Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Mai 2013 - 4 L 231/11
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, das in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 an eine zentrale Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen war. Mit Bescheid vom 17. November 2008 setzte der Beklagte für diese Zeiträume Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 454,05 € fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 18. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.
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Auf Grund eines Vertrages vom 25. März 2010 sind die Aufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf den WAZV B-W übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beklagte aufgelöst und befindet sich seitdem in Abwicklung.
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Auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben.
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Der Beklagte sei nach der Änderung des Wassergesetzes ab 1. September 2003 nur noch für Grundstücke niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, bei denen ein gesammeltes Fortleiten erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Ab diesem Zeitpunkt sei in Bezug auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr ausschließlich danach zu fragen, für welche Grundstücke die Beseitigungspflicht dem Zweckverband obliege. Nur der Aufwand, der dafür entstehe, sei ins Verhältnis zu den dadurch „bevorteilten“ Grundstücksflächen zu setzen. Aus Gründen der Leistungsproportionalität könne eine Benutzungsgebühr jedenfalls nicht von den Grundstückseigentümern verlangt werden, die ab dem 1. September 2003 verpflichtet seien, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Andererseits könne auch nicht den Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung dem Beklagten obliege, die gesamte „Kostenlast“ für die Altanlage nur deshalb auferlegt werden, weil der Einrichtungsträger diese in Ansehung anderer rechtlicher Vorgaben errichtet habe. Es sei aber weder vorgetragen noch gebe es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beseitigungspflicht des Beklagten jedenfalls eine Einrichtung in einer Ausdehnung erfordert hätte, wie dies nunmehr durch die der Ermittlung des Gebührensatzes zu Grunde gelegten Kosten seinen Ausdruck finde.
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Darüber hinaus seien die für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze auch deshalb unwirksam, weil die maßgeblichen Gebührensatzungen überhöhte und damit nichtige Schmutzwassergebührensätze beinhalteten.
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Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Er trägt vor, die Widmung der öffentlichen Einrichtung habe sich durch die zum 1. September 2003 geänderte Rechtslage nicht geändert. Die (freiwillige) Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Eigentümer eigentlich selbst beseitigungspflichtig sei, gehöre noch zu den öffentlichen Aufgaben, zu deren Erfüllung eine öffentliche Einrichtung gewidmet werden dürfe. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA. Die unter Maßgabe des Wassergesetzes in der bis 31. August 2003 geltenden Fassung errichtete Einrichtung sei bedarfsgerecht gewesen und die tatsächliche Inanspruchnahme der angeschlossenen Grundstücke über den 1. September 2003 hinaus sei im Übrigen Beleg dafür, dass ein Bedarf weiterhin bestanden habe, zumal die Klägerseite auch unter der neuen Rechtslage die Nutzung der Einrichtung nicht abgestellt habe. Er habe außerdem weder zum 1. September 2003 noch später die Widmung der Einrichtung eingeschränkt, sondern sie weiter tatsächlich auch jenen Grundstücken zur Verfügung gestellt, auf denen gegebenenfalls selbst eine Versickerung stattfinden konnte. Im Übrigen komme es für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach seiner Satzung lediglich auf die objektiv bestehende Einleitung von Niederschlagswasser an. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung des beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümers, versickerungsfähiges Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.
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Sollte eine rückwirkende Satzungsänderung notwendig sein, fehlte dem WAZV B-W die Satzungsbefugnis, da dieser wegen der Aufgabenübertragung seitens der einzelnen Mitgliedsgemeinden nicht sein Rechtsnachfolger sei. Demnach bliebe nur die Möglichkeit, dass er eine rückwirkende Satzung erlasse und insoweit von einer Erforderlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG auszugehen sei. Ansonsten wäre die in Anspruch genommene Leistung kostenlos, was nicht sachgerecht sei. Es bliebe nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem sich das Problem der Verjährung stelle.
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Soweit in der Abwasserbeseitigungssatzung zwei öffentliche Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung genannt worden seien, sei nachfolgend in den Gebührensatzungen jeweils wieder nur von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Rede. Diesen aktuelleren Satzungen komme das ausschlaggebende Gewicht zu. Unabhängig davon habe er durch Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes stets deutlich gemacht, dass er von einer einheitlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ausgehe. Auch das Verwaltungsgericht habe insoweit die Maßgeblichkeit der Gebührensatzungen angenommen.
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Zwischenzeitlich habe er die tatsächlich angeschlossenen und einleitenden Flächen in dem Zeitraum 2007 bis 2009 im Einzelnen ermittelt. Es ergebe sich danach ein Gebührensatz von 2,63 €/m2, so dass der in der Vorauskalkulation ermittelte Satz von 2,75 €/ m2 nicht überschritten werde. Für den Fall, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig wäre, würde sich nach einer Nachkalkulation 2007 bis 2009 vom 23. Mai 2013 für das Jahr 2007 ein Gebührensatz von 2,33 €/ m2 ergeben. Dass die Niederschlagswassergebührensätze für 2004 bis 2006 nicht überhöht seien, sei nachweisbar. Die Gebührensätze für diese Zeiträume seien auch nicht deshalb unwirksam, weil die Schmutzwassergebührensätze nichtig seien. Was für das Verhältnis von Mengen- und Grundgebühr gelten möge, sei nicht übertragbar, jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - nicht nur Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des Satzungsgebers vorlägen, sondern dieser Wille in einer rückwirkenden Satzung seinen Niederschlag gefunden habe. Er habe sich bewusst dafür entschieden, es für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 bei den niedrigeren Niederschlagswassergebühren zu belassen.
