Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Sept. 2005 - 2 R 1/05

published on 28/09/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Sept. 2005 - 2 R 1/05
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit aus M . Am 28.11.2002 hat er sein Heimatland seinen Angaben nach auf dem Luftweg verlassen und ist am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 11.12.2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter unter Vorlage eines Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2002. Danach hat er von 1970 bis 1975 in seinem Heimatort in der Provinz A die Grundschule besucht. Dann sei die Familie in die Provinz M umgezogen. Im August 1994 habe er mit Ehefrau und Kindern sein Dorf verlassen müssen und sei nach M gezogen. Seit 1995 sei er in der HADEP engagiert, er habe sich für diese Partei in M an propagandistischen Aktionen wie Flugblattverteilungen und Demonstrationen beteiligt. Im Zusammenhang mit seiner politischen Betätigung sei er insgesamt viermal - jeweils in M - festgenommen und kurzfristig inhaftiert worden. Erstmals sei er am 1.5.1996 anlässlich der Maidemonstration festgenommen und nach drei Tagen Polizeihaft entlassen worden. Seine zweite Festnahme sei am 10.10.1997 erfolgt. Hintergrund sei eine Auseinandersetzung zwischen der türkischen Armee und Guerillakämpfern in M gewesen. Er sei damals zwei Tage lang festgehalten worden. Zur dritten Festnahme sei es am 3.7.1999 im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an einer Unterschriftenaktion des Menschenrechtsvereins gegen das Todesurteil von PKK-Führer Öcalan gekommen. Damals sei er für drei Tage inhaftiert worden. Vor dem Staatssicherheitsgericht Adana sei seinerzeit ein Verfahren gegen ihn und andere Personen anhängig gewesen. In einem Beschluss dieses Gerichts, den er in Kopie vorlege, seien er unter Nummer 4 und sein Bruder S unter Nummer 5 als Beschuldigte genannt. Sein Bruder sei deswegen gemäß § 51 I AuslG anerkannt worden. Zuletzt sei er, der Kläger, am 20.2.2002 in einem Café verhaftet und mit zur Polizeiwache genommen worden, am Folgetag jedoch wieder entlassen worden. Am selben Tag sei auch seine Ehefrau zu Hause festgenommen worden. Diese sei von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, da sie ihn nicht gefunden hätten; seine Ehefrau sei anschließend vergewaltigt worden. Anlass für seine Ausreise seien die Vorgänge um das Newrozfest 2002 in M gewesen. Dort sei es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten gekommen, in deren Verlauf eine große Anzahl von Demonstranten festgenommen worden sei. Er selbst habe entkommen können, seine Frau sei jedoch festgenommen und drei Tage lang inhaftiert worden. Er habe sich sofort nach A abgesetzt und sich dort in den folgenden acht Monaten bei einem Freund versteckt. Während seine Ehefrau im Zusammenhang mit den Newrozereignissen inhaftiert gewesen sei, sei nach ihm von den Sicherheitskräften in der Ehewohnung gesucht worden. Dabei hätten sie sein Auto zerstört, die Fensterscheiben eingeschlagen und vor allem seinen Vater verprügelt; bei diesem Vorfall sei auch seine Tochter auf der Treppe gestürzt und habe sich verletzt. Bis zum 25.11.2002 habe er sich in A aufgehalten und von dort seine Flucht aus der Türkei angetreten.

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung seines Asylbegehrens am 18.12.2002 hat der Kläger zu seinem Asylbegehren weiter ausgeführt: In der Türkei sei er unterdrückt und festgehalten worden. Sie hätten ein Komitee in ihrem Wohnort gebildet und das Newrozfest 2002 vorbereiten wollen. Am 20.2.2002 sei er in einem Café verhaftet und auf die Polizeiwache verbracht worden. Dort sei er gefoltert und misshandelt worden. Ihm sei gedroht worden, er solle die Hände von diesen Dingen lassen, ansonsten würde man ihn umbringen. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. Einen Monat später hätten sie dann am 21.3.2002 das Newrozfest gefeiert. Es sei zu Ausschreitungen zwischen Polizei und Demonstranten gekommen, bei denen ein Mann und zwei Kinder getötet worden seien. Er selbst sei geflüchtet, als es zu den Ausschreitungen gekommen sei. Alle Bewohner des Viertels seien bei der Feier anwesend gewesen, auch seine Ehefrau und seine Kinder. Sie hätten sich um ein Feuer versammelt gehabt. Er habe gewusst, dass ihm Schlimmes widerfahren würde, wenn man ihn festnähme, und sei dann in eine Markthalle geflüchtet. Anschließend habe er sich zu dem Freund nach A begeben und sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er sei aber bereits zuvor aus politischen Gründen festgenommen worden. Seit 1994 sei er Mitglied der HADEP, er habe Plakate geklebt und Slogans auf Wände geschrieben. 1999 hätten sie ein Komitee gegründet und er sei Vorsitzender geworden. Dieses Komitee habe sich für die Gleichberechtigung der Kurden eingesetzt. Der HADEP habe er sich angeschlossen, weil diese Partei erreichen wolle, dass die Kurden die gleichen Rechte hätten wie die Türken. Die Partei sei für Menschenrechte und die Rechte der Unterdrückten, auch für die Arbeiter und Bauern, sie sei die Partei für die Werktätigen. 1993 habe er es abgelehnt, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen. Deshalb hätten sie 1994 das Dorf verlassen müssen. Am 1.5.1996 sei er anlässlich einer Maidemonstration festgenommen und einen Tag später freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Sicherheit des Landes zu stören. Am 10.10.1997 sei es zur zweiten Verhaftung gekommen. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen der Polizei und militanten Leuten gegeben, womit er eigentlich nichts zu tun gehabt habe. Trotzdem sei er zu Hause festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Guerillas zu unterstützen. Am 3.7.1999 sei es zu einer weiteren Festnahme gekommen. Es sei um die Unterschriftenaktion beim Menschenrechtsverein gegen das Todesurteil von Öcalan gegangen. Er habe tatsächlich daran teilgenommen und die Unterschriften bei sich aufbewahrt. Diese Unterschriften habe die Polizei beschlagnahmt. Menschen hätten sich bei ihm versammelt gehabt, um diese Unterschriften zu leisten. Durch den Eingriff der Polizei sei ihre Aktion erfolglos gewesen. Er selbst habe sich dem Gericht gegenüber damit herausreden können, dass die Leute, die sich bei ihm getroffen hätten, sich wegen eines Trauerfalls bzw. Beileidsbekundung bei ihm eingefunden hätten. Bei ihm selbst sei keine Liste gefunden worden, sondern ausschließlich bei seinen Freunden. Er selbst habe die Liste nicht unterschrieben gehabt. Dazu sei es nicht gekommen. Es habe sich bei der Unterschriftenaktion um eine gemeinsame Aktion seiner Partei mit dem Menschenrechtsverein gehandelt. Die Freunde, bei denen belastendes Material gefunden worden sei, seien erst nach 58 Tagen freigelassen worden. Zwischen diesen Ereignissen im Jahre 1999 und seiner Inhaftierung am 20.2.2002 habe es keinerlei Vorfälle mehr gegeben. Am 20.2.2002 sei er festgenommen worden, weil die Polizei die Veranstaltung des Newrozfestes habe unterbinden wollen. In der Türkei werde er gesucht; man werfe ihm vor, er habe andere Leute gegen den Staat aufgewiegelt. Bei dieser Demonstration seien viele Leute festgenommen worden wie in jedem Jahr. Angeblich solle er alles vorbereitet haben. Auf die Frage hin, ob er angesichts seiner Verhaftung zum 20.2.2002 und der Festnahme und Vergewaltigung seiner Ehefrau keine weitergehenden Befürchtungen für eine Teilnahme am Newrozfest 2002 gehabt habe, erklärte der Kläger, er habe sich nicht absondern können und mit seinem Volk für seine Freiheit kämpfen wollen. Wenn seine Frau in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass er selbst im Verlauf der Demonstration festgenommen worden sei, so könne dies nur daran liegen, dass seine Frau ihn nicht mehr gesehen habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass er ebenfalls festgenommen worden sei wie andere. Er habe sie dann auch nicht mehr über seinen Verbleib informiert. Bei seiner Inhaftierung im Februar 2002 sei er schwer an den Hoden misshandelt worden und er habe dort immer noch Schmerzen.

Mit Bescheid vom 2.1.2003 hat die Beklagte den Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Unter Ausreiseaufforderung wurde dem Kläger angedroht, dass er, falls er die Ausreisefrist nicht einhalte, in die Türkei oder in einen anderen Staat abgeschoben werde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbringen des Klägers kein reeller Hintergrund beizumessen sei mit der Folge, dass irgendwie geartete Rückkehrbefürchtungen nicht zu hegen seien. Die im Asylverfahren der Ehefrau getroffene Einschätzung der Unglaubwürdigkeit bezüglich der angeblichen ausreiseauslösenden Ereignisse in der Türkei sei auch im Falle des Klägers zu treffen. Dies betreffe zunächst die Ausreisemodalitäten. Er habe aber auch keinen politischen Hintergrund dartun können, der die Annahme rechtfertigen könnte, er könnte seit 1994 Mitglied der HADEP und darüber ins Blickfeld türkischer Sicherheitsbehörden geraten sein. Widersprüche in seinem Vorbringen gebe es hinsichtlich der Dauer der Inhaftierungen, die im Anwaltsschriftsatz anders dargestellt worden seien. Widersprüche seien aber auch im Vergleich mit dem Vortrag der Ehefrau zu finden. Das vorgelegte Dokument über seinen angeblichen Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht in Adana vom Vorwurf der Unterstützung einer illegalen Organisation sei in einer so schlecht leserlichen Kopie eingereicht worden, dass es nicht verwertbar sei. Das Verfahren habe jedenfalls mit einem Freispruch geendet und sei offensichtlich nicht ausreiseauslösend gewesen. Es bestünden jedoch auch Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. Auch aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit könne er keinen Anerkennungsanspruch herleiten, da Kurden jedenfalls keine landesweite politische Verfolgung drohe und eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Ihm drohten folglich keine asylrelevanten Maßnahmen. Ein Anspruch gemäß § 53 AuslG bestehe nicht.

Die hiergegen erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die von der Beklagten hinsichtlich der vorgetragenen Reisemodalitäten und seines politischen Hintergrundes geäußerten Zweifel beruhten darauf, dass sie ihren Aussagen insoweit nicht den von ihm vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die vermeintlichen Widersprüche in seinem Vorbringen seien eher geringfügig und ließen sich zudem leicht auflösen. Der erste der Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und der Asylantragsschrift vom 5.12.2002 sei auf ein Missverständnis zwischen Kläger und Anwalt zurückzuführen. Der Widerspruch zu seiner zweiten Festnahme liege in der Berechnungsweise der Haftdauer. Auf die Widersprüche zum Sachvortrag der Ehefrau habe der Kläger gleich zu Beginn seines Asylverfahrens, nämlich mit der Asylantragsschrift hingewiesen. Da die Ehefrau beim Newrozfest 2002 zusammen mit ein paar hundert anderen Personen festgenommen worden sei und mitbekommen habe, wie Sicherheitskräfte auch auf ihren Ehemann zugegangen seien, um ihn festzunehmen, habe sie angenommen, dass er auch tatsächlich festgenommen worden sei. Sie habe nämlich nicht mitbekommen, dass ihr Ehemann habe entkommen können. Es wäre ihm auch ein Leichtes gewesen, seinen Vortrag im Asylverfahren dem seiner Ehefrau in ihrem anzupassen. Dass er dies nicht getan habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. Dagegen spreche auch nicht, dass er nach seinem Vortrag zusammen mit seiner Ehefrau einen Monat nach deren Vergewaltigung am Newrozfest 2002 teilgenommen habe. Denn bei jeder öffentlichen Protestaktion müsse mit dem Eingreifen der türkischen Polizei gerechnet werden und somit mit Auseinandersetzungen bzw. Festnahmen. Die Argumentation der Beklagten zu der vorgelegten Kopie des Dokuments des Staatssicherheitsgerichts sei nicht fair, da es ihr in besserer Form im Verfahren des Bruders des Klägers am 2.8.2001 übergeben worden sei. Dass dies der Beklagten bekannt sei, ergebe sich aus einem entsprechenden Aktenvermerk auf dem Anhörungsprotokoll vom 18.12.2002.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.1.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt.

