Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 A 35/10

published on 25/08/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 A 35/10
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 6.6.1995 mit einem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12.6.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, anlässlich des Newrozfestes 1994 von Soldaten bei einer Kontrolle festgenommen worden zu sein, wobei man ihm vorgeworfen habe, mit seinem Minibus PKK-Anhänger und Lebensmittel für diese zu transportieren. Man habe ihn zu einer Militärstation gebracht und zwei Tage lang verhört, wobei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Dabei habe er einen Bruch der Wangenknochen davongetragen. Mangels konkreter Beweise sei er wieder freigelassen worden. Anlässlich der Verhaftung seien seine Personalien registriert worden. In den darauffolgenden Monaten sei er- wie auch die anderen männlichen Bewohner seines Heimatdorfes - unter massiven Drohungen aufgefordert worden, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen. Da er nicht Dorfschützer habe werden wollen und keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Kurz vor seiner Ausreise sei er bei einer allgemeinen Kontrolle in Istanbul erneut von Sicherheitskräften mitgenommen und nach einer Überprüfung seiner Personalien erheblich misshandelt worden.

Mit Bescheid vom 27.6.1995 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Im Anschluss an die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Beklagte mit Urteil vom 20.12.1999 - 6 K 136/98.A - festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers in die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entgegensteht. Zur Begründung war in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft machen können, in seiner Heimatregion einer Unterstützung der PKK verdächtigt und bei den Heimatbehörden als Verdächtiger registriert worden zu sein. Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten linksorientierter und separatistischer kurdischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden Verdacht geraten seien, müssten im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielten, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe im Falle des Klägers die Gefahr, erneut festgenommen und dabei auch Foltermaßnahmen unterworfen zu werden.

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 10.3.2000 fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Mit Verfügung vom 27.5.2008 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 28.5.2008, zugestellt am 29.5.2008, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser mit Schriftsatz vom 19.6.2008 Gebrauch machte. Mit Bescheid vom 17.7.2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 10.3.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ergänzend wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, seit der Ausreise des Klägers hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Die Gründe für die frühere Schutzgewährung seien daher heute entfallen. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla mit Bedarfsartikeln, Beherbergung o.ä., oder dem Zwang zur Übernahme eines Dorfschützeramtes, dem Zwang zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften oder sonstigen Repressalien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften durch Flucht ins Ausland entzogen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung erhalten hätten, seien heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien dieser Art bzw. staatlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könnte, lägen nicht vor.

Gegen diesen Widerrufsbescheid, der am 18.7.2008 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, hat der Kläger am 4.8.2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so wesentlich geändert, dass sich die Prognose drohender politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mehr treffen ließe. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 20.12.1999 habe er die Türkei vorverfolgt verlassen, so dass vorliegend der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gelte. Die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung könnten dementsprechend nur dann wegfallen, wenn er vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sei. Ungeachtet dessen, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in Teilen verbessert haben möge, sei der Reformprozess keineswegs so weit fortgeschritten, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Soweit überhaupt von einem Mentalitätswandel gesprochen werden könne, habe dieser nicht alle Teile von Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Nach wie vor werde Folter angewandt, was insbesondere damit zusammenhänge, dass es an einer effizienten Strafverfolgung gegenüber folternden Beamten fehle. Auch würden erfolterte Geständnisse weiterhin in Gerichtsverfahren als Beweis verwertet. Von einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Menschenrechtssituation in der Türkei, welche Voraussetzung für einen Widerruf sei, könne daher nicht ausgegangen werden. Hinzu komme, dass im Zuge des aktuellen Widererstarkens von PKK-Aktivitäten entschiedenere Maßnahmen zu deren Bekämpfung gefordert würden. Im Falle des Klägers stehe rechtskräftig fest, dass er vor seiner Ausreise in seiner Heimatregion der Unterstützung der PKK verdächtigt worden und deswegen dort registriert gewesen sei. Selbst in Istanbul sei er deshalb festgenommen und mehrstündigen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte, insbesondere vor Verhören, die mit Misshandlungen verbunden seien, sei er keineswegs hinreichend sicher. Da er seinerzeit verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen, würde auch heute noch der Verdacht bestehen, dass er sich während seines langen Auslandsaufenthalts für die PKK betätigt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger ergänzend an, in der Bundesrepublik Deutschland wie alle anderen Kurden an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.7.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Bescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.5.2009 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, das Bundesamt habe zu Recht angenommen, dass die in dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.1999 hinsichtlich des Klägers für die Türkei bejahten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zwischenzeitlich entfallen seien. Zwar sei der Kläger nach den Feststellungen in dem genannten Urteil vorverfolgt ausgereist; indes sei er nunmehr vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher. Der Kläger habe wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, heute keine politische Verfolgung mehr zu vergegenwärtigen. Insoweit hätten sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Erlass des nunmehr aufgehobenen Bescheides maßgeblich zugunsten des Klägers geändert. Allerdings müssten Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten seien, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielten, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar seien. Ein individualisierter, d.h. konkret auf die Person des Klägers bezogener Verdacht der PKK-Unterstützung von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte liege jedoch nicht vor. Insoweit sei zunächst maßgeblich, dass der Kläger selbst nie behauptet habe, die PKK unterstützt zu haben. Allein deshalb, weil ihm vor seiner Ausreise im Jahr 1995 wegen der Ablehnung des ihm angetragenen Dorfschützeramtes - wie vielen anderen auch - pauschal unterstellt worden sei, die PKK zu unterstützen, müsse der Kläger heute nicht mehr befürchten, im Falle einer Rückkehr als „Separatist“ behandelt und deshalb Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Von Bedeutung sei hierbei, dass Personen, die das Dorfschützeramt abgelehnt hätten, mangels strafrechtlicher Relevanz nicht mit Fahndungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Hinzu komme, dass mittlerweile - aufgrund einer Anordnung des türkischen Innenministeriums aus dem Jahr 2000 - keine Dorfschützer mehr rekrutiert würden und sich die Lage auch insofern geändert habe. Unter diesen veränderten Umständen und unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit seiner Ausreise rechtfertige allein die damalige Weigerung des Klägers, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht die Annahme, für ihn bestehe die konkrete Gefahr, in einem polizeilichen Verhör Misshandlungen ausgesetzt zu werden, weil man ihn verdächtigen würde, die PKK zu unterstützen. Ein gegen den Kläger selbst gerichteter, hinreichend konkreter Verdacht einer Unterstützung der PKK ergebe sich auch nicht aus seinem sonstigen Vorbringen. Soweit er vorgetragen habe, ihm sei anlässlich des Newrozfestes 1994 vorgeworfen worden, mit seinem Minibus PKK-Anhänger zu transportieren, sei dies - ebenso wie die Versuche, die Bevölkerung zu der Übernahme des Dorfschützeramtes zu bewegen - im Zusammenhang mit dem allgemeinen und im Südosten der Türkei weit verbreiteten Druck auf die Bevölkerung bei der Bekämpfung der PKK zu sehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerzeit von den Heimatbehörden als Sympathisant bzw. Unterstützer der PKK registriert worden sei, seien diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Gegen das ihm am 25.5.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.6.2009 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.2.2010 - 3 A 383/09 - entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung führte der Kläger mit am 9.3.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) seien nicht entfallen. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.1999 stehe rechtskräftig fest, dass er in seiner Heimatregion der Unterstützung der PKK verdächtigt worden und deshalb dort registriert gewesen sei. Selbst in Istanbul sei er deshalb festgenommen und mehrstündigen Misshandlungen ausgesetzt worden. Demgemäß sei er auch im Westen der Türkei latent der Gefahr erneuter Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Demzufolge gelte bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen seien, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zu Unrecht habe sich das angegriffene Urteil darauf beschränkt, die Voraussetzungen der Anerkennung als deshalb entfallen anzusehen, weil der Kläger wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, keine politische Verfolgung mehr zu vergegenwärtigen habe. Im Hinblick darauf, dass gegenüber dem Kläger ein individualisierter, d.h. konkret auf seine Person bezogener Verdacht der PKK-Unterstützung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte vorgelegen habe, sei auch heute noch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Auch heute noch müssten Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten seien, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielten, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar seien. Von einer nachhaltigen und verfestigten Verbesserung der Menschenrechtslage könne in der Türkei nach wie vor nicht ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.5.2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 742/08 - den Bescheid der Beklagten vom 17.7.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2009 sei davon auszugehen, dass der als vorverfolgt geltende Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sei. Nach diesem Lagebericht sei dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen. Seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen sei ebenfalls kein Fall benannt worden, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt gewesen seien. Dies entspreche auch den Auskünften zahlreicher anderer europäischer Staaten.

Aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums vom 18.12.2004 dürften keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge seien Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht worden.

Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zudem zu berücksichtigten, dass bei Prüfung eines fortbestehenden Anspruchs auf die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr auf das richterrechtlich entwickelte Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe abzustellen sei, vielmehr darauf, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualRL widerlegt sei. Diese könne im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Umgekehrt gelte allerdings weiter, dass in jedem Fall, in dem hinreichende Sicherheit festzustellen sei, immer auch das Kriterium der Widerlegung der durch Art. 4 Abs. 4 QualRL ausgelösten Vermutung erfüllt sei, weil in diesem Fall entsprechend stichhaltige Gründe vorlägen.

Gemäß Beschlüssen vom 16.7.2010 und 10.9.2010 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, von amnesty international sowie des Sachverständigen Kamil Taylan. Wegen der Einzelheiten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten Beschlüsse sowie die entsprechenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 13.10.2010, von amnesty international vom 31.1.2011 und von Kamil Taylan vom 11.2.2011 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 136/98.A des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen, welcher ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei, insbesondere hinsichtlich der in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.7.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. gegeben. Das Bundesamt hat auch zu Recht festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Widerrufsentscheidung ist § 73 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die – hier streitgegenständliche - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. bis zum 1.1.2005 des § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Zunächst ist festzustellen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Er entspricht insoweit den maßgeblichen Anforderungen des § 73 AsylVfG. Insbesondere ist die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf entsprechend § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Kläger zuvor schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Auch begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits entschieden, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen - wie hier - die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG widerrufen wird

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2007 - 10 C 24.07 -, Buchholz 204.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 m.w.N..

Diese Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und auch für Altanerkennungen gilt.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ist in Fällen wie dem vorliegenden keine Ermessensentscheidung erforderlich

Vgl. ausführlich BVerwG, Urteile v. 24.2.2011 – 10 C 3/10 – u.a. sowie Urteile v. 1.6.2011 – 10 C 10.10 – u. – 10 C 25.10 -, juris.

