Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Sept. 2011 - 3 A 338/11

published on 29/09/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Sept. 2011 - 3 A 338/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1645/08 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein ursprünglicher Asylantrag vom 24.11.1993 wurde vom Bundesamt der Beklagten abgelehnt. Mit Urteil vom 29.6.1999 - 3 K 164/95.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Beklagte zugunsten des Klägers festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers in die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entgegensteht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat einer Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei und deshalb bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe. Mit Bescheid vom 30.9.1999 stellte das Bundesamt der Beklagten fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 30.9.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. AuslG vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei bisher nicht soweit verbessert habe, dass im Falle seiner Rückkehr von einer hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus hat der Kläger auf exilpolitische Aktivitäten verwiesen: Er habe im A…bzw. in der B. e.V. mitgearbeitet. Im Jahr 2004/2005 sei er als zweiter Vorsitzender Mitglied des Vorstands gewesen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.6.2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen, wobei das Gericht davon ausging, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerrufsverfahren bei der Gefahrenprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit heranzuziehen sei. Dies zugrunde legend gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass in der Türkei im letzten Jahrzehnt hinsichtlich der die Flüchtlingsanerkennung des Klägers begründenden Umstände eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung stattgefunden habe, die im konkreten Fall des Klägers - auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - zur Folge habe, dass keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung mehr bestehe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend.

II.

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1645/08 -, mit dem seine auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 15.10.2008 gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 5.8.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG bzw. eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörsverstoßes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger rügt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zunächst, das Verwaltungsgericht weiche mit seinem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ab, wonach - so der Kläger - Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden Verdacht geraten seien, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen müssten, die darauf abzielten, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar seien.

Das entsprechende Vorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Darlegung einer Divergenzrüge erfordert die Bezeichnung eines entscheidungstragenden abstrakten Grundsatzes rechtlicher oder tatsächlicher Natur, der von der Vorinstanz aufgestellt worden ist und im Widerspruch zu einem abstrakten Grundsatz eines divergenzfähigen Gerichtes im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG steht. Insofern obliegt es dem Rechtsmittelführer, diese so präzise zu fassen, dass das Berufungsgericht die sich (angeblich) gegenüberstehenden abstrakten Grundsätze ohne weiteren Interpretationsaufwand zu erkennen vermag. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Abgesehen davon, dass in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ein allgemeiner Rechtssatz in der vom Kläger formulierten Art nicht aufgestellt wurde, das vom Kläger wiedergegebene Zitat vielmehr in früheren Urteilen des Verwaltungsgerichts zu finden ist, hat der Kläger einen von dem erstinstanzlichen Gericht nunmehr aufgestellten abstrakten Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Natur, der von dieser bisherigen Rechtsprechung abweichen soll, in seiner Antragsbegründung bereits nicht formuliert.

In der Sache wendet er sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf den in der Türkei in den letzten zehn Jahren zu verzeichnenden Reformprozess trotz nach wie vor bestehender Defizite insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungsfreiheit sowie der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitsbehörden im konkreten Falle des Klägers eine fortbestehende Verfolgungsgefährdung verneint hat. Unabhängig von den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist insoweit auch inhaltlich eine Divergenz zur aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht erkennbar. Auch der Senat ist in seinen jüngsten Urteilen vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 - und - 3 A 35/10 – (juris) betreffend Widerrufsverfahren türkischer Staatsangehöriger davon ausgegangen, dass in der Türkei in den letzten Jahren - nicht zuletzt mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt des Landes - tiefgreifende Reformen stattgefunden haben und sich Rechtslage und Menschenrechtssituation deutlich zum Positiven verändert haben, sich insbesondere die allgemeine Sicherheitslage in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei verbessert hat, auch wenn nach wie vor von Defiziten, insbesondere im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte berichtet wird und es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch stuft der Senat die in der Türkei stattgefundenen Veränderungen - ebenso wie das Verwaltungsgericht - durchaus als dauerhaft ein, auch wenn es in Einzelpunkten im Laufe der Jahre auch Rückschritte gegeben hat und der Reformprozess, was die Lösung der Kurdenfrage betrifft, seit Mai 2010 stagniert. Ausgehend davon ist nach der Rechtsprechung des Senats im Falle eines Widerrufs jeweils in Abhängigkeit von den konkreten Umständen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, festzustellen, ob jedenfalls der konkret betroffene Ausländer angesichts der Änderung der Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei und der damit einhergehenden Entspannung der Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung zu befürchten hat. Diese Feststellung hat auch das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers bezogen auf dessen individuelle Situation getroffen.

Dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts - wie der Kläger meint - vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung in sich nicht schlüssig seien, ist nicht erkennbar.

Der Rechtssache kommt auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage,

„ob der Reformprozess in der Türkei durchgängig zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt habe, so dass politisch vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei keine weiteren Verfolgungen in Form von Folter und Misshandlungen mehr zu befürchten hätten“

rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Im vorliegenden Fall würde sich die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob der Reformprozess in der Türkei durchgängig zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt habe, so dass politisch vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei keine weitere Verfolgung in Form von Folter und Misshandlungen mehr zu befürchten hätten, in dieser Form und Allgemeinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. In einem nach Zulassung der Berufung durchzuführenden Rechtsmittelverfahren wäre vielmehr zu prüfen, ob gerade mit Blick auf die konkreten Umstände, die zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers geführt haben, die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen.

Nach den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben müssen sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben und als dauerhaft beseitigt angesehen werden können

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 5/10 - sowie EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - u.a.; juris.

Der anzuwendende Maßstab ist somit ein individueller, d.h. bezogen auf den konkreten Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist, und dem dieser Status entzogen werden soll. Das bedeutet: In Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse im Heimatstaat und die Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr im Grundsatz individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

vgl. bereits die Urteile des Senats vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 - und - 3 A 35/10 -; sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 4.11.2010 - 4 Bf 113/09.AZ -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 LA 78/09 - und vom 22.6.2009 - 7 LA 132/08 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 5.10.2009 - 4 LA 73/09 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.11.2007 - 2 L 152/07 -; juris; sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 73 Rz. 19.

Der anzuwendende individuelle Prüfungsmaßstab schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umständen eine Individualprüfung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung unter Würdigung der allgemeinen Entwicklung in einem Herkunftsstaat für eine größere Zahl von gleich liegenden Fällen verallgemeinerungsfähig ist, wenn und soweit in all diesen Fällen gleich liegende Umstände zur Gewährung des Flüchtlingsstatus geführt haben und personenbezogene Besonderheiten daneben nicht entscheidungsrelevant sind.

Das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Die von ihm formulierte ganz allgemeine Frage, ob der Reformprozess in der Türkei durchgängig zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt habe, so dass politisch vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei keine weitere Verfolgung in Form von Folter und Misshandlungen mehr zu befürchten hätten, ist in seinem Fall nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen nicht die Feststellung voraus, dass es in der Türkei ausnahmslos oder zumindest bei allen Angehörigen der Gruppe, der der betroffene Ausländer angehört, zu keinen asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Übergriffen mehr kommt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich die Verhältnisse, die die Verfolgungsfurcht gerade des Klägers begründeten, erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben und deshalb jedenfalls in seinem Falle keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung mehr besteht. Dabei handelt es sich aber - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - um eine individuell zu beantwortende Frage

so ausführlich bereits Urteile des Senats vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 - und - 3 A 35/10 -, juris.

Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO dargetan, der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Entgegen seiner Auffassung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Verwaltungsgericht erhebliches Vorbringen eindeutig übersehen oder nicht beschieden hat

vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 und vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N..

Gemessen an diesen Anforderungen zeigen die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 5.8.2011 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Welches konkrete klägerische Vorbringen bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben sein soll, legt der Kläger selbst nicht dar. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die relevanten Aussagen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen A. nur bruchstückhaft und entstellend wiedergegeben. Der Sache nach richten sich die entsprechenden Darlegungen des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und damit die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Ob die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs

vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 -, NVwZ 2007, 802.

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind vielmehr grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwVO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt

vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.11.2009 - 3 A 268/09 - und vom 3.3.2010 - 3 A 6/10 -.

Von daher vermag der vom Kläger erhobene Vorwurf einer unzutreffenden Beweiswürdigung eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, das die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ist, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3.

Letzteres liegt hier nicht vor.

Ist damit keiner der geltend gemachten Zulassungstatbestände erfüllt, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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published on 25/08/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
published on 24/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung. 2
published on 20/11/2007 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 05.06.2007 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.