Der Beteiligte hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Mit Urteil vom 17.6.2004 - 6 K 8/04.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein noch befürchten zu müssen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden. Es sei nicht ersichtlich, dass seitens der Sicherheitskräfte zielgerichtet seine Festnahme anlässlich des Newrozfestes im Jahre 2002 beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Ziel der Polizeiaktion allein die Auflösung der Veranstaltung gewesen sei, da nach der Darstellung des Klägers insgesamt ein paar hundert Personen festgenommen worden seien. Auch die behauptete vorherige Festnahme im Februar 2002 könne ein derartiges Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person nicht belegen, da aufgrund der insgesamt unsubstantiierten und teilweise nicht plausiblen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit diesem Ereignis bereits nicht unerhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen bestünden. So sei schon nicht ersichtlich, warum der Kläger zu diesem Zeitpunkt in das Blickfeld der Sicherheitskräfte gelangt sein solle. Hätte die Polizei tatsächlich ernsthaft unterbinden wollen, dass sich der Kläger an der Organisation des Newrozfestes beteiligt, so wären sicherlich weitergehende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden und man hätte ihn nicht am nächsten Tag ohne weitergehende Auflagen wieder freigelassen. Im Übrigen sei nicht plausibel, dass der Kläger trotz der behaupteten massiven Misshandlungen und Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte während seiner Ingewahrsamnahme sowie der Tatsache, dass seine Ehefrau wegen der Suche nach ihm von den Sicherheitskräften vergewaltigt worden sein solle, sich unmittelbar nach seiner Freilassung weiterhin politisch betätigt und sogar Versammlungen in seinem eigenen Hause durchgeführt haben wolle, zumal er schon unmittelbar nach seiner Festnahme im Februar 2002 gegenüber seiner Ehefrau geäußert haben wolle, dass sie nicht länger in der Türkei bleiben könnten. Schließlich gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach seinem Untertauchen von März bis zu seiner Ausreise im November in irgendeiner Weise nach ihm gesucht worden sei. Auch aus seinem Vortrag, gegen ihn sei 1999 wegen der Teilnahme an einer Unterschriftenaktion Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht in Adana erhoben worden, ergebe sich nichts für einen Asylanspruch. Der Kläger habe selbst nicht von irgendwelchen asylerheblichen Übergriffen gegen seine Person im Zusammenhang mit diesem strafrechtlichen Verfahren berichtet und sei darüber hinaus vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Organisation freigesprochen worden. Auch habe er vorgetragen, dass er bis zu seiner Verhaftung im Februar 2002 keinerlei Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Aus den Vorfällen anlässlich der Kandidatur für das Amt des Dorfvorstehers im März 1999 ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme. Gleiches gelte unter dem Aspekt der Sippen- oder Geiselhaft hinsichtlich der Tatsache, dass bezüglich seines Bruders das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 I AuslG festgestellt worden sei. Auch aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit könne er nichts herleiten, da Kurden zumindest keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen und ihnen jedenfalls in den westlichen Teilen der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Des Weiteren berge seine alevitische Religionszugehörigkeit für den Fall der Rückkehr keine beachtlich wahrscheinlichen Gefahren. Die Voraussetzungen des § 51 I AuslG und des § 53 AuslG lägen nicht vor.

Die auf Antrag des Klägers zugelassene Berufung begründet er damit, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sowohl er im hiesigen Verfahren als auch seine Ehefrau im Parallelverfahren von Nachstellungen nach dem Kläger noch nach dem Newrozfest 2002 nicht berichtet hätten. Tatsächlich hätten beide jedoch übereinstimmend erklärt, dass Sicherheitskräfte nach dem Kläger in der Ehewohnung gesucht, sein Auto zerstört, die Fensterscheiben eingeschlagen und insbesondere seinen Vater verprügelt hätten, und zwar zu der Zeit, als die Ehefrau anlässlich der Newrozfeierlichkeiten kurzfristig inhaftiert gewesen sei. Die Polizeiaktion habe zwar die Auflösung der Protestveranstaltung bezweckt, aber auch auf die Festnahme möglichst vieler Demonstranten abgezielt, da sich sonst die Polizei darauf beschränkt hätte, die Teilnehmer an den Protesten einfach auseinander zu treiben. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, ihn bei den Newrozprotesten festzunehmen; diesem Versuch habe er sich durch Flucht entziehen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie ihn als Demonstrationsteilnehmer erkannt hätten, zumal er bereits vorher aus Sicht der Sicherheitskräfte einschlägig in Erscheinung getreten und seine Ehefrau bei den Newrozprotesten festgenommen worden sei. So erkläre sich, dass ihn die Sicherheitskräfte kurze Zeit später zu Hause gesucht hätten. Das Gericht verlange vom Kläger zuviel, wenn es erwarte, dass er darlege, weshalb die Sicherheitskräfte gerade 2002 hätten verhindern wollen, dass wie jedes Jahr das Newrozfest organisiert werde. Tatsache sei, dass in jenem Jahr die Polizei in besonders massiver Weise gegen die Newrozproteste in M vorgegangen sei. Es sei bei den Übergriffen der Polizei zur Festnahme einer dreistelligen Zahl von Personen gekommen. Außerdem liege nahe, dass die Polizei, wenn sie die Proteste unterbinden bzw. gegen die Teilnehmer und Organisatoren vorgehen wolle, schon bald im Vorfeld vorbeugende oder einschüchternde Maßnahmen gegen das verdächtige Umfeld ergriffen habe. Dafür sei der Kläger sicherlich keine Erklärung schuldig. Die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass nicht plausibel sei, wenn jemand, der in eigener Person oder im familiären Umfeld erhebliche staatliche Verfolgungsmaßnahmen habe erleiden müssen, sich weiterhin oppositionell betätige und sich erneuten Gefahren aussetze, verkenne, dass gerade solche Übergriffe zu einer Steigerung der Ablehnung der staatlichen Autorität, möglicherweise auch zunehmender Verbitterung beitrügen. Sie führten nicht zwangsläufig zu Resignation und Rückzug, sondern seien häufig Anlass zu verstärkter Aktivität. Der Entschluss zur Flucht entstehe auch nicht unbedingt aufgrund eines bestimmten Ereignisses, sondern könne auch Ergebnis eines längeren Prozesses der Überlegung sein, innerhalb dessen gegenläufige Tendenzen bestünden. Dass der Kläger gerade anlässlich des Newrozfestes untergetaucht sei, sei plausibel, da es entgegen der Annahme des Gerichts damals zu zielgerichteten Maßnahmen gegen ihn gekommen sei; man habe ihn zunächst schon bei den Protesten und anschließend zu Hause festzunehmen versucht. Auch aus dem Umstand, dass es nach den Ereignissen des Newrozfestes nicht zu Fahndungsmaßnahmen nach dem Kläger gekommen sei, könne nicht auf fehlendes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte an seiner Person geschlossen werden, da diese bereits bei ihrem vergeblichen Versuch anlässlich des Festes, ihn zu Hause festzunehmen, hätten feststellen müssen, dass er offensichtlich untergetaucht sei. Im Übrigen seien die Ereignisse des Jahres 1999 zwar nicht Flucht auslösend gewesen. Der spätere Freispruch habe die menschenrechtswidrige Behandlung im Zusammenhang mit seiner zweitägigen Inhaftierung aus Anlass der Unterschriftenaktion gegen das Todesurteil von Öcalan nicht ungeschehen gemacht. Diese Verfolgung verliere ihre politische Gerichtetheit nicht dadurch, dass er später vom Strafvorwurf freigesprochen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2005 hat der Kläger seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, fallen lassen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 I AufenthaltG vorliegen,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 II ff. AufenthaltG vorliegen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat schriftsätzlich Zurückweisung beantragt.

Der Beteiligte hat sich zu der Berufung nicht geäußert.

Der Senat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal und Oberarzt J G als seinen medizinischen Beistand informatorisch angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gerichtsverfahrensakte der Ehefrau und der Kinder des Klägers nebst der dort beigezogenen Verwaltungsunterlagen sowie der in der dem Kläger überreichten Liste – Stand: 1. 8. 2005 - benannten Teile der Dokumentation Türkei, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Das Ausbleiben der Beklagten und des Beteiligten im Termin stehen einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da sie ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 II VwGO geladen worden waren.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Berufung – hinsichtlich des Asylanerkennungsbegehrens - gemäß § 126 I VwGO zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren einzustellen und waren dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 155 II VwGO aufzuerlegen.

Die Berufung im aufrecht erhaltenen Umfang ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die erhobene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf - die sinngemäß begehrte - Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 I AufenthG, der zum 1.1.2005 § 51 I AuslG ersetzt hat, zu.

Die Voraussetzungen für die Bejahung von Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 I AufenthG sind deckungsgleich mit denjenigen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a I GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft – vorbehaltlich der Neuregelung in den Sätzen 3 (Anknüpfungspunkt „Geschlecht“ für Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und 4 lit. c (nichtstaatliche Akteure) des § 60 I AufenthG.

Nach Art. 16a I GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Art und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich und typischerweise Verfolgung durch staatliche Organe und demnach dem jeweiligen Verfolgerstaat unmittelbar zuzurechnen. Der Herkunftsstaat hat indes auch politisch motivierte Übergriffe Dritter bei fehlender Schutzbereitschaft zu verantworten.

Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu suchen.

Vom Vorliegen begründet befürchteter unmittelbar drohender Gefahr eigener politischer Verfolgung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene von gegen ihn gerichteten asylrelevanten Maßnahmen im Herkunftsland bisher verschont geblieben ist, ihn derartige Maßnahmen aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen. Eine drohende Gefahr in diesem Sinne muss also konkret und gegenwärtig zum Zeitpunkt der Flucht - d.h. als unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorstehend - zu erwarten sein.

Für die Beurteilung des Vorliegens politischer Verfolgung gelten unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Bei festzustellender Vorverfolgung oder Ausreise wegen konkret drohender politischer Verfolgung ohne die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsstaat erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass die fluchtbegründenden Umstände im Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Besteht hingegen hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede, noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen.

Politische Verfolgung vor der Ausreise ist rückschauend bezogen auf den letzten Wohn- und Aufenthaltsort des Asylsuchenden zu beurteilen. Die Frage einer drohenden politischen Verfolgung erfordert eine Prognose, die das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick nimmt und auf die absehbare Zukunft ausgerichtet ist. Besteht die Gefahr nur in einem Teil des Herkunftslandes, kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn ihm dort keine anderen nicht zumutbaren existenziellen Gefahren drohen.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen und für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Sein Vortrag ist in wesentlichen Teilen teils durch mangelnde Substantiiertheit und teils durch Widersprüche oder Ungereimtheiten gekennzeichnet.

Gegenüber dem Senat hat der Kläger seine Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei damit begründet, dass ihm dort „viele Jahre im Gefängnis“ drohten. Nach dem Grund für die befürchtete Haft befragt, gab der Kläger pauschal an, politisch tätig gewesen zu sein, was den Behörden bekannt gewesen sei. Er habe sich dort zur Wahl gestellt; dass er gewählt worden sei, sei aber verhindert worden. Er sei für die HADEP, die spätere DEHAP tätig gewesen, und zwar im Jugendbereich.

Insofern kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, 1999 bei der Wahl zum Dorfvorsteher in seinem Stadtviertel von M kandidiert hat, wobei es sich nicht um eine Kandidatur für die Partei handelte, da dieses Amt nach Klägerangaben ein (partei-)neutrales Amt ist. Auch wenn die Wahl zu seinem Nachteil manipuliert worden sein sollte, so hat er wegen dieser Kandidatur nach seinem Vortrag in der Folge keine Verfolgung erlitten oder zu befürchten gehabt und eine solche ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten.

Dass der Kläger tatsächlich seit 1994 Mitglied der HADEP war, bei der es sich bis zu ihrem Verbot im Jahre 2003 um eine legale Partei handelte, ist indes bereits fraglich. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten hat er ausweislich des Protokolls nichts Konkretes zu ihren ideologischen Zielen angeben können, sondern sich auf Aussagen wie „Partei für Menschenrechte“, „... ist für die Rechte der Unterdrückten“, „für die Leute, die durch ihrer Hände Arbeit ihr Geld verdienen" beschränkt. Auf die Frage des Senates nach dem Aufnahmeverfahren bei der HADEP hat er – offensichtlich ohne Kenntnis des eher förmlichen Aufnahmeverfahrens - angegeben, man werde dort dadurch registriert, dass man in ein Heft eingetragen werde.

Der Kläger, der sich auf erlittene politische Verfolgung beruft, ist nach seiner Darstellung insgesamt viermal festgenommen worden, einmal einer drohenden Festnahme entkommen und dann aus seinem Heimatland geflüchtet.

