Verwaltungsgericht Halle Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 A 71/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2011.
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Er ist Straßenbaulastträger für die im Gebiet der Beklagten gelegenen Kreisstraßen. Ein Teil der Grundstücke, nämlich die Grundstücke Gemarkung A., Flur B., Flurstück C., Flur D., Flurstück E./F., Flur G., Flurstück H./D. und Flur E., Flurstücke I., J. und K. stehen im Eigentum der Beklagten. Eigentümer der übrigen Straßengrundstücke, soweit diese streitgegenständlich sind, ist der Kläger.
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Mit Bescheiden vom 11. April 2005, vom 20. Januar 2006, vom 10. Januar 2007, vom 07. Januar 2008, vom 05. Januar 2009 und vom 06. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger bzw. einen seiner beiden Rechtsvorgänger, den Landkreis L.-M., zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2009 für die Entwässerung der Kreisstraßen im Gebiet der Beklagten heran. Im Widerspruchsverfahren reduzierte die Beklagte die Forderungen unter Zugrundelegung lediglich der Straßenflächen, in denen sich vor dem In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichtete oder erneuerte Abwasseranlagen befänden. Auf die dagegen erhobene Klage hob die Kammer die Bescheide durch rechtskräftiges Urteil vom 19. April 2012 (4 A 298/10 HAL) auf. Die Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 sei ebenso wie die Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2001, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 30. November 2006, nichtig, soweit darin Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen vorgesehen seien. Sie verstoße insoweit gegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, weil sie eine Gebührenerhebung auch für Straßenflächen vorsehe, die in nach In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen entwässerten.
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 zog die Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 0,76 Euro/m² und einer Bemessungsfläche von 27.524 m² zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von jeweils 20.918,24 Euro sowie unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 0,98 Euro/m² und einer Bemessungsfläche von 27.524 m² zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von jeweils 26.973,52 Euro heran. In der Anlage zum Bescheid gab die Beklagte die konkreten Straßenflächen im Einzelnen an, für deren Entwässerung die Gebühr erhoben werde.
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Mit Bescheiden vom 24. Januar 2011 und vom 27. Februar 2012 erhob die Beklagte vom Kläger Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 30.826,88 Euro unter Ansatz einer Bemessungsfläche von 27.524 m² und eines Gebührensatzes von 1,12 Euro/m².
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Den gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2013 zurück. Den gegen die Bescheide vom 24. Januar 2011 und vom 27. Februar 2012 erhobenen Widersprüchen half sie mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Februar 2013 bzw. vom 25. Februar 2013 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Geltend gemacht werden danach für das Jahr 2010 29.725,92 Euro und für das Jahr 2011 24.889,68 Euro. Der Gebühr für das Jahr 2010 legte die Beklagte eine Bemessungsfläche von 27.524 m² und einen Gebührensatz von 1,08 Euro/m² zugrunde. Für das Jahr 2011 ging sie von einer Bemessungsfläche von 23.046 m² sowie von einem Gebührensatz von 1,08 Euro/m² aus.
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Zur Begründung führte sie aus, rechtliche Grundlage bilde die nunmehr erlassene Abwassergebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung, die mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden sei. Die Vorschrift des § 23 Abs. 5 StrG LSA schließe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lediglich eine Gebührenerhebung aus, soweit die Straßenentwässerung in Anlagen erfolge, die nach In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichtet oder erneuert worden seien. Dagegen verbiete die Norm eine Gebührenerhebung nicht, soweit die Ableitung des Niederschlagswassers in Anlagen erfolge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet oder erneuert worden seien. Im Hinblick darauf würden lediglich für die im Einzelnen benannten Straßenabschnitte, in denen die Entwässerungsanlagen vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichtet oder erneuert worden seien, Gebühren erhoben.
