Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Dez. 2016 - Au 7 E 16.1598

published on 20/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Dez. 2016 - Au 7 E 16.1598
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 140,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der Antragsteller mit Mailings vom24. Juni 2014 und 23. Juli 2014 angeschrieben und um Auskunft über die rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Antragsteller darauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 22. August 2014 die Anmeldung des Antragstellers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung „..., ...“ und teilte ihm mit, dass seine Beitragsnummer ... laute. In der Folgezeit wurde der Antragsteller mit mehreren Schreiben des Beitragsservice über ausstehende Rundfunkbeiträge und Rückstände informiert (s. Schreiben vom 2.10.2014, 1.11.2014, 5.12.2014 und 2.2.2015).

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge (431,52 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 439,52 EUR fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (53,94 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (52,50 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 wurde der Antragsteller jeweils gemahnt und über den Gesamtrückstand informiert.

Mit weiteren Festsetzungsbescheiden (vom 2.11.2015, 3.1.2016 und 1.4.2016) wurden die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis März 2016 festgesetzt.

2. Der Antragsgegner ersuchte das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 3. Januar 2016 um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge (samt Säumniszuschlägen) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 561,96 EUR. Dem Vollstreckungsersuchen war das Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen beigefügt.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 übersandte der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner die eingeholten Drittauskünfte.

Unter dem 20. Oktober 2016 erließ das Amtsgericht ... den vom Antragsgegner am 12. Oktober 2016 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geschäftszeichen: ...). Dieser wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2016 zugestellt.

Unter dem 25. Oktober 2016 erteilte die Bank des Antragstellers (...bank ...) die Drittschuldnerauskunft.

3. Am 11. November 2016 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung gegen mich aufzuheben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Beitragsrechnungen und Mahnungen („Mahnbescheid? Gerichtsvollzieher? Amtsgericht?“) fehlen würden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde erst mit wirksamem Bescheid fällig, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetze nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Der Bescheid selbst müsse eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen sowie die Rechtsgrundlagen und den vorgesehenen Rechtsbehelf korrekt angeben. Auf einen solchen Bescheid müsste das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein (LG Tübingen 5 T 81/14).

Der Bescheid sei rechtswidrig, da er gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Bundesländer keine Kompetenz besäßen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Der Antragsgegner dürfe die Barzahlung der Forderung nicht ablehnen (§ 14 Bundesbankgesetz).

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 21. November 2016,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag scheitere bereits an Art. 21 Satz 2 VwZVG. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen, auf den der Antragsteller verweise, sei vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe erklärt, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien. Zur Vereinbarkeit der Beitragserhebung für jede Wohnung mit dem Grundgesetz werde ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 verwiesen. Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Soweit der Antragsteller in diesem Eilverfahren beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aufzuheben, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), dass der Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, durch einen an den Antragsteller gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung gemäß Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einzustellen. Im Rahmen eines Hauptsache- bzw. Klageverfahrens wäre ein solches Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12. 458 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Unbeachtlich ist es dabei, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses erstrecken.

Der insoweit zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen.

a) Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da der Antragsgegner weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller durch Pfändung seines Girokontos betreibt.

b) Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Januar 2016 steht ihm nicht zu.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.

Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Zulässige Einwendungen im Sinne des Art. 21 Satz 2 VwZVG hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Vielmehr trägt er vor, dass der Rundfunkbeitrag bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz verstoßen (siehe „Begründung 2“). Abgesehen davon, dass der Antragsteller solche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren, wie ausgeführt, nicht mehr geltend machen kann, hat neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (siehe Entscheidungen vom 15.5.2014, Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung als verfassungskonform erachtet (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 12 ff; U.v. 15.6.2016 - 6 C 35.15 - juris m. w. N.).

Ins Leere geht der Vortrag des Antragstellers, soweit er im Antragsschreiben vom 11. November 2016 („Begründung 3“) vorträgt, der Antragsgegner dürfe die Bezahlung mit Euro-Banknoten (§ 14 Bundesbankgesetz) nicht ablehnen. Denn diese Möglichkeit steht dem Antragsteller bereits zur Verfügung. Hierauf weist der Antragsgegner auf seiner bzw. der Homepage des Beitragsservice ausdrücklich hin (vgl. http://www...de/...html).