Danach habe die erste Festnahme am 1.5.1996 anlässlich einer von der Gewerkschaft organisierten und von HADEP-Mitgliedern durch ihre Teilnahme unterstützten Mai-Demonstration stattgefunden, bei der er nach einem Tag wieder freigelassen worden sei. Die zweite Festnahme am 10.10.1997 sei wegen einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und „militanten Leuten“ erfolgt, mit der er eigentlich nichts zu tun gehabt habe, und habe zu einer dreitägigen Inhaftierung geführt, bei der ihm vorgeworfen worden sei, die Guerilla unterstützt zu haben. Beide Festnahmen – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – dienten ersichtlich lediglich der Überprüfung, hatten nur eine relativ geringfügige Haftzeit zur Folge, die mangels entsprechender Hinweise durch den Kläger offensichtlich nicht von Übergriffen gegen ihn gekennzeichnet war. Eine Asylrelevanz ist insofern bei diesen Festnahmen, die auch nicht zu seiner späteren Ausreise führten, nicht feststellbar. In beiden Fällen ist es deshalb unerheblich, ob der Kläger die insoweit zwischen Inhalt seines anwaltlichen Schriftsatzes bei Asylantragstellung und dem seiner Ausführungen bei seiner Anhörung bestehenden Widersprüche – bei unsubstantiierter Darstellung im Übrigen - ausgeräumt hat.

Zur dritten Festnahme ist es nach dem Vortrag des Klägers am 3.7.1999 im Zusammenhang mit einer vom Menschenrechtsverein und der HADEP organisierten Unterschriftenaktion gegen das Todesurteil Öcalans gekommen; er sei beim Staatssicherheitsgericht Adana angeklagt, dann jedoch freigesprochen worden, weil man ihm nichts habe nachweisen können. Zum Beweis dieses Verfahrens hat er eine Kopie eines Beschlusses dieses Gerichts vorgelegt (Bl. 35 ff. VU = Bl. 56 ff. VU Ehefrau), das u.a. ihn und seinen Bruder als Beschuldigte nennt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger dann - ohne nähere Darlegungen - vorgetragen, „nach den Ereignissen nach der Festnahme Öcalans“ gefoltert worden zu sein. Auch in seinem Zulassungsantrag hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er während der dreitägigen Haft menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Der nicht hinreichend substantiierte Vortrag einer menschenrechtswidrigen Behandlung stellt sich daher jedenfalls als gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubhaft dar. Das Gerichtsverfahren als solches ist, da der Kläger im Verdacht stand, gegen Straftatbestände verstoßen zu haben, und nach Entkräftung dieses Verdachts – der Kläger hat sich seiner Erklärung nach herausreden können – freigesprochen würde, keine politische Verfolgung und entgegen seiner Meinung nicht asylrelevant.

Im Zentrum des Vorbringens des Klägers stehen jedoch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Newrozfest 2002, beginnend mit der behaupteten vierten Festnahme. Hierzu hat er bei seiner Anhörung am 18.12.2002 dargelegt, sie („wir“) hätten im Dorf ein Komitee gebildet, um sich auf das Newrozfest 2002 vorzubereiten; dieses Komitee, dessen Vorsitzender er sei, gebe es seit 1999. Am 20.2.2002 habe die Polizei ihn in einem Café verhaftet und für einen Tag auf die Polizeiwache gebracht. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er von diesen Dingen nicht die Finger lasse. Die Polizei habe ihn festgenommen, um das Fest zu unterbinden. Er sei gefoltert und misshandelt worden; er sei an den Hoden schwer misshandelt worden und habe dort immer noch Schmerzen. Durch diese Behandlung fühle er sich nicht mehr als Mann. Außerdem habe man ihm gesagt, dass er in Zukunft für alles verantwortlich gemacht werde.

Diese Darstellung unterscheidet sich zunächst insoweit von der durch seinen Prozessbevollmächtigten im anwaltlichen Schreiben vom 5.12.2002 gegebenen, als in diesem Schreiben von einem so schwerwiegenden – eigenen - Erlebnis wie seiner Folterung keine Rede war, sondern nur die Vergewaltigung seiner Ehefrau erwähnt ist. Auch ist festzustellen, dass er bei seiner Anhörung keine näheren Einzelheiten schilderte, die den gesamten Vorfall – insbesondere zu seinem Hintergrund, aber auch seiner Zielsetzung nach - nachvollziehbar erscheinen lassen, dass sein Vortrag blaß wirkt.

Die Zweifel des Senats daran, dass die behauptete Festnahme tatsächlich stattgefunden hat, konnte der Kläger bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Zu seiner behaupteten politischen Betätigung als Grund für die angegebene Rückkehrgefährdung hat er erklärt, politisch sei er für die HADEP tätig gewesen, und zwar in der Jugendarbeit. Ihnen seien Arbeiten aufgegeben worden, die er dann durchgeführt habe. So hätten sie etwa Plakate geklebt und Flugblätter bei Wahlen verteilt. Auf die Frage, was er denn in der Jugendarbeit getan habe, hat er ausweichend geantwortet, dass er Mitglied in einer Kommission gewesen sei, die aus fünf bis sieben Personen bestanden habe, er sei im Vorstand gewesen. Auf die Aufforderung, sich genauer zu erklären, gab er an, in der Türkei gebe es viele Analphabeten, bei ihrer Arbeit hätten sie diesen das Anliegen der Partei übersetzt. Auf nochmalige Nachfrage hinsichtlich der Jugendarbeit erklärte der Kläger dann, dafür sei eine andere Kommission zuständig gewesen, dort habe er auch gearbeitet. Zu der – hiervon verschiedenen – Kommission erklärte er auf Befragen dann weiter, dass es noch andere Mitglieder gegeben habe und sie sich die Aufgaben bei der Durchführung des Newrozfestes geteilt hätten. Von seinen Vorgesetzten beim Kreisverband der Partei sei festgelegt worden, in welchem Viertel das Fest gefeiert werde, und ihnen habe die konkrete Organisation in ihrem Viertel oblegen. Gefeiert worden sei in etwa vier Vierteln von M . Auf Frage nach seinen Parteitätigkeiten und danach, ob er deshalb in der Türkei in Schwierigkeiten geraten sei, antwortete der Kläger zunächst nur mit Hinweisen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand und auf Nachfrage, dass sie sehr vorsichtig hätten sein müssen und die Plakate im Dunkeln geklebt hätten; dabei sei er nicht aufgefallen. Zu seiner Festnahme im Café im Jahre 2002 gab er an, ihm sei vorgeworfen worden, die Leute aufzuwiegeln und das Newrozfest vorzubereiten; in den Jahren zuvor habe es keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gegeben. Ob die anderen Mitglieder der Kommission Probleme gehabt hätten, wisse er nicht. Er sei im Café als einziger mitgenommen worden, es könne aber auch sein, dass er nichts davon bemerkt habe, dass diese doch mitgenommen worden seien. Die anderen Mitglieder seien den Sicherheitskräften bekannt gewesen, sie hätten sie alle ja immer mitgenommen, alle zusammen 1999 im Zusammenhang mit Öcalan. Auf die Frage, ob der Kläger den anderen Mitgliedern etwas davon erzählt habe, dass die Sicherheitskräfte bei seiner Festnahme versucht hätten, ihn – mit Blick auf das Newrozfest - zu beeinflussen, gab er zunächst an, dass er niemandem, auch den anderen Mitgliedern der Kommission nicht davon erzählt habe, um sodann aber zu erklären, dass er ihnen alles erzählt habe, als sie ihn nach seiner Freilassung zu Hause besucht hätten und es ihm sichtlich schlecht gegangen sei. Diese hätten erklärt, sie würden das tun, was sie für richtig hielten und das Fest durchführen. Zu den Vorkommnissen bei der Festnahme selbst erklärte er, dass die Sicherheitskräfte auf ihn eingewirkt hätten, in Zukunft zu unterlassen, die Leute aufzuwiegeln, vielmehr zu den Leuten des Quartiers zu gehen und sie aufzufordern, kein Fest zu feiern. Er habe zwar hinsichtlich der Frage, ob das Fest stattfinden sollte, nichts zu sagen gehabt, hätte aber, da er im Viertel sehr beliebt gewesen sei, die Leute entsprechend auffordern können.

Ist ohnehin schon zweifelhaft, ob der Kläger, wie behauptet, HADEP-Mitglied war, so lassen diese Darlegungen insgesamt auch fraglich erscheinen, ob er überhaupt – etwa als Sympathisant – in die Arbeit der HADEP eingebunden war und – falls dies der Fall gewesen sein sollte – ob er dabei in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten und festgenommen worden ist. Denn der Kläger war nicht einmal in der Lage, in seinen ohnehin vagen Ausführungen seine behaupteten beiden Aufgabenbereiche auseinanderzuhalten. Daher kann zunächst ausgeschlossen werden, dass es den erstmals gegenüber dem Senat behaupteten Einsatz in der Jugendarbeit, zu dem er sich auf Rückfragen dann nur noch ausweichend und nichtssagend geäußert hat, gegeben hat. Ob der Kläger für die HADEP Aufgaben wie Plakatekleben erfüllt hat, kann auch dahinstehen, denn dabei ist er jedenfalls seiner Aussage nach niemals aufgefallen. Auch bei der Organisation des Newrozfestes seit 1999, bei der ihm ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – trotz angeblicher Vorsitzendenstellung - keine maßgebende führende Rolle zukam, hatte er vor 2002 keine Probleme, obwohl alle Kommissionsmitglieder – wie er dem Senat erklärt hat - den Sicherheitskräften bekannt waren. Obwohl also fünf bis 7 Mitglieder der Kommission angehörten, soll er – soviel er wisse – als einziger im Café festgenommen und bedroht worden sein, dass er für alles verantwortlich gemacht werde, wenn das Fest stattfinde. Es musste für die Sicherheitskräfte aber auf der Hand liegen, dass er – wie er bestätigt hat – allein gar nicht verhindern konnte, dass das Fest durchgeführt würde, wenn die anderen Kommissionsmitglieder nicht auch bereit waren, die Organisation zu unterlassen. Auch wenn er im Viertel beliebt gewesen ist – was in der erhaltenen Stimmenzahl bei der angeblich zu seinem Nachteil manipulierten Wahl zum Ortsvorsteher zum Ausdruck gekommen sein kann - , hätte er lediglich versuchen können, möglichst viele Kurden dahingehend zu beeinflussen, nicht an dem Fest teilzunehmen, nicht aber hätte er das Fest selbst unterbinden können. Da dies für die Sicherheitskräfte offensichtlich war, ergibt die an ihn allein gerichtete Forderung ohne ausdrückliche Einbeziehung seiner ihnen bekannten Parteifreunde entweder dahingehend, dass er auch diese von der Festorganisation abhalten müsse, oder aber durch direkte Einwirkung der Sicherheitskräfte auf die anderen Kommissionsmitglieder keinen Sinn. Das zieht auch die Richtigkeit der behaupteten „dauerhaften Verletzungen im Genitalbereich als Folge einer Misshandlung“ durch Hodenquetschung zur Unterstreichung der angeblichen Forderung bzw. Drohung in Zweifel, für die sich im Übrigen Anhaltspunkte weder in dem ärztlichen Attest vom 25.4.2003 (Bl. 24 Gerichtsakte), das die Erkrankungen des Klägers einschließlich eines „Zustands nach Herniotomie linke Leiste“ aufführt, noch in dem Bericht seines medizinischen Beistands in der mündlichen Verhandlung finden lassen. Auch wenn Übergriffe, wie sie in der Türkei noch immer vorkommen, als Willkürmaßnahmen häufig eine rationale Begründbarkeit vermissen lassen und daher nicht unbedingt nachvollziehbar sein müssen, ist doch vorliegend auffällig, dass der Kläger in seinem gesamten Vorbringen nur selten konkrete Angaben machte, aber häufig – jedenfalls in der mündlichen Verhandlung - zumindest zunächst auf konkrete (Nach-) Fragen ausweichend antwortete. Auch muss erstaunen, dass er nicht wissen - und auch nicht nachträglich erfahren haben - will, ob auch die anderen Kommissionsmitglieder Probleme hatten oder ob er an jenem Tag als einziger der Kommissionsmitglieder festgenommen wurde; es ist indes nicht glaubhaft, dass ein Kreis von Parteifreunden, die alle 1999 zusammen - und danach Einzelne von ihnen - festgenommen worden sein sollen, nicht einmal bei ihrem Besuch bei dem sichtlich angeschlagenen Kläger nach dessen Freilassung über ihre eigenen Erfahrungen mit den Sicherheitskräften mit Blick auf die Vorbereitung des Newrozfestes gesprochen haben soll. Weiterhin lässt an der Glaubwürdigkeit des Klägers zweifeln, dass der Kläger zunächst auf Befragen dargelegt hatte, er selbst habe mit niemanden – auch nicht mit den Vorstandsmitgliedern der Kommission - über die versuchte Beeinflussung durch die Sicherheitskräfte gesprochen, dann aber im Widerspruch zu dem Vorhergesagten angab, er müsse sich berichtigen, er habe ihnen alles erzählt. Es erscheint weiter nicht nachvollziehbar, dass ein Beamter nach der Hodenquetschung von einer „letzten Warnung“ und einer „letzten Chance“ gesprochen haben soll, obwohl der Kläger seit den Ereignissen von 1999, die mit dem Newrozfest in keinem Zusammenhang standen, keinerlei Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben will und auch nicht von einer früheren Warnung berichtet hat. Nach allem vermochte der Senat sich angesichts des gesamten Eindrucks, den der Kläger aufgrund seines Aussageverhaltens und – inhalts vermittelte, nicht von der Richtigkeit seines seine vierte Festnahme – und seinen Anteil an der Vorbereitung des Newrozfestes - betreffenden Vortrags zu überzeugen.

