Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2014 - 23 K 4654/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1936 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 1965 als Polizeihauptwachtmeister im Polizeidienst des beklagten Landes. Die dauerhafte Dienstunfähigkeit ist Folge eines vom beklagten Land anerkannten Dienstunfalles als Fahrer eines Polizei-Motorrades in E. am 5. Juni 1963, bei dem der Kläger aufgrund eines Straßenschadens stürzte und vor allem einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels erlitt. Ein bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführter Haftpflicht-Prozess des Klägers gegen die Stadt E. als Träger der Verkehrssicherungspflicht ging im Wesentlichen zugunsten des Klägers aus.
3Der Kläger verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab 27. Oktober 1992 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B bescheinigt.
4Seit seiner Zurruhesetzung erhält der Kläger Unfallruhegehalt (derzeit aus Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 10) nach einem Ruhegehaltssatz von 66 2/3 % sowie Unfallfürsorge wegen des Dienstunfalles. Neben den Kosten der Heilbehandlung erhält er Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von aktuell 70 % (mindestens 427,00 Euro) sowie eine Pauschale für außergewöhnliche Kosten von Kleider- und Wäscheverschleiß (nach der sog. Höchstbewertungszahl, derzeit wohl 124,00 Euro). Ebenfalls erhält er aus Mitteln der Unfallfürsorge Zuschüsse für Anschaffung und Unterhaltung seines behindertengerecht umgerüsteten Personenkraftwagens sowie für den entsprechenden Stellplatz. Alle diese Leistungen werden seit dem Ruhestand des Klägers vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) bearbeitet und gewährt.
5Da der Kläger nach seiner Zurruhesetzung als Polizeibeamter eine Laufbahn außerhalb des öffentlichen Dienstes einschlug, erhält er auch aus diesem Beschäftigungsverhältnis Versorgung, die sich soweit ersichtlich wie folgt zusammensetzt: Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von mindestens 885,18 Euro, Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (im Hinblick auf einen Arbeits-Wegeunfall) in Höhe von mindestens 1365 Euro sowie einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) von mindestens 658 Euro.
6Im Hinblick auf die Altersrente von der DRV unterliegt das Unfallruhegehalt des Klägers einer Ruhensregelung gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
7Der zum Zeitpunkt des Dienstunfalles 1963 in E. wohnende Kläger verzog nachfolgend nach E1. (wohl C. , etwa 1966/67), etwa 1985 sodann nach N. -C1. . Nach früherer Ehescheidung ist er seit 1999 mit der 1940 geborenen S. F. verheiratet und mit ihr bis jetzt in 00000 T. , H.--straße 51 wohnhaft.
8Durch vom LBV beauftragte Amtsärzte sind als Unfallfolgen derzeit festgestellt:
9 Zustand nach (Z. n.) dreifachem Trümmerbruch des rechten Unterschenkels und Mehrfachoperation wegen Fehlstellung, Falschgelenkbildung und Infektion einschließlich Spannanlagerung und Hautverpflanzung mit daraus resultierender Beinverkürzung von 1 cm und Achsenfehlstellung;
10 posttraumatische Sprunggelenkarthrose rechts;
11 funktionell-statische LWS-Beschwerden bei Beckentiefstand und kompensatorischer Wirbelsäulenverbiegung;
12 posttraumatische neurogene Blasenentleerungsstörung mit Harninkontinenz und Nierensteinleiden;
13 sekundäre Kniegelenkarthrose rechts mit vorderer Kreuzbandlockerung;
14 Hüftgelenksverschleißerkrankung beidseits, Z. n. künstlichem Gelenkersatz rechts von März 2001;
15 beginnende Kniegelenksverschleißerkrankung links;
16 Z. n. konservativer Therapie einer Wirbelsäulenverletzung mit Ausbildung eines Wirbelgleitens L 4/L 5 und Bandscheibenprotrusion L 4/L 5;
17 Z. n. durch Sturz bedingter BWK 12-Fraktur.
18Wegen der Einzelheiten wird auf die Unfallnachbegutachtung des Gesundheitsamtes E1. vom 21. November 2001 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13, Bl. 78 ff.) sowie das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes T. vom 17. Juli 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13, Bl. 1187 ff.) verwiesen.
19Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge für die Kosten seiner umfangreichen Heilbehandlung hat der Kläger ursprünglich anscheinend keine Fahrtkosten geltend gemacht. Zu Beginn der 2000er-Jahre machte der Kläger dann auch Fahrtkosten zu seinen Behandlern und zu Apotheken geltend. Das LBV erstattete diese Mitte 2004 auch rückwirkend für die Zeit ab Anfang 2001. In gleicher Weise erfolgte die Erstattung von Fahrtkosten auch in der Folgezeit. Dabei übernahm das LBV Fahrtkosten nach einem Satz von 0,30 Euro pro gefahrenem km ohne Beanstandungen u.a. auch für Fahrten zu:
20 N1. -Apotheke, T. (11 km),
21 Dr. med. Q. , E1. (106 km),
22 Dr. med. P. , E1. (ab 2006 zunächst 110 km, ab 2007: 72 km),
23 Orthopädie I. S1. , E1. (zunächst 106 km, ab 2007: 70 km),
24 Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., E1. (zunächst 105 km, ab 2009: 70 bzw. 72 km).
25Diese Fahrten erfolgten regelmäßig, teilweise auch sehr häufig (Dres. med. Q. und P. überwiegend etwa zwei Mal wöchentlich).
26Da der Kläger bei der für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Abteilung des LBV wegen seiner dauerhaften Unfallfolgen auch regelmäßig Anträge stellte, erfolgten im Zeitverlauf Wechsel in der Person der Sachbearbeitung. Dies führte teils zu Problemen in der Erstattung von Kosten der Heilbehandlung und insbesondere auch bei den Fahrtkosten. So übernahm das LBV im Jahr 2007 in einem Fall die geltend gemachten Fahrtkosten nur in erheblich gekürztem Umfang und führte hierzu im Schreiben des LBV vom 11. April 2007 (Frau H1. , Beiakte 5) aus:
27„Die Fahrten zur Apotheke gehören unter Umständen sicherlich zur notwendigen Heilbehandlung, wobei der Nachweis sicherlich schwierig zu führen ist.Nachzuweisen wäre nämlich sicherlich, warum Rezepte nicht sofort nach dem entsprechenden Arztbesuch auf dem Weg eingelöst werden konnten.Nachzuweisen wäre außerdem aus welchem Grund Sie eine Apotheke in einer Entfernung von 5,5 km zu Ihrer Wohnung aufsuchen, obwohl sich zwei Apotheken in unmittelbarer Nähe (400m) befinden.Diese Prüfungen und Nachweise können jedoch unterbleiben, da es heute zum Service einer Apotheke gehört, die Medikamente auch nach Hause zu liefern.Insofern ist die Erstattung der Fahrtkosten zur Apotheke grundsätzlich abzulehnen.
28Hinsichtlich der Fahrtkosten von T. zu den behandelnden Ärzten in E1. kann ich weiterhin nur 31 km einfache Strecke (also 62 km gesamt, Anm. des Einzelrichters) anerkennen.Sie berufen sich darauf, dass es Ihnen nicht zuzumuten sei, eine Wegstrecke zu benutzen, die ständig und nahezu immer zu Staus und Verkehrsbehinderungen mit langen Wartezeiten führt. Zunächst lässt sich feststellen, dass Sie sich aufgrund der freien Arztwahl freiwillig der Behandlung in E1. unterziehen. Insofern behalte ich mir eine Überprüfung der Notwendigkeit noch vor, da sich die Frage stellt, warum so viele verschiedene Orthopäden für die Behandlung hinzugezogen werden. Ganz abgesehen von der freien Arztwahl trifft es absolut nicht zu, dass die Strecke von T. nach E1. ganztägig mit Verkehrsbehinderungen belegt ist.“
29Auf Widerspruch des Klägers erstattete das LBV mit Abhilfebescheid vom 6. November 2007 (Frau L. , Beiakte 5) die vollständigen Fahrtkosten und führte aus:
30„Ich gebe Ihrem Widerspruch statt. Sie durften sich aufgrund der bisherigen Verfahrensweise auf Vertrauensschutz berufen.
31(...)
32Für die Zukunft behalte ich mir jedoch vor, die Fahrkosten hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen.“
33In der Folgezeit gestellte Anträge wurden bei geänderter Sachbearbeitung (Frau L1. ) zunächst wieder ohne Kürzungen oder Probleme bei den Fahrtkosten vollständig erstattet. Mit Bescheid vom 19. September 2008 übernahm das LBV (Frau L1. ) die vom Kläger beantragten Kosten der Heilbehandlung – einschließlich Fahrtkosten – vollständig, verband dies jedoch mit dem fett hervorgehobenen Hinweis:
34„Aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen werden Behandlungen, die bis zum Zugang dieses Bescheides entstehen, nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet.
35Ich behalte mir jedoch vor, künftig die Aufwendungen, insbesondere die Fahrtkosten, hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit durch den zuständigen Amtsarzt prüfen zu lassen.“
36Auch der an den Kläger gerichtete Bescheid der Frau L1. vom 22. September 2008 enthielt einen ähnlichen Hinweis (beide Bescheide in Beiakte 3).
37Dementsprechend erstattete das LBV dem Kläger in der Folgezeit alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Fahrtkosten wie bisher, verband dies jedoch zunächst mit dem Hinweis in den Bescheiden, dass die Aufwendungen vor Zugang der Bescheide vom 19. September 2008 und 22. September 2008 entstanden seien und deshalb nach der bisherigen Verfahrensweise erstattet würden.
38In einem Bescheid (Frau L1. ) vom 8. Mai 2009 zu einem Erstattungsantrag des Klägers vom 22. Februar 2009 übernahm das LBV die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese teilweise bereits nach dem Zugang der Bescheide vom 19. und 22. September 2008 entstanden waren, verband dies jedoch u.a. zu den Fahrtkosten („BF“ = Beförderungskosten) mit der Anmerkung, die Erstattung stehe unter dem Vorbehalt einer Neufestsetzung und Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Ebenso verfuhr Frau L1. in der Folgezeit mit Bescheiden vom 8. Juli 2009. In einem Bescheid vom 12. August 2009 erstattete Frau L1. hingegen die Fahrtkosten vollständig, obwohl diese mittlerweile deutlich überwiegend nach September 2008 entstanden waren, ohne dem Bescheid einen Vorbehalt beizufügen. (Alle Bescheide in Beiakte 3.)
39Nachdem der Kläger beginnend mit dem Antrag vom 8. Oktober 2009 (Beiakte 4) bei den Fahrtkosten nur noch solche geltend machte, die nach September 2008 entstanden waren, beschied das LBV (Frau L1. ) seine Erstattungsanträge nur noch hinsichtlich der sonstigen Kosten der Heilbehandlung und wies zu den Fahrtkosten darauf hin, es ergehe ein gesonderter Bescheid.
40 Antrag vom 8. Oktober 2009 Bescheid vom 16. Dezember 2009
41 Antrag vom 13. Dezember 2010 Bescheid vom 27. Mai 2011
42 Antrag vom 13. März 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
43 Antrag vom 19. April 2011 Bescheid vom 27. Mai 2011
44In der Folgezeit erstattete das LBV (Frau L1. ) auf Erstattungsanträge des Klägers auch nach September 2008 entstandene Fahrtkosten ohne Kürzungen oder Vorbehalte.