Das Bundesamt hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG bejaht, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“) und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2.3.2010 (Rs C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist und zwar auch in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss

vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil v. 24.2.2011 – 10 C 3/10 –, a.a.O..

In seinen jüngsten Urteilen vom 1.6.2011 – 10 C 10.10 und 10 C 25.10 – hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit nochmals hervorgehoben, dass eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände im vorgenannten Sinne voraussetzt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, selbst dann nicht, wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht

vgl. zu letzterem auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 -1 C 21/04 -, DVBl. 2006, 511.

Es muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dabei dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweisen muss, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbarer Zeit kann indes nicht verlangt werden.

Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland verhält sich grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit des Weiteren ausgeführt, dass wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft seit der Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung zu § 73 AsylVfG nicht mehr festgehalten werden kann, vielmehr unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Die Richtlinie 2004/83/EG kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird

vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 – m.w.N. sowie EuGH, Urt. vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist demnach bei der Prüfung eines fortbestehenden Anspruchs auf die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr auf den Maßstab einer hinreichenden Sicherheit vor weiterer Verfolgung abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den vorgenannten Entscheidungen vielmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung verlangt wurde, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen war, ausdrücklich abgerückt.

Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 11 AufenthG sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der spätere Wegfall der Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel oder eine Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwar den Hauptanwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG darstellt, die Anwendung dieser Bestimmung aber nicht hierauf beschränkt ist, vielmehr der nachträgliche Wegfall aller Voraussetzungen für die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung hiervon erfasst wird, etwa auch Veränderungen in der Person des Begünstigten

vgl. dazu ausführlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.8.2010 - 11 LB 405/08 -, juris.

Die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 5/10 - sowie EuGH, Urteil vom 2.3.2010 a.a.O.;

Dementsprechend ist bei der nach den vorgenannten Kriterien gebotenen Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG weggefallen sind, die allgemeine Situation im Heimatstaat des Berechtigten in den Blick zu nehmen, hierauf aufbauend aber auf die individuelle Situation des als Flüchtling anerkannten Ausländers abzustellen, dem dieser Status wieder entzogen werden soll. In Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Lage im Heimatstaat und an eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr individuell zu bewerten. Entscheidend für einen Widerruf ist die Feststellung, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und deshalb jedenfalls im Falle des konkret betroffenen Flüchtlings keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung mehr besteht. Hingegen ist für den Widerruf nicht erforderlich, dass im Herkunftsland des betroffenen Ausländers nunmehr umfassender Schutz vor Verfolgung gewährt wird oder es zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der auch der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.8.2010 - 11 LB 405/08 -, juris.

Ist eine grundlegende Änderung der verfolgungsrelevanten Umstände im vorgenannten Sinne zu bejahen, so ist es für den Widerruf des Weiteren unerheblich, ob die Flüchtlingsanerkennung zu Recht erfolgt war

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89.

Ausgehend davon ist ein Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr anzunehmen.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 10.3.2000 als Flüchtling anerkannt, weil das Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem Urteil vom 20.12.1999 - 6 K 136/98.A - davon ausgegangen war, dass der Kläger in seiner Heimatregion einer Unterstützung der PKK verdächtigt worden und bei den Heimatbehörden als Verdächtiger registriert gewesen sei. Im Jahre 1994 sei er anlässlich des Newrozfestes bei einer Verkehrskontrolle festgenommen und unter dem Vorwurf, mit seinem Minibus PKK-Mitglieder und Lebensmittel für diese transportiert zu haben, zwei Tage lang verhört worden. Er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, so dass er einen Bruch der Wangenknochen davon getragen habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er bei einer allgemeinen Kontrolle in Istanbul erneut von Sicherheitskräften mitgenommen und nach einer Überprüfung seiner Personalien erheblich misshandelt worden.

Diese die Verfolgungsfurcht des Klägers begründenden Umstände können als dauerhaft beseitigt angesehen werden.

Seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers im März 2000 haben sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei - nicht zuletzt mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt des Landes - deutlich zum Positiven verändert, so dass im konkreten Fall des Klägers – auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten – keine beachtliche Gefahr von politischer Verfolgung mehr besteht.

Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre in der Türkei ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Lagebericht) vom 8.4.2011.

Zwischen 2002 und 2005 wurden insgesamt acht Reformpakete zur Änderung der Verfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetzte verabschiedet

vgl. ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010 sowie

ai Report 2011: zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei).

Abgesehen von der Beendigung des Notstandsregimes, in dessen Folge die Verfahrensgarantien gegenüber den Sicherheitsbehörden in den hiervon betroffenen Gegenden massiv eingeschränkt waren, sind insbesondere die gesetzlichen Schutzmaßnahmen wie die Regeln über die Verstärkung der Verteidigerrechte, den Zugang zu einem Rechtsbeistand, die zeitlichen Vorgaben bis zur obligatorischen Vorführung eines Festgenommenen vor ein Gericht, die Regeln über die ärztliche Untersuchung eines Festgenommenen und die Straferhöhung für Foltertäter zu nennen

vgl. Fortschrittsbericht der EU vom 6.11.2007; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011; European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Bericht vom 6.9.2006, S. 11 f., http://www.cpt.coe.int/documents/tur/2006-30-inf-eng.pdf.

Zu dem Reformpaket gehören auch die Ausweitung der Minderheitenrechte vor allem für die Kurden und die Stärkung von Meinungsfreiheit. Die türkische Regierung hat zudem wiederholt betont, dass sie gegenüber Folter eine „Null-Toleranz“-Politik verfolge. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.7.2008 verwiesen.

Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist zurückgegangen

vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei vom 8.4.2011

Im Jahr 2010 fand ein Verfassungsreferendum statt, das weitere Fortschritte vorsieht. Insbesondere wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit vor dem Verfassungsgericht eingeführt. Das Verfassungsgericht wurde zudem mit der Gerichtsbarkeit auch gegenüber den Oberbefehlshabern des Militärs, welche bislang vor den Zivilgerichten fehlte, betraut

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011, S. 6.

Auch hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei verbessert. Das Notstandsregime, das in 13 Provinzen galt, wurde mit der Aufhebung des Notstands in den letzten Notstandsprovinzen Diyarbakir und Sirnak im November 2002 beendet. Ein Teil der abgewanderten oder infolge der militärischen Maßnahmen zur Bekämpfung der PKK zwangsevakuierten Bevölkerung hat danach begonnen, in die Heimat zurückzukehren

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 11.1.2007 und vom 3.5.2005.

Die türkische Regierung hat erkannt, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln überwunden werden können. So wurden außer der geplanten wirtschaftlichen Aufbauhilfe für die strukturschwachen Gebiete im Südosten im Rahmen des Programms zur demokratischen Öffnung, das derzeit allerdings zum Stillstand gekommen ist, der kurdischen Bevölkerung kulturelle Rechte in Bezug auf die kurdische Sprache eingeräumt, wie Fernsehsendungen auf kurdisch und Lehr- und Studienangebote für die kurdische Sprache

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011, S. 11, 12.

Allerdings wird in den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen übereinstimmend nach wie vor von Defiziten, insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitsbehörden berichtet. Der türkischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kam es bis in jüngste Zeit zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass die im Falle einer Festnahme vorgesehenen gesetzlichen Schutzinstrumentarien zuweilen unbeachtet bleiben. Die Ahndung von Misshandlung und Folter ist noch nicht zufriedenstellend

vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2011, S. 7 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Helmut Oberdiek, Türkei, update: Aktuelle Entwicklungen, 9.10.2008; Fortschrittsbericht Türkei der EU vom 6.11.2007; ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010; U.S. Departement of State, 2010, Human Rights Report: Turkey vom 8.4.2011, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrtt/2010/eur/154455.htm.

So berichtet etwa das Auswärtige Amt, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, welche verfassungsrechtlich garantiert seien, nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen Einschränkungen unterlägen. Ehemalige Tabuthemen, etwa die Kurdenfrage betreffend, könnten jedoch mittlerweile offener diskutiert werden. Auch lägen weiterhin Hinweise vor, dass die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien im Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten würden

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Des Weiteren sei es der türkischen Regierung trotz zahlreicher gesetzgeberischer Maßnahmen zur Verhinderung von Folter (etwa auch der Erhöhung der Strafandrohung) und trotz nachweisbarer Verbesserungen bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Seit 2008 habe sich jedoch die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert, wenn es auch vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen gekommen sei. Nach Angaben von Menschenrechtsverbänden sei jedoch die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die in Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- und Misshandlungsfällen stehen, 2010 landesweit zurückgegangen. So seien bis Ende November 2010 insgesamt 161 (2009: 252, 2088: 269) Personen registriert worden, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden seien. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen habe sich die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es würden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischem Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen sei weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Auch kämen nach wie vor willkürliche kurzfristige Festnahmen, etwa im Rahmen von Demonstrationen vor, die von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt würden. Des Weiteren sei es 2010 zu über 27 sog. extra-legalen Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Die vorstehend dargestellten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stimmen in den Grundzügen mit denjenigen von amnesty international überein, wenn auch etwa die Anzahl der im Jahr 2010 verzeichneten Folteropfer von der vom Auswärtigen Amt mitgeteilten Zahl abweicht und ai die mitgeteilten Fakten etwas kritischer bewertet. Auch nach Angaben von ai gab es in der Türkei seit etwa 2002 verstärkte Bemühungen, den Beitrittsprozess zur EU durch Reformen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte voranzubringen. Seit Mitte 2005 sei jedoch eine deutliche Verlangsamung der Reformbemühungen festzustellen, in einigen Bereichen habe es sogar Rückschritte gegeben. Durchaus vorhandene Ansätze zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage seien ebenfalls ins Stocken geraten. Geprägt seien die Auseinandersetzungen um die Rechte der Kurden auch von den Aktivitäten der PKK, die nicht nur - inzwischen mit reduzierter Intensität - einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führe, sondern auch, zumindest in der Vergangenheit vor Bombenanschlägen gegen die Zivilbevölkerung nicht zurückgeschreckt sei. Die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet worden seien, hätten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter enthalten. Dennoch seien auch danach noch Folter und Misshandlungen in Polizeihaft, außerhalb offizieller Haftorte und auch in Gefängnissen zu verzeichnen. Die im Jahre 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes seien ein weiterer Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte gewesen, der notwendige grundlegende Wandel sei damit jedoch nicht vollzogen worden. Ermittlungen und Strafverfahren gegen Beamte mit Polizeibefugnissen in Folterfällen seien noch immer ineffektiv, wenn auch inzwischen eine vielbeachtete Verurteilung von Polizisten zu hohen Haftstrafen stattgefunden habe, die den Tod eines Festgenommenen verursacht hätten. Die Meinungsfreiheit werde in der Türkei noch immer durch zahlreiche Gesetze und deren sehr weite Auslegung durch die Gerichte eingeschränkt.

vgl. ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010 sowie

ai Report 2011: zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei).

