprochen, wenn er für jedes eingereichte Rezept (also die ärztliche Verordnung eines Arzneimittels) eine Fahrt zur Apotheke angesetzt hat, unabhängig davon, ob nicht mehrere Rezepte gemeinsam gekauft worden sind. Von dieser unredlichen Praxis (Beispiel anführen?) hat er zum Glück seit längerem Abstand genommen. Solches lässt sich durch auf den Rezepten ersichtliche Bezugsdaten in der Apotheke mittlerweile recht gut nachvollziehen.
179Jedoch ist die Frage zu stellen, warum der Erwerb von Arzneimitteln in einer Apotheke nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen, deren Kosten von der Unfallfürsorge getragen werden, erledigt wird. Denn typischerweise befinden sich im Umfeld von Arztpraxen (oder gar „Ärztehäusern“) auch Apotheken. Es kann auch im Zusammenhang mit sonstigen Besorgungen oder Erledigungen des täglichen Lebens, wie Einkäufen usw., geschehen, sodass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Deshalb sind Fahrtkosten zur Apotheke regelmäßig nicht erstattungsfähig, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass eine solche, keine zusätzlichen Kosten verursachende „Mit-Erledigung“ ausnahmsweise nicht möglich war. Dem Beamten ist es regelmäßig zumutbar, seine Apothekeneinkäufe zur Vermeidung unnötiger Kosten mit anderen Erledigungen durch ihn oder seine Familienmitglieder abzustimmen.
180Vgl. VG München, a. a. O., Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2008 – AN 1 K 07.03486 –, Juris Rn. 188.
181Im Fall des Klägers ist es ihm zumutbar, die Apothekeneinkäufe ohne zusätzliche Kosten selbst oder durch seine Ehefrau im Zusammenhang mit anderen Erledigungen durchführen zu lassen. Nur 400 – 500 m von seiner Wohnung in der H.--straße 51 in T. befindet sich auf der H5. Straße das sog. H2. -Zentrum, wo sich sowohl die H2. -Apotheke als auch die St. N4. -Apotheke befinden. Diese Apotheken lassen sich im Zusammenhang mit den Besuchen des Klägers bei seinen ebenfalls im H2. -Zentrum befindlichen Ärzten Dr. med. H4. (Internist) und Dr. med. K. (Orthopäde) oder Besorgungen des täglichen Lebens im „Kaufpark“ im H2. -Zentrum bzw. Aldi oder Lidl auf der H5. Straße verbinden. Das H2. -Zentrum ist derart nah gelegen, dass schon nicht ersichtlich ist, wieso dorthin eine Fahrt mit dem PKW erforderlich sein sollte. Die Ehefrau des Klägers allein (oder mit ihm, den sie im Rollstuhl über diese Distanz wohl schieben könnte) wird diesen Weg, soweit erkennbar, auch zu Fuß bewältigen können. Fahrtkosten zu den Apotheken im H2. -Zentrum (sowie zu Dr. H4. oder zu Dr. K. ) dürften unabhängig vom Gedanken der Verbindung mit anderen Erledigungen somit wohl nicht anfallen, jedenfalls nicht mit einer Distanz von „4 km“, wie der Kläger in seinen Aufstellungen über die Fahrtkosten für die H2. -Apotheke, den Internisten Dr. med. H4. und den Orthopäden Dr. med. K. bisher regelmäßig angegeben hat. Die H2. -Apotheke hat der Kläger den vorgelegten Aufstellungen über die Fahrtkosten auch in der Vergangenheit gelegentlich aufgesucht.
182Auch die vom Kläger angeführten Gründe für sein Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke (mit einer Distanz von 11 km, also Fahrtkosten von 0,30 Euro/km x 11 km = 3,30 Euro Kosten/Fahrt) begründen nicht die Notwendigkeit von Fahrten dorthin.Allein der Umstand, dass der Kläger dort seit langem Kunde ist, reicht nicht aus. Dies ist ein „Wohlfühl-Faktor“, der nicht dazu führt, dass der Betroffene diese Fahrten erstattet erhält.Der Umstand, dass der Kläger von der Betreiberin der N1. -Apotheke, Frau G2. G3. , aus seiner Sicht besonders kompetente Beratung zu den vielfältigen, ihm verordneten Medikamenten erhält, macht die Fahrten zur N1. -Apotheke nicht notwendig. Zwar ist im Fall des Klägers, der nach der von ihm vorgelegten Aufstellung über die verordneten und genommenen Medikamente (26 Medikamente täglich, 1 Medikament 1 x wöchentlich sowie Schmerzmittel bei Bedarf, vgl. Bl. 157 f. der Gerichtsakte zu 23 K 4382/13) außergewöhnlich viele Medikamente gleichzeitig einzunehmen hat, sicher ein besonders komplexer Fall für einen Apotheker gegeben: Es ist hinsichtlich Verträglichkeit der Medikamente und insbesondere zu deren Wechselwirkungen zu beraten. Diese Beratung ist aber gerade der Grund, warum die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten dem staatlich reglementierten freien Beruf des Apothekers vorbehalten ist und diese nicht im Supermarkt oder Drogeriemarkt vertrieben werden dürfen. Der akademisch auf hohem Niveau mit Pharmazie-Studium qualifizierte Apotheker muss hierzu in der Lage sein. Gerade hierfür gibt es ihn und dies rechtfertigt die berufsbeschränkenden Regelungen für Abgabe und Vertrieb von Arzneimitteln. Es ist zugleich nicht ersichtlich, dass andere Apotheker als die Betreiberin der N1. -Apotheke nicht in der Lage oder bereit wären, die Beratungsleistung zu erbringen, die der Kläger bisher dort erhalten hat. Insbesondere in Bezug auf den vom Kläger genannten monatlichen Umsatz von ca. 800 bis 1000 Euro für Arzneimittel dürfte sich auch ein qualifizierter Apotheker finden lassen, der bereit ist, dafür die entsprechende Zeit und Mühe aufzuwenden.
