Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02328
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.02328
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte: teilweise Rücknahme anerkannter Dienstunfallfolgen, fehlender Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfallfolge
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
vertreten durch: Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., B-str. ..., R.
- Beklagter -
wegen Beamtenversorgung/Dienstunfallfolge
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2016 am 5. April 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen nach einer Verletzung bei einem dienstlichen Selbstverteidigungstraining.
Der am ... 1980 geborene Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Beklagten, seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion ....
Im Rahmen eines dienstlichen Selbstverteidigungstrainings am
Aus dem formularmäßig ausgeführten Befundbericht des Dr. med. ...
Vor diesem Unfall war der Kläger am
„Befund: Septum zeigt Bodenleiste links mit ausgeprägter Septumdeviation nach rechts besonders in Regio III und Regio IV. Die gesamte knorpelige Nase zeigt nach rechts, die gesamte Nase, auch im knöchernen Bereich, besonders im mittleren Bereich ist von rechts her imprimiert. Nasenspitze nur wenig tiefer stehend. Asymmetrie der Flügelknorpel. (Ursache?) Kindliches Nasentrauma im 12. Lebensjahr? Nasenmuschelhyperplasie bds.
Vorgehen: […] Abraspeln und Bemeißeln einer Kante rechte Nase (Z.n. Fraktur!) Typisches Lösen durch Osteomanien, bis eine symmetrische Form angepasst ist. Knochen zeigt unregelmäßige Stärke (oft Trauma!). Spitze zeigt trotz völliger Medialisierung des Septums einen Weichteilzug nach rechts! […]
Flügelknorpelluxation bds.: rechts zeigt sich ein carnialer Wulst, der keilförmig excidiert wird - verbleibender Weichteilzug nach rechts durch Asymmetrie der Weichteilstruktur. Der linke ventrale Rand des Flügelknorpels zeigt eine unangepasste Überprojektion, daher wird ein 0,5mm dieser Kante resiziert. Symmetrie der Spitze, soweit der Weichteilzug es zulässt - wird erreicht. Interdomigatur führt zur schönen Betonung der Spitze, die hierdurch auch angehoben wird. […]“
Mit Schreiben vom
Unter dem
„[…] im OP Bericht auf Blatt 12 der DU-Akte ist vermerkt, dass der Beamte bereits vor dem jetzigen Trauma, offensichtlich im Kindesalter (?), ein Nasentrauma erlitt, welches eine Septorhinoplastik, eine Nasenflügelkorrektur und eine Nasenmuschelverkleinerung am 28.4.2006 erforderlich machte. Trotz völliger Medialisierung, wie im OP-Bericht beschrieben, besteht weiterhin ein Weichteilzug nach rechts, der offensichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden konnte. Auch jetzt wurde am 15.2.2011 eine Nasenspitzenabweichung nach rechts festgestellt. Inwiefern diese bereits vorher vorhanden war bzw. sich durch das jetzige Trauma verstärkt hat, kann nur durch entsprechende fotografische Aufnahmen vor dem jetzigen DU-Ereignis festgestellt werden. Vielleicht liegen solche postoperativen Aufnahmen aus dem Jahr 2006 vor, dann wäre ein Vergleich mit der jetzigen Situation möglich.