45Nachdem zu den mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten (von insgesamt 2348,40 Euro) keine Entscheidung des LBV erfolgte, erinnerte der Kläger hieran unter Beifügung einer Übersicht der offenen Beträge mit Schreiben vom 7. Januar 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13, Bl. 802 f.), vom 6. Juni 2012 (unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage, ebenda Bl. 800 f.), am 20. September 2012 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 869 f., wohl nach Wechsel der Sachbearbeitung, nunmehr an Frau L2. gerichtet) und zuletzt unter dem 11. Januar 2013 (ebenda, Bl. 979 f.).
46Mit einem Bescheid vom 31. Januar 2013 entschied das LBV (Frau L1. ) über die offenen Fahrtkosten aus den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 („Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 06.06.2012 und 11.01.2013 (Bef.kosten“) und erstattete dem Kläger 577,65 Euro aus Unfallfürsorgemitteln. Die dem Bescheid beigefügte „Zusammenstellung der Kosten, die Ihnen erstattet werden“ lässt erkennen, dass die beantragten Beförderungskosten nur teilweise erstattet wurden (577,65 Euro von 2348,40 Euro). Die „Zusammenstellung“ enthält die Anmerkung:
47„Im Rahmen der Dienstunfallfürsorge können nur die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Es können daher nur die Aufwendungen für Fahrten zu in Ihrer näheren Umgebung liegenden entsprechenden Ärzten, Apotheken, Krankenhäuser etc. zugrunde gelegt werden:
48H2. -Apotheke 4 km statt N3.
49BGU-Unfallklinik E. 43,5 km statt BGU-Klinik G.
50Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. P.
51Praxis für Orthopädie Dr. K. 4 km statt Orthopädie Dr. Roesgen
52Orthopädie Technik v. G1. 15,2 km statt Orthopädie Technik S1.
53Praxis für Radiologie S3. 3,4 km statt Dres. N2. , S2. etc.
54Traumatologisches Zentrum I1. 186,4 km statt Traumatologisches Zentrum P1. (Dr. S4. )“
55(Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1044 ff.)
56Fast zeitgleich entschied das LBV am 30. und 31. Januar 2013 in fünf weiteren Verwaltungsverfahren in vergleichbarer Weise über die Übernahme von Fahrtkosten aus Unfallfürsorgemitteln.
57Gegen den im Einzelnen dargestellten Bescheid vom 31. Januar 2013 erhob der Kläger am 11. Februar 2013 Widerspruch (vgl. Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1099 f.), zu dessen Begründung er vorrangig auf seine Widerspruchsbegründungen in anderen Verwaltungsverfahren vom 4. und 5. Juni 2012 verwies.
58Mit „Bescheid“ vom 15. April 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13, Bl. 1120 f.) entschied das LBV (Frau S5. ) über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 in den Verwaltungsverfahren betreffend die mit den Anträgen vom 8. Oktober 2009, 13. Dezember 2010, 13. März 2011 und 19. April 2011 geltend gemachten Fahrtkosten und half dem Widerspruch vollständig ab, indem die offenen 1170,75 Euro vollständig übernommen wurden. Das LBV bezog sich hierbei allein auf Gründe des Vertrauensschutzes.
59Fast zeitgleich half das LBV in sieben weiteren Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 ab und übernahm Fahrtkosten des Klägers auf der Grundlage von Vertrauensschutz.
60Der Kläger persönlich hat gegen den Bescheid vom 15. April 2013 am 17. Mai 2013 diese Klage erhoben und begehrt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm auch künftig alle unfallbedingten Fahrtkosten zu erstatten und so den über Jahrzehnte aufgebauten Vertrauensschutz hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung nicht zu versagen.
61Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
62Ihn verbinde eine lange Geschäftsbeziehung mit der Inhaberin der N3. , der Apothekerin G2. G3. , die zu einer Vertrauensbeziehung geführt habe. Frau G3. berate ihn intensiv zu den vielfältigen Medikamenten, die ihm ärztlich verordnet werden, insbesondere zu deren Wechselwirkungen, deren Verträglichkeit und der Frage, welches Präparat für ihn am günstigsten sei. Dies könnten die Ärzte nicht leisten. Eine so gute Beratung erhalte er andernorts nicht. Entscheidend sei jedoch, dass Frau G3. ihm Kredit einräume. Die bei ihm für Medikamente regelmäßig anfallenden Beträge seien so hoch, dass er nicht in der Lage sei, diese vorzufinanzieren. Er habe ca. 800 bis 1000 Euro monatliche Medikamentenkosten. Dies falle bei den mittlerweile sehr langen Bearbeitungszeiten des LBV besonders ins Gewicht. Er müsse die Medikamente erst bezahlen, wenn das LBV ihm die Beträge erstatte. Andere Apotheken – insbesondere die nahe gelegene H2. -Apotheke – seien zu einer Kreditgewährung nicht bereit. Eine Lieferung durch die N3. sei deshalb ausgeschlossen, weil er auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) unterfallende Medikamente erhalte, die nicht geliefert werden dürften. Hierzu hat der Kläger eine Bestätigung der Apothekerin G3. vorgelegt.
63Der Grund für das Aufsuchen des Dr. P. in E1. liege darin, dass er in der Gemeinschaftspraxis der Dres. P. und Q. seit 1975 behandelt werde. Diese seien durch diese lange Zeit bestens mit seinem Krankheitsbild vertraut. Nur sie könnten aufgrund der langjährigen Patientenbeziehung die Gewähr dafür bieten, dass er eine optimale medizinische Versorgung erfahre. Auch ökonomische Gründe sprächen für diese orthopädische Praxis. Hierdurch würden Mehrkosten durch Zusatzuntersuchungen und die Fertigung weiterer Röntgen- oder MRT-Aufnahmen vermieden, die besonders im orthopädischen Fachgebiet typisch seien. Diese zusätzlichen Untersuchungen brächten deshalb für den Kläger unzumutbare zusätzliche Strahlenbelastungen mit sich. Dazu hat der Kläger eine Bestätigung der Radiologen Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
64Ähnlich lägen die Gründe, die für die Fahrten zur Orthopädie-Technik S1. sprächen: Der Kläger werde seit 1966 dort orthopädietechnisch versorgt. Er erhalte dort eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die für ihn nach Maß angefertigt werden müssen. Über die Jahre sei bei diesem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers entstanden. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Der Kläger hat hierzu eine Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH vorgelegt.
65Seine Fahrten zur Radiologie-Praxis Dres. N2. , S2. , T1. u.a. seien ebenfalls notwendig. Die vom LBV angeführte T1er Radiologie „S3. “ sei für ihn nicht vergleichbar. Bei S3. würden nur allgemeine Röntgenaufnahmen und Mammographien gefertigt; für spezielle Aufnahmen wie MRT, CT, Knochenszintigramme und Ganzkörper-Skelettszintigramme sei diese Praxis nicht geeignet und er müsse hierfür weitere Praxen aufsuchen. Bei Dres. N2. , S2. , T1. u.a. werde er hingegen seit Jahrzehnten gut behandelt. Bei einem Wechsel in eine andere (T1er) Radiologie müssten sämtliche Behandlungen erneut durchgeführt werden, was unnötig und teuer wäre. Die Mehrkosten würden die Fahrtkosten weit übersteigen. Der Kläger hat eine Bescheinigung der Radiologie-Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. vorgelegt.
66Weiterhein seien auch Fahrten zur Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in G. a.M. sowie zu Dr. S6. im Sana-Klinikum in E1. -C. und zu Prof. Dr. S4. im Traumatologischen Zentrum in P1. -H3. erforderlich.
67Der Kläger hat an Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit der Fahrtkosten vorgelegt:
68 Rechnung Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) E. vom 6. Oktober 2009 über Untersuchung und Beratung am 17. September 2009,
69 Entlassungsbericht Krankenhaus der B. L3. vom 29. Oktober 2009,
70 Arztbrief P2. -Klinikum P1. -H3. (Prof. Dr. S4. ) vom 6. Juli 2009,
71 Bescheinigung der I. S1. Orthopädie-Technik GmbH, E1. , vom 31. Juli 2014,
72 Stellungnahme Dres. med. P. und Q. (Orthopäden), E1. , vom 1. August 2014,
73 Stellungnahme Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. (Radiologie), E1. , vom 1. August 2014,
74 Entlassungsbericht BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 zum Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar – 9. Mai 2010 (Abt. Fußchirurgie) sowie vom 9. Mai – 21. Juli 2010 (Abt. Hand- und Plastische Chirurgie)
75(alle vorgenannten Unterlagen in Beiakte 10 zu 23 K 4382/13)
76 Bericht Krankenhaus der B. L3. vom 24. November 2009,
77 Stellungnahme der Frau G2. G3. , Fachapothekerin für Offizinpharmazie, N1. -Apotheke, T. , vom 4. August 2014,
78 Vorläufiger Arztbrief BGU G. a.M. (Fußchirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Februar 2010 bis 21. Juli 2010,
79 Arztbrief BGU G. a.M. (Hand- und Plastische Chirurgie) vom 21. Juli 2010 über Aufenthalt des Klägers vom 9. Mai – 21. Juli 2010,
80 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 2. Juli 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. Mai – 2. Juli 2011,
81 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 22. Dezember 2011 über Aufenthalt des Klägers vom 4. August – 22. Dezember 2011,
82 Arztbrief BGU G. a.M. (Septische Chirurgie) vom 1. Dezember 2012 über Aufenthalt des Klägers vom 11. Oktober – 1. Dezember 2012,
83 vom Kläger selbst erstellte Liste der ihm verordneten Medikamente, Stand 10. August 2014,
84 Atteste Dr. med. I2. (Internist/Kardiologe im Parkstift B1. Bad O. ) vom 17. und 18. Dezember 2013,
85 Atteste Dr. med. H4. (Internist), T. , vom 4. April 2013, 12. Februar 2014, sowie 19. August 2014,
86 Attest Dr. med. K. (Orthopäde), T. , vom 4. April 2013,
87 Atteste Dr. med. P. (Orthopäde) vom 24. Mai 2013, 1 x ohne Datum, sowie vom 14. August 2014,
88 Attest Dr. med. F1. (Urologe) vom 21. Juni 2013,
89 Attest Sana Krankenhaus E1. -C. (Dr. med. P3. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) vom 15. August 2014.
90(Die vorstehenden Unterlagen Bl. 135 ff. und 179 ff. der Gerichtsakte 23 K 4382/13.)
91Das beklagte Land hat in einem Erlass des Finanzministeriums NRW (FM NRW) vom 17. Juni 2013 (Az. B 3010 – 33.8 – IV C I – SO) zu den Fahrtkosten des Klägers Stellung genommen: Dem Kläger stehe ein Kilometersatz von 0,32 Euro zu, da er auf die Mitnahme seiner Ehefrau als Begleitperson angewiesen sei. Jedoch seien Fahrten zu einer Heilbehandlung außerhalb des Wohnorts nicht erforderlich (und erstattungsfähig), wenn die Heilbehandlung auch am Wohnort in gleicher Weise hätte durchgeführt werden können. Deshalb seien Fahrten zur BGU G. a.M. nicht erforderlich. Fahrtkosten zur Apotheke seien dann nicht zu erstatten, wenn die Medikamentenbesorgung im Zuge der allgemeinen Erledigungen/Besorgungen möglich wäre. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. der Gerichtsakte verwiesen.)