Nach seinen Darlegungen beim Verwaltungsgericht hat er sich auch in der Zeit zwischen der behaupteten Festnahme vom Februar 2002 und dem Newrozfest politisch betätigt, in dem er mit anderen („wir“) die Bewohner ihres Viertels aufgesucht und ständig an Versammlungen teilgenommen habe, die bei Nachbarn und auch bei ihm zu Hause stattgefunden hätten. Dass diese Betätigung den Behörden aufgefallen wäre, hat er nicht vorgetragen; jedenfalls hat sie – falls es sie als politische Betätigung gegeben hat - nicht zu Problemen geführt.

Als fluchtauslösend hat der Kläger die Geschehnisse beim Newrozfest 2002 bezeichnet. Alle Bewohner des Viertels, auch seine Ehefrau und seine vier Kinder, seien bei dem Fest gewesen. Als es jedoch zu "Ausschreitungen zwischen Polizei und Demonstranten" gekommen sei, bei denen ein Mann und zwei Kinder getötet worden seien, sei er erst in eine Markthalle und später nach A zu einem Freund geflüchtet. Seine Frau habe angenommen, dass er verhaftet worden sei, da sie gesehen habe, wie die Polizei sich auf ihn gestürzt habe, aber den Fortgang nicht mehr mitbekommen habe. Daraus erklärten sich die Widersprüche zwischen seinem eigenen Vortrag und dem seiner Frau. Die Polizei habe ihn bei dem Fest verhaften wollen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn als Demonstrationsteilnehmer erkannt hätten, zumal er bereits vorher aus Sicht der Sicherheitskräfte einschlägig in Erscheinung getreten sei und seine Ehefrau bei den Newrozprotesten festgenommen worden sei. So erkläre sich, dass die Sicherheitskräfte ihn kurze Zeit später zu Hause gesucht hätten. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung angegeben, die Polizei sei, als sie – und der Kläger - bereits verhaftet gewesen sei, zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Schwiegervater geschlagen, das Auto ihres Mannes kaputt gemacht und Fensterscheiben eingeschlagen. Auf entsprechende Frage nach dem Sinn der Aktion, da beide schon verhaftet gewesen seien, hat sie erklärt, die Newrozfeierlichkeiten hätten ganz in der Nähe ihres Hauses stattgefunden; die Sicherheitskräfte hätten das ganze Viertel durchsucht und dabei viel zerstört.

Davon, dass der Kläger am Newrozfest teilnahm, geht der Senat aus, auch wenn seine Ausführungen zur Teilnahme seiner Kinder an diesem Fest ungereimt erscheinen. So gab er zunächst an, seine Frau und seine vier Kinder hätten am Fest teilgenommen. Er wisse aber nicht genau, „ob sie da waren oder sie etwa weggegangen oder ins Haus gegangen waren“; sie seien an diesem Tag wegen des Festes nicht in die Schule gegangen. Während dies noch darauf schließen lassen könnte, dass er sie wegen des Festes nicht im Augen behalten habe, ging er dann aber auf die Nachfrage des Senats, ob er sie gesehen habe, nicht mehr ein, sondern schilderte das Verhalten der Sicherheitskräfte. Nach den Ausführungen seiner Ehefrau bei ihrer Anhörung waren aber zwei Kinder nicht bei dem Fest, sondern in der Schule, wo sie nach ihrer Festnahme von Sicherheitskräften herausgeholt worden seien.

Nach den Darlegungen des Klägers muss jedoch angenommen werden, dass er nicht vor einem ihm persönlich geltenden Zugriffsversuch der Sicherheitskräfte floh. So gab er bei seiner Anhörung an, als es beim Newrozfest zu Ausschreitungen gekommen sei, sei er geflüchtet. Es seien alle Bewohner des Viertels da gewesen. Viele Leute seien festgenommen worden, viele hätten auch fliehen können. Es sei ein völliges Durcheinander gewesen. Bei dieser Demonstration seien viele Leute wie jedes Jahr festgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er zunächst auf die Aufforderung, die näheren Umstände seiner Flucht am Newrozfest zu schildern, lediglich erklärt, es seien viele Teilnehmer am Fest gewesen und es habe große Unruhen gegeben. Erst auf eine im weiteren Verlauf der informatorischen Befragung gestellte Frage legte er dar, bei diesen Ereignissen geflohen zu sein aus Angst, dass man ihn wieder inhaftiere. Tausende Menschen hätten an dem Fest teilgenommen. Auch gegenüber dem Senat hat er erklärt, sehr viele seien geflüchtet, sehr viele aber auch festgenommen worden. Er habe auf der Straße gestanden und gesehen, wie die Militärfahrzeuge auf ihn zugekommen seien und dann auch noch viele Sicherheitskräfte mit Gummiknüppeln, die auf die Leute eingeschlagen hätten. Er sei dann weggelaufen, geflüchtet, weil er bedroht worden sei und bei einer erneuten Festnahme die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gefürchtet habe. Der Kläger zeichnet somit im Ergebnis das Bild eines massiven Eingreifens durch Militär und Sicherheitskräfte bei einer kurdischen Massenveranstaltung anlässlich des Newrozfestes 2002, wie es in jenem Jahr mehrere aktenkundig gewordene Vorfälle in der Türkei gegeben hat; dem Senat ist bekannt, dass auch in M das Newrozfest durch Polizeieinsatz aufgelöst wurde. Dass er sich in dieser Situation bedroht gefühlt hat und hierzu wie jeder Festteilnehmer allen Grund hatte, drängt sich auf. Es geht aber aus seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise hervor, dass er von einem der Sicherheitskräfte konkret erkannt worden sei und diese sodann gezielt ihn zu ergreifen gesucht hätten. Das ist angesichts des geschilderten „völligen Durcheinanders“ auch nicht anzunehmen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er bei diesen Ereignissen hinsichtlich der Gefahr, von den Sicherheitskräften ergriffen zu werden, kein größeres Risiko lief als alle anderen Teilnehmer.

Auch der von seiner Ehefrau bei ihrer Anhörung geschilderte Umstand, dass während ihrer Festnahme die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien, ihren Schwiegervater geschlagen, das Auto ihres Mannes kaputt gemacht und ihre Fensterscheiben eingeschlagen hätten, stützt die Behauptung des Klägers, er sei gesucht worden, nicht. Denn zum einen wird aus ihm nicht deutlich, dass die Polizisten gezielt nach dem Kläger suchten, und zum anderen geht aus dem weiteren Vortrag der Ehefrau hervor, dass die Newrozfeierlichkeiten ganz in der Nähe ihres Hauses stattgefunden, die Sicherheitskräfte das ganze Viertel durchsucht und viel zerstört hätten. Diese Erläuterung spricht mit Gewicht dafür, dass die Durchsuchung nicht dem Kläger persönlich galt, sondern lediglich im Rahmen einer Razzia im Anschluss an die aufgelöste Feier stattfand.

Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger in der Folgezeit von den Sicherheitskräften gesucht wurde. Zwar hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er werde auch heute noch in der Türkei gesucht; er telefoniere gelegentlich mit seinen Nachbarn, die ihm berichteten, dass die Polizisten ständig nach ihm und seinem Bruder fragten. Seine Eltern hätten Angst und hielten sich nicht mehr ständig zu Hause auf. Ein Grund für die Suche sei nicht genannt worden. Wie er dem Senat auf die Frage, ob er nach seiner Flucht gesucht worden sei, jedoch darlegte, hat er am Telefon von seinem Freund und Nachbarn, der im hiesigen Verständnis sein Pate sei, erfahren, dass sehr viele Familien aufgesucht und bedroht worden seien; ob dies auch ihn betroffen habe, wisse er nicht. Im Weiteren führte er aus, dass seine Eltern – zum Teil über seinen Freund – berichtet hätten, dass sie nach seiner Flucht aufgesucht und nach ihm befragt worden seien. Daraus wird ersichtlich, dass eine Suche im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden hat. Aus dem Umstand, dass nach ihm gefragt worden sein soll, kann nicht auf ein staatliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden, da allein schon seine Abwesenheit Grund für entsprechende Nachfragen gewesen sein kann, zumal der Kläger über den Inhalt der Nachfragen nichts gesagt hat bzw. nichts sagen konnte.

Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Heimatland vorverfolgt oder aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat.

Allerdings hat der Kläger einen Zwischenbericht (teilstationäre Behandlung) der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wallerfangen vom 26.8.2005 vorgelegt, indem eine chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zu den Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Mitverfasser des Zwischenberichts, Oberarzt G , als Beistand des Klägers dargelegt, dass bei dem Kläger Phasen erkennbar gewesen seien, in denen er „klar“ gewesen sei, und andere Phasen mit Störungen. Anfangs seien sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um Missverständnisse handelte. Heute sei aber die medizinische Erkenntnis, dass es sich um dissoziative Erlebniszustände handele, in die der Kläger hineinfalle. Wenn im Zusammenhang mit dem Kläger von posttraumatischen Belastungsstörungen die Rede sei, gehe er von seinem Beruf her davon aus, dass bei dem Hintergrund ein oder mehrere traumatische Erlebnisse vorlägen. Folterungen würden sich in diese Erlebniswelt einpassen. Ob solche tatsächlich vorgelegen hätten, sei für ihre Behandlung nicht von sonderlichem Interesse, da es hier darauf ankomme, wie der Patient das erlebt habe. Er sei sich sicher, dass dann, wenn der Kläger auf konkrete Fragen kontextfremd antworte, dies zu seinem Krankheitsbild gehöre. Bei widersprüchlichem Antworten vermöge er kein eindeutiges Bild zu zeichnen. Es könne damit zusammenhängen, dass die Kontaktaufnahme dann zu kurz sei. Er habe nämlich festgestellt, dass bei wiederholenden Kontakten solche Probleme weniger aufträten. Das auslösende Moment bei der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nur körperliche Gewalt sein, es könne auch psychische Gewalt sein, in welcher Form sie auch ausgeübt werden möge.

Nach den Darlegungen des Beistands des Klägers ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das Aussageverhalten und die unsubstantiierten und/ oder widersprüchlichen oder ungereimten Aussagen, die Letzterer in seinem gesamten Asylverfahren gezeigt hat, nicht darauf zurückzuführen sein könnten, dass das dargelegte Verfolgungsschicksal nicht authentisch ist, sondern dass gezeigte Schwächen krankheitsbedingt sind. Hiervon ausgehend ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass das Wissen um krankheitsbedingte Auswirkungen die Lücken eines unsubstantiierten Vortrages nicht zu schließen vermag. Es lässt sich aus der Sicht des Senats im konkreten Einzelfall auch nicht hinreichend beurteilen, ob etwa eine kontextfremde Antwort des Klägers nicht doch bewusst erfolgt, um eine erkannte „Schwachstelle“ im Vortrag zu verdecken. Daher konnte der Senat auch nach umfassender Würdigung des Klägervortrags vor dem Hintergrund seiner Erkrankung nicht die Überzeugung von der Richtigkeit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit seines Vortrags, wegen erlittener und unmittelbar drohender – weiterer – politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen zu haben, gewinnen.

Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung.

Dies gilt zunächst für seine Einreise.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts werden zurückkehrende Asylbewerber nicht routinemäßig - das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes - bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, bei denen festzustellen ist, dass sie landesweit gesucht werden oder sich exilpolitisch exponiert haben, droht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Misshandlung in Polizeigewahrsam.

Zunächst rechtfertigt der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf seine Mitgliedschaft im Kurdischen Kulturverein nicht die Annahme, er habe sich in Deutschland exilpolitisch exponiert. Auch bietet der Klägervortrag – wie dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach ihm landesweit gesucht wird.

