Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 160/06

published on 11/07/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Juli 2007 - 3 Q 160/06
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Senat durch den Vorsitzenden entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht das Begehren auf Abschiebungsschutz vor einem lediglich möglichen Bürgerkrieg abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

I.

Die Kläger machen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie sehen die grundsätzliche Bedeutung in der konkreten Gefahr einer künftigen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung nach der Stichwahl zwischen Staatschef Joseph Kabila und Oppositionsführer Jean-Pierre Bemba am 29.10.2006.

Vorweg ist klarzustellen, dass die Kläger nicht eine tatsächlich bestehende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung vortragen. Eine solche bürgerkriegsähnliche Situation besteht auch nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial in Kinshasa – dem allein in Betracht kommenden Ankunftsort für Rückkehrer – nicht. Die EU-Militärmission zur Unterstützung des friedlichen Ablaufs der Wahlen im Kongo war zunächst als voller Erfolg gewertet worden

Handelsblatt vom 20.12.2006.

Fünf Monate nach den relativ friedlich verlaufenen Präsidentschaftswahlen in der Demokratischen Republik Kongo sind dann doch im März in der Hauptstadt Kinshasa schwere Kämpfe zwischen den Truppen Kabilas und der Garde Bembas ausgebrochen

Süddeutsche Zeitung vom 24./25.3.2007, Seite 10.

Diese Kämpfe endeten mit einem Fiasko für den Oppositionsführer Bemba, der aufgab und nach Portugal ausreiste

Frankfurter Rundschau vom 31.3.2007, Seite 6.

Inzwischen hat sich die Lage in Kinshasa wieder weitgehend beruhigt

Auswärtiges Amt, Reiseinformation vom 2. April 2007; ebenso Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2007, Seite 7, dort auch zum Besuch der deutschen Entwicklungsministerin bei Kabila.

Es ist mithin eindeutig, dass sowohl im Zeitpunkt der angefochten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2006 als auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (11.7.2007) eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung in Kinshasa im Kongo nicht existiert.

Das Rechtschutzbegehren der Kläger geht aber darüber hinaus. Die Kläger beziehen die erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG im Sinne einer Extremgefahr bereits vorverlegt auf eine von dem Gericht zu prognostizierende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung, die derzeit noch gar nicht stattfindet.

Damit ist aber der Sinn der Rechtsprechung zur Extremgefahr verkannt, mit der eine Schutzlücke im Gesetz aus Verfassungsgründen geschlossen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Rechtsbegriff der Extremgefahr mit der Formulierung geprägt, es müsse vermieden werden, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 –, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 – BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – BVerwG 1 C 5.01 -.

Auch der Prognosemaßstab der Extremgefahr ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geklärt

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 -330.

In zeitlicher Hinsicht muss sich die Extremgefahr nicht sofort nach Rückkehr in den Heimatstaat, sondern bald verwirklichen

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 – BVerwG 9 B 617.98 -.

Die konkrete Gefahr bezieht sich auf das zu erwartende persönliche Schicksal des Rückkehrers. Für die Situation im Land ist dagegen von der tatsächlichen und absehbaren Lage in dem Heimatstaat auszugehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insofern für eine Extremgefahr eine konkrete Bürgerkriegssituation bereits vorliegen muss

so BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 – 330, bejaht für Afghanistan; BVerwG Urteil vom 2.9.1997 – BVerwG 9 C 40.96 -, bejaht für Somalia; Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 – Seite 91, dort bejaht für die irakische Bürgerkriegssituation in Falludscha im Herbst 2004.

In den Bürgerkriegsfällen in der Rechtsprechung muss mithin eine konkrete Bürgerkriegssituation im Land bereits vorliegen, damit eine Extremgefahr für den einzelnen Rückkehrer bejaht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die notwendig unsichere Prognose eines Gerichts, in einer noch ruhigen Lage werde künftig eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung ausbrechen, nicht für die Feststellung ausreichen kann, der Ausländer würde gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert, und zwar bereits bald nach der Rückkehr.

