Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0326.9A253.14.0A
published on 26/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags.

2

Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grundbuch von A-Stadt Blatt 6186 unter der laufenden Nr. 1 als Gebäude- und Freifläche, A-Straße mit einer Größe von 641 qm eingetragen ist. Das Grundstück ist zweigeschossig bebaut. Bereits vor dem 15.06.1991 verlief vor dem klägerischen Grundstück ein Hauptsammler für Abwasser.

3

Mit Bescheid vom 21.03.2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das vorbezeichnete Grundstück einen „Herstellungsbeitrag II Schmutzwasser“ in Höhe von 794,84 EUR ausgehend von einer angeschlossenen Fläche von 641 qm, einem Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung und einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm fest.

4

Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid unter dem 25.03.2011 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, das Grundstück im Dezember 1998 erworben zu haben und im Zuge von Umbaumaßnahmen einen neuen Anschluss erhalten zu haben, den er auch bezahlt habe.

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Mit dem Kläger am 02.07.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.

6

Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2011 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.06.2012 den Eilantrag abgelehnt (Az.: 9 B 91/12 MD).

7

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das im Jahr 1916 bebaute Grundstück im Jahr 1991 nicht angeschlossen gewesen, mithin der Tatbestand des § 5 Abs. 2 der Abgabensatzung nicht erfüllt sei. Der Beklagte gehe in seiner „Beitragsbedarfsberechnung vom 25.03.2002“ (vgl. Generalvorgang) selbst davon aus, dass sein Grundstück erstmals 1994 an die fertig gestellte Anlage angeschlossen gewesen sei bzw. hätte angeschlossen werden können. Beim Erwerb des Hauses im Jahr 1998 sei dieses schon langjährig unbewohnt gewesen und aufgrund des Reparaturstaus überhaupt nicht nutzbar. Die von ihm beauftragte Firma ... GmbH habe im Jahr 1999 mit der Sanierung begonnen, dabei sei festgestellt worden, dass die Pläne des Beklagten hinsichtlich der Anschlusssituation nicht mit dem tatsächlichen Bestand übereingestimmt hätten. Das Grundstück sei nicht angeschlossen gewesen, sondern über Güllegruben entsorgt worden. Vom Vorderhaus seien keinerlei Abflussleitungen zur Straße geführt worden. Die Entwässerung erfolgte rückwärtig zu einer Güllegrube, die im Rahmen der Baumaßnahme verfüllt worden sei.

8

Der Beklagte sei nicht berechtigt, den streitbefangenen Beitrag zu erheben, denn die Anlage sei unter Wahrung ihrer Identität lediglich erneuert worden, da aufgrund Verschleißes eine Modernisierung notwendig gewesen sei. Es komme nicht auf die Identität des Rechtsträgers der Altanlage, sondern auf die Identität der Anlage selbst an. Die Schaffung einer neuen Anlage liege nicht vor. Der Herstellungsbeitrag scheide auch bereits dem Grunde nach aus. Den Gemeinden oblag nach der aufgrund Einigungsvertrags anwendbaren Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 bereits vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes Sachsen-Anhalt die Pflicht zur Abwasserentsorgung und Wasserversorgung. Da die Rechtsprechung eine Rechtsnachfolge von DDR-Kommunen ablehne, gewinne entscheidungserheblicher Bedeutung, dass Gemeinden sich faktisch den Altanlagen bemächtigt und jedenfalls konkludent durch Öffnung der Anlage gewidmet haben. In der Folge seien Benutzungsgebühren erhoben und die Eigentümer dem Benutzungszwang unterworfen worden. Den Gemeinden – hier die Stadt A-Stadt – seien die Altanlagen zugeordnet worden. Mit dieser Zuordnung sei die (neue) öffentliche Einrichtung entstanden, hierin sei die erstmalige Herstellung zu erblicken, da sich der Vorteil bereits ergeben habe. Heute erfolgende Baumaßnahmen dürften folglich nicht mehr als erstmalige Herstellung einer Anlage deklariert werden. Die Vorteilslage sei bereits „mit dem Eintritt des Verbandes“ und seinem Benutzungszwang des bestehenden Altsystems gegeben gewesen.

9

Der Alteigentümer werde gegenüber den Neuanschlussnehmern benachteiligt; Vorteilsgerechtigkeit sei nicht gegeben.

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Der streitbefangene Bescheid sei zu unbestimmt. Umlagefähige Maßnahmen, die ausgeführt worden seien, würden nicht bezeichnet. Welche beitragsfähigen Neuanlagen mit welchem Kostenanteil in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt worden seien, werde nicht ansatzweise ausgeführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte unzulässige Sanierungskosten in den Herstellungsbeitrag II eingestellt habe, denn Teile der Anlage stammten aus den 30-er Jahren. Auch Unterhaltungsmaßnahmen seien lediglich gebühren-, jedoch nicht beitragsfähig. Der faktische Austausch der tatsächlich bestehenden Anlage wegen Verschleißes und deren Modernisierung, sei keine Herstellung, denn eine Anlage sei nicht nur rein technisch, sondern auch rechtlich zu verstehen. Eine neue Anlage sei nicht geschaffen worden, da die Identität der Anlage gewahrt geblieben sei.

11

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass nach dem maßgebenden Stichtag überhaupt beitragsfähige Anlagenteile geschaffen worden seien.

12

Nicht nachvollziehbar sei, ob der Beklagte denjenigen Aufwand herausgerechnet habe, der ausschließlich Neuanschlussnehmern diene. Es bestehe der Anschein, dass der Beklagte Deckungslücken über Beiträge refinanziert habe, anstatt den nicht beitragsfähigen Investitionsanteil über laufende Benutzungsgebühren zu finanzieren.

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Der in der Beitragssatzung verwendete Vollgeschossfaktor sei willkürlich gegriffen worden und finde im Gesetz keinen Niederschlag.

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Der in der Satzung festgelegte Beitragssatz sei überhöht und in wesentlichen Teilen nicht nachprüfbar. Aus den Medien sei bekannt, dass der Beklagte einen Teil seines Herstellungsaufwands durch Gebühren/Entgelte realisiert habe, diese seien vom Aufwand abzusetzen. Die tabellarische Übersicht zeige, dass sich die Gebührensätze seit 1992 auf einem hohen Level befunden hätten. Weshalb es der Einnahme eines Herstellungsbeitrags II aufgrund der Satzung vom 29.09.2010 bedurft habe, sei deshalb nicht erkennbar, weil – wie der frühere Geschäftsführer des Beklagten, Herr P…, in einem Interview im „… Kreisanzeiger“ vom 22.01.2004 erläutert habe – die Senkung der Gebühren deshalb möglich sei, weil „a l l e“ Investitionen durch die Gebühren- und Beitragskalkulation bereits finanziert worden seien. Die Anlagen seien zum Teil schon 12 Jahre alt und damit praktisch schon erwirtschaftet. Mindestens 10,208 Mio. EUR, die der Beklagte in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt habe, seien bereits durch Gebühren gedeckt. Das Niveau des Beitragssatzes sei seit 1992 nahezu gleichbleibend, so dass die Vermutung naheliege, dass zuvor eine Gebührenfinanzierung erfolgt sei, d.h. dieser Anteil aus dem beitragsfähigen Investitionsaufwand herauszurechnen sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zwei Mal abrechne, einmal über Abschreibungen (kalkulatorische Kosten der Anlage) als auch über den Herstellungsbeitrag II. Denn der Beklagte verlange im Rahmen des kalkulatorischen Aufwands faktisch Vorschüsse auf Maßnahmen der nächsten 40 Jahre. Die Kosten für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse würden durch Abschreibungen über den Gebührenhaushalt refinanziert, so dass sie nicht zum Aufwand des Herstellungsbeitrags II gehören könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aufwand bereits in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen seinen Niederschlag gefunden habe, mithin nunmehr doppelt berücksichtigt werde.

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Die Satzung vom 29.09.2010 sei nicht wirksam, weil Altanschließer zeitlich unbeschränkt herangezogen werden dürften und sie dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes (§§ 13b, 18 KAG LSA) habe weder eine Heilung der Satzung noch des Bescheides herbeigeführt. Es sei nicht Wille des Landesgesetzgebers gewesen, eine unwirksame Satzung zu heilen. Die neue Satzung des Beklagten vom 04.02.2015 verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot, da in § 10 der Satzung höhere Mahngebühren verlangt würden.

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Vor Maßnahmebeginn hätte eine Satzung mit einer Verteilungsregel beschlossen sein müssen, ansonsten entstehe keine sachliche Beitragspflicht, eine nachträglich rückwirkende Heilung der Satzung sei ausgeschlossen. Dies müsse auch für den Herstellungsbeitrag II gelten. Auch sei keine Unterrichtung der Beitragspflichtigen gemäß § 6d KAG LSA erfolgt.

17

Der in die Kalkulation eingestellte Aufwand für Druckleitungen und Pumpwerke in Höhe von 1.587.578 EUR bedeute für die Altanschließer keinen Vorteil. Der eingestellte Investitionsaufwand von 20.771.240 EUR enthalte diesen Aufwand, obgleich der Anschluss des Gefechtsübungszentrums L… und der Stadt … an das System A-Stadt keinen Vorteil für die Altanschließer bringe.

18

Die Kalkulation sei nicht nachprüfbar. Dies gelte sowohl für den Aufwand im Einzelnen, als auch die in den Ansatz gebrachten Flächen, da jedenfalls Übertragungs- und Additionsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Höhe der in den Ansatz gebrachten Einzelpositionen werde bestritten, sie würden nicht tief genug vereinzelt. Ohne nähere Angaben und Belege könne die Richtigkeit nicht unterstellt werden. Jede eingestellte Position müsse im Einzelnen namentlich benannt und belegt werden. Nur so könne geprüft werden, ob gebührenfähiger Aufwand oder solcher, der allein Neuanschlussnehmer bevorteile, enthalten sei. Die tabellarisch erfassten Flächen würden aus der Liegenschaftskarte bzw. aus dem Liegenschaftsbuch des Beklagten stammen. Es könne nicht geprüft werden, ob der Beklagte das Flächenmaß aus dem Grundbuch oder dem Kataster richtig übernommen habe, da keine Auszüge vorlägen. Zudem seien öffentliche Verkehrsflächen sowie sonstige öffentliche Flächen zu Unrecht herausgerechnet worden. Schließlich bestehe eine Diskrepanz zwischen der Grundbuchfläche und der Beitragsfläche. Die beim Herstellungsbeitrag I berücksichtigten Flächen stimmten nicht mit denen überein, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes des Herstellungsbeitrags II Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger habe wiederholt Akteneinsicht beantragt, dem sei – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht nachgekommen worden.