Der Kläger ist auch nicht wegen seines in Deutschland lebenden abschiebungsschutzberechtigten Bruders einer beachtlich wahrscheinlichen Foltergefahr bei seiner Einreise in die Türkei ausgesetzt. Zwar ist anzunehmen, dass bei der Einreisekontrolle auf EDV zurückgegriffen werden kann und dass eine familiäre Zuordnung dieses Bruders und des Klägers zu einer Familie bei der Einreise ohne weiteres bei Kenntnis des Namens der Eltern und des Geburtsortes möglich ist; dies setzte jedoch voraus, dass Ersterer in das EDV-gestützte Fahndungsregister eingetragen ist und sein Namen auch den Dienststellen an den Grenzübergängen mitgeteilt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn er per Haft- und Festnahmebefehl gesucht wird. Hierfür bietet der Vortrag des Klägers indes keinerlei Anhaltspunkte und dies ist auch ansonsten nicht konkret ersichtlich. Für den Fall jedoch, dass seine Verwandtschaft mit seinem Bruder bei seiner Einreise erkennbar würde, könnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer – möglicherweise auch strengen – Befragung diesen betreffend, nicht aber einer Folter unterzogen wird. Da der Bruder, der ebenfalls vom Staatssicherheitsgericht Adana 1999 freigesprochen wurde und wegen Verteilens von HADEP-Flugblättern gemäß Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 Abschiebungsschutz genießt, kann der Kläger, ohne diesen zu gefährden, gegebenenfalls bei seiner Einreisebefragung Auskunft erteilen. Im Übrigen ist zu sehen, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seit Oktober 2000 kein Fall bekannt geworden ist, in dem Folter oder Misshandlung eines aus Deutschland in die Türkei Abgeschobenen nachgewiesen werden konnte, und seit zwei Jahren auch kein Fall mehr an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen wurde, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei.

Der Rückkehr des Klägers steht auch nicht entgegen, dass gegen ihn ein Strafverfahren bei einem Staatssicherheitgericht anhängig war, denn zum einen ist dieses 1999 mit einem Freispruch abgeschlossen worden und zum anderen hat diese Tatsache auch in der Zeit bis 2002 nicht zu Problemen geführt. Ferner sind dem Vortrag des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er selbst deswegen Befürchtungen hegt.

Dies gilt auch hinsichtlich der vorgetragenen Aktivitäten für die HADEP. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die einfache Mitgliedschaft in der – ehemaligen, seit 2003 verbotenen - HADEP nach den Erkenntnissen des Senats nicht zu Repressionsmaßnahmen führt, solange nicht der Verdacht einer PKK-Unterstützung hinzutritt, wofür bei dem Kläger keine Anhaltspunkte bestehen. Da – wie dargelegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger – falls er überhaupt Mitglied der HADEP war -, tatsächlich in der angegebenen Weise im Rahmen der Organisation des Newrozfestes in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist, hat er insoweit keinesfalls beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung bei einer Rückkehr zu gewärtigen.

Der türkisch sprechende Kläger hat, wenn er eine Rückkehr nach M , wo seine Eltern zumindest zeitweise noch leben, für sich ausschließt, die Möglichkeit, auf eine inländische Fluchtalternative in einem anderen Teil der Türkei, z.B. Istanbul zurückzugreifen, ohne dass dies für ihn – wie ausgeführt - im Hinblick auf den aktenkundigen Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht, seinen Bruder oder seine Betätigung für die HADEP unzumutbar wäre.

Kurden unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zwar möglicherweise in den - ehemaligen - Notstandsprovinzen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, ihnen steht jedoch, wenn sie politisch nicht auffällig geworden sind, im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten dieses Landesteils, eine ihre Anerkennung als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative offen. Auch das in der Folge der Inhaftierung und Verurteilung des PKK-Chefs Abdullah Öcalan in der Türkei festzustellende härtere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei - verbunden mit der Duldung von Übergriffen Dritter gegenüber Kurden - hat sich danach erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache bezogen und nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit ergriffen. So hat das Auswärtige Amt in seinem im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers noch aktuellen Lagebericht ausgeführt, dass Kurdischstämmige wie andere türkische Staatsangehörige grundsätzlich die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilten. In den Siedlungen, die Türken kurdischer Volkszugehörigkeit, die zunächst wegen des wirtschaftlichen Gefälles, in den letzten Jahren aber hauptsächlich in der Folge von PKK-Terror und staatlicher Repression ihre Dörfer im Südosten verlassen hätten, in einigen Großstädten der Türkei (z.B. Adana, Mersin, auch Istanbul) gebildet hätten, komme es zwar überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen, die Teil der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten seien und immer wieder zu Übergriffen der beteiligten Sicherheitskräften führten. Diese Vorgänge seien Teil der - landesweit und ohne Unterschied der ethnischen Verhältnisse - menschenrechtlich bedenklichen Praktiken türkischer Sicherheitskräfte. Es gebe zahlreiche Beispiele von aus dem Notstandsgebiet ausgewichenen Kurden, die sich nicht in den Kurdenvierteln diverser Städte, sondern in anderen, weniger von Terror und Terrorbekämpfung betroffenen Regionen niedergelassen hätten. Zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten könnten keine generalisierenden Aussagen gemacht werden. Manche Kurden hätten es dort zu beträchtlichem Wohlstand gebracht, andere lebten hingegen in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, persönliche Beweglichkeit sowie Einbindung in soziale Strukturen wie Familie oder ehemalige Dorfgemeinschaft spielten dabei eine wichtige Rolle.

Rumpf geht bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative davon aus, dass es für die Folterproblematik schwierig sei, Alternativen zu bestimmen. Istanbul gehöre zwar zu den Provinzen, in denen – abgesehen vom Südosten – die meisten Vorfälle in dieser Hinsicht registriert würden. Allerdings sei Istanbul nicht nur mit zwischen 12 und 15 Millionen Einwohnern die größte, sondern auch in ihrer sozialen und ethnischen Vielfalt lebendigste Provinz, in der zudem die besten Möglichkeiten bestünden, sich weitgehend unerkannt und unbehelligt niederzulassen.

Auch die neueren Erkenntnisse geben keinen Anlass, das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger und seine Familie durchgreifend in Frage zu stellen. Noch im vorletzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird die in dem vorgenannten Lagebericht wiedergegebene Lage bestätigt. Demgegenüber geht das Auswärtige Amt im neuesten Lagebericht unter dem Aspekt „Ausweichmöglichkeiten“ davon aus, dass asylrelevante staatliche Repressionsmaßnahmen nur noch in Form von Übergriffen vereinzelt vorkommen können, nirgends in der Türkei bestandskräftig durchgesetzt werden können und kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilen. Auch amnesty international hat keine Informationen, dass die jüngsten politischen Entwicklungen – nach Aufkündigung des einseitigen Waffenstillstands durch Öcalan - sich auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Westtürkei allgemein negativ ausgewirkt hätten, allerdings sei die soziale Situation sehr schwierig.

Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul, wo seine Ehefrau und Kinder bereits drei Monate bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel gelebt haben, oder in einem anderen Bereich der westlichen Türkei mit seiner Familie niederzulassen, ist nicht ersichtlich. Umstände, die in Frage stellen können, dass sie gegebenenfalls in der West-Türkei wirtschaftlich ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der persönlichen Verhältnisse der Familie – die Eltern des Klägers sind nach Aussage seiner Ehefrau sehr reich, so dass sie sie ggf. wohl unterstützen könnten, und die gesamte Großfamilie außer dem Schwager lebt nach Erklärung des Klägers noch in der Türkei - ersichtlich.

Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 I AufenthG steht dem Kläger folglich nicht zu.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die – offensichtlich hilfsweise begehrte – Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 II ff AufenthG, dessen Regelungen dem bis 31.12.2004 geltenden § 53 AuslG insgesamt betrachtet entsprechen, und insbesondere mit Blick auf die vorgetragenen und durch ärztliche Atteste belegten Krankheiten keinen Anspruch gemäß dem allein in Betracht kommenden § 60 VII AufenthG – zuvor § 53 VI AuslG -. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. In dem ärztlichen Zwischenbericht vom 26.8.2005 wird auf die bei ihm diagnostizierte chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen, die bei Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu einer erheblichen und massiven, dauerhaften Verschlechterung der psychischen Konstitution des Klägers und letztlich zu einer hohen Suizidgefahr führen werde. Zu der Suizidgefahr hat sein ärztlicher Beistand in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund, dass der Kläger sehr schwer einzuschätzen sei, davon ausgehe, dass er insbesondere, was die Veränderung seines Aufenthaltsstatus angehe, ohne Vorankündigung mit Suizids reagieren könnte. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage, ob der Gesundheitszustand des Klägers aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässt, zu gegebener Zeit von der insoweit zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sein wird.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Eine medizinische Versorgung des Klägers ist in der Türkei möglich. Psychisch kranke Menschen können in allen Krankenhäusern behandelt werden, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungsangebote. Psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen – unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen – über mehr als 10.000 Betten für psychisch Kranke. Die Verweildauer der Patienten ist aufgrund der verfügbaren Kapazitäten (Psychiater/ Betten) in der Regel auf drei Monate beschränkt. Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Für die Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung – PTBS - werden die international anerkannten Klassifikationssysteme angewandt. Zu den Behandlungskonzepten zählen wie in Westeuropa üblich u.a. Psychotherapie mit Relaxationtraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. In welchem Umfang für die Betroffenen auch tatsächlich eine therapeutische Weiterbehandlung und eine adäquate Betreuung einer PTBS möglich sind, kann oft nur im Einzelfall geklärt werden. Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist dagegen im Privatsektor vergleichsweise günstig, so wurden in Istanbul in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit differenziertem Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet. Eine Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Ärzte oder der umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist aber nur als Privatpatient möglich. Bei der Behandlung psychisch kranker Menschen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Ausgehend von der Erklärung der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung, wonach ihr Schwiegervater sehr reich sei und sie im Dorf noch Land hätten, dürfte daher der Zugang zur medizinischen Versorgung für den Kläger gesichert sein. Ansonsten könnte er, sofern er mittellos ist, auf die „yesil kart“ zurückgreifen, die von der Gesundheitsverwaltung ausgestellt wird und zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt; seit 1.5.2005 werden – neben den Kosten für stationäre Behandlung - auch bei ambulanter Behandlung die Kosten der Medikamente übernommen.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 II VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Gründe

Das Ausbleiben der Beklagten und des Beteiligten im Termin stehen einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da sie ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 II VwGO geladen worden waren.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Berufung – hinsichtlich des Asylanerkennungsbegehrens - gemäß § 126 I VwGO zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren einzustellen und waren dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 155 II VwGO aufzuerlegen.

Die Berufung im aufrecht erhaltenen Umfang ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die erhobene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf - die sinngemäß begehrte - Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 I AufenthG, der zum 1.1.2005 § 51 I AuslG ersetzt hat, zu.

Die Voraussetzungen für die Bejahung von Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 I AufenthG sind deckungsgleich mit denjenigen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a I GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft – vorbehaltlich der Neuregelung in den Sätzen 3 (Anknüpfungspunkt „Geschlecht“ für Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und 4 lit. c (nichtstaatliche Akteure) des § 60 I AufenthG.

Nach Art. 16a I GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Art und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich und typischerweise Verfolgung durch staatliche Organe und demnach dem jeweiligen Verfolgerstaat unmittelbar zuzurechnen. Der Herkunftsstaat hat indes auch politisch motivierte Übergriffe Dritter bei fehlender Schutzbereitschaft zu verantworten.

Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu suchen.

Vom Vorliegen begründet befürchteter unmittelbar drohender Gefahr eigener politischer Verfolgung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene von gegen ihn gerichteten asylrelevanten Maßnahmen im Herkunftsland bisher verschont geblieben ist, ihn derartige Maßnahmen aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen. Eine drohende Gefahr in diesem Sinne muss also konkret und gegenwärtig zum Zeitpunkt der Flucht - d.h. als unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorstehend - zu erwarten sein.

Für die Beurteilung des Vorliegens politischer Verfolgung gelten unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Bei festzustellender Vorverfolgung oder Ausreise wegen konkret drohender politischer Verfolgung ohne die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsstaat erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass die fluchtbegründenden Umstände im Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Besteht hingegen hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede, noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen.

Politische Verfolgung vor der Ausreise ist rückschauend bezogen auf den letzten Wohn- und Aufenthaltsort des Asylsuchenden zu beurteilen. Die Frage einer drohenden politischen Verfolgung erfordert eine Prognose, die das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick nimmt und auf die absehbare Zukunft ausgerichtet ist. Besteht die Gefahr nur in einem Teil des Herkunftslandes, kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn ihm dort keine anderen nicht zumutbaren existenziellen Gefahren drohen.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen und für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Sein Vortrag ist in wesentlichen Teilen teils durch mangelnde Substantiiertheit und teils durch Widersprüche oder Ungereimtheiten gekennzeichnet.