Als Dienstunfallereignis ist daher anzuerkennen:
- Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links
Ob die Nasenspitzenabweichung nach rechts schon vor dem jetzigen Unfallereignis bestand, kann von uns aus nicht geklärt werden. Man sollte hier die Praxis ... und ... befragen, da sie den Beamten sowohl bei den jetzigen Trauma gesehen haben bzw. auch postoperativ am 28.4.2006. Falls zwischenzeitig kein weiteres Trauma stattgefunden hat (zwischen dem 8. Juni und 15.2.2011) kann der Operateur sicherlich Angaben machen, ob die jetzige Deformität nach der Operation vom 28.4.2006 schon vorgelegen hat. Falls diese damals weitgehend beseitigt wurde (Bilder?), sst die jetzige Deformität als Dienstunfallfolge des jetzigen Unfalls anzuerkennen.“
Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R.,
Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., teilte Dr. med. ... mit Schreiben vom
Daraufhin teilte Dr. med. ... vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei mit Schreiben vom
Am
Mit Erstattungsanträgen vom
Am
„Aplastischer Sinus frontalis. Übrige NNH frei von Schleimhautproliferationen. Bei Nasenbeinfraktur Nasenseptumdeviation nach rechts mit betonter unterer Nasenmuschel links.“
Unter dem
Diagnosen: Zn komplexer Nasenbein- und Septumfraktur Dezember 2010 mit Deformierung der äußeren Nase und Einengung des Nasenatemwegs, Nasenmuschelhyperplasie, rezidivierende Sinusitis. […]
Bei Herrn ... bestand eine chronische Nasenatmungsbehinderung nach zweimaligem Nasentrauma, 2006 mit operativer Versorgung, sowie im Dezember 2010 mit operativer Präposition bei äußerer Deformität. Die Erstvorstellung in unserer Praxis erfolgte im Juli 2011, nachdem seit dem letzten Unfall die Nasenatmung und auch die Infektbeschwerden zugenommen hatten.
Der Befund hat neben einer äußeren und inneren Nasendeformation auch eine objektivierbaren Behinderung in der Nasenatmungsuntersuchung ergeben (Rhinomanometrie), mit ausgeprägter Nasenatmungsbehinderung beidseits, bessernd auf Abschwellung rechts (siehe Beilage).
Es wurde 2011 ein konservativer Therapieversuch mit Nasenspreizer (Nasivent) verordnet, im Falle einer ausbleibenden Besserung aber damals bereits zu einer Operation geraten.
Bei zunehmender Nasenatmungsbehinderung, trotz Nasenspraykonsums, entstanden in der Folge auch zunehmende Probleme beim Schlafen, weshalb ihre erneute Vorstellung in der Sprechstunde erfolgte. Der Befund in der Nase zeigt sich unverändert mit Luxation des Septums nach rechts, Septumschrägstand mit bauchiger Auswölbung links mit breiter, basaler Leiste links mit Sporn bei hoher Deviation nach rechts mit Einengung des Atemwegs im Sinne einer „twisted nose“ mit erheblicher S-förmiger Torqierung des knorpeligen Nasenrückens, unregelmäßig verformten knöchernen Nasenrücken und Deformierung der Nasenspitze mit Asymmetrie. Zudem bestand eine ausgeprägte Nasenmuschelhyperplasie mit verdickten hinteren Enden. In einer Röntgen-Schichtaufnahme (DVT-NNH) bestätigte sich die Septumdeformität und Nasenmuschelvergrößerung bei hyperplastischen Processus uncinati, sehr engem Infundibulum beidseits bei weit nach medial ausbauchenden Kieferhöhlenwandungen. Die Nasenatmungsuntersuchung ergab eine ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung beidseits (204 ml/sec bds.), mit Besserung auf Abschwellung bds. Ein Allergietest mittels Prick und RAST-Testung im April 2014 hatte keine Hinweise auf eine allergische Beteiligung ergeben.
Es wurde entsprechend aufgrund der zunehmenden funktionellen Beschwerden mit Nasenatmungsbehinderung und Infekthäufung die Indikation der Korrektur der äußeren und inneren Nase mit Eröffnung und Ausräumung der entzündeten Nebenhöhlen gestellt. Der ausgeprägte nasale Befund, insbesondere an der Nasenscheidewand, ist klinisch eindeutig Folge eines Traumas. Ein Vorbefund vor dem Unfall im Dezember 2010 liegt uns zum Vergleich für eine vorbestehende Pathologie vor dem Unfalldatum nicht vor. […]“
Auf Anforderung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. erstattete am
2. Aktenlage:
In der Dienstunfalluntersuchung vom
4. Zusammenfassung und Beurteilung: […]
Bei dem Unfall am
Faustschläge auf die Nase sind geeignet, Verletzungen am Nasengerüst in Form von Nasenbeinbrötchen bzw. Septumfrakturen hervorzurufen. Insofern war auch der geschilderte Unfallhergang geeignet, eine Verletzung im Bereich der Nasenstruktur auszulösen.