19

Der Vorteil der Allgemeinheit müsse vom Aufwand abgesetzt werden. Denn der gleiche Vorteil, den die privaten Altanschlussnehmer hätten, habe auch die Allgemeinheit, die die Anlage auch vor dem Stichtag habe nutzen können. Materielle Vorteile der Allgemeinheit seien bspw. die Bereitstellung von Löschwasser, das Durchspülen der Kanalisation, Reinigung der Straßen nach Unfällen, Oberflächenwasserentsorgung (Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen), Anlagen des Überflutungsschutzes; auch dies müsse bewertet werden.

20

Erneuerungskosten seien keine beitragsfähigen Kosten im Rahmen des Herstellungsbeitrags II. Denn Kosten der Unterhaltung und des Betriebs seien allein gebührenfähig. Die Beitragspflicht erlischt ein für alle mal, wenn die öffentliche Einrichtung hergestellt sei. Dies sei hier der Fall. Auch der Tatbestand der Erweiterung sei nicht erfüllt.

21

Der Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Kalkulation den Aufwand für Hausanschlüsse berücksichtigt. Diese Kosten müsse jeder Grundstückseigentümer selbst tragen.

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§ 6 Abs. 3 KAG LSA sei missachtet worden. Die Kläranlage in A-Stadt sei überdimensioniert und nach unrealistischen Einwohnergleichwerten geplant worden (geplanter Großschlachthof, ansässiger Großbetrieb: Asbestzementwerk, A-Stadt war Garnisonsstadt); auch die Leitungen seien so überdimensioniert, dass sie zusätzlich gespült werden müssten. Die hierdurch veranlassten Mehrkosten seien nicht beitragsfähig, da sie nicht notwendig gewesen seien.

23

Die in der Abgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung sei fehlerhaft, da der Beklagte lediglich einen Durchschnittswert ermittelt habe, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein methodischer Fehler vorliege. Die zugrunde gelegten Grundstücke seien nicht repräsentativ. In A-Stadt gebe es 371 Straßen, weshalb die drei vom Beklagten berücksichtigten Straßen gewählt worden seien, bleibe offen. Die im Übrigen berücksichtigten Straßen in den Gemeinden Jävenitz, Altmersleben, Engersen, L.., ..., ...rhorst und Solpke seien bereits deshalb nicht repräsentativ, weil diese Gemeinden am Herstellungsbeitrag II nicht teilnehmen würden.

24

Auch die durchschnittliche Grundstücksgröße sei weder repräsentativ noch nachvollziehbar, sondern willkürlich ermittelt worden.

25

Der Kläger beantragt,

26

den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt seinen Beitragsbescheid.

30

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.06.2013 das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 9 A 203/11 MD geführte Verfahren ausgesetzt und am 01.06.2014 wiederaufgenommen.

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Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 gestellten und entschiedenen Beweisantrags wird wegen des Inhalts und der begründeten Entscheidung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beim Gericht geführte Generalakte des Beklagten – die insbesondere dessen Satzungsrecht, die Kalkulation des Beitragssatzes des Beklagten vom 14.07.2010 (im Folgenden Kalkulation HB II), die Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitragssatzes vom 01.07.2010 (im Folgenden: Kalkulation HB I) sowie die Ermittlung der Tiefenbegrenzung enthält – verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

33

Der Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Bescheides über einen besonderen Herstellungsbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 29.09.2010 – SBAS 2010 –, die in Entsprechung des § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 13.10.2005 ordnungsgemäß im Amtsblatt des Altmarkkreises … und des Landkreises … jeweils vom 20.10.2010 bekanntgemacht worden und am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Danach erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA), soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist.

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Zu Recht erhebt der Beklagte danach von dem Kläger einen Beitrag für die Herstellung seiner öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages (1.). Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung – SBAS – ist wirksam (2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor (3.).

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1. Bei den der Beitragserhebung zugrunde liegende Maßnahmen des Beklagten handelt es sich um die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hier der zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a) der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage vom 29.09.2010 – SAS –, § 1 Abs. 1 lit. a) SBAS 2010).

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Der Beklagte als für die Abwasserbeseitigung zuständige Körperschaft errichtet abwassertechnische Anlagen zur zentralen Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts, nachdem im Verbandsgebiet bis in die 1990-er Jahre Kläranlagen in A-Stadt und … sowie mehrere Oxidationsteiche mit den dazugehörigen Leitungsnetzen betrieben wurden. Diese hat der Beklagte mit Aufgabenübertragung faktisch übernommen. Die zunächst vom Abwasserzweckverband … errichteten Anlagen wurden durch Zusammenschluss des Beklagten und des Abwasserzweckverbandes … am 01.02.2002 Teil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung. Entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts hat der Beklagte die bereits vorhandenen technischen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung (teilweise) dem Stand der Technik angepasst und erschließt bislang noch nicht angeschlossene Grundstücke durch Errichtung neuer Anlagen. Er beabsichtigt, über die drei vorhandenen Kläranlagen (A-Stadt, …, …), die eine Kapazität von ca. 53.7000 Einwohnerwerten (Kalkulationsstichtag 31.12.2009) aufweisen, das Abwasser dauerhaft zu entsorgen. In zulässiger Weise erhebt der Beklagte zur Deckung des insoweit erforderlichen Aufwandes Herstellungsbeiträge deshalb, weil allen davon abwasserseitig erschlossenen Grundstücken erstmalig eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit geboten wird.

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Die Erhebung – auch eines besonderen – Herstellungsbeitrages kommt selbstredend nur dann in Betracht, wenn für das Grundstück bislang zu keiner Zeit eine öffentliche Einrichtung (im Rechtssinne) betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde. Bei dieser Betrachtung ist allein daran anzuknüpfen, ob nach Lage der Dinge davon auszugehen ist, dass bereits vor der Gründung des Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept beschlossen und eine diesem Konzept entsprechende Anlage vor der Gründung des Beklagten geschaffen worden ist. Hier käme allenfalls die Schaffung einer solchen öffentlichen Einrichtung durch die zum Verband gehörenden Gemeinden in Betracht, was jedoch nicht der Fall war. Mithin kann die gemeindliche Abwasserbeseitigung nach 1990 mittels der vorhandenen Altanlagen nur als (provisorische) Übergangslösung bis zur (erstmaligen) Schaffung der Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten angesehen werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005 - 9 A 118/04; juris).

39

Aus diesem Grunde vermag auch der Einwand, die Maßnahmen des Beklagten seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“ oder „Sanierung“ von durch Zeitablauf mittlerweile sanierungsbedürftiger Anlageteile, nicht zu tragen. Denn der Beklagte stellt – wie dargestellt – nunmehr auch dem Grundstück des Klägers erstmals eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zur Verfügung (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012, 9 B 91/12, Rn. 26, juris). Das OVG Berlin-Brandenburg führt in dem Beschluss vom 01.03.2012 (OVG 9 S 9.12; juris) zu einem vergleichbaren Fall aus:

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„Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) gab es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m. w. N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.“

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Der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags steht nicht entgegen, dass die den Vorteil vermittelnde öffentliche Einrichtung wesensgleich mit einer technischen Anlage ist, für die ggf. bereits einmal (bspw. vor 1945) ein mit dem heutigen Anschlussbeitrag vergleichbarer Anspruch entstanden war. Ein Fall der Doppelveranlagung liegt nicht vor. Denn eine gegebenenfalls in der Vergangenheit einmal bestehende öffentliche Einrichtung ist (ersatzlos) untergegangen und konnte deshalb auch nicht nach 1990 wieder aufleben. Der Untergang wurde durch den Übergang zu einer nach den Regeln der Planwirtschaft organisierten Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der in der DDR geltenden Rechtsordnung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Das dem Betrieb der ehemaligen öffentlichen Einrichtung von den Kommunen vorgehaltene Vermögen wurde ihnen entzogen, vergesellschaftet und erst durch die Kommunalisierungsvorschriften erneut dem ehemaligen Träger zugeordnet (vgl. Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 2128). Die Gemeinde haben die (faktisch) bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA (15.06.1991) übernommen und diese übergangsweise fortgeführt. Bei diesen technischen Altanlagen handelte es sich nicht um kommunale öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne, sie gelten mithin in der Regel nicht als „hergestellt“ im rechtlichen Sinne. Auch wenn die Gemeinde – hier die Stadt A-Stadt – eine solche Altanlage übergangsweise fortbetrieben hatte, führt dies nicht zur Annahme einer „Herstellung“. Denn es besteht keine Vermutung dergestalt, dass die Kommunen damit beabsichtigt hatten, gerade mit dem faktisch übernommenen Abwasserbeseitigungssystem den Grundstückseigentümern eine – wie aus einer Herstellung resultierende – dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007, 4 L 229/06, juris). Gleiches gilt für den Beklagten in der Zeit, in der sich dieser Anlagen lediglich bediente, um die Abwasserbeseitigung übergangsweise aufrecht zu erhalten, da auch insoweit auf den – rechtlich allein beachtlichen – Planungswillen abzustellen ist (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2127, m.w.N.).