Ähnlich wie ai äußert sich auch Helmut Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Oberdiek, Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007.

Neben demnach immer noch vorkommenden Fällen von Folter und Misshandlungen ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch die Kurdenfrage nach wie vor ein Problem der türkischen Innenpolitik. Zur Entwicklung in den letzten Jahren sowie der Stellung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen kann zunächst auf die entsprechenden ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch aus den neueren Erkenntnissen geht hervor, dass in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes trotz der von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Ergodan im Jahr 2009 initiierten „Demokratischen Öffnung“ (zuvor „Kurdischen Öffnung“), die auf eine Lösung der Probleme des Südostens zielte und politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen beinhaltete, weiterhin Spannungen zu verzeichnen sind. So wurden etwa in der Provinz Diyarbakir, aus der der Kläger stammt, auch in jüngerer Zeit Versammlungen gewaltsam aufgelöst und von Menschenrechtsorganisationen kritisch bewertete (Massen)Prozesse wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung eingeleitet. Immer noch gibt es Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften. Allerdings haben diese sich im Vergleich zu den 90er Jahren in erheblichem Umfang reduziert und betreffen auch nicht die gesamte von Kurden bewohnte Region. Insgesamt hat sich die Härte des Einsatzes der Sicherheitskräfte, die bei ihrem Kampf gegen die PKK in den 90er Jahren die Bevölkerung im Südosten erheblich in Mitleidenschaft gezogen hatten, in den letzten Jahren deutlich verringert.

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011; sowie zusammenfassendes Protokoll der Gesprächsreise von Rechtsanwalt Tahir Elci im Juni 2010.

Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bieten keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der Türkei seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers tiefgreifende Reformen stattgefunden haben und die gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen der letzten 10 Jahre im Hinblick auf die Menschenrechtslage deutliche Veränderungen zum Positiven bewirkt haben, auch wenn, wie dargelegt, die erreichten Standards in verschiedener Hinsicht nicht denen Westeuropas entsprechen. Der Reformprozess dauert inzwischen schon ca. ein Jahrzehnt an und wird prinzipiell weitergeführt. Die Türkei strebt nach wie vor eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union an und hat sich daher den sog. Kopenhagener Kriterien unterworfen. Der Reformprozess unterliegt insofern einer Kontrolle, als die Europäische Union turnusgemäß über die erreichten Fortschritte berichtet und den Fortschrittsbericht veröffentlicht. Von daher sind die seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in der Türkei stattgefundenen Veränderungen durchaus als dauerhaft einzustufen, auch wenn es – wie ai und Helmut Oberdiek anmerken – in Einzelpunkten im Laufe der Jahre auch Rückschritte gegeben hat und der Reformprozess, was die Lösung der Kurdenfrage betrifft, seit Mai 2010 stagniert.

Ob angesichts der dargestellten Verhältnisse in der Türkei allerdings generell die Feststellung getroffen werden kann, dass - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla mit Bedarfsartikeln, Beherbergung oder ähnlichem, oder dem Zwang zur Übernahme eines Dorfschützeramtes oder sonstiger Repressalien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften durch Flucht ins Ausland entzogen hatten, heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien dieser Art bzw. staatlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt sind, erscheint fraglich. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen.

Denn für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist - wie dargelegt - nicht die Feststellung erforderlich, dass es im Heimatland des betroffenen Ausländers ausnahmslos oder zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt. Vielmehr ist in Abhängigkeit von den konkreten Umständen, die zur Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus geführt haben, festzustellen, dass sich diese Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und dass deshalb jedenfalls der konkret betroffene vorverfolgte Asylberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung zu befürchten hat

vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.8.2010 - 11 LB 405/08 - sowie Beschluss vom 12.4.2010 - 11 LA 54/10 -; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. v. 24.2 2011 – 10 C 5/10 -, juris, wonach sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern müssen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.

Bezogen auf die individuelle Situation des Klägers haben die vorstehend dargestellten Änderungen der Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei und die damit einhergehende Entspannung der Verhältnisse auch im Südosten des Landes seit der Flüchtlingsanerkennung aber jedenfalls eine solche Auswirkung, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Vorgängen, die 1994 und 1995 zu Misshandlungen führten, weiterhin bzw. erneut polizeiliche oder sonstige behördliche Maßnahmen von asylerheblicher Intensität befürchten muss. Als Flüchtling anerkannt wurde der Kläger – wie ausgeführt - vor allem im Hinblick auf die Annahme, dass er 1994 bei den Heimatbehörden als möglicher Sympathisant der PKK registriert war, weil man ihn verdächtigte, für diese Transporte durchzuführen. Bei der anzustellenden Prognose einer dem Kläger heute noch drohenden Verfolgungsgefahr fällt zunächst ins Gewicht, dass die dem Kläger im Jahr 1994 vorgehaltenen vermeintlichen Unterstützungshandlungen für die PKK in Gestalt gelegentlicher Transportfahrten nur untergeordneter Natur waren und es – da der Vorwurf eigenen Angaben des Klägers zufolge unbegründet war - dafür auch keinerlei Beweise gab, weshalb man ihn jeweils nach kurzer Zeit auch wieder freigelassen habe. Zudem liegen die Vorwürfe mittlerweile mehr als sechzehn Jahre zurück. Darüber hinaus wäre die dem Kläger ehemals vorgeworfene Unterstützung der PKK durch gelegentliche Transportfahrten heute nach türkischem Strafrecht ohnehin nicht mehr zu verfolgen. In Betracht gekommen wäre zur vermeintlichen Tatzeit insoweit eine Bestrafung gemäß Art. 169 Türkisches StGB (TStGB) von 1926 wegen Unterstützung einer bewaffneten Organisation und zwar mit einer Strafe von 4,5 bis 7,5 Jahren (Art. 159 i.V.m. Art. 4, 5 Antiterrorgesetz). Diese Tat wäre aber unter die Amnestie vom 21.12.2000 durch das Gesetz Nr. 4616 (betreffend bedingte Freilassungen und die Aussetzung von Strafverfahren sowie von der Vollstreckung von Strafen im Falle von bis zum 23. April 1999 begangener Straftaten) gefallen. Diese gewährte einen Straferlass von zehn Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter zehn Jahren eine Straffreistellung bedeutete

vgl. Gutachten Dr. Silvia Tellenbach an das VG Osnabrück vom 26.11.2006 sowie an das VG Freiburg vom 4.6.2007; Serafettin Kaya an VG Berlin vom 9.8.2006 und an OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2009 und vom 22.7.2009.

Auch nach Angaben des Sachverständigen Kamil Taylan in seinem Gutachten für den Senat vom 11.2.2011 ist die vom Kläger in diesem Verfahren berichtete tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der PKK mit Bedarfsartikeln, Beherbergung von PKK-Aktivisten o.ä. in den 90er Jahren heute als Delikt im Sinne des TStGB verjährt. Diese Verjährung betrifft nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die Ablehnung eines Dorfschützeramtes bzw. einer Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitskräften, „auch durch Flucht ins Ausland“.

Damit wären die dem Kläger im Jahr 1994 unterstellten gelegentlichen Transporte von PKK-Anhängern bzw. Lebensmitteln für die PKK mittlerweile jedenfalls straffrei.

Auch sind dem Gutachter Kamil Taylan keine aktuellen Verfahren gegen in die Türkei zurückgekehrte Personen bekannt, die, wie der Kläger, bis Ende der 90er Jahre in den Verdacht geraten sind, die PKK mit Bedarfsartikeln, Beherbergungen oder ähnlichem unterstützt zu haben und deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren

vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das OVG des Saarlandes vom 11.2.2011.

Damit vergleichbar hält auch der Gutachter Serafettin Kaya die Gefahr für eine im Jahr 1995 wegen der Unterstützung der TDKP in Verdacht geratene Person, die, ebenso wie vorliegend der Kläger, nicht verurteilt worden war, im Falle einer Rückkehr nicht für beachtlich wahrscheinlich

vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2009 und vom 22.7.2009.

Soweit der Kläger darüber hinaus als mitursächlich für seine Ausreise angegeben hat, dass er sich dem auf ihn ausgeübten Druck zur Übernahme des Dorfschützer-amtes habe entziehen wollen, was allerdings ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.1999 für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht von Bedeutung war, droht ihm in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr ebenfalls keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ablehnung der Übernahme des Dorfschützeramtes keine strafrechtliche Relevanz besitzt

vgl. ai an OVG Münster vom 17.12.2004.

Darüber hinaus haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Ausreise des Klägers auch betreffend die Dorfschützerproblematik grundlegend geändert, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger heute insoweit nochmals Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könnte. Denn seit dem Frühjahr 2000 wird das System der Dorfschützer in der zuvor praktizierten Form nicht mehr aufrecht erhalten. Mit Runderlass des Innenministeriums an die Gouverneursämter der Provinzen vom 24.4.2000 wurde angeordnet, dass keine neuen „vorläufigen“ Dorfschützer mehr eingestellt werden. Durch Kündigung, Tod oder andere Gründe freiwerdende Stellen vorläufiger Dorfschützer werden nicht mehr besetzt

vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 28.1. 2007 an das VG Aachen; ai an OVG Münster vom 17.12.2004.

