Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 3 ZB 12.914

published on 10/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 3 ZB 12.914
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.163,45 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 rechtens war. Mit diesen Bescheiden waren ein „großer Radiärriss laterale Pars intermedia linkes Kniegelenk“ und eine „Außenmeniskusläsion einschließlich Ganglion linkes Kniegelenk, Chondromalazie des Femurcondylus und des lateralen Tibiaplateaus linkes Kniegelenk“ als Dienstunfallfolgen eines Sturzes anerkannt worden, den die sich die Klägerin im Rahmen einer Lehrerfortbildung „Sicheres Skaten“ am 27. September 1999 zugezogen hatte. Desweiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen (§ 31 BeamtVG) sowie den Anspruch auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) abgelehnt.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49 und U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden der Klägerin als Folge ihres Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der die Klägerin begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das fachorthopädische Gutachten vom 26. Juli 2011, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 erstellt worden ist, ist weder in sich widersprüchlich, noch steht es im Widerspruch zu den Aussagen des Gutachters Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

(1) Die Klägerin meint, der Gutachter widerspreche sich auf Bl. 36 seines Gutachtens (vgl. Bl. 213 der VG-Akte). Das Gutachten weist aber insoweit keine Widersprüchlichkeit auf, weil der Gutachter Dr. E. zwei verschiedene Abschnitte des Ereignisses vom 27. September 1999 betrachtet hat. Die Aussage, die Einnahme der X-Bein-Stellung aus freien Stücken stelle für sich keinen Unfallmechanismus dar, steht nicht im Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage, der Unfallmechanismus bei dem (nachfolgenden) Festhängen spreche nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss.

(2) Soweit der Gutachter auf Bl. 5 der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 254 der VG-Akte) annimmt, der Meniskus sei gerissen, als die Klägerin „ein Schnalzen“ im Knie verspürt habe, besteht ebenfalls kein Widerspruch zum Gutachten. Dr. E. hat das Vorliegen eines Meniskusrisses bei der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. auch Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012). Seines Erachtens war das Ereignis aber nicht geeignet, einen traumatischen, d. h. unfallbedingten Meniskusriss hervorzurufen. Der Gutachter hat auf Bl. 36 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Befunde bei der Klägerin für einen degenerativen Schaden sprächen, der letztlich durch das Ereignis vom 27. September 1999 symptomatisch geworden sei.

b. Das Verwaltungsgericht hat, dem Gutachter folgend, die Situation eines sog. Drehsturzes verneint.

Dr. E. hat in seinem Gutachten auf Bl. 35f. (vgl. Bl. 178f. der VG-Akte) einen sog. Drehsturz verneint. Unter einem sog. Drehsturz werde - so der Gutachter - ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen könne. Es handele sich in der Praxis um Bewegungsabläufe, bei denen die Bewegungen brüsk und wuchtig durch Fixierung des Fußes unterbrochen seien. Es bedürfe eines unüberwindlichen äußeren Bewegungshemmnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Dr. E. hierzu ergänzend ausgeführt, dass es gesicherte Erkenntnis sei, dass isolierte Meniskusrisse, die durch einen Unfall verursacht worden seien, sehr selten aufträten. Es handele sich um erhebliche Unfallereignisse, die sich durch eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei gleichzeitiger Fixierung von Unterschenkel oder Oberschenkel auszeichnen. Bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallereignis vom 27. September 1999 habe dagegen keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Die Klägerin habe geschildert, dass sie langsam auf das Hindernis, eine Matte, zugerollt und vor dem Fallen in Bewegungsstarre verharrt sei. Bei dieser Darstellung sei eine brüske Verdrehung nach seiner Einschätzung nicht anzunehmen (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift = Bl. 255 der VG-Akte).

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten fachorthopädischen Gutachtens. Zweifel am Inhalt und an dem Ergebnis eines solchen Gutachtens können dann bestehen, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des Arztes bestehen, die medizinische Beurteilung nicht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht oder nicht in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 1.2.2011 - 2 A 45/09 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 16.7.2013 - 3 ZB 12.1510 - juris Rn. 4).