Gegenüber dem Senat hat der Kläger seine Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei damit begründet, dass ihm dort „viele Jahre im Gefängnis“ drohten. Nach dem Grund für die befürchtete Haft befragt, gab der Kläger pauschal an, politisch tätig gewesen zu sein, was den Behörden bekannt gewesen sei. Er habe sich dort zur Wahl gestellt; dass er gewählt worden sei, sei aber verhindert worden. Er sei für die HADEP, die spätere DEHAP tätig gewesen, und zwar im Jugendbereich.

Insofern kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, 1999 bei der Wahl zum Dorfvorsteher in seinem Stadtviertel von M kandidiert hat, wobei es sich nicht um eine Kandidatur für die Partei handelte, da dieses Amt nach Klägerangaben ein (partei-)neutrales Amt ist. Auch wenn die Wahl zu seinem Nachteil manipuliert worden sein sollte, so hat er wegen dieser Kandidatur nach seinem Vortrag in der Folge keine Verfolgung erlitten oder zu befürchten gehabt und eine solche ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten.

Dass der Kläger tatsächlich seit 1994 Mitglied der HADEP war, bei der es sich bis zu ihrem Verbot im Jahre 2003 um eine legale Partei handelte, ist indes bereits fraglich. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten hat er ausweislich des Protokolls nichts Konkretes zu ihren ideologischen Zielen angeben können, sondern sich auf Aussagen wie „Partei für Menschenrechte“, „... ist für die Rechte der Unterdrückten“, „für die Leute, die durch ihrer Hände Arbeit ihr Geld verdienen" beschränkt. Auf die Frage des Senates nach dem Aufnahmeverfahren bei der HADEP hat er – offensichtlich ohne Kenntnis des eher förmlichen Aufnahmeverfahrens - angegeben, man werde dort dadurch registriert, dass man in ein Heft eingetragen werde.

Der Kläger, der sich auf erlittene politische Verfolgung beruft, ist nach seiner Darstellung insgesamt viermal festgenommen worden, einmal einer drohenden Festnahme entkommen und dann aus seinem Heimatland geflüchtet.

Danach habe die erste Festnahme am 1.5.1996 anlässlich einer von der Gewerkschaft organisierten und von HADEP-Mitgliedern durch ihre Teilnahme unterstützten Mai-Demonstration stattgefunden, bei der er nach einem Tag wieder freigelassen worden sei. Die zweite Festnahme am 10.10.1997 sei wegen einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und „militanten Leuten“ erfolgt, mit der er eigentlich nichts zu tun gehabt habe, und habe zu einer dreitägigen Inhaftierung geführt, bei der ihm vorgeworfen worden sei, die Guerilla unterstützt zu haben. Beide Festnahmen – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – dienten ersichtlich lediglich der Überprüfung, hatten nur eine relativ geringfügige Haftzeit zur Folge, die mangels entsprechender Hinweise durch den Kläger offensichtlich nicht von Übergriffen gegen ihn gekennzeichnet war. Eine Asylrelevanz ist insofern bei diesen Festnahmen, die auch nicht zu seiner späteren Ausreise führten, nicht feststellbar. In beiden Fällen ist es deshalb unerheblich, ob der Kläger die insoweit zwischen Inhalt seines anwaltlichen Schriftsatzes bei Asylantragstellung und dem seiner Ausführungen bei seiner Anhörung bestehenden Widersprüche – bei unsubstantiierter Darstellung im Übrigen - ausgeräumt hat.

Zur dritten Festnahme ist es nach dem Vortrag des Klägers am 3.7.1999 im Zusammenhang mit einer vom Menschenrechtsverein und der HADEP organisierten Unterschriftenaktion gegen das Todesurteil Öcalans gekommen; er sei beim Staatssicherheitsgericht Adana angeklagt, dann jedoch freigesprochen worden, weil man ihm nichts habe nachweisen können. Zum Beweis dieses Verfahrens hat er eine Kopie eines Beschlusses dieses Gerichts vorgelegt (Bl. 35 ff. VU = Bl. 56 ff. VU Ehefrau), das u.a. ihn und seinen Bruder als Beschuldigte nennt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger dann - ohne nähere Darlegungen - vorgetragen, „nach den Ereignissen nach der Festnahme Öcalans“ gefoltert worden zu sein. Auch in seinem Zulassungsantrag hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er während der dreitägigen Haft menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Der nicht hinreichend substantiierte Vortrag einer menschenrechtswidrigen Behandlung stellt sich daher jedenfalls als gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubhaft dar. Das Gerichtsverfahren als solches ist, da der Kläger im Verdacht stand, gegen Straftatbestände verstoßen zu haben, und nach Entkräftung dieses Verdachts – der Kläger hat sich seiner Erklärung nach herausreden können – freigesprochen würde, keine politische Verfolgung und entgegen seiner Meinung nicht asylrelevant.

Im Zentrum des Vorbringens des Klägers stehen jedoch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Newrozfest 2002, beginnend mit der behaupteten vierten Festnahme. Hierzu hat er bei seiner Anhörung am 18.12.2002 dargelegt, sie („wir“) hätten im Dorf ein Komitee gebildet, um sich auf das Newrozfest 2002 vorzubereiten; dieses Komitee, dessen Vorsitzender er sei, gebe es seit 1999. Am 20.2.2002 habe die Polizei ihn in einem Café verhaftet und für einen Tag auf die Polizeiwache gebracht. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er von diesen Dingen nicht die Finger lasse. Die Polizei habe ihn festgenommen, um das Fest zu unterbinden. Er sei gefoltert und misshandelt worden; er sei an den Hoden schwer misshandelt worden und habe dort immer noch Schmerzen. Durch diese Behandlung fühle er sich nicht mehr als Mann. Außerdem habe man ihm gesagt, dass er in Zukunft für alles verantwortlich gemacht werde.

Diese Darstellung unterscheidet sich zunächst insoweit von der durch seinen Prozessbevollmächtigten im anwaltlichen Schreiben vom 5.12.2002 gegebenen, als in diesem Schreiben von einem so schwerwiegenden – eigenen - Erlebnis wie seiner Folterung keine Rede war, sondern nur die Vergewaltigung seiner Ehefrau erwähnt ist. Auch ist festzustellen, dass er bei seiner Anhörung keine näheren Einzelheiten schilderte, die den gesamten Vorfall – insbesondere zu seinem Hintergrund, aber auch seiner Zielsetzung nach - nachvollziehbar erscheinen lassen, dass sein Vortrag blaß wirkt.

Die Zweifel des Senats daran, dass die behauptete Festnahme tatsächlich stattgefunden hat, konnte der Kläger bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Zu seiner behaupteten politischen Betätigung als Grund für die angegebene Rückkehrgefährdung hat er erklärt, politisch sei er für die HADEP tätig gewesen, und zwar in der Jugendarbeit. Ihnen seien Arbeiten aufgegeben worden, die er dann durchgeführt habe. So hätten sie etwa Plakate geklebt und Flugblätter bei Wahlen verteilt. Auf die Frage, was er denn in der Jugendarbeit getan habe, hat er ausweichend geantwortet, dass er Mitglied in einer Kommission gewesen sei, die aus fünf bis sieben Personen bestanden habe, er sei im Vorstand gewesen. Auf die Aufforderung, sich genauer zu erklären, gab er an, in der Türkei gebe es viele Analphabeten, bei ihrer Arbeit hätten sie diesen das Anliegen der Partei übersetzt. Auf nochmalige Nachfrage hinsichtlich der Jugendarbeit erklärte der Kläger dann, dafür sei eine andere Kommission zuständig gewesen, dort habe er auch gearbeitet. Zu der – hiervon verschiedenen – Kommission erklärte er auf Befragen dann weiter, dass es noch andere Mitglieder gegeben habe und sie sich die Aufgaben bei der Durchführung des Newrozfestes geteilt hätten. Von seinen Vorgesetzten beim Kreisverband der Partei sei festgelegt worden, in welchem Viertel das Fest gefeiert werde, und ihnen habe die konkrete Organisation in ihrem Viertel oblegen. Gefeiert worden sei in etwa vier Vierteln von M . Auf Frage nach seinen Parteitätigkeiten und danach, ob er deshalb in der Türkei in Schwierigkeiten geraten sei, antwortete der Kläger zunächst nur mit Hinweisen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand und auf Nachfrage, dass sie sehr vorsichtig hätten sein müssen und die Plakate im Dunkeln geklebt hätten; dabei sei er nicht aufgefallen. Zu seiner Festnahme im Café im Jahre 2002 gab er an, ihm sei vorgeworfen worden, die Leute aufzuwiegeln und das Newrozfest vorzubereiten; in den Jahren zuvor habe es keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gegeben. Ob die anderen Mitglieder der Kommission Probleme gehabt hätten, wisse er nicht. Er sei im Café als einziger mitgenommen worden, es könne aber auch sein, dass er nichts davon bemerkt habe, dass diese doch mitgenommen worden seien. Die anderen Mitglieder seien den Sicherheitskräften bekannt gewesen, sie hätten sie alle ja immer mitgenommen, alle zusammen 1999 im Zusammenhang mit Öcalan. Auf die Frage, ob der Kläger den anderen Mitgliedern etwas davon erzählt habe, dass die Sicherheitskräfte bei seiner Festnahme versucht hätten, ihn – mit Blick auf das Newrozfest - zu beeinflussen, gab er zunächst an, dass er niemandem, auch den anderen Mitgliedern der Kommission nicht davon erzählt habe, um sodann aber zu erklären, dass er ihnen alles erzählt habe, als sie ihn nach seiner Freilassung zu Hause besucht hätten und es ihm sichtlich schlecht gegangen sei. Diese hätten erklärt, sie würden das tun, was sie für richtig hielten und das Fest durchführen. Zu den Vorkommnissen bei der Festnahme selbst erklärte er, dass die Sicherheitskräfte auf ihn eingewirkt hätten, in Zukunft zu unterlassen, die Leute aufzuwiegeln, vielmehr zu den Leuten des Quartiers zu gehen und sie aufzufordern, kein Fest zu feiern. Er habe zwar hinsichtlich der Frage, ob das Fest stattfinden sollte, nichts zu sagen gehabt, hätte aber, da er im Viertel sehr beliebt gewesen sei, die Leute entsprechend auffordern können.