Dabei deutet der Schmerz im Bereich der Nase zumindest auf eine Nasenprellung hin, die gleichzeitige Blutung kann durch das Platzen eines Blutgefäßes im Bereich der Nasenschleimhaut ausgelöst werden, sie kann aber auch Ausdruck der Strukturverletzung der Nase im Sinne einer Nasenbeinfraktur oder Septumfraktur sein.
Unmittelbar nach dem Unfall sind keine ärztlich erhobenen Befunde vorhanden, die eine frische Unfallverletzung beschreiben. Die erste Befundung erfolgte im Februar 2011, bei der eine Septumdeviation und eine Nasenrückenabweichung nach links mit einer Nasenspitzenabweichung nach rechts diagnostiziert wird. Eine unmittelbare Feststellung von Verletzungsfolgen ist in den Akten nicht beiliegend.
Außerdem findet sich kein Vorbefund, der vor dem Unfall Auskunft über die Form der Nase und der endonasalen Situation nach vorausgegangener Septorhinoplastik im Jahre 2006 geben könnte. Auch frühere Fotos existieren offenbar nicht, die zur Klärung dieser Situation beitragen könnten.
Somit bleibt festzuhalten, dass eine Gewalteinwirkung am
Nicht ganz klar sind ebenfalls die im Bescheid festgestellten Unfallfolgen einer Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung. Eine Nasenprellung heilt in der Regel folgenlos aus, Folgeschäden sind dabei nicht zu erwarten, da keine Strukturveränderungen eintreten.
Eine Nasenrückenabweichung setzt ein massives Trauma voraus, das Strukturveränderungen im Sinne einer Nasenbeinfraktur hervorruft, radiologisch ist dieser aber nicht belegt. Ein massives Trauma kann auch zu Veränderungen an der knorpeligen Struktur führen, wobei sowohl eine Nasenbeinfraktur als auch eine Fraktur der knorpeligen Struktur die Diagnose einer Nasenprellung hinsichtlich der Schwere des Traumas deutlich übersteigt.
Während eine Nasenprellung durchaus mit den geschilderten Beschwerden in Einklang steht, verursachen Nasengerüstveränderungen sowohl an der knöchernen als auch an der knorpeligen Nase in der Regel zusätzliche Symptome, die sich einmal in einer massiven Schwellung und in einer unmittelbaren oder im Verlauf von einigen Tagen auftretenden erheblichen Nasenatmungsbehinderung durch Hämatome an der Nasenscheidewand einstellen. Diese Symptome werden von Herrn ... nicht geschildert, so dass bei fehlenden primären Befunden nach dem Unfall allein aus der anamnestischen Symptomatik die erheblichen Nasengerüstverletzungen nicht schlüssig nachvollziehbar erscheinen. Auch dass bei solchen Verletzungen keine unmittelbare ärztliche Konsultation erfolgte, die erste Befunderhebung fand zwei Monate später statt, lässt Zweifel aufkommen, ob tatsächlich das Unfallereignis einen solchen Schaden verursachte, der sowohl das knöcherne als auch das knorpelige Nasengerüst betraf.
In den Befundbericht von Herrn Professor Dr. ... wird 2014 zwar von einer operativen Reposition im Dezember 2010 bei äußerer Deformität ausgegangen, aber in den Akten finden sich hierüber keine Unterlagen, auch anamnestisch wird dies bei der gutachterlichen Untersuchung nicht angegeben.
