Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2017 - M 6 S 17.3156

published on 15/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2017 - M 6 S 17.3156
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 198,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2017 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 6 K 17.3154) gegen sechs Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks mit einer Gesamtsumme von 795,96 €:

– Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Wohnung in A.)

– Festsetzungsbescheid vom 2. September 2016 für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 (Wohnung in B.)

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.

Klage und Antrag begründete der 1984 geborene Antragsteller in erster Linie damit, dass er die Bescheide mit Ausnahme des letzten Bescheids vom 2. September 2016 nicht erhalten habe. An der Adresse in A. sei seine Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Sozialleistungen beziehe. Der Antragsteller sei dort seit 2006 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Faktisch handle es sich bei dem Wohnsitz um ein Kinderzimmer. Vermutlich seien ihm die Schreiben an den Nebenwohnsitz nicht weitergeleitet worden. Darüber hinaus nutze er die Angebote des Bayerischen Rundfunks nicht.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 21. Juli 2017, dass die Festsetzungsbescheide ausweislich der Auszüge des elektronisch geführten Beitragskontos nachweislich an den Antragsteller versandt wurden und auch nicht als unzustellbar zurückgekommen seien. Darüber hinaus sei die aus den vollstreckbaren Titeln betriebene Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsanordnung vom … Januar 2017) mittlerweile abgeschlossen. In der Sache sei festzustellen, dass der Antragsteller unter der in den Festsetzungsbescheiden genannten Adresse in A. mit Erstwohnsitz gemeldet gewesen sei. Der Sozialleistungsbezug seiner Mutter begründe keinen Befreiungsanspruch für den Antragsteller.

Mit Schreiben vom … August 2017 gab der Antragsteller an, dass aus seiner Sicht die Zwangsvollstreckung nicht abgeschlossen sei, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch seine Mutter habe keine Bescheide erhalten. Er habe den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom … April 2016 gebeten, solange von einer Zwangsvollstreckung abzusehen, bis alle Unklarheiten aus dem Weg geräumt seien. Im Übrigen sei ihm beim Vollstreckungsgericht geraten worden, eine Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht München zu stellen, da die Forderung vom Vollstreckungsgericht nicht materiell-rechtlich geprüft werde. Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts habe ihm dann geraten, einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Weiterhin rügt der Antragsteller verfassungsrechtliche Verstöße des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – und der darauf gestützten Bescheide. Gegen den Bescheid vom 2. September 2016 habe er per E-Mail Widerspruch eingelegt. Außerdem sei die Rechtsbehelfsbelehrung:unzutreffend, da an der vom Antragsgegner für die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift angegebenen Adresse kein Parteiverkehr geführt werde.

Dem Schreiben lagen schließlich Kopien der Meldebestätigungen der Städte C., D. und B. bei. Der Meldebestätigung der Stadt B. lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seit dem … Juni 2013 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 bat das Gericht den Antragsgegner um Mitteilung, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden und wies darauf hin, dass die History-Aufstellung der Behördenakte noch einen negativen Saldo enthalte, was dafür spreche, dass noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten.

Mit Schreiben vom 11. September 2017 teilte der Antragsgegner mit,

dass die vom Antragsteller erhobene Erinnerung vom Amtsgericht München zurückgewiesen worden sei. Der Antragsgegner gehe daher davon aus, dass die Zwangsvollstreckung nunmehr wie beantragt durchgeführt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Durch- bzw. Fortführung der Zwangsvollstreckung beantragt. Die ursprüngliche Aussage, die Zwangsvollstreckung sei abgeschlossen, müsse nach alledem revidiert werden.

Daher werde beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 14. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.3154 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Das Gericht legt den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers gem. §§ 86, 88 der i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO aus. Dem erkennbaren Begehren des Antragstellers, aus den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden bis zur Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein, kann im Erfolgsfall mit der (erstmaligen) Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks entsprochen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verpflichten, ist dann gem. § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr.

Allerdings wäre der Einwand des Antragstellers, keine Bescheide erhalten zu haben, grundsätzlich im Rahmen eines behaupteten Anspruchs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – geltend zu machen („Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen“), der gegen den Antragsgegner in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden müsste. In dieser Konstellation käme auch eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, da ein (vorrangiger) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann mangels wirksamer Bekanntgabe der Bescheide wohl bereits unzulässig wäre. Auch insoweit ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet (so auch VG München, U.v. 11.5.2016 – M 26 K 15.2175 – juris Rn. 25; Gerichtsbescheid vom 3.11.2016 – M 26 K 15.4667 – juris Rn. 23; VG Augsburg, B.v. 20.12.2016 – Au 7 E 16.1598 – juris Rn. 20). Von einer wirksamen Bekanntgabe ist indes nach summarischer Prüfung auszugehen (dazu noch unten), so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich weitergehenden Rechtsschutz bietet.