42

Handelt es sich mithin bei den beitragspflichtig gestellten Maßnahmen um eine Herstellung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hat der Beklagte dafür zu Recht keinen allgemeinen, sondern einen besonderen Herstellungsbeitrag festgesetzt. Zwar handelt es sich auch bei diesem Beitragsanspruch um einen Herstellungsbeitrag (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris; B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; Urt. v. 04.11.2003, a. a. O.), der sich jedoch hinsichtlich seiner Höhe wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von dem allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des KAG LSA abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Obwohl durch diese Maßnahmen im Rahmen der (erstmaligen) Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, 1 L 226/01, juris) auch den bereits am 15.06.1991 angeschlossenen Grundstücken eine dauerhaft gesicherte Möglichkeit zum Anschluss geboten wird, unterliegen diese wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht der (allgemeinen) Herstellungsbeitragspflicht, was auch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.). Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bedarf es einer für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht grundstücksbezogenen Betrachtungsweise in Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG LSA am 15.06.1991 bereits von (abgeschlossenen) Investitionen „betroffen“ war, aus denen sich in Bezug auf die Möglichkeit der Abwasserableitung gegenüber den davon nicht „betroffenen“ Grundstücken ein Vorteil ergab. Der vom Gesetzgeber insoweit vorgesehenen Differenzierung unterfallen jedoch nur solche Grundstücke, die vor der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits von einer wesensgleichen, weil zentralen, von staatlichen Stellen betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt waren (dazu OVG LSA, B. v. 10.07.2002, 1 L 335/01; Urt. v. 04.09.2003, 1 L 493/02; Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.; zusammenfassend bei Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2217 ff.). Für diese Grundstückseigentümer tritt – wie hier – an die Stelle des Herstellungsbeitrages wegen der durch die abgeschlossenen Investitionen bestehenden Vorteilslage ein besonderer Herstellungsbeitrag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

43

2. Die SBAS ist entgegen der Auffassung des Klägers formell und materiell rechtmäßig.

44

2.1. Die Verbandsversammlung des Beklagten hat in der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2010 die SBAS beschlossen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 16 Abs. 1 GKG, §§ 6 Abs. 1, 50 Abs. 1 GO LSA). Anhaltspunkte für eine fehlende Beschlussfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 5 GKG). liegen weder vor und noch werden solche vom Kläger behauptet. Die Verbandsgeschäftsführerin hat am gleichen Tag die Satzung in Entsprechung des § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA ausgefertigt (vgl. dazu zuletzt OVG LSA, B. v. 23.11.2012, 4 L 158/12) und – wie bereits dargestellt – in den nach der Verbandssatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Der Beklagte dürfte schließlich auch seiner Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 GO LSA nachgekommen sein. Dies bedarf keiner abschließenden Prüfung, da ein etwaiger Mangel nach § 6 Abs. 4 GO LSA wegen Zeitablaufs die Wirksamkeit der Satzung nicht berührt.

45

2.2. Materielle Rechtsmängel haften der SBAS ebenfalls nicht an.

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2.2.1. Die Satzung wird den Anforderungen an § 2 Abs. 1 KAG LSA gerecht. Sie bestimmt in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, die Entstehung der Schuld und den Satz der Abgabe (§§ 2 ff. SBAS). Auch der Umstand, dass nach § 5 Abs. 2 SBAS nur die Grundstücke dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die „bereits am 15. Juni 1991 an damals bestehende Schmutzwasserreinigungsanlagen angeschlossen waren und soweit deren Schmutzwasser nach dem damaligen Stand der Technik zentral behandelt wurde“, steht dem nicht etwa deshalb entgegen, weil nicht nur die angeschossenen, sondern auch die anschließbaren Grundstücke einem (nur) besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen. Denn welche Grundstücke bevorteilt bzw. – wie hier – zwar bevorteilt, aber nur zu einem geringeren Beitrag heranzuziehen sind, ergibt sich bereits zwingend aus dem Gesetz (§ Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 3 KAG LSA), weshalb dies gar nicht in der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgeber liegt. Verstößt eine Satzung insoweit gegen höherrangiges Recht, führt dies jedoch lediglich zur Teilnichtigkeit der Satzung, weil mit dem in § 5 Abs. 2 SBAS ebenfalls enthaltenen abgesenkten Beitragssatz jedenfalls eine Heranziehung zum besonderen Herstellungsbeitrag weiterhin möglich ist und es wegen der gesetzlichen Regelung auf den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, 4 L 181/07 sowie v. 28.05.2012, 4 L 231/11 jeweils zu Fragen der Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen).

47

2.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot.

48

Den Grundstücken, denen am 15.06.1991 durch die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen bereits Vorteil vermittelt wurde, ist durch einen im Vergleich zum allgemeinen Herstellungsbeitrag verminderten Beitrag Rechnung zu tragen.

49

2.2.2.1. Wie oben festgestellt, betreffen die Maßnahmen des Beklagten in Umsetzung seines Abwasserbeseitigungskonzeptes sowohl Alt- als auch Neuanschließer und wirken sich für sie - lediglich in unterschiedlicher Weise - vorteilhaft aus. Aus diesem Grunde bedarf es einer gesonderten Feststellung des auf die Altanschließer entfallenden Anteils am Gesamtaufwand. Der durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfolgten Privilegierung der Altanschlussnehmer ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Teil des Aufwandes für die nach dem 15.06.1991 geschaffenen Anlagenteile, der dazu dient, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages unberücksichtigt bleibt. Nur dadurch, dass der Aufwand für diese Gruppe gesondert ermittelt wird, kann ihrer „priviligierten“ Stellung innerhalb der Gesamtheit der durch die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke hinreichend Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes für den besonderen Herstellungsbeitrag nicht nur - wie etwa bei einem Verbesserungsbeitrag - der Aufwand einbezogen werden darf, der notwendig war, um einen im Verhältnis zur ersetzen Anlage größeren Reinigungseffekt zu erzielen (OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04, S. 7 BA; Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris). Aufwandsfähig sind vielmehr alle Kosten, die zur Erreichung der beitragsfähig gestellten Maßnahme erforderlich sind. Dabei ist es jedoch nicht angezeigt, die zur Zweckerreichung erforderlichen Investitionen in der Abgabensatzung bzw. in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen; entsprechende Anforderungen enthalten weder das Kommunalabgabengesetz noch andere einschlägige Fachgesetze (hier z. B. Wassergesetz LSA, GO LSA). Der zur Rechtfertigung des Beitragssatzes berücksichtigungsfähige Aufwand unterliegt allein der Beurteilung danach, ob er aus anlagen- bzw. kostenbezogener Sicht notwendig und erforderlich war, um die Anlage in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht herzustellen, was letztendlich - mithin ggf. auch ohne vorherige Kalkulation - der abschließenden Beurteilung des Gerichts obliegt (zur sog. Ergebnisrechtsprechung OVG LSA, B. v. 06.04.2004, 1 L 433/02). Sofern bei der Ermittlung des Aufwandes auch solcher für die "Erneuerung" von Altkanälen berücksichtigt werden soll, muss es sich dabei jedoch um solche Maßnahmen handeln, die noch in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Übrigen stehen, wobei insoweit eine das planerische Ermessen des Einrichtungsträgers berücksichtigende großzügige Frist angezeigt ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.10.2009, 4 L 117/07, in dem 25 Jahre zwischen der Schaffung der „neuen“ Anlageteile und der „Sanierung der Altkanäle“ unbeanstandet blieb). Regelmäßig dürfte jedoch die Berücksichtigung von solchem Aufwand für das Ersetzen von Altkanälen ausscheiden, der sich erst zu einem Zeitpunkt realisiert, in dem die vom Beklagten errichteten Anlagen gewöhnlicher Weise einer Erneuerung bedürfen. Dem Umstand, dass der besondere Herstellungsbeitrag lediglich ein verminderter Herstellungsbeitrag sein soll, ist zudem dadurch Rechnung zu tragen, dass die gewährten Zuwendungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Schaffung der Abwasseranlage insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben – RZWasR – (RdErl. des MU v. 07.01.1993, MBl. LSA S. 690, in der Fassung des RdErl. des MRLU v. 05.12.2001, MBl. LSA S. 109, sowie Erl. Des MLU v. 16.03.2009, MBl. LSA S. 289) allen Beitragspflichtigen zu Gute kommen und zwar unabhängig davon, aus Anlass welcher konkreten Maßnahme die Zuwendung erfolgt ist. Der sich um die Zuwendungen Dritter verminderte beitragsfähige Aufwand ist mithin danach zu beurteilen, in welchem Umfang er nur der Gruppe der altangeschlossenen Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Daraus folgt, dass Aufwand, der nur der fortdauernden Anschlussmöglichkeit von Altanschlussnehmern dient, diesen „direkt“ zuzuordnen ist. Dienen Anlageteile sowohl Alt- als auch Neuanschließern, ist der Aufwand nach sachgerechten Kriterien dieser Gruppe zuzuordnen. Dabei dürfte im Regelfall zwischen den Anlageteilen Kanalsystem, Pumpstationen/ Überleitungen, Abwasserbehandlungsanlage dann zu unterscheiden sein, wenn sich bei isolierter Betrachtung signifikante Unterschiede in den den Altanschlussnehmern zuzuordnenden Anteilen ergeben. So bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Aufwand für den besonderen Herstellungsbeitrag aus dem Verhältnis ermittelt wird, wie es der Anzahl der Gruppenmitglieder (Einwohner bzw. Einwohner[gleich]werte) entspricht (VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris). Bei der Ermittlung dieser Anteile ist vorrangig das zukünftige Verhältnis zwischen Alt- und Neuanschließern und sich daraus ggf. ergebende Besonderheiten (ggf. hohe gewerbliche Anteile bei Neuanschließern etc.) in den Blick zu nehmen. Weil der so ermittelte Aufwand für die Bestimmung des besonderen Herstellungsbeitragssatzes immer einrichtungsbezogen ist, da er sich regelmäßig auf die gesamte öffentliche Einrichtung bezieht, ist auch der „besondere Herstellungsaufwand“ zur Ermittlung des Beitragssatzes in das Verhältnis zur gesamten Beitragsfläche des Einrichtungsgebietes zu setzen (so auch OVG LSA, Urt. v. 25.05.2005, a. a. O.;VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

50

Diesen Anforderungen wird der in § 5 Abs. 2 SBAS normierte Beitragssatz gerecht.

51

Bei der Aufwandsermittlung hat der Beklagte den im Zeitraum 1991 bis 2009 realisierten Herstellungsaufwand, dem auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten zukünftigen Herstellungsaufwand und dem bisherigen bzw. künftigen Aufwand für die Erneuerung der bereits zum 15.06.1991 bestandenen Schmutzwasserkanäle (sog. Altkanäle) sowie den bisherigen und zukünftigen Kosten für den ersten Grundstücksanschluss, der nach der Satzungslage des Beklagten Bestandteil des Herstellungsbeitrags ist, zu Recht in seine Berechnung eingestellt. Dies ergibt einen Aufwand für Kläranlagen, Pumpwerke/Überleitungen, Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse von insgesamt 85.302.438,00 EUR (vgl. Kalkulation HB I). Dieser Aufwand ist um den Anteil zu kürzen, der allein durch die Neuanschließer bedingt ist, so dass sich für die Altanschließer ein anteiliger Aufwand von 22.740.371 EUR (ca. 26 %) ergibt.