183Das Hauptargument des Klägers zum Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke in T. -X. , dass ihm dort Kredit bis zur Erstattung durch das LBV eingeräumt werde, greift ebenfalls nicht durch. Hierzu hat die Apothekerin G3. unter dem 4. August 2014 bestätigt, dass sie ihm für die Begleichung der Kosten seiner Medikamente ein längeres Zahlungsziel – regelmäßig bis zur Erstattung durch den Kostenträger – einräume. Der Kläger hat vorgetragen, in der H2. - und der St. N4. -Apotheke (beide im von seiner Wohnung nahegelegenen H2. -Zentrum) sei dies auf Nachfrage abgelehnt worden.Diese Umstände sind unbeachtlich. Es ist dem Kläger – wie jedem Empfänger von Unfallfürsorge oder Beihilfe vom beklagten Land – zumutbar, in gewissem Umfang Kosten der Heilbehandlung bis zur Erstattung vorzufinanzieren. Dies gilt auch in Ansehung der beim Kläger vorliegenden besonderen Umstände. Offensichtlich ist sein Medikamentenbezug mit dem Regelfall eines Beihilfeempfängers oder auch eines dienstunfallverletzten Beamten nicht vergleichbar, wenn es zutrifft, dass er 800 bis 1000 Euro monatlich an Arzneimittelkosten aufzuwenden hat. Jedoch ist nicht festzustellen, dass der Kläger in dieser Situation zwingend auf einen „Kredit“ der Apotheke angewiesen ist. Zunächst ist es ihm möglich und zuzumuten, die Rezepte über erworbene Medikamente zeitnah und regelmäßig beim LBV zur Erstattung einzureichen. So ermöglicht er es dem LBV, häufig und mit geringerem punktuellem Arbeitsaufwand eine Erstattung von Arzneimittelkosten vorzunehmen. Weiter kann er auf diese Weise versuchen, einen gegebenenfalls verzögerten, aber regelmäßigen Zahlungsfluss zu bewirken und zu erleichtern. Unabhängig hiervon hat der Kläger überhaupt nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm die Vorfinanzierung der Arzneimittelkosten nicht möglich ist. Aus dem Verfahren 23 L 1532/09 ist gerichtsbekannt, dass der Kläger ein monatliches Netto-Einkommen von über 5000 Euro hat. Dies schafft für ihn gewisse Spielräume. Sollte es für ihn durch Belastungen mit Arzneimittelkosten oder sonstige Kosten der Heilbehandlung tatsächlich wegen der – derzeit nach dem Eindruck des Einzelrichters tatsächlich relativ katastrophalen – Bearbeitungszeiten in der Unfallfürsorgeabteilung des LBV einmal zu finanziellen Engpässen kommen, so ist er in der Lage, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wie er es jüngst erfolgreich mit dem Verfahren 23 L 1941/14 praktiziert hat.
184Hinzu kommen die folgenden Hilfserwägungen, die ebenfalls dagegen sprechen, dass die Fahrtkosten zur N1. -Apotheke generell zu übernehmen sind: Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, den F3. -Markt in der G4. -F2. -Straße in T. -X. sehr zu schätzen, dort regelmäßig einzukaufen und dies auch unabhängig von möglichen Fahrten zur N1. -Apotheke tun zu wollen. Ist dies der Fall und entstehen dem Kläger und seiner Ehefrau Aufwendungen für die Fahrten zu dem F3. -Markt, so kann „bei dieser Gelegenheit“ auch die N1. -Apotheke ohne zusätzliche Aufwendungen aufgesucht werden. Weiter kann immer dann, wenn es sich nicht um dem BtmG unterfallende Arzneimittel handelt, auch eine Lieferung durch die N1. -Apotheke erfolgen, wozu diese nach der Bescheinigung der Frau G3. vom 4. August 2014 auch bereit zu sein scheint. Für einen Kunden mit einem monatlichen Umsatz von 800 bis 1000 Euro dürfte dies auch zu erwarten sein. Eventuelle BtmG-pflichtige Arzneimittel könnte der Kläger dann wiederum in einer der nahegelegenen Apotheken erwerben. Die für ihn relevante und von ihm hochgeschätzte Beratung durch die Apothekerin G3. könnte er sich zugleich telefonisch erteilen lassen, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der wenigen dem BtmG unterfallenden Medikamente, die sie ihm nicht liefern kann bzw. darf.