Der Antragsteller hat außerdem in seinem Schreiben vom … August 2017 deutlich gemacht, dass er auch eine materielle Prüfung der Bescheide anstrebt und hat konsequenterweise auch ausdrücklich Anfechtungsklage gegen die Bescheide erhoben. Bei der Annahme eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO würde Art. 21 Satz 2 BayVwZVG den Antragsteller insoweit wohl gegen seine Absicht auf nachträglich entstandene Einwendungen beschränken. Dazu kommt, dass der Antragsteller die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits im Rahmen der vom Antragsteller (richtigerweise, vgl. Art. 27 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Abs. 7 Satz 2 BayVwZVG) vor dem Amtsgericht erhobenen Erinnerung gegen die Maßnahmen desGerichtsvollziehers hat prüfen lassen. Bei dieser Sachlage liegt es eher fern, dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs gegen den Antragsgegner gem. Art. 22 BayVwZVG nunmehr nochmals (nur) eine derartige Prüfung gewünscht ist.

Auch wenn der Antrag den Umfang des Eilrechtsschutzes nicht ausdrücklich auf die Vollstreckung der Bescheide begrenzt, deren Aufhebung der Antragsteller in der Hauptsache begehrt, ergibt sich eine solche Beschränkung mittelbar aus der Stellungnahme hinsichtlich des Streitwerts, die sich mit dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom … Januar 2017 unter Berücksichtigung der Gerichtsvollzieherkosten deckt. Dieses Vollstreckungsersuchen erfasst die (weiteren) für den Hauptwohnsitz des Antragstellers ergangenen Bescheide gerade nicht.

Aber auch der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zwar nicht bereits deshalb entfallen, weil keine Zwangsvollstreckung mehr drohen würde. Das bisherige Vollstreckungsersuchen war nur auf die Abnahme einer Vermögensauskunft gerichtet. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Auf Nachfrage des Gerichts vom 18. August 2017 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. September 2017 auch weitere Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Allerdings sind die streitgegenständlichen Bescheide nach der alleine möglichen, im Eilverfahren aber auch ausreichenden summarischer Prüfung wirksam bekannt gegeben worden und damit bestandskräftig. Ist der Hauptsacherechtsbehelf aber bereits unzulässig, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr im Eilverfahren, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80b Abs. 1 Satz VwGO mit der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsbescheide endet.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind ihm die angegriffenen Bescheide wirksam bekannt gegeben worden. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der melderechtlichen Situation lediglich indizielle Bedeutung für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zukommt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 – 3 B 146/15 – NVwZ-RR 2016, 167). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Verwaltungsakt dann wirksam bekannt gegeben, wenn er dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (BVerwG, B.v. 22.4.1994 – 4 B 212/93 – Buchholz 316 § 41 Nr. 2). Bei der Bekanntgabe an den gemeldeten Hauptwohnsitz wird dies in aller Regel der Fall sein. Vieles spricht dafür, dass dies auch generell für den Nebenwohnsitz gilt, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden darf, dass vom Inhaber eines Nebenwohnsitzes Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass ihn zumindest die Briefpost zuverlässig erreicht, die den Nebenwohnsitz zum Gegenstand hat (z.B. Zweitwohnsitzsteuer, kommunale Gebühren, etc.). Dies kann beispielsweise über Nachsendeaufträge oder Vereinbarungen mit weiteren Wohnungsinhabern oder Nachbarn erfolgen.

Im konkreten Fall hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, keinen Zugang zu dem Briefkasten zu haben oder dass ihn Briefe an seinem Nebenwohnsitz niemals erreichen würden. Außerdem hat er seine Mutter beauftragt, an ihn gerichtete Post weiterzuleiten. Auch dies spricht dafür, die Wohnung unabhängig von dem Umfang seines Aufenthalts noch zu seinem Machtbereich zu rechnen, möglicherweise sogar dafür, die Mutter des Antragstellers als seine Empfangsbotin zu qualifizieren.