Fasst man die Datenlage zusammen, so bleibt festzuhalten, dass unmittelbar nach dem Unfall vom
Weiterhin ist vor dem Unfall kein Befund vorhanden, der bei Zustand nach Septorhinoplastik einen Normalbefund bestätigen würde.
Für eine Gerüstverletzung im Sinne einer Nasenbeinfraktur mit nachfolgender Abweichung im Bereich des Nasenrückens kann lediglich das nach dem Unfall aufgetretene Nasenbluten angeführt werden; weitergehende Befunde, die eine Strukturverletzung im Bereich des Nasenrückens, sowohl am Knorpel als auch im Knochen, bestätigen könnten, liegen nicht vor. Auch für eine Verletzung der Nasenscheidewand sind unmittelbar nach dem Unfall keine Befunde vorhanden, die eine solche belegen. Geht man von dem Operationsbericht aus, in dem Herr Professor Dr. ... multiple Frakturlinien durch Knorpel und die Lamina angeführt, so wäre hierbei ein massives Septumhämatom mit unmittelbar auftretender erheblicher Nasenatmungsbehinderung zu erwarten, die in der Regel eine unmittelbare operative Revision erforderlich machen würde. Diesbezüglich sind in den Akten keine Unterlagen oder Angaben enthalten, dass dem so war. Die multiplen Frakturlinien können auch durch die vorangegangene Operation von 2006 erklärt werden, da eine Korrektur des Septums erfolgte, die in der Regel mit einer Durchtrennung des Knorpels einhergeht, ferner wird noch eine Entnahme und ausgedehnte und beglaubigte Reimplantation der knöchernen Bestandteile berichtet. Somit ist auch dieser Hinweis im Operationsbericht von Herrn Professor ... nicht unbedingt und ausschließlich als Beleg für eine stattgehabte Fraktur des Septums durch den Unfall vom 7.12.2010 zu werten.
Nasenspitzenveränderungen, wie sie vorliegen, sind durch Faustschläge auf die Nase äußerst selten, sie würden ausschließlich durch eine Fraktur des Flügelknorpels ausgelöst werden können.
In Verbindung mit dem ersten OP-Bericht und einem noch beschriebenen deutlichen Weichteilzug nach rechts, aber auch durch die Ausführungen im OP-Bericht von Herrn Professor ..., dass zwar der Nasenrücken deutlich besser zu begradigen, aber nicht völlig ebenmäßig sei und eine Restverformung belassen würde, kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass bereits bei der Erstoperation erhebliche Probleme beim Ausgleich der Nasenspitzenprominenz vorgelegen haben und noch bestehen, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die jetzt vorhandene Nasenspitzenprominenz nicht auf den Unfall vom 7.12.2010, sondern bereits als vorbestehend einzustufen ist. Insgesamt gesehen besteht zwar die Möglichkeit, dass durch den Unfall vom 7.12.2010 auch strukturelle Veränderungen am knöchernen und knorpeligen Nasengerüst eingetreten sein könnten. Eindeutige Belege dafür, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die vor der Operation 2014 beschriebenen Strukturveränderungen durch diesen Unfall verursacht wurden, fehlen. Die Veränderung im Bereich der Nasenspitze wird mit Wahrscheinlichkeit nicht als unfallverursacht bewertet. Für die Septumdeviation, die nach dem Unfall beschrieben wird, und die Nasengerüstveränderung trifft dies aber nicht im gleichen Maße zu, wenngleich auch hier aufgrund der Angaben und des fehlenden Befundes Zweifel am ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorliegen, weswegen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Ursächlichkeit mit dem Unfall nicht uneingeschränkt bejaht werden kann, zumal die anerkannte Nasenprellung keine Strukturveränderungen der Nase hervorrufen kann.