Diese Anordnung des Innenministeriums wird seitdem ersichtlich auch eingehalten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnung in absehbarer Zeit außer Kraft gesetzt wird oder ihre Bedeutung verliert. Denn die Bedingungen, deretwegen das Dorfschützersystem seinerseits geschaffen und ausgebaut wurde, haben sich - wie oben bereits ausgeführt - inzwischen wesentlich geändert. Das Mitte der 80er Jahre geschaffene und in den 90er Jahren weiter ausgebaute System diente u. a. dazu, die Dorfbewohner in den vier Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt) und später - entsprechend der Ausweitung der Guerillatätigkeit - auch in weiteren Provinzen mit starker kurdischer Bevölkerung als „verlängerten Arm“ der Sicherheitskräfte vor Ort zu rekrutieren und damit zugleich die kurdische Bevölkerung zu spalten. Seit der Entspannung der Situation und dem Rückgang der Guerillatätigkeit im Südosten der Türkei und der von der türkischen Regierung verfolgten Politik der sog. „demokratischen Öffnung“ wurden neue Dorfschützer nicht mehr benötigt, so dass die türkischen Sicherheitskräfte auch keinen Druck mehr auf die Bevölkerung zur Rekrutierung auszuüben brauchten, auch wenn das Dorfschützersystem nicht insgesamt abgeschafft wurde. Letzteres liegt u.a. daran, dass eine vollständige und zügige Abschaffung der Dorfschützer eine erhebliche Unruhe in den kurdischen Provinzen mit sich brächte, weil damit viele - zudem bisher staatsloyale - Kurden ihren auskömmlichen Broterwerb bis hin zu ihrer Rentenberechtigung verlören.

vgl. ai, Gutachten vom 18.7.2003 an VG Frankfurt; vgl. zu alledem auch ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.2010 - 10 A 10911/10 -, juris.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Kläger wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, heute keine politische Verfolgung mehr zu befürchten hat.

Nichts anderes ist im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers anzunehmen, welche sich nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf beschränkten, wie alle anderen Kurden an Veranstaltungen und Demonstrationen teilzunehmen. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Betätigung niedrigen Profils. Die bloße Beteiligung an Veranstaltungen und Demonstrationen stellt kein Verhalten dar, das sich von demjenigen der meisten in Deutschland lebenden Kurden aus der Türkei unterscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes begründet jedoch nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, d. h. eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 3.4.2008 - 2 A 312/07 -, juris und vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 - m.w.N., juris; sowie Beschluss vom 21.12.2009 - 3 A 275/09 -.

Neuere Erkenntnisse, die Anlass zu einer anderen Beurteilung böten, liegen nicht vor. Vielmehr führt etwa das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 8.4.2011 ebenso wie bereits in verschiedenen vorangegangenen Lageberichten bzw. Stellungnahmen aus, dass (nur) türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit Ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würden, müssten mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange seien nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden könnten, was vorliegend jedoch nicht erkennbar ist.

Ist somit bereits nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu erwarten, dass die türkischen Sicherheitskräfte heute noch ein Interesse an der Person des Klägers haben, so findet dies eine weitere Bestätigung in den vom Senat eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und von Kamil Taylan.

So hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13.10.2010 zu den im Beweisbeschluss des Senats vom 16.7.2010 gestellten Fragen mitgeteilt, dass Nachforschungen eines beauftragten Vertrauensanwalts im Falle des Klägers ergeben hätten, dass an den maßgeblichen Orten, nämlich am Ort der personenstandsamtlichen Registrierung und am letzten Wohnort des Klägers keine behördlichen Vorgänge gegen ihn vorhanden seien. Auch bei der Sicherheitsdirektion Istanbul und der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul sei der Kläger nicht aktenkundig. Es habe auch kein Fahndungsersuchen nach ihm festgestellt werden können. Im Hinblick darauf seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten könnte bzw. mit staatlichen Repressalien wegen der behaupteten früheren Aktivitäten zu rechnen hätte.

Auch der Sachverständige Taylan bestätigt in seiner Stellungnahme vom 11.2.2011, über türkische Anwälte in Erfahrung gebracht zu haben, dass über den Kläger in zentralen Fahndungsregistern keine Einträge vorhanden seien, d. h., dass der Kläger nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, auch kein Haftbefehl gegen ihn existiere und derzeit auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer eventuellen Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten in den 90er Jahren politisch verfolgt werde. Es sei auch derzeit kein einziges Verfahren in der Türkei bekannt, worin ein Rückkehrer wegen Verfehlungen, wie sie dem Kläger vorgeworfen worden seien, angeklagt sei oder sich in U-Haft befinde bzw. deswegen sonstigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Ein Verfahren gegen einen zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen, der im Jahre 1994 in den Verdacht geraten war, die PKK durch Transportfahrten unterstützt zu haben, hält der Gutachter wegen der Verjährung dieser Taten für ausgeschlossen, auch wenn die betroffene Person damals kurzfristig festgenommen und misshandelt worden sowie in ihrer Heimatregion als Verdächtiger registriert war.

Dafür, dass – wie das Auswärtige Amt und Kamil Taylan festgestellt haben – der Kläger in der Türkei tatsächlich nicht mehr als Verdächtiger bzw. Sympathisant der PKK registriert ist, spricht im Übrigen auch, dass aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums vom 18.12.2004 keine Suchvermerke mehr ins Personenstandregister eingetragen werden und Angaben türkischer Behörden zufolge Mitte Februar 2009 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregister gelöscht wurden

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Der darüber hinausgehenden Anmerkung des Sachverständigen Taylan in seiner Stellungnahme vom 11.2.2011, wonach mit Blick darauf, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Unterstützer und Sympathisant der PKK aktiv gewesen sei, die Gefahr einer politischen Verfolgung „nicht gänzlich ausgeschlossen“ werden könne, lässt sich die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger weiterhin drohenden politischen Verfolgung ebenfalls nicht entnehmen. Die Gefahr einer solchen Verfolgung erachtet auch Kamil Taylan wörtlich als „sehr gering“ bzw. „verschwindend klein“; er vermag sie angesichts der seiner Meinung nach „chaotischen Verhältnisse in der türkischen Justiz“ nur nicht ganz auszuschließen. Eine so hohe Prognosesicherheit, dass eine Verfolgungsgefahr ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann, was letztlich einen kaum zu gewährleistenden Schutzstandard bedeutete, wird jedoch für die Annahme eines Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen nicht gefordert. Vielmehr hätte bei dem vom Gutachter umschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad nach der früheren Rechtsprechung sogar eine hinreichende Verfolgungssicherheit bejaht werden können. Nach dieser Rechtsprechung konnte vom Fehlen hinreichender Sicherheit vor der Wiederholung von Verfolgungshandlungen nicht schon bei jeder noch so geringen Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts ausgegangen werden. Vielmehr war über eine „theoretische“ Möglichkeit hinaus erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus „reale“ Möglichkeit erscheinen ließen

vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.1992 – 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 f.

Auch amnesty international hält zumindest eine gerichtliche Verfolgung aufgrund der dem Kläger früher vorgeworfenen Aktivitäten für nicht wahrscheinlich. Auch ansonsten lässt sich der Stellungnahme vom 31.1.2011 an den Senat, welche sich auf allgemeine Ausführungen zur Gefährdungslage von Rückkehrern beschränkt, ohne jedoch die individuelle Situation des Klägers näher zu beleuchten, eine dem Kläger im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht entnehmen. Dies gilt zunächst, soweit ai ganz allgemein die Gefahr sieht, dass einreisende ehemalige Asylsuchende bereits während der Dauer der im Regelfall erfolgenden Erkundigungen bei den Heimatbehörden misshandelt werden. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen allen Rückkehrern, und damit auch dem Kläger, drohenden Gefahr steht entgegen, dass in den letzten Jahren konkrete derartige Fälle nicht verzeichnet wurden.

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist diesem in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in den ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei; dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen sei kein Fall genannt worden, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder oder führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt gewesen seien. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 sei auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt gewesen seien

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Konkrete Fälle, die den vorgenannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes entgegen stehen, hat auch ai nicht benannt. Von daher kann jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger schon allein während einer routinemäßigen Nachfrage bei den Behörden seines Heimatortes Misshandlungen drohen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach zurückkehrende Asylbewerber jedenfalls nicht routinemäßig - d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten - bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert bzw. asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt werden

vgl. etwa Urteil vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 - m.w.N., juris.

Soweit ai darüber hinaus die Gefahr eines Verhörs - und in diesem Zusammenhang auch von Folter - sieht, sobald gegen den Rückkehrer ein Eintrag oder ein polizeiinterner Suchbefehl vorliegt, ist eine diesbezüglich beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers ebenfalls nicht anzunehmen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nach entsprechenden überzeugenden Angaben des Auswärtigen Amtes und des Sachverständigen Taylan in der Türkei derzeit nicht aktenkundig ist und keine behördlichen Vorgänge über ihn existieren. Die von ai lediglich in theoretischer Weise in den Blick genommen Risikofaktoren eines noch bestehenden Suchinteresses sind nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes und des Sachverständigen Taylan im Falle des Klägers vielmehr zu verneinen.

Nach alledem ist ein aktuelles Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an dem Kläger (und damit einhergehend die Gefahr weiterer Ermittlungen und Misshandlungen) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, vielmehr nahezu auszuschließen.

Soweit der Kläger die Befürchtung geäußert hat, dass die türkischen Sicherheitskräfte gegen eine in der jüngeren Zeit wieder verstärkt militärisch operierende PKK nochmals nachhaltig vorgehen und dies zu einer erneuten Verschlechterung der Verhältnisse in seiner Heimatregion führen könnte, bietet dies keinen Anlass zu der Annahme, dass eine langjährig zurückliegende Unterstützung der PKK relativ geringfügiger Art, wie sie bei dem Kläger vermutet wurde, im Falle einer Rückkehr Anlass für weitergehende Behelligungen sein könnte, nachdem in diesem Zusammenhang keinerlei behördliche Vorgänge und Registrierungen hinsichtlich des Klägers mehr vorliegen.

Schließlich droht dem Kläger auch im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr keine Gefährdung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden lag weder im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung des Klägers vor noch kann hiervon aktuell ausgegangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteile vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 29.3.2000 - 9 R 10/98 -, juris.

und auch aller weiteren Obergerichte, welche im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde. Auf diesen wird insoweit Bezug genommen. Weiterer Darlegungen bedarf dies nicht, da sich der Kläger im anhängigen Verfahren auch nicht auf eine asylrelevante Gruppenverfolgung von Kurden berufen hat.

Haben sich nach alledem im Falle des Klägers die für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Verhältnisse seither erheblich verändert, steht der Annahme des nachträglichen Wegfalls der die Flüchtlingsanerkennung begründenden Umstände schließlich auch nicht die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anwendbare Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG entgegen, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., juris.

Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.