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG sind die Beitragsbescheide vom1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2016 bestandskräftig geworden, da der Antragsteller gegen diese Bescheide weder fristgemäß Widerspruch eingelegt, noch Klage erhoben hat. Im Übrigen hätten Rechtsbehelfe gegen diese Beitragsbescheide, da sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar sind, auch keine aufschiebende Wirkung gehabt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist die erlassende Behörde - der ... - hinreichend deutlich erkennbar. In den o.g. Beitragsbescheiden wird der Antragsgegner nämlich sowohl im Briefkopf („…“ …) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr ...“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2010 - 7 ZB 08.2577 - juris, Rn.10, 11; BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - juris). Das vom Antragsteller gerügte Fehlen einer Unterschrift sowie eines Siegels ist unerheblich. Art. 37 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.

Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 geltend gemachten Rundfunkbeiträge noch nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

bb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG liegen vor.

Dem Antragsteller sind die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2015, 1. Mai 2015, und vom 1. August 2015 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Antragsteller die Bescheide jeweils durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat.

Mit seinem sinngemäßen Vorbringen in der Antragsschrift vom 11. November 2016, keinen dieser Beitragsbescheide erhalten zu haben, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Ausgehend von der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 - 7 ZB 13.875; B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.485; B.v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - jeweils juris; zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 - 4 M 103/15 - juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 - M 6b K 14.4420 - juris, Rn. 28, 29) ist der von der Antragstellerseite bestrittene Zugang der o.g. Beitragsbescheide ausreichend bewiesen, ein hinreichender Gegenbeweis dagegen nicht erbracht.

Der Antragsgegner genügt seinen Nachweispflichten (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) durch den „Beweis des ersten Anscheins“, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Antragsgegner vorliegend erbracht. Er hat insbesondere durch Vorlage der „Postauslieferungsvermerke“ aus der History-Aufstellung des Rundfunkbeitragskontos des Antragstellers (siehe Antragserwiderung des Antragsgegners vom 21.11.2016) und durch Vorlage der entsprechenden Bescheidabdrucke (in der vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners enthalten) nachgewiesen, dass er den Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 am 7. April 2015, den Bescheid vom 1. Mai 2015 am 8. Mai 2015 und den Bescheid vom 1. August 2015 am 10. August 2015, jeweils versehen mit der korrekten Anschrift des Antragstellers (..., ...), der Post als einfachen Brief zur Beförderung übergeben hat und dass keiner dieser Beitragsbescheide als unzustellbar zurückgekommen ist. Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden. Irgendwelche konkreten, schlüssig dargelegten oder gar glaubhaft gemachten Umstände, die diesen „Beweis des ersten Anscheins“ hätten erschüttern können und die es zumindest naheliegend erscheinen ließen, dass es eben doch nicht zu einem Zugang der o.g. Bescheide gekommen ist, hat der Antragsteller nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit den Leistungsbescheiden vom 1. April 2015, 1. Mai 2015 und vom 1. August 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller - wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetzes fällig wird. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen ist zudem mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) bereits aufgehoben worden.

Der Antragsteller ist zudem mit Mahnschreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

cc) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 VwZVG. Das Vollstreckungsersuchen ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein innerbehördliches Schreiben an den Gerichtsvollzieher. Es bedarf deshalb - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Da das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 3. Januar 2016 mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, bedurfte es - wiederum entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß Art. 24 Abs. 3 VwZVG auch keiner Unterschrift und keines Dienstsiegels. Die (formelle) Rechtmäßigkeit eines solchen Vollstreckungsersuchens einer Landesrundfunkanstalt hat der Bundesgerichtshof (unter Aufhebung entgegenlautender Entscheidungen des Landgerichts Tübingen) nunmehr mehrfach bestätigt (vgl. BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - K&R 2015, 577, juris; B.v. 8.10.2015 - VII ZB 11/15 - WM 2015, 2374, juris; B.v. 21.10. 2015 - I ZB 6/15 - juris; B.v. 10.2.2016 - I ZB 35/15 - K&R 2016, 351-352, juris).

3. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Ausgehend von dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 561,96 EUR war daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel dieses Betrags als Streitwert anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 198,99 € festgesetzt. Gründe I. Mit Schriftsatz vom …
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.