52

Dies auf die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt, ergibt folgendes Bild:

53

aa. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitrags einfließende Kostenanteil für Kläranlagen beträgt 7.296.284 EUR (ca. 26% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kläranlagenkosten [27.804.219 EUR]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn der Beklagte hat bei der Kostenposition der Kläranlagen insbesondere berücksichtigt, dass an die Kläranlage ... keine Altanschließer partizipieren, so dass diese Investitionsaufwendungen in die Berechnung – wie geschehen – nicht Eingang finden durften. Ausweislich der Seiten 3 und 4 der Kalkulation HB II hat der Beklagte auch lediglich die Kosten der Kläranlagen A-Stadt (18.270.541 EUR) und ... (1.444.843 EUR) bei der Ermittlung des Investitionsaufwandes für die Kläranlagen berücksichtigt. Gegen die Berechnung des Altanschließeranteils ist mit der obigen Darstellung nichts zu erinnern. Ausgehend von der zum Kalkulationsstichtag bestehenden Kapazität der jeweiligen Anlage (KA A-Stadt: 40.000 Einwohnerwerte, KA K...: 3.700 Einwohnerwerte) hat der Beklagte unter Verwendung sachgerechter Kriterien den Altanschließeranteil errechnet, indem er die am 15.06.1991 angeschlossenen Einwohnern ermittelt hat (KA A-Stadt: 10.163 Altanschließer, KA ….: 1.615 Altanschließer), so dass sich unter Berücksichtigung einer „Kapazitätsreserve“ [im Sinne von anderen Nutzern] von jeweils 20% (KA A-Stadt: 2.033 Einwohner, KA … 323 Einwohner) ein bis zum Jahr 2009 realisierter Investitionsaufwand von insgesamt 6.314.461 EUR (KA A-Stadt: 5.572.515 EUR, KA K...: 741.946 EUR) ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen fehlerhaft erfolgt ist bzw. ein signifikanter Unterschied zu den zukünftig bevorteilten Altanschlussnehmern besteht, sind weder ersichtlich noch vom Kläger in das Verfahren getragen worden. Der Beklagte war auch berechtigt, in seine Berechnung eine solche „Kapazitätsreserve“ aufzunehmen, da hierdurch berücksichtigt wird, dass mitnichten nur Einwohner an die jeweilige Anlage angeschlossen waren, sondern auch Einwohnergleichwerte (bspw. für gewerblich genutzte Grundstücke, auf denen Abwasser anfiel) Berücksichtigung zu finden haben. Dass diese vom Beklagten in die Berechnung eingestellte „Kapazitätsreserve“ von 20% überhöht wäre, ist nicht ersichtlich, zumal etwaige Anhaltspunkte hierfür vom Kläger auch nicht vorgetragen werden. Entsprechend ist der Beklagte auch bei der Ermittlung der künftigen Aufwendungen für die KA A-Stadt verfahren, indem er die zukünftigen Kosten für die Kläranlage von 3.219.090 EUR (vgl. Kalkulation HB I, Seite 15,16) bei einer Kapazität von 40.000 EW in das Verhältnis zu den Altanschließern (12.200 Einwohnerwerte) gesetzt, mithin ein Betrag von 981.822 EUR ermittelt hat. Dementsprechend beträgt der für die Kläranlagen des Beklagten ermittelte Kostenanteil der Altanschließer 7.296.284 EUR (6.314.461 EUR + 981.822 EUR).

54

Soweit der Kläger vorträgt, die Kläranlage A-Stadt sei überdimensioniert, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich der Kalkulation des HB I wird eine etwaige Überdimensionierung der Kläranlagen des Beklagten (A-Stadt, …, …) in den Blick genommen (dort S. 21) und der zukünftige Auslastungsgrad der KA A-Stadt mit 94 % (bei Endausbau, Kapazität: 50.000 Einwohnerwerte), der KA K... mit 95% und der KA ... mit 62% angegeben. Bei der KA A-Stadt geht der Beklagte davon aus, dass im Jahr 2009 21.534 Einwohner angeschlossen sind und daneben 18.000 Einwohnergleichwerten vorliegen, was zu 39.534 Einwohnerwerten führt, die bei einer Anlagenkapazität von 40.000 Einwohnerwerten einen fast 100-igen Auslastungsgrad bedeuten. Von einer Überkapazität kann nicht die Rede sein. Zudem geht das Gericht mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 10.03.2011 – 4 L 67/09 –, juris) davon aus, dass eine beitragsrechtliche Überdimensionierung nur dann vorliegt, wenn die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen nicht auf sachgerechten Grundlagen beruhten und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.04.2006 - 4 L 187/05 -; vgl. auch Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 993; 1640 f.; 1844). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach das Abwasserentsorgungskonzept des Verbandes, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.03.2010, 4 L 375/08). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diesbezüglich „grob fehlerhaft geplant“ hat bzw. dass das aus der Kalkulation des HB I stammende Zahlenmaterial unrichtig ist, liegen weder vor noch behauptet der Kläger Entsprechendes.

55

bb. Auch gegen den in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließenden Kostenanteil für Pumpwerke und Überleitungen von 1.587.587 EUR (ca. 10% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Pumpwerke und Überleitungen [14.760.433]) ist nichts erinnerlich. In den auf den Seiten 17 und 18 der Kalkulation des HB II dargestellten „Daten des Überleitungssystems“ wurden die einzelnen Pumpwerke und Überleitungen, die auch Altanschließern zu dienen bestimmt sind, lagegenau aufgeschlüsselt und mit Kosten, die ihren Niederschlag in der Kalkulation des HB I finden, untersetzt. In Entsprechung des gewählten Einwohnerschlüssels hat der Beklagte die am Stichtag angeschlossenen Altanschließer zu den Neuanschließern ins Verhältnis gesetzt und die bis zum Jahr 2009 realisierten und zukünftigen Kosten verteilt. Kosten für Überleitungen und Pumpwerke zur KA ..., an der keine Altanschließer partizipieren (s.o. aa.), hat der Beklagte zu Recht nicht mit einbezogen. Soweit der Kläger einwendet, dass Altanschließer keinen Vorteil dadurch hätten, dass das Gefechtsübungszentrum Heer in L.. (GÜZ) und die Stadt .../... an die KA A-Stadt angeschlossen seien, so wird eine solche Sichtweise nicht dem Gesamtanlagenprinzip gerecht. Denn sowohl die Gemeinde L.., die gleichsam an der Überleitung partizipiert als auch die Stadt K.. verfügten zum maßgebenden Stichtag über Altanschließer (Gemeinde L..: 1.195 Einwohner, Stadt K..: 1.388 Einwohner), so dass eine anteilige Berücksichtigung zwingend ist. Anhaltspunkte dafür, dass Kosten für Überleitungen/Pumpwerke vom GÜZ Berücksichtigung gefunden hätten, ohne dass die Altanschließer hieran auch partizipieren, liegen nicht vor. Dass die Stadt K.. zum Stichtag eine eigene Kläranlage vorgehalten, die mit Umschluss auf die KA A-Stadt außer Betrieb genommen worden sei, führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Ausgehend vom Gesamtanlagenprinzip und dem weitem Planungsermessen des Beklagten, der nunmehr Träger der Abwasserbeseitigungspflicht in der Stadt K.. ist, oblag es diesem, seine öffentlichen Einrichtungen zu bilden, mithin die Entscheidung im gesamten Verbandsgebiet lediglich eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben. Dass er hierzu drei Kläranlagen betreibt und keine Kläranlage in der Stadt K.. vorhält, ist ohne rechtliche Relevanz, zumal auch die Sanierung der frühren KA K.. mit Kosten verbunden gewesen wäre, die im Rahmen der Kalkulation der Beiträge der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ihren Eingang gefunden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass keine sachgerechten Erwägungen der Bildung der öffentlichen Einrichtung zugrunde gelegen haben, sind nicht ersichtlich. Offensichtlich hat sich der Beklagte hierbei vom Solidarprinzip leiten lassen, so dass die Kosten gleichmäßig auf alle Anschlussnehmer im Verbandsgebiet verteilt werden.

56

cc. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließende Kostenanteil für Schmutzwasserkanäle mit 11.136.866 EUR (ca. 33 % der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Schmutzwasserkanäle [35.317.875]) findet ebenso seine Rechtfertigung. In den Tabellen „Erfassung des Altkanalbestandes bis 15.06.1991“ (Kalkulation HB II S. 10ff.) hat der Beklagte nach Ortslagen/Straßen die einzelnen Altkanäle unter Benennung des Baujahrs aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, welcher Kanal bei Benennung der Kosten erneuert wurde und hinsichtlich welchen Kanals nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten eine Erneuerung avisiert ist. Hierbei berücksichtigt der Beklagte zum einen das Alter im Zeitpunkt der Erfassung (2009) sowie das Alter im Zeitpunkt der avisierten Fertigstellung. Ausgehend von einer normativen Nutzungsdauer eines Schmutzwasserkanals von 60 Jahren, welche der durchschnittlichen Abschreibungsdauer für Kanalleitungen entspricht, geht der Beklagte dann von einem Erneuerungsbedarf aus, wenn der jeweilige Altkanal im Jahr 2016 die normative Nutzungsdauer überschritten hat, was bedeutet, dass der Beklagte hinsichtlich der in Jahren zwischen 1905 und 1955 gebauten Kanäle von einem Erneuerungsbedarf ausgeht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Damit ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verbunden, dass alle Altkanäle die im Jahr 2016 einen Erneuerungsbedarf aufweisen, bis zu diesem Zeitpunkt zu erneuern sind. Denn dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt endgültig fertig gestellt sein soll, ist weder erforderlich noch vom Beklagten beabsichtigt, so dass die danach ermittelten künftigen Kosten, die zwischen 342 EUR bis 493 EUR je Meter Kanallänge prognostiziert werden, berücksichtigungsfähig sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zudem einwendet, dass die „Zahlenkolonne“ des insoweit eingestellten kalkulatorischen Aufwands nicht überprüfbar sei, bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht. Das weite, an der normativen Nutzungsdauer der Anlage ausgerichtete Ermessen hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Kostensatz (EUR/m) überhöht ist, sind weder ersichtlich, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Kosten je Meter Kanallänge sich zwischen 250 € und 600 € bewegen, mithin keine Veranlassung besteht, den Einwendungen des Klägers weiter nachzugehen.