Zwar hat der Senat keinen Anlass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers in Zweifel zu ziehen, wonach er im Rahmen einer zweitägigen Festnahme im Jahr 1994 mit einem Gewehrkolben geschlagen wurde, dabei einen Bruch der Wangenknochen erlitt und auch anlässlich eines mehrstündigen Verhörs in Istanbul im Jahre 1995 erneut misshandelt wurde, wovon auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 20.12.1999 - 6 K 136/98.A - ausgegangen ist. Von daher liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG formulierten Vermutung vor. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Veränderungen der Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere den oben dargestellten, dem Kläger zu Gute kommenden Amnestie- bzw Verjährungsregelungen sowie der Tatsache, dass derzeit in der Türkei bezüglich des Klägers keinerlei Fahndungsersuchen, Registereintragungen oder sonstige behördliche Vorgänge wegen des Verdachts einer Unterstützung der PKK mehr existieren, sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Denn die in der Türkei trotz der durchgeführten Reformen im Einzelfall nicht auszuschließende Gefahr der Folter besteht vor allem bei Ermittlungen der türkischen Sicherheitskräfte gegen bestimmte Personen wegen der Verdächtigung, politische Straftaten begangen zu haben. Für solche Ermittlungen gegen den Kläger besteht nach dem Vorgesagten aber kein Anlass mehr.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch ohne Weiteres anzunehmen, dass die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur ist, vielmehr die Faktoren, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Angesichts der dem Kläger zugute kommenden Amnestie- bzw. Verjährungsregelungen sowie des im Zuge der Beweiserhebung des Senats zu Tage getretenen gänzlich fehlenden aktuellen Interesses der türkischen Behörden an der Person des Klägers ist nicht erkennbar, dass diesem auf absehbare Zeit erneute Verfolgung drohen könnte. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass die türkische Regierung in den letzten Jahren geeignete Schritte unternommen hat, um die der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen (insbesondere der Amnestie- und Verjährungsregelungen sowie des Beseitigens von Registereintragungen) ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei nunmehr vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen nachhaltig geschützt ist.

Sind danach aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse in der Türkei diejenigen Umstände weggefallen, auf denen die begründete Furcht vor Verfolgung und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers beruhten, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils einem Widerruf nicht entgegensteht. Denn bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Sachlage endet auch die Rechtskraft des Urteils.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste, hat dieser nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Hat die Beklagte demnach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr haben muss, war vom Widerruf auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhender Gründe abzusehen. Solche zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe, um eine Rückkehr in die Türkei abzulehnen, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Mit § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wird insbesondere der psychischen Sondersituation Rechnung getragen, in dem sich ein Asylberechtigter befindet, welcher ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse im Heimatland nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgungsstaat zurückzukehren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist demnach, dass Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen vorliegen, die zur Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei auch dann führen, wenn - wie hier - eine Verfolgung nicht mehr droht

vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 24.04 in DVBl. 2006, S. 511.

Eine derartige Sachlage ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Zwar ist der Kläger vor seiner Ausreise körperlich misshandelt worden. Jedoch hat er weder vorgetragen noch ist erkennbar, dass er dabei derart schwere physische oder psychische Schäden davon getragen hat, dass diese auch derzeit noch in einem erheblichen Umfang nachwirken, so dass ihm eine Rückkehr nicht angesonnen werden könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zwar angegeben, die erlittenen Misshandlungen nicht vergessen zu können. Dies reicht jedoch zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei nicht aus, zumal der Kläger sich offenkundig vorrangig um die Zukunft seiner Kinder und auch die wirtschaftliche Lage der Familie sorgte.

Hat die Beklagte demnach die im Bescheid vom 10.3.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Recht widerrufen, ist auch die weitere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, zu Recht ergangen. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu Recht auch über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden. Insoweit sowie zu den Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend vom Vorbringen des Klägers ebenfalls nur mit Blick auf die geäußerte Befürchtung erneuter staatlicher Repressionen im Zusammenhang mit den Vorgängen vor der Ausreise in Betracht. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, kann insoweit jedoch nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden.

Schließlich ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat geht insoweit davon aus, dass die ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid vom 17.7.2008 erhobene Anfechtungsklage auch gegen diese Feststellung gerichtet ist. Ungeachtet der Frage des richtigen Rechtsbehelfs kann auch hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Ergänzend wird folgendes hinzugefügt: Auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist stets der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -.

Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers kommt auch hier lediglich eine ihm im Rückkehrfalle drohende Gefahr erneuter Folter bzw. Misshandlung durch türkische Sicherheitskräfte in Betracht. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende derartige Gefahr ist jedoch nach den vorangegangenen Darlegungen, auf die auch hier Bezug genommen werden kann, nicht anzunehmen. Die Vermutungsregelung des auch im Rahmen der Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anwendbaren Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG wirkt sich auch hier nicht zugunsten es Klägers aus, da - wie ausgeführt - stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dementsprechend liegt weder ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2 oder Abs. 5 AufenthG noch ein solches im Sinne des nachrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Für sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG oder § 60 Abs. 4 AufenthG sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.7.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. gegeben. Das Bundesamt hat auch zu Recht festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Widerrufsentscheidung ist § 73 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die – hier streitgegenständliche - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. bis zum 1.1.2005 des § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Zunächst ist festzustellen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Er entspricht insoweit den maßgeblichen Anforderungen des § 73 AsylVfG. Insbesondere ist die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf entsprechend § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Kläger zuvor schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Auch begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits entschieden, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen - wie hier - die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG widerrufen wird

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2007 - 10 C 24.07 -, Buchholz 204.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 m.w.N..

Diese Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und auch für Altanerkennungen gilt.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ist in Fällen wie dem vorliegenden keine Ermessensentscheidung erforderlich

Vgl. ausführlich BVerwG, Urteile v. 24.2.2011 – 10 C 3/10 – u.a. sowie Urteile v. 1.6.2011 – 10 C 10.10 – u. – 10 C 25.10 -, juris.

Das Bundesamt hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG bejaht, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“) und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2.3.2010 (Rs C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist und zwar auch in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss

vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil v. 24.2.2011 – 10 C 3/10 –, a.a.O..

In seinen jüngsten Urteilen vom 1.6.2011 – 10 C 10.10 und 10 C 25.10 – hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit nochmals hervorgehoben, dass eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände im vorgenannten Sinne voraussetzt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, selbst dann nicht, wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht

vgl. zu letzterem auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 -1 C 21/04 -, DVBl. 2006, 511.

Es muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dabei dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweisen muss, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbarer Zeit kann indes nicht verlangt werden.

Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland verhält sich grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit des Weiteren ausgeführt, dass wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft seit der Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung zu § 73 AsylVfG nicht mehr festgehalten werden kann, vielmehr unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Die Richtlinie 2004/83/EG kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird

vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 – m.w.N. sowie EuGH, Urt. vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist demnach bei der Prüfung eines fortbestehenden Anspruchs auf die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr auf den Maßstab einer hinreichenden Sicherheit vor weiterer Verfolgung abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den vorgenannten Entscheidungen vielmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung verlangt wurde, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen war, ausdrücklich abgerückt.

Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 11 AufenthG sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der spätere Wegfall der Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel oder eine Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwar den Hauptanwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG darstellt, die Anwendung dieser Bestimmung aber nicht hierauf beschränkt ist, vielmehr der nachträgliche Wegfall aller Voraussetzungen für die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung hiervon erfasst wird, etwa auch Veränderungen in der Person des Begünstigten

vgl. dazu ausführlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.8.2010 - 11 LB 405/08 -, juris.

Die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 5/10 - sowie EuGH, Urteil vom 2.3.2010 a.a.O.;

Dementsprechend ist bei der nach den vorgenannten Kriterien gebotenen Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG weggefallen sind, die allgemeine Situation im Heimatstaat des Berechtigten in den Blick zu nehmen, hierauf aufbauend aber auf die individuelle Situation des als Flüchtling anerkannten Ausländers abzustellen, dem dieser Status wieder entzogen werden soll. In Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Lage im Heimatstaat und an eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr individuell zu bewerten. Entscheidend für einen Widerruf ist die Feststellung, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und deshalb jedenfalls im Falle des konkret betroffenen Flüchtlings keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung mehr besteht. Hingegen ist für den Widerruf nicht erforderlich, dass im Herkunftsland des betroffenen Ausländers nunmehr umfassender Schutz vor Verfolgung gewährt wird oder es zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der auch der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.8.2010 - 11 LB 405/08 -, juris.

Ist eine grundlegende Änderung der verfolgungsrelevanten Umstände im vorgenannten Sinne zu bejahen, so ist es für den Widerruf des Weiteren unerheblich, ob die Flüchtlingsanerkennung zu Recht erfolgt war

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89.

Ausgehend davon ist ein Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr anzunehmen.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 10.3.2000 als Flüchtling anerkannt, weil das Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem Urteil vom 20.12.1999 - 6 K 136/98.A - davon ausgegangen war, dass der Kläger in seiner Heimatregion einer Unterstützung der PKK verdächtigt worden und bei den Heimatbehörden als Verdächtiger registriert gewesen sei. Im Jahre 1994 sei er anlässlich des Newrozfestes bei einer Verkehrskontrolle festgenommen und unter dem Vorwurf, mit seinem Minibus PKK-Mitglieder und Lebensmittel für diese transportiert zu haben, zwei Tage lang verhört worden. Er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, so dass er einen Bruch der Wangenknochen davon getragen habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er bei einer allgemeinen Kontrolle in Istanbul erneut von Sicherheitskräften mitgenommen und nach einer Überprüfung seiner Personalien erheblich misshandelt worden.

Diese die Verfolgungsfurcht des Klägers begründenden Umstände können als dauerhaft beseitigt angesehen werden.

Seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers im März 2000 haben sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei - nicht zuletzt mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt des Landes - deutlich zum Positiven verändert, so dass im konkreten Fall des Klägers – auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten – keine beachtliche Gefahr von politischer Verfolgung mehr besteht.

Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre in der Türkei ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Lagebericht) vom 8.4.2011.

Zwischen 2002 und 2005 wurden insgesamt acht Reformpakete zur Änderung der Verfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetzte verabschiedet

vgl. ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010 sowie

ai Report 2011: zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei).

Abgesehen von der Beendigung des Notstandsregimes, in dessen Folge die Verfahrensgarantien gegenüber den Sicherheitsbehörden in den hiervon betroffenen Gegenden massiv eingeschränkt waren, sind insbesondere die gesetzlichen Schutzmaßnahmen wie die Regeln über die Verstärkung der Verteidigerrechte, den Zugang zu einem Rechtsbeistand, die zeitlichen Vorgaben bis zur obligatorischen Vorführung eines Festgenommenen vor ein Gericht, die Regeln über die ärztliche Untersuchung eines Festgenommenen und die Straferhöhung für Foltertäter zu nennen

vgl. Fortschrittsbericht der EU vom 6.11.2007; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011; European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Bericht vom 6.9.2006, S. 11 f., http://www.cpt.coe.int/documents/tur/2006-30-inf-eng.pdf.

