Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 20. Juli 2016 - Au 7 K 16.145

published on 20/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 20. Juli 2016 - Au 7 K 16.145
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Beitragsbescheiden des Beklagten.

Der Kläger wurde im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs durch Schreiben vom 23. Juni 2014 und 22. Juli 2014 um Auskunft der rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, teilte ihm der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend: Beitragsservice) mit Schreiben vom 21. August 2014 mit, dass unter seinem Namen und unter der Beitragsnummer ... ab 1. Januar 2013 die Wohnung „...-str. ..., ...“ angemeldet worden sei.

Eine angebotene Ratenzahlung wurde nicht eingehalten. Mit mehreren Schreiben vom 2. Oktober 2014, 1. November 2014 und 5. Dezember 2014 wurde der Kläger über die Fälligkeit der Raten und den Gesamtrückstand informiert.

Mit weiterem Schreiben des Beitragsservice vom 2. Februar 2015 wurde der Kläger gebeten, den Beitragsrückstand in Höhe von 431,52 EUR innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen; dabei wurde er auch darüber informiert, dass keine weitere Zahlungsaufforderung mehr ergehen werde, die Rundfunkbeiträge dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt würden und ein Säumniszuschlag erhoben werde.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015, Postauslieferungsdatum am 7. April 2015, setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge (431,52 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 439,52 EUR fest.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015, Postauslieferungsdatum am 8. Mai 2015, setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (53,94 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015, Postauslieferungsdatum am 10. August 2015, setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (52,50 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest.

Zudem erließ der Beitragsservice für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 zwei weitere Festsetzungsbescheide mit Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 121,00 EUR.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 wurde der Kläger jeweils gemahnt und über den Gesamtrückstand informiert.

Alle genannten Bescheide sind Teil einer sog. History-Aufstellung des Rundfunkteilnehmerkontos des Klägers und es existieren korrespondierende Bescheidabdrucke hierzu.

Der Beklagte ersuchte das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 3. Januar 2016 um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 561,96 EUR. Dem Vollstreckungsersuchen war das Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen beigefügt.

Mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 12. Januar 2016 wurde der Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 4. Februar 2016 geladen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 29. Januar 2016, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

1. das Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunk/“Beitragsservice“ zurückzuweisen,

2. die Zwangsvollstreckung von Herrn ... aufzuheben.

Weiter wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung herzustellen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell aus mehreren Gründen gegen das Grundgesetz verstoße und somit rechtswidrig sei.

Der Rundfunkbeitrag stelle eine Steuer dar. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten sei, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den öffentlichrechtlichen Rundfunk verfügten und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen könnten, sei eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.

Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende Steuer lege jedoch nach Art. 105 ff. Grundgesetz ausschließlich beim Bund.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich u. a. aus der Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Es liege eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Vom Gesetzgeber werde unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer sei. Laut statistischem Bundesamt verfügten im Jahr 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Die Entscheidung mindestens einer Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen nicht zu nutzen, sei nach Art. 2 GG zu respektieren. Im Jahr 2011 lebten außerdem 16,3 Millionen Personen (40,4% aller Haushalte) in einem Einpersonenhaushalt. Durch die neue Regelung müsse also beinahe die Hälfte aller Haushalte pro Kopf deutlich mehr zahlen als alle anderen. Dadurch sei eine Typisierung nicht gerechtfertigt, die nur möglich sei, wenn die Härte nur eine kleine Anzahl von Personen treffe. Als Einzelperson zahle er ebenso viel, wie z. B. eine Wohngemeinschaft mit mehreren gut verdienenden Erwachsenen.

Nicht verfassungsgemäß sei der Rundfunkbeitrag auch deshalb, weil die Landesparlamente, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 2011 durchgewinkt hätten, nicht die Kompetenz gehabt hätten, eine solche Steuer zu erlassen.

Der Beklagte sei eine Firma im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie sei keine Behörde und könne daher auch keine Bescheide erlassen. Das gleiche gelte für den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Bei den Anstalten des öffentlichrechtlichen Rundfunks handle es sich um von den Ländern geschaffene zentrale gemeinnützige Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts. Eine gemeinnützige Fernsehanstalt habe somit nicht das Recht Zwangsmitgliedschaften zu erheben, auch dann nicht, wenn diese vermeintliches öffentliches Recht darstellen würden.

Der Rundfunkbeitrag verletze die informelle Selbstbestimmung. Jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber werde von den Rundfunkanstalten in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei Meldebehörden aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Des Weiteren würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag und den Beitragsservice unerhebliche Merkmale wie Doktorgrade erfasst. Dies verletze seine informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit. Er müsse sich keine Informationen aufdrängen lassen, entscheide selbst, auf welche Art und Weise er sich bilde und habe daher das Recht, den Rundfunk in allen seinen Ausprägungen nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit werde möglicherweise beschnitten, weil er durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren müsse. Etwas, das er nicht bestellt habe und das auch keine Steuer darstelle, müsse er daher auch nicht bezahlen.

Der Rundfunkbeitrag werde für zweckentfremdete Leistungen verwendet. Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks biete um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entspreche. Die Berichterstattung erfolge einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und biete dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung, insbesondere zu politischen Themen auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag werde also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks gehören würden. Da er die Inhalte und Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte er trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und werde in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu benutzen, beschränkt, in die ihm dafür zur Verfügung stehende finanziellen Mittel reduziert würden.

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit. Wenn er aus religiöser Überzeugung den öffentlichen Rundfunk ablehne, werde er durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, diesen zu finanzieren. Das verletze die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.

Ferner habe er das natürliche Recht, nicht gezwungen zu werden, Firmen und Unternehmen zu finanzieren.