57

Der in die Kalkulation des HB II eingestellte kalkulatorische Aufwand für die Erneuerung von Altkanälen in Höhe von 9.173.487 EUR findet seinen Niederschlag auch in der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages, was wegen der sich im Verhältnis der Beitragssätze widerspiegelnden Gebotes der Belastungsgleichheit erforderlich ist. Anders gewendet: Was der Ermittlung des besonderen Herstellungsbeitrages zugrunde gelegt wird, muss auch Eingang in die Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrages gefunden haben. Nur so kann dem oben erörterten gemeinsamen Wesen dieser Beiträge hinreichend Rechnung getragen werden; gleiches gilt für ggf. beabsichtigte Deckungsquoten (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04 MD).

58

dd. Auch die in der Kalkulation ihren Eingang findenden realisierten und zukünftigen Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 2.719.643 EUR (ca. 36% der in die Kalkulation HB I eingestellten Grundstücksanschlusskosten [7.419.910 EUR]) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Zuvorderst ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 2 SBAS der Beitrag – mithin auch der besondere Herstellungsbeitrag – außer bei Hinterliegergrundstücken – die Kosten der erstmaligen Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses deckt, so dass gegen die Einstellung von Grundstücksanschlusskosten nichts zu erinnern ist. Die Kostenposition ermittelt der Beklagte, indem er den Altbestand an Grundstücksanschlüssen bis zum Stichtag erfasst und die Ist-Kosten bereits erneuerter Anschlüsse sowie die Plan-Kosten im Fall einer avisierten Erneuerung zugrunde gelegt. Hierbei legt der Beklagte einen durchschnittlichen Aufwand von 1.755 EUR je Anschluss zugrunde. Dass dieser Betrag überhöht ist, ist – vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten – nicht ersichtlich. Soweit der Kläger „prüfbare Zahlenkolonnen“ einfordert, um die Höhe des insoweitigen kalkulatorischen Aufwands überprüfen zu können, vermag die Kammer dies angesichts des tabellarisch dargestellten konkreten Erneuerungsbedarfs der Grundstücksanschlüsse und der zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten nicht nachzuvollziehen.

59

ee. Dass der Beklagte sowohl im Rahmen der Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrags als auch des besonderen Herstellungsbeitrags den Anteil öffentlicher Verkehrsanlagen als Abzugsposten mit 0 EUR ausweist, ist offensichtlich dadurch bedingt, dass dieser seine öffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung im Trenn- und nicht im Mischsystem betreibt (vgl. Schmutzwasserbeseitigungssatzung und SBAS) und im Übrigen auch nicht Aufgabenträger hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist. Damit ist eine Belastung der Anlage des Beklagten durch die Straßenentwässerung auszuschließen. Dergleichen gilt soweit der Kläger meint, dass „Gemeinkosten“ auszugliedern sein. Ein in abzugsfähigen Kosten auszudrückender Anteil der Allgemeinheit bedingt dadurch, dass das Kanalnetz „durchzuspülen“ (Seuchenschutz) sei oder dem Überflutungsschutz diene, vermag die Kammer gleichsam nicht zu erkennen. Etwaige Kosten können insoweit nicht entstehen, wenn die Anlage – wie hier – im Trennsystem arbeitet, mithin Oberflächenwasser nicht aufnimmt.

60

ff. Die sich danach ergebenden Aufwendungen (aa. bis dd.) von insgesamt 22.740.371 EUR (tatsächliche Aufwendungen: 10.207.863 EUR, kalkulatorische Aufwendungen von 2010 bis zur Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung) hat der Beklagte sodann um den Anteil der eingenommenen und geplanten Zuwendungen gekürzt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen des allgemeinen Herstellungsbeitrags einzustellenden Aufwands von 85.302.438,00 EUR ermittelt sich bei einzustellenden tatsächlichen Zuwendungen (incl. verrechneter Abwasserabgabe) von 17.900.007 EUR und geplanten Zuwendungen von 1.007.500 EUR ein Altanschließeranteil von 1.749.106 EUR bei den realisierten und 220.026 EUR bei den prognostizierten Zuwendungen. Gegen die Berechnung ist dem Grunde als auch rechnerisch nichts zu erinnern.

61

gg. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten bereits durch Schmutzwassergebühren refinanziert worden ist. Wäre dies der Fall, würde dies gegen den in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA enthaltenen Grundsatz streiten, dass Beiträge nur für „eigenen“ [Herstellungs-]Aufwand erhoben werden können. Ist der Aufwand jedoch durch Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 KAG LSA refinanziert worden, führt dies ungeachtet deren Rechtswidrigkeit jedoch dazu, dass dieser Aufwand nicht noch einmal über Beiträge eingenommen werden darf. Greifbare Anhaltspunkte ergeben sich weder unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 1992 maßgebenden Gebührensätze noch aus den vormals vom Beklagten kalkulierten Beitragssätzen bis 2002 (HB I), die zwischen 29,23 DM bis 21,00 DM lagen. Auch der vom Kläger zitierte Artikel vom 22.01.2004 (Gardelegener Kreisanzeiger „Frohe Botschaft für die Kunden: Das Wasser soll billiger werden“) führt insoweit nicht weiter. Denn allein der Umstand, dass eine positive Bilanz gezogen worden sei, die dazu geführt habe, dass die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2004 gesenkt worden sei, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Dass alle Investitionen mit der „Gebühren- und Beitragskalkulation“ finanziert worden seien – wie der Kläger behauptet –, kann dem Artikel nicht entnommen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass der Verbandsgeschäftsführer, …, erläutert habe, dass Gründe für die Gebührensenkung der fast 100%-ige Anschlussgrad sowie Großkunden (GÜZ, Grocholl) seien. Hinzu käme die Reduzierung von Abschreibungen auf technische Anlagen, da diese zum Teil 12 Jahre alt und damit praktisch erwirtschaftet seien. Im Bereich ... habe der Verband durch diverse Sanierungsarbeiten in alten Pumpwerken die Energiekosten reduzieren können. Schließlich spare der Verband auch bei den Zinszahlungen, da ein Großteil der Kredite bereits abgezahlt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten bereits refinanziert worden seien, so dass es keiner Beitragserhebung mehr bedarf, ergeben sich hiernach nicht.

62

Die Kammer sieht sich auch deshalb nicht gehalten, den Anregungen des Klägers zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung weiter nachzugehen, weil die Refinanzierung von Investitionskosten über Benutzungsgebühren in Sachsen-Anhalt unzulässig ist (dazu Haack, a. a. O., § 8 Rn. 2108 m. w. N.; so auch VG Halle, Urt. v. 24.04.2013, 6 A 143/11). Vor dem Hintergrund des an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten (Art. 20 Abs. 3 GG) müssten insoweit schon solche Gründe vorgetragen werden bzw. ersichtlich sein, die zwingend für einen Verstoß dagegen sprechen würden.

63

hh. Auch der Vortrag des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zweimal abgerechnet habe, weil er Abschreibungen sowohl in der der Gebührenkalkulation als auch in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags berücksichtigt habe, verfängt nicht. Denn es besteht angesichts der vorliegenden Unterlagen kein Anhalt dafür, dass der Beklagte die gebührenwirksamen Abschreibungen auch im Rahmen des Investitionsaufwands (kalkulatorische Kosten) berücksichtigt hat.

64

Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang die Systematik der Beitrags- und Gebührenkalkulation und -erhebung. Bei der Beitragskalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier (s.o. im Einzelnen) – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebührenberechnung dürfen dagegen keine Investitionskosten berücksichtigt werden. Die in § 5 Abs. 2a KAGA LSA bezeichneten Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen lediglich der Ermittlung der Abschreibungen, wobei der aus Beiträgen aufgebrachte Anteil – ebenso wie die Zuwendungen – außer Betracht bleibt (§ 5 Abs. 2 Satz 5 KAG). Jedenfalls was das hier allein interessierende Anschlussbeitragsrecht betrifft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass kalkulatorische Abschreibungen nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, B.. v. 01.07.2003, 1 M 492/02, juris; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

65

ii. Auch die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegenden (bevorteilten) Grundstücksflächen begegnen in Ansehung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie der in das Verfahren getragenen Aspekte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die sich aus der Kalkulation des HB I ergebende beitragspflichtige Fläche von 5.436.749 qm ist auch im Rahmen der Beitragskalkulation des HB II zugrunde gelegt worden. Insoweit sind auch keine Grundbuchauszüge oder Kataster vorzulegen, aus denen sich in der Addition die zugrunde gelegte Fläche ergibt, zumal durch den Beklagten hinreichend erläutert wurde, dass der Flächenermittlung – amtliche – Dokumente, wie das ALB und ALK zugrunde lagen (vgl. §§ 126 ff. GBO, §§ 19 ff. VermGeoG LSA); daran (unbegründet) zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Flächenermittlung fehlerhaft ist, liegen weder vor noch werden sie vom Kläger substantiiert in das Verfahren eingeführt. Allein die Behauptung, die Richtigkeit der Flächenangaben sei fraglich, genügt nicht, zumal der Kläger durch die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Kalkulation HB I) in die Lage versetzt wird, die Flächenangaben zu überprüfen und Ungereimtheiten aufzuzeigen. Denn ausgehend von der Kalkulation des HB I, in der die berücksichtigungsfähigen Flächen im Verbandsgebiet im Einzelnen gemeindebezogen tabellarisch aufgeführt werden, drängt sich eine – insbesondere zu geringe – unrichtige Berücksichtigung der heranzuziehenden Flächen dem Gericht nicht auf.