185Die fehlende Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten zur N3. ist auch nicht aus der subjektiven Sicht des Klägers anders zu beurteilen. Er darf (und durfte) diese – auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des LBV, auf das der Kläger sich beruft – nicht für erforderlich halten. Bei Auswertung der umfangreichen Verwaltungsvorgänge des LBV ist erkennbar, dass das Amt seine Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrten zur N3. – und der übrigen im Streit stehenden Fahrtkosten – dem Kläger seit langem deutlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger von Unfallfürsorge durch eigene Kenntnis bestimmter Umstände, die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Kosten in Frage stellen, bzw. durch eindeutige Hinweise der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle „bösgläubig“ geworden, so darf er ab dann nicht mehr davon ausgehen, dass bestimmte Maßnahmen und deren Kosten erforderlich und angemessen sind. Dies gilt in gleicher Weise für die mit der Unfallfürsorge-Heilbehandlung anfallenden Fahrtkosten.
186Das LBV hat dem Kläger seit 2007 mehrfach unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Fahrten zur N3. nicht für erforderlich hält. Das Amt hat auf Gegenvorstellungen, Rechtsbehelfe und Widersprüche des Klägers, der sich regelmäßig auf Vertrauensschutz und die bisherige Praxis des LBV berufen hat, richtigerweise zunächst „Vertrauensschutz“ gewährt und Fahrtkosten übernommen. Statt dann jedoch konsequent ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch die für erforderlich und angemessen gehaltenen Fahrtkosten zu übernehmen, ist das Amt – teils bedingt durch Wechsel in der Sachbearbeitung, teils in nicht nachvollziehbarer Weise – von der klaren Linie wieder abgewichen und hat Fahrtkosten (wieder) ungekürzt übernommen. Nunmehr ist anscheinend endgültig entschieden worden, letztmalig „Vertrauensschutz zu gewähren“, wie es mit den Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 erfolgt ist. Mehr kann der Kläger nicht verlangen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Vertrauensschutz. Denn sein Vertrauen auf die Praxis des LBV ist seit 2007 erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. Zudem ist das Amt, wie es zu Recht hervorhebt, an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gebunden. Es hat bei jedem Antrag auf Kostenerstattung (gebunden) zu entscheiden. Frühere Entscheidungen sind ohne Bedeutung, soweit sie nicht dazu führen, dass der Beamte bestimmte Kosten für erforderlich halten darf. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall.
187- 2.188
Orthopädiepraxis Dres. med. P. und Q.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das LBV ihm für Fahrten zur Orthopädie-Praxis Dres. med. P. und Q. , D.--------straße 85, 00000 E1. (-G5. ) die Fahrtkosten generell aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat.
190Es ist nicht ersichtlich, dass es notwendig und angemessen ist, dass der Kläger sich gerade dort behandeln lässt.
191An der Behandlung als solcher hat das LBV keine Zweifel angemeldet und trägt die Kosten (der seit Jahren im Wesentlichen zwei Mal wöchentlich stattfindenden Behandlung) ohne Weiteres. Der Einzelrichter kann jedoch nicht erkennen, dass der Kläger die Behandlung nicht auch bei niedergelassenen Ärzten, insbesondere Orthopäden, in T. erlangen kann. Besonders kommt die Orthopädie-Praxis Dr. K. hierfür in Betracht, die lediglich 400 – 500 m von seiner Wohnung entfernt im sog. H2. -Zentrum auf der H5. Straße belegen ist und die er ohne Kosten zu Fuß bzw. im Rollstuhl geschoben von seiner Ehefrau bzw. ohne zusätzliche Aufwendungen mit dem PKW, verbunden mit anderen Erledigungen des täglichen Lebens, mit seiner Ehefrau aufsuchen könnte.