Zu dem Reformpaket gehören auch die Ausweitung der Minderheitenrechte vor allem für die Kurden und die Stärkung von Meinungsfreiheit. Die türkische Regierung hat zudem wiederholt betont, dass sie gegenüber Folter eine „Null-Toleranz“-Politik verfolge. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.7.2008 verwiesen.

Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist zurückgegangen

vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei vom 8.4.2011

Im Jahr 2010 fand ein Verfassungsreferendum statt, das weitere Fortschritte vorsieht. Insbesondere wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit vor dem Verfassungsgericht eingeführt. Das Verfassungsgericht wurde zudem mit der Gerichtsbarkeit auch gegenüber den Oberbefehlshabern des Militärs, welche bislang vor den Zivilgerichten fehlte, betraut

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011, S. 6.

Auch hat sich die allgemeine Sicherheitslage in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei verbessert. Das Notstandsregime, das in 13 Provinzen galt, wurde mit der Aufhebung des Notstands in den letzten Notstandsprovinzen Diyarbakir und Sirnak im November 2002 beendet. Ein Teil der abgewanderten oder infolge der militärischen Maßnahmen zur Bekämpfung der PKK zwangsevakuierten Bevölkerung hat danach begonnen, in die Heimat zurückzukehren

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 11.1.2007 und vom 3.5.2005.

Die türkische Regierung hat erkannt, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln überwunden werden können. So wurden außer der geplanten wirtschaftlichen Aufbauhilfe für die strukturschwachen Gebiete im Südosten im Rahmen des Programms zur demokratischen Öffnung, das derzeit allerdings zum Stillstand gekommen ist, der kurdischen Bevölkerung kulturelle Rechte in Bezug auf die kurdische Sprache eingeräumt, wie Fernsehsendungen auf kurdisch und Lehr- und Studienangebote für die kurdische Sprache

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011, S. 11, 12.

Allerdings wird in den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen übereinstimmend nach wie vor von Defiziten, insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitsbehörden berichtet. Der türkischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kam es bis in jüngste Zeit zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass die im Falle einer Festnahme vorgesehenen gesetzlichen Schutzinstrumentarien zuweilen unbeachtet bleiben. Die Ahndung von Misshandlung und Folter ist noch nicht zufriedenstellend

vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2011, S. 7 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Helmut Oberdiek, Türkei, update: Aktuelle Entwicklungen, 9.10.2008; Fortschrittsbericht Türkei der EU vom 6.11.2007; ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010; U.S. Departement of State, 2010, Human Rights Report: Turkey vom 8.4.2011, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrtt/2010/eur/154455.htm.

So berichtet etwa das Auswärtige Amt, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, welche verfassungsrechtlich garantiert seien, nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen Einschränkungen unterlägen. Ehemalige Tabuthemen, etwa die Kurdenfrage betreffend, könnten jedoch mittlerweile offener diskutiert werden. Auch lägen weiterhin Hinweise vor, dass die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien im Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten würden

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Des Weiteren sei es der türkischen Regierung trotz zahlreicher gesetzgeberischer Maßnahmen zur Verhinderung von Folter (etwa auch der Erhöhung der Strafandrohung) und trotz nachweisbarer Verbesserungen bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Seit 2008 habe sich jedoch die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert, wenn es auch vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen gekommen sei. Nach Angaben von Menschenrechtsverbänden sei jedoch die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die in Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- und Misshandlungsfällen stehen, 2010 landesweit zurückgegangen. So seien bis Ende November 2010 insgesamt 161 (2009: 252, 2088: 269) Personen registriert worden, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden seien. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen habe sich die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es würden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischem Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen sei weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Auch kämen nach wie vor willkürliche kurzfristige Festnahmen, etwa im Rahmen von Demonstrationen vor, die von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt würden. Des Weiteren sei es 2010 zu über 27 sog. extra-legalen Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Die vorstehend dargestellten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stimmen in den Grundzügen mit denjenigen von amnesty international überein, wenn auch etwa die Anzahl der im Jahr 2010 verzeichneten Folteropfer von der vom Auswärtigen Amt mitgeteilten Zahl abweicht und ai die mitgeteilten Fakten etwas kritischer bewertet. Auch nach Angaben von ai gab es in der Türkei seit etwa 2002 verstärkte Bemühungen, den Beitrittsprozess zur EU durch Reformen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte voranzubringen. Seit Mitte 2005 sei jedoch eine deutliche Verlangsamung der Reformbemühungen festzustellen, in einigen Bereichen habe es sogar Rückschritte gegeben. Durchaus vorhandene Ansätze zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage seien ebenfalls ins Stocken geraten. Geprägt seien die Auseinandersetzungen um die Rechte der Kurden auch von den Aktivitäten der PKK, die nicht nur - inzwischen mit reduzierter Intensität - einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führe, sondern auch, zumindest in der Vergangenheit vor Bombenanschlägen gegen die Zivilbevölkerung nicht zurückgeschreckt sei. Die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet worden seien, hätten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter enthalten. Dennoch seien auch danach noch Folter und Misshandlungen in Polizeihaft, außerhalb offizieller Haftorte und auch in Gefängnissen zu verzeichnen. Die im Jahre 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes seien ein weiterer Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte gewesen, der notwendige grundlegende Wandel sei damit jedoch nicht vollzogen worden. Ermittlungen und Strafverfahren gegen Beamte mit Polizeibefugnissen in Folterfällen seien noch immer ineffektiv, wenn auch inzwischen eine vielbeachtete Verurteilung von Polizisten zu hohen Haftstrafen stattgefunden habe, die den Tod eines Festgenommenen verursacht hätten. Die Meinungsfreiheit werde in der Türkei noch immer durch zahlreiche Gesetze und deren sehr weite Auslegung durch die Gerichte eingeschränkt.

vgl. ai, Länderbericht Türkei, Stand: Dezember 2010 sowie

ai Report 2011: zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei).

Ähnlich wie ai äußert sich auch Helmut Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Oberdiek, Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007.

Neben demnach immer noch vorkommenden Fällen von Folter und Misshandlungen ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch die Kurdenfrage nach wie vor ein Problem der türkischen Innenpolitik. Zur Entwicklung in den letzten Jahren sowie der Stellung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen kann zunächst auf die entsprechenden ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch aus den neueren Erkenntnissen geht hervor, dass in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes trotz der von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Ergodan im Jahr 2009 initiierten „Demokratischen Öffnung“ (zuvor „Kurdischen Öffnung“), die auf eine Lösung der Probleme des Südostens zielte und politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen beinhaltete, weiterhin Spannungen zu verzeichnen sind. So wurden etwa in der Provinz Diyarbakir, aus der der Kläger stammt, auch in jüngerer Zeit Versammlungen gewaltsam aufgelöst und von Menschenrechtsorganisationen kritisch bewertete (Massen)Prozesse wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung eingeleitet. Immer noch gibt es Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften. Allerdings haben diese sich im Vergleich zu den 90er Jahren in erheblichem Umfang reduziert und betreffen auch nicht die gesamte von Kurden bewohnte Region. Insgesamt hat sich die Härte des Einsatzes der Sicherheitskräfte, die bei ihrem Kampf gegen die PKK in den 90er Jahren die Bevölkerung im Südosten erheblich in Mitleidenschaft gezogen hatten, in den letzten Jahren deutlich verringert.

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011; sowie zusammenfassendes Protokoll der Gesprächsreise von Rechtsanwalt Tahir Elci im Juni 2010.

Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bieten keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der Türkei seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers tiefgreifende Reformen stattgefunden haben und die gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen der letzten 10 Jahre im Hinblick auf die Menschenrechtslage deutliche Veränderungen zum Positiven bewirkt haben, auch wenn, wie dargelegt, die erreichten Standards in verschiedener Hinsicht nicht denen Westeuropas entsprechen. Der Reformprozess dauert inzwischen schon ca. ein Jahrzehnt an und wird prinzipiell weitergeführt. Die Türkei strebt nach wie vor eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union an und hat sich daher den sog. Kopenhagener Kriterien unterworfen. Der Reformprozess unterliegt insofern einer Kontrolle, als die Europäische Union turnusgemäß über die erreichten Fortschritte berichtet und den Fortschrittsbericht veröffentlicht. Von daher sind die seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in der Türkei stattgefundenen Veränderungen durchaus als dauerhaft einzustufen, auch wenn es – wie ai und Helmut Oberdiek anmerken – in Einzelpunkten im Laufe der Jahre auch Rückschritte gegeben hat und der Reformprozess, was die Lösung der Kurdenfrage betrifft, seit Mai 2010 stagniert.

Ob angesichts der dargestellten Verhältnisse in der Türkei allerdings generell die Feststellung getroffen werden kann, dass - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla mit Bedarfsartikeln, Beherbergung oder ähnlichem, oder dem Zwang zur Übernahme eines Dorfschützeramtes oder sonstiger Repressalien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften durch Flucht ins Ausland entzogen hatten, heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien dieser Art bzw. staatlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt sind, erscheint fraglich. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen.

Denn für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist - wie dargelegt - nicht die Feststellung erforderlich, dass es im Heimatland des betroffenen Ausländers ausnahmslos oder zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt. Vielmehr ist in Abhängigkeit von den konkreten Umständen, die zur Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus geführt haben, festzustellen, dass sich diese Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und dass deshalb jedenfalls der konkret betroffene vorverfolgte Asylberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung zu befürchten hat

vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.8.2010 - 11 LB 405/08 - sowie Beschluss vom 12.4.2010 - 11 LA 54/10 -; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. v. 24.2 2011 – 10 C 5/10 -, juris, wonach sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern müssen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.

