Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. März 2012 - A 3 K 345/12

published on 12/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. März 2012 - A 3 K 345/12
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - A 3 K 344/12 - gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtanwalt ... beigeordnet.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Im rechtkräftig gewordenem Urteil vom 30.09.2009 - A 3 K 310/09 - betreffend den Abschiebungsschutz der drei Jahre älteren Schwester der Antragstellerin hat der Einzelrichter der Klägerin den Schutz eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen. Diesen Schutz dürfte auch die Antragstellerin beanspruchen können.
In dem Urteil wird ausgeführt:
„Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, ist allerdings ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer im Zielstaat landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und 8.12.1998 - 9 C 4.98 -). Nach der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben, wenn der Ausländer durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird.
Kleinkinder im Alter der Klägerin, die in Deutschland geboren sind, geraten, wenn ihre Ausreise in die Demokratische Republik Kongo gemeinsam mit Familienangehörigen erzwungen wird, - auch in der Hauptstadt Kinshasa - in Lebensgefahr. Bei Kindern bis zu fünf Jahren ist die Sterblichkeit durch Atemwegs- und Durchfallerkrankungen sowie Malaria stark erhöht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Mutter der Klägerin unterstellt werden muss, dass sie als alleinerziehende Mutter ohne sicheren familiären Rückhalt unter sehr schwierigen Bedingungen am Rande der Existenzmöglichkeit für sich und das Kind Überlebenschancen wahrnehmen müsste, ist jedenfalls eine extreme Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Der Einzelrichter schließt sich insoweit nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen der Rechtsprechung an, auf die sich auch der Klägervertreter bezieht (z.B.: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.07.2006 - 3 Q 45/05 -, juris, und vom 11.07.2007 - 3 Q 160/06 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.04.2002 - 4 L 39/02 -, juris; nicht abschließend zu in Deutschland geborenen Kleinkindern: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 - 1 B 3/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 22).
Die schier aussichtslose Lage alleinstehender Mütter mit Kleinkindern hat sich seit den zitierten Entscheidungen nicht verbessert. Dass karitative Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung leisten können, erscheint nicht gewährleistet. Das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft vom 14.04.2005 an das OVG Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Frage, ob eine alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind in Kinshasa existieren kann, nicht allgemein beantwortet werden kann. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 01.02.2008 heißt es, ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung könne die Sicherung einer Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig bis unmöglich sein. Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass eine alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind zur Existenzsicherung ein Mindestmaß an stützenden Faktoren benötigt, um auf sich gestellt im Großraum Kinshasa überleben zu können. Diese Bedingungen sind wohl nicht gegeben (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2009 - A 3 K 749/08 -). Bei der einjährigen in Deutschland geborenen Klägerin kommt hinzu, dass sie eine noch höhere Infektionsanfälligkeit als im Lande geborene Kinder hat. Sie träfe auf ein desolates Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo, das sich zuletzt sogar noch verschlechtert hat (siehe Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09.05.2005, 05.09.2006, 01.02.2008 und insbesondere vom 14.05.2009). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg tendiert wegen des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes inzwischen zur Annahme eines Abschiebungsverbots für Familien mit Kleinkindern (Beschluss vom 25.09.2009 - 13 S 1887/09 -).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann unter diesen Umständen der Klägerin den nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotenen Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit nicht verwehren.“
Die Gefährdungslage für Kleinkinder und ihre Mütter hat sich im Herkunftsland seit diesen Erkenntnissen nicht verbessert. Der Antragstellervertreter verweist zu Recht darauf, dass das Auswärtige Amt in den seither veröffentlichten Lageberichten (vom 19.07.2010 und vom 31.10.2011, siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 06.10.2011) seine Befunde fortgeschrieben hat. Die medizinsoziologischen Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Risiken für Kleinkinder bei einer Rückkehr oder - wie hier - erstmaligen Einreise in die Demokratische Republik Kongo sind nach wie vor deprimierend (siehe Gutachten Junghanss - Universität Heidelberg - vom 18.01.2010). Die Mutter der Antragstellerin könnte aller Voraussicht nach ihr Überleben und das ihrer beiden Kinder im Falle einer Rückkehr nicht sichern. Das Bundesamt ignoriert, dass der vorliegende Fall anders ist als der von Rückkehrern mit familiären Rückhalt (zu diesem anderen Sachverhalt vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - A 5 S 63/08 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Der Antragstellerin war nach §§ 114 und 121 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.