192Der Kläger beruft sich darauf, er sei seit 1966 in Behandlung des Dr. X1. gewesen, dessen Nachfolger Dr. Q. gewesen sei, welcher dann Dr. P. in seine Praxis aufgenommen habe. In der Gemeinschaftspraxis Dres. med. Q. und P. sei er deshalb seit sehr langer Zeit Patient, dort sei seine Krankengeschichte mit allen Details bekannt und es lägen vielfältige Berichte sowie radiologisches Bildmaterial dort vor. Es bestehe ein vertieftes Vertrauensverhältnis. Zudem sei Dr. med. Q. auch neurologisch ausgebildet, was ihm gesonderte Termine bei einem Neurologen erspare. Weiter erhalte er dort sehr unkompliziert und nach seinen Wünschen Termine, wodurch er dies sehr gut mit vielfältigen anderen Behandlungsterminen abstimmen könne; dies sei z. B. bei Dr. K. in T. nicht möglich, wo er nur Wochen im voraus Termine erhalten könne, soweit es sich nicht um Notfälle handele. Auch könne er in der Praxis Dr. P. nach der Behandlung in einem separaten Raum noch ausruhen, wenn ihm nach der Behandlung nicht ganz wohl sei.Sein Vortrag wird insofern durch die Bescheinigung der Dres. med. P4. und Q. vom 1. August 2014 gestützt (Beiakte 10 zu 23 K 4382/13, Bl. 111), wonach der Kläger dort seit Februar 1975 ununterbrochen in Behandlung sei; sie seien mit seinem Krankheitsbild bestens vertraut und es seien eine Fülle von Röntgenaufnahmen und ärztlichen Berichten vorhanden, weshalb ein starkes Vertrauensverhältnis bestehe; ein anderer Behandler müsse sich bei dem komplizierten Krankheitsbild erst einarbeiten und es wären zusätzliche Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme erforderlich, die den Kläger erheblich belasten würden; aufgrund des Gesundheitszustandes sei ein Arztwechsel nicht zumutbar.
193Alle diese Argumente führen nicht dazu, dass die Fahrten zur Praxis Dr. med. P. als notwendig und angemessen anzusehen sind. Es steht für das Gericht nicht fest, dass der Kläger gerade dort behandelt werden muss. Ihm ist ein Wechsel zu einem Orthopäden (oder sonstigem Behandler) in T. , z. B. Dr. med. K. , zumutbar.
194Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einmalige Fahrt (z. B. zu einer nur ein Mal jährlich stattfindenden Kontrolluntersuchung) handelt, sondern dass der Kläger zwei Mal wöchentlich mit Fahrtkosten von jeweils 21,60 Euro (jährlich also rund 2000 Euro) dorthin fährt. Dies ist erheblich.
195Das Vertrauensverhältnis, das sich in wohl über 30, fast 40 Jahren bei Dr. med. Q. und vielen Jahren bei Dr. med. P. aufgebaut hat, ist nicht geeignet, die hohen Fahrtkosten dorthin zu rechtfertigen. Es ist – wie im Fall der N1. -Apotheke – ein „Wohlfühl-Faktor“, bei dem nicht erkennbar ist, dass dieser für den Behandlungserfolg notwendig ist. Anders wäre dies, wenn es um einen ortsansässigen Behandler ginge, zu dem das Vertrauensverhältnis gestört ist, ein anderer kompetenter Behandler jedoch nur überörtlich vorhanden ist. Hier wären die weiteren Fahrtkosten notwendig und angemessen, weil es nicht zumutbar ist, sich von einem Behandler, zu dem vorhandenes (ausreichendes) Vertrauen nicht mehr gegeben ist, behandeln zu lassen.
196Die genaue Kenntnis der Person, der Besonderheiten des Klägers, seiner Leiden in allen Einzelheiten und der Krankengeschichte des Klägers sowie das Vorliegen vielfältiger Berichte und Unterlagen über ihn rechtfertigen die Fahrtkosten zur Praxis Dr. med. P. nicht. Es ist ihm zumutbar, den Orthopäden zu wechseln und dort auf Dauer ein gutes Vertrauensverhältnis aufzubauen sowie dafür zu sorgen, dass dort mittelfristig eine vertiefte Kenntnis seiner Person, Leiden und Krankheitsgeschichte entsteht. Sämtliche in der Praxis Dr. med. P. vorhandenen Unterlagen, Bilder, Berichte und die Behandlungsdokumentation muss ihm von Dr. P. überlassen werden, damit er sie einem neuen, von ihm gewählten Arzt zur Verfügung stellen kann. Diesem obliegt es sodann, sich darin einzuarbeiten und sich die notwendigen Kenntnisse aus den Unterlagen sowie aus anamnestischen Gesprächen und Untersuchungen mit dem und am Kläger zu verschaffen. Eine solche Situation muss fast jeder im Laufe des Lebens erleben und aushalten. Keiner kann für immer beim selben Arzt bleiben.Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, warum von „zusätzlichen Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme“ gesprochen wird. Wenn alle Bilder und Berichte vorhanden sind, hat der Kläger Anspruch auf deren Überlassung und kann sie zum neuen Orthopäden mitnehmen. Zudem ist die Frage aufzuwerfen, wieso für die bei ihm tatsächlich stattfindende orthopädische Behandlung, die Dr. med. P. zwei Mal wöchentlich anwendet (die eher therapeutisch-symptomlindernden, denn heilenden Charakter zu haben scheint) eine so vertiefte Kenntnis bzw. zusätzliche radiologische Untersuchungen vonnöten sein sollen.