66

jj. Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse jede einzelne – in die Kalkulation eingestellte – Investition namentlich benennen und belegen, für was, wann, an wen gezahlt worden sei, damit er in die Lage versetzt werde, überprüfen zu können, dass die Ausgaben nicht bereits durch Gebühren refinanziert worden seien, so besteht hierzu aus Sicht des Gerichts kein Anlass. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Kläger solche nicht, die als Grundlage für seine Vermutung in Frage kommen oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 09.01.2014, 6 K 1079/12, juris). Hier geht es dem Kläger ersichtlich darum, ermitteln zu lassen, ob die auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind, so dass kein Anlass besteht, detaillierte Unterlagen vom Beklagten abzufordern und gerichtlich zu überprüfen.

67

Nach Auffassung des Gerichts ist zwar die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des Beitragssatzes jedenfalls dann in Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn der Kläger einen Verstoß dagegen nachhaltig rügt bzw. sich ein solcher aufdrängt. Diese Pflicht bedingt dann die Beiziehung einer Kalkulation hinsichtlich des maßgeblichen Beitragssatzes. Denn erst dadurch ist das Gericht überhaupt in der Lage, eine mit dem sogenannten richterlichen Fingerspitzengefühl (dazu BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, 9 CN 1.01, juris) verbundene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Deshalb besteht für die abgabenerhebende Körperschaft die prozessuale Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Hs.2 VwGO), spätestens im gerichtlichen Verfahren die der Ermittlung des Satzes zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen und ggf. entsprechend zu erläutern (dazu im Gebührenrecht: OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Eine in sich schlüssige und verständliche, mithin prüffähige Kalkulation, ist Grundlage und Ausgangspunkt für die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht.

68

Dieser Pflicht ist der Beklagte vorliegend durch Vorlage seiner Beitragskalkulationen für den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag nachgekommen. Dem steht nicht der vom Kläger geltend gemachte Umstand entgegen, dass es sich dabei zugegebenermaßen lediglich um eine Zusammenfassung und Darstellung der Kosten handelt, die sich für die öffentliche Einrichtung aus der Gesamtheit der dem Beklagten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung handelt. Ungeachtet des Umstandes, dass die hier vorgelegten Kalkulationen nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar sind, welche wesentlichen Grundsätze der Beitragsermittlung zugrunde lagen (Beitragsfähigkeit der angesetzten Kosten, Herleitung der Kosten aus den jeweiligen Anlagegruppen [Klärwerk, Kanalsystem etc.], Verteilung der Gesamtkosten nach sachgerechten Schlüsseln auf die Altanschließer, Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.), genügt ein Beklagter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Kalkulation diesen Anforderungen gerecht wird. Denn der Inhalt einer Kalkulation ist gesetzlich nicht determiniert. Es handelt sich bei derselben aus der Sicht der Behörde um ein Rechenwerk, welches unter Beachtung der abgabenrechtlichen Aspekte geeignet sein muss, den in den einzelnen Vorschriften (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) enthaltenen Ge- und Verboten gerecht zu werden. Eine Pflicht zur Erstellung einer darüber hinausgehenden Kalkulation ergibt sich weder aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes noch aus den für die Zweckverbände entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gemeinderechts (vgl. § 16 Abs. 1 GKG LSA). Aus diesem Grunde geht auch die Annahme des Klägers fehl, bereits bei der Beschlussfassung über den Satz müsse der dafür zuständigen Körperschaft eine solche Kalkulation vorliegen (siehe dazu OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, a. a. O.). Der Kläger hat deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den zugrunde gelegten Aufwand bereits in der Kalkulation nachvollziehbarer darstellt. Diese sind aus sich heraus verständlich und dem Grunde nach nachvollziehbar. Weder die Kalkulation noch sonstige Umstände geben Veranlassung, diese Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen.

69

Bestehen für ein Gericht aufgrund der vorgelegten Kalkulation keine belastbaren Zweifel daran, dass sich der festgesetzte Beitragssatz darauf zurückführen lässt, so besteht zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung, da dieses zu einer von § 86 Abs. 1 VwGO nicht gebotenen „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, a. a. O.) führen würde, die sich auch nicht mit dem damit ggf. eintretenden Rechtsschutzziel des Klägers rechtfertigen ließe. Deshalb muss das Gericht nicht von Amts wegen jede mögliche Alternative erwägen und jedem nur möglichen Gesichtspunkt nachgehen. Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Gleiches gilt aufgrund allgemein von einer Partei geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns; auch dies gebietet es nicht, von Amts wegen in eine dezidierte Fehlersuche einzutreten (dazu Geiger in: Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 86 Rn. 10 m w. N.).

70

Der Kläger steht auch bei der so angenommenen Reichweite von § 86 Abs. 1 VwGO nicht rechtsschutzlos. Denn das Gericht ist dann zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn der Kläger konkrete Einwendungen wegen eines vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes erhebt. Denn aus den Regelungen in § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, in § 86 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie in § 95 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Beteiligten selbst verpflichtet sind, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Es handelt sich dabei neben der prozessualen Pflicht zugleich um eine materielle Mitwirkungslast (dazu Breuning in: Posser/Wolff, VwGO, Komm., § 86 Rn. 46 m. w. N.). Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Feststellung eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist ihm auch zumutbar. Sieht ein Gericht von sich aus keine Veranlassung, aufgrund einer vorgelegten Kalkulation weitere Nachforschungen von Amts wegen anzustellen, so ist es einem Beteiligten zuzumuten, seine Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes durch konkrete Einwendungen in einer Weise zu substantiieren, aus denen sich für das Gericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärungspflicht ergibt. Die Beantwortung der Frage nach weiterer Sachverhaltsaufklärung richtet sich dabei nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, B. v. 13.03.1992, 4 B 39/92, juris). Jedenfalls ist es einem Kläger, der die Auffassung vertritt, die in der Satzung festgesetzte Höhe des Beitrages verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zumutbar, sich durch detaillierte Fragen in die Lage zu versetzen, derartig konkrete Einwendungen führen zu können und substantiierte Kalkulationsrügen einzubringen. So bleibt es ihm unbenommen, im Widerspruchs- und auch im gerichtlichen Verfahren z. B. zu erfragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen und auf welcher Grundlage die erfolgten Prognosen beruhen (vgl. zum Vorstehenden auch OVG LSA, B. v. 02.03.2010, 4 L 200/09OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 S 95.10; BayVGH, B. v. 03.01.2012, 20 ZB 11.1112; alle juris).

71

In dieser Weise hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des Beitragssatzes geäußert und dessen Richtigkeit in Frage gestellt.

72

kk. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

73

Soweit hier im Rahmen der Kalkulation sowohl beim allgemeinen als auch beim besonderen Herstellungsbeitrag die verrechnete Abwasserabgabe als Abzugsposten eingestellt worden ist, ist fraglich, ob diese zur Ermittlung des „eigenen [umlagefähigen] Aufwandes“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen ist. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich dabei aus seiner Sicht um „ersparten [Investitions-]Aufwand“ handelt, selbst wenn dies im Rahmen der Abwasserabgabe (§ 10 Abs. 2 bis 5 AbwAG) realisiert wurde. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die infolge der Verrechnung mit Investitionen eingetretene Folge zu keiner – wie bei direkten Zuwendungen – unmittelbaren Minderung der Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung führt, sondern lediglich eine „Ersparnis“ in Bezug auf die eigentlich zu leistende Abwasserabgabe bewirkt (vgl. zu den Auswirkungen für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 5 KAG LSA auch § 7 Abs. 4 AG AbwAG LSA).

74

Ob die verrechnete Abwasserabgabe wie aufwandsmindernde Zuwendungen Dritter zu behandeln sind, kann schlussendlich deshalb dahinstehen, weil dies allenfalls einen noch höheren berücksichtigungsfähigen Aufwand bewirken würde, der höchstmögliche Beitragssatz mithin über dem ermittelten Beitragssatz von 3,82 €/m² liegen würde. Ein zu geringer Beitragssatz beschwert den Kläger jedoch nicht. Dies ergibt sich aus folgendem:

75

Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es erforderlich, dass dieser den Kläger selbst in seinen Rechten einschließlich sog. rechtlich geschützten Interessen verletzt, d. h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben; sog. Schutznormen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn. 26; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 113 Rn. 20 h. M.). Ob und in welchem Umfang eine Norm des objektiven Rechts auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, ist eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung zu beantworten ist. Diese führt vorliegend dazu, dass der hier insbesondere einschlägigen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ein doppelter Regelungsgehalt innewohnt. Die Norm schützt einerseits den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und wirkt andererseits normenkonkretisierend und -ausfüllend im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften (§ 91 GO LSA/ § 99 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 1 GKG LSA). In Bezug auf den Rechtskreis zum potentiell Beitragspflichtigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. In diesem Sinne ist die Vorschrift notwendige Eingriffs- und Befugnisnorm i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie schützt ihn insoweit, dass nur solche Abgaben und Abgaben in der Höhe erhoben werden, wie diese von Gesetzes wegen vorgesehen sind, bestimmt mithin Inhalt und Schranken des Eingriffs in seine Rechte. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erlaubt deshalb eine Beitragserhebung nur für die darin benannten Maßnahmen und nur in aufwandsdeckender Höhe (sog. Aufwandsüberschreitungsverbot).