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Der Beklagte beantragt,
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das auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (Satz 1). Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten (Satz 2 HS 1). Mit der Entstehung eines Zweckverbandes gehen die entsprechenden Befugnisse gem. § 9 Abs. 1 GKG LSA auf den Zweckverband über.
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Der streitigen Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf der Grundlage von Satzungen des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 20. Februar 2003 (für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 28. Mai 2004), vom 3. Mai 2004 (für den Zeitraum 29. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006) sowie vom 30. Juni 2009 (für den Zeitraum ab 1. Januar 2007) steht schon entgegen, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b der insoweit maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzungen vom 31. Juli 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 5. April 2001 sowie vom 16. Dezember 2004 zwei rechtlich jeweils selbständige Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (einmal im Trennsystem, einmal im Mischsystem) betrieb. Die für eine Einrichtung (im Trenn- und Mischsystem) vorgenommene Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes ist daher nichtig. Werden rechtlich getrennte öffentliche Einrichtungen gebildet, sind wegen der Bezugnahme in § 5 Abs. 1 KAG LSA auf die Kosten der (jeweiligen) Einrichtung zwangsläufig getrennte Gebührensätze zu ermitteln.
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Dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Gebührensatzungen die Abwasseranlagen als einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem betrieb, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Einrichtungsbestimmung in den Gebührensatzungen erfolgte ausdrücklich nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. Damit hat die Einrichtungsbestimmung in den Abwasserbeseitigungssatzungen Vorrang. Die tatsächliche Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Beklagten ändert an der Satzungslage ebenso wenig wie die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht diese Frage in der angegriffenen Entscheidung nicht problematisiert hat.
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Weiterhin sind die für die Erhebungszeiträume 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 festgesetzten Niederschlagswassergebührensätze auch deshalb nichtig, weil die für diese Zeiträume geltenden Gebührensatzungen vom 20. Februar 2003 und vom 3. Mai 2004 überhöhte Schmutzwassergebühren beinhalteten.
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Hinsichtlich der Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze wird auf die umfassenden Darlegungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2009 (- 9 A 242/07 MD -) Bezug genommen, wonach das Kostenüberschreitungsverbot deshalb verletzt sei, weil der Beklagte zu Unrecht Kosten aus dem Betrieb der Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt habe. Gegen diese Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich verwiesen hat, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Fehler sind auch nicht ersichtlich.
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Die Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze hat wiederum die Gesamtnichtigkeit der in Rede stehenden Gebührensatzungen zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, zit. nach JURIS m.w.N.) hängt die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Beklagten, dass die Niederschlagswassergebührensätze trotz einer Nichtigkeit der Festsetzung der Schmutzwassergebührensätze weiter bestehen bleiben sollten, sind aber weder ersichtlich noch in ausreichender Weise geltend gemacht. Die nachträgliche Entscheidung des Beklagten, mit der Gebührensatzung vom 30. Juni 2009 die Niederschlagswassergebührensätze nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu ändern, lässt keinerlei Rückschlüsse auf dessen hypothetischen Willen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Gebührensatzungen zu. Es ist vielmehr ohne deutliche entgegenstehende Anhaltspunkte gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein Satzungsgeber derart in seiner Entscheidungsfreiheit zur Festsetzung der verschiedenen Gebührensätze binden will. Denn es kann durchaus vorkommen, dass - wie auch hier - die Nichtigkeit von einzelnen Gebührensätzen aus einer fehlerhaften Kostenzuordnung resultiert.
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Ohne dass dies abschließend zu entscheiden ist, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beklagte als aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband keine rückwirkende Gebührensatzung mehr erlassen darf (vgl. auch Sponer, LKV 2009, 401, 403; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GKG LSA, § 14 Nr. 2 S. 6). Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gilt ein Zweckverband nach seiner Auflösung zwar als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a.F., der § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG weitestgehend entsprach, sollte „Satz 2 gewährleisten, daß der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Wenn - wie hier - die Verbandsversammlung für die Abwicklung einen speziellen Abwickler bestellt, ist dieser für die Abwicklungshandlungen zuständig und kann sich dazu auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA berufen. Die Abwicklung umfasst sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juli 2002 - 1 L 22/02 -), so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabeansprüche (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2004 - 1 M 277/04 -, zu einem Beitragsanspruch). Zur Abwicklung gehört jedoch aller Voraussicht nach nicht der Erlass einer rückwirkenden Gebührensatzung, durch die Abgabenansprüche erst zum Entstehen gebracht werden sollen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Beschl. v. 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 -, zit. nach JURIS) den Erlass einer Anpassungssatzung durch einen Abwickler für zulässig erachtet hat, ging es dabei um die Erfüllung einer speziellen gesetzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlten Abwasserbeiträgen. Die Berechnung der Rückzahlungsansprüche habe die Anpassung der Beitragssatzung an bestimmte Regelungen des ThürKAG vorausgesetzt, so dass die Abwicklung den Erlass der Anpassungssatzung erfordert habe. Das Gericht zählte also die Rückzahlungsverpflichtungen zu den (noch) bestehenden Abgabeschuldverhältnissen des Zweckverbands, deren Beendigung von der Abwicklung umfasst war.