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Der Kläger hat am 25. März 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, eine Gebührenerhebung für die Straßenentwässerung scheide aus, weil die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers genutzte Anlage Teil der Straße und insoweit dem Kommunalabgabenrecht entzogen sei. Dafür spreche auch die Regelung des § 23 Abs. 2 StrG LSA, die der Gemeinde einen unentgeltlichen geldwerten Vorteil verschaffe, in fremden Grundstücken Abwasserleitungen zu verlegen. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes für Energieanlagen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten geschaffen und in § 9 Abs. 3 einen einmaligen Ausgleich für dieses Recht geregelt. Für Leitungen der Abwasserbeseitigung enthalte § 9 Abs. 9 dieses Gesetzes eine Erstreckungsmöglichkeit durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 1995, wozu es jedoch nie gekommen sei. Damit fehle es an einem Äquivalent für die Nutzungsmöglichkeit des Straßenraums fremder Baulastträger. Zudem werde Verjährung eingewandt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2013 aufzuheben,
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den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2013 aufzuheben,
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und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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§ 23 Abs. 5 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfasse nur nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes errichtete oder erneuerte Anlagen und schließe eine Gebührenerhebung für Altanlagen nicht aus. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da sie für die Jahre 2004 bis 2009 innerhalb der Festsetzungsfrist Bescheide erlassen habe, die jedoch durch Urteil des Gerichts aufgehoben worden seien. Durch das gerichtliche Verfahren sei die Verjährung gehemmt gewesen. Die Hemmung habe nach § 204 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts geendet.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass aufgrund des gemeinsam durchgeführten Ausbaus der Kreisstraße N. O. im Bereich A.-P. „Q. R. S.“ bis A. T. „U.“ das Flurstück V. der Flur E. in der Gemarkung A. ab dem 01. Januar 2009 lediglich mit einer Straßenfläche von 1.346 m² in eine vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichtete oder erneuerte Abwasseranlage entwässert habe.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat teilweise Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenerhebung ist hinsichtlich der Einleitung des Straßenoberflächenwassers von den Fahrbahnflächen der Grundstücke Gemarkung A., Flur B., Flurstück C., Flur D., Flurstück E./F., Flur G., Flurstück H./D. und Flur E., Flurstücke V. (teilweise), I., J. und K. rechtsfehlerhaft, im Übrigen aber nicht zu beanstanden.
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Rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung ist die Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A.-W. vom 28. Dezember 2009) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2012 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A.-W. vom 02. Oktober 2012) – im Folgenden: AGS 2012).
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Gemäß § 1 AGS 2012 betreibt die Beklagte Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen nach Maßgabe ihrer Abwassersatzung. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden nach § 2 Abs. 1 AGS 2012 verbrauchsabhängige Abwassergebühren für Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern (Satz 1). Das gilt hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung für Straßenflächen nur für diejenigen Straßenflächen, die unmittelbar in öffentliche Abwasseranlagen entwässern, die von der Beklagten betrieben werden und die vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1993 S. 334) bereits hergestellt waren oder erneuert wurden (Satz 2). Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung bemisst sich gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AGS 2012 nach der überbauten oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AGS 2012 für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 0,76 Euro/m², für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 0,98 Euro/m² und für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 1,08 Euro/m². Als Gebührenpflichtig sind in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AGS 2012 der Grundstückseigentümer bzw. an dessen Stelle der Erbbauberechtigte bestimmt, in § 5 Abs. 4 AGS 2012 zudem der tatsächliche Benutzer der Abwasseranlagen sowie in § 5 Abs. 5 AGS 2012 darüber hinaus der Straßenbaulastträger bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung, wenn die unmittelbare Einleitung in einen Kanal erfolgt, der von der Beklagten betrieben wird und wenn dieser Kanal vor In-Kraft-Treten des § 23 Abs. 5 Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1993 S. 334) bereits hergestellt oder erneuert worden ist. Die Abwassergebührensatzung wurde nach ihrem § 15 mit Rückwirkung zum 01. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
