Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Okt. 2017 - 5 L 1140/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:1016.5L1140.17.00
published on 16/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Okt. 2017 - 5 L 1140/17.NW
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Eilantrag des Antragstellers ist unzulässig.

2

1. Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß §§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, deren Vollstreckungsmaßnahmen als Vollstreckungsbehörde unverzüglich aufzuheben. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 vorrangig, d.h. dann, wenn die Antragsgegnerin bereits Vollstreckungsmaßnahmen, die selbst Verwaltungsakte sind (vgl. § 16 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), ergriffen hat, wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft.

3

Vorliegend hat die Antragsgegnerin derzeit jedoch noch keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen, gegen die sich der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf wenden könnte. Zwar hat die Antragsgegnerin am 12. April 2017 eine auf die §§ 43, 48 LVwVG gestützte Pfändungs- und Überweisungsverfügung und damit einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen. Diesen hat die Antragsgegnerin jedoch unter dem 18. April 2017 wieder aufgehoben. Der Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vom 3. April 2017 sowie die Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2017 sind keine anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Vollstreckungsauftrag ist ebenso wie ein Vollstreckungsersuchen mangels Außenwirkung nur ein innerbehördliches Schreiben an den Vollstreckungsbeamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 – VII C 184.57 –, NJW 1961, 332; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – Au 7 E 16.1598 –, juris). Auch eine Vollstreckungsankündigung stellt lediglich einen tatsächlichen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität dar, denn es handelt sich nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme selbst (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 23. August 2016 – 5 L 490/16.NW –; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang § 42, Rn. 32). Anfechtbare Vollstreckungsmaßnahmen sind neben dem Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§ 43, 48 LVwVG u.a. die in der Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2017 angesprochene Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG oder die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 25 f LVwVG. Wendet sich der Antragsteller daher nicht gegen bereits ergangene Vollstreckungsmaßnahmen, sondern begehrt er vorläufigen Rechtsschutz gegen bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen, so kommt nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.

4

2. Der Antrag ist ordnungsgemäß nach § 81 Abs. 1 VwGO erhoben.

5

Nach dieser Vorschrift, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 81 Rn. 1), ist die Klage – hier der Eilantrag – bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlich erhobenen Klage ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Mit dem Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Prozesshandlung ermöglicht werden. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass es sich bei einem dem Gericht zugeleiteten Schriftstück bloß um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, NJW 2007, 3117 m.w.N.).

6

Vorliegend hat der Antragsteller die Antragsschrift nicht eigenhändig unterschrieben. Vielmehr endet das am Computer erstellte und anschließend ausgedruckte Schriftstück mit dem Vor- und Nachnamen des Antragstellers und dem Zusatz „Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, da maschinell erstellt“. Auf dem Briefumschlag, in dem der Antragsteller seine Antragsschrift an das Gericht übersandt hat, ist handschriftlich Vor- und Nachname sowie Anschrift des Antragstellers vermerkt. Damit sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllt.

7

Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79/94 –, NJW 1995, 2121).

8

Hiervon ausgehend genügt zwar nicht schon der Zusatz „Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, da maschinell erstellt“. Diese Formulierung ist gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn eine Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt (näher dazu Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 130 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht um den formwirksamen Erlass eines Verwaltungsakts, sondern um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Eilantrages. Von dem in einem solchen gerichtlichen Verfahren grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift haben Gerichte in der Vergangenheit Ausnahmen zugelassen, wenn eine Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten des Übermittlungsweges nicht möglich war. Schon das Reichsgericht hat die Übermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen per Telegramm als zulässig angesehen (vgl. RG, Beschluss vom 28. November 1932 – IVb 4/32 –, juris; vgl. zu weiteren Ausnahmen die Übersicht in GmSOBG, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, NJW 2000, 2340). Damit haben die Gerichte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen, soweit die damit unter Umständen verbundenen Abstriche an dem gesetzlichen Regelungsziel hinnehmbar erschienen oder anderweitig zumindest teilweise kompensiert wurden. Zu diesen Ausnahmen gehört auch die Möglichkeit, verfahrensbestimmende Schriftsätze per Computerfax, bei dem eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen ausscheidet, an das Gericht zu übermitteln (s. dazu GmSOBG, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OG B 1/98 –, NJW 2000, 2340). Dagegen ist es nicht zu beanstanden, beim gewöhnlichen Telefax auf dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zu bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, NJW 2007, 3117).

9

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, ein Computerfax unmittelbar an das Gericht zu senden oder das ausgedruckte Schreiben vor der Übersendung auf dem Postwege persönlich zu unterschreiben.

10

Allerdings ergibt sich im vorliegenden Falle aus der nicht unterzeichneten Antragsschrift vom 5. Oktober 2017 in Verbindung mit dem auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicher, dass das Schriftstück von dem Antragsteller herrührte und von ihm als eine für den Verkehr bestimmte Rechtsmittelschrift gedacht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – II C 112.65 –, DVBl 1970, 278). Das Schriftstück trägt am oberen Rand den Namen und die – zutreffende – Anschrift des Antragstellers, bezeichnet das Aktenzeichen der in Kopie übersandten Pfändungsankündigung und ist ausdrücklich als „Eilantrag“ bezeichnet. Der gesamte weitere Inhalt des Schriftstücks offenbart, dass der Verfasser die Einzelheiten des Streitstoffs derartig beherrscht, dass die Erhebung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs durch einen unbefugten Dritten als ausgeschlossen angesehen werden kann. Das Schriftstück lässt ferner erkennen, dass es sich nicht um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf handelte. Dieser Eindruck wird durch den mit eigenhändiger Absenderangabe versehenen Briefumschlag bestätigt und auch dadurch verstärkt, dass der Verfasser das Schriftstück als Einschreiben übersandt hat.

11

3. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedoch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse.

12

Da bisher keine anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin ergangen sind, begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 VwGO vorbeugenden Rechtsschutz. Nach der Systematik der VwGO ist gegen (belastende) Verwaltungsakte aber allein nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen und dementsprechend auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 5 VwGO ein Vorrang des Vorgehens nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz und damit der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe zu ergreifen. Einstweiliger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 104 m. w. N.). Dies kommt in Betracht, wenn es darum geht, der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvor zu kommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 15 CE 16.1279 –, juris). Der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz des § 80 Abs. 5 VwGO muss also für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein. Eine einstweilige Anordnung, die auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet ist, verlangt daher ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 1 M 59/13 –, juris; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 104).

13

Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gegeben. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, den Erlass von anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten. Gegen eine mögliche neue Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§ 43, 48 LVwVG kann er Widerspruch einlegen und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO nachsuchen. Die Zustellung der Pfändungsverfügung ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LVwVG dem Schuldner mitzuteilen, so dass er rechtzeitig Kenntnis davon erhält und Rechtsbehelfe ergreifen kann.

14

Dies gilt ebenso, sollte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG auffordern oder die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 25 f LVwVG anordnen.

15

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordern sollte, ist dem Antragsteller gemäß § 25 d LVwVG eine Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25 a Abs. 2 und 3 LVwVG, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

16

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin gemäß § 25 f LVwVG die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO – anordnen sollte, ist auch diese dem Antragsteller gemäß § 25 f Abs. 2 Satz 2 LVwVG zuzustellen. Die Vollstreckungsbehörde darf nach § 25 f Abs. 4 Satz 2 LVwVG erst nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist (§ 25 f Abs. 4 Satz 3 LVwVG).

17

Besteht damit im Ergebnis vorliegend kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, so ist der Eilantrag als unzulässig abzulehnen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff). Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen (hier laut Pfändungsankündigung 771,20 €) festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.