197Es ist dabei auch nicht so, dass dies dem Kläger aufgrund einer sehr kurzen, im Einzelfall zu erwartenden verbleibenden Lebenszeit nicht zuzumuten wäre. Eine nur noch sehr kurze Lebenszeit – z. B. im Fall einer letalen Erkrankung im Endstadium – könnte es rechtfertigen, die Kosten für einen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Der Kläger erfreut sich jedoch trotz seiner vielfältigen Leiden einer beeindruckenden Lebenskraft und Energie. Ein Ableben ist in keiner Weise absehbar.
198Der Arztwechsel ist schon deshalb zumutbar, weil der Kläger in der Vergangenheit trotz seiner besonderen Treue zu seinen Behandlern in E1. nach den Umzügen nach N. -C1. und T. doch faktische Arztwechsel hatte. Nachdem er ursprünglich bei dem Orthopäden Dr. med. X1. in der Bastionstraße in Behandlung war, ist er dann beim Praxisnachfolger Dr. med. Q. geblieben, was ein Arztwechsel war. Abgesehen davon, dass die Praxisräume und gegebenenfalls sonstiges Praxispersonal im Wesentlichen gleich geblieben sein mögen, ist dies doch nur ein gradueller Unterschied zu einem Wechsel zu einem anderen Arzt. Weiterhin ist der Kläger später auch noch zu Dr. med. P. in die Behandlung gegangen, was wiederum zeigt, dass die Einarbeitung in den Fall des Klägers und das Kennenlernen seiner Person, Krankheits- und Leidensgeschichte möglich ist. Der ihm vom LBV (fahrtkostenbezogen) angesonnene Wechsel zu einem Solinger Orthopäden, insbesondere Dr. med. K. , liegt nah und ist dem Kläger konkret zumutbar. Er hat diesen Schritt im Grunde schon selbst seit langem vorbereitet bzw. gezeigt, dass dies möglich ist, indem er seit Jahren in geringerem Umfang auch Dr. med. K. frequentiert hat.
199Bei allem ist keine Situation gegeben, dass die medizinischen Gegebenheiten beim Kläger derart wären, dass aufgrund deren Komplexität und Schwierigkeit einerseits und der besonderen Qualifikation des Dr. med. P. ein Verbleib in dessen Praxis bzw. Behandlung erforderlich wäre. Beim Kläger findet durch Dr. med. P. regelmäßig zwei Mal wöchentlich statt:
200 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke,
201 Block. Truncus sympathicus,
202 Teilmassage,
203 Injektion intramuskulär.
204Teilweise kommt hinzu:
205 Injektion peridural,
206 symptombezogene Untersuchung,
207 neurologische Untersuchung,
208 Chirotherapie LWS,
209 Akupunktur,
210 Med. Infiltrationsbehandlung.
211Soweit erkennbar handelt es sich um orthopädische Behandlung mit gewissen Besonderheiten, die zwar nicht jeder Orthopäde beherrschen mag, die aber in keiner Weise „Spezialistentum“ voraussetzt oder gar nur bei wenigen vorhanden wäre. Sowohl Spritzen nahe der Wirbelsäule („peridural“) als auch Akupunktur oder Chirotherapie gehört zu den Zusatzqualifikationen vieler Orthopäden, die so ihre Behandlungs- (und Abrechnungs-) -möglichkeiten erweitern. Es ist davon auszugehen, dass Dr. med. K. (oder dessen Praxis-Sozien) dies auch anzubieten vermögen. Wenn dies nicht der Fall ist (und der Kläger dies benötigt), mag eine andere Praxis gesucht werden, die dies anbieten kann.
212Die Möglichkeiten, in der Praxis Dr. med. P. unproblematisch an häufige Termine mit gegebenenfalls kurzfristigen Änderungen gemäß den Wünschen und Dispositionen des Klägers zu gelangen, führen nicht dazu, dass die Fahrtkosten dorthin dauerhaft und generell von der Unfallfürsorge zu erstatten sind. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich wie jeder andere Patient auch um Termine zu bemühen und auch damit zu leben, wenn dies einmal nicht so vonstatten geht, wie es für ihn günstig oder wünschenswert ist. Wenn bei Dr. med. K. selbst für Privatpatienten (bzw. Unfallfürsorge-Patienten, was vergleichbar ist) keine kurzfristigen Termine zu bekommen sind, so erhält er doch „im Notfall“ bei dringendem Behandlungsbedarf einen Termin. Dies ist günstig. Alles andere ist eine Sache der Organisation. Er kann sich mit entsprechendem Vorlauf zwei Termine wöchentlich geben lassen (wenn dies erforderlich sein sollte) und dann kurzfristig entscheiden, ob er einen Termin bei Kollision mit anderem Behandlungsbedarf absagen will. Wenn etwas anderes aus seiner Sicht für ihn dringender ist, dann kann er offensichtlich in diesem Moment auf den orthopädischen Termin verzichten. Kann er dies nicht, so nimmt er ihn wahr und vereinbart keinen kollidierenden anderen Termin bzw. sagt den anderen Termin ab. Dies ist nicht ganz einfach und für den Kläger eventuell eine gewisse Veränderung zum (gefühlt) Schlechteren, jedoch in Abwägung mit den erheblichen Fahrtkosten zu Dr. med. P. zumutbar.
