Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2009 - 2 A 471/08

published on 26/03/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2009 - 2 A 471/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und beantragte im November 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, er habe ursprünglich mit Frau und drei kleinen Kindern in Diyarbakir gewohnt, sei im Oktober 2005 in den Irak gegangen, um sich der „Guerilla“ anzuschließen, sei dann wegen einer Epilepsie ins Krankenhaus gekommen, habe sich ab Juli 2006 in Syrien aufgehalten und sei schließlich im Oktober 2006 von dort mit gefälschtem Pass über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist, wo ein Bruder und eine Schwester von ihm mit ihren Familien lebten. (vgl. dazu die Niederschrift vom 7.11.2006 über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung, Blätter 28, 29 und 30 der Akte des Bundesamts) Dieser Bruder habe ihm während seines Aufenthalts in Syrien telefonisch vorgeschlagen, nach Deutschland zu kommen und ihn nach seiner Landung in Paris von seinem Neffen abholen lassen. (vgl. Seiten 4/5 des Protokolls über die persönliche Anhörung beim Bundesamt (AS Lebach) vom 8.11.2006, Blätter 58 und 59 der Akte des Bundesamts sowie den „Aufgriffsbericht“ der Bundespolizeiinspektion Freiburg vom 11.10.2006 (Ausländerakte))

Durch Bescheid vom 12.3.2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung zur Ausreise binnen eines Monats auf. In der Begründung heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland unter dem Druck massiver Nachstellungen durch Sicherheitsorgane verlassen habe und sich nur durch den Anschluss an die PKK-Guerilla habe in Sicherheit bringen können. Das Vorbringen sei letztlich ein Versuch, sich an den entsprechenden Vortrag des Bruders K. A. zur Stützung seines Asylbegehrens im Jahre 2000 „anzuhängen“. Die kurdische Volkszugehörigkeit allein vermittle keinen Anerkennungsanspruch. Die Epilepsieerkrankung begründe kein Abschiebungshindernis, da der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Diyarbakir die erforderlichen Medikamente von einem Arzt erhalten habe.

Die dagegen – beschränkt auf Ansprüche nach § 60 AufenthG – erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach persönlicher Befragung des Klägers durch Urteil vom 13.11.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er seine Heimat wegen erlittener oder drohender politischer Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei „ungeachtet der ausführlichen informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung“ in wesentlichen Punkten pauschal, oberflächlich und widersprüchlich geblieben. Die bereits im Ablehnungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Eintretens für die kurdische Sache, etwa seines behaupteten Engagements für die DEHAP in der Jugendarbeit, deren Mitglied er nicht einmal gewesen sein wolle, und angeblich daran anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen türkischer Sicherheitskräfte seien nicht ausgeräumt, sondern sogar vertieft worden. Das offensichtliche Desinteresse der Sicherheitskräfte an der Person des Klägers und an seinen angeblichen politischen Aktivitäten habe sich auch nicht durch das von ihm behauptete Organisieren einer Busfahrt zum Newrozfest 2005 in Diyarbakir geändert. Seinem Vortrag, seit diesem Zeitpunkt in der Türkei gesucht zu werden, vermöge das Gericht keinen Glauben zu schenken. Völlig unglaubhaft sei schließlich die Behauptung des Klägers, er habe sich etwa 9 Monate in einem Lager der PKK im Irak aufgehalten. Dazu habe er nur völlig unsubstantiierte, pauschale Angaben machen können und auf konkrete Fragen sowohl des Gerichts wie auch seines Prozessbevollmächtigten nur ausweichende und völlig nichts sagende Antworten gegeben. Gleiches gelte für den angeblichen dreimonatigen Aufenthalt in Damaskus. Schließlich habe er auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können, weshalb er trotz der angeblichen Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihm „freiwillig und ohne Not“ von Damaskus auf dem Luftweg nach Istanbul und damit in die Türkei zurückgekehrt sei, obwohl – gerichtsbekannt – eine tägliche Flugverbindung von Damaskus nach Europa bestehe.