Zu eng erscheint damit die Ansicht, eine Bekanntgabe könne nur an dem Ort erfolgen, an dem der Bürger seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (so aber OVG Bautzen, B.v. 17.7.2015 – 3 B 146/15 – juris Rn. 9). Denn der dem Adressaten zuzurechnende „Machtbereich“ ist nicht mit dem Begriff der „Wohnung“ im Sinne der Zustellvorschriften deckungsgleich, auf deren Auslegung das OVG Bautzen zur Stützung seiner Ansicht zurückgreift (dazu BVerwG, U.v. 1.3.1991 – 8 C 31.89 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.9.2003 – 11 CE 02.3099 – juris Rn. 34 m. w. N.). Die Zustellung der Festsetzungsbescheide ist wiederum weder gesetzlich vorgeschrieben noch gem. Art. 17 Abs. 1 VwZVG Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen.

Die demnach wohl anwendbare Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG (analog) ist nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entkräftet, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, aus welchem Grund keiner der fünf Bescheide und diversen Mahnschreiben den Nebenwohnsitz des Antragstellers erreicht haben soll, obwohl die Aufgabe der Bescheide zur Post in der sog. History-Aufstellung des Antragsgegners dokumentiert und damit auch den Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VwZVG genüge getan ist (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 3.11.2016 – M 26 K 15.4667 – juris Rn. 27). Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet und keine von ihnen – wie hier – zurück an den Absender gelangt, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen und reicht ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 – NVwZ-RR 2008, 220). Die Bescheide sind damit in Bestandskraft erwachsen.

Die Bestandskraft ist auch hinsichtlich des Bescheids vom 12. September 2016 eingetreten, gegen den der Antragsteller nur mit (einfacher) E-Mail und damit nicht formgerecht (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Widerspruch eingelegt hat. Der Vortrag des Antragstellers, eine Einlegung zur Niederschrift sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, da bei der vom Antragsgegner angegeben Adresse kein Parteiverkehr gestattet sei, könnte – als zutreffend unterstellt – ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand rechtfertigen. Der Antragsteller hat einen solchen Antrag aber weder gestellt noch dargelegt, dass und warum ihn dieser Umstand an der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs gehindert hat. Im Übrigen wäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen.

Selbst wenn man wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Bekanntgabe der ersten fünf Bescheide zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit des Antrags ausgehen würde, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn bei der vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 7 AS 15.2585 – juris). Nur bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist hier aber nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. Über die bereits genannten Argumente hinaus wäre außerdem offen, ob der Zugang jedenfalls wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Melderecht und rundfunkrechtliche Mitteilungspflichten anlässlich der Änderung seines Hauptwohnsitzes zu fingieren ist (so etwa konkret für die damalige Rundfunkgebühr VG München, B.v. 26.4.2010 – M 6b K0 09.5728 sowie im Rahmen eines Abfallgebührenbescheids BayVGH, U.v. 22.1.2009 – 4 B 08.1591 – BayVBl 2010, 541).

Lediglich hilfsweise sei ausgeführt, dass auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Bescheide ersichtlich ist. Gem. § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich vom Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist, ohne dass insoweit ein Neben- oder Zweitwohnsitz ausgenommen wäre. Die Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn die gemeldete Person plausibel darlegt, dass sie im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte. Eine Wohn- und Zugangsberechtigung hat der Antragsteller nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass er dort nur ein Zimmer zur Verfügung habe. Der Antragsteller wurde auch nicht, wie von ihm wohl irrtümlich angenommen, für dieses Zimmer, sondern als Inhaber der gesamten Wohnung herangezogen, wobei er für die auf diese Wohnung entfallenden Rundfunkbeiträge grundsätzlich gem. § 2 Abs. 3 RBStV zusammen mit seiner Mutter als Gesamtschuldner haften würde, wenn diese nicht – was aus den Akten nicht ersichtlich ist, aber vom Antragsgegner mitgeteilt wurde – beitragsbefreit wäre. Diese Beitragsbefreiung wirkt für Kinder aber gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV (unter weiteren Voraussetzungen) nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs und damit nicht mehr für den 1984 geborenen Antragsteller. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Rundfunkbeitragsplicht nicht darauf an, ob er die Angebote des Antragsgegners nutzt oder nicht. Nach summarischer Prüfung erfolgte die Festsetzung damit auch in der Sache zu Recht, nachdem die rückständigen Beitragsforderungen nicht beglichen wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

Aus den genannten Gründen hätte im Übrigen auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg, weil die allgemeinen bzw. besonderen (verwaltungsrechtlichen) Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 140,49 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Im Rahmen des e
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung du
published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Siche
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.