213Der Vorteil in der Praxis Dres. med. P. und Q. , soweit Dr. med. Q. überhaupt noch mit Dr. med. P. gemeinsam praktiziert, dass Dr. med. Q. auch neurologisch qualifiziert ist und gesonderte Termine (nebst Fahrtkosten) beim Neurologen (nach dem Kläger: Dr. med. F4. , E1. ) eingespart werden, hilft dem Kläger im Hinblick auf diesen Rechtsstreit nicht weiter. Es gibt in T. nach dem Internet mindestens zehn niedergelassene Neurologen, von denen sich – soweit ersichtlich – allein drei im näheren Umfeld des Klägers befinden. Termine beim Neurologen sind dem Kläger damit unproblematisch ohne Fahrt nach E1. möglich.
214Die vom Kläger weiter angeführte Möglichkeit, bei Dr. P. nach der Behandlung in einem „Ruheraum“ bei kurzzeitiger Unpässlichkeit noch zu entspannen und sich zu erholen, führt nicht dazu, dass die Fahrtkosten zu Dr. med. P. notwendig und angemessen wären. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dies bei Dr. med. K. (oder einem anderen in Betracht kommenden Behandler) nicht möglich wäre. Zugleich ist nicht erkennbar, ob und wie häufig dies beim Kläger überhaupt notwendig ist. Darüber hinaus spricht auch alles dafür, dass dieser „Wohlfühl-Faktor“ nicht dazu führen kann, dass die erheblichen Fahrtkosten nach E1. gerechtfertigt werden.
215Auch subjektiv durfte der Kläger die Fahrten zu Dr. P. nicht für erforderlich halten, wie schon in Bezug auf die Fahrten zur N3. erläutert worden ist. Insofern gilt hier nichts anderes. Der von ihm bemühte Vertrauensschutz ist „verbraucht“.
216- 3. 217
Radiologiepraxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.
In gleicher Weise kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass die Fahrtkosten zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., G6.--------straße 2, 0000 E1. (-G5. ) zu erstatten sind. Die Fahrt dorthin macht (hin und zurück) nach dem vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Weg 72 km (21,60 Euro je Fahrt) aus.
219Der Kläger beruft sich unter Verwendung der dies stützenden Ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. I3. S2. (Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.) vom 1. August 2014 darauf, er sei seit 1966 dort in radiologisch-nuklearmedizinischer Behandlung. Es sei im Laufe der Jahre ein gerade auch für die Diagnostik nicht unerhebliches Vertrauensverhältnis entstanden. Seit langem sei die Archivierung der radiologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungen zentral an derselben Stelle erfolgt; dies sei diagnostisch für die vergleichenden radiologisch-nuklearmedizinischen Verlaufsbeurteilungen mitentscheidend. Unter Verwendung der radiologisch-nuklearmedizinischen Vorbefunde sei eine kostensparende Eingrenzung laufender oder künftiger diagnostischer Verfahren möglich. Bei einem Wechsel in eine andere fachradiologische-nuklearmedizinische Untersuchungsstelle ergäbe sich die Wahrscheinlichkeit einer vermehrten röntgenologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungsfrequenz aufgrund fehlender Vorbefunde/Vergleichsbeurteilungen mit hieraus resultierender kostenmäßiger Mehrbelastung.Dies führt nach Auffassung des Klägers auch zu einer strahlenmäßigen Mehrbelastung, die unzumutbar sei. Weiter erhalte er dort leichter Termine, weil er gegenüber anderen als langjähriger Patient bevorzugt werde.
220Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Medizinisch erforderlich im Sinne von geboten oder unverzichtbar ist das Aufsuchen der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. erkennbar nicht. Soweit es um radiologische Untersuchungen geht, die eine bestimmte zu seiner Wohnung nahe gelegene Radiologie in T. nicht leisten kann, so ist die nächstgelegene geeignete Radiologie, die diese Untersuchung (z. B. die von ihm benannte Ganzkörper-Skelettszintigraphie) anbieten kann, aufzusuchen. Wegen eines solchen Bedarfs, der eher die Ausnahme darstellen dürfte, muss der Kläger nicht immer nach E1. fahren. In T. sind nach Internet vier radiologische Praxen ansässig (u.a. radprax, RNR, Klinikum St. M. ), im Umkreis bis 5 km sind weitere zwei Radiologie-Praxen (in Leichlingen und Hilden) auffindbar, im Umkreis bis 10 km weitere vier Praxen (in E1. -C. , M1. und I4. ). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger bevorzugte Radiologie in E1. ein Angebot haben soll, das in den zehn Radiologie-Praxen nicht vorhanden wäre. Auch für eine technisch bessere Qualität ist für den Einzelrichter nichts ersichtlich.
