Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10479/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Weiterzahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen des Vorliegens eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.
- 2
Der im Jahr 1960 geborene Kläger war von 1992 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in L., bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG, mit einem sog. Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das nicht einsatzbereite Sprungpolster. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.
- 3
Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit August 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit mehreren amtsärztlichen Gutachten mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 13. März 2009 als Dienstunfallschaden an.
- 4
Am 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn hierfür ein qualifizierter Dienstunfall zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt.
- 5
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 11. November 2011, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall mit einer besonderen Lebensgefahr liege nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungpolster durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.
- 6
Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, weil er während des Brandbekämpfungseinsatzes unter Lebensgefahr gearbeitet habe. Das Sprungpolster in Stellung zu bringen sei wegen der Gefahr des Verfehlens dieses Rettungsgerätes durch herabspringende Personen eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens, weil dadurch unten stehende Beamte getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei das Sprungpolster tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Sein Einsatz stelle sich nicht als allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation bei der Brandkatastrophe begründet.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
- 8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr im Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 (Bl. 68 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
- 13
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. März 2009 durch Bescheid vom 17. September 2009 widerrufen. Ihrer Meinung nach habe das Gutachten von Prof. Dr. B. aufgezeigt, dass der Kläger nicht an einer unfallabhängigen PTBS leide. Ursache für seine psychische Erkrankung müsse daher eine unfallunabhängige andere psychische Störung sein.
- 14
Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die – vom Kläger unter Berufung auf den ihn behandelnden Facharzt Dr. D. und die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße, die Fachärztin für Psychiatrie und Dipl.-Psych. S., als bei ihm bestehend angenommene – PTBS zugrunde legen zu können.
- 15
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren wiederholt vorgetragenen Standpunkt, wonach er sich während des Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlich veranlassten Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle von daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Darüber hinaus leide der Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ausgeführt, nicht an einer unfallabhängigen PTBS.
- 21
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. X. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 181 ff. und 188 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre Gutachten erstattet haben.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 24
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. November 2011 und 27. Februar 2012 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 25
Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - weitergewährt. Ein Unfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris) liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er vorübergehend dienstunfähig wird (sog. qualifizierter Dienstunfall). Die übrigen Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert) sind für die nur bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit lediglich vorübergehend zu gewährende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich.
- 26
Im vorliegenden Fall steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf den Dienstunfall vom 3. Februar 2008 zurückzuführen ist. Zwar bescheinigen ihm sowohl sein behandelnder Arzt Dr. D. als auch die beamtete Ärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße das Bestehen einer PTBS. Dem ist jedoch der von der Vorinstanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2012 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Für den Gutachter ist es auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials „nicht nachzuvollziehen“, wie man beim Kläger zur Diagnose einer PTBS gelangen will. Er führt hierzu weiter aus, dass beim Kläger die typischen Merkmale einer PTBS (u.a. wiederholtes Erleben des Traumas in sog. Nachhallerinnerungen, andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können) nicht vorhanden sind. Zudem, so der Sachverständige, ist beim Kläger ausweislich eines Arztberichtes schon vor dem Dienstunfall ein neurotisches Störungsbild festgestellt worden. Auf eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 beantragt) kommt es jedoch nicht an, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für die Weitergewährung der Zulage fehlt.
- 27
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger bei seinem Einsatz als Maschinist an einer der Drehleitern sowie beim Tragen eines der Sprungpolster zum brennenden Haus während des Brandeinsatzes am 3. Februar 2008 in objektiver Hinsicht nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Weitere Einsatzhandlungen sind bei dem Kläger – im Gegensatz zum Kläger in dem Verfahren 2 A 10407/13.OVG – nicht dokumentiert bzw. von ihm nicht dargetan.
- 28
Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).
- 29
Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).
- 30
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).
- 31
In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris).
- 32
Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger trotz der besonderen Umstände an dem Brandort in objektiver Hinsicht keine besondere Lebensgefahr vor.
- 33
Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B. am 4. Juni 2012 gab der Kläger zwar an, er habe zusammen mit einem Polizisten und einem Kollegen das Sprungpolster vor das brennende Haus gezogen (bei dieser knappen Angabe handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Äußerungen, die der Kläger selbst gemacht hat). Wo genau er bei dem ca. 3 x 3 m großen Polster gestanden haben will, hat er dagegen nicht angegeben. Er machte auch keine verwertbaren Aussagen zu der weiter interessierenden Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hat. Zwar ist es denkbar, dass kurz zuvor bereits die in Panik befindlichen Menschen in unmittelbarer Nähe zum Kläger auf den Boden aufschlugen. Ob das tatsächlich so war, ist jedoch zumindest fraglich.
- 34
Entscheidend ist dagegen Folgendes: Aus dem dokumentierten Inhalt des Explorationsgespräches bei Prof. Dr. B. wird deutlich, dass der Kläger sich der Gefahr nicht, wie von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt, „ausgesetzt“ hat. Vielmehr hat er sich, sobald es ihm angesichts der Situation möglich war, aus der – von ihm wohl als solche erkannten – Gefahrenzone entfernt. Der Kläger hat sich nämlich, wie der Sachverständige in der Art eines Wortprotokolls ausführt, sofort wieder an seine Drehleiter begeben („dann hab ich gsagt, ich muss zurück zur Drehleiter, do is wat net in Ordnung“ …). Im weiteren hat der Kläger vor allem nicht – wie der Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG – unter Einsatz seines Lebens versucht, das Sprungpolster funktionsfähig zu machen, sondern von seinem relativ sicheren Platz an der Drehleiter das Geschehen beobachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 6. Juni 2012, Bl. 74 der Gerichtsakte).
- 35
Da dem Senat weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen (der Zeuge S. konnte sich an den genauen Standort des Klägers bei dem Einsatz am 3. Februar 2008 nicht erinnern bzw. hat ihn wegen der Uniform und dem Helm nicht erkannt und der Zeuge F. kam erst später zum Ort des Geschehens) sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht nachgewiesen. Da diese Voraussetzung von der Beklagten aber substantiiert bestritten wird und der Kläger für das Vorliegen dieses – für ihn günstigen – Tatbestandsmerkmales beweispflichtig ist, kann er den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen.
- 36
Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 37
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.
- 38
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
- 39
Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.211,42 Euro festgesetzt. Maßgebend hierfür ist gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz die Höhe der begehrten monatlichen Zulage (173,06 Euro), die im Fall des Obsiegens dem Kläger vom 1. Dezember 2011 bis längstens zum 30. Juni 2012 und damit lediglich für weitere sieben Monate hätte gezahlt werden können (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2012, Bl. 16 GA).
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zulage wird weitergewährt
- 1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.