Die Verfassungswidrigkeit werde z. B. auch durch das Gutachten von Prof. Dr. ... gestützt.

Weiter verweist der Kläger auf Beschlüsse des Landgerichts ...Tübingen vom 9. September 2015 (Az.: 5 T 162/15) und des VG ...Neustadt an der Weinstraße vom 9. Juli 2015 (Az.: 5 L 4725.NW).

Den darüber hinaus gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung herzustellen, legte das Gericht in einen Antrag nach § 123 VwGO aus, der auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist. Dieser Antrag wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 E 16.146 geführt.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 erklärte, dass eine Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht eingeleitet werde, erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache des Verfahrens nach § 123 VwGO für erledigt. Dieses Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 14. März 2016 ein.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2016, die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2016 führte der Kläger aus, dass sich die Rechtslage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur minimal geändert habe und er seine Klage aufrechterhalte.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Form der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger mit seiner Klage beantragt, das Zwangsvollstreckungsersuchen des Beklagten zurückzuweisen bzw. die Zwangsvollstreckung aufzuheben, ist das Klagebegehren dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung gemäß Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12. 458 - juris Rn. 5; U.v. 8.6.1983 - 4 B 80 A.590 - BayVBl 1984, 208 f). Unbeachtlich ist es dabei, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses erstrecken.

2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Januar 2016 einstellt und dem Kläger gegenüber insoweit einen entsprechenden Verwaltungsakt erlässt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, u. a. vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung nicht erfüllt ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur in dem von Art. 21 VwZVG vorgegebenen Rahmen verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VwZVG sind derartige Einwendungen aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht oder Erlass) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Derartige Einwendungen werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bestreitet er in erster Linie die materielle Rechtmäßigkeit jener Beitragsbescheide samt den geltend gemachten Säumniszuschlägen, aus denen letztlich die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden soll. Damit kann er im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gehört werden. Solche Einwände hätte er im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Beitragsbescheide selbst vorbringen müssen, was jedoch seitens des Klägers nicht erfolgt ist.

Der Beklagte hat mittels Anscheinsbeweis ausreichend nachgewiesen, dass die dem Ausstandsverzeichnis zugrundliegenden Bescheide dem Kläger zugegangen sind. Insbesondere war nach der „History-Aufstellung“ des Beklagten keines der korrekt adressierten Schreiben an den Kläger als unzustellbar zurückgekommen (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 - 4 M 103/15 - juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 - M 6b K 14.4420 - juris, Rn. 28, 29).

Anhaltspunkte für ein Entkräften des Anscheinsbeweises sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Im Übrigen würde bloßes Bestreiten des Zugangs hierfür nicht ausreichen.

Somit sind die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide bestandskräftig geworden und materiellrechtliche Einwendungen hiergegen sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr statthaft.

Lediglich ergänzend, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung rechtlich relevant wäre, wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Rundfunkbeitrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung - entgegen der Auffassung des Klägers - verfassungsgemäß sind. Nachdem bisher mehrere obergerichtliche Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 - 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 - 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 - 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 - 2 S 896/15; OVG NRW, U.v. 22.10.2015 - 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 18. März 2016 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.php), denen sich die Kammer anschließt, die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.

Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 19, 23, 27 VwZVG liegen vor, insbesondere sind die streitgegenständlichen Bescheide vollstreckbar, erfolgte nach Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung eine Mahnung (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und wurde der Gerichtsvollzieher gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ordnungsgemäß beauftragt.

In der Vollstreckungsanordnung wurde auch eine Postanschrift des Beklagten angegeben, unschädlich ist dabei die Angabe der Adresse des Beitragsservice von ARD/ZDF Deutschlandradio (Beitragsservice). Letzterer nimmt als Nachfolger der GEZ gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1.1.2013, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3) als im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ganz oder teilweise für diese wahr. Es handelt sich demgemäß beim Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben, sind dieser aber zuzurechnen. Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung durch den Beitragsservice sind in der Rundfunkbeitragssatzung geregelt. Im Vollstreckungsersuchen war somit eine korrekte Anschrift des Beklagten angegeben.

Der Bayerische Rundfunk ist gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i. V. m. Art. 7 Satz 2 des Rundf. und Jugendmediensch. Ausführungsgesetz - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - (nachfolgend: AGStV) befugt, für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Kosten eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung, z. B. ein Ausstandsverzeichnis zu setzen. Gläubiger der beizutreibenden Forderungen ist der Bayerische Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Beitragsbescheide, sondern diese werden vielmehr von der Vollstreckungsanordnung des Beklagten vom 3. Januar 2016, d. h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. auch LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris Rn. 2 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) und vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14) Formfehler im Rahmen der Vollstreckung rügen will, sind diese Einwände irrelevant.

Zunächst ist festzustellen, dass in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (a. a. O.) auf eine in der Entscheidung des Landgerichts Detmold (B.v. 21.11.2012 - 3 T 187/12) vertretene Rechtsansicht verwiesen wird, von der sich das LG Detmold jedoch bereits wieder ausdrücklich distanziert hat (B.v. 1.8.2014 - a. a. O.).

Darüber hinaus wurde auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 durch den BGH (B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14) aufgehoben.

Aus der vorgenannten Entscheidung des BGH (a. a. O.) ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 3. Januar 2016, zur Auslegung heranzuziehen ist. Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung „Bayerischer Rundfunk“ befand sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Es ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung „Bayerischer Rundfunk“ angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten.

Hierzu lautet die Begründung des BGH (a. a. O. - juris Rn. 23), der sich das Gericht für den vorliegenden Fall anschließt:

„Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe „Südwestrundfunk“ als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen”.

Gemäß Art. 7 Satz 3 AGStV dürfen bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Da vorliegend sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 561,96 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.