Ist ohnehin schon zweifelhaft, ob der Kläger, wie behauptet, HADEP-Mitglied war, so lassen diese Darlegungen insgesamt auch fraglich erscheinen, ob er überhaupt – etwa als Sympathisant – in die Arbeit der HADEP eingebunden war und – falls dies der Fall gewesen sein sollte – ob er dabei in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten und festgenommen worden ist. Denn der Kläger war nicht einmal in der Lage, in seinen ohnehin vagen Ausführungen seine behaupteten beiden Aufgabenbereiche auseinanderzuhalten. Daher kann zunächst ausgeschlossen werden, dass es den erstmals gegenüber dem Senat behaupteten Einsatz in der Jugendarbeit, zu dem er sich auf Rückfragen dann nur noch ausweichend und nichtssagend geäußert hat, gegeben hat. Ob der Kläger für die HADEP Aufgaben wie Plakatekleben erfüllt hat, kann auch dahinstehen, denn dabei ist er jedenfalls seiner Aussage nach niemals aufgefallen. Auch bei der Organisation des Newrozfestes seit 1999, bei der ihm ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – trotz angeblicher Vorsitzendenstellung - keine maßgebende führende Rolle zukam, hatte er vor 2002 keine Probleme, obwohl alle Kommissionsmitglieder – wie er dem Senat erklärt hat - den Sicherheitskräften bekannt waren. Obwohl also fünf bis 7 Mitglieder der Kommission angehörten, soll er – soviel er wisse – als einziger im Café festgenommen und bedroht worden sein, dass er für alles verantwortlich gemacht werde, wenn das Fest stattfinde. Es musste für die Sicherheitskräfte aber auf der Hand liegen, dass er – wie er bestätigt hat – allein gar nicht verhindern konnte, dass das Fest durchgeführt würde, wenn die anderen Kommissionsmitglieder nicht auch bereit waren, die Organisation zu unterlassen. Auch wenn er im Viertel beliebt gewesen ist – was in der erhaltenen Stimmenzahl bei der angeblich zu seinem Nachteil manipulierten Wahl zum Ortsvorsteher zum Ausdruck gekommen sein kann - , hätte er lediglich versuchen können, möglichst viele Kurden dahingehend zu beeinflussen, nicht an dem Fest teilzunehmen, nicht aber hätte er das Fest selbst unterbinden können. Da dies für die Sicherheitskräfte offensichtlich war, ergibt die an ihn allein gerichtete Forderung ohne ausdrückliche Einbeziehung seiner ihnen bekannten Parteifreunde entweder dahingehend, dass er auch diese von der Festorganisation abhalten müsse, oder aber durch direkte Einwirkung der Sicherheitskräfte auf die anderen Kommissionsmitglieder keinen Sinn. Das zieht auch die Richtigkeit der behaupteten „dauerhaften Verletzungen im Genitalbereich als Folge einer Misshandlung“ durch Hodenquetschung zur Unterstreichung der angeblichen Forderung bzw. Drohung in Zweifel, für die sich im Übrigen Anhaltspunkte weder in dem ärztlichen Attest vom 25.4.2003 (Bl. 24 Gerichtsakte), das die Erkrankungen des Klägers einschließlich eines „Zustands nach Herniotomie linke Leiste“ aufführt, noch in dem Bericht seines medizinischen Beistands in der mündlichen Verhandlung finden lassen. Auch wenn Übergriffe, wie sie in der Türkei noch immer vorkommen, als Willkürmaßnahmen häufig eine rationale Begründbarkeit vermissen lassen und daher nicht unbedingt nachvollziehbar sein müssen, ist doch vorliegend auffällig, dass der Kläger in seinem gesamten Vorbringen nur selten konkrete Angaben machte, aber häufig – jedenfalls in der mündlichen Verhandlung - zumindest zunächst auf konkrete (Nach-) Fragen ausweichend antwortete. Auch muss erstaunen, dass er nicht wissen - und auch nicht nachträglich erfahren haben - will, ob auch die anderen Kommissionsmitglieder Probleme hatten oder ob er an jenem Tag als einziger der Kommissionsmitglieder festgenommen wurde; es ist indes nicht glaubhaft, dass ein Kreis von Parteifreunden, die alle 1999 zusammen - und danach Einzelne von ihnen - festgenommen worden sein sollen, nicht einmal bei ihrem Besuch bei dem sichtlich angeschlagenen Kläger nach dessen Freilassung über ihre eigenen Erfahrungen mit den Sicherheitskräften mit Blick auf die Vorbereitung des Newrozfestes gesprochen haben soll. Weiterhin lässt an der Glaubwürdigkeit des Klägers zweifeln, dass der Kläger zunächst auf Befragen dargelegt hatte, er selbst habe mit niemanden – auch nicht mit den Vorstandsmitgliedern der Kommission - über die versuchte Beeinflussung durch die Sicherheitskräfte gesprochen, dann aber im Widerspruch zu dem Vorhergesagten angab, er müsse sich berichtigen, er habe ihnen alles erzählt. Es erscheint weiter nicht nachvollziehbar, dass ein Beamter nach der Hodenquetschung von einer „letzten Warnung“ und einer „letzten Chance“ gesprochen haben soll, obwohl der Kläger seit den Ereignissen von 1999, die mit dem Newrozfest in keinem Zusammenhang standen, keinerlei Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben will und auch nicht von einer früheren Warnung berichtet hat. Nach allem vermochte der Senat sich angesichts des gesamten Eindrucks, den der Kläger aufgrund seines Aussageverhaltens und – inhalts vermittelte, nicht von der Richtigkeit seines seine vierte Festnahme – und seinen Anteil an der Vorbereitung des Newrozfestes - betreffenden Vortrags zu überzeugen.

Nach seinen Darlegungen beim Verwaltungsgericht hat er sich auch in der Zeit zwischen der behaupteten Festnahme vom Februar 2002 und dem Newrozfest politisch betätigt, in dem er mit anderen („wir“) die Bewohner ihres Viertels aufgesucht und ständig an Versammlungen teilgenommen habe, die bei Nachbarn und auch bei ihm zu Hause stattgefunden hätten. Dass diese Betätigung den Behörden aufgefallen wäre, hat er nicht vorgetragen; jedenfalls hat sie – falls es sie als politische Betätigung gegeben hat - nicht zu Problemen geführt.

Als fluchtauslösend hat der Kläger die Geschehnisse beim Newrozfest 2002 bezeichnet. Alle Bewohner des Viertels, auch seine Ehefrau und seine vier Kinder, seien bei dem Fest gewesen. Als es jedoch zu "Ausschreitungen zwischen Polizei und Demonstranten" gekommen sei, bei denen ein Mann und zwei Kinder getötet worden seien, sei er erst in eine Markthalle und später nach A zu einem Freund geflüchtet. Seine Frau habe angenommen, dass er verhaftet worden sei, da sie gesehen habe, wie die Polizei sich auf ihn gestürzt habe, aber den Fortgang nicht mehr mitbekommen habe. Daraus erklärten sich die Widersprüche zwischen seinem eigenen Vortrag und dem seiner Frau. Die Polizei habe ihn bei dem Fest verhaften wollen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn als Demonstrationsteilnehmer erkannt hätten, zumal er bereits vorher aus Sicht der Sicherheitskräfte einschlägig in Erscheinung getreten sei und seine Ehefrau bei den Newrozprotesten festgenommen worden sei. So erkläre sich, dass die Sicherheitskräfte ihn kurze Zeit später zu Hause gesucht hätten. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung angegeben, die Polizei sei, als sie – und der Kläger - bereits verhaftet gewesen sei, zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Schwiegervater geschlagen, das Auto ihres Mannes kaputt gemacht und Fensterscheiben eingeschlagen. Auf entsprechende Frage nach dem Sinn der Aktion, da beide schon verhaftet gewesen seien, hat sie erklärt, die Newrozfeierlichkeiten hätten ganz in der Nähe ihres Hauses stattgefunden; die Sicherheitskräfte hätten das ganze Viertel durchsucht und dabei viel zerstört.

Davon, dass der Kläger am Newrozfest teilnahm, geht der Senat aus, auch wenn seine Ausführungen zur Teilnahme seiner Kinder an diesem Fest ungereimt erscheinen. So gab er zunächst an, seine Frau und seine vier Kinder hätten am Fest teilgenommen. Er wisse aber nicht genau, „ob sie da waren oder sie etwa weggegangen oder ins Haus gegangen waren“; sie seien an diesem Tag wegen des Festes nicht in die Schule gegangen. Während dies noch darauf schließen lassen könnte, dass er sie wegen des Festes nicht im Augen behalten habe, ging er dann aber auf die Nachfrage des Senats, ob er sie gesehen habe, nicht mehr ein, sondern schilderte das Verhalten der Sicherheitskräfte. Nach den Ausführungen seiner Ehefrau bei ihrer Anhörung waren aber zwei Kinder nicht bei dem Fest, sondern in der Schule, wo sie nach ihrer Festnahme von Sicherheitskräften herausgeholt worden seien.

Nach den Darlegungen des Klägers muss jedoch angenommen werden, dass er nicht vor einem ihm persönlich geltenden Zugriffsversuch der Sicherheitskräfte floh. So gab er bei seiner Anhörung an, als es beim Newrozfest zu Ausschreitungen gekommen sei, sei er geflüchtet. Es seien alle Bewohner des Viertels da gewesen. Viele Leute seien festgenommen worden, viele hätten auch fliehen können. Es sei ein völliges Durcheinander gewesen. Bei dieser Demonstration seien viele Leute wie jedes Jahr festgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er zunächst auf die Aufforderung, die näheren Umstände seiner Flucht am Newrozfest zu schildern, lediglich erklärt, es seien viele Teilnehmer am Fest gewesen und es habe große Unruhen gegeben. Erst auf eine im weiteren Verlauf der informatorischen Befragung gestellte Frage legte er dar, bei diesen Ereignissen geflohen zu sein aus Angst, dass man ihn wieder inhaftiere. Tausende Menschen hätten an dem Fest teilgenommen. Auch gegenüber dem Senat hat er erklärt, sehr viele seien geflüchtet, sehr viele aber auch festgenommen worden. Er habe auf der Straße gestanden und gesehen, wie die Militärfahrzeuge auf ihn zugekommen seien und dann auch noch viele Sicherheitskräfte mit Gummiknüppeln, die auf die Leute eingeschlagen hätten. Er sei dann weggelaufen, geflüchtet, weil er bedroht worden sei und bei einer erneuten Festnahme die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gefürchtet habe. Der Kläger zeichnet somit im Ergebnis das Bild eines massiven Eingreifens durch Militär und Sicherheitskräfte bei einer kurdischen Massenveranstaltung anlässlich des Newrozfestes 2002, wie es in jenem Jahr mehrere aktenkundig gewordene Vorfälle in der Türkei gegeben hat; dem Senat ist bekannt, dass auch in M das Newrozfest durch Polizeieinsatz aufgelöst wurde. Dass er sich in dieser Situation bedroht gefühlt hat und hierzu wie jeder Festteilnehmer allen Grund hatte, drängt sich auf. Es geht aber aus seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise hervor, dass er von einem der Sicherheitskräfte konkret erkannt worden sei und diese sodann gezielt ihn zu ergreifen gesucht hätten. Das ist angesichts des geschilderten „völligen Durcheinanders“ auch nicht anzunehmen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er bei diesen Ereignissen hinsichtlich der Gefahr, von den Sicherheitskräften ergriffen zu werden, kein größeres Risiko lief als alle anderen Teilnehmer.

Auch der von seiner Ehefrau bei ihrer Anhörung geschilderte Umstand, dass während ihrer Festnahme die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien, ihren Schwiegervater geschlagen, das Auto ihres Mannes kaputt gemacht und ihre Fensterscheiben eingeschlagen hätten, stützt die Behauptung des Klägers, er sei gesucht worden, nicht. Denn zum einen wird aus ihm nicht deutlich, dass die Polizisten gezielt nach dem Kläger suchten, und zum anderen geht aus dem weiteren Vortrag der Ehefrau hervor, dass die Newrozfeierlichkeiten ganz in der Nähe ihres Hauses stattgefunden, die Sicherheitskräfte das ganze Viertel durchsucht und viel zerstört hätten. Diese Erläuterung spricht mit Gewicht dafür, dass die Durchsuchung nicht dem Kläger persönlich galt, sondern lediglich im Rahmen einer Razzia im Anschluss an die aufgelöste Feier stattfand.

Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger in der Folgezeit von den Sicherheitskräften gesucht wurde. Zwar hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er werde auch heute noch in der Türkei gesucht; er telefoniere gelegentlich mit seinen Nachbarn, die ihm berichteten, dass die Polizisten ständig nach ihm und seinem Bruder fragten. Seine Eltern hätten Angst und hielten sich nicht mehr ständig zu Hause auf. Ein Grund für die Suche sei nicht genannt worden. Wie er dem Senat auf die Frage, ob er nach seiner Flucht gesucht worden sei, jedoch darlegte, hat er am Telefon von seinem Freund und Nachbarn, der im hiesigen Verständnis sein Pate sei, erfahren, dass sehr viele Familien aufgesucht und bedroht worden seien; ob dies auch ihn betroffen habe, wisse er nicht. Im Weiteren führte er aus, dass seine Eltern – zum Teil über seinen Freund – berichtet hätten, dass sie nach seiner Flucht aufgesucht und nach ihm befragt worden seien. Daraus wird ersichtlich, dass eine Suche im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden hat. Aus dem Umstand, dass nach ihm gefragt worden sein soll, kann nicht auf ein staatliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden, da allein schon seine Abwesenheit Grund für entsprechende Nachfragen gewesen sein kann, zumal der Kläger über den Inhalt der Nachfragen nichts gesagt hat bzw. nichts sagen konnte.

Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Heimatland vorverfolgt oder aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat.

Allerdings hat der Kläger einen Zwischenbericht (teilstationäre Behandlung) der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wallerfangen vom 26.8.2005 vorgelegt, indem eine chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zu den Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Mitverfasser des Zwischenberichts, Oberarzt G , als Beistand des Klägers dargelegt, dass bei dem Kläger Phasen erkennbar gewesen seien, in denen er „klar“ gewesen sei, und andere Phasen mit Störungen. Anfangs seien sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um Missverständnisse handelte. Heute sei aber die medizinische Erkenntnis, dass es sich um dissoziative Erlebniszustände handele, in die der Kläger hineinfalle. Wenn im Zusammenhang mit dem Kläger von posttraumatischen Belastungsstörungen die Rede sei, gehe er von seinem Beruf her davon aus, dass bei dem Hintergrund ein oder mehrere traumatische Erlebnisse vorlägen. Folterungen würden sich in diese Erlebniswelt einpassen. Ob solche tatsächlich vorgelegen hätten, sei für ihre Behandlung nicht von sonderlichem Interesse, da es hier darauf ankomme, wie der Patient das erlebt habe. Er sei sich sicher, dass dann, wenn der Kläger auf konkrete Fragen kontextfremd antworte, dies zu seinem Krankheitsbild gehöre. Bei widersprüchlichem Antworten vermöge er kein eindeutiges Bild zu zeichnen. Es könne damit zusammenhängen, dass die Kontaktaufnahme dann zu kurz sei. Er habe nämlich festgestellt, dass bei wiederholenden Kontakten solche Probleme weniger aufträten. Das auslösende Moment bei der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nur körperliche Gewalt sein, es könne auch psychische Gewalt sein, in welcher Form sie auch ausgeübt werden möge.