Von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte „Hilfsbeweisanträge“ seien ungeeignet die grundsätzlichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auszuräumen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Feststellung, dass der Kläger an einer idiopathischen Epilepsie leide, könne nichts zur Glaubhaftmachung des angeblichen Verfolgungsschicksals beitragen. Auch bei Unterstellung eines solchen Leidens könne das nicht dazu führen, dass die den Kernbereich seines angeblichen Verfolgungsschicksals betreffenden lückenhaften und unsubstantiierten Angaben zu seinen Gunsten ausgefüllt und als zutreffend und wahr unterstellt werden könnten. Als wahr könne unterstellt werden, dass in der Stadt Hewler im Irak eine krankenhausähnliche medizinische Versorgung durch die PKK bestanden habe, dass in dem Gebiet Haftanin im Irak ein Camp der PKK-Guerilla existiere und dass im Vorfeld des Newrozfestes im März 2005 in Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durchgeführt worden seien. Soweit der Kläger weiter hilfsweise beantragt habe, ein Gutachten dazu einzuholen, dass er gemeinsam mit einem V und einem Y bei einer Kontrolle in E von Sicherheitskräften vorübergehend festgenommen worden sei, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben zu diesem Vorfall sei nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger diese Behauptung überprüfen könne. Gleiches gelte für die Behauptungen, dass sich in den 1980er Jahren auch an chronischen Krankheiten leidende Personen der PKK angeschlossen hätten und dass der Kläger als Bauhilfsarbeiter und als Person, die den Wehrdienst abgeleistet gehabt habe, trotz seiner Erkrankung bei der PKK habe Tätigkeiten übernehmen können. Als wahr – weil nicht entscheidungserheblich – könne ferner unterstellt werden, dass nicht alle Mitglieder der PKK in den Camps ständig als militärisch aktive Kämpfer im Einsatz gewesen seien. Der ebenfalls hilfsweise als Zeuge benannte Bruder Kamil A. sei nach eigenen Angaben in seinem Asylverfahren bereits 1998 in den Irak geflüchtet, so dass er zu den Vorfällen, auf die sich der Kläger berufe, aus eigenem Wissen nichts sagen könne. Bei angeblichen „Belästigungen“ und Hausdurchsuchungen wegen dieses Bruders sei die Schwelle der Asylrelevanz nicht überschritten worden. Soweit der Kläger hilfsweise die Zeugen Ö, E und S dafür benannt habe, dass in der Türkei nach ihm gefahndet werde, sei der Antrag zu unsubstantiiert, da die Zeugen keinerlei Angaben dazu machen könnten, aus welchen Gründen diese Suche erfolge.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

II.

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 -, mit dem die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 22.12.2008 kann der allein geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden.

Soweit sich der Kläger in der Sache gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) als – teilweise „völlig“ – unglaubhaft in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, schließen bereits die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Annahme aus, dass der Sachvortrag vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dass der Kläger lieber eine andere, für sein Begehren günstigere „Bewertung“ seines Vortrags gesehen hätte, begründet keine Gehörsverletzung. Ob die nach Aktenlage übrigens unschwer nachzuvollziehende Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68, vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66, und vom 31.5.2006 – 2 Q 11/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 71) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2007 – 3 B 359/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 2) Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Der Kläger wendet sich mit seiner Gehörsrüge gegen die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Behandlung am Ende der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 unter pauschaler Inbezugnahme eines Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2007 gestellter Beweisanträge. Da diese ausdrücklich nur „hilfsweise“ gestellt wurden, bedurfte es keiner begründeten Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO). Bei solchen Hilfsanträgen handelt es sich um bloße Anregungen eines Beteiligten, die zwar im Urteil des Gerichts anzusprechen sind, wobei es aber inhaltlich nicht auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen ankommt. Vielmehr muss lediglich seitens des Gerichts auf die Anträge „eingegangen“ werden. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 31 m.w.N.) Dies ist hier zweifellos umfänglich geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2)