92Das LBV hat daraufhin erklärt, ab dem 11. März 2013 Fahrtkosten nach einem Satz von 0,32 Euro/km zu erstatten.
93Sodann hat der Kläger von seinem auf diesen km-Satz gerichteten Begehren Abstand genommen. Ebenfalls hat er nach den Erörterungen sowie den Erklärungen des LBV in der mündlichen Verhandlung das Begehren hinsichtlich der Fahrten zur BGU-Klinik G. , zum Sana-Klinikum E1. -C. und zum Traumatologischen Zentrum P1. -H3. nicht weiter verfolgt.
94Der Kläger beantragt,
95festzustellen, dass das LBV Fahrtkosten
96- zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
97- zur Praxis Dr. P. und Q. in E1. ,
98- zur Orthopädietechnik S1. in E1. ,
99- und zur Radiologie N2. , S2. u.a. in E1.
100aus Mitteln der Unfallfürsorge zu erstatten hat.
101Das beklagte Land beantragt,
102die Klage abzuweisen.
103Das LBV verteidigt seine zu den Fahrtkosten vertretene Rechtsauffassung und führt ergänzend aus: Vertrauensschutz für die Zukunft bestehe nicht. Das Versorgungsrecht sei auf die Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten gerichtet, weshalb allen nur die nach dem Gesetz zustehende Versorgung zu gewähren sei. Ferner erfordere der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dass nicht auf unbestimmte Dauer überhöhte Versorgung, hier in Form der Dienstunfallfürsorge, ausgezahlt werde.
104Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:
105 Personalakte Unterordner A (Beiakte 1),
106 Personalakte Unterordner B (Beiakte 2),
107 Personalakte Unterordner C (Beiakte 3),
108 Personalakte Unterordner D (Beiakte 4),
109 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert, 22. September 2004 – 9. Juli 2008 (Beiakte 1 zu 23 K 4382/13),
110 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte, nicht foliiert: „Band II – 1. und 2. Teilakte“; u.a. Abrechnungen 30. März 1993 – 2. Juni 2004 (Beiakte 6 zu 23 K 4382/13),
111 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band III – bis 2004“, Bl. 1 – 122, vom 25. Mai 2004 – 22. April 2005 (Beiakte 7 zu 23 K 4382/13),
112 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band IV – ab 2005 – 2006“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 24. Januar 2005 – 24. August 2006 (Beiakte 8 zu 23 K 4382/13),
113 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Band V – ab 2007“, nicht foliiert, wohl Abrechnungen vom 28. November 2006 – 1. Juli 2008 (Beiakte 9 zu 23 K 4382/13),
114 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen ab 2008 – 12/09“, nicht foliiert, vom 30. Juni 2008 – 16. September 2009 (Beiakte 3 zu 23 K 4382/13),
115 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 10/2009 – 06/2010“, nicht foliiert, vom 8. Oktober 2009 – 4. Juni 2010 (Beiakte 4 zu 23 K 4382/13),
116 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: „Abrechnungen 06/2010 - ...“, nicht foliiert, vom 22. Juni 2010 – 9. September 2011 (Beiakte 2 zu 23 K 4382/13),
117 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Diverses und Abrechnungen vom 2. Dezember 2010 – 2. Februar 2012 (Beiakte 5 zu 23 K 4382/13),
118 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 556 – 865, vom 17. November 2011 – 29. August 2012 (Beiakte 1 zu 23 K 4653/13),
119 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 866 – 1170, vom 10. September 2012 – 8. Mai 2013 (Beiakte 2 zu 23 K 4653/13),
120 Unfallfürsorgevorgang, Teilakte: Bl. 1171 – 1212, vom 20. Mai 2013 – 27. September 2013 (Beiakte 1 zu 23 K 7835/13).
121Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13, die beigezogenen Unfallfürsorgevorgänge des LBV und die den Kläger betreffenden Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
122Entscheidungsgründe:
123Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
124Die Klage hat keinen Erfolg.
125Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
126I.
127Es handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob das beklagte Land auch künftig – wie bisher – die Fahrtkosten zu den von ihm ausgewählten Behandlern bzw. der von ihm gewählten Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat. Hiermit begehrt er die Feststellung des Bestehens eines konkreten, einzelgerichteten Außen-Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Empfänger von Unfallfürsorge von Seiten des beklagten Landes als Dienstherr seit 1963 an einem Dauer-Rechtsverhältnis beteiligt, in dessen Rahmen regelmäßig bzw. andauernd Verwaltungsverfahren geführt werden, in denen über die ihm zu gewährende Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) bzw. zuvor Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entschieden wird. Soweit sich dies – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung gebieten mögen – generell im Vorhinein sagen lässt, handelt es sich um ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis.
128Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da ihm in den letzten Jahren – aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – Fahrtkosten in erheblichem Umfang entstanden sind, die u.a. aus dem Aufsuchen der hier im Streit stehenden Behandler bzw. der N1. -Apotheke entstanden sind. Das LBV hat zwar in den in diesem Klageverfahren einschlägigen Verwaltungsverfahren (sowie den Verwaltungsverfahren, die zu den Parallelverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben) letztlich in den Widerspruchsbescheiden aus Gründen des Vertrauensschutzes alle Fahrtkosten ohne Kürzungen übernommen. Dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass dies letztmalig erfolgt und das LBV beabsichtigt, bei den nächsten Anträgen auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung aus Mitteln der Unfallfürsorge die Fahrtkosten nur noch in dem Umfang zu übernehmen, wie es in den Ausgangsbescheiden, die zu den Widerspruchsverfahren geführt haben, geregelt worden war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger wissen möchte, was er an Erstattung zu erwarten hat, bevor er die entsprechenden Fahrten unternimmt. Er muss die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten an der zu erwartenden Erstattung auszurichten. Trifft die Auffassung des LBV zu den Fahrtkosten zu, hat er die Wahl, einen näher gelegenen Behandler bzw. eine nähere Apotheke zu akzeptieren oder bei seinen bisherigen Behandlern bzw. der N3. zu bleiben und die Differenz bei den Fahrtkosten selbst zu tragen. Es ist ihm insofern nicht zuzumuten, den nachträglichen Rechtsschutz abzuwarten, indem er einen Kostenerstattungsantrag beim LBV hinsichtlich Fahrtkosten einreicht und gegen die Entscheidung nach Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht (VG) erhebt. Denn angesichts der Verfahrensabläufe beim LBV und den (mittlerweile schon deutlich kürzeren) Verfahrenslaufzeiten beim VG muss der Kläger gegebenenfalls mehrere Jahre auf eine Klärung warten. Dieses Klageverfahren geht letztlich auf Fahrtkosten zurück, deren Erstattung der Kläger ursprünglich ab dem Jahr 2009 beantragt hat. Ein mehrjähriges Fahren zur Heilbehandlung auf unsicherer Erstattungs-Grundlage mit dem entsprechenden Kostenrisiko ist dem Kläger nicht zuzumuten.
129Die Feststellungsklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO wegen deren Subsidiarität ausgeschlossen. Der Kläger kann seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, insbesondere weder durch Verpflichtungs- noch durch Anfechtungsklage. Eine Verpflichtungsklage ist nur denkbar, wenn in einem konkreten Verfahren, in dem es um Kostenerstattung im Wege der Unfallfürsorge geht, ein Verpflichtungsurteil möglich ist, mit dem der Kläger sein Ziel erreichen kann. Im Moment der Klageerhebung war kein Unfallfürsorge-Antrag des Klägers erkennbar, mit dem Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Der Kläger erstrebt zudem keine Einzelfallentscheidung, die allein ein solches Verpflichtungsurteil zu einem konkreten Kostenerstattungsantrag ihm verschaffen könnte, sondern eine generelle zukunftsorientierte Klärung, die das LBV bindet und ihn vor den Zufällen wechselnder Sachbearbeitung oder sich ändernder Verwaltungspraxis bzw. von Rechtsauffassungen des Amtes schützt. Mit einer Anfechtungsklage kann er sein Ziel der zukunftsorientierten Klärung der zu erstattenden Fahrtkosten, um sein Verhalten danach auszurichten, schon gar nicht erreichen. Abgesehen davon ist auch kein den Kläger beschwerender Verwaltungsakt ersichtlich, den er anfechten könnte. Der mit der von ihm selbst erstellten ursprünglichen Klageschrift vom 15. Mai 2013 angefochtene Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 (sowie die übrigen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013) beschwert den Kläger nicht und enthält überhaupt keine ihm negative Regelung zu den Fahrtkosten. Diese wurden vielmehr vollständig übernommen. Eine auf die Zukunft bezogene Regelung (oder schlichte Aussage bzw. Ankündigung künftigen Verhaltens ohne Regelungscharakter) ist darin nicht enthalten. Allein den Gesamtumständen ist zu entnehmen, dass das LBV wohl vorhatte, nach Abschluss der Widerspruchsverfahren, die zu den Klageverfahren 23 K 4382/13, 4383/13, 4384/13, 4385/13, 4653/13, 4654/13, 4655/13, 4656/13 sowie 7835/13 geführt haben, die Praxis der Erstattung der Fahrtkosten umzustellen und insbesondere keinen Vertrauensschutz mehr zu gewähren.
130Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da es möglich ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zusteht.
131II.
132Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das LBV ist nicht generell verpflichtet, dem Kläger die Kosten für Fahrten
133 zur N1. -Apotheke in T. -X. ,
134 zur Orthopädischen Praxis Dres. med. Q. und P. in E1. ,
135 zur I. S1. Orthopädie-Technik GmbH in E1.
136 und zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. in E1.
137aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.
138Diese Verpflichtung könnte sich – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall, aufgrund von tatsächlich durchgeführten Fahrten und mithin tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers – allein aus § 33 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) ergeben. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene LBeamtVG ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Ob die Fahrtkosten sich – hinsichtlich der Zeit vor und/oder nach dem 1. Juni 2013 – nach § 33 LBeamtVG oder § 33 BeamtVG (des Bundes, i. d. F. vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG) richten, kann offenbleiben, da die Vorschriften insofern identisch sind. Gleiches gilt für die HeilVfV, welche durch Art. 5 Nr. 1 lit. c des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DAnpG, GV.NRW. 2013, S. 233) in Landesrecht überführt worden ist. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „LBeamtVG“ bzw. „HeilVfV“ genannt, soweit beide Gesetze bzw. Verordnungen gleichlautend sind.)
139Die Voraussetzungen einer Erstattung von Fahrtkosten zu den genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke liegen jedoch nicht generell – vorbehaltlich besonderer Gründe im Einzelfall – vor.
140Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1), die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (Nr. 2) sowie die notwendige Pflege (Nr. 3). Unter die ärztliche Behandlung fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen,
141Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 33 Rn. 22.