Bezogen auf die individuelle Situation des Klägers haben die vorstehend dargestellten Änderungen der Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei und die damit einhergehende Entspannung der Verhältnisse auch im Südosten des Landes seit der Flüchtlingsanerkennung aber jedenfalls eine solche Auswirkung, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Vorgängen, die 1994 und 1995 zu Misshandlungen führten, weiterhin bzw. erneut polizeiliche oder sonstige behördliche Maßnahmen von asylerheblicher Intensität befürchten muss. Als Flüchtling anerkannt wurde der Kläger – wie ausgeführt - vor allem im Hinblick auf die Annahme, dass er 1994 bei den Heimatbehörden als möglicher Sympathisant der PKK registriert war, weil man ihn verdächtigte, für diese Transporte durchzuführen. Bei der anzustellenden Prognose einer dem Kläger heute noch drohenden Verfolgungsgefahr fällt zunächst ins Gewicht, dass die dem Kläger im Jahr 1994 vorgehaltenen vermeintlichen Unterstützungshandlungen für die PKK in Gestalt gelegentlicher Transportfahrten nur untergeordneter Natur waren und es – da der Vorwurf eigenen Angaben des Klägers zufolge unbegründet war - dafür auch keinerlei Beweise gab, weshalb man ihn jeweils nach kurzer Zeit auch wieder freigelassen habe. Zudem liegen die Vorwürfe mittlerweile mehr als sechzehn Jahre zurück. Darüber hinaus wäre die dem Kläger ehemals vorgeworfene Unterstützung der PKK durch gelegentliche Transportfahrten heute nach türkischem Strafrecht ohnehin nicht mehr zu verfolgen. In Betracht gekommen wäre zur vermeintlichen Tatzeit insoweit eine Bestrafung gemäß Art. 169 Türkisches StGB (TStGB) von 1926 wegen Unterstützung einer bewaffneten Organisation und zwar mit einer Strafe von 4,5 bis 7,5 Jahren (Art. 159 i.V.m. Art. 4, 5 Antiterrorgesetz). Diese Tat wäre aber unter die Amnestie vom 21.12.2000 durch das Gesetz Nr. 4616 (betreffend bedingte Freilassungen und die Aussetzung von Strafverfahren sowie von der Vollstreckung von Strafen im Falle von bis zum 23. April 1999 begangener Straftaten) gefallen. Diese gewährte einen Straferlass von zehn Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter zehn Jahren eine Straffreistellung bedeutete

vgl. Gutachten Dr. Silvia Tellenbach an das VG Osnabrück vom 26.11.2006 sowie an das VG Freiburg vom 4.6.2007; Serafettin Kaya an VG Berlin vom 9.8.2006 und an OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2009 und vom 22.7.2009.

Auch nach Angaben des Sachverständigen Kamil Taylan in seinem Gutachten für den Senat vom 11.2.2011 ist die vom Kläger in diesem Verfahren berichtete tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der PKK mit Bedarfsartikeln, Beherbergung von PKK-Aktivisten o.ä. in den 90er Jahren heute als Delikt im Sinne des TStGB verjährt. Diese Verjährung betrifft nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die Ablehnung eines Dorfschützeramtes bzw. einer Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitskräften, „auch durch Flucht ins Ausland“.

Damit wären die dem Kläger im Jahr 1994 unterstellten gelegentlichen Transporte von PKK-Anhängern bzw. Lebensmitteln für die PKK mittlerweile jedenfalls straffrei.

Auch sind dem Gutachter Kamil Taylan keine aktuellen Verfahren gegen in die Türkei zurückgekehrte Personen bekannt, die, wie der Kläger, bis Ende der 90er Jahre in den Verdacht geraten sind, die PKK mit Bedarfsartikeln, Beherbergungen oder ähnlichem unterstützt zu haben und deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren

vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das OVG des Saarlandes vom 11.2.2011.

Damit vergleichbar hält auch der Gutachter Serafettin Kaya die Gefahr für eine im Jahr 1995 wegen der Unterstützung der TDKP in Verdacht geratene Person, die, ebenso wie vorliegend der Kläger, nicht verurteilt worden war, im Falle einer Rückkehr nicht für beachtlich wahrscheinlich

vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2009 und vom 22.7.2009.

Soweit der Kläger darüber hinaus als mitursächlich für seine Ausreise angegeben hat, dass er sich dem auf ihn ausgeübten Druck zur Übernahme des Dorfschützer-amtes habe entziehen wollen, was allerdings ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.1999 für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht von Bedeutung war, droht ihm in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr ebenfalls keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ablehnung der Übernahme des Dorfschützeramtes keine strafrechtliche Relevanz besitzt

vgl. ai an OVG Münster vom 17.12.2004.

Darüber hinaus haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Ausreise des Klägers auch betreffend die Dorfschützerproblematik grundlegend geändert, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger heute insoweit nochmals Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könnte. Denn seit dem Frühjahr 2000 wird das System der Dorfschützer in der zuvor praktizierten Form nicht mehr aufrecht erhalten. Mit Runderlass des Innenministeriums an die Gouverneursämter der Provinzen vom 24.4.2000 wurde angeordnet, dass keine neuen „vorläufigen“ Dorfschützer mehr eingestellt werden. Durch Kündigung, Tod oder andere Gründe freiwerdende Stellen vorläufiger Dorfschützer werden nicht mehr besetzt

vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 28.1. 2007 an das VG Aachen; ai an OVG Münster vom 17.12.2004.

Diese Anordnung des Innenministeriums wird seitdem ersichtlich auch eingehalten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnung in absehbarer Zeit außer Kraft gesetzt wird oder ihre Bedeutung verliert. Denn die Bedingungen, deretwegen das Dorfschützersystem seinerseits geschaffen und ausgebaut wurde, haben sich - wie oben bereits ausgeführt - inzwischen wesentlich geändert. Das Mitte der 80er Jahre geschaffene und in den 90er Jahren weiter ausgebaute System diente u. a. dazu, die Dorfbewohner in den vier Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt) und später - entsprechend der Ausweitung der Guerillatätigkeit - auch in weiteren Provinzen mit starker kurdischer Bevölkerung als „verlängerten Arm“ der Sicherheitskräfte vor Ort zu rekrutieren und damit zugleich die kurdische Bevölkerung zu spalten. Seit der Entspannung der Situation und dem Rückgang der Guerillatätigkeit im Südosten der Türkei und der von der türkischen Regierung verfolgten Politik der sog. „demokratischen Öffnung“ wurden neue Dorfschützer nicht mehr benötigt, so dass die türkischen Sicherheitskräfte auch keinen Druck mehr auf die Bevölkerung zur Rekrutierung auszuüben brauchten, auch wenn das Dorfschützersystem nicht insgesamt abgeschafft wurde. Letzteres liegt u.a. daran, dass eine vollständige und zügige Abschaffung der Dorfschützer eine erhebliche Unruhe in den kurdischen Provinzen mit sich brächte, weil damit viele - zudem bisher staatsloyale - Kurden ihren auskömmlichen Broterwerb bis hin zu ihrer Rentenberechtigung verlören.

vgl. ai, Gutachten vom 18.7.2003 an VG Frankfurt; vgl. zu alledem auch ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.2010 - 10 A 10911/10 -, juris.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Kläger wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, heute keine politische Verfolgung mehr zu befürchten hat.

Nichts anderes ist im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers anzunehmen, welche sich nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf beschränkten, wie alle anderen Kurden an Veranstaltungen und Demonstrationen teilzunehmen. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Betätigung niedrigen Profils. Die bloße Beteiligung an Veranstaltungen und Demonstrationen stellt kein Verhalten dar, das sich von demjenigen der meisten in Deutschland lebenden Kurden aus der Türkei unterscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes begründet jedoch nur eine exponierte exilpolitische Betätigung, d. h. eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 3.4.2008 - 2 A 312/07 -, juris und vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 - m.w.N., juris; sowie Beschluss vom 21.12.2009 - 3 A 275/09 -.

Neuere Erkenntnisse, die Anlass zu einer anderen Beurteilung böten, liegen nicht vor. Vielmehr führt etwa das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 8.4.2011 ebenso wie bereits in verschiedenen vorangegangenen Lageberichten bzw. Stellungnahmen aus, dass (nur) türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit Ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würden, müssten mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange seien nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden könnten, was vorliegend jedoch nicht erkennbar ist.

Ist somit bereits nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu erwarten, dass die türkischen Sicherheitskräfte heute noch ein Interesse an der Person des Klägers haben, so findet dies eine weitere Bestätigung in den vom Senat eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und von Kamil Taylan.

So hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13.10.2010 zu den im Beweisbeschluss des Senats vom 16.7.2010 gestellten Fragen mitgeteilt, dass Nachforschungen eines beauftragten Vertrauensanwalts im Falle des Klägers ergeben hätten, dass an den maßgeblichen Orten, nämlich am Ort der personenstandsamtlichen Registrierung und am letzten Wohnort des Klägers keine behördlichen Vorgänge gegen ihn vorhanden seien. Auch bei der Sicherheitsdirektion Istanbul und der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul sei der Kläger nicht aktenkundig. Es habe auch kein Fahndungsersuchen nach ihm festgestellt werden können. Im Hinblick darauf seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten könnte bzw. mit staatlichen Repressalien wegen der behaupteten früheren Aktivitäten zu rechnen hätte.

Auch der Sachverständige Taylan bestätigt in seiner Stellungnahme vom 11.2.2011, über türkische Anwälte in Erfahrung gebracht zu haben, dass über den Kläger in zentralen Fahndungsregistern keine Einträge vorhanden seien, d. h., dass der Kläger nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, auch kein Haftbefehl gegen ihn existiere und derzeit auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer eventuellen Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten in den 90er Jahren politisch verfolgt werde. Es sei auch derzeit kein einziges Verfahren in der Türkei bekannt, worin ein Rückkehrer wegen Verfehlungen, wie sie dem Kläger vorgeworfen worden seien, angeklagt sei oder sich in U-Haft befinde bzw. deswegen sonstigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Ein Verfahren gegen einen zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen, der im Jahre 1994 in den Verdacht geraten war, die PKK durch Transportfahrten unterstützt zu haben, hält der Gutachter wegen der Verjährung dieser Taten für ausgeschlossen, auch wenn die betroffene Person damals kurzfristig festgenommen und misshandelt worden sowie in ihrer Heimatregion als Verdächtiger registriert war.