Des ungeachtet hätte auch bei Anlegung der Maßstäbe für die Zurückweisung „unbedingt“ gestellter Beweisanträge im Ergebnis nichts anderes zu gelten. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, SKZ 2007, Leitsatz Nr. 57, vom 25.8.2005 – 2 Q 19/05 -, vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, vom 29.11.2005 – 2 Q 41/04 -, vom 1.12.1005 – 2 Q 35/04 -, vom 2.9.2005 – 2 Q 27/05 -, sämtlich SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 63, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 23.3.1999 – 3 Q 63/98 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 109, und vom 26.5.1999 – 9 Q 40/98 -, SKZ 1999, 286, Leitsatz Nr. 76) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Das gilt zunächst, soweit der Kläger die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis einer bei ihm vorliegenden „idiopathischen Epilepsie“ angeregt („beantragt“) hatte, um daraus Rückschlüsse auf eine eingeschränkte „Erinnerungs- und Aussagefähigkeit“ zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist darauf eingegangen und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine weitere fachärztliche Untersuchung nichts zur Glaubhaftmachung eines für den Anerkennungsanspruch festzustellenden Verfolgungsschicksals beitragen könne, weil die – unterstellte – Feststellung eingeschränkter Fähigkeit zum Sachvortrag nicht dazu führen könne, dass das angebliche Verfolgungsschicksal des Klägers ungeachtet insoweit lückenhafter und unsubstantiierter Angaben als wahr unterstellt werden könnte. Hinzu kommt, dass in den Bereichen – wie hier – widersprüchlichen Sachvortrags überhaupt nicht klar ist, welche Sachverhaltsvariante der Beurteilung zugrunde gelegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger beanstandete und insoweit zutreffende Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, dass die „eventuell durch seine Krankheit bedingten Nachteile“ infolge eines teilweisen „Vergessens“ seiner Asylgründe – zu Lasten des Klägers gehen müssten. Letztendlich würde seine gegenteilige Auffassung bedeuten, dass ein zu sinnvollem Sachvortrag konstitutionsbedingt überhaupt nicht fähiger Asylbewerber aus diesem Umstand einen Anerkennungsanspruch ableiten könnte. Nach dem geltenden Recht hat der Schutzsuchende indes dem Gericht die Überzeugung ihm drohender politischer Verfolgung zu verschaffen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere zu der behaupteten idiopathischen Epilepsie vorgelegt hat, nach der sich weder bei der Untersuchung durch diesen Arzt noch (ergänzend) in der Abteilung für Neurologie des Städtischen Klinikums in Neunkirchen entsprechende Befunde ergeben haben. (vgl. die fachärztliche Bescheinigung des Dr. W vom 27.8.2007, Blatt 46 der Gerichtsakte, wonach letztlich eine Behandlung allein aufgrund der „anamnetischen Angaben“ des Klägers erfolgte)