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Da der Beklagte deshalb wohl keine rechtliche Möglichkeit (mehr) hat, für Eigentümer von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, die nicht bestandskräftig zur Zahlung von Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden sind, nachträglich Benutzungsgebühren festzusetzen, dürfte ihm die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche offenstehen (vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v. 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, zit. nach JURIS). Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem wohl analog anzuwendenden § 199 Abs. 1 BGB; sollte die Verjährungsfrist schon vor Erlass der Gebührenbescheide begonnen haben zu laufen, kommt eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht.
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Offen bleiben kann, ob seit der zum 1. September 2003 erfolgten Änderung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt - WG LSA 2003 - in der Kalkulation der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren sowohl bei der Aufwandsermittlung als auch der Flächenberechnung nur noch die im Kalkulationszeitraum tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke berücksichtigt werden durften, für die der Verband gem. § 151 Abs. 1 und 3 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war.
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Die Gebührensatzungen des Beklagten sahen in ihren §§ 2, 7 eine Gebührenpflicht hinsichtlich der tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke vor, obwohl damit auch Grundstücke erfasst wurden, für die seit dem 1. September 2003 die Grundstückseigentümer gem. § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig geworden sind, weil ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht erforderlich war, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Benutzungsgebühren nicht erforderlich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sind, soweit Kosten zu deren Berechnung herangezogen werden, die nicht zur Verfolgung des gesetzmäßigen Zwecks der Einrichtung entstanden sind, und der festgesetzte Gebührensatz deshalb das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Dann dürften solche Nutzer, welche die Einrichtung nicht in Einklang mit dem gesetzmäßigen Zweck nutzen, nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob unabhängig von der Zweckbestimmung der Einrichtung und des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Einrichtungsträgers alle an eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich angeschlossenen oder in sie entwässernden Grundstücke diese Einrichtung gebührenpflichtig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch nehmen und eine Gebührenschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (so i.E. VG Halle, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 HAL -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 759d; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -; OVG Saarland, Urt. v. 5. September 2007 - 1 A 43/07 -, jeweils zit. nach JURIS) oder ob, wofür Einiges spricht, die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, zit. nach JURIS m.w.N.), so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss (vgl. auch § 6 GKG LSA) und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 6 Rdnr. 199; i.E. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 707a).
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Geht man mit der angegriffenen Entscheidung von letzterem aus, dürften schon die Regelungen der §§ 2, 7 der Gebührensatzungen des Beklagten nichtig sein. Selbst wenn man annimmt, dass die von dem Beklagten vorgenommene Widmung seiner Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung trotz der - möglicherweise nur statischen - Verweise in seinen Verbandssatzungen auf die Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt keine Zweckbestimmung zur Beseitigung von Niederschlagswasser nur von wasserrechtlich anschlusspflichtigen Grundstücke vorsah, würde eine weitergehende Widmung aller Voraussicht nach mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehen. Denn die Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Grundstückseigentümer selbst nach den wasserrechtlichen Vorschriften beseitigungspflichtig ist, dürfte nicht zu den öffentlichen Aufgaben der Gemeinden und Zweckverbände gehören. Die Abwasserbeseitigung stellt trotz der allgemeinen Formulierung „Kanalisation“ in § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA und der Festlegung in § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA, dass Betätigungen der Gemeinde u.a. im Bereich der Abwasserbeseitigung einem öffentlichen Zweck dienen und unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig sind, nicht schon an sich eine Aufgabe der Gemeinden dar (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 -, a.a.O.; insoweit missverständlich BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, zit. nach JURIS). Das Wassergesetz Sachsen-Anhalt nimmt mit der nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichten auf die Gemeinden wohl eine spezielle Aufgabenübertragung vor, was sich schon aus der ausdrücklichen Zuweisung dieser Aufgaben zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA 2003; § 151 Abs. 1 Satz 3 WG LSA in der ab 22. April 2005 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 4 WG LSA in der ab 1. April 2011 bis 30. März 2013 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA). Die Regelungen des Wassergesetzes, wonach sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen dürfen (vgl. § 151 Abs. 7 WG LSA 2003, § 151 Abs. 9 WG LSA in von 22. April 2005 bis 31. März 2011 geltenden Fassung), haben für die Entstehung einer Gebührenpflicht keine Bedeutung.
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Ob weiterhin das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA verletzt wäre, richtete sich danach, ob bei einer Verteilung des konkret entstandenen Aufwandes für die Entsorgung des Niederschlagswassers von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, für die der Verband niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war, auf die der Gebührenermittlung zugrunde zu legenden Flächen solcher Grundstücke der höchstzulässige Gebührensatz überschritten wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.