Dafür, dass – wie das Auswärtige Amt und Kamil Taylan festgestellt haben – der Kläger in der Türkei tatsächlich nicht mehr als Verdächtiger bzw. Sympathisant der PKK registriert ist, spricht im Übrigen auch, dass aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums vom 18.12.2004 keine Suchvermerke mehr ins Personenstandregister eingetragen werden und Angaben türkischer Behörden zufolge Mitte Februar 2009 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregister gelöscht wurden

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Der darüber hinausgehenden Anmerkung des Sachverständigen Taylan in seiner Stellungnahme vom 11.2.2011, wonach mit Blick darauf, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Unterstützer und Sympathisant der PKK aktiv gewesen sei, die Gefahr einer politischen Verfolgung „nicht gänzlich ausgeschlossen“ werden könne, lässt sich die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger weiterhin drohenden politischen Verfolgung ebenfalls nicht entnehmen. Die Gefahr einer solchen Verfolgung erachtet auch Kamil Taylan wörtlich als „sehr gering“ bzw. „verschwindend klein“; er vermag sie angesichts der seiner Meinung nach „chaotischen Verhältnisse in der türkischen Justiz“ nur nicht ganz auszuschließen. Eine so hohe Prognosesicherheit, dass eine Verfolgungsgefahr ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann, was letztlich einen kaum zu gewährleistenden Schutzstandard bedeutete, wird jedoch für die Annahme eines Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen nicht gefordert. Vielmehr hätte bei dem vom Gutachter umschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad nach der früheren Rechtsprechung sogar eine hinreichende Verfolgungssicherheit bejaht werden können. Nach dieser Rechtsprechung konnte vom Fehlen hinreichender Sicherheit vor der Wiederholung von Verfolgungshandlungen nicht schon bei jeder noch so geringen Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts ausgegangen werden. Vielmehr war über eine „theoretische“ Möglichkeit hinaus erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus „reale“ Möglichkeit erscheinen ließen

vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.1992 – 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 f.

Auch amnesty international hält zumindest eine gerichtliche Verfolgung aufgrund der dem Kläger früher vorgeworfenen Aktivitäten für nicht wahrscheinlich. Auch ansonsten lässt sich der Stellungnahme vom 31.1.2011 an den Senat, welche sich auf allgemeine Ausführungen zur Gefährdungslage von Rückkehrern beschränkt, ohne jedoch die individuelle Situation des Klägers näher zu beleuchten, eine dem Kläger im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht entnehmen. Dies gilt zunächst, soweit ai ganz allgemein die Gefahr sieht, dass einreisende ehemalige Asylsuchende bereits während der Dauer der im Regelfall erfolgenden Erkundigungen bei den Heimatbehörden misshandelt werden. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen allen Rückkehrern, und damit auch dem Kläger, drohenden Gefahr steht entgegen, dass in den letzten Jahren konkrete derartige Fälle nicht verzeichnet wurden.

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist diesem in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in den ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei; dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen sei kein Fall genannt worden, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder oder führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt gewesen seien. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 sei auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt gewesen seien

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 8.4.2011.

Konkrete Fälle, die den vorgenannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes entgegen stehen, hat auch ai nicht benannt. Von daher kann jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger schon allein während einer routinemäßigen Nachfrage bei den Behörden seines Heimatortes Misshandlungen drohen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach zurückkehrende Asylbewerber jedenfalls nicht routinemäßig - d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten - bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert bzw. asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt werden

vgl. etwa Urteil vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 - m.w.N., juris.

Soweit ai darüber hinaus die Gefahr eines Verhörs - und in diesem Zusammenhang auch von Folter - sieht, sobald gegen den Rückkehrer ein Eintrag oder ein polizeiinterner Suchbefehl vorliegt, ist eine diesbezüglich beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers ebenfalls nicht anzunehmen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nach entsprechenden überzeugenden Angaben des Auswärtigen Amtes und des Sachverständigen Taylan in der Türkei derzeit nicht aktenkundig ist und keine behördlichen Vorgänge über ihn existieren. Die von ai lediglich in theoretischer Weise in den Blick genommen Risikofaktoren eines noch bestehenden Suchinteresses sind nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes und des Sachverständigen Taylan im Falle des Klägers vielmehr zu verneinen.

Nach alledem ist ein aktuelles Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an dem Kläger (und damit einhergehend die Gefahr weiterer Ermittlungen und Misshandlungen) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, vielmehr nahezu auszuschließen.

Soweit der Kläger die Befürchtung geäußert hat, dass die türkischen Sicherheitskräfte gegen eine in der jüngeren Zeit wieder verstärkt militärisch operierende PKK nochmals nachhaltig vorgehen und dies zu einer erneuten Verschlechterung der Verhältnisse in seiner Heimatregion führen könnte, bietet dies keinen Anlass zu der Annahme, dass eine langjährig zurückliegende Unterstützung der PKK relativ geringfügiger Art, wie sie bei dem Kläger vermutet wurde, im Falle einer Rückkehr Anlass für weitergehende Behelligungen sein könnte, nachdem in diesem Zusammenhang keinerlei behördliche Vorgänge und Registrierungen hinsichtlich des Klägers mehr vorliegen.

Schließlich droht dem Kläger auch im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr keine Gefährdung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden lag weder im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung des Klägers vor noch kann hiervon aktuell ausgegangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteile vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 29.3.2000 - 9 R 10/98 -, juris.

und auch aller weiteren Obergerichte, welche im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde. Auf diesen wird insoweit Bezug genommen. Weiterer Darlegungen bedarf dies nicht, da sich der Kläger im anhängigen Verfahren auch nicht auf eine asylrelevante Gruppenverfolgung von Kurden berufen hat.

Haben sich nach alledem im Falle des Klägers die für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Verhältnisse seither erheblich verändert, steht der Annahme des nachträglichen Wegfalls der die Flüchtlingsanerkennung begründenden Umstände schließlich auch nicht die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anwendbare Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG entgegen, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., juris.

Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.

Zwar hat der Senat keinen Anlass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers in Zweifel zu ziehen, wonach er im Rahmen einer zweitägigen Festnahme im Jahr 1994 mit einem Gewehrkolben geschlagen wurde, dabei einen Bruch der Wangenknochen erlitt und auch anlässlich eines mehrstündigen Verhörs in Istanbul im Jahre 1995 erneut misshandelt wurde, wovon auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 20.12.1999 - 6 K 136/98.A - ausgegangen ist. Von daher liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG formulierten Vermutung vor. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Veränderungen der Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere den oben dargestellten, dem Kläger zu Gute kommenden Amnestie- bzw Verjährungsregelungen sowie der Tatsache, dass derzeit in der Türkei bezüglich des Klägers keinerlei Fahndungsersuchen, Registereintragungen oder sonstige behördliche Vorgänge wegen des Verdachts einer Unterstützung der PKK mehr existieren, sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Denn die in der Türkei trotz der durchgeführten Reformen im Einzelfall nicht auszuschließende Gefahr der Folter besteht vor allem bei Ermittlungen der türkischen Sicherheitskräfte gegen bestimmte Personen wegen der Verdächtigung, politische Straftaten begangen zu haben. Für solche Ermittlungen gegen den Kläger besteht nach dem Vorgesagten aber kein Anlass mehr.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch ohne Weiteres anzunehmen, dass die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur ist, vielmehr die Faktoren, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Angesichts der dem Kläger zugute kommenden Amnestie- bzw. Verjährungsregelungen sowie des im Zuge der Beweiserhebung des Senats zu Tage getretenen gänzlich fehlenden aktuellen Interesses der türkischen Behörden an der Person des Klägers ist nicht erkennbar, dass diesem auf absehbare Zeit erneute Verfolgung drohen könnte. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass die türkische Regierung in den letzten Jahren geeignete Schritte unternommen hat, um die der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen (insbesondere der Amnestie- und Verjährungsregelungen sowie des Beseitigens von Registereintragungen) ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei nunmehr vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen nachhaltig geschützt ist.

Sind danach aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse in der Türkei diejenigen Umstände weggefallen, auf denen die begründete Furcht vor Verfolgung und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers beruhten, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils einem Widerruf nicht entgegensteht. Denn bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Sachlage endet auch die Rechtskraft des Urteils.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste, hat dieser nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Hat die Beklagte demnach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr haben muss, war vom Widerruf auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhender Gründe abzusehen. Solche zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe, um eine Rückkehr in die Türkei abzulehnen, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Mit § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wird insbesondere der psychischen Sondersituation Rechnung getragen, in dem sich ein Asylberechtigter befindet, welcher ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse im Heimatland nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgungsstaat zurückzukehren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist demnach, dass Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen vorliegen, die zur Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei auch dann führen, wenn - wie hier - eine Verfolgung nicht mehr droht

vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 24.04 in DVBl. 2006, S. 511.

Eine derartige Sachlage ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Zwar ist der Kläger vor seiner Ausreise körperlich misshandelt worden. Jedoch hat er weder vorgetragen noch ist erkennbar, dass er dabei derart schwere physische oder psychische Schäden davon getragen hat, dass diese auch derzeit noch in einem erheblichen Umfang nachwirken, so dass ihm eine Rückkehr nicht angesonnen werden könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zwar angegeben, die erlittenen Misshandlungen nicht vergessen zu können. Dies reicht jedoch zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei nicht aus, zumal der Kläger sich offenkundig vorrangig um die Zukunft seiner Kinder und auch die wirtschaftliche Lage der Familie sorgte.

Hat die Beklagte demnach die im Bescheid vom 10.3.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Recht widerrufen, ist auch die weitere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, zu Recht ergangen. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu Recht auch über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden. Insoweit sowie zu den Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend vom Vorbringen des Klägers ebenfalls nur mit Blick auf die geäußerte Befürchtung erneuter staatlicher Repressionen im Zusammenhang mit den Vorgängen vor der Ausreise in Betracht. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, kann insoweit jedoch nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden.

Schließlich ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat geht insoweit davon aus, dass die ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid vom 17.7.2008 erhobene Anfechtungsklage auch gegen diese Feststellung gerichtet ist. Ungeachtet der Frage des richtigen Rechtsbehelfs kann auch hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Ergänzend wird folgendes hinzugefügt: Auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist stets der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -.

Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers kommt auch hier lediglich eine ihm im Rückkehrfalle drohende Gefahr erneuter Folter bzw. Misshandlung durch türkische Sicherheitskräfte in Betracht. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende derartige Gefahr ist jedoch nach den vorangegangenen Darlegungen, auf die auch hier Bezug genommen werden kann, nicht anzunehmen. Die Vermutungsregelung des auch im Rahmen der Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anwendbaren Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG wirkt sich auch hier nicht zugunsten es Klägers aus, da - wie ausgeführt - stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dementsprechend liegt weder ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2 oder Abs. 5 AufenthG noch ein solches im Sinne des nachrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Für sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG oder § 60 Abs. 4 AufenthG sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 24/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennungen. 2
published on 24/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung. 2
published on 17/12/2010 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Koste
published on 28/09/2005 00:00

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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published on 03/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I.Der Kläger ist türkische
published on 01/12/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 07. April 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 wird aufgehoben. Gerichtskosten (Gebühren und Au
published on 29/09/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1645/08 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des ger
published on 26/09/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geric
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.