Von einer „erkennbar willkürlichen“ Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts kann auch keine Rede sein, soweit in dem angegriffenen Urteil dargelegt ist, weshalb von der Einholung einer Sachverständigenauskunft zu der Frage abgesehen wurde, ob – wovon ohne einen erkennbaren Ertrag für die Beurteilung des individuellen Asylbegehrens des Klägers ausgegangen werden kann – „im Vorfeld des Newroz-Festes im März 2005 in Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durch die sogenannten Sicherheitskräfte durchgeführt wurden“. Soweit darüber hinaus Gegenstand der „Sachverständigenauskunft“ sein sollte, dass der Kläger und die Herren V und Y „festgenommen“ worden seien, lässt sich dem Urteil entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diese Kontrolle eines Busses und die „angebliche Festnahme“ sogar unterstellt und – gegebenenfalls – als nicht asylrelevant angesehen hat. (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 –) Da schließlich der Kläger insoweit als „Beweisthema“ einen ganzen Abschnitt seines insoweit aus Sicht des Verwaltungsgerichts zum Teil „völlig unsubstantiiert“ vorgetragenen Lebenssachverhalts benennt, ist die mit dem Hinweis auf die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten für einen Sachverständigen verbundene Einstufung des Beweisantrags als unzulässiger Ausforschungsbeweis ohne weiteres nachvollziehbar, seine „Ablehnung“ jedenfalls erkennbar nicht willkürlich. Einem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden, wenn das Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses – wie hier aus Sicht des Verwaltungsgerichts – gänzlich unsubstantiiert ist. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 32 m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.2.2004 – 7 LA 194/03 –, NVwZ-RR 2004, 707, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, NVwZ-RR 1990, 379) Die darin liegende unzureichende Mitwirkung des Beteiligten an der Sachverhaltserforschung hat eine Verringerung der Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht zur Folge, so dass das Verwaltungsgericht in diesen Fällen nicht in eine weitere Sachverhaltsermittlung „einsteigen“ muss. (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007,  § 86 RNr. 12 m.w.N.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2008 (vgl. Seite 4 der Niederschrift des VG vom 13.11.2008, Blatt 127 der Gerichtsakte) hat der Kläger zunächst behauptet, er sei „anlässlich der Newroz-Veranstaltung 2005 … gemeinsam mit einem Freund festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen“ worden, wobei er sich damals zu Besuch bei einer Schwester aufgehalten habe. Dagegen hat er auf die durch frühere Angaben veranlasste direkte Nachfrage des Gerichts, ob er bereits „bei der Fahrt“ zum Fest „mit zwei Freunden“ festgenommen worden sei, dies bestätigt und hinzugefügt, dass es bei der Freilassung keine Probleme gegeben habe.

Eine willkürliche Behandlung eines Beweisersuchens kann ferner nicht darin erblickt werden, dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung von einer Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen K, N und K, die – überwiegend übrigens ohnehin nur vom Hörensagen – zu angeblichen polizeilichen Kontrollen im Hause des Klägers bekunden sollten, mit dem Hinweis abgesehen hat, dass die Zeugen nach dem Antrag nicht einmal Angaben zum Grund für derartige Aktionen hätten machen können.

Das Verwaltungsgericht hat entgegen den Behauptungen des Klägers in seinem Urteil offensichtlich auch nicht die „Beweisregel“ aufgestellt, dass eine „Freilassung aus Polizeihaft zwingend dazu führt, dass aus dem der Festnahme zugrunde liegenden Sachverhalt keine weitere Verfolgungsmaßnahme erwachsen“ könne. Nach der von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführten Passage aus dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben „ohne Probleme“ aus der (angeblichen) Polizeihaft entlassen wurde, spreche gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte. Diese fallbezogene Aussage zur Glaubhaftigkeit des Sachvortrags lässt sich sicher nicht dahingehend interpretieren, dass das Verwaltungsgericht etwa davon ausgegangen wäre, dass allgemein aufgrund Freilassung durch die Polizei zwingend spätere Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Sinne eines „Zurückkommens auf die Vorgänge“ strikt auszuschließen wären, auch wenn sie glaubhaft gemacht würden. Gerade letzteres war vorliegend übrigens aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall und darum geht es.

Entsprechendes hat zu gelten für die vom Kläger beanstandete Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der angegebenen Reise von Syrien nach Europa mit Zwischenstopp in Istanbul, also im angeblichen Verfolgerland. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand der Existenz einer Direktverbindung von Damaskus aus ohne die Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Türkei wird von dem Kläger nicht einmal bestritten. Auch dabei handelt es sich ungeachtet der vom Kläger behaupteten Praktiken von „Schlepperbanden“ ohne Zweifel nicht um eine zwingende „Beweisregel“. Letztlich wendet sich der Kläger auch insoweit gegen das Ergebnis der dem Gericht obliegenden rechtlichen Würdigung seines Sachverhaltsvortrags (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ob diese im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist jedoch mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68 und vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66) Verfahrensmängel allgemein liegen nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, zuletzt Beschluss vom 11.3.2009 – 4 BN 7.09 –)

Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.