Die Kläger begehren im Grunde die Schutzvorverlegung der Extremgefahr in einer noch ruhigen Lage im Heimatland. Dazu dient die Extremgefahr als Schließung einer verfassungsrechtlichen Schutzlücke, wie in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, eindeutig nicht. Ein künftiger Umbruch in der Situation im Kongo kann mit einem Asylfolgeantrag geltend gemacht werden.

Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

Mithin bleibt die allein erhobene Grundsatzrüge der Gefahr aus einer erst zu prognostizierenden Bürgerkriegssituation ohne Erfolg.

II.

Vorsorglich weist der Senat übereinstimmend mit seiner Rechtsprechung

Beschluss vom 10.11.2004 – 3 Q 32/04 -; Beschluss vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05

darauf hin, dass die drei 1998, 1999 und 2000 geborenen klagenden Kinder bei einer zu erwartenden Abschiebung nur mit dem vollständigen Familienverband nach Kinshasa zurückgeführt werden dürfen

vgl. zum Verfahren der Eltern der Kläger den Beschluss des Senats vom 9.7.2007 – 3 Q 158/06 -.

Sollte die Behörde beabsichtigen, die Kläger als kleinere Kinder allein nach Kinshasa abzuschieben, würde dies der dargelegten Rechtsprechung des Senats diametral widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert das Überleben in Kinshasa Überlebensstrategien, die einem vollständigen Familienverband möglich und zumutbar sind, nicht aber Kindern als solchen und allein stehenden Müttern mit kleinen Kindern.

Beschluss des Senats vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05 -, Seite 4 des Umdrucks.

Dies gilt auch nach dem aktuellen Stand der Lage in Kinshasa. Die Bevölkerung in Kinshasa ist nach wie vor auf Überlebensstrategien angewiesen

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 17.

Solche Überlebensstrategien sind Kindern allein schwerlich zumutbar. Hinzukommt, dass Kinder allen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt sind

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 5.

Mithin hält der Senat auch nach dem neuesten Stand von 2007 an seiner asylrechtlichen Rechtsprechung fest, dass für einen vollständigen Familienverband oder Männer allein Überlebensstrategien in Betracht kommen und eine Extremgefahr auszuschließen ist. Demgegenüber sind solche Überlebensstrategien für Kinder nicht möglich und für allein erziehende Mütter mit kleineren Kindern in aller Regel ausgeschlossen, sodass in diesen Konstellationen eine Extremgefahr zu bejahen ist.

Dabei handelt es sich aber um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG, das nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes im Abschiebungsverfahren gegen die Ausländerbehörde formell nicht berücksichtigt werden kann

Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -.

Verfahrensrechtlich geht der Senat aber davon aus, dass die Kläger im Fall ihrer beabsichtigten Abschiebung ohne Familienverband nach Kinshasa effektiven Rechtsschutz durch einen Folgeantrag im Asylverfahren gegen das Bundesamt erlangen können. Durch die Auflösung des Familienverbandes mit getrennter Abschiebung entsteht eine grundlegend geänderte Abschiebungssituation. Dies rechtfertigt einen Folgeantrag ähnlich wie wenn eine bisher nicht bedrohliche Krankheit sich nachträglich lebensbedrohlich zuspitzt. Vergleichbar verändert sich die Abschiebungssituation im Familienverband, die noch keine Extremgefahr darstellt, ganz wesentlich im Sinne einer lebensbedrohlichen Situation, wenn kleinere Kinder allein nach Kinshasa abgeschoben werden sollen. Es wird Sache der Behörden sein, diese Rechtsprechung des Senats zu beachten.

Nach der gegenwärtigen prozessualen Lage stellt sich indes keine Grundsatzfrage, die in einem neuen Berufungsverfahren zu entscheiden wäre.

Für die derzeit erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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published on 09/07/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 219/06.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
published on 29/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, der
published on 12/07/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.3.2005 - 12 K 269/04.A - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahr
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published on 12/03/2012 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - A 3 K 344/12 - gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2012 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Antragst
published on 19/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2005 - A 12 K 12941/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsver
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.