Bei der behinderten Nasenatmung und der Nasenscheidewandverbiegung einschließlich der Verformung der Nase war die Operationsindikation gegeben. Die beschriebenen Eröffnungen der Kieferhöhle infolge von Veränderungen im Bereich des Infundibulums und der lateralen Nasenwand dagegen sind nicht durch den Unfall, sondern durch anlagebedingte Veränderungen begründet.
Selbst wenn man von einem unfallbedingten Schaden an der Nasenscheidewand mit daraus folgender Infektanfälligkeit, eine solche ist in den Akten aber z. B. durch häufige Arztbesuche nicht belegt, ausgehen würde, wäre die Kieferhöhlenoperation bei fehlenden Schleimhautveränderungen in den Kieferhöhlen im Wesentlichen wegen der vorbestehenden anatomischen Veränderungen erforderlich geworden.
Derzeit findet sich noch eine Nasengerüstveränderung mit äußerlicher Abweichung im Bereich des Nasenrückens, die als kosmetisch leicht auffällig zu werten ist. Ferner besteht eine Behinderung der Nasenatmung im geringen Maße auf beiden Seiten, auch verursacht durch eine Nasenklappenstenose im vorderen Nasenanteil.
Unabhängig von der Ursache würde die doppelseitige, leichte bis mittelgradige Atembehinderung mit einer MdE von 10% und die kosmetisch auffällige Nasenveränderung ebenfalls mit einer MdE von 10% bewertet, so dass insgesamt integrierend eine MdE von 10% zu benennen wäre.
Abschließend werden die eingangs gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet:
1. An weiteren Körperschäden (außer dem bereits anerkannten Körperschaden) zeigte sich im Laufe der Zeit eine Septumdeviation und eine Muschelhyperplasie. Am Untersuchungstag, dem
2.a) Allein oder wesentlich durch den Unfall verursacht lässt sich mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit keiner der o. g. Körperschäden bewerten, die Möglichkeit der ursächlichen Entstehung ist aber nicht ausgeschlossen.
b) Annähernd gleichwertig durch den Unfall und unfallunabhängige Faktoren, die einen Körperschaden verursachten, sind nicht zu benennen.
c) Nicht mit Wahrscheinlichkeit ist allein oder wesentlich durch unfallbedingte Faktoren die Nasenspitzenabweichung nach rechts verursacht worden.
3. Nicht wesentlich durch den Unfall verursacht wurde die Nasenspitzenabweichung nach rechts, da sie bereits vor dem Unfall (eventuell latent) bestand. Sie wurde allein oder wesentlich durch den Unfall nicht verschlimmert.
4. Da nicht eindeutig ein dienstunfallbedingter Schaden zu benennen ist, ist auch eine dienstunfallbedingte MdE nicht einzustufen. Würde davon ausgegangen, dass die Nasenabweichung nach links einschließlich der Septumdeviation als unfallbedingt anzusehen sei, so wäre die MdE mit 10% anzunehmen.
5. Wesentliche Dienstunfallfolgen sind derzeit nicht vorhanden. Die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderten Nasenatmung sowie die Formveränderung der äußeren Nase, können mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Wegen des Dienstunfallereignisses am 7.12.2010 mit den anerkannten Dienstunfallfolgen war ein Beschwerdezeitraum von etwa 2 Wochen bis zum Ausheilungszeitraum zu veranschlagen.
6. Die Operation vom
7. Aufgrund der jetzigen Nasenatmungsbehinderung einschließlich der Nasenrückenabweichung nach links sind weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich, eine Nachkorrektur der Nase, wie im OP Bericht vom 2.10.2014 vorgeschlagen, wird empfohlen.
Bezüglich der unfallbedingten Verursachung wird auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen.
8. Sollte die behinderte Nasenatmung und die Formveränderung der äußeren Nase als Unfallfolgen anerkannt werden, so ist eine Nachuntersuchung nach einer weiteren operativen Korrektur der Nase angezeigt.“
Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. forderte den Kläger mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R.