Die Sachkunde des Gutachters Dr. E. wird von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gezogen. Mit ihrem Hinweis auf ihre Schilderungen zum Unfallverlauf und Unfallschaden und den Bestätigungen mehrerer unfallnah behandelnder Fachärzte stellt sie aber die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in Frage.

Inwieweit sich aus den Bestätigungen der behandelnden Fachärzte ernstliche Zweifel am Gutachten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit ergeben sollen, hat die Klägerin weder dargelegt noch können den Stellungnahmen entsprechende Äußerungen entnommen werden.

Aus den Beurteilungen von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 (vgl. Bl. 11 Dienstunfall I) und vom 7. September 2000 (vgl. Bl. 82 der Unfallakte I), aus den Berichten von Prof. B. vom 3. Februar 2000 (vgl. Bl. 13 Dienstunfall I), 10. März 2000 (vgl. Bl. 15 der Unfallakte I) und vom 23. Oktober 2000 (vgl. Bl. 104 der Unfallakte I), aus der Stellungnahme von Dr. K. vom 22. Dezember 2000 (vgl. Bl. 98 der Unfallakte I), dem Schreiben von Dr. Z. vom 9. Juni 2004 (vgl. Bl. 193 der Unfallakte 26. September 2005 (vgl. Bl. 223 der Unfallakte I) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Drehsturz. Entsprechendes gilt für die Operationsberichte vom 29. Februar 2000 (vgl. Bl. 38 der Unfallakte I) und vom 24. Januar 2002 (vgl. Bl. 138 der Unfallakte I).

In der Bewertung von Dr. K. vom 5. Juli 2005 (vgl. Bl. 224 der Unfallakte I) ist bei „Klinische Angaben“ von einem Kniegelenksverdrehtrauma die Rede. Damit wird ein Drehsturz nicht belegt.

In der gutachterlichen Äußerung von Dr. C. vom 8. Dezember 2008 wird das streitige Ereignis als X- oder Dreh- oder Ausweichbewegung bezeichnet (vgl. Bl. 119 der Unfallakte III). In einer weiteren Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (vgl. Bl. 89f. der VG-Akte) führt Dr. C aus, Vorgänge, wie das gewaltsame Verdrehen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge- bzw. Streckbewegung, also plötzlich entgegengesetzter Bewegungsabläufe, wie ein Beuge- oder Drehsturz seien als Unfall zu werten. Es handele sich hier um eine wesentliche Ursache bei mitwirkenden degenerativen oder sonstigen unfallfremden Vorschädigungen als Teilursache. Eine Fixation des Fußes sei Voraussetzung; bei der Klägerin sei das durch die Fixation in dem Skaterschuh gewährleistet.

Während Dr. C. eine Drehbewegung aufgrund der Fixierung durch den Skaterschuh bejahte, hat Dr. E. in der mündlichen Verhandlung betont, es habe keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Diese Feststellung sei unabhängig von dem von der Klägerin getragenen Schuhwerk. Der Vortrag der Klägerin, sie habe den Unfall in schweren Inliner-Schuhen erlitten, ändere nichts an seiner Einschätzung (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012 = Bl. 252 der VG-Akte).

Unabhängig davon, dass der Privatarzt möglicherweise bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 12) und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Frage der Fixierung durch die Schuhe nicht weiter nachgegangen ist, sei es durch weitere Befragung des Gutachters Dr. E., sei es durch einen eigenen Sachverständigen, sei es durch einen Beweisantrag, spricht für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens, dass das Verhalten der Klägerin nach dem Sturz letztlich gegen einen traumatischen Meniskusriss spricht. Die Klägerin ist nach dem Sturz selbst nach Hause gefahren. Sie hat zwar gemerkt, dass im Kniegelenk irgendwas nicht stimmt, hat aber gleichwohl Tennis spielen und auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen können. Erst einen Monat nach dem Ereignis vom 27. September 1999 suchte sie einen Arzt auf. Dieses Verhalten spricht nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss. Dr. E. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bl. 30 des Gutachtens = Bl. 207 des VG-Akte), dass eine Krafteinwirkung, die einen unfallbedingten Meniskusriss verursacht, erheblich sei, die Betroffenen rasch immobilisiert seien und einen Arzt aufsuchten. Die Klägerin hat diese Einschätzung, die für einen degenerativen Meniskusriss spricht, und der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. Bl. 15 UA), mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