Nach den Darlegungen des Beistands des Klägers ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das Aussageverhalten und die unsubstantiierten und/ oder widersprüchlichen oder ungereimten Aussagen, die Letzterer in seinem gesamten Asylverfahren gezeigt hat, nicht darauf zurückzuführen sein könnten, dass das dargelegte Verfolgungsschicksal nicht authentisch ist, sondern dass gezeigte Schwächen krankheitsbedingt sind. Hiervon ausgehend ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass das Wissen um krankheitsbedingte Auswirkungen die Lücken eines unsubstantiierten Vortrages nicht zu schließen vermag. Es lässt sich aus der Sicht des Senats im konkreten Einzelfall auch nicht hinreichend beurteilen, ob etwa eine kontextfremde Antwort des Klägers nicht doch bewusst erfolgt, um eine erkannte „Schwachstelle“ im Vortrag zu verdecken. Daher konnte der Senat auch nach umfassender Würdigung des Klägervortrags vor dem Hintergrund seiner Erkrankung nicht die Überzeugung von der Richtigkeit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit seines Vortrags, wegen erlittener und unmittelbar drohender – weiterer – politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen zu haben, gewinnen.

Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung.

Dies gilt zunächst für seine Einreise.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts werden zurückkehrende Asylbewerber nicht routinemäßig - das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes - bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, bei denen festzustellen ist, dass sie landesweit gesucht werden oder sich exilpolitisch exponiert haben, droht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Misshandlung in Polizeigewahrsam.

Zunächst rechtfertigt der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf seine Mitgliedschaft im Kurdischen Kulturverein nicht die Annahme, er habe sich in Deutschland exilpolitisch exponiert. Auch bietet der Klägervortrag – wie dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach ihm landesweit gesucht wird.

Der Kläger ist auch nicht wegen seines in Deutschland lebenden abschiebungsschutzberechtigten Bruders einer beachtlich wahrscheinlichen Foltergefahr bei seiner Einreise in die Türkei ausgesetzt. Zwar ist anzunehmen, dass bei der Einreisekontrolle auf EDV zurückgegriffen werden kann und dass eine familiäre Zuordnung dieses Bruders und des Klägers zu einer Familie bei der Einreise ohne weiteres bei Kenntnis des Namens der Eltern und des Geburtsortes möglich ist; dies setzte jedoch voraus, dass Ersterer in das EDV-gestützte Fahndungsregister eingetragen ist und sein Namen auch den Dienststellen an den Grenzübergängen mitgeteilt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn er per Haft- und Festnahmebefehl gesucht wird. Hierfür bietet der Vortrag des Klägers indes keinerlei Anhaltspunkte und dies ist auch ansonsten nicht konkret ersichtlich. Für den Fall jedoch, dass seine Verwandtschaft mit seinem Bruder bei seiner Einreise erkennbar würde, könnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer – möglicherweise auch strengen – Befragung diesen betreffend, nicht aber einer Folter unterzogen wird. Da der Bruder, der ebenfalls vom Staatssicherheitsgericht Adana 1999 freigesprochen wurde und wegen Verteilens von HADEP-Flugblättern gemäß Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 Abschiebungsschutz genießt, kann der Kläger, ohne diesen zu gefährden, gegebenenfalls bei seiner Einreisebefragung Auskunft erteilen. Im Übrigen ist zu sehen, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seit Oktober 2000 kein Fall bekannt geworden ist, in dem Folter oder Misshandlung eines aus Deutschland in die Türkei Abgeschobenen nachgewiesen werden konnte, und seit zwei Jahren auch kein Fall mehr an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen wurde, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei.

Der Rückkehr des Klägers steht auch nicht entgegen, dass gegen ihn ein Strafverfahren bei einem Staatssicherheitgericht anhängig war, denn zum einen ist dieses 1999 mit einem Freispruch abgeschlossen worden und zum anderen hat diese Tatsache auch in der Zeit bis 2002 nicht zu Problemen geführt. Ferner sind dem Vortrag des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er selbst deswegen Befürchtungen hegt.

Dies gilt auch hinsichtlich der vorgetragenen Aktivitäten für die HADEP. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die einfache Mitgliedschaft in der – ehemaligen, seit 2003 verbotenen - HADEP nach den Erkenntnissen des Senats nicht zu Repressionsmaßnahmen führt, solange nicht der Verdacht einer PKK-Unterstützung hinzutritt, wofür bei dem Kläger keine Anhaltspunkte bestehen. Da – wie dargelegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger – falls er überhaupt Mitglied der HADEP war -, tatsächlich in der angegebenen Weise im Rahmen der Organisation des Newrozfestes in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist, hat er insoweit keinesfalls beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung bei einer Rückkehr zu gewärtigen.

Der türkisch sprechende Kläger hat, wenn er eine Rückkehr nach M , wo seine Eltern zumindest zeitweise noch leben, für sich ausschließt, die Möglichkeit, auf eine inländische Fluchtalternative in einem anderen Teil der Türkei, z.B. Istanbul zurückzugreifen, ohne dass dies für ihn – wie ausgeführt - im Hinblick auf den aktenkundigen Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht, seinen Bruder oder seine Betätigung für die HADEP unzumutbar wäre.

Kurden unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zwar möglicherweise in den - ehemaligen - Notstandsprovinzen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, ihnen steht jedoch, wenn sie politisch nicht auffällig geworden sind, im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten dieses Landesteils, eine ihre Anerkennung als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative offen. Auch das in der Folge der Inhaftierung und Verurteilung des PKK-Chefs Abdullah Öcalan in der Türkei festzustellende härtere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei - verbunden mit der Duldung von Übergriffen Dritter gegenüber Kurden - hat sich danach erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache bezogen und nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit ergriffen. So hat das Auswärtige Amt in seinem im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers noch aktuellen Lagebericht ausgeführt, dass Kurdischstämmige wie andere türkische Staatsangehörige grundsätzlich die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilten. In den Siedlungen, die Türken kurdischer Volkszugehörigkeit, die zunächst wegen des wirtschaftlichen Gefälles, in den letzten Jahren aber hauptsächlich in der Folge von PKK-Terror und staatlicher Repression ihre Dörfer im Südosten verlassen hätten, in einigen Großstädten der Türkei (z.B. Adana, Mersin, auch Istanbul) gebildet hätten, komme es zwar überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen, die Teil der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten seien und immer wieder zu Übergriffen der beteiligten Sicherheitskräften führten. Diese Vorgänge seien Teil der - landesweit und ohne Unterschied der ethnischen Verhältnisse - menschenrechtlich bedenklichen Praktiken türkischer Sicherheitskräfte. Es gebe zahlreiche Beispiele von aus dem Notstandsgebiet ausgewichenen Kurden, die sich nicht in den Kurdenvierteln diverser Städte, sondern in anderen, weniger von Terror und Terrorbekämpfung betroffenen Regionen niedergelassen hätten. Zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten könnten keine generalisierenden Aussagen gemacht werden. Manche Kurden hätten es dort zu beträchtlichem Wohlstand gebracht, andere lebten hingegen in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, persönliche Beweglichkeit sowie Einbindung in soziale Strukturen wie Familie oder ehemalige Dorfgemeinschaft spielten dabei eine wichtige Rolle.

Rumpf geht bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative davon aus, dass es für die Folterproblematik schwierig sei, Alternativen zu bestimmen. Istanbul gehöre zwar zu den Provinzen, in denen – abgesehen vom Südosten – die meisten Vorfälle in dieser Hinsicht registriert würden. Allerdings sei Istanbul nicht nur mit zwischen 12 und 15 Millionen Einwohnern die größte, sondern auch in ihrer sozialen und ethnischen Vielfalt lebendigste Provinz, in der zudem die besten Möglichkeiten bestünden, sich weitgehend unerkannt und unbehelligt niederzulassen.

Auch die neueren Erkenntnisse geben keinen Anlass, das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger und seine Familie durchgreifend in Frage zu stellen. Noch im vorletzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird die in dem vorgenannten Lagebericht wiedergegebene Lage bestätigt. Demgegenüber geht das Auswärtige Amt im neuesten Lagebericht unter dem Aspekt „Ausweichmöglichkeiten“ davon aus, dass asylrelevante staatliche Repressionsmaßnahmen nur noch in Form von Übergriffen vereinzelt vorkommen können, nirgends in der Türkei bestandskräftig durchgesetzt werden können und kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilen. Auch amnesty international hat keine Informationen, dass die jüngsten politischen Entwicklungen – nach Aufkündigung des einseitigen Waffenstillstands durch Öcalan - sich auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Westtürkei allgemein negativ ausgewirkt hätten, allerdings sei die soziale Situation sehr schwierig.

Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul, wo seine Ehefrau und Kinder bereits drei Monate bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel gelebt haben, oder in einem anderen Bereich der westlichen Türkei mit seiner Familie niederzulassen, ist nicht ersichtlich. Umstände, die in Frage stellen können, dass sie gegebenenfalls in der West-Türkei wirtschaftlich ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der persönlichen Verhältnisse der Familie – die Eltern des Klägers sind nach Aussage seiner Ehefrau sehr reich, so dass sie sie ggf. wohl unterstützen könnten, und die gesamte Großfamilie außer dem Schwager lebt nach Erklärung des Klägers noch in der Türkei - ersichtlich.

Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 I AufenthG steht dem Kläger folglich nicht zu.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die – offensichtlich hilfsweise begehrte – Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 II ff AufenthG, dessen Regelungen dem bis 31.12.2004 geltenden § 53 AuslG insgesamt betrachtet entsprechen, und insbesondere mit Blick auf die vorgetragenen und durch ärztliche Atteste belegten Krankheiten keinen Anspruch gemäß dem allein in Betracht kommenden § 60 VII AufenthG – zuvor § 53 VI AuslG -. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. In dem ärztlichen Zwischenbericht vom 26.8.2005 wird auf die bei ihm diagnostizierte chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen, die bei Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu einer erheblichen und massiven, dauerhaften Verschlechterung der psychischen Konstitution des Klägers und letztlich zu einer hohen Suizidgefahr führen werde. Zu der Suizidgefahr hat sein ärztlicher Beistand in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund, dass der Kläger sehr schwer einzuschätzen sei, davon ausgehe, dass er insbesondere, was die Veränderung seines Aufenthaltsstatus angehe, ohne Vorankündigung mit Suizids reagieren könnte. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage, ob der Gesundheitszustand des Klägers aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässt, zu gegebener Zeit von der insoweit zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sein wird.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Eine medizinische Versorgung des Klägers ist in der Türkei möglich. Psychisch kranke Menschen können in allen Krankenhäusern behandelt werden, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungsangebote. Psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen – unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen – über mehr als 10.000 Betten für psychisch Kranke. Die Verweildauer der Patienten ist aufgrund der verfügbaren Kapazitäten (Psychiater/ Betten) in der Regel auf drei Monate beschränkt. Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Für die Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung – PTBS - werden die international anerkannten Klassifikationssysteme angewandt. Zu den Behandlungskonzepten zählen wie in Westeuropa üblich u.a. Psychotherapie mit Relaxationtraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. In welchem Umfang für die Betroffenen auch tatsächlich eine therapeutische Weiterbehandlung und eine adäquate Betreuung einer PTBS möglich sind, kann oft nur im Einzelfall geklärt werden. Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist dagegen im Privatsektor vergleichsweise günstig, so wurden in Istanbul in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit differenziertem Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet. Eine Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Ärzte oder der umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist aber nur als Privatpatient möglich. Bei der Behandlung psychisch kranker Menschen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Ausgehend von der Erklärung der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung, wonach ihr Schwiegervater sehr reich sei und sie im Dorf noch Land hätten, dürfte daher der Zugang zur medizinischen Versorgung für den Kläger gesichert sein. Ansonsten könnte er, sofern er mittellos ist, auf die „yesil kart“ zurückgreifen, die von der Gesundheitsverwaltung ausgestellt wird und zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt; seit 1.5.2005 werden – neben den Kosten für stationäre Behandlung - auch bei ambulanter Behandlung die Kosten der Medikamente übernommen.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 II VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser- Wilhelm-Straße 15, A-Stadt/Postanschrift: 66724 A-Stadt) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt/Postanschrift: 66724 A-Stadt) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/09/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geric
published on 25/08/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
published on 28/09/2005 00:00

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihren Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.