Zur Begründung wurde angeführt, aus dem Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gutachten vom
Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen nach Art. 48 VwVfG könne erfolgen, weil die gebotene Abwägung der Bestands- und Rücknahmegründe im Rahmen des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsanwendungsgrundsätze in ständiger Verwaltungspraxis nicht zulasse, dass auch nach Unanfechtbarkeit eine Dienstunfallerkennung aufrechterhalten werde. Unter Abwägung aller Umstände könne die Anerkennung der „Nasenrückenabweichung nach links“ als Dienstunfallfolge nicht aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfallfolge von Anfang an nicht vorgelegen hätten und dies nur der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei der Bescheid vom 8. Juni 2011 insoweit auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Es entstünden für den Kläger keine Nachteile, die den Ausnahmetatbestand der Priorität seiner Interessen gegenüber dem öffentlichen Anliegen an einer rechtmäßigen Situation und der Entpflichtung von rechtlich nicht zustehenden Leistungen auf unabsehbare Zeit verwirklichten. Für die Vergangenheit sei das Vertrauen grundsätzlich schutzwürdig, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bescheides vom 8. Juni 2011 bestehe jedoch insofern nicht, als dem Kläger keine finanziellen Nachteile entstünden, weil ein Anspruch auf Erstattungsleistungen für entstandene Heilbehandlungskosten gegenüber der zuständigen Beihilfestelle bzw. Krankenversicherung bestehe. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich. Der Dienstherr genüge seiner Fürsorgepflicht dadurch, dass er sich im Rahmen der Beihilfevorschriften an den Heilbehandlungskosten beteilige. Da nach den oben angeführten Ausführungen nur eine Nasenprellung mit einem Ausheilungszeitraum von zwei Wochen anzuerkennen gewesen sei, könne keine weitere Erstattung von Heilbehandlungskosten erfolgen. Auf die Rückforderung der mit Schreiben vom 17. August 2011 geleisteten Kostenerstattung in Höhe von 207,64 EUR werde verzichtet. Aufgrund der Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen sei den Bescheiden vom 8. September 2014, 13. November 2014, 9. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 und den darauf beruhenden Zahlungen die Rechtsgrundlage entzogen. Die Zahlungen seien unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich.
Der Bescheid ist mit einem Eingangsstempel vom
Mit Schriftsatz vom 19. November 2015, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am gleichen Tage, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen:
1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entsprechend dessen Anträgen vom
Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachverhalt sei vom Landesamt für Finanzen nicht genügend ermittelt worden, obwohl mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom
Bei dem Gutachten des Dr. ... ...
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil verfristet. Die Bekanntgabe des Bescheids vom
Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Der Gutachter habe sich mit den Beschwerden des Klägers auseinandergesetzt und die ärztlichen Aussagen vor und nach dem Ereignis am 7. Dezember 2010 ausgewertet und sich insbesondere mit den medizinischen Erfordernissen für behauptete Körperschäden auseinandergesetzt. Die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers könnten das Gutachten nicht infrage stellen. Es sei nicht erkennbar, wie die Wucht des Schlages, den der Kläger am 7. Dezember 2010 auf seine Nase erhalten habe, zu eruieren wäre. Es könnte allenfalls eine persönliche Einschätzung abgegeben werden und das nach 4 Jahren nach dem Ereignis. Objektive Messwerte hätte diese Aussage nicht liefern können. Es sei zu verneinen, dass der Trainingspartner des Klägers in der Lage gewesen wäre, die Körperschäden des Klägers anzugeben und über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfüge. Entgegen der Meinung der Bevollmächtigten des Klägers handle es sich bei dem vom Landesamt für Finanzen eingeholten Gutachten um kein Parteigutachten. Es sei zur Ermittlung des Sachverhalts in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren eingeholt worden. Einer Verwertung im Verwaltungsprozess stehe daher nichts entgegen. Substantiierte Einwendungen, die das Gutachten unverwertbar machen würden, seien nicht vorgetragen worden.
Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom
Die Klage sei auch begründet, weil der Gutachter nicht habe ausschließen können, dass neben der Nasenbeinprellung ein weiterer Körperschaden aufgetreten sei. Selbst wenn es sich bei dem Gutachten des Dr. ... nicht um ein Parteigutachten handelte, leide dieses Gutachten an einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung. In Ermangelung von Befundberichten zwischen 2006 und 2011 müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vor dem Unfall 2010 keine Nasenspitzenabweichung vorgelegen habe.
Zutreffend habe der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei am
Mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist von einer fristgerechten Klageerhebung am
I.
B. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R.,
Die Aufhebung des Anerkennungsbescheides vom
Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei einer Dienstunfallanerkennung die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon durch den Nachweis, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7;
Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung einer Nasenrückenabweichung nach links als Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlichrechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).
Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28).
Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U.v. 28.4.2011, 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U.v.
An diesen Grundsätzen gemessen kann die beim Kläger diagnostizierte Nasenrückenabweichung nach links nicht als kausal durch das als Dienstunfall anerkannte Unfallereignis vom
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., hat zur Klärung der Frage, ob die „Nasenrückenabweichung nach links“ und die „Nasenspitzenabweichung nach rechts“ durch das als Dienstunfall vom
Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger unbestritten vorliegenden Körperschäden „Nasenrückenabweichung nach links“ und „Nasenspitzenabweichung nach rechts“ nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember 2010 zurückzuführen sind. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass diese Schäden hierdurch verursacht worden seien, Belege für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung der vor der Operation 2014 beschriebenen Strukturveränderungen der Nase fehlten jedoch. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei die Nasenspitzenprominenz auf die Erstoperation zurückzuführen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 15.4.1964 - VI C 45.61
Das oben angeführte ärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2015, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist geeignet, der Kammer die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Die gutachtliche Stellungnahme weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält sie unlösbare Widersprüche. Auch bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des von dem Beklagten bestimmten Gutachters (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6/06, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 35).
Der Kläger hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht.
Insbesondere erkennt das Gericht keinen unauflösbaren Widerspruch zur Beurteilung des Polizeiarztes Dr. ...
Bei Dr. med. ... hingegen handelt es sich um einen in diesem Bereich tätigen Facharzt.
Der Gutachter ist auch nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Nach Auffassung der Kammer war eine vorherige Einvernahme des Polizeibeamten ... nicht geboten. Für die im anwaltlichen Schreiben vom 31. August 2015 an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., beantragte Einvernahme des Zeugen bestand kein Anlass, weil der Zeuge für die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass als adäquatkausale Folge des Dienstunfalls eine Nasenrückenabweichung nach links und eine Nasenspitzenabweichung nach rechts eingetreten ist“, ein ungeeignetes Beweismittel darstellt, da die Kausalitätsfrage der Wahrnehmung des Zeugen nicht zugänglich ist. Auch von Amts wegen war eine Einvernahme des Zeugen weder durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., noch durch das erkennende Gericht geboten, weil der Tathergang (Schlag auf die Nase des Klägers mit nachfolgendem Nasenbluten) feststand und der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs nicht für erforderlich erachtet hat, da er die Beweisfragen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen beantworten konnte.
Ein entsprechender Beweisantrag wurde auch nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und der Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen liegen vor, insbesondere ist diese innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Interessenabwägung erfolgt. Diesbezüglich wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 14. Oktober 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
II.
Auch der weitergehende Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg. Auch insoweit ist der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R.,
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 12.650,89 EUR festgesetzt.
Der Streitwert setzt sich nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG zusammen aus 5.000,00 EUR hinsichtlich der Anerkennung als Dienstunfall, 7.074,12 EUR hinsichtlich des Rückforderungsbetrags und weiteren 576,77 EUR aus dem weiteren Antrag auf Erstattung der Kosten vom 2. September 2015.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.