142wie z. B. auch verordnete Physiotherapie oder ähnliches.Gemäß § 33 Abs. 5 LBeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG. Insofern ist die in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.(... Abs. 2 - Abs. 4 ...)
143Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt damit voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 LBeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV), sein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit handelt es sich um eine Rechts- und Tatsachenfrage, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung ohne behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt,
144Brockhaus, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014
145Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 LBeamtVG, 8 HeilVfV hat sich auf Ob und Wie zu erstrecken, also auf die Fragen, 1. welche Heilbehandlung erforderlich und angemessen ist, 2. bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat, 3. welches Verkehrsmittel (mit entsprechenden Aufwendungen/ Kosten) der Betroffene verwendet und gegebenenfalls 4. welchen Fahrweg mit den daraus folgenden entfernungsabhängigen Kosten der Beamte wählt. Fahrtkosten sind nach § 8 HeilVfV dann zu erstatten, wenn die geltend gemachten Fahrtkosten unter allen vier Gesichtspunkten notwendig und angemessen sind.
146Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten – also notwendig – ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen.
147Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Februar 1982 – 6 C 194/80 –, BVerwGE 65, 14 ff. (auch Juris, dort Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, BVerwGE 82, 148 ff. (auch Juris, dort Rn. 20).
148Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen. Grundsätzlich besteht damit für den Unfallverletzten das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Das Gebot ist jedoch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuwägen. Jede „Zumutung“, die dem Beamten mit dem Ziel der Kosteneinsparung abverlangt wird, ist darauf zu überprüfen, ob die damit verbundenen Belastungen und Nachteile für die berechtigten Interessen des Beamten zumutbar sind. Mithin hat jede Entscheidung über die Fahrtkosten das medizinisch Erforderliche, die dadurch verursachten Kosten und die berechtigten Interessen des Beamten in den Blick zu nehmen.
149Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt.
150Vgl. zu diesen Fragen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 3 ZB 10.1676 –, Juris Rn. 2, 5 ff.
151Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
152vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 12.
153Bei alledem ist dem Beamten abzuverlangen, dass er – soweit möglich und zumutbar – seine Lebensgewohnheiten und sein (Fahr-)Verhalten an die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anpasst. Deshalb trifft ihn gewissermaßen eine Schadensminderungspflicht in der Weise, dass er sich kostenbewusst und möglichst sparsam zu verhalten hat,
154Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 10. Oktober 2006 – M 5 K 06.885 –, Juris Rn. 14.
155Diese Schadensminderungspflicht wirkt sich derart aus, dass der Beamte – soweit möglich und zumutbar – Fahrten zur Heilbehandlung so zu organisieren und zu koordinieren hat, dass die Kosten möglichst gering zu halten sind.
156Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten ist – wie bei der Heilbehandlung als solcher – zunächst nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Jedoch tritt zu der objektiv festzustellenden Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte „Notwendigkeit“ hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung bzw. objektiv nicht notwendige Fahrtkosten kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte,
157Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 – 4 S 885/90 –, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn.
158Schon die spezielle Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV zeigt, dass in bestimmten Fällen auch eine objektiv nicht notwendige Heilbehandlung (hier: die vom Beamten angezeigte Behandlung im Krankenhaus, zu der die Dienstbehörde aufgrund ärztlichen Gutachtens entschieden hat, dass diese nicht notwendig ist) als Unfallfürsorge zu übernehmen ist („bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages“). Dies verdeutlicht, dass die Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG Aspekte wie eine angemessene Risiko- (bzw. Kosten-) -verteilung zwischen dem unfallverletzten Beamten und dem Dienstherrn sowie zugunsten des Beamten Vertrauensschutz und Zumutbarkeit berücksichtigt. Das folgt auch aus der Struktur des Heilverfahrens in der Unfallfürsorge: Im Grundsatz hat der unfallverletzte Beamte gegen den Dienstherrn den Anspruch auf „das Heilverfahren“ als dessen Unfallfürsorge. Das Heilverfahren führt der Dienstherr entweder unmittelbar selbst durch – wie in NRW z. B. bei Polizeibeamten, für die im Grundsatz die „Polizeiärzte“ des Polizeiärztlichen Dienstes für das Heilverfahren auch nach Dienstunfällen zuständig sind – oder es läuft im Wege der vorwiegend anzutreffenden Kostenerstattung, die auch die HeilVfV als Regelfall voraussetzt: Der Beamte sucht wegen der Gesundheitsstörungen, die er für unfallbedingt hält, die aus seiner Sicht fachkundigen Ärzte auf und lässt sich dort untersuchen und behandeln. Die dabei entstehenden Kosten („Aufwendungen“) macht er bei seinem Dienstherrn als Unfallfürsorge geltend und erhält Erstattung. Wird das Heilverfahren in diesem (Regel-)Fall nicht unmittelbar durch den Dienstherrn gewährt, überlässt dieser zwangsläufig dem Beamten die Entscheidung, welche Heilbehandlung er aus Anlass seiner Verletzung oder Erkrankung in Anspruch nehmen will. Dabei muss der Beamte sich in der Regel auf den Rat des behandelnden Arztes (sowie seinen eigenen Kenntnisstand) verlassen. Es wäre mit dem Zweck der Unfallfürsorge unvereinbar, wenn der Dienstherr, statt hierüber bei unmittelbarer Durchführung des Heilverfahrens selbst zu entscheiden, dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Deshalb ist die subjektive, aber vertretbare Einschätzung des Beamten über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auch durch den Dienstherrn zu beachten.
159Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 3 VO zu § 33, Erl. 6.
160Diese Erwägungen lassen sich in gleicher Weise auf die Fahrtkosten übertragen: Würde der Dienstherr das Heilverfahren selbst organisieren und so Unfallfürsorge leisten, so würde der Dienstherr den fachkundigen Behandler/Arzt auswählen, hiermit den Ort der Heilbehandlung bestimmen, den Transport dorthin übernehmen und die Kosten bei eigener Durchführung des Transports (oder entsprechenden Aufträgen bzw. Vertragsbeziehungen) dann auch tragen. Überlässt der Dienstherr dem Beamten die Auswahl von Behandlung, Behandler und Behandlungsort bzw. Wahl von Verkehrsmittel oder Weg dorthin, hat er auch das Risiko vertretbarer Fehleinschätzungen des Beamten zu tragen.
161Den insofern maßgeblichen Kenntnisstand des Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen, hat dieser substantiiert darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen.
162VGH Baden-Württemberg, ebenda.
163Insofern nur die Heilbehandlung (bzw. die Fahrtkosten) von der Unfallfürsorge zu übernehmen ist (bzw. sind), die der Beamte vertretbar für notwendig halten durfte, ist in Bezug auf das vom Beamten zu erwartende Wissen auf einen sorgfältigen Beamten mit seiner Dienststellung entsprechendem durchschnittlichen Bildungsniveau abzustellen. Zugleich ist der – gegebenenfalls auch aus dem Unfall und dessen Behandlung folgende – spezielle Wissenshorizont des Verletzten zu berücksichtigen. Dies ermöglicht es, Missbrauch zu verhindern, in der Weise, dass unfallverletzte Beamte Behandlungskosten von offensichtlich mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen der Unfallfürsorge „unterzuschieben“ versuchen, in dem sie eine entsprechende subjektive Sichtweise vortragen. In dieser geforderten Vertretbarkeit der Einschätzung des Beamten liegt das wertungsmäßige Korrektiv gegenüber ausufernden Ansprüchen gegen die Unfallfürsorge. Für die Fahrtkosten gilt insofern, dass es dem Beamten natürlich verwehrt sein muss, dass dieser in missbräuchlicher Absicht, die Fahrtkosten zu seinem Urlaub „in Garmisch-Partenkirchen“ als Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, weil er dort einen Termin beim Orthopäden habe. Bestehen hierfür Anhaltspunkte ist es der Behörde erlaubt, die Notwendigkeit der Fahrtkosten in Frage zu stellen und es ist Sache des Unfallfürsorge-Empfängers, darzulegen, warum diese Fahrt notwendig und angemessen war.
164Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass Beamte regelmäßig medizinische Laien sind, die insofern über kein Wissen oder nur über „Halbwissen“ verfügen, und zudem in den meisten Fällen erstmals in ihrer Laufbahn mit einem schwerwiegenden Dienstunfall und dessen Folgen konfrontiert sind. Dementsprechend sind ihnen die Regeln, Abläufe und Üblichkeiten der Unfallfürsorge und speziell der Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit der HeilVfV meist nicht geläufig. Manches ist für den Sachbearbeiter in der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle des Dienstherrn selbstverständlich, für den Unfallverletzten jedoch unbekannt, unvorstellbar oder zumindest überraschend. Bei allem handelt es sich verwaltungsseitig letztlich um Massenverwaltung, wobei – wie in der Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ihrerseits typischerweise nicht ärztlich qualifizierte Sachbearbeiter in kurzer Zeit eine Vielzahl von Einzelfällen in praktikabler Weise bearbeiten und entscheiden müssen. Diesem „Massencharakter“ steht die Sichtweise des unfallverletzten Beamten gegenüber, für den es sich meist um ein singuläres, nicht selten traumatisch erlebtes Ereignis hoher Bedeutung handelt und der diesem entsprechend hohe Wichtigkeit beimisst.
165Vgl. insgesamt zur Frage der Beachtlichkeit der Einschätzung des Beamten Urteile des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 – 23 K 7149/09 – und – 23 K 6114/10 –, www.nrwe.de.
166Bestehen für den Beamten Zweifel an der Notwendigkeit einer Maßnahme oder einer entsprechenden Fahrt zu einer Heilbehandlung bzw. müssen sich ihm diese Zweifel bei objektiver Betrachtung aufdrängen, so steht es ihm frei, diese Zweifel vorab einer Klärung durch den Dienstherrn zuzuführen. Bei bestimmten Maßnahmen ist die Vorab-Bewilligung auch gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 HeilVfV: Kurkrankenhaus oder Sanatorium; § 7 HeilVfV: Hilfsmittel und deren Zubehör). Unterlässt der Beamte (bei Zweifeln) eine mögliche Vorab-Klärung, so trägt er das Risiko, dass ihm entstandene Aufwendungen letztlich nicht erstattet werden.
167Vgl. hierzu BayVGH, a. a. O., Juris Rn. 4.