c. Die Klägerin verweist auf Bl. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. November 2011 (vgl. Bl. 227/231 der VG-Akte). Dort führt sie aus, dass Vorgänge, wie gewaltsame Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel mit gleichzeitiger Kniebeuge oder Streckhemmung, also plötzliche oder wuchtige entgegengesetzte Bewegungsabläufe wie ein Beuge-/Drehsturz beim Sport mit durch Stollen fixierten Fuß als Unfall zu werten sei und dann auch in der Regel die Bedeutung einer wesentlichen Ursache bzw. Teilursache für den ausgelösten körperlichen Schaden hätte, wie den bei der Klägerin festgestellten Meniskusriss.

Damit kann sie weder hinsichtlich des Gutachtens noch des Urteils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen. Denn zum einen beschreibt sie eine rein theoretische Möglichkeit, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Fuß zwar im Schuh fixiert war, der Schuh jedoch nicht am Boden. Der Gutachter Dr. E. hat mehrfach betont, dass das Tragen der Inline-Skater nicht gleichgesetzt werden könne mit Fallgestaltungen, bei denen eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei einer gleichzeitigen Fixierung von Ober- oder Unterschenkel vorliegt. Der Gutachter Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für einen Drehsturz die Situation eines Fußballspielers genannt, der in einer Drehbewegung mit seinem Fuß beispielsweise in einer Grasnarbe hängen bleibt (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 252 der VG-Akte). Eine vergleichbare Situation war während des Ereignisses am 27. September 1999 nicht gegeben.

Soweit die Klägerin behauptet, anerkannte Lehre sei, dass gerade bei abrupt eingenommener X-Bein-Stellung der Meniskus besonders stark gefährdet werde, hat sie einen entsprechenden Nachweis nicht gebracht. Im Übrigen ergibt sich weder aus ihrer Unfallschilderung vom 24. April 2000 (vgl. Bl. 4f. der Unfallakte I) noch ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. E. (vgl. Bl. 5 des Gutachtens = Bl. 183 der VG-Akte), dass sie die X-Bein-Stellung abrupt eingenommen hätte. Die von der Klägerin angeführte Lehre ist zudem nicht auf den konkreten Fall der Klägerin bezogen. Eine fachärztliche Stellungnahme, die sich mit der konkreten Begutachtung der Klägerin auseinandersetzen würde, fehlt.

d. Die Klägerin rügt schließlich, dass der Gutachter Dr. E und ihm folgend das Verwaltungsgericht die unfallnahen Befundergebnisse von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 nicht gewürdigt und schon gar nicht widerlegt hätten.

Auch damit kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Zum einen untermauert das Befundergebnis nicht das Unfallgeschehen des Drehsturzes mit unmittelbar ausgelöstem isoliertem Meniskusriss, sondern es wird lediglich ein Befund wiedergeben, der weder einen Rückschluss auf einen Unfall noch auf einen degenerative Vorschädigung zulässt.

Die Feststellung eines „lateral kleinen Meniskusganglion“ wird von der Klägerin dahin interpretiert, dass es sich infolge des Unfallgeschehens jung gebildet habe.

Der Gutachter Dr. E. hat hierzu in seinem Gutachten (vgl. Bl. 29 = Bl. 206 der VG-Akte) festgestellt, dass sich Meniskusganglien aufgrund von Störungen aufgrund der Festigkeit von Menisken innerhalb von vielen Monaten, nicht aber wenigen Wochen, entwickeln können. Das Meniskusganglion der Klägerin müsse daher bereits vor dem Ereignis vom 27. September 1999 vorhanden gewesen sein, da die Untersuchung bereits 6 Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Vor dieser fachlichen Beurteilung muss die persönliche, fachärztlich nicht belegte Einschätzung der Klägerin zurück treten.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf bzw. wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin macht geltend, ihr sei das abschließende rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung und dessen Erläuterungen zu seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Das rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die Klägerin die Schriftsatzfrist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht förmlich beantragt hat (vgl. zur Schriftsatzfrist für Erklärungen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 104 Rn. 9), um sich die Rüge der Gehörsverletzung zu erhalten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 124 Rn. 91.2). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Sie hätte außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch darlegen müssen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es hier.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.