76

Entfaltet § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gegenüber einem potentiell Beitragspflichtigen Schutzwirkungen lediglich in diesem Umfang, kann ein Beitragsbescheid, mit dem ein Anschlussbeitrag nach § 6 KAG LSA festgesetzt wird, den Kläger nicht etwa deshalb in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, weil er auf einer Abgabensatzung mit einem Beitragssatz beruht, der im Ergebnis den Aufwand für die beitragspflichtige Maßnahme nicht im vollen Umfange zu refinanzieren in der Lage ist. Denn erschöpfen sich die Schutzwirkungen einer gesetzlichen Norm darin, die Höhe des Beitrages zu begrenzen, so besteht keine Veranlassung, eine Verletzung in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann anzunehmen, wenn die beitragserhebende Körperschaft mit der auf der Grundlage dieser Vorschrift allein zum Zwecke des Eingriffs in die Rechte des Bürgers erlassenen Beitragssatzung ggf. gegen andere als die in der gesetzlichen Norm selbst angelegten Schutzzwecke verstößt. Von einer die Beitragserhebung nach § 6 KAG LSA umsetzenden Satzung kann mithin nicht mehr an Rechtsverletzung für einen Kläger ausgehen, als diese dem Bürger an Schutz durch die gesetzliche Norm selbst gewährt wird. Soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA darüber hinaus zugleich die Verpflichtung zur Erhebung von (aufwandsdeckenden) Beiträgen enthält (zur insoweit bestehenden Beitragserhebungspflicht: Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 507), rechtfertigt ein darauf beruhender Rechtsverstoß allenfalls ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten nach §§ 136 ff. GO LSA/ §§ 146 ff. KVG LSA. Aus diesen Gründen sind auch Beitragssatzungen, deren Beitragssatz (wesentlich) hinter dem ermittelten bzw. ermittelbaren höchstzulässigen Beitragssatz zurückbleibt, geeignet, (sachliche) Beitragspflichten zu begründen. Deshalb findet das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde ihre Rechtfertigung auch nicht in der Unwirksamkeit der Satzung, sondern allein in der Korrektur einer (kommunalrechtlichen) Pflichtverletzung.

77

Vorstehendes unterscheidet sich deshalb von den Rechtsfolgen die eintreten, wenn eine Satzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gerecht wird. Denn insoweit schützt § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA den Bürger dahingehend, dass Abgaben nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden dürfen. Diese Schutzvorschrift ist bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Hier wird die Satzung § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA jedoch gerecht, da ein solcher Beitragssatz enthalten ist, der den Anforderungen der Schutznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entspricht.

78

2.2.2.2. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der übrigen Regelungen der SBAS mit höherrangigem Recht bestehen ebenfalls nicht.

79

aa. Insbesondere ist der vom Beklagten in § 4 SBAS gewählte modifizierte Flächenmaßstab, der sich an der bevorteilten Grundstücksfläche und dem (zulässigen) Maß der baulichen Nutzung in der Gestalt der Anzahl der Vollgeschosse orientiert, für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der geeignet ist, dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn 2173 ff. m. w. N.). Da es sich dabei lediglich um den Maßstab für die Beitragserhebung für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage handelt, kommt es nicht darauf an, welcher Maßstab für andere Entsorgungsarten – zentral, dezentral, Niederschlagswasser, Bürgermeisterkanäle – für die Abgabenerhebung geeignet ist. Insoweit betreibt der Beklagte ausweislich seiner SBS zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers vier rechtlich selbstständige Anlagen als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 SBS, § 1 Abs. 1 lit. a bis d SBS). Hierzu zählen neben der hier streitbefangenen Einrichtung zur zentralen Beseitigung und Reinigung von Schmutzwasser die öffentliche Einrichtung zur Aufnahme und Ableitung des in Hauskläranlagen auf den Grundstücken vorbehandelten Schmutzwassers ohne anschließende Reinigung des Schmutzwassers in einem Klärwerk (Bürgermeisterkanal) sowie die öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung für Schmutzwasser aus Sammelgruben und für Fäkalschlamm aus einzelnen Hausklär- oder gemeinschaftlichen Grundstückskläreinrichtungen. Der Beklagte ist dagegen nicht Träger der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so dass er insoweit auch keine öffentliche Einrichtung betreibt.

80

bb. Auch die nach Erfahrungen des Gerichts in der jüngsten Vergangenheit vermehrt in den Mittelpunkt der rechtlichen Erörterung getretene Frage nach der Vereinbarkeit der auch hier in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung ist vorliegend zu bejahen. Zuvorderst sieht sich das Gericht jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass deshalb nicht gleichsam jede Satzung insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA von Amts wegen zu untersuchen ist. Denn dass eine Tiefenbegrenzungsregelung auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen grundsätzlich rechtlich zulässig ist, ist hinreichend geklärt. Erst wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die der Tiefenbegrenzungsregelung zugrunde liegenden Tatsachen nicht zutreffend sind, besteht für das Gericht in Ansehung von § 86 Abs. 1 VwGO Veranlassung, dem weiter nachzugehen.

81

Nach § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS gilt als bevorteilte Grundstücksfläche in den Fällen, in denen die Grundstücksfläche teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegt, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen dem Grundstück, in dem der Hauptsammler verläuft (Hauptsammlergrundstück), und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Diese Regelung ist vorteilsgerecht, was der alleinige Beurteilungsmaßstab ist, weil sie geeignet ist, orientierend an den örtlichen Verhältnissen, hinreichend den für die Ermittlung des auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen für die Beitragsbemessung maßgeblichen (bauplanungsrechtlichen) Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, 9 A 158/11 MD; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, 4 K 245/1, jeweils m. w. N; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 9/13 zum Erschließungsbeitragsrecht; alle juris).

82

Dies gilt auch, sofern das OVG LSA in seinem Beschluss vom 21.10.2014 unter Hinweis auf das dem Normgeber insofern zustehende Ermessen darauf verweist, Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße Ausübung sei es, dass er die Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermittelt und das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüft, jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen darf. Insofern gilt – im Lichte der Ausführungen der Gerichte in den vorstehend zitierten Entscheidungen – das Folgende:

83

Ist die Aufnahme einer Tiefenbegrenzung in eine Beitragssatzung gesetzlich allein durch den Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA legitimiert, unterliegt sie in Bezug auf ihre dahingehende Vereinbarkeit der gerichtlichen Kontrolle. Hat das Gericht Veranlassung zu der Annahme, die in einer Satzung festgelegte Tiefenbegrenzung sei damit nicht vereinbar, hat es den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, dass es die Körperschaft anhält, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die festgelegte Tiefenbegrenzung ergeben soll. Eine weitergehende „Aufklärung der örtlichen Verhältnisse“ dürfte dagegen regelmäßig nicht angezeigt sein, da insofern die Vermutung besteht, dass bereits solche Unterlagen vorgelegt wurden, die aus der Sicht der Körperschaft das Ergebnis zu tragen in der Lage sind. Dies gilt selbstredend dann nicht, wenn die Unterlagen z. B. von einer ganz anderen Herangehensweise geprägt sind und die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Tiefenbegrenzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 07.03.2012, 9 A 190/10 MD zu § 86 Abs. 1 VwGO). Nicht allein maßgebend ist dagegen, ob und welche Unterlagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen. Es ist seit geraumer Zeit in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm allein davon abhängt, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so schon OVG LSA, B. v. 19.06.2001, 1 L 267/01). Dies ist mithin auch der alleinige Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung.

84

Vorteilsgerecht ist die Festlegung einer Tiefenbegrenzung dann, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer typisierenden Wirkung geeignet ist, die bevorteilte Grundstücksfläche zu ermitteln. Zu Recht weist das OVG LSA insoweit darauf hin, dass das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf; diese ergeben sich insoweit aus dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Anhand der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht schlussendlich die Ermessensentscheidung – die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung – auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA zu beurteilen. Da der „Weg“ zum „Ergebnis“ sich – anders als bei der Ermittlung des Beitragssatzes – nicht in einem schlichten Rechenvorgang erschöpft, sondern der Körperschaft Spielräume überlässt, ist die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb eines „Korridors“ bewegt, der durch die Tiefe der baulichen Nutzungen geprägt wird. Die konkrete Festlegung der Tiefenbegrenzung kann vom Gericht nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzt werden; der Behörde steht insofern ein nicht weiter gerichtlich kontrollierbares Satzungsermessen zur Seite.

85

Die Tiefe der baulichen Nutzungen kann auch durch bauakzessorische Flächen geprägt werden (so auch BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, a. a. O.). Dabei handelt es sich um solche, die sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich befinden; bei dem „Hauptgebäude“ kann es sich entweder um ein isoliertes Gebäude (i. d. R. Wohnhaus) oder um einen Gebäudekomplex dann handeln, wenn diese in einem baulichen Zusammenhang stehen (Haus mit Stallungen, Scheune etc.); die sich daran anschließenden Flächen gehören dann zum Innenbereich, wenn darauf solche Nutzungen verwirklicht werden, die von der Hauptnutzung abgleitet sind. Dies dokumentiert sich in erster Linie darin, dass sich dort bauliche Nebenanlagen befinden (Hühnerstall, Gerätehaus, Schuppen, Pool, überdachte Sitzgelegenheiten etc). Aber auch ein Hausgarten, der sich anschließt - und dann ohne Zweifel in den Außenbereich als außenbereichstypische Nutzung übergeht -, kann zum Innenbereich gehören (vgl. zum Vorstehenden Söfker in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rn. 25f.). Bei der Beurteilung, ob ein Hausgarten als akzessorische Nutzung prägend ist, ist ebenfalls auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Grundstücke im Innenbereich ebenso geprägt sind.

86

In Anbetracht dessen, leidet eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nur dann an einem Rechtsfehler, wenn sie diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Dafür liegen in Ansehung der dem Gericht vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte vor. Zwar lässt sich der am 18.03.2010 erstellten und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 vorliegenden „Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken“ entnehmen, dass die Bebauungstiefe der Grundstücke, für deren unrepräsentative Auswahl das Gericht keine Anhaltspunkte hat, durchschnittlich 40 m beträgt. Zwar ist die Ermittlung eines Durchschnittswertes für die Festlegung der Tiefenbegrenzung nicht geeignet, die bevorteilten Grundstücksflächen zu ermitteln; vielmehr ist die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung maßgebend (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, a. a. O.; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Den Unterlagen lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS festgelegte Tiefe von 40 m derjenigen der prägenden baulichen Nutzung entspricht. Dies hat das Gericht unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten „Gruppenbildung“ durch Berechnung nachvollzogen. Diese Tiefe liegt jedenfalls nicht außerhalb des „Korridors“, bei dem unter Berücksichtigung der mit einer Tiefenbegrenzung regelmäßig einhergehenden Pauschalierung und Typisierung eine vorteilsgerechte Bestimmung der beitragsfähigen Grundstücksfläche vorgenommen werden kann.