168Zugleich ist zu beachten, dass die Behörde natürlich bei Zweifeln an der Notwendigkeit von Fahrtkosten moderne IT-Mittel einsetzen kann, um alternative ortsansässige bzw. ortsnähere Behandler zu ermitteln (im Internet „googlen“). Sie darf es sich jedoch – im Ergebnis – nicht so einfach machen, wie es hier teilweise erfolgt ist: Macht der Beamte – wie hier – z. B. Fahrtkosten zu einem spezialisierten Professor am „Traumatologischen Zentrum P1. -H3. “ geltend, ist es nicht angängig, den Unfallverletzten nach Internet-Recherche auf das terminologisch gleichbenannte „Traumatologische Zentrum I1. “ zu verweisen, da vollkommen offen ist, ob der Beamte dort die Heilbehandlung bzw. Fachkompetenz erhalten kann, wegen der er sich nach P1. -H3. begeben hat. Ebenso ist es nicht angängig, ein Opfer eines Dienstunfalles, das beim Chefarzt einer Orthopädischen Klinik eines Krankenhauses zur Beratung im Hinblick auf eine mögliche Operation vorstellig wird, im Hinblick auf die Fahrtkosten auf einen ortsansässigen niedergelassenen Orthopäden zu verweisen. Begibt sich der Verletzte wegen spezieller Fachkunde in die Behandlung des „Fußpapstes“ in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) in G. a.M. ist es nicht angängig, ihn schlicht wegen der Bezeichnungsähnlichkeit auf eine Fahrt in die BGU E. zu verweisen. Solche Methoden greifen zu kurz und verletzen die (Fürsorge-)Pflicht des Dienstherrn zur Unfallfürsorge für die Opfer von Dienstunfällen. Zugleich ist die für die Unfallfürsorge zuständige Behörde natürlich befugt, die Frage an den Beamten zu richten, ob eine bestimmte Heilbehandlung überhaupt erforderlich ist, warum diese bei einem bestimmten, weiter entfernten Behandler erfolgt oder ähnliches. Es ist dann Sache des Beamten, hierzu vorzutragen. Letztlich ist bei entsprechender (wahrheitsgemäßer) Begründung alles denkbar.
169Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von Fahrtkosten durch den Kläger im Wege der Unfallfürsorge als Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG nicht deshalb zweifelhaft ist, weil die Mehraufwendungen des Klägers in Gestalt von durch die Unfallfolgen verursachten Fahrtkosten (zur Heilbehandlung) durch den dem Kläger vom beklagten Land ebenfalls gewährten Unfallausgleich nach § 33 LBeamtVG abgegolten wären. Zwar handelt es sich beim Unfallausgleich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eingetreten sind.
170Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand März 2014, § 35, Rn. 8.
171Der Unfallausgleich entspricht jedoch strukturell der Erwerbsminderungsrente der Gesetzlichen Rentenversicherung und gleicht unbenannte Mehraufwendungen und Mehrkosten aus, für die keine spezielle Anspruchsgrundlage besteht. Die hier im Streit stehenden Fahrtkosten sind jedoch als Anspruch des Unfallverletzten in § 8 HeilVfV als Konkretisierung des Anspruchs auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung gemäß § 33 LBeamtVG normiert. Es kommt damit nur auf die Voraussetzungen von § 8 HeilVfV an.
172Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die (generelle) Feststellung, dass die Fahrtkosten zu den im Antrag des Klägers genannten Behandlern bzw. der N1. -Apotheke aus Unfallfürsorgemitteln erstattungsfähig sind, nicht zu treffen und die Klage war entsprechend abzuweisen. Dies bedeutet nicht, dass aufgrund der besonderen Umstände einer speziellen Situation auch Fahrten an diese Orte notwendig und die entsprechenden Fahrtkosten erstattungsfähig sein können. Dies lässt sich jedoch nicht vorab und generalisierend feststellen.
173Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger außerstande ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Hierzu sind auch ärztliche Atteste in den Verwaltungsvorgängen. Die Benutzung seines Personenkraftwagens ist damit notwendig. Ebenfalls notwendig ist die Begleitung durch seine Ehefrau, die Zeugin F. , weil er gesundheitlich schon nicht mehr in der Lage ist, den PKW zu führen. Die Notwendigkeit der Begleitung ist dem Schwerbehindertenausweis des Klägers zu entnehmen. Sie fährt ihn und ist ihm auch ansonsten beim Wechsel zwischen Rollstuhl und PKW behilflich. Dies macht die Kosten für die Benutzung eines PKW notwendig.
174Im Einzelnen zu den Fahrtzielen:
175- 1.176
N1. -Apotheke
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Fahrten zur Rezepteinlösung zur N1. -Apotheke zu erstatten sind. Denn Fahrten zu dieser in T. -X. , G4. -F2. -Straße 99, gelegenen Apotheke sind nicht – generell – notwendig.
178Grundsätzlich können Fahrten zur Apotheke mit dem Zweck, verordnete Medikamente („Arzneimittel“ gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG, § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV) zu kaufen, als Teil der Kosten der Heilbehandlung erstattungsfähig sein. Dabei ist natürlich zu beachten, dass nur tatsächlich erfolgte Fahrten „abgerechnet“ werden können. Der Kläger hat nach Aktenlage in der Vergangenheit dem nicht immer entsprochen, wenn er für jedes eingereichte Rezept (also die ärztliche Verordnung eines Arzneimittels) eine Fahrt zur Apotheke angesetzt hat, unabhängig davon, ob nicht mehrere Rezepte gemeinsam gekauft worden sind. Von dieser unredlichen Praxis (Beispiel anführen?) hat er zum Glück seit längerem Abstand genommen. Solches lässt sich durch auf den Rezepten ersichtliche Bezugsdaten in der Apotheke mittlerweile recht gut nachvollziehen.
179Jedoch ist die Frage zu stellen, warum der Erwerb von Arzneimitteln in einer Apotheke nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen, deren Kosten von der Unfallfürsorge getragen werden, erledigt wird. Denn typischerweise befinden sich im Umfeld von Arztpraxen (oder gar „Ärztehäusern“) auch Apotheken. Es kann auch im Zusammenhang mit sonstigen Besorgungen oder Erledigungen des täglichen Lebens, wie Einkäufen usw., geschehen, sodass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Deshalb sind Fahrtkosten zur Apotheke regelmäßig nicht erstattungsfähig, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass eine solche, keine zusätzlichen Kosten verursachende „Mit-Erledigung“ ausnahmsweise nicht möglich war. Dem Beamten ist es regelmäßig zumutbar, seine Apothekeneinkäufe zur Vermeidung unnötiger Kosten mit anderen Erledigungen durch ihn oder seine Familienmitglieder abzustimmen.
180Vgl. VG München, a. a. O., Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2008 – AN 1 K 07.03486 –, Juris Rn. 188.
181Im Fall des Klägers ist es ihm zumutbar, die Apothekeneinkäufe ohne zusätzliche Kosten selbst oder durch seine Ehefrau im Zusammenhang mit anderen Erledigungen durchführen zu lassen. Nur 400 – 500 m von seiner Wohnung in der H.--straße 51 in T. befindet sich auf der H5. Straße das sog. H2. -Zentrum, wo sich sowohl die H2. -Apotheke als auch die St. N4. -Apotheke befinden. Diese Apotheken lassen sich im Zusammenhang mit den Besuchen des Klägers bei seinen ebenfalls im H2. -Zentrum befindlichen Ärzten Dr. med. H4. (Internist) und Dr. med. K. (Orthopäde) oder Besorgungen des täglichen Lebens im „Kaufpark“ im H2. -Zentrum bzw. Aldi oder Lidl auf der H5. Straße verbinden. Das H2. -Zentrum ist derart nah gelegen, dass schon nicht ersichtlich ist, wieso dorthin eine Fahrt mit dem PKW erforderlich sein sollte. Die Ehefrau des Klägers allein (oder mit ihm, den sie im Rollstuhl über diese Distanz wohl schieben könnte) wird diesen Weg, soweit erkennbar, auch zu Fuß bewältigen können. Fahrtkosten zu den Apotheken im H2. -Zentrum (sowie zu Dr. H4. oder zu Dr. K. ) dürften unabhängig vom Gedanken der Verbindung mit anderen Erledigungen somit wohl nicht anfallen, jedenfalls nicht mit einer Distanz von „4 km“, wie der Kläger in seinen Aufstellungen über die Fahrtkosten für die H2. -Apotheke, den Internisten Dr. med. H4. und den Orthopäden Dr. med. K. bisher regelmäßig angegeben hat. Die H2. -Apotheke hat der Kläger den vorgelegten Aufstellungen über die Fahrtkosten auch in der Vergangenheit gelegentlich aufgesucht.
182Auch die vom Kläger angeführten Gründe für sein Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke (mit einer Distanz von 11 km, also Fahrtkosten von 0,30 Euro/km x 11 km = 3,30 Euro Kosten/Fahrt) begründen nicht die Notwendigkeit von Fahrten dorthin.Allein der Umstand, dass der Kläger dort seit langem Kunde ist, reicht nicht aus. Dies ist ein „Wohlfühl-Faktor“, der nicht dazu führt, dass der Betroffene diese Fahrten erstattet erhält.Der Umstand, dass der Kläger von der Betreiberin der N1. -Apotheke, Frau G2. G3. , aus seiner Sicht besonders kompetente Beratung zu den vielfältigen, ihm verordneten Medikamenten erhält, macht die Fahrten zur N1. -Apotheke nicht notwendig. Zwar ist im Fall des Klägers, der nach der von ihm vorgelegten Aufstellung über die verordneten und genommenen Medikamente (26 Medikamente täglich, 1 Medikament 1 x wöchentlich sowie Schmerzmittel bei Bedarf, vgl. Bl. 157 f. der Gerichtsakte zu 23 K 4382/13) außergewöhnlich viele Medikamente gleichzeitig einzunehmen hat, sicher ein besonders komplexer Fall für einen Apotheker gegeben: Es ist hinsichtlich Verträglichkeit der Medikamente und insbesondere zu deren Wechselwirkungen zu beraten. Diese Beratung ist aber gerade der Grund, warum die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten dem staatlich reglementierten freien Beruf des Apothekers vorbehalten ist und diese nicht im Supermarkt oder Drogeriemarkt vertrieben werden dürfen. Der akademisch auf hohem Niveau mit Pharmazie-Studium qualifizierte Apotheker muss hierzu in der Lage sein. Gerade hierfür gibt es ihn und dies rechtfertigt die berufsbeschränkenden Regelungen für Abgabe und Vertrieb von Arzneimitteln. Es ist zugleich nicht ersichtlich, dass andere Apotheker als die Betreiberin der N1. -Apotheke nicht in der Lage oder bereit wären, die Beratungsleistung zu erbringen, die der Kläger bisher dort erhalten hat. Insbesondere in Bezug auf den vom Kläger genannten monatlichen Umsatz von ca. 800 bis 1000 Euro für Arzneimittel dürfte sich auch ein qualifizierter Apotheker finden lassen, der bereit ist, dafür die entsprechende Zeit und Mühe aufzuwenden.