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1. Gegen diese Regelungen bestehen – mit Ausnahme der Rückwirkungsanordnung in Bezug auf § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 – keine rechtlichen Bedenken. Die satzungsrechtlichen Normen finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 1, 2 und 5 KAG LSA. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, sofern ein privatrechtliches Entgelt nicht gefordert wird. Die Bestimmung der (Reichweite der) jeweiligen öffentlichen Einrichtung bzw. der durch die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern zu erbringenden Leistungen obliegt der Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens. Hier hat die Beklagte in ihrer Abwassersatzung vom 25. März 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 26. August 2004 (AbwS 1999), in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass sie eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung auf ihrem Gebiet mit Ausnahme des näher bezeichneten sog. Chemiestandorts der früheren A.-X. betreibt. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (§ 2 Abs. 2 AbwS 1999), wobei Abwasser im Sinne der Satzung u.a. Wasser ist, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (§ 2 Abs. 1 AbwS 1999). Entsprechend Regelung finden sich in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 der Abwassersatzung der Beklagten vom 26. November 2009 bzw. der Abwassersatzung der Beklagten vom 28. Juli 2011. Damit nehmen die Satzungen Straßenoberflächenwasser nicht aus. Vielmehr wird dessen Beseitigung vom Einrichtungszweck mit erfasst.
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Der Schaffung einer kommunalen Einrichtung im Sinne des § 5 KAG LSA zum Zwecke auch der Straßenoberflächenwasserbeseitigung steht nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA zu den öffentlichen Straßen u.a. der Straßenkörper gehört, dem wiederum insbesondere Entwässerungsanlagen zugeordnet sind. Daraus ergibt sich nicht, dass Anlagen(teile), soweit sie der Entwässerung des Straßenabwassers dienen, der durch das Straßengesetz geschaffenen Einrichtung „Straße“ zuzuordnen und dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabengesetzes entzogen sind. Vielmehr folgt aus § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG, in dem ausdrücklich auf eine „nicht straßeneigene … Abwasseranlage“ abgestellt wird, dass unter Entwässerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA nur solche zu verstehen sind, die straßeneigen, d.h. vom Träger der Straßenbaulast für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers speziell eingerichtet worden sind.
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Kann die Gemeinde sonach eine öffentliche Einrichtung auch zur Straßenoberflächenentwässerung betreiben, steht es ihr zudem frei, ob sie ihre Einrichtung auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers öffnet, das von öffentlichen Straßen in nichtgemeindlicher Baulast herrührt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2011 – 13 K 6435/08 – Juris Rn. 70). So liegt es hier. Unabhängig davon, dass die Bestimmungen in den Abwassersatzungen die Beseitigung des Niederschlagswassers von Straßenflächen nicht einschränken, hat die Beklagte durch die Regelung in § 2 Abs. 1 AGS 2012 hinreichend deutlich gemacht, dass die öffentliche Einrichtung auch zum Zwecke der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser, das von Straßen abfließt, für die die Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, zur Verfügung steht. Denn die Regelung, dass Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen erhoben werden, die unmittelbar in öffentliche Abwasseranlagen entwässern, die von der Beklagten betrieben werden und die vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1993 S. 334) bereits hergestellt waren oder erneuert wurden, zielt gerade darauf ab, die Nutzung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung durch andere Straßenbaulastträger zuzulassen und dafür Gebühren zu erheben.
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Dass die Aufgabe der Straßenentwässerung insoweit nicht bei der Gemeinde, sondern beim jeweiligen Träger der Straßenbaulast liegt, macht die Widmung der Einrichtung zu diesem Zweck nicht unwirksam. Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Organisationsermessens vielmehr die Einrichtung auch für einen Zweck vorhalten, der nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – BVerwG 7 C 34.91 – Juris Rn. 13; offen gelassen: OVG LSA, Urteil vom 28. Mai 2013 – 4 L 231/11 – Juris Rn. 26 ff.).
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Der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 1 AGS 2012 für Straßenflächen, die unmittelbar in öffentliche Abwasseranlagen der Beklagten entwässern, die vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bereits hergestellt oder erneuert worden waren, steht auch § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht entgegen. Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, beteiligt sich nach dieser Vorschrift der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlagen in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde (Satz 1). Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Satz 2). Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (Satz 3). Die Vorschrift schließt damit in ihrem Anwendungsbereich die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinde oder den Abwasserverband gegenüber den Straßenbaulastträgern aus (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – Juris Rn. 31). Sie erfasst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unmittelbar aber nur die Ableitung von Straßenoberflächenwasser in Entwässerungseinrichtungen, die nach In-Kraft-Treten des Straßengesetzes Landes Sachsen-Anhalt hergestellt oder erneuert worden sind. Das Gericht hat in der genannten Entscheidung (a.a.O., Rn. 27) insoweit ausgeführt:
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„Zum anderen findet das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA auch keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Da eine ausdrückliche Bestimmung zu ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in der Norm selbst fehlt und entsprechende Übergangs- oder Überleitungsregelungen im Straßengesetz nicht vorhanden sind, muss die Norm unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts ausgelegt werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. V. 15. März 2006 - 10 LB 7/06 -, zit. Nach JURIS). Der Wortlaut des § 23 Abs. 5 StrG LSA, der ausdrücklich auf eine von einer Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage abstellt, und die Konzeption des Systems der Kostenbeteiligung, das von einer Beteiligung zum Zeitpunkt der Herstellung oder Erneuerung der Anlage ausgeht, schließen aber eine Erstreckung der Norm auf vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes bereits hergestellte oder erneuerte Anlagen aus. Zudem würde eine unbegrenzte Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs dazu führen, dass in Fällen, in denen die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Entwässerungsanlage zu DDR-Zeiten hergestellt oder erneuert worden ist, eine nachträgliche einmalige Kostenbeteiligung nach dem Maßstab der hypothetischen Kosten einer eigenen Straßenentwässerung zu DDR-Zeiten erfolgen müsste. Eine zeitliche Rückwirkung hätte daher zwingend eine differenzierte Übergangsregelung erforderlich gemacht (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008, a.a.O. zu § 23 Abs. 5 ThürStrG).“
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§ 23 Abs. 5 StrG LSA ist auch nicht analog auf vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes Landes Sachsen-Anhalt hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen anzuwenden. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 – BVerwG 2 B 43.08 – Juris Rn. 7). Danach scheidet eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 StrG LSA auf vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes Landes Sachsen-Anhalt hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen aus. Aus den vorstehenden Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Konzeption der Vorschrift und zum Fehlen einer differenzierten Übergangsregelung ist vielmehr ersichtlich, dass der weder ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers besteht noch dessen Wille anzunehmen ist, die Rechtsfolge des § 23 Abs. 5 StrG LSA auch für „Altanlagen“ anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Kostenbeteiligung für nach dem In-Kraft-Treten des Straßengesetzes Landes Sachsen-Anhalt hergestellte oder erneuerte Anlagen vorsehen wollte (ebenso zur Rechtslage in Thüringen für die gleichlautende Regelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG: OVG Weimar, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 4 EO 347/08 – Juris Rn. 15; offen gelassen OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – Juris Rn. 28).
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Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 23 Abs. 2 StrG LSA. Danach hat der Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist. Aus dieser Regelung lässt sich nichts für einen Ausschluss der Gebührenerhebung bei der Nutzung der Abwasseranlage der Gemeinde durch den Straßenbaulastträger gewinnen. Diese Vorschrift verhält sich dazu nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger in Bezug genommenen Bestimmungen des § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes. Diese Vorschrift schafft zugunsten des Versorgungsunternehmens eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an Grundstücken, die bereits am 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet für Energieanlagen genutzt wurden (Abs. 1). Zudem sieht die Vorschrift die Zahlung eines einmaligen Ausgleichs dafür vor (Abs. 3). Von der Möglichkeit, die Regelungen auf Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu erstrecken (Abs. 9), wurde durch die Sachenrechtsdurchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) Gebrauch gemacht. Diese Regelungen stehen in keinerlei Zusammenhang zu der vorliegend maßgeblichen Frage der Gebührenerhebung für die Benutzung der Abwasseranlage der Kommune zum Zwecke der Beseitigung des Straßenoberflächenwassers. Sie finden im Übrigen gemäß § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen keine Anwendung.
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Eine Gebührenerhebung für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers scheitert schließlich auch nicht daran, dass es sich bei den dafür entstehenden Kosten um einrichtungsfremde Kosten handelte. Dies ist vielmehr nicht der Fall, weil die Beklagte – wie bereits dargelegt – eine öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung betreibt, die sowohl das Grundstücksoberflächenwasser als auch das Straßenoberflächenwasser umfasst. Daher wird den privaten Nutzern wie den Straßenbaulastträgern, die die Einrichtung freiwillig und im Einverständnis der Beklagten nutzen, eine einrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Beklagte Benutzungsgebühren erheben kann (so auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 09/2014, § 6 Rn. 747). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2002 (Az.: III ZR 287/01, Juris) folgt nichts anderes, da diese zum Landesrecht in Rheinland-Pfalz ergangen ist, das – abweichend von der Rechtslage in Sachsen-Anhalt – vorsieht, dass die Kosten der Entwässerung öffentlicher Verkehrsanlagen nicht zu den Kosten gehören, die über die Abwassergebühr gedeckt werden können (BGH, a.a.O., Rn. 12).
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Das in § 15 AGS 2012 angeordnete rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung zum 01. Januar 2004 ist – mit Ausnahme des rückwirkenden In-Kraft-Setzens von § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 – ebenfalls frei von rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes liegt insoweit nicht vor. Denn die Beklagte hat durch die AGS 2012 die – unstreitig und hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2009 zwischen den Beteiligten rechtskräftig (§ 121 Nr. 1 VwGO) festgestellt – unwirksamen Regelungen der Abwassergebührensatzung vom 13. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2006, und der Abwassergebührensatzung vom 17. Dezember 2009 (Urteil der Kammer vom 19. April 2012 – 4 A 298/10 – Juris) ersetzt, die ebenfalls die Erhebung von Niederschlagswassergebühren vorsahen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen darauf, von einer solchen Gebühr verschont zu werden, konnte daher nicht entstehen (BVerfG, Beschluss vom 03. September 2009 – 1 BvR2384/08 – Juris Rn. 19 ff.).
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Das gilt allerdings nicht, soweit § 15 AGS 2012 die Rückwirkung auch auf die Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 erstreckt, wonach auch die tatsächlichen Benutzer der Einrichtung bzw. die Straßenbaulastträger gebührenpflichtig sind. Insoweit liegt eine unzulässige sog. echte Rückwirkung vor, weil die Beklagte damit nachträglichändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, für die ein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Abwassergebührensatzung vom 13. Dezember 2001 die tatsächlichen Benutzer der Einrichtung bzw. die Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner nicht vorgesehen hat. Vielmehr beschränkte sich die Satzung in § 5 Abs. 1 und 2 auf die Gebührenpflichtigen, die in § 5 Abs. 1 und 2 AGS 2012 bezeichnet sind. Die neue Regelung stellt sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabepflichtigen dar (VGH Mannheim, Urteil vom 07. November 2014 – 2 S 1529/11 – Juris Rn. 33).
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Dieser Verstoß hat die Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung in § 15 AGS 2012 in Bezug auf § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 zur Folge. Die Nichtigkeit beschränkt sich auf die In-Kraft-Tretensregelung für diese Vorschriften. Denn die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Beschluss vom 01. August 2001 – BVerwG 4 B 23.01 – Juris Rn. 4, ständige Rechtsprechung). So liegt es hier. Die Regelung über das In-Kraft-Treten der einzelnen Satzungsbestimmungen ist zum einen sachlich teilbar. Zum anderen ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Beklagte die Satzung auch ohne Rückwirkungsanordnung in Bezug auf die Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 erlassen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass deren rückwirkendes In-Kraft-Setzen zum 01. Januar 2004 gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 sind wegen der Teilnichtigkeit der diesbezüglichen Rückwirkungsanordnung in § 15 AGS 2012 gemäß § 6 Abs. 5 GO LSA am Tag nach der Bekanntmachung, mithin am 03. Oktober 2012, in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift treten Satzungen, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (OVG LSA, Urteil vom 25. Januar 2012 – 4 L 240/10 – Juris Rn. 30).
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2011 liegen in Bezug auf die Fahrbahnflächen der folgenden Grundstücke in der Gemarkung A. vor:
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Flur Y.
Flurstück Z.
Flur AA.
Flurstück AB./F.
Flur AC.
Flurstück AD./Y.
Flur AE.
Flurstück AC./AF.
Flur AG.
Flurstück AC./AA.
Flur AH.
Flurstück E./AI.
Flur AH.
Flurstück E./AJ. (bis 2010)
Flur E.
Flurstück V.
Flur E.
Flurstück AK..
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Der Kläger hat insoweit die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten in Anspruch genommen, da er das darauf anfallende Niederschlagswasser dorthin abgeleitet hat. Die Ableitung erfolgte zudem unstreitig unmittelbar in Anlagen, die vor In-Kraft-Treten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 10. Juli 1993 hergestellt oder erneuert worden sind. Schließlich war der Kläger nicht lediglich zuständiger Straßenbaulastträger, sondern zudem auch Eigentümer der Grundstücke.
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Soweit es dagegen die Fahrbahnflächen der Grundstücke Gemarkung A., Flur B., Flurstück C., Flur D., Flurstück E./F., Flur G., Flurstück H./D. und Flur E., Flurstücke I., J. und K. betrifft, hat der Kläger die öffentliche Einrichtung der Beklagten durch Einleitung des Niederschlagswassers zwar in Anspruch genommen. Da der Kläger jedoch nicht Eigentümer dieser Grundstücke war und die § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 erst am 03. Oktober 2012 in Kraft getreten sind, ist er insoweit nicht gebührenpflichtig.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Träger der Straßenbaulast nach § 13 Abs. 4 Satz 2 StrG LSA bis zum Erwerb des für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücks die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hat. Dies ändert nichts daran, dass der Straßenbaulastträger nicht Gebührenschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS 2012 ist, weil diese Regelung an die Stellung als Grundstückseigentümer anknüpft und nicht daran, wer dessen Pflichten zu erfüllen hat (im Ergebnis ebenso: Lichtenfeld, a.a.O., Rn. 747c). Zudem liegt in den Fällen, in denen der Eigentümer des Straßengrundstücks nicht der Träger der Straßenbaulast ist, bereits keine – auch nicht die Heranziehung des Grundstückseigentümers grundsätzlich rechtfertigende mittelbare – Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch den Eigentümer vor, da allein dem Straßenbaulastpflichtigen die Entsorgung des Niederschlagswassers obliegt und daher allein dieser den Benutzungstatbestand erfüllt. Es besteht daher auch keine Verpflichtung des Eigentümers zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren, die der Träger der Straßenbaulast zu erfüllen hätte.
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Demzufolge errechnen sich die Gebührenansprüche der Beklagten wie folgt:
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Die einleitende Straßenfläche der einzelnen Grundstücke, die nach § 3 Abs. 7 Satz 3 AGS 2012 jeweils auf volle m² abzurunden ist, beläuft sich unstreitig auf
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Flur Y.
Flurstück Z.
7.501,76 m²
Flur AA.
Flurstück AB./F.
847 m²
Flur AC.
Flurstück AD./Y.
2.673 m²
Flur AE.
Flurstück AC./AF.
1.858,50 m²
Flur AG.
Flurstück AC./AA.
2.579,50 m²
Flur AH.
Flurstück E./AI.
1.770,30 m²
Flur AH.
Flurstück E./AJ. (bis 31. Dezember 2010)
1.503,80 m²
Flur E.
Flurstück V. (bis 31. Dezember 2008)
1.841,40 m²
Flur E.
Flurstück V. (ab 01. Januar 2009)
1.346,40 m²
Flur E.
Flurstück AK.
514,40 m².
- 41
Sonach ergeben sich folgende Bemessungsflächen:
- 42
2004 bis 2008
21.086 m²
2009 und 2010
20.591 m²
2011
19.088 m²,
- 43
so dass sich folgende Gebühren errechnen:
- 44
2004 bis 2006
jeweils 16.025,36 Euro (21.086 m² x 0,76 Euro/m²)
2007 und 2008
jeweils 20.664,28 Euro (21.086 m² x 0,98 Euro/m²)
2009
20.179,18 Euro (20.591 m² x 0,98 Euro/m²)
2010
22.238,28 Euro (20.591 m² x 1,08 Euro/m²)
2011
20.615,04 Euro (19.088 m² x 1,08 Euro/m²).
- 45
3. Die Gebührenansprüche sind auch nicht festsetzungsverjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Gebührenansprüche sind hier jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums, d.h. des Kalenderjahrs (§ 7 Abs. 1 AGS 2012) entstanden. Die Festsetzungsfrist begann daher für die Gebührenansprüche der Jahre 2004 bis 2009 jeweils mit Ablauf dieser Jahre zu laufen und endete mit Ablauf der Jahre 2008 bis 2013. Der diese Veranlagungsjahre betreffende Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wahrt diese Frist hinsichtlich der Gebührenansprüche zwar nur für die Jahre 2008 und 2009, nicht aber für die Jahre 2004 bis 2007.
- 46
Gleichwohl ist auch für diese Ansprüche die Festsetzungsfrist gewahrt. Denn der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung der Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2005, vom 20. Januar 2006, vom 10. Januar 2007 und vom 07. Januar 2008 bis zum Eintritt der Bestandskraft des vorliegend angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 gehemmt worden.
- 47
Dass in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung lediglich die Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14 des § 171 AO, nicht jedoch dessen Absatz 3a auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt wurde, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA ist nämlich als dynamische Verweisung auf die entsprechenden Regelungen des § 171 AO anzusehen, so dass auch die Regelung in § 171 Abs. 3a AO, die ihrem wesentlichen Regelungsgehalt nach dem Absatz 3 Satz 2 des § 171 Abs. 3 AO in der zuletzt mit Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836) geänderten Fassung entspricht, in Bezug genommen wird (OVG LSA, Beschluss vom 11. Oktober 2004 – 2 M 444/04 – Juris Rn. 4).
- 48
Wird ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bestimmt, dass in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 49
Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a AO liegen vor. Die Beklagte hatte mit den innerhalb der Festsetzungsfrist erlassenen Bescheiden vom 11. April 2005, vom 20. Januar 2006, vom 10. Januar 2007 und vom 07. Januar 2008 die Niederschlagswassergebührenansprüche gegen den Kläger bzw. seinen Rechtsvorgänger fristgerecht geltend gemacht. Diese Bescheide wurden vom Kläger durch Klage angefochten und durch Urteil der Kammer vom 19. April 2012 (4 A 298/10 HAL) aufgehoben. Demzufolge endet die Ablaufhemmung erst, wenn ein nachfolgender (neuer) Gebührenbescheid – der hier streitige – unanfechtbar geworden bzw. über den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid unanfechtbar entschieden ist.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
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unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.