87

Das Gericht sieht aus Anlass der Regelung in § 32 SBAS vom 04.02.2015 Anlass zu folgenden Hinweisen:

88

Wird eine Tiefenbegrenzung den oben dargelegten Anforderungen nicht gerecht, so dürfte dies regelmäßig zur Unwirksamkeit einer Satzung deshalb führen, weil nicht festgestellt werden kann, ob der Satzungsgeber die Satzung auch ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung erlassen hätte (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, a. a. O.; v. 28.05.2012, a. a. O. sowie B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Zwar könnte der insoweit mutmaßliche Wille des Satzungsgebers durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in die Satzung dokumentierbar sein. Doch selbst wenn dieser anhand einer salvatorischen Klausel nunmehr festgestellt werden könnte, würde es der Satzung dann an einer Vorschrift für die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche für solche Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, mangeln; eine solche dürfte jedoch deshalb zwingend erforderlich sein, weil der Maßstab allgemein an die „Grundstücksfläche“ anknüpft, die dann je nach bauplanungsrechtlicher Situation des Grundstücks wegen der Vielzahl der Anwendungsfälle zwingend in der Satzung zu definieren ist und nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlassen werden darf (vgl. OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04). Sofern die salvatorische Klausel darüber hinaus für den Fall der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nur die Teile des Grundstücks als bevorteilt erklärt, die im Innenbereich belegen sind – was mithin im Einzelfall zu ermitteln ist –, so dürfte es sich dabei um eine „unter Vorbehalt“ in die Satzung aufgenommene Vorschrift handeln, die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von Rechtnormen nicht genügt, da der Rechtsunterworfene sein Handeln daran nicht ausrichten kann. Hier wäre das Recht jedoch nur „für den Fall der Unwirksamkeit“ gesetzt, deren Beurteilung entweder der Rechtsunterworfene gar nicht vornehmen kann bzw. nicht in seiner Macht steht.

89

3. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor. So ist für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden (3.1.). Es bestehen zudem keine Bedenken gegen den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Beitrages geschaffen hat (3.2.); gleiches gilt hinsichtlich des Erlasses des hier streitigen Beitragsbescheides (3.3.).

90

3.1. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist auch für den besonderen Herstellungsbeitrag in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelt. Auch für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, gilt deshalb, dass die sachliche Beitragspflicht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA – neben dem dort normierten Satzungserfordernis – entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Da die Rechtsprechung in erster Linie auf die Schaffung der öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne abstellt, ist es jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Teile der übernommenen Anlage – und damit zwingend auch die vor dem beitragspflichtig gestellten Grundstück – erneuert worden sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Zwar hängt das Bestehen der Vorteilslage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA neben der tatsächlichen Möglichkeit der Anschlussnahme auch von der rechtlichen Sicherung ab. Hat aber eine Kommune oder ein Zweckverband nach Inkrafttreten des KAG LSA eine vorhandene Anlagen übernommen und den bei der Übernahme an diese Anlage angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, setzt die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit auch der bereits angeschlossenen Grundstücke die Widmung der Anlage voraus, die nach § 8 Satz 1 Nr. 1 GO LSA/ § 11 Abs. 2 KVG LSA grundsätzlich durch Erlass einer Satzung erfolgt, mit der die Benutzung der öffentlichen Einrichtung geregelt und der Zugang zu ihr eröffnet wird. Damit wird auch den (Alt-)Anschlussnehmern ein Anschlussrecht und eine Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung eingeräumt (vgl. OVG LSA, B. v. 22.11.2004, 1 L 41/03). Stellen (auch) die übernommenen Altkanäle eine hinreichende und dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für die Altanschlussnehmer sicher (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, a. a. O.), so muss die öffentliche Einrichtung im Übrigen jedoch einen solchen Ausbauzustand erreicht haben, wie er für die Entstehung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages erforderlich ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem besonderen Herstellungsbeitrag eben um einen Herstellungsbeitrag handelt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Beitrag die mit der herzustellenden öffentlichen Einrichtung gebotene Vorteilslage und nicht die in der Vergangenheit bewirkte abgelten soll. Daraus folgt, dass zumindest die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Abwasserbehandlungsanlage betriebsbereit hergestellt sein muss (vgl. OVG LSA, B. v. 12.11.2007, 4 M 253/07 zur Betriebsbereitschaft). Diese Voraussetzungen liegen hier mit dem Erreichen des mittlerweile endgültigen Ausbauzustandes der Kläranlage in A-Stadt vor.

91

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die vom Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betriebene öffentliche Einrichtung für das – dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegenden – Grundstück betriebsfertig i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, weshalb sie geeignet ist, dem Grundstück einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Inanspruchnahmevorteil in Bezug auf die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen der Abwasserbeseitigung zu vermitteln, der zur Beitragserhebung berechtigt.

92

Vorliegend kann offen bleiben, ob das klägerische Grundstück – was zwischen den Beteiligten im Streit steht – zum hier maßgebenden Stichtag (15.06.1991) bereits angeschlossen gewesen war oder etwa wegen des Verlaufs des unstreitig in der Bahnhofstraße vorhandenen Hauptsammlers lediglich eine Anschlussmöglichkeit besessen hat, denn die bloße Anschlussmöglichkeit genügt, um insoweit die Beitragspflicht zu begründen.

93

3.2. Werden unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung oder wie hier in satzungsloser Zeit – denn der Beklagte hat erstmals in seiner Satzung vom 29.09.2010 (SBAS) die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags normiert – die Voraussetzungen für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Anschlussmöglichkeit geschaffen, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, seit B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98; B. v. 25.01.2011, 4 L 234/09; Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02, m.w.N.; vgl. auch B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98 ; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke gleichwohl erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung (dazu oben 2.). Dies gilt auch in den Fällen des sog. besonderen Herstellungsbeitrags (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris; OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Anders gewendet: Die beitragsbegründende Satzung kann der tatsächlichen Schaffung der öffentlichen Einrichtung auch nachfolgen, ohne dass es sich dabei um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handelt würde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02).

94

Dass die Anschlussvoraussetzungen vorliegend bereits Anfang/ Mitte der 1990-er Jahre geschaffen wurden und erst ca. 20 Jahre später die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages durch den Beklagten gesetzt wurde, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar war § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 23.12.2014 geltenden Fassung auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris) zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (OVG LSA, B. v. 03.12.2014, 4 L 59/13 zum leitungsgebundenen Abgabenrecht; auch Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13 zum Straßenausbaubeitragsrecht). Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherstellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen – so das Bundesverfassungsgericht – liege in der Abgeltung eines tatsächlich eingetretenen Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, B. v. 05.03 2013, 1 BvR 2457/08, juris). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben – je nach landesrechtlicher Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht – mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, B. v.. 26.08.2013, 9 B 13.13; vgl. auch Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 25.02.2014, 2 A 44/12 MD; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 487c; ders., KStZ 2014, 181 f.; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; Martensen, LKV 2014, 446; grundsätzlich auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2014, 2 S 2228/13 sowie OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, beide juris). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag bei leitungsgebundenen Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG LSA, was den Gesetzgeber verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

95

Dem ist der Landesgesetzgeber nachgekommen, indem er mit der zum 24.12.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522) in §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmt hat, dass eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist, wobei die danach zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet. Dass diese Neuregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben mangels gesetzlicher Regelung (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, a. a. O.; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, alle juris) weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten geltend gemacht. Für das hier anhängige Verfahren bedeutet dies, dass obgleich die Vorteilslage für das klägerische Grundstück bereits mit der erstmaligen Widmung im Satzungsrecht des Beklagten bereits Anfang der 90-er Jahre entstanden ist, dieser nicht rügen kann, erst im Jahr 2011 zum besonderen Herstellungsbeitrag herangezogen worden zu sein, da die gesetzliche Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht vor dem 31.12.2015 ablaufen kann. Auch wenn die Neufassung des KAG LSA nur ex nunc Geltung beanspruchen würde, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13) unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeiträgen, juris) zu Recht ausgeführt hat, dass die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden konnte. Zwar ist es – wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 05.03.2013 ausdrücklich festgestellt hat – Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v.. 02.10.2014, 4 L 125/13) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13). Allerdings war eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.09.2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn – wie hier – eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird bzw. erfolgt ist. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Norm in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13), geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11/13, juris) davon aus, dass zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung von Kommunalabgaben nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704; BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, juris zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

96

3.3. In Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung hat der Beklagte den besonderen Herstellungsbeitrag auch der Höhe nach auf 794,84 EUR richtig festgesetzt, indem er der Festsetzung eine Grundstücksfläche von 641 qm, einen Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung sowie einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger (wohl) geltend macht, der Beklagte habe § 6 c Abs. 2 KAG LSA jedenfalls deshalb fehlerhaft umgesetzt, so ist das Gericht nicht gehalten, dem weiter nachzugehen (vgl. oben 2.2.2.1. jj.). Dies auch deshalb nicht, weil die Ermittlung des durchschnittlich großen Wohngrundstücks im Sinne von § 6 c Abs. 2 KAG LSA keinen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hat, sondern als gesetzlich angeordnete Billigkeitsmaßnahme, allein bei der Veranlagung des einzelnen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn. 2237 f.). Aus diesen Gründen besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bestimmung des § 6 SBAS, nach der die Durchschnittsgröße 1.156 m² beträgt und das überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstück bis 1.503 m² voll herangezogen wird, Einfluss auf die hier maßgebliche Beitragsfestsetzung haben kann.

97

Soweit der Kläger rügt, er habe im Verfahren nur unzureichend Akteneinsicht erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO lediglich auf die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht. Dass der Kläger in Wahrheit rügt, das Gericht hätte weitere Unterlagen beiziehen müssen, berührt nicht sein Akteneinsichtsrecht, sondern allenfalls sein Recht aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, sofern dies zu seiner Überzeugungsbildung erforderlich ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011, 4 K 31/06, juris). Dass die Beiziehung weiterer Unterlagen im vorstehend bezeichneten Sinne nicht geboten war, ist bereits unter 2.2.2.1. jj. erörtert worden.

98

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

99

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/12/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. A
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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von E
published on 02/10/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstückes (FlSt. 180/08 der Flur A in der Gemarkung W.) im Gemeindegebiet der Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2004. 2 Am 2
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
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published on 21/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstel
published on 16/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Flurstück
published on 16/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 9, Flurst
published on 10/07/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.02.2015 für Abwasser (Schmutzwasser) für das Veranlagungsjahr 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2015 Höhe von 526,19 EUR. 2 Zur Begründung ver
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.