221Die langjährige Patienten-Arzt-Bindung mit entsprechendem Vertrauensverhältnis ist nach der Einschätzung des Gerichts bei der für den Kläger vorwiegend bzw. ausschließlich diagnostisch tätigen Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. von eher geringerem Gewicht. Sicher ist auch hier grundsätzlich Vertrauen in die Kompetenz der Diagnostiker erforderlich. Dies hat hingegen geringere Bedeutung als im therapeutischen Bereich. Insofern hat auch die bald 50-jährige Praxis-Bindung, die in zeitlicher Hinsicht tatsächlich beeindruckt, in der Abwägung mit den Kosten geringes Gewicht.
222Sämtliche Vorbefunde, die bei der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. zentral archiviert sein sollen, kann der Kläger nach der Einschätzung des Gerichts zu einer neu zu wählenden Praxis mitnehmen. Er hat selbst hervorgehoben, dass es ein Vorteil der Düsseldorfer Radiologie für ihn sei, dass er alle Bilder/Befunde in Papier und auf CD erhalte. Vieles kann er mithin einer neu zu wählenden Praxis als Vorbefunde selbst zur Verfügung stellen. Im Übrigen hat er einen arztrechtlichen Anspruch auf Überlassung aller Befunde und Bilder an ihn selbst oder den neuen Behandler. Die Übermittlung an eine neue Radiologie dürfte gegenwärtig bereits auf technischem Wege, also elektronisch bzw. digital, erfolgen können. Sollte es anders archivierte Befunde geben, müssen diese anderweitig übermittelt werden. Es spricht dabei viel dafür, dass Röntgen-Aufnahmen von 1966 jetzt nicht mehr von Bedeutung sind, sondern es zentral auf Befunde aus den letzten 10 bis 15 Jahren ankommt. Dies dürfte alles elektronisch bzw. digital vorliegen. Insofern müsste es möglich sein, Vorbefunde vollständig bzw. soweit relevant an eine neue Praxis zu übermitteln. Dann kann auch dort eine kompetente Verlaufs- und Vergleichsbeurteilung erfolgen. Mehrbelastungen in Bezug auf Kosten bzw. Strahlenexposition des Klägers sind damit nicht zu gewärtigen. Sollte es zu Mehrkosten kommen, hat das LBV diese zu tragen, wenn es ihn – vermittels der Entscheidungen zu den Fahrtkosten – zu einem Praxis-Wechsel veranlasst. Hierfür ist jedoch entgegen der Bescheinigung des Dr. S2. vom 1. August 2014 konkret nichts erkennbar.
223Die vom Kläger angeführten Vorteile bei der Terminvergabe ändern nichts. Soweit ein schneller Termin (z. B. bei einem Verdacht einer bösartigen Neubildung) entscheidend ist, sind Fahrtkosten zu dem Behandler, wo der schnelle Termin möglich ist, zu erstatten. Ist medizinisch keine Dringlichkeit indiziert, ist dem Kläger ein Abwarten zumutbar.
224Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter.
225- 4. 226
I. S1. Orthopädie-Technik GmbH
Auch die begehrte Feststellung hinsichtlich der Orthopädie-Technik S1. , U.--straße 23, 40217 E1. war abzuweisen. Der Kläger hat keinen generellen Anspruch auf Erstattung künftig anfallender Fahrtkosten dorthin aus Unfallfürsorgemitteln. Konkret geht es um eine Strecke von (hin und zurück) 72 km (21,60 Euro je Fahrt) nach der vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Strecke.
228Er beruft sich darauf, er sei dort seit 1966 in einer Patienten- bzw. Kundenbeziehung, wodurch ein Vertrauensverhältnis einerseits und über die Jahre bei dem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf seine persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstanden sei. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Insbesondere lägen dort Abdrücke, Schaumabdrücke, Klischees, Vorlagen, Zeichnungen und Schemata vor. Er erhalte von dort in gewissen Abständen eine maßgefertigte Orthese für das unfallverletzte Bein; diese müsse regelmäßig angepasst werden. Er habe auch keinen Herausgabeanspruch gegen das Unternehmen, anders als bei Ärzten, da diese Dinge Eigentum des Sanitätsunternehmens seien und blieben. Deshalb sei ihm auch von Sanitätshäusern in T. , die er wegen eines möglichen Wechsels aufgesucht habe, geraten worden, bei seinem bisherigen Unternehmen zu bleiben, weil ein Wechsel für sie mit zu viel Aufwand verbunden sei. Sonstige Sanitätsprodukte kaufe er dort nur bei Gelegenheit seiner Besuche, die durch deren spezielle Fachkenntnis bei Maßanfertigungen veranlasst seien, wenn er „sowieso“ dort sei.
229Diese Gründe führen nicht dazu, dass die Fahrten des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. in E1. als notwendig und angemessen zu beurteilen sind. Zunächst sprechen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen der Orthopädie-Technik S1. dafür, dass er dort nicht selten hingefahren ist, um Produkte zu beziehen, die schlichte Sanitätsprodukte waren bzw. bei denen im Fall von Bandagen, Kompressionsstrümpfen oder ähnlichem keine Maßanfertigung erfolgte, sondern eine Abgabe nach konfektionierten Größen erfolgte. In Bezug auf alles, was keine Maßanfertigung ist, ist dem Kläger schon deshalb ein Wechsel zu den verschiedenen (nach Internet: jedenfalls fünf) Sanitätshäusern in T. zumutbar. Er kann sich von der Orthopädie-Technik S1. (bei einem „letzten Termin“, dessen Kosten vom LBV zu übernehmen wären, bzw. zur Vermeidung des Aufwandes telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich) im Einzelnen die Produkte, deren genaue Produktbezeichnungen, gegebenenfalls Bestellnummern, sowie die entsprechenden Größen mitteilen lassen. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich in T. mit allem, was keine Maßanfertigung erfordert, entsprechend zu versorgen.
230Doch auch in Bezug auf die orthopädischen Hilfsmittel, die für ihn bei Firmen der Orthopädie-Technik nach Maß angefertigt werden müssen, ist ihm ein Wechsel zu einem Solinger Unternehmen (z. B. „von G1. “ oder „Köppchen“) zumutbar. Der tatsächliche (Zeit-) Aufwand für die neue Erstellung von Abdrücken usw. für den Kläger ist ihm zumutbar. Dieser ist – soweit ersichtlich – auch nicht mit unzumutbaren Belastungen, Schmerzen o.Ä. verbunden. Die Zusatzkosten, soweit solche entstehen, hat das LBV zu tragen, das diesen Wechsel zu einem ortsansässigen Sanitätshaus von ihm fordert. Dabei besteht auch noch die Möglichkeit, dass die Orthopädie-Technik S1. sich nach zielgerichteten Verhandlungen dazu bereit erklärt, dem Kläger die ihn betreffenden Abdrücke, Klischees, Skizzen usw. zu überlassen, gegebenenfalls gegen Zahlung eines auszuhandelnden Geldbetrages, der unter etwaigen Zusatzkosten für die Neuerstellung dieser Unterlagen durch ein neues Sanitätshaus liegen müsste. Dies ginge dann zulasten des LBV.
231Wenn im Einzelfall ein Aufsuchen der Orthopädie-Technik S1. erforderlich sein sollte, z. B. weil ein im Wege der Gewährleistung zu behebender Mangel an einem dort erworbenen Hilfsmittel auftritt, sind auch die Fahrtkosten zu erstatten. Dies ist jedoch – wie stets – Frage der Umstände des Einzelfalls.
232Die beeindruckend lange Geschäftsbeziehung des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. als solche hat daneben keine durchgreifende Bedeutung, die die Fahrten dorthin erforderlich macht. Zu einer solchen, eher technischen denn ärztlich geprägten Firma ohne Arzt-Patienten-Beziehung kann zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung bestehen; diese setzt aber viel weniger Vertrauen voraus, als es in der Arzt-Patienten-Beziehung geboten ist.
233Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
234Zu allen Behandlern, der Orthopädie-Technik sowie der Apotheke ist abschließend festzuhalten, dass sich nicht generell feststellen lässt, dass die Fahrtkosten dorthin vom LBV aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten sind. Damit ist im Umkehrschluss aber auch nicht festgestellt, dass die Fahrtkosten dorthin nie zu erstatten sind. Wie in der mündlichen Verhandlung mit der Vertreterin des LBV erörtert – und von dieser letztlich auch akzeptiert –, kann der Einzelfall Fahrtkosten erforderlich und angemessen erscheinen lassen.
235III.
236Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
237Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
238Beschluss:
239Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
240Gründe:
241Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter, dass der Kläger mit allen parallel erhobenen Klagen wegen der Fahrtkosten letztlich das Gleiche begehrt, nämlich die zukunftsbezogene Klärung der Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Dazu hätte letztlich ein Klageverfahren ausgereicht, jedoch ging der Kläger davon aus, in Bezug auf alle ergangenen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013 die Bestandskraft verhindern zu müssen. Insgesamt hält der Einzelrichter einen Streitwert von 5000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, sowie auch im Hinblick auf einen 2-Jahres-Zeitraum für die geschätzten Fahrtkosten für angemessen. Mithin werden für alle Klageverfahren 500,00 Euro je Klageverfahren angesetzt, nur für das Klageverfahren 23 K 4382/13 sind 900,00 Euro festgesetzt.
(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:
- 1.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung, - 2.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin- und Rückfahrt, - 3.
Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheinigung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.
(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden erstattet.
(3) Erstattungsfähig sind ferner
- 1.
Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge, - 2.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentransportfahrten - a)
im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren oder - b)
bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
- 3.
Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich war, und - 4.
bei einer stationären Krankenhausbehandlung Aufwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten, wenn die Besuche nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4.
(5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.