183Das Hauptargument des Klägers zum Aufsuchen gerade der N1. -Apotheke in T. -X. , dass ihm dort Kredit bis zur Erstattung durch das LBV eingeräumt werde, greift ebenfalls nicht durch. Hierzu hat die Apothekerin G3. unter dem 4. August 2014 bestätigt, dass sie ihm für die Begleichung der Kosten seiner Medikamente ein längeres Zahlungsziel – regelmäßig bis zur Erstattung durch den Kostenträger – einräume. Der Kläger hat vorgetragen, in der H2. - und der St. N4. -Apotheke (beide im von seiner Wohnung nahegelegenen H2. -Zentrum) sei dies auf Nachfrage abgelehnt worden.Diese Umstände sind unbeachtlich. Es ist dem Kläger – wie jedem Empfänger von Unfallfürsorge oder Beihilfe vom beklagten Land – zumutbar, in gewissem Umfang Kosten der Heilbehandlung bis zur Erstattung vorzufinanzieren. Dies gilt auch in Ansehung der beim Kläger vorliegenden besonderen Umstände. Offensichtlich ist sein Medikamentenbezug mit dem Regelfall eines Beihilfeempfängers oder auch eines dienstunfallverletzten Beamten nicht vergleichbar, wenn es zutrifft, dass er 800 bis 1000 Euro monatlich an Arzneimittelkosten aufzuwenden hat. Jedoch ist nicht festzustellen, dass der Kläger in dieser Situation zwingend auf einen „Kredit“ der Apotheke angewiesen ist. Zunächst ist es ihm möglich und zuzumuten, die Rezepte über erworbene Medikamente zeitnah und regelmäßig beim LBV zur Erstattung einzureichen. So ermöglicht er es dem LBV, häufig und mit geringerem punktuellem Arbeitsaufwand eine Erstattung von Arzneimittelkosten vorzunehmen. Weiter kann er auf diese Weise versuchen, einen gegebenenfalls verzögerten, aber regelmäßigen Zahlungsfluss zu bewirken und zu erleichtern. Unabhängig hiervon hat der Kläger überhaupt nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm die Vorfinanzierung der Arzneimittelkosten nicht möglich ist. Aus dem Verfahren 23 L 1532/09 ist gerichtsbekannt, dass der Kläger ein monatliches Netto-Einkommen von über 5000 Euro hat. Dies schafft für ihn gewisse Spielräume. Sollte es für ihn durch Belastungen mit Arzneimittelkosten oder sonstige Kosten der Heilbehandlung tatsächlich wegen der – derzeit nach dem Eindruck des Einzelrichters tatsächlich relativ katastrophalen – Bearbeitungszeiten in der Unfallfürsorgeabteilung des LBV einmal zu finanziellen Engpässen kommen, so ist er in der Lage, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wie er es jüngst erfolgreich mit dem Verfahren 23 L 1941/14 praktiziert hat.
184Hinzu kommen die folgenden Hilfserwägungen, die ebenfalls dagegen sprechen, dass die Fahrtkosten zur N1. -Apotheke generell zu übernehmen sind: Die Ehefrau des Klägers hat angegeben, den F3. -Markt in der G4. -F2. -Straße in T. -X. sehr zu schätzen, dort regelmäßig einzukaufen und dies auch unabhängig von möglichen Fahrten zur N1. -Apotheke tun zu wollen. Ist dies der Fall und entstehen dem Kläger und seiner Ehefrau Aufwendungen für die Fahrten zu dem F3. -Markt, so kann „bei dieser Gelegenheit“ auch die N1. -Apotheke ohne zusätzliche Aufwendungen aufgesucht werden. Weiter kann immer dann, wenn es sich nicht um dem BtmG unterfallende Arzneimittel handelt, auch eine Lieferung durch die N1. -Apotheke erfolgen, wozu diese nach der Bescheinigung der Frau G3. vom 4. August 2014 auch bereit zu sein scheint. Für einen Kunden mit einem monatlichen Umsatz von 800 bis 1000 Euro dürfte dies auch zu erwarten sein. Eventuelle BtmG-pflichtige Arzneimittel könnte der Kläger dann wiederum in einer der nahegelegenen Apotheken erwerben. Die für ihn relevante und von ihm hochgeschätzte Beratung durch die Apothekerin G3. könnte er sich zugleich telefonisch erteilen lassen, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der wenigen dem BtmG unterfallenden Medikamente, die sie ihm nicht liefern kann bzw. darf.
185Die fehlende Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten zur N3. ist auch nicht aus der subjektiven Sicht des Klägers anders zu beurteilen. Er darf (und durfte) diese – auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des LBV, auf das der Kläger sich beruft – nicht für erforderlich halten. Bei Auswertung der umfangreichen Verwaltungsvorgänge des LBV ist erkennbar, dass das Amt seine Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Fahrten zur N3. – und der übrigen im Streit stehenden Fahrtkosten – dem Kläger seit langem deutlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger von Unfallfürsorge durch eigene Kenntnis bestimmter Umstände, die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Kosten in Frage stellen, bzw. durch eindeutige Hinweise der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle „bösgläubig“ geworden, so darf er ab dann nicht mehr davon ausgehen, dass bestimmte Maßnahmen und deren Kosten erforderlich und angemessen sind. Dies gilt in gleicher Weise für die mit der Unfallfürsorge-Heilbehandlung anfallenden Fahrtkosten.
186Das LBV hat dem Kläger seit 2007 mehrfach unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Fahrten zur N3. nicht für erforderlich hält. Das Amt hat auf Gegenvorstellungen, Rechtsbehelfe und Widersprüche des Klägers, der sich regelmäßig auf Vertrauensschutz und die bisherige Praxis des LBV berufen hat, richtigerweise zunächst „Vertrauensschutz“ gewährt und Fahrtkosten übernommen. Statt dann jedoch konsequent ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch die für erforderlich und angemessen gehaltenen Fahrtkosten zu übernehmen, ist das Amt – teils bedingt durch Wechsel in der Sachbearbeitung, teils in nicht nachvollziehbarer Weise – von der klaren Linie wieder abgewichen und hat Fahrtkosten (wieder) ungekürzt übernommen. Nunmehr ist anscheinend endgültig entschieden worden, letztmalig „Vertrauensschutz zu gewähren“, wie es mit den Widerspruchsbescheiden vom 10. und 15. April 2013 erfolgt ist. Mehr kann der Kläger nicht verlangen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Vertrauensschutz. Denn sein Vertrauen auf die Praxis des LBV ist seit 2007 erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. Zudem ist das Amt, wie es zu Recht hervorhebt, an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gebunden. Es hat bei jedem Antrag auf Kostenerstattung (gebunden) zu entscheiden. Frühere Entscheidungen sind ohne Bedeutung, soweit sie nicht dazu führen, dass der Beamte bestimmte Kosten für erforderlich halten darf. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall.
187- 2.188
Orthopädiepraxis Dres. med. P. und Q.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das LBV ihm für Fahrten zur Orthopädie-Praxis Dres. med. P. und Q. , D.--------straße 85, 00000 E1. (-G5. ) die Fahrtkosten generell aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten hat.
190Es ist nicht ersichtlich, dass es notwendig und angemessen ist, dass der Kläger sich gerade dort behandeln lässt.
191An der Behandlung als solcher hat das LBV keine Zweifel angemeldet und trägt die Kosten (der seit Jahren im Wesentlichen zwei Mal wöchentlich stattfindenden Behandlung) ohne Weiteres. Der Einzelrichter kann jedoch nicht erkennen, dass der Kläger die Behandlung nicht auch bei niedergelassenen Ärzten, insbesondere Orthopäden, in T. erlangen kann. Besonders kommt die Orthopädie-Praxis Dr. K. hierfür in Betracht, die lediglich 400 – 500 m von seiner Wohnung entfernt im sog. H2. -Zentrum auf der H5. Straße belegen ist und die er ohne Kosten zu Fuß bzw. im Rollstuhl geschoben von seiner Ehefrau bzw. ohne zusätzliche Aufwendungen mit dem PKW, verbunden mit anderen Erledigungen des täglichen Lebens, mit seiner Ehefrau aufsuchen könnte.
192Der Kläger beruft sich darauf, er sei seit 1966 in Behandlung des Dr. X1. gewesen, dessen Nachfolger Dr. Q. gewesen sei, welcher dann Dr. P. in seine Praxis aufgenommen habe. In der Gemeinschaftspraxis Dres. med. Q. und P. sei er deshalb seit sehr langer Zeit Patient, dort sei seine Krankengeschichte mit allen Details bekannt und es lägen vielfältige Berichte sowie radiologisches Bildmaterial dort vor. Es bestehe ein vertieftes Vertrauensverhältnis. Zudem sei Dr. med. Q. auch neurologisch ausgebildet, was ihm gesonderte Termine bei einem Neurologen erspare. Weiter erhalte er dort sehr unkompliziert und nach seinen Wünschen Termine, wodurch er dies sehr gut mit vielfältigen anderen Behandlungsterminen abstimmen könne; dies sei z. B. bei Dr. K. in T. nicht möglich, wo er nur Wochen im voraus Termine erhalten könne, soweit es sich nicht um Notfälle handele. Auch könne er in der Praxis Dr. P. nach der Behandlung in einem separaten Raum noch ausruhen, wenn ihm nach der Behandlung nicht ganz wohl sei.Sein Vortrag wird insofern durch die Bescheinigung der Dres. med. P4. und Q. vom 1. August 2014 gestützt (Beiakte 10 zu 23 K 4382/13, Bl. 111), wonach der Kläger dort seit Februar 1975 ununterbrochen in Behandlung sei; sie seien mit seinem Krankheitsbild bestens vertraut und es seien eine Fülle von Röntgenaufnahmen und ärztlichen Berichten vorhanden, weshalb ein starkes Vertrauensverhältnis bestehe; ein anderer Behandler müsse sich bei dem komplizierten Krankheitsbild erst einarbeiten und es wären zusätzliche Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme erforderlich, die den Kläger erheblich belasten würden; aufgrund des Gesundheitszustandes sei ein Arztwechsel nicht zumutbar.
193Alle diese Argumente führen nicht dazu, dass die Fahrten zur Praxis Dr. med. P. als notwendig und angemessen anzusehen sind. Es steht für das Gericht nicht fest, dass der Kläger gerade dort behandelt werden muss. Ihm ist ein Wechsel zu einem Orthopäden (oder sonstigem Behandler) in T. , z. B. Dr. med. K. , zumutbar.
194Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einmalige Fahrt (z. B. zu einer nur ein Mal jährlich stattfindenden Kontrolluntersuchung) handelt, sondern dass der Kläger zwei Mal wöchentlich mit Fahrtkosten von jeweils 21,60 Euro (jährlich also rund 2000 Euro) dorthin fährt. Dies ist erheblich.
195Das Vertrauensverhältnis, das sich in wohl über 30, fast 40 Jahren bei Dr. med. Q. und vielen Jahren bei Dr. med. P. aufgebaut hat, ist nicht geeignet, die hohen Fahrtkosten dorthin zu rechtfertigen. Es ist – wie im Fall der N1. -Apotheke – ein „Wohlfühl-Faktor“, bei dem nicht erkennbar ist, dass dieser für den Behandlungserfolg notwendig ist. Anders wäre dies, wenn es um einen ortsansässigen Behandler ginge, zu dem das Vertrauensverhältnis gestört ist, ein anderer kompetenter Behandler jedoch nur überörtlich vorhanden ist. Hier wären die weiteren Fahrtkosten notwendig und angemessen, weil es nicht zumutbar ist, sich von einem Behandler, zu dem vorhandenes (ausreichendes) Vertrauen nicht mehr gegeben ist, behandeln zu lassen.
196Die genaue Kenntnis der Person, der Besonderheiten des Klägers, seiner Leiden in allen Einzelheiten und der Krankengeschichte des Klägers sowie das Vorliegen vielfältiger Berichte und Unterlagen über ihn rechtfertigen die Fahrtkosten zur Praxis Dr. med. P. nicht. Es ist ihm zumutbar, den Orthopäden zu wechseln und dort auf Dauer ein gutes Vertrauensverhältnis aufzubauen sowie dafür zu sorgen, dass dort mittelfristig eine vertiefte Kenntnis seiner Person, Leiden und Krankheitsgeschichte entsteht. Sämtliche in der Praxis Dr. med. P. vorhandenen Unterlagen, Bilder, Berichte und die Behandlungsdokumentation muss ihm von Dr. P. überlassen werden, damit er sie einem neuen, von ihm gewählten Arzt zur Verfügung stellen kann. Diesem obliegt es sodann, sich darin einzuarbeiten und sich die notwendigen Kenntnisse aus den Unterlagen sowie aus anamnestischen Gesprächen und Untersuchungen mit dem und am Kläger zu verschaffen. Eine solche Situation muss fast jeder im Laufe des Lebens erleben und aushalten. Keiner kann für immer beim selben Arzt bleiben.Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, warum von „zusätzlichen Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Knochenszintigramme“ gesprochen wird. Wenn alle Bilder und Berichte vorhanden sind, hat der Kläger Anspruch auf deren Überlassung und kann sie zum neuen Orthopäden mitnehmen. Zudem ist die Frage aufzuwerfen, wieso für die bei ihm tatsächlich stattfindende orthopädische Behandlung, die Dr. med. P. zwei Mal wöchentlich anwendet (die eher therapeutisch-symptomlindernden, denn heilenden Charakter zu haben scheint) eine so vertiefte Kenntnis bzw. zusätzliche radiologische Untersuchungen vonnöten sein sollen.
197Es ist dabei auch nicht so, dass dies dem Kläger aufgrund einer sehr kurzen, im Einzelfall zu erwartenden verbleibenden Lebenszeit nicht zuzumuten wäre. Eine nur noch sehr kurze Lebenszeit – z. B. im Fall einer letalen Erkrankung im Endstadium – könnte es rechtfertigen, die Kosten für einen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Der Kläger erfreut sich jedoch trotz seiner vielfältigen Leiden einer beeindruckenden Lebenskraft und Energie. Ein Ableben ist in keiner Weise absehbar.
198Der Arztwechsel ist schon deshalb zumutbar, weil der Kläger in der Vergangenheit trotz seiner besonderen Treue zu seinen Behandlern in E1. nach den Umzügen nach N. -C1. und T. doch faktische Arztwechsel hatte. Nachdem er ursprünglich bei dem Orthopäden Dr. med. X1. in der Bastionstraße in Behandlung war, ist er dann beim Praxisnachfolger Dr. med. Q. geblieben, was ein Arztwechsel war. Abgesehen davon, dass die Praxisräume und gegebenenfalls sonstiges Praxispersonal im Wesentlichen gleich geblieben sein mögen, ist dies doch nur ein gradueller Unterschied zu einem Wechsel zu einem anderen Arzt. Weiterhin ist der Kläger später auch noch zu Dr. med. P. in die Behandlung gegangen, was wiederum zeigt, dass die Einarbeitung in den Fall des Klägers und das Kennenlernen seiner Person, Krankheits- und Leidensgeschichte möglich ist. Der ihm vom LBV (fahrtkostenbezogen) angesonnene Wechsel zu einem Solinger Orthopäden, insbesondere Dr. med. K. , liegt nah und ist dem Kläger konkret zumutbar. Er hat diesen Schritt im Grunde schon selbst seit langem vorbereitet bzw. gezeigt, dass dies möglich ist, indem er seit Jahren in geringerem Umfang auch Dr. med. K. frequentiert hat.
199Bei allem ist keine Situation gegeben, dass die medizinischen Gegebenheiten beim Kläger derart wären, dass aufgrund deren Komplexität und Schwierigkeit einerseits und der besonderen Qualifikation des Dr. med. P. ein Verbleib in dessen Praxis bzw. Behandlung erforderlich wäre. Beim Kläger findet durch Dr. med. P. regelmäßig zwei Mal wöchentlich statt:
200 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke,
201 Block. Truncus sympathicus,
202 Teilmassage,
203 Injektion intramuskulär.
204Teilweise kommt hinzu:
205 Injektion peridural,
206 symptombezogene Untersuchung,
207 neurologische Untersuchung,
208 Chirotherapie LWS,
209 Akupunktur,
210 Med. Infiltrationsbehandlung.
211Soweit erkennbar handelt es sich um orthopädische Behandlung mit gewissen Besonderheiten, die zwar nicht jeder Orthopäde beherrschen mag, die aber in keiner Weise „Spezialistentum“ voraussetzt oder gar nur bei wenigen vorhanden wäre. Sowohl Spritzen nahe der Wirbelsäule („peridural“) als auch Akupunktur oder Chirotherapie gehört zu den Zusatzqualifikationen vieler Orthopäden, die so ihre Behandlungs- (und Abrechnungs-) -möglichkeiten erweitern. Es ist davon auszugehen, dass Dr. med. K. (oder dessen Praxis-Sozien) dies auch anzubieten vermögen. Wenn dies nicht der Fall ist (und der Kläger dies benötigt), mag eine andere Praxis gesucht werden, die dies anbieten kann.
212Die Möglichkeiten, in der Praxis Dr. med. P. unproblematisch an häufige Termine mit gegebenenfalls kurzfristigen Änderungen gemäß den Wünschen und Dispositionen des Klägers zu gelangen, führen nicht dazu, dass die Fahrtkosten dorthin dauerhaft und generell von der Unfallfürsorge zu erstatten sind. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich wie jeder andere Patient auch um Termine zu bemühen und auch damit zu leben, wenn dies einmal nicht so vonstatten geht, wie es für ihn günstig oder wünschenswert ist. Wenn bei Dr. med. K. selbst für Privatpatienten (bzw. Unfallfürsorge-Patienten, was vergleichbar ist) keine kurzfristigen Termine zu bekommen sind, so erhält er doch „im Notfall“ bei dringendem Behandlungsbedarf einen Termin. Dies ist günstig. Alles andere ist eine Sache der Organisation. Er kann sich mit entsprechendem Vorlauf zwei Termine wöchentlich geben lassen (wenn dies erforderlich sein sollte) und dann kurzfristig entscheiden, ob er einen Termin bei Kollision mit anderem Behandlungsbedarf absagen will. Wenn etwas anderes aus seiner Sicht für ihn dringender ist, dann kann er offensichtlich in diesem Moment auf den orthopädischen Termin verzichten. Kann er dies nicht, so nimmt er ihn wahr und vereinbart keinen kollidierenden anderen Termin bzw. sagt den anderen Termin ab. Dies ist nicht ganz einfach und für den Kläger eventuell eine gewisse Veränderung zum (gefühlt) Schlechteren, jedoch in Abwägung mit den erheblichen Fahrtkosten zu Dr. med. P. zumutbar.
213Der Vorteil in der Praxis Dres. med. P. und Q. , soweit Dr. med. Q. überhaupt noch mit Dr. med. P. gemeinsam praktiziert, dass Dr. med. Q. auch neurologisch qualifiziert ist und gesonderte Termine (nebst Fahrtkosten) beim Neurologen (nach dem Kläger: Dr. med. F4. , E1. ) eingespart werden, hilft dem Kläger im Hinblick auf diesen Rechtsstreit nicht weiter. Es gibt in T. nach dem Internet mindestens zehn niedergelassene Neurologen, von denen sich – soweit ersichtlich – allein drei im näheren Umfeld des Klägers befinden. Termine beim Neurologen sind dem Kläger damit unproblematisch ohne Fahrt nach E1. möglich.
214Die vom Kläger weiter angeführte Möglichkeit, bei Dr. P. nach der Behandlung in einem „Ruheraum“ bei kurzzeitiger Unpässlichkeit noch zu entspannen und sich zu erholen, führt nicht dazu, dass die Fahrtkosten zu Dr. med. P. notwendig und angemessen wären. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dies bei Dr. med. K. (oder einem anderen in Betracht kommenden Behandler) nicht möglich wäre. Zugleich ist nicht erkennbar, ob und wie häufig dies beim Kläger überhaupt notwendig ist. Darüber hinaus spricht auch alles dafür, dass dieser „Wohlfühl-Faktor“ nicht dazu führen kann, dass die erheblichen Fahrtkosten nach E1. gerechtfertigt werden.
215Auch subjektiv durfte der Kläger die Fahrten zu Dr. P. nicht für erforderlich halten, wie schon in Bezug auf die Fahrten zur N3. erläutert worden ist. Insofern gilt hier nichts anderes. Der von ihm bemühte Vertrauensschutz ist „verbraucht“.
216- 3. 217
Radiologiepraxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.
In gleicher Weise kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass die Fahrtkosten zur Radiologischen Praxis Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a., G6.--------straße 2, 0000 E1. (-G5. ) zu erstatten sind. Die Fahrt dorthin macht (hin und zurück) nach dem vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Weg 72 km (21,60 Euro je Fahrt) aus.
219Der Kläger beruft sich unter Verwendung der dies stützenden Ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. I3. S2. (Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a.) vom 1. August 2014 darauf, er sei seit 1966 dort in radiologisch-nuklearmedizinischer Behandlung. Es sei im Laufe der Jahre ein gerade auch für die Diagnostik nicht unerhebliches Vertrauensverhältnis entstanden. Seit langem sei die Archivierung der radiologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungen zentral an derselben Stelle erfolgt; dies sei diagnostisch für die vergleichenden radiologisch-nuklearmedizinischen Verlaufsbeurteilungen mitentscheidend. Unter Verwendung der radiologisch-nuklearmedizinischen Vorbefunde sei eine kostensparende Eingrenzung laufender oder künftiger diagnostischer Verfahren möglich. Bei einem Wechsel in eine andere fachradiologische-nuklearmedizinische Untersuchungsstelle ergäbe sich die Wahrscheinlichkeit einer vermehrten röntgenologisch-nuklearmedizinischen Untersuchungsfrequenz aufgrund fehlender Vorbefunde/Vergleichsbeurteilungen mit hieraus resultierender kostenmäßiger Mehrbelastung.Dies führt nach Auffassung des Klägers auch zu einer strahlenmäßigen Mehrbelastung, die unzumutbar sei. Weiter erhalte er dort leichter Termine, weil er gegenüber anderen als langjähriger Patient bevorzugt werde.
220Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Medizinisch erforderlich im Sinne von geboten oder unverzichtbar ist das Aufsuchen der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. erkennbar nicht. Soweit es um radiologische Untersuchungen geht, die eine bestimmte zu seiner Wohnung nahe gelegene Radiologie in T. nicht leisten kann, so ist die nächstgelegene geeignete Radiologie, die diese Untersuchung (z. B. die von ihm benannte Ganzkörper-Skelettszintigraphie) anbieten kann, aufzusuchen. Wegen eines solchen Bedarfs, der eher die Ausnahme darstellen dürfte, muss der Kläger nicht immer nach E1. fahren. In T. sind nach Internet vier radiologische Praxen ansässig (u.a. radprax, RNR, Klinikum St. M. ), im Umkreis bis 5 km sind weitere zwei Radiologie-Praxen (in Leichlingen und Hilden) auffindbar, im Umkreis bis 10 km weitere vier Praxen (in E1. -C. , M1. und I4. ). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger bevorzugte Radiologie in E1. ein Angebot haben soll, das in den zehn Radiologie-Praxen nicht vorhanden wäre. Auch für eine technisch bessere Qualität ist für den Einzelrichter nichts ersichtlich.
221Die langjährige Patienten-Arzt-Bindung mit entsprechendem Vertrauensverhältnis ist nach der Einschätzung des Gerichts bei der für den Kläger vorwiegend bzw. ausschließlich diagnostisch tätigen Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. von eher geringerem Gewicht. Sicher ist auch hier grundsätzlich Vertrauen in die Kompetenz der Diagnostiker erforderlich. Dies hat hingegen geringere Bedeutung als im therapeutischen Bereich. Insofern hat auch die bald 50-jährige Praxis-Bindung, die in zeitlicher Hinsicht tatsächlich beeindruckt, in der Abwägung mit den Kosten geringes Gewicht.
222Sämtliche Vorbefunde, die bei der Radiologie Dres. med. N2. , S2. , T1. u.a. zentral archiviert sein sollen, kann der Kläger nach der Einschätzung des Gerichts zu einer neu zu wählenden Praxis mitnehmen. Er hat selbst hervorgehoben, dass es ein Vorteil der Düsseldorfer Radiologie für ihn sei, dass er alle Bilder/Befunde in Papier und auf CD erhalte. Vieles kann er mithin einer neu zu wählenden Praxis als Vorbefunde selbst zur Verfügung stellen. Im Übrigen hat er einen arztrechtlichen Anspruch auf Überlassung aller Befunde und Bilder an ihn selbst oder den neuen Behandler. Die Übermittlung an eine neue Radiologie dürfte gegenwärtig bereits auf technischem Wege, also elektronisch bzw. digital, erfolgen können. Sollte es anders archivierte Befunde geben, müssen diese anderweitig übermittelt werden. Es spricht dabei viel dafür, dass Röntgen-Aufnahmen von 1966 jetzt nicht mehr von Bedeutung sind, sondern es zentral auf Befunde aus den letzten 10 bis 15 Jahren ankommt. Dies dürfte alles elektronisch bzw. digital vorliegen. Insofern müsste es möglich sein, Vorbefunde vollständig bzw. soweit relevant an eine neue Praxis zu übermitteln. Dann kann auch dort eine kompetente Verlaufs- und Vergleichsbeurteilung erfolgen. Mehrbelastungen in Bezug auf Kosten bzw. Strahlenexposition des Klägers sind damit nicht zu gewärtigen. Sollte es zu Mehrkosten kommen, hat das LBV diese zu tragen, wenn es ihn – vermittels der Entscheidungen zu den Fahrtkosten – zu einem Praxis-Wechsel veranlasst. Hierfür ist jedoch entgegen der Bescheinigung des Dr. S2. vom 1. August 2014 konkret nichts erkennbar.
223Die vom Kläger angeführten Vorteile bei der Terminvergabe ändern nichts. Soweit ein schneller Termin (z. B. bei einem Verdacht einer bösartigen Neubildung) entscheidend ist, sind Fahrtkosten zu dem Behandler, wo der schnelle Termin möglich ist, zu erstatten. Ist medizinisch keine Dringlichkeit indiziert, ist dem Kläger ein Abwarten zumutbar.
224Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter.
225- 4. 226
I. S1. Orthopädie-Technik GmbH
Auch die begehrte Feststellung hinsichtlich der Orthopädie-Technik S1. , U.--straße 23, 40217 E1. war abzuweisen. Der Kläger hat keinen generellen Anspruch auf Erstattung künftig anfallender Fahrtkosten dorthin aus Unfallfürsorgemitteln. Konkret geht es um eine Strecke von (hin und zurück) 72 km (21,60 Euro je Fahrt) nach der vom Kläger gewählten, wohl verkehrsgünstigeren Strecke.
228Er beruft sich darauf, er sei dort seit 1966 in einer Patienten- bzw. Kundenbeziehung, wodurch ein Vertrauensverhältnis einerseits und über die Jahre bei dem Fach-Unternehmen große Fachkunde und Fachpraxis in Bezug auf seine persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstanden sei. Dort befänden sich auch die entsprechenden Unterlagen, die die Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln erleichtern, die bei einem neuen Unternehmen der Orthopädie-Technik erst neu geschaffen werden müssten. Dies hätte auch Mehrkosten zur Folge. Insbesondere lägen dort Abdrücke, Schaumabdrücke, Klischees, Vorlagen, Zeichnungen und Schemata vor. Er erhalte von dort in gewissen Abständen eine maßgefertigte Orthese für das unfallverletzte Bein; diese müsse regelmäßig angepasst werden. Er habe auch keinen Herausgabeanspruch gegen das Unternehmen, anders als bei Ärzten, da diese Dinge Eigentum des Sanitätsunternehmens seien und blieben. Deshalb sei ihm auch von Sanitätshäusern in T. , die er wegen eines möglichen Wechsels aufgesucht habe, geraten worden, bei seinem bisherigen Unternehmen zu bleiben, weil ein Wechsel für sie mit zu viel Aufwand verbunden sei. Sonstige Sanitätsprodukte kaufe er dort nur bei Gelegenheit seiner Besuche, die durch deren spezielle Fachkenntnis bei Maßanfertigungen veranlasst seien, wenn er „sowieso“ dort sei.
229Diese Gründe führen nicht dazu, dass die Fahrten des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. in E1. als notwendig und angemessen zu beurteilen sind. Zunächst sprechen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen der Orthopädie-Technik S1. dafür, dass er dort nicht selten hingefahren ist, um Produkte zu beziehen, die schlichte Sanitätsprodukte waren bzw. bei denen im Fall von Bandagen, Kompressionsstrümpfen oder ähnlichem keine Maßanfertigung erfolgte, sondern eine Abgabe nach konfektionierten Größen erfolgte. In Bezug auf alles, was keine Maßanfertigung ist, ist dem Kläger schon deshalb ein Wechsel zu den verschiedenen (nach Internet: jedenfalls fünf) Sanitätshäusern in T. zumutbar. Er kann sich von der Orthopädie-Technik S1. (bei einem „letzten Termin“, dessen Kosten vom LBV zu übernehmen wären, bzw. zur Vermeidung des Aufwandes telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich) im Einzelnen die Produkte, deren genaue Produktbezeichnungen, gegebenenfalls Bestellnummern, sowie die entsprechenden Größen mitteilen lassen. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich in T. mit allem, was keine Maßanfertigung erfordert, entsprechend zu versorgen.
230Doch auch in Bezug auf die orthopädischen Hilfsmittel, die für ihn bei Firmen der Orthopädie-Technik nach Maß angefertigt werden müssen, ist ihm ein Wechsel zu einem Solinger Unternehmen (z. B. „von G1. “ oder „Köppchen“) zumutbar. Der tatsächliche (Zeit-) Aufwand für die neue Erstellung von Abdrücken usw. für den Kläger ist ihm zumutbar. Dieser ist – soweit ersichtlich – auch nicht mit unzumutbaren Belastungen, Schmerzen o.Ä. verbunden. Die Zusatzkosten, soweit solche entstehen, hat das LBV zu tragen, das diesen Wechsel zu einem ortsansässigen Sanitätshaus von ihm fordert. Dabei besteht auch noch die Möglichkeit, dass die Orthopädie-Technik S1. sich nach zielgerichteten Verhandlungen dazu bereit erklärt, dem Kläger die ihn betreffenden Abdrücke, Klischees, Skizzen usw. zu überlassen, gegebenenfalls gegen Zahlung eines auszuhandelnden Geldbetrages, der unter etwaigen Zusatzkosten für die Neuerstellung dieser Unterlagen durch ein neues Sanitätshaus liegen müsste. Dies ginge dann zulasten des LBV.
231Wenn im Einzelfall ein Aufsuchen der Orthopädie-Technik S1. erforderlich sein sollte, z. B. weil ein im Wege der Gewährleistung zu behebender Mangel an einem dort erworbenen Hilfsmittel auftritt, sind auch die Fahrtkosten zu erstatten. Dies ist jedoch – wie stets – Frage der Umstände des Einzelfalls.
232Die beeindruckend lange Geschäftsbeziehung des Klägers zur Orthopädie-Technik S1. als solche hat daneben keine durchgreifende Bedeutung, die die Fahrten dorthin erforderlich macht. Zu einer solchen, eher technischen denn ärztlich geprägten Firma ohne Arzt-Patienten-Beziehung kann zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung bestehen; diese setzt aber viel weniger Vertrauen voraus, als es in der Arzt-Patienten-Beziehung geboten ist.
233Vertrauensschutz hilft dem Kläger – wie oben erläutert – auch hier nicht weiter, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
234Zu allen Behandlern, der Orthopädie-Technik sowie der Apotheke ist abschließend festzuhalten, dass sich nicht generell feststellen lässt, dass die Fahrtkosten dorthin vom LBV aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten sind. Damit ist im Umkehrschluss aber auch nicht festgestellt, dass die Fahrtkosten dorthin nie zu erstatten sind. Wie in der mündlichen Verhandlung mit der Vertreterin des LBV erörtert – und von dieser letztlich auch akzeptiert –, kann der Einzelfall Fahrtkosten erforderlich und angemessen erscheinen lassen.
235III.
236Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
237Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
238Beschluss:
239Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
240Gründe:
241Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter, dass der Kläger mit allen parallel erhobenen Klagen wegen der Fahrtkosten letztlich das Gleiche begehrt, nämlich die zukunftsbezogene Klärung der Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Dazu hätte letztlich ein Klageverfahren ausgereicht, jedoch ging der Kläger davon aus, in Bezug auf alle ergangenen Widerspruchsbescheide vom 10. und 15. April 2013 die Bestandskraft verhindern zu müssen. Insgesamt hält der Einzelrichter einen Streitwert von 5000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, sowie auch im Hinblick auf einen 2-Jahres-Zeitraum für die geschätzten Fahrtkosten für angemessen. Mithin werden für alle Klageverfahren 500,00 Euro je Klageverfahren angesetzt, nur für das Klageverfahren 23 K 4382/13 sind 900,00 Euro festgesetzt.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes, - 2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so hat sich die verletzte Person von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei
- 1.
Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen, - 2.
rein psychischen Gesundheitsstörungen, - 3.
medizinischen Notfällen sowie - 4.
Unfällen im Ausland.
(3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
- 1.
ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren, - 2.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind, - 3.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel und die bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind, - 4.
die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken (§ 8), - 5.
Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9), - 6.
Pflege (§ 10), - 7.
Haushaltshilfen (§ 11) sowie - 8.
Fahrten (§ 12).
(2) Erstattungsfähig sind auch
- 1.
ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13), - 2.
Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe (§ 14), - 3.
Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds (§ 15) sowie - 4.
Aufwendungen für Überführung und Bestattung (§ 16).
(3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.
(4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.
(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.
(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.
(3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang der Therapie einzuholen.
(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sitzungen bei
- 1.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, - 2.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie, - 3.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, - 4.
Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, - 5.
Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeutische Medizin, - 6.
ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sowie - 7.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
- 1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder - 2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.
(2) Die Versorgung umfasst
- 1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist, - 2.
die Ausbildung im